01.08.2021 Aufrufe

BÖB JOURNAL Fachinformationen für das Rechnungswesen Ausgabe Juni 2021

Wissenswertes und wertvolle Tipps für das Rechnungswesen zum Nachlesen. Die Beiträge stammen aus der Feder von Top-Experten, die in ihrer täglichen Praxis die "graue Theorie" umsetzen und gerne Ihren Schatz an Wissen und Erfahrung mit Ihnen teilen.

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BUCHHALTUNG | BILANZEN | STEUERN

BREXIT: Klarstellungen zur

Importabwicklung

Sarah Ecker, BSc, BA

Manager Tax, Steuerberater

Mit dem Austritt Großbritanniens aus der EU sowie aus der Zollunion sind viele

Unsicherheiten bei der nunmehrigen Abwicklung von Liefergeschäften nach Großbritannien

verbunden. Ganz wesentlich ist die Frage, welcher Vertragspartner als

Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer anzusehen ist und in weiterer Folge, auf welche

Art und Weise er den diesbezüglichen Vorsteuerabzug geltend machen darf?

MMag. Martina Holzweber

Manager Tax, Steuerberater

Zur Problematik der EUSt-Schuldnerschaft sowie der Vorsteuerabzugsberechtigung erfolgten wichtige

Klarstellungen seitens der britischen Behörde, worüber wir Sie im nachfolgenden Beitrag näher informieren

möchten. Weiters erläutern wir die Erleichterungen des sog. „postponed import VAT accounting“,

wodurch eine Vorfinanzierung britischer Einfuhrumsatzsteuer unterbleiben kann. Ebenso erfahren Sie,

was bei der Führung von Präferenznachweisen zur Beantragung der Zollfreiheit für Lieferungen nach

Großbritannien zu beachten ist.

Über den sog. „BREXIT“ und die daraus resultierenden steuerlichen Konsequenzen haben wir im Rahmen

unseres Newsletters bereits mehrmals informiert und dabei insbesondere auch konkrete Themen der

Bereiche Umsatzsteuer und Zoll angesprochen (siehe https://www.icon.at/de/publikationen/news/).

In diesem Beitrag möchten wir Sie über wesentliche Klarstellungen der britischen Behörde (HMRC)

zur Vorsteuerabzugsberechtigung hinsichtlich der britischen Einfuhrumsatzsteuer, das neu eingeführte

„postponed import VAT accounting“ sowie die erforderlichen Nachweise zur Inanspruchnahme der Zollfreiheit

von Importen in Großbritannien informieren:

www.icon.at

Umsatzsteuerliche Abwicklung

von Importen in Großbritannien

Klarstellungen zur Einfuhrumsatzsteuer

Aufgrund des nunmehrigen Drittlandsstatus

Großbritanniens ist bei der umsatzsteuerlichen

Abwicklung von Liefergeschäften nach Großbritannien

ganz entscheidend, welcher der beteiligten

Vertragspartner für die Verzollung und Versteuerung

in Großbritannien zuständig ist. Während

die Verwendung der Lieferklausel „DDP“

(Delivered Duty Paid – „Geliefert verzollt“) für

Lieferungen nach Großbritannien bis 31.12.2020

noch unproblematisch war, hat dies nunmehr erhebliche

Auswirkungen auf die umsatzsteuerliche

Abwicklung. Bei einer Lieferung mit dem Incoterm

DDP übernimmt nämlich der Lieferant die

Einfuhr- und Zollabwicklung in Großbritannien,

d.h. er wird Schuldner der britischen Einfuhrumsatzsteuer

und erbringt in weiterer Folge eine in

Großbritannien steuerbare und steuerpflichtige

Inlandslieferung. Dementsprechend ist seinerseits

auch eine umsatzsteuerliche Registrierung in

Großbritannien notwendig.

Grundsätzlich ist der Zollanmelder Schuldner

der Einfuhrumsatzsteuer. Das Recht auf Vorsteuerabzug

der Einfuhrumsatzsteuer hat dabei jener

Unternehmer, welcher über die Gegenstände

zum Zeitpunkt der Einfuhr verfügungsberechtigt

ist (umsatzsteuerliche Verfügungsmacht). In

der Praxis kann sich allerdings die Problematik

ergeben, dass der Zollanmelder und der über die

Gegenstände Verfügungsberechtigte nicht ident

sind, wodurch die Steuerschuld sowie das Recht

auf Vorsteuerabzug nicht ein und demselben Unternehmen

zugeteilt sind. Folglich ergibt sich das

Risiko, dass der Zollanmelder den Vorsteuerabzug

zu Unrecht in Anspruch nimmt.

12 BÖB Journal 86 | 21

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