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BÖB JOURNAL Fachinformationen für das Rechnungswesen Ausgabe Juni 2021

Wissenswertes und wertvolle Tipps für das Rechnungswesen zum Nachlesen. Die Beiträge stammen aus der Feder von Top-Experten, die in ihrer täglichen Praxis die "graue Theorie" umsetzen und gerne Ihren Schatz an Wissen und Erfahrung mit Ihnen teilen.

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BUCHHALTUNG | BILANZEN | STEUERN

Zufluss bei Verbuchung

am Verrechnungskonto

des Geschäftsführers

Aktuelle Entscheidung des VwGH

Elsa Zhaku

Steuerexpertin bei Deloitte

Österreich

Wenn der Empfänger eines Betrages darüber tatsächlich und rechtlich

verfügen kann, liegt aus steuerlicher Sicht ein Zufluss vor. Doch

wie verhält es sich mit am Verrechnungskonto eines Geschäftsführers

verbuchten Gutschriften? Der Verwaltungsgerichtshof hat erst jüngst

über diese Frage entschieden (VwGH 06.07.2020, Ra 2018/13/0074-6).

Die Ausgangslage

Der Geschäftsführer A war zu 37 % unmittelbar an der

B-GmbH beteiligt, die wiederum Alleingesellschafterin

der C-GmbH war. Der Geschäftsführer A hatte bei der

B-GmbH eine Alleinvertretungsbefugnis, während ihm

bei der C-GmbH nur eine kollektive Vertretungsbefugnis

eingeräumt wurde. Der Geschäftsführer A vermietete eine

Liegenschaft an die C-GmbH, wofür er auch monatlich die

entsprechenden Rechnungen legte. Die Rechnungen wurden

seitens der C-GmbH nicht zum Fälligkeitszeitpunkt

beglichen, sondern als Verbindlichkeit auf das Verrechnungskonto

des Geschäftsführers A gebucht. Die Beträge

gelangten schlussendlich nicht zur Auszahlung, da der Geschäftsführer

zur Abwendung der Insolvenz der C-GmbH

unwiderruflich auf die Begleichung der Forderung verzichtete.

Fraglich war, ob die am Verrechnungskonto verbuchten

Gutschriften dem Geschäftsführer ertragsteuerlich bereits

zugeflossen waren und daher von diesem zu versteuern gewesen

wären. Der Zufluss wurde vom Bundesfinanzgericht

bejaht, da die B-GmbH, deren alleinvertretungsbefugter

Geschäftsführer A war, der C-GmbH als deren Mehrheitsgesellschafter

eine Weisung zur Auszahlung der Beträge an

A hätte erteilen können.

Die Entscheidung des

Verwaltungsgerichtshofs

Für die Beurteilung des Zuflusses an einen Geschäftsführer

einer Kapitalgesellschaft sind nach ständiger Rechtsprechung

des Verwaltungsgerichtshofs zwei zuflussbegründende

Tatbestände gesondert zu untersuchen:

1. Geschäftsführer als Mehrheitsgesellschafter

Wenn der Geschäftsführer auch Mehrheitsgesellschafter

ist und ein Nahverhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner

besteht, liegt der Zufluss durch die Verbuchung am

Verrechnungskonto des Geschäftsführers bereits zum Fälligkeitszeitpunkt

vor. Als Mehrheitsgesellschafter hätte er

es ohne diese Zuflussfiktion in der Hand, den steuerlichen

Gewinn der Gesellschaft zu kürzen, ohne die entsprechenden

Beträge selbst versteuern zu müssen.

2. Befugnis zur Auszahlung

Zum anderen wird bereits dann ein Zufluss angenommen,

wenn die Gutschrift auf dem Verrechnungskonto erfolgt

und der Geschäftsführer die Befugnis hat, die Auszahlung

der gutgeschriebenen Beträge zu veranlassen oder diese

selbst durchzuführen. Die Zahlungsfähigkeit der Kapitalgesellschaft

muss bei beiden Arten des fiktiven Zuflusses

gegeben sein.

Das Ergebnis

Im vorliegenden Fall war der Geschäftsführer lediglich zu

37 % an der Muttergesellschaft beteiligt, weshalb auch die

Rechtsprechung zum Mehrheitsgesellschafter nicht zur

Anwendung gelangte.

In der Vorinstanz wurde der zweite Tatbestand, dass der

kollektiv vertretungsbefugte Geschäftsführer bereits die

Verfügungsmacht aufgrund der Befugnis zur Auszahlung

erlangt hätte, nicht gewürdigt. Daher wurde das Erkenntnis

des Bundesfinanzgerichtes vom Verwaltungsgerichtshof

wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben.

Der Verwaltungsgerichtshof hält an der bisherigen Rechtsprechung

zum steuerlich fiktiven Zufluss beim Geschäftsführer

fest. Liegt keine Mehrheitsgesellschafterstellung vor,

ist für den Zufluss entscheidend, ob der Geschäftsführer die

Auszahlung der am Verrechnungskonto gutgeschriebenen

Beträge veranlassen kann. Bei einem selbständig vertretungsbefugten

Geschäftsführer wird dies wohl stets der Fall sein.

10 BÖB Journal 86 | 21

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