BÖB JOURNAL Fachinformationen für das Rechnungswesen Ausgabe Juni 2021
Wissenswertes und wertvolle Tipps für das Rechnungswesen zum Nachlesen. Die Beiträge stammen aus der Feder von Top-Experten, die in ihrer täglichen Praxis die "graue Theorie" umsetzen und gerne Ihren Schatz an Wissen und Erfahrung mit Ihnen teilen.
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BUCHHALTUNG | BILANZEN | STEUERN
che Bedingungen, sondern kommt nur
in Betracht, wenn die Waren nachweislich
die jeweiligen Ursprungsregelungen
erfüllen.
Wird eine Zollpräferenzbehandlung
beantragt, so ist zu beachten, dass der
Einführer sowohl für die Richtigkeit
des Antrages als auch für die Einhaltung
der Voraussetzungen des Abkommens
verantwortlich ist.
Grundsätzlich ist der Präferenzanspruch
mit Vorlage des Präferenznachweises
im Rahmen der Zollanmeldung
zur Überführung in den freien Verkehr
geltend zu machen. Eine nachträgliche
Geltendmachung ist möglich, sofern
er innerhalb von 3 Jahren nach dem
Einfuhrdatum eingereicht und mit einem
gültigen Ursprungsnachweis versehen
wird (sofern alle Voraussetzungen
erfüllt werden, kommt es in diesen
Fällen zur Rückerstattung bereits entrichteter
Zollabgaben).
Im Rahmen der Beantragung einer
Zollpräferenzbehandlung gibt es zwei
Möglichkeiten der Führung von Präferenznachweisen
(wie bereits im o.a.
NL-Beitrag ausgeführt, ist ein zollamtlich
bestätigter Präferenznachweis
NICHT vorgesehen):
1. Statement on origin 1
Der Importeur der Ware in Großbritannien
verwendet ein „Statement
on origin“, welches seitens des
zollrechtlichen Ausführers aus der
EU ausgestellt wird. Die Erklärung
zum Ursprung der Ware wird durch
den zollrechtlichen Ausführer auf
der Rechnung oder einem anderen
Handelsdokument ergänzt (z.B. Proforma-Rechnungen
oder Versanddokumente
wie beispielsweise Packliste
oder Lieferschein). Es handelt sich somit
um kein eigenständiges Formular.
Entscheidend ist, dass das Ursprungsprodukt
im Rahmen dieser Erklärung
(auch in elektronischer Form möglich)
so detailliert beschrieben wird, dass es
problemlos identifiziert werden kann.
Hinweis: Sollte die Rechnung oder
das Handelsdokument auch andere
Produkte umfassen, müssen diese klar
ersichtlich von den Ursprungsprodukten
unterschieden werden.
Hinweis: Die Ursprungserklärung
kann in englischer Sprache bzw. in
jeder anderen in der EU verwendeten
Amtssprache abgegeben werden
(empfohlen wird jedoch die Verwendung
derselben Sprache wie in dem
um die Ursprungserklärung zu ergänzenden
Dokument).
Das „Statement on origin“ kann sich
auf eine einzelne Lieferung oder auch
auf mehrere Lieferungen identischer
Produkte innerhalb eines in der Ursprungserklärung
angegebenen Zeitraums
(jedoch nicht länger als 12
Monate ab dem Datum der ersten
Einfuhr) beziehen.
Die Erklärung zum Ursprung von Erzeugnissen
schließt auch Angaben zur
Ursprungseigenschaft von Vormaterialien
ein, die zur Herstellung eines
Produktes verwendet werden, was
seitens des Lieferanten grundsätzlich
in Form von Lieferantenerklärungen
nachzuweisen ist.
Im Handelsabkommen zwischen der
EU und Großbritannien wurde festgelegt,
dass eine Erklärung zum Ursprung
nur abgegeben werden kann,
wenn eine Erfassung als „registrierter
Ausführer (REX)“ vorliegt (vor
allem relevant bei Warenwert über
EUR 6.000/GBP 5.500). Während auf
europäischer Seite für den zollrechtlichen
Ausführer eine eigene Registrierung
zur Erlangung einer REX-Nummer
notwendig ist, wird auf britischer
Seite auf eine gesonderte Registrierung
in diesem Fall verzichtet. Als Ersatz
für die REX-Nummer ist die britische
EORI-Nummer des Ausführers auf
der Rechnung anzuführen.
Die Aufbewahrungsfrist für die Ursprungserklärung
beträgt 4 Jahre ab
Durchführung des Imports (seitens
des Exporteurs sind auch alle weiteren
Unterlagen bzw. Aufzeichnungen aufbewahren,
aus denen hervorgeht, dass
das Produkt die Anforderungen für die
Erlangung des Ursprungsstatus erfüllt,
beispielsweise Lieferantenerklärungen).
2. Importer`s knowledge
Alternativ zum „Statement on origin“
kann der Importeur die Zollpräferenzbehandlung
auf Grundlage seiner Gewissheit
über den Ursprung der Ware
beantragen. Da der Importeur für die
Inanspruchnahme dieser Option sicherstellen
muss, dass die Produkte
den einschlägigen Ursprungsregeln
entsprechen, muss er ggf. detaillierte
Informationen über die Produktion
beim Hersteller bzw. Exporteur anfordern.
Da es sich dabei oftmals um
wirtschaftlich sensible Daten handelt,
wird in der Praxis häufig die Problematik
bestehen, dass der Hersteller
bzw. Exporteur diese nicht preisgeben
möchte. In diesen Fällen kann die
Zollpräferenzbehandlung aber dennoch
in Anspruch genommen werden,
sofern eben eine Ursprungserklärung
(Statement on origin) ausgestellt wird.
1
Text für die Ursprungserklärung:
https://www.gov.uk/government/publications/rules-of-origin-for-goods-moving-between-the-uk-and-eu/annex-b-statement-on-origin-text
14 BÖB Journal 86 | 21