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BÖB JOURNAL Fachinformationen für das Rechnungswesen Ausgabe Juni 2021

Wissenswertes und wertvolle Tipps für das Rechnungswesen zum Nachlesen. Die Beiträge stammen aus der Feder von Top-Experten, die in ihrer täglichen Praxis die "graue Theorie" umsetzen und gerne Ihren Schatz an Wissen und Erfahrung mit Ihnen teilen.

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BUCHHALTUNG | BILANZEN | STEUERN

che Bedingungen, sondern kommt nur

in Betracht, wenn die Waren nachweislich

die jeweiligen Ursprungsregelungen

erfüllen.

Wird eine Zollpräferenzbehandlung

beantragt, so ist zu beachten, dass der

Einführer sowohl für die Richtigkeit

des Antrages als auch für die Einhaltung

der Voraussetzungen des Abkommens

verantwortlich ist.

Grundsätzlich ist der Präferenzanspruch

mit Vorlage des Präferenznachweises

im Rahmen der Zollanmeldung

zur Überführung in den freien Verkehr

geltend zu machen. Eine nachträgliche

Geltendmachung ist möglich, sofern

er innerhalb von 3 Jahren nach dem

Einfuhrdatum eingereicht und mit einem

gültigen Ursprungsnachweis versehen

wird (sofern alle Voraussetzungen

erfüllt werden, kommt es in diesen

Fällen zur Rückerstattung bereits entrichteter

Zollabgaben).

Im Rahmen der Beantragung einer

Zollpräferenzbehandlung gibt es zwei

Möglichkeiten der Führung von Präferenznachweisen

(wie bereits im o.a.

NL-Beitrag ausgeführt, ist ein zollamtlich

bestätigter Präferenznachweis

NICHT vorgesehen):

1. Statement on origin 1

Der Importeur der Ware in Großbritannien

verwendet ein „Statement

on origin“, welches seitens des

zollrechtlichen Ausführers aus der

EU ausgestellt wird. Die Erklärung

zum Ursprung der Ware wird durch

den zollrechtlichen Ausführer auf

der Rechnung oder einem anderen

Handelsdokument ergänzt (z.B. Proforma-Rechnungen

oder Versanddokumente

wie beispielsweise Packliste

oder Lieferschein). Es handelt sich somit

um kein eigenständiges Formular.

Entscheidend ist, dass das Ursprungsprodukt

im Rahmen dieser Erklärung

(auch in elektronischer Form möglich)

so detailliert beschrieben wird, dass es

problemlos identifiziert werden kann.

Hinweis: Sollte die Rechnung oder

das Handelsdokument auch andere

Produkte umfassen, müssen diese klar

ersichtlich von den Ursprungsprodukten

unterschieden werden.

Hinweis: Die Ursprungserklärung

kann in englischer Sprache bzw. in

jeder anderen in der EU verwendeten

Amtssprache abgegeben werden

(empfohlen wird jedoch die Verwendung

derselben Sprache wie in dem

um die Ursprungserklärung zu ergänzenden

Dokument).

Das „Statement on origin“ kann sich

auf eine einzelne Lieferung oder auch

auf mehrere Lieferungen identischer

Produkte innerhalb eines in der Ursprungserklärung

angegebenen Zeitraums

(jedoch nicht länger als 12

Monate ab dem Datum der ersten

Einfuhr) beziehen.

Die Erklärung zum Ursprung von Erzeugnissen

schließt auch Angaben zur

Ursprungseigenschaft von Vormaterialien

ein, die zur Herstellung eines

Produktes verwendet werden, was

seitens des Lieferanten grundsätzlich

in Form von Lieferantenerklärungen

nachzuweisen ist.

Im Handelsabkommen zwischen der

EU und Großbritannien wurde festgelegt,

dass eine Erklärung zum Ursprung

nur abgegeben werden kann,

wenn eine Erfassung als „registrierter

Ausführer (REX)“ vorliegt (vor

allem relevant bei Warenwert über

EUR 6.000/GBP 5.500). Während auf

europäischer Seite für den zollrechtlichen

Ausführer eine eigene Registrierung

zur Erlangung einer REX-Nummer

notwendig ist, wird auf britischer

Seite auf eine gesonderte Registrierung

in diesem Fall verzichtet. Als Ersatz

für die REX-Nummer ist die britische

EORI-Nummer des Ausführers auf

der Rechnung anzuführen.

Die Aufbewahrungsfrist für die Ursprungserklärung

beträgt 4 Jahre ab

Durchführung des Imports (seitens

des Exporteurs sind auch alle weiteren

Unterlagen bzw. Aufzeichnungen aufbewahren,

aus denen hervorgeht, dass

das Produkt die Anforderungen für die

Erlangung des Ursprungsstatus erfüllt,

beispielsweise Lieferantenerklärungen).

2. Importer`s knowledge

Alternativ zum „Statement on origin“

kann der Importeur die Zollpräferenzbehandlung

auf Grundlage seiner Gewissheit

über den Ursprung der Ware

beantragen. Da der Importeur für die

Inanspruchnahme dieser Option sicherstellen

muss, dass die Produkte

den einschlägigen Ursprungsregeln

entsprechen, muss er ggf. detaillierte

Informationen über die Produktion

beim Hersteller bzw. Exporteur anfordern.

Da es sich dabei oftmals um

wirtschaftlich sensible Daten handelt,

wird in der Praxis häufig die Problematik

bestehen, dass der Hersteller

bzw. Exporteur diese nicht preisgeben

möchte. In diesen Fällen kann die

Zollpräferenzbehandlung aber dennoch

in Anspruch genommen werden,

sofern eben eine Ursprungserklärung

(Statement on origin) ausgestellt wird.

1

Text für die Ursprungserklärung:

https://www.gov.uk/government/publications/rules-of-origin-for-goods-moving-between-the-uk-and-eu/annex-b-statement-on-origin-text

14 BÖB Journal 86 | 21

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