BÖB JOURNAL Fachinformationen für das Rechnungswesen Ausgabe Juni 2021
Wissenswertes und wertvolle Tipps für das Rechnungswesen zum Nachlesen. Die Beiträge stammen aus der Feder von Top-Experten, die in ihrer täglichen Praxis die "graue Theorie" umsetzen und gerne Ihren Schatz an Wissen und Erfahrung mit Ihnen teilen.
Wissenswertes und wertvolle Tipps für das Rechnungswesen zum Nachlesen. Die Beiträge stammen aus der Feder von Top-Experten, die in ihrer täglichen Praxis die "graue Theorie" umsetzen und gerne Ihren Schatz an Wissen und Erfahrung mit Ihnen teilen.
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
BUCHHALTUNG | BILANZEN | STEUERN
BREXIT: Klarstellungen zur
Importabwicklung
Sarah Ecker, BSc, BA
Manager Tax, Steuerberater
Mit dem Austritt Großbritanniens aus der EU sowie aus der Zollunion sind viele
Unsicherheiten bei der nunmehrigen Abwicklung von Liefergeschäften nach Großbritannien
verbunden. Ganz wesentlich ist die Frage, welcher Vertragspartner als
Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer anzusehen ist und in weiterer Folge, auf welche
Art und Weise er den diesbezüglichen Vorsteuerabzug geltend machen darf?
MMag. Martina Holzweber
Manager Tax, Steuerberater
Zur Problematik der EUSt-Schuldnerschaft sowie der Vorsteuerabzugsberechtigung erfolgten wichtige
Klarstellungen seitens der britischen Behörde, worüber wir Sie im nachfolgenden Beitrag näher informieren
möchten. Weiters erläutern wir die Erleichterungen des sog. „postponed import VAT accounting“,
wodurch eine Vorfinanzierung britischer Einfuhrumsatzsteuer unterbleiben kann. Ebenso erfahren Sie,
was bei der Führung von Präferenznachweisen zur Beantragung der Zollfreiheit für Lieferungen nach
Großbritannien zu beachten ist.
Über den sog. „BREXIT“ und die daraus resultierenden steuerlichen Konsequenzen haben wir im Rahmen
unseres Newsletters bereits mehrmals informiert und dabei insbesondere auch konkrete Themen der
Bereiche Umsatzsteuer und Zoll angesprochen (siehe https://www.icon.at/de/publikationen/news/).
In diesem Beitrag möchten wir Sie über wesentliche Klarstellungen der britischen Behörde (HMRC)
zur Vorsteuerabzugsberechtigung hinsichtlich der britischen Einfuhrumsatzsteuer, das neu eingeführte
„postponed import VAT accounting“ sowie die erforderlichen Nachweise zur Inanspruchnahme der Zollfreiheit
von Importen in Großbritannien informieren:
www.icon.at
Umsatzsteuerliche Abwicklung
von Importen in Großbritannien
Klarstellungen zur Einfuhrumsatzsteuer
Aufgrund des nunmehrigen Drittlandsstatus
Großbritanniens ist bei der umsatzsteuerlichen
Abwicklung von Liefergeschäften nach Großbritannien
ganz entscheidend, welcher der beteiligten
Vertragspartner für die Verzollung und Versteuerung
in Großbritannien zuständig ist. Während
die Verwendung der Lieferklausel „DDP“
(Delivered Duty Paid – „Geliefert verzollt“) für
Lieferungen nach Großbritannien bis 31.12.2020
noch unproblematisch war, hat dies nunmehr erhebliche
Auswirkungen auf die umsatzsteuerliche
Abwicklung. Bei einer Lieferung mit dem Incoterm
DDP übernimmt nämlich der Lieferant die
Einfuhr- und Zollabwicklung in Großbritannien,
d.h. er wird Schuldner der britischen Einfuhrumsatzsteuer
und erbringt in weiterer Folge eine in
Großbritannien steuerbare und steuerpflichtige
Inlandslieferung. Dementsprechend ist seinerseits
auch eine umsatzsteuerliche Registrierung in
Großbritannien notwendig.
Grundsätzlich ist der Zollanmelder Schuldner
der Einfuhrumsatzsteuer. Das Recht auf Vorsteuerabzug
der Einfuhrumsatzsteuer hat dabei jener
Unternehmer, welcher über die Gegenstände
zum Zeitpunkt der Einfuhr verfügungsberechtigt
ist (umsatzsteuerliche Verfügungsmacht). In
der Praxis kann sich allerdings die Problematik
ergeben, dass der Zollanmelder und der über die
Gegenstände Verfügungsberechtigte nicht ident
sind, wodurch die Steuerschuld sowie das Recht
auf Vorsteuerabzug nicht ein und demselben Unternehmen
zugeteilt sind. Folglich ergibt sich das
Risiko, dass der Zollanmelder den Vorsteuerabzug
zu Unrecht in Anspruch nimmt.
12 BÖB Journal 86 | 21