01.08.2021 Aufrufe

BÖB JOURNAL Fachinformationen für das Rechnungswesen Ausgabe Juni 2021

Wissenswertes und wertvolle Tipps für das Rechnungswesen zum Nachlesen. Die Beiträge stammen aus der Feder von Top-Experten, die in ihrer täglichen Praxis die "graue Theorie" umsetzen und gerne Ihren Schatz an Wissen und Erfahrung mit Ihnen teilen.

Wissenswertes und wertvolle Tipps für das Rechnungswesen zum Nachlesen. Die Beiträge stammen aus der Feder von Top-Experten, die in ihrer täglichen Praxis die "graue Theorie" umsetzen und gerne Ihren Schatz an Wissen und Erfahrung mit Ihnen teilen.

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JUNI 2021 - 86 | 21

Bundesverband der österreichischen Bilanzbuchhalter:innen

Fachinformationen für DAS Rechnungswesen

www.boeb.at

ZGZ 02Z033049 | Verlagspostamt Graz | Postgebühr bar bezahlt


INHALT

Inhalt

BÖB AKTUELL

Weiterbildung versus Weiterentwicklung! 4

BUCHHALTUNG | BILANZEN | STEUERN

Neue Bücher für Sie gelesen 8

Zufluss bei Verbuchung am Verrechnungskonto des Geschäftsführers 10

Ist Corona aus steuerlicher Sicht nun zu Ende? 11

BREXIT: Klarstellungen zur Importabwicklung 12

Steuerliche Behandlung von Bitcoins 15

Kein Vorsteuerabzug bei fehlendem Bezug zu konkreten Leistungen 18

Umsatzsteuerschuld kraft Rechnungslegung 19

Umsatzsteuer: Handlungsbedarf iZm EU-Lieferschwellen vor/ab 1.7.2021 22

PERSONALVERRECHNUNG

Kurzböcks LV-Neuerungen-ABC 24

RECHT

Aus eins mach zwei 36

Homeoffice - Neuregelung 2021 41

Wegunfall mit einem Monowheel 43

Geschäftsführung haftet bei fehlender interner Kontrolle 44

CONTROLLING

Freiwillige nichtfinanzielle Berichterstattung 46

Credit Management (CM) Teil 2 52

DIGITALISIERUNG

Dynamische Array-Funktionen 54

Programmieren als zukünftige digitale Kompetenz im Rechnungswesen 56

Digitale Lösungen für EPU und KMU 60

BMD Podcast! 63

KARRIERE / MARKETING

Willkommen in den neuen 20er Jahren! 66

NACHHALTIGKEIT

Nachhaltig Investieren 68

KLUBNACHRICHTEN 72

CLUBS & VEREINIGUNGEN

Bundesländer-Clubs 82

Internationale Vereinigungen 83

PARTNER & SPONSOREN 84

WEITERBILDUNG 86

Impressum

Zeitschrift für die geprüften Bilanzbuchhalterinnen und Bilanzbuchhalter in der Wirtschaft Österreichs (Auflage 8.000 Stück). Erscheinungsart vierteljährlich.

Herausgeber und Verleger: BÖB - Bundesverband der österreichischen Bilanzbuchhalter, Mag. Günter Hendrich | A-3160 Traisen, Kulmhofsiedlung 33 | ZVR: 239 200 181

Tel: +43 664 917 34 38 | Fax: +43 1 994 60-5000 | E-Mail: office@boeb.at | Web: www.boeb.at

Bankverbindung: BAWAG PSK IBAN AT19 6000 0000 9206 7068 BIC OPSKATWW | Jahresabonnement für Nichtmitglieder: EUR 50,00 (Inland), EUR 65,00 (Ausland)

Redaktion: Bilanz-Verlag GmbH | 8053 Graz, Pulverturmstraße 10a | Tel/Fax: +43 316 27 25 74 | E-Mail: office@bilanzbuchring.at

Druck: Offsetdruck Bernd Dorrong e.U., Kärntnerstraße 96, 8053 Graz

Layout und Grafik: Alois Retter | 8230 Hartberg, Eggendorfer Straße 37

2 BÖB Journal 2 | 2018

Urheber und Verlagsrechte: Alle in dieser Zeitschrift veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Die Meinung der Autoren müssen nicht unbedingt der

des Herausgebers entsprechen. Alle Angaben erfolgen ohne Gewähr.


Editorial

Mag. Günter Hendrich

Präsident des BÖB

Vorschau auf den Inhalt

Das Redaktionsteam hat sich bemüht, die „heißen Themen“ des 2. Quartals 2021 in Form von

Beiträgen zu behandeln. Natürlich stehen Artikel zu Corona (Covid-19) im Vordergrund, aber

die Anzahl der Neuigkeiten nimmt ab (so wie die Anzahl der Infizierten).

Personalverrechnung: Wilhelm Kurzböck hat uns wieder aktuelle Themen umfassend dargestellt,

sein Lohnverrechnungs-ABC gibt einen guten Überblick.

Neben einigen Steuerthemen (insb. aktuell ab 1. Juli: OSS-Lieferschwelle) auch wieder Arbeitsrecht

(Home-Office) und Wichtiges aus der Welt der IT und des Controllings.

Der BÖB arbeitet seit kurzem auch mit dem Bundesverband Credit Management (BvCM)

zusammen, in Zeiten der möglicherweise anrollenden Pleitewelle ein wichtiger Aspekt unserer

Tätigkeit. Zu diesem Thema gibt es auch kostenfreie Webinare bei der BÖB-Akademie. Einen

Artikel zu diesem Thema auf den Seiten 52 und 53.

Unsere Nachwuchs-Journalistin Sandra Czadul beleuchtet in ihrem Artikel einen wichtigen

Trend abseits des Rechnungswesens: Nachhaltig investieren - welche Rolle spielt mein Geld.

Online Angebote

Verursacht durch die strengen Regeln bei Menschenansammlungen mussten der BÖB bzw. die

Bundesländerklubs auf Online Angebote in verschiedenen Formen zurückgreifen. Es hat da

und dort einige Zeit gedauert, bis wir die technischen Voraussetzungen schaffen konnten und

auch nicht jeder Referent fühlte sich in diesem ungewohnten Umfeld wohl. Inzwischen wurden

jedoch alle Hindernisse überwunden und das Angebot im 1. Halbjahr dieses Jahres kann sich

sehen lassen. Wir werden diesen neuen Weg fortführen - Online Angebote werden weiterhin

eine wichtige Säule für Weiterbildungen sein.

Inzwischen gibt es schon vereinzelt auch wieder Angebote für Präsenzseminare, vor allem im

Herbst 2021. Die BÖB-Akademie GmbH organisiert vom 16. bis 18. September in Bad Waltersdorf

die 10. Steirischen Bilanz- und Steuertage. Es ist ein Jubiläum in einem sicher noch

anspruchsvollen Umfeld, aber wir freuen uns schon jetzt, Sie wieder persönlich zu treffen, um

uns fachlich auszutauschen, aber auch für persönliche Gespräche. Details dazu finden Sie auf

Seite 6 bzw. auf www.boeb-austria.at.

Datenschutz für BIBU und Personalverrechner

Der Fachverband UBIT hat bereits vor einiger Zeit Verhaltensregeln für die Bilanzbuchhaltungsberufe

erstellt. Berufsberechtigte können mit einer Überwachungsstelle eine Vereinbarung

zur Überwachung abschließen, in der Märzausgabe gab es dazu einen Artikel von IDR.

Dieses Thema ist weiter aktuell, wir empfehlen Ihnen eine Zertifizierung - zu Ihrem eigenen

Vorteil. Kontaktdaten finden Sie auf Seite 59 unten.

BÖB Forum - Stellen Sie Ihre Fragen

Unser BÖB-Forum, ein Fachforum für Rechnungswesen, ist in den letzten Monaten auch

„aufgeblüht“. Personalverrechner waren es schon lange gewohnt, das Wilhelm Kurzböck viele

knifflige Fragen beantwortet hat, aber in letzter Zeit kommen auch vermehrt andere (Steuer)

Fragen. Das BÖB-Team bemüht sich um eine rasche und kompetente Antwort (teilweise durch

externe Experten). So kommen Sie zum Forum: www.boeb-austria.at/forum.

Wir wünschen Ihnen Gesundheit und viel Freude an unserem herausfordernden Beruf.

Mag. Günter Hendrich

Präsident des BÖB

86 | 21 BÖB Journal 3


BÖB AKTUELL

Weiterbildung versus

Weiterentwicklung!

Helga Hanslik-Czadul

Gf Vizepräsidentin des BÖB

h.hanslik@boeb.at

www.boeb.at

Nachdem aufgrund der Situation durch COVID-19 die Fortbildungsverpflichtung

nach BiBuG für die Kalenderjahre 2020 und 2021 für alle Berufsberechtigten um

50% reduziert wurde, haben wir Sie im 1. Quartal 2021 zu einer Umfrage zu diesem

Thema eingeladen.

Wir haben 384 Rückmeldungen erhalten und

das Ergebnis betrachten wir mit etwas gemischten

Gefühlen. Knapp etwas über die Hälfte halten

die Reduktion für passend, wobei wir aus den

persönlichen Anmerkungen herauslesen, dass es

hier tatsächlich nur um die Verpflichtung und den

Nachweis geht und nicht generell um Fortbildung.

Unsere Mitglieder wissen nur allzu gut, dass ohne

laufende Fortbildung die hohen Qualitätsansprüche

an unseren Beruf nicht erfüllt werden können.

Interessant für uns waren die persönlichen Anmerkungen.

Viele, die vor allem die Reduktion der

Fortbildungsstunden für unpassend fanden, hoben

hervor, dass Fortbildung für die Qualitätssicherung

im Rechnungswesen ein Muss ist. Positiv

bemerkt wurde die Möglichkeit, online an Seminaren

teilzunehmen. Dazu haben wir auch schon

viel Feedback von Teilnehmer*innen erhalten, die

dadurch die Chance sehen, mehr Weiterbildung

zu konsumieren, aber auch Zeit und Kosten zu

sparen. Kritisiert wird vor allem, dass Selbststudium

und Berufserfahrung von der Bilanzbuchhaltungsbehörde

nicht anerkannt werden.

Ergebnisse der Umfrage

Auf die Frage, wie viele Fortbildungsstunden aus

persönlicher Sicht notwendig sind, halten etwas

weniger als die Hälfte 15 Unterrichtseinheiten für

ausreichend (Abb. 1).

Abbildung 2 zeigt die Verteilung der Antworten

auf Basis der von den Teilnehmer*innen ausgeübten

Hauptaufgaben und die Gegenüberstellung

mit der Aufteilung nach Gesamtsumme.

Abbildung 1

Auch wenn dieses Diagramm zeigt, dass die Notwendigkeit

an Fortbildungsstunden bei 15 UE

liegt, haben die Teilnehmer der Umfrage auf die

Frage, wie viele Stunden tatsächlich für externe

Weiterbildung aufgewendet werden, wie in Abb. 3

gezeigt geantwortet.

Sieht man sich die Statistik nach der Beschäftigungsart

an, wenden vor allem bei den Selbständigen

mehr als die Hälfte zwischen 30 und 60 Unterrichtseinheiten

für externe Weiterbildung auf.

Die Details finden Sie in den Diagrammen von

Abb. 4 bis 6.

Themenfelder für Weiterbildung

Im Rahmen einer Ausbildung (Buchhaltung, Personalverrechnung,

Bilanzierung) werden viele Themengebiete

gelehrt. Nach § 16 des BiBuG gibt es

für die mündliche Prüfung insgesamt 10 Fächer, die

geprüft werden. Diese spannen einen Bogen über

die Vielfalt des Rechnungswesens... und was wir alles

wissen bzw. können sollten.

4 BÖB Journal 86 | 21


Abbildung 3

Abbildung 2

Würden Sie je Themenfeld pro Jahr

max. 3 Stunden in Weiterbildung investieren,

wären Sie bereits bei 30

Stunden im Jahr. Aber das ist sicher

nur eine „Milchmädchenrechnung“

und wird auf den Großteil unserer

Leser*innen nicht zutreffen. Bei den

meisten wird diese Zahl sicher wesentlich

höher sein.

Stellen Sie sich einmal die ehrliche

Frage, wieviel Sie von dem, was Sie bei

der Prüfung gewusst haben, heute noch

wissen? Vor allem für die Themen, die

in Ihrem Berufsalltag nicht laufend vorkommen.

Ausbildung kann immer nur die Basis

für die Anwendung in der Praxis sein;

durch berufliche Erfahrung und viele

Recherchen wird dieses Basiswissen

gefestigt. Bei der Prüfung zeigen Sie

eine Momentaufnahme Ihres Wissensstandes;

aber jeder Themenbereich

entwickelt sich weiter und es gilt immer

wieder Neues zu lernen oder auch

das Gelernte aufzufrischen. Oft ist

auch noch eine zusätzliche Ausbildung

notwendig, auf der man weiter aufbauen

und sich durch „Lebenslanges Lernen“

weiterentwickeln kann.

Denken Sie an den Gegenstand „IT im

Rechnungswesen“ im Zusammenhang

mit der Digitalisierung. Das Versäumnis,

sich hier nicht laufend weiterzubilden,

kann Sie teuer zu stehen kommen

und / oder Sie werden aus dem Markt

der Dienstleister*innen hinaustorpediert.

Ganz einfach, weil Sie den Ansprüchen

zukünftiger Generationen an

Unternehmer*innen nicht genügen.

Selbststudium und

Lebenslanges Lernen

Haben Sie schon einmal eine „Kosten/

Nutzen-Rechnung“ dafür angestellt,

wieviel Zeit Sie mühsam mit dem

Selbststudium verbringen und Sie mit

dem Ergebnis doch nicht zufrieden

sind bzw. trotzdem Fehler passieren?

Beispielsweise weil vor allem das Lesen

von Gesetzestexten eine eigene

Wissenschaft ist, die nicht jedem so

leicht von der Hand geht. Wäre es hier

nicht hilfreich und zeitsparender, von

Expert*innen bzw. Kolleg*innen die

Lösung gezeigt zu bekommen?

Wenn Sie eine Weiterbildungsveranstaltung

besuchen, erhalten Sie viele

Informationen in einer kurzen Zeitspanne.

Damit dieses Wissen gefestigt

wird, genügt es nicht, sich dieses Wissen

einmal anzuhören. Sie müssen Ihrem

Gehirn auch die Chance und Zeit

geben, dieses Wissen zu verarbeiten

und zu speichern. Das kann nur den

Schluss zulassen, dass die Anzahl der

externen Weiterbildungsstunden immer

nur ein Teilbereich ist.

Externe Weiterbildung im

Sinne von Weiterentwicklung

Vorteile

ÐÐ

ÐÐ

ÐÐ

zeitaufwendige eigene Recherchen

entfallen

Top Experten teilen ihren Wissensund

Erfahrungsschatz

Erfahrungsaustausch und Diskussions

möglichkeit mit Kolleg*innen

Abbildung 4

Abbildung 5

Abbildung 6

86 | 21 BÖB Journal 5


BÖB AKTUELL

ÐÐ

Ð Ð

wesentliche Inhalte werden auf den

Punkt gebracht

„geprüftes“ Wissen

Nachteile

ÐÐ

ÐÐ

ÐÐ

ÐÐ

großes Angebot: die richtige Auswahl

treffen

Präsenztermine sind zeit- und kostenaufwendig

starre Termine

Leistungskurve wird nicht berücksichtigt

Warum Weiterbildung im Sinne von

Weiterentwicklung eine so hohe Bedeutung

für unseren Berufsstand hat,

zeigt die folgende Aussage.

„Risiko „Automatisierung im Rechnungswesen“:

Anhand eines Simulators,

der vom Institut für Arbeitsmarkt und

Berufsforschung entwickelt wurde, zeigt

sich, dass von 11 Kerntätigkeiten des

Berufsfeldes „Bilanzbuchhalter“ bereits 9

automatisierbar sind. Damit liegt hier

der Automatisierungsgrad bei 82 %.“

Belegt wird diese Aussage dadurch,

dass Technologien wie digitales Dokumentenmanagement,

Enterprise-Resource-Planing-Systeme

(ERP),

Predictive Analytics, Robotic Process

Automation (RPA), Text Mining keine

Zukunftsmusik sind, sondern Stand

der heutigen Technik.

Sie können diese Abfrage auch selbst

durchführen und weitere Details dazu

nachlesen: https://job-futuromat.iab.de

Dass sich dieses Berufsbild tatsächlich

vollständig automatisiert, ist damit

nicht gesagt. Die Vorzüge menschlicher

Arbeit sind vor allem Flexibilität

und menschliche Faktoren werden

hoffentlich noch lange eine große Rolle

spielen. Aber wir sollten uns mehr

darauf konzentrieren, nicht mühsam

Zahlenwerke bereitzustellen, sondern

darauf, diese Zahlenwerke besser zu

interpretieren und einfach und verständlich

zu kommunizieren.

Fazit

Wir sind überzeugt, dass unser Berufsstand

noch eine lange Zukunft vor

sich hat. Jedes Unternehmen und jede

Organisation braucht ein Rechnungswesen,

das hohen Qualitäts- und Kundenanforderungen

entspricht. Aber es

wird nicht mehr genügen, Weiterbildung

nur im Sinne von aktuellen Neuerungen

im Steuer- / Unternehmensrecht

zu konsumieren.

Weiterbildung bedeutet für uns einen

ausgewogenen Mix an Weiterentwicklung

der Fach- und Methodenkompetenzen

sowie persönlicher und sozialer

Kompetenzen, um damit Synergieeffekte

nutzen zu können. Eine wichtige

Kompetenz für die heutige und zukünftige

Arbeitswelt ist „Lernbereitschaft“

im Sinne von neugierig und für

Veränderungen offen zu sein.

Am besten Sie nutzen jede Möglichkeit

der Fortbildung – egal ob

im Selbststudium, durch unser BÖB

Journal oder unsere Veranstaltungsangebote

– um Ihr Basiswissen aufzufrischen

und Neues zu lernen.

Schreiben Sie uns, wenn Sie Themenwünsche

für Weiterbildungsseminare

haben. Durch die Erweiterung unseres

Angebotes mit digitalen Weiterbildungsformaten

(Online Live-Seminare,

Onlinetrainings) können wir

wesentlich flexibler agieren und auch

mehr Termine anbieten, an denen Sie

vor allem ortsunabhängig teilnehmen

können.

Mit herzlichen Grüßen

Helga Hanslik-Czadul

gf Vizepräsidentin BÖB

Präsenzveranstaltungen

Auszeit vom Alltag nehmen und Netzwerke pflegen!

Das ist der Mehrwert von Präsenzveranstaltungen, den wir Ihnen ebenfalls bieten wollen. Sofern uns nicht wieder

eine COVID-19 Verordnung einen Strich durch die Rechnung macht, werden wir die Fachtagung

10. Steirische Bilanz- und Steuertage 2021 in der H 2

O Therme Bad Waltersdorf

vom 16. bis 19. September 2021

durchführen können.

An den Details zum Programm arbeiten wir noch, aber fix ist wie auch in den vergangenen Jahren die Zuordnung

der Themengebiete.

ÐÐ

ÐÐ

ÐÐ

Donnerstag, 16.09.2021 | Personalverrechnung (Mag. Tina Dangl, Florian Schrenk, BA, LL.M, Dr. Stefan Steiger)

Freitag, 17.09.2021 | Steuerrecht (Axel Dillinger, Mag. Manuela Meyerhofer)

Samstag, 18.09.2021 | Unternehmensrecht (DI Iris Gfall, Prof. Christian Fritz, Axel Dillinger u.a.)

Wir freuen uns, wenn wir mit Ihnen persönlich das 10-jährige Jubiläum der Steirischen Bilanz- und Steuertage 2021

feiern können.

6 BÖB Journal 86 | 21


AKADEMIE

Online Personalverrechnungslehrgang

Erstmals bieten wir den bewährten BMD

Personalverrechnungslehrgang auch als

reine Online-Veranstaltung an!

Die einzigartigen Vorteile für Sie:

• Online-Vorträge inkl. Möglichkeit

zur LIVE-Fragestellung und Mitarbeit

HALBTAGS (08:00 bis 12:00 Uhr).

Damit kommen wir speziell Eltern

mit Kindern zeitlich entgegen!

• Halbtageseinheiten garantieren eine

viel bessere Aufmerksamkeit!

• Sämtliche Einheiten werden aufgezeichnet!

Sollten Sie einen Vormittag

versäumen, müssen Sie die Inhalte

nicht selbstständig nachlernen, sondern

erhalten von uns kostenfrei die

aufgezeichnete Einheit.

• Perfektes Zusammenspiel von Fachund

Softwaretraining ergibt eine

fertige Berufsausbildung zur „geprüften

Personalverrechnerin“!

In diesem Online-Lehrgang erhalten Sie

das nötige Rüstzeug, um den Anforderungen

der Personalverrechnung in der

Praxis (vor allem auch als Anfänger) gerecht

zu werden.

TERMIN: 01.09.2021 - 21.12.2021

jeweils von 08:00 - 12:00 Uhr

an Ihrem PC-Arbeitsplatz!

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12.10.–22.11.21,

Wien

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18.–20.10.21,

Wien

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04.–19.11.21,

Wien

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IFRS-Akademie

Prof. (FH) WP/StB Dr. Egger u. a.

Buchhaltung I – Einführungskurs

Mag. Schneider | Mag. Dobrovits

Lehrgang Bilanzierung

WP/StB Mag. Dr. Egger

Abstimmarbeiten zum

Jahreswechsel

WT/StB Mag. Wenzl

11268 Jahrestagung

Bilanzbuchhaltung 2021

16.–17.11.21, Wien

29.–30.11.21, Graz GL Dr. Melhardt | Univ.-Lekt. Dr. Krafft u. a.

13.–14.12.21, Linz

Mag. Roland Beranek, MBA

Leiter BMD Akademie

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ARS Akademie, 1010 Wien

office@ars.at | +43 (1) 713 80 24-0

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BUCHHALTUNG | BILANZEN | STEUERN

Neue Bücher für Sie gelesen

Von Prof. StB. MMag. Dr. Klaus Hilber

Prof. StB. MMag.

Dr. Klaus Hilber

ist geschäftsführender

Gesellschafter einer Steuerberatungskanzlei

in Mutters

bei Innsbruck, Unternehmensberater,

Fachautor

und Fachvortragender,

Lehrbeauftragter an der

Fachhochschule MCI Management

Center Innsbruck,

Lektor an der Universität

Innsbruck, Herausgeber der

Fachzeitschrift SteuerBlatt,

Mitherausgeber und Schriftleiter

der Fachzeitschrift AFS

(beide im Verlag Österreich)

Gerichtssachverständiger

und Buchhändler.

www.buch-hilber.at

Jakom EStG / Einkommensteuergesetz 2021

Kanduth-Kristen/Laudacher ua | Linde Verlag 2021, 14. Aufl

2538 Seiten | EUR 140,- | ISBN 978-3-7073-4247-5

Von der COVID-19-Rücklage bis zu den Änderungen von Pauschalierungsregelungen:

Alle Neuerungen zum Einkommensteuergesetz konzentriert, übersichtlich und

verständlich kommentiert – einschließlich der einschlägigen Spezialgesetze, Verordnungen

und Richtlinien – bietet Ihnen „Jakom Einkommensteuergesetz 2021“.

Die jährliche Aktualisierung hinsichtlich Gesetzgebung, Rechtsprechung, Verwaltungspraxis

und Schrifttum durch das bewährte Expertenteam aus dem Steuerrecht

garantiert die komplette Rückgriffsmöglichkeit bei Berufungen und Klagen in späteren

Jahren.

SWK-Spezial Die Körperschaftsteuererklärung 2020

Knechtl/Mitterlehner/Panholzer | Linde Verlag 2021

EUR 48,- | ISBN 978-3-7073-4237-6

Alle Kennziffern für die Steuererklärung von Kapitalgesellschaften. Wie ist die

jährliche Körperschaftsteuererklärung für Kapitalgesellschaften rasch und richtig

zu erstellen? Das „SWK-Spezial Die Körperschaftsteuererklärung 2020“ weist den

Weg und bietet eine Kommentierung sämtlicher Formulare und Beilagen, die für

die Erstellung relevant sind. Von der Eröffnung eines Betriebs über Wartung und

Bilanz bis hin zu Sonderfragen bei Kapitalgesellschaften: Dieses Buch behandelt die

wichtigsten Besonderheiten des Körperschaftsteuerrechts bezogen auf Kapitalgesellschaften

und hilft dabei, die wesentlichen Fragen zur Körperschaftsteuer schnell

und einfach zu lösen und Ihre Steuern zu ermitteln.

PAKET Handbuch Rechnungslegung, Bände 1 bis 3

Bertl/Fröhlich/Mandl | LexisNexis 2021

2548 Seiten | EUR 351,- | ISBN 978-3-7007-7958-2

Das Handbuch zum Rechnungslegungsgesetz ist die umfangreichste Kommentierung

der österreichischen unternehmensrechtlichen Vorschriften zur Rechnungslegung.

Die Bände erlauben der Wissenschaft und Praxis einen vertieften Einblick

in die Vorschriften zur Rechnungslegung einschließlich des Konzernabschlusses,

sowie über die Regelungen der Jahresabschlussprüfung und der Publizitätsvorschriften.

Die wissenschaftliche fundierte Analyse verbunden mit der praxisgerechten

Aufbereitung stellt eine zuverlässige Arbeitsunterlage und ein reichhaltiges Nachschlagewerk

für alle Fragen der Rechnungslegung dar. Dieser dritte Band behandelt

die Vorschriften zur Abschlussprüfung, Offenlegung sowie Veröffentlichung und

Zwangsstrafen. Gegenüber der ersten Auflage hat sich die Gesetzeslage im Zuge

der EU-Abschlussprüferreform sowie des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes 2017

wesentlich verändert.

8 BÖB Journal 86 | 21


Die Umqualifizierung scheinselbständiger Beschäftigungen

im Arbeits- und Sozialversicherungsrecht

Schaub | Manz Verlag 2021 | 212 Seiten | EUR 56,- | ISBN 978-3-214-04324-7

Erstmals werden die arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Rechtsfolgen der Umqualifizierung einer

scheinselbständigen Beschäftigung im österreichischen Recht zusammen in einem Werk dargestellt.

Der Fokus liegt vor allem auf der rechtsdogmatischen Aufarbeitung der bekannten Probleme aufgedeckter

Scheinselbständigkeit, wobei u.a. auf folgende zentrale Fragen eingegangen wird:

ÐÐ

Geschuldetes Entgelt im Fall einer Umqualifizierung des Tätigkeitsverhältnisses, insb Möglichkeit

der nachträglichen Entgeltanpassung

ÐÐ

Umqualifizierungsklausel, Rechtsmissbrauch,Verjährung und Verfall

ÐÐ

Verfassungsrechtliche Beurteilung der durch das SV-ZG eingeführten Neuregelung

ÐÐ

Beitragsrechtliche Auswirkungen, insb. Umfang der rückwirkend entstehenden ASVG-Beitragsschuld,

Ausmaß der Anrechnung der GSVG-Beiträge und Regressrecht des DN

ÐÐ

Verhältnis von Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht betreffend die scheinselbständige Beschäftigung

von Mitarbeitern

Das 6 Mal jährlich erscheinende Steuerblatt ist ein Servicemagazin von Ihrer Kanzlei an Ihre Klienten - und damit ein

einfaches und preisgünstiges Profi-Werkzeug zur Kundenbindung.

Das Steuerblatt ist eine leicht verständliche Klienteninformation zu jeweils aktuellen Änderungen im Steuerrecht und

Sozialversicherungsrecht. Es werden aber auch Themen aus anderen Rechtsgebieten angesprochen (z.B. Arbeits-, Gewerbe-

und Wettbewerbsrecht).

Die Erscheinungstermine im 2-Monats-Rhythmus wurden so gewählt, dass jeweils die jüngsten Gesetzesänderungen

und erlassmäßigen Neuaussagen zeitnah an Ihre Klienten weitergegeben werden können: 15. Jän, 15. März, 15. Mai,

15. Juli, 15. Sept, und 15. Nov jeden Jahres. Ein Probeexemplar senden wir gerne nach Anforderung zu – schreiben Sie

uns eine E-mail.

Überzeugen Sie sich selbst!

Seit rund 20 Jahren informiert das Steuerblatt die österreichische Wirtschaft!

www.steuerblatt.at

BÖB-Forum - Stellen Sie Ihre Fragen

https://org.boeb.at/forum

86 | 21 BÖB Journal

9


BUCHHALTUNG | BILANZEN | STEUERN

Zufluss bei Verbuchung

am Verrechnungskonto

des Geschäftsführers

Aktuelle Entscheidung des VwGH

Elsa Zhaku

Steuerexpertin bei Deloitte

Österreich

Wenn der Empfänger eines Betrages darüber tatsächlich und rechtlich

verfügen kann, liegt aus steuerlicher Sicht ein Zufluss vor. Doch

wie verhält es sich mit am Verrechnungskonto eines Geschäftsführers

verbuchten Gutschriften? Der Verwaltungsgerichtshof hat erst jüngst

über diese Frage entschieden (VwGH 06.07.2020, Ra 2018/13/0074-6).

Die Ausgangslage

Der Geschäftsführer A war zu 37 % unmittelbar an der

B-GmbH beteiligt, die wiederum Alleingesellschafterin

der C-GmbH war. Der Geschäftsführer A hatte bei der

B-GmbH eine Alleinvertretungsbefugnis, während ihm

bei der C-GmbH nur eine kollektive Vertretungsbefugnis

eingeräumt wurde. Der Geschäftsführer A vermietete eine

Liegenschaft an die C-GmbH, wofür er auch monatlich die

entsprechenden Rechnungen legte. Die Rechnungen wurden

seitens der C-GmbH nicht zum Fälligkeitszeitpunkt

beglichen, sondern als Verbindlichkeit auf das Verrechnungskonto

des Geschäftsführers A gebucht. Die Beträge

gelangten schlussendlich nicht zur Auszahlung, da der Geschäftsführer

zur Abwendung der Insolvenz der C-GmbH

unwiderruflich auf die Begleichung der Forderung verzichtete.

Fraglich war, ob die am Verrechnungskonto verbuchten

Gutschriften dem Geschäftsführer ertragsteuerlich bereits

zugeflossen waren und daher von diesem zu versteuern gewesen

wären. Der Zufluss wurde vom Bundesfinanzgericht

bejaht, da die B-GmbH, deren alleinvertretungsbefugter

Geschäftsführer A war, der C-GmbH als deren Mehrheitsgesellschafter

eine Weisung zur Auszahlung der Beträge an

A hätte erteilen können.

Die Entscheidung des

Verwaltungsgerichtshofs

Für die Beurteilung des Zuflusses an einen Geschäftsführer

einer Kapitalgesellschaft sind nach ständiger Rechtsprechung

des Verwaltungsgerichtshofs zwei zuflussbegründende

Tatbestände gesondert zu untersuchen:

1. Geschäftsführer als Mehrheitsgesellschafter

Wenn der Geschäftsführer auch Mehrheitsgesellschafter

ist und ein Nahverhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner

besteht, liegt der Zufluss durch die Verbuchung am

Verrechnungskonto des Geschäftsführers bereits zum Fälligkeitszeitpunkt

vor. Als Mehrheitsgesellschafter hätte er

es ohne diese Zuflussfiktion in der Hand, den steuerlichen

Gewinn der Gesellschaft zu kürzen, ohne die entsprechenden

Beträge selbst versteuern zu müssen.

2. Befugnis zur Auszahlung

Zum anderen wird bereits dann ein Zufluss angenommen,

wenn die Gutschrift auf dem Verrechnungskonto erfolgt

und der Geschäftsführer die Befugnis hat, die Auszahlung

der gutgeschriebenen Beträge zu veranlassen oder diese

selbst durchzuführen. Die Zahlungsfähigkeit der Kapitalgesellschaft

muss bei beiden Arten des fiktiven Zuflusses

gegeben sein.

Das Ergebnis

Im vorliegenden Fall war der Geschäftsführer lediglich zu

37 % an der Muttergesellschaft beteiligt, weshalb auch die

Rechtsprechung zum Mehrheitsgesellschafter nicht zur

Anwendung gelangte.

In der Vorinstanz wurde der zweite Tatbestand, dass der

kollektiv vertretungsbefugte Geschäftsführer bereits die

Verfügungsmacht aufgrund der Befugnis zur Auszahlung

erlangt hätte, nicht gewürdigt. Daher wurde das Erkenntnis

des Bundesfinanzgerichtes vom Verwaltungsgerichtshof

wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben.

Der Verwaltungsgerichtshof hält an der bisherigen Rechtsprechung

zum steuerlich fiktiven Zufluss beim Geschäftsführer

fest. Liegt keine Mehrheitsgesellschafterstellung vor,

ist für den Zufluss entscheidend, ob der Geschäftsführer die

Auszahlung der am Verrechnungskonto gutgeschriebenen

Beträge veranlassen kann. Bei einem selbständig vertretungsbefugten

Geschäftsführer wird dies wohl stets der Fall sein.

10 BÖB Journal 86 | 21


Ist Corona aus steuerlicher

Sicht nun zu Ende?

Mit Ende Juni 2021 laufen auch die letzten Corona-Förderperioden aus, daher

erleben wir derzeit die letzten beihilfengeförderten Wochen. Den Umsatzzahlen

sowie den derzeit laufenden Kosten kommen daher enorme Bedeutung zu. Freilich

können etliche Anträge erst nach dem 30. 6. gestellt werden. Ist das Thema

Corona nun also endgültig erledigt? Leider nein, jetzt geht es richtig zur Sache –

Grund genug für eine Zwischenbilanz!

Rechtsmittel möglich?

Die Regierung lässt die Corona-Förderungen

nicht von den staatlichen Behörden abarbeiten,

sondern von ausgegliederten Stellen, die als privatwirtschaftliche

GmbH geführt werden. Aus

diesem Grund sind gegen eine Entscheidung der

Förderstelle auch überhaupt keine Rechtsmittel

möglich! Außerdem werden diese Förderanträge

aufgrund ihrer Konzeption von der Förderstelle

immer nur zur Gänze angenommen oder eben zur

Gänze abgelehnt. Dabei ist im derzeitigen Konzept

keine teilweise Ablehnung vorgesehen, dieser

Umstand erschwert die Sache ungemein und

gibt den Beteiligten regelmäßig das Gefühl eines

Spielcasinos, auch dort setzt man mitunter nur auf

„gerade“ oder „ungerade“.

Förderungsprüfungen

Nun laufen die Förderantragsfristen der Reihe

nach langsam aus und es gibt nach einer Ablehnung

(zumindest nach dem derzeitigen Konzept)

keine Möglichkeit zur Stellung eines berichtigten

Antrages! Das wird sich noch als fataler Fehler

bei den Corona-Förderungen herausstellen. Vor

allem, weil wir uns in den nächsten Jahren auf

spezielle Corona-Förderungs-Prüfungen einstellen

müssen. Ein eigenes Covid-19-Förderungsprüfungsgesetz

(kurz CFPG) wurde schon längst

geschaffen, viele Prüfungen werden eine Rückzahlung

der vorab ausbezahlten Fördergelder mit sich

bringen.

Erstellung Jahresabschlüsse verzögert

Prof. MMag. Dr. Klaus Hilber

ist geschäftsführender

Gesellschafter einer Steuerberatungskanzlei

in Mutters

bei Innsbruck, Unternehmensberater,

Fachautor

und Fachvortragender,

Lehrbeauftragter an der

Fachhochschule MCI Management

Center Innsbruck,

Lektor an der Universität

Innsbruck, Herausgeber der

Fachzeitschrift SteuerBlatt,

Mitherausgeber und Schriftleiter

der Fachzeitschrift AFS

(beide im Verlag Österreich)

Gerichtssachverständiger

und Buchhändler.

www.buch-hilber.at

Fiskus als Gutachter

Wenn die COFAG am Inhalt eines gestellten Antrages

zweifelt oder dieser Antrag als unplausibel

erscheint, dann wird der Ball der Finanzverwaltung

zugespielt und die dortigen Finanzamtsprüfer

rücken aus, um die Anträge zu prüfen. Letztendlich

ein Problem für die Unternehmer, denn

wenn ein Prüfer die Grundlage für einen Förderantrag

auch nur geringfügig anders als beantragt

sieht, wird der gesamte Antrag abgelehnt. Letztendlich

hat die COFAG am Ende eines solchen

Prozesses bisher auf die Möglichkeit zur neuerlichen

Antragstellung verwiesen, vielfach ohne

dabei im Detail zu benennen, welche konkreten

Punkte mit welchen (Teil-)Beträgen nicht akzeptiert

wurden. Natürlich verzögert sich die Auszahlung

von Fördergeldern um viele Wochen und

Monate durch diese Prüfungen.

Und dabei nimmt die Antragstellung vor dem

Hintergrund von unklaren Bestimmungen, die

Diskussionen im Rahmen der Prüfungen sowie

die fortlaufende Aktualisierung des Fachwissens

bei ständig neuen und sich stetig verändernden

Fördergrundlagen viel Zeit in Anspruch. Nachdem

ein Tag bekanntlich nur 24 Stunden hat bleiben

andere Arbeiten leider unerledigt. So konnten

Jahresabschlüsse und Steuererklärungen für 2019

auch vielfach erst mit enormer Verspätung erstellt

werden, diese Verzögerungen setzten sich bei der

Erstellung der Jahresabschlüsse für 2020 fort. Bei

allem Verständnis für die Kreditwirtschaft, aktuelle

Zahlen zu erhalten, erscheint das Einfordern

von Jahresabschlüssen 2020 mit Fristsetzung im

Frühjahr 2021 als reine Farce. Mit großer Spannung

erwarten wir alle daher die Details zur

jüngsten Ankündigung der Bundesregierung für

eine Steuerreform, die im Frühjahr 2022 beginnend

umgesetzt werden soll. Für Unterhaltung ist

jedenfalls bestens gesorgt, so oder so.

86 | 21 BÖB Journal 11


BUCHHALTUNG | BILANZEN | STEUERN

BREXIT: Klarstellungen zur

Importabwicklung

Sarah Ecker, BSc, BA

Manager Tax, Steuerberater

Mit dem Austritt Großbritanniens aus der EU sowie aus der Zollunion sind viele

Unsicherheiten bei der nunmehrigen Abwicklung von Liefergeschäften nach Großbritannien

verbunden. Ganz wesentlich ist die Frage, welcher Vertragspartner als

Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer anzusehen ist und in weiterer Folge, auf welche

Art und Weise er den diesbezüglichen Vorsteuerabzug geltend machen darf?

MMag. Martina Holzweber

Manager Tax, Steuerberater

Zur Problematik der EUSt-Schuldnerschaft sowie der Vorsteuerabzugsberechtigung erfolgten wichtige

Klarstellungen seitens der britischen Behörde, worüber wir Sie im nachfolgenden Beitrag näher informieren

möchten. Weiters erläutern wir die Erleichterungen des sog. „postponed import VAT accounting“,

wodurch eine Vorfinanzierung britischer Einfuhrumsatzsteuer unterbleiben kann. Ebenso erfahren Sie,

was bei der Führung von Präferenznachweisen zur Beantragung der Zollfreiheit für Lieferungen nach

Großbritannien zu beachten ist.

Über den sog. „BREXIT“ und die daraus resultierenden steuerlichen Konsequenzen haben wir im Rahmen

unseres Newsletters bereits mehrmals informiert und dabei insbesondere auch konkrete Themen der

Bereiche Umsatzsteuer und Zoll angesprochen (siehe https://www.icon.at/de/publikationen/news/).

In diesem Beitrag möchten wir Sie über wesentliche Klarstellungen der britischen Behörde (HMRC)

zur Vorsteuerabzugsberechtigung hinsichtlich der britischen Einfuhrumsatzsteuer, das neu eingeführte

„postponed import VAT accounting“ sowie die erforderlichen Nachweise zur Inanspruchnahme der Zollfreiheit

von Importen in Großbritannien informieren:

www.icon.at

Umsatzsteuerliche Abwicklung

von Importen in Großbritannien

Klarstellungen zur Einfuhrumsatzsteuer

Aufgrund des nunmehrigen Drittlandsstatus

Großbritanniens ist bei der umsatzsteuerlichen

Abwicklung von Liefergeschäften nach Großbritannien

ganz entscheidend, welcher der beteiligten

Vertragspartner für die Verzollung und Versteuerung

in Großbritannien zuständig ist. Während

die Verwendung der Lieferklausel „DDP“

(Delivered Duty Paid – „Geliefert verzollt“) für

Lieferungen nach Großbritannien bis 31.12.2020

noch unproblematisch war, hat dies nunmehr erhebliche

Auswirkungen auf die umsatzsteuerliche

Abwicklung. Bei einer Lieferung mit dem Incoterm

DDP übernimmt nämlich der Lieferant die

Einfuhr- und Zollabwicklung in Großbritannien,

d.h. er wird Schuldner der britischen Einfuhrumsatzsteuer

und erbringt in weiterer Folge eine in

Großbritannien steuerbare und steuerpflichtige

Inlandslieferung. Dementsprechend ist seinerseits

auch eine umsatzsteuerliche Registrierung in

Großbritannien notwendig.

Grundsätzlich ist der Zollanmelder Schuldner

der Einfuhrumsatzsteuer. Das Recht auf Vorsteuerabzug

der Einfuhrumsatzsteuer hat dabei jener

Unternehmer, welcher über die Gegenstände

zum Zeitpunkt der Einfuhr verfügungsberechtigt

ist (umsatzsteuerliche Verfügungsmacht). In

der Praxis kann sich allerdings die Problematik

ergeben, dass der Zollanmelder und der über die

Gegenstände Verfügungsberechtigte nicht ident

sind, wodurch die Steuerschuld sowie das Recht

auf Vorsteuerabzug nicht ein und demselben Unternehmen

zugeteilt sind. Folglich ergibt sich das

Risiko, dass der Zollanmelder den Vorsteuerabzug

zu Unrecht in Anspruch nimmt.

12 BÖB Journal 86 | 21


Auf diese Problematik reagierte die

britische Finanzbehörde HMRC bereits

mit zwei Schreiben in den Jahren

2019 und 2020; dies mit der Intention,

die korrekte Abwicklung aufzuzeigen

bzw. auf häufige Fehler hinzuweisen.

Trotz gut gemeinter Absichten

führten diese Schreiben jedoch zu

erheblichen Unsicherheiten, da - laut

HMRC - anstatt der Verfügungsmacht

über die Gegenstände bei der

Zollanmeldung plötzlich die formale

Eigentümerstellung ausschlaggebend

sein sollte. Grundsätzlich ist es zwar

zutreffend, dass der Eigentümer zum

Zeitpunkt der Einfuhr über die Gegenstände

verfügungsberechtigt ist,

allerdings gibt es in der Praxis hierzu

auch Ausnahmen. Außerdem kann es

vorkommen, dass die umsatzsteuerliche

Verfügungsmacht und das zivilrechtliche

Eigentum nicht zeitgleich

auf den Abnehmer übergehen.

Diese Schreiben des HMRC sorgten

demnach nicht für die erhofften

Klarstellungen, sondern führten vielmehr

zu erheblichen Unsicherheiten

bei Lieferungen nach Großbritannien.

Vor allem bei Liefergeschäften auf Basis

der Lieferklausel „DAP“ (Delivered

at Place – „Geliefert benannter Ort“,

d.h. der Verkäufer ist für die Lieferung

der Ware inkl. Transportkosten bis

zum benannten Bestimmungsort beim

Käufer zuständig, NICHT jedoch für

die Durchführung der erforderlichen

Einfuhrformalitäten) sowie bei Lieferungen

unter Eigentumsvorbehalt war

unklar, wer aus Sicht der britischen

Behörde vorsteuerabzugsberechtigt

ist. Es wurde gar befürchtet, dass bei

strenger Auslegung dieser Sichtweise

die Verwendung des Incoterms DAP

zu einer verpflichtenden umsatzsteuerlichen

Registrierung für den ausländischen

Lieferanten in Großbritannien

führen könnte.

Im „Internal Manual“ kam es seitens

des HMRC nunmehr zu einer erfreulichen

Klarstellung: HMRC fordert

formal zwar nach wie vor die Eigentümerstellung,

ergänzt dazu jedoch,

dass diese umsatzsteuerlich zu verstehen

sei, wobei der Abnehmer in

weiterer Folge die Verfügungsmacht

über die Gegenstände erhalten muss.

Für gewöhnliche Liefergeschäfte bedeutet

diese Klarstellung, dass der

Abnehmer auch Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer

ist, wenn er für die

Einfuhrformalitäten zuständig ist, und

zugleich das Recht auf Vorsteuerabzug

hat, wenn sämtliche Voraussetzungen

erfüllt sind (Hinweis: Problematisch

bleiben jene Liefergeschäfte, bei denen

eine umsatzsteuerliche Lieferung

angenommen wird, allerdings kein Eigentumsübergang

erfolgt).

Zur Geltendmachung des Rechts auf

Vorsteuerabzug der entrichteten britischen

Einfuhrumsatzsteuer wird ein

auf das Unternehmen ausgestellter

C79-Bescheid benötigt. Im Zusammenhang

mit dem Austritt Großbritanniens

aus der EU sowie aus der

Zollunion wurde in Großbritannien

ergänzend dazu auch die Möglichkeit

des sog. „postponed import VAT

accounting“ als Erleichterung bei der

Durchführung von Importen in Großbritannien

geschaffen.

Neues Verfahren: „postponed

import VAT accounting“

Die Abwicklung von Importen mittels

„postponed import VAT accounting“

ist freiwillig und kann im Rahmen der

Zollanmeldung ausgewählt werden (die

Anwendung ist nur in gewissen Fällen

für in Großbritannien ansässige Unternehmen

verpflichtend). Es handelt sich

dabei um eine Art unbares EUSt-Verfahren,

wonach die Einfuhrumsatzsteuer

bei der Durchführung von Importen

in Großbritannien nicht an die

Zollbehörde abgeführt werden muss.

Stattdessen erfolgt die Meldung der

entsprechenden Einfuhrumsatzsteuer

in der britischen Umsatzsteuererklärung

als geschuldete Umsatzsteuer, wobei

gleichzeitig in derselben Höhe der

Vorsteuerabzug geltend gemacht wird.

Dieses Verfahren, welches in Großbritannien

zur Umsatzsteuer registrierte

Unternehmen anwenden können,

bietet somit einen Liquiditätsvorteil,

zumal die geschuldete Einfuhrumsatzsteuer

nicht effektiv abgeführt werden

muss (d.h. keine Zahlung der Einfuhrumsatzsteuer

mit anschließender

- zeitlich verzögerter - Beantragung

einer Rückerstattung).

Die geschuldete Einfuhrumsatzsteuer

sowie auch der Vorsteuerabzug müssen

in der britischen Umsatzsteuererklärung

jenes Zeitraums erfasst werden,

in welchem die Importe durchgeführt

wurden. Als Grundlage zur Meldung

in der entsprechenden britischen

Umsatzsteuererklärung dient das sog.

„postponed import VAT statement“,

welches seitens der britischen Behörde

HMRC monatlich bis zum 6. Werktag

des Folgemonates bereitgestellt wird.

Es handelt sich hierbei um eine monatliche

Übersicht, welche den Gesamtbetrag

der britischen Einfuhrumsatzsteuer

des jeweiligen Monats

ausweist. Das genannte Statement

wird online als PDF-Datei durch die

Behörde zur Verfügung gestellt (Achtung:

Dieses Statement wird durch

HMRC nur für einen Zeitraum von

6 Monaten bereitgestellt, sodass ein

rechtzeitiger Download einschließlich

Sicherung unbedingt notwendig ist).

Bei Inanspruchnahme des neuen Verfahrens

ist sicherzustellen, dass dieses

Statement entsprechend in die Buchhaltung

aufgenommen wird, damit eine

ordnungsgemäße Meldung erfolgen

kann und der Vorsteuerabzug nicht

gefährdet wird. Um dieses Statement

online abrufen zu können, wird eine

„Government Gateway ID“ (Zugangsdaten

für das HMRC-Online-Portal)

benötigt und ist es laut Auskunft der

britischen Behörde zudem nötig, den

Zugang zum „Customs Declaration

Service“ (britisches Zoll-Serviceportal)

zu beantragen.

Zollabwicklung -

Präferenznachweise

Das Handels- und Kooperationsabkommen

der EU mit Großbritannien

(„Trade and Cooperation

Agreement“), welches seit 1.1.2021

(vorläufig) anwendbar ist, gewährt eine

Zollfreiheit für Ursprungserzeugnisse

aus der EU und Großbritannien.

Wie bereits in unserem NL-Beitrag

„BREXIT | Auswirkungen des Handelsabkommens

auf Umsatzsteuer und

Zoll“ vom 27.1.2021 ausgeführt, sind

jene Waren von Einfuhrzöllen befreit,

die ihren präferenziellen Ursprung im

jeweils anderen Gebiet haben. Dementsprechend

gilt die Zollbefreiung

nicht uneingeschränkt und ohne jegli-

86 | 21 BÖB Journal 13


BUCHHALTUNG | BILANZEN | STEUERN

che Bedingungen, sondern kommt nur

in Betracht, wenn die Waren nachweislich

die jeweiligen Ursprungsregelungen

erfüllen.

Wird eine Zollpräferenzbehandlung

beantragt, so ist zu beachten, dass der

Einführer sowohl für die Richtigkeit

des Antrages als auch für die Einhaltung

der Voraussetzungen des Abkommens

verantwortlich ist.

Grundsätzlich ist der Präferenzanspruch

mit Vorlage des Präferenznachweises

im Rahmen der Zollanmeldung

zur Überführung in den freien Verkehr

geltend zu machen. Eine nachträgliche

Geltendmachung ist möglich, sofern

er innerhalb von 3 Jahren nach dem

Einfuhrdatum eingereicht und mit einem

gültigen Ursprungsnachweis versehen

wird (sofern alle Voraussetzungen

erfüllt werden, kommt es in diesen

Fällen zur Rückerstattung bereits entrichteter

Zollabgaben).

Im Rahmen der Beantragung einer

Zollpräferenzbehandlung gibt es zwei

Möglichkeiten der Führung von Präferenznachweisen

(wie bereits im o.a.

NL-Beitrag ausgeführt, ist ein zollamtlich

bestätigter Präferenznachweis

NICHT vorgesehen):

1. Statement on origin 1

Der Importeur der Ware in Großbritannien

verwendet ein „Statement

on origin“, welches seitens des

zollrechtlichen Ausführers aus der

EU ausgestellt wird. Die Erklärung

zum Ursprung der Ware wird durch

den zollrechtlichen Ausführer auf

der Rechnung oder einem anderen

Handelsdokument ergänzt (z.B. Proforma-Rechnungen

oder Versanddokumente

wie beispielsweise Packliste

oder Lieferschein). Es handelt sich somit

um kein eigenständiges Formular.

Entscheidend ist, dass das Ursprungsprodukt

im Rahmen dieser Erklärung

(auch in elektronischer Form möglich)

so detailliert beschrieben wird, dass es

problemlos identifiziert werden kann.

Hinweis: Sollte die Rechnung oder

das Handelsdokument auch andere

Produkte umfassen, müssen diese klar

ersichtlich von den Ursprungsprodukten

unterschieden werden.

Hinweis: Die Ursprungserklärung

kann in englischer Sprache bzw. in

jeder anderen in der EU verwendeten

Amtssprache abgegeben werden

(empfohlen wird jedoch die Verwendung

derselben Sprache wie in dem

um die Ursprungserklärung zu ergänzenden

Dokument).

Das „Statement on origin“ kann sich

auf eine einzelne Lieferung oder auch

auf mehrere Lieferungen identischer

Produkte innerhalb eines in der Ursprungserklärung

angegebenen Zeitraums

(jedoch nicht länger als 12

Monate ab dem Datum der ersten

Einfuhr) beziehen.

Die Erklärung zum Ursprung von Erzeugnissen

schließt auch Angaben zur

Ursprungseigenschaft von Vormaterialien

ein, die zur Herstellung eines

Produktes verwendet werden, was

seitens des Lieferanten grundsätzlich

in Form von Lieferantenerklärungen

nachzuweisen ist.

Im Handelsabkommen zwischen der

EU und Großbritannien wurde festgelegt,

dass eine Erklärung zum Ursprung

nur abgegeben werden kann,

wenn eine Erfassung als „registrierter

Ausführer (REX)“ vorliegt (vor

allem relevant bei Warenwert über

EUR 6.000/GBP 5.500). Während auf

europäischer Seite für den zollrechtlichen

Ausführer eine eigene Registrierung

zur Erlangung einer REX-Nummer

notwendig ist, wird auf britischer

Seite auf eine gesonderte Registrierung

in diesem Fall verzichtet. Als Ersatz

für die REX-Nummer ist die britische

EORI-Nummer des Ausführers auf

der Rechnung anzuführen.

Die Aufbewahrungsfrist für die Ursprungserklärung

beträgt 4 Jahre ab

Durchführung des Imports (seitens

des Exporteurs sind auch alle weiteren

Unterlagen bzw. Aufzeichnungen aufbewahren,

aus denen hervorgeht, dass

das Produkt die Anforderungen für die

Erlangung des Ursprungsstatus erfüllt,

beispielsweise Lieferantenerklärungen).

2. Importer`s knowledge

Alternativ zum „Statement on origin“

kann der Importeur die Zollpräferenzbehandlung

auf Grundlage seiner Gewissheit

über den Ursprung der Ware

beantragen. Da der Importeur für die

Inanspruchnahme dieser Option sicherstellen

muss, dass die Produkte

den einschlägigen Ursprungsregeln

entsprechen, muss er ggf. detaillierte

Informationen über die Produktion

beim Hersteller bzw. Exporteur anfordern.

Da es sich dabei oftmals um

wirtschaftlich sensible Daten handelt,

wird in der Praxis häufig die Problematik

bestehen, dass der Hersteller

bzw. Exporteur diese nicht preisgeben

möchte. In diesen Fällen kann die

Zollpräferenzbehandlung aber dennoch

in Anspruch genommen werden,

sofern eben eine Ursprungserklärung

(Statement on origin) ausgestellt wird.

1

Text für die Ursprungserklärung:

https://www.gov.uk/government/publications/rules-of-origin-for-goods-moving-between-the-uk-and-eu/annex-b-statement-on-origin-text

14 BÖB Journal 86 | 21


Fazit

Aufgrund der dargestellten Implikationen

des Austritts Großbritanniens

aus der EU sowie aus der Zollunion auf

die Abwicklung von Lieferungen nach

Großbritannien empfehlen wir Ihnen,

bereits bestehende Lieferbeziehungen

genau unter die Lupe zu nehmen, d.h.

insbesondere zu prüfen, wer fortan

für die Einfuhr- und Zollabwicklung

in Großbritannien verantwortlich ist.

Dies ist entscheidend, um eine etwaige

Registrierungsverpflichtung bzw. den

Lieferort zu bestimmen und ebenso

für die Feststellung, wer Schuldner

der britischen Einfuhrumsatzsteuer

ist bzw. wer in weiterer Folge den

Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen

darf. Auch bei der Planung neuer Liefergeschäfte

ist es ganz wesentlich, auf

die korrekte Verwendung der Incoterms

zu achten, um eine etwaige Registrierungsverpflichtung

zu erkennen

bzw. zu vermeiden und das Recht auf

Vorsteuerabzug der britischen Einfuhrumsatzsteuer

nicht zu gefährden.

Sollten Sie im Rahmen von Liefergeschäften

Schuldner der britischen

Einfuhrumsatzsteuer sein, achten Sie

bitte auf die für den Vorsteuerabzug

erforderlichen Nachweise (C79-Bescheid

bzw. „postponed import VAT

statement“ beim neuen Verfahren

„postponed import VAT accounting“).

Für eine Inanspruchnahme der Zollbefreiung

muss zudem der erforderliche

Präferenznachweis vorliegen.

Für Rückfragen zu diesen sehr praxisrelevanten Themen stehen Ihnen die Verfasserinnen sowie auch die übrigen Ansprechpartner

unserer Service Line „Indirect Tax & Customs“ gerne zur Verfügung.

Steuerliche Behandlung von

Bitcoins

Die Kursrallye bei Kryptowährungen, insbesondere beim Bitcoin, führt dazu, dass

auch immer mehr Privatpersonen entsprechend investieren. Sofern ein Investment

in Bitcoin in Form eines Wertpapiers erfolgt, ist die steuerliche Behandlung

einfach. Die inländische depotführende Stelle hat bei einem entsprechenden

Veräußerungsgewinn 27,5% Kapitalertragsteuer einzubehalten. Dies entfaltet für

den Anleger die sog. Endbesteuerung – sprich: es ist keine Aufnahme in die persönliche

Einkommensteuererklärung erforderlich.

Wie sieht es jedoch aus, wenn Bitcoins per se als Währung über ein sog. Wallet

gehalten werden?

Mag. Michael E. Obernberger,

MBA

Teamleiter, Steuerberater &

Prokurist bei ARTUS

info@artus.at

Transaktionen von Bitcoins

im Privatvermögen

Im Privatvermögen gehaltene Bitcoins führen zu

einer Steuerpflicht, wenn es zu sogenannten Spekulationsgewinnen

kommt. Hierfür müssen zwei

Voraussetzungen erfüllt sein:

ÐÐ

ÐÐ

zuerst muss ein Gewinn durch den Verkauf von

Bitcoins erzielt werden.

zudem muss die Zeitspanne, die zwischen dem

Kauf und dem Verkauf der Bitcoins liegt, weniger

als ein Jahr betragen.

Als Verkauf zählen hierbei die folgenden drei

Transaktionen:

ÐÐ

ÐÐ

ÐÐ

Tausch der Bitcoins gegen Euro

Tausch in eine andere Kryptowährung

Tausch gegen Waren / Dienstleistungen

Sollte ein solcher Verkauf mit Spekulationsgewinnen

vorliegen, so sind diese prinzipiell steuerpflichtig.

Es gibt hierbei eine Freigrenze von

440 Euro pro Jahr. Wird diese überschritten, so

müssen die Gewinne in die Steuererklärung als

sonstige Einkünfte (Spekulationsgewinne) auf-

86 | 21 BÖB Journal 15


BUCHHALTUNG | BILANZEN | STEUERN

genommen werden. Die Besteuerung

erfolgt dann - zusammen mit etwaigen

anderen Einkünften - mit dem progressiven

Einkommensteuertarif.

Werden Krypto-Assets zinstragend

veranlagt, gilt, dass realisierte Wertänderungen

(sowohl die Zinsen, als

auch realisierte Wertsteigerungen)

mit 27,5% zu versteuern sind. Eine

zinstragende Veranlagung findet

statt, indem Krypto-Assets an andere

Marktteilnehmer verliehen werden.

Wird als Gegenleistung für die Überlassung

eine zusätzliche Einheit Krypto-Asset

zugesagt, stellt diese „Zinsen“

dar und sind somit als Einkünfte aus

Überlassung von Kapital steuerpflichtig.

Führen im Privatvermögen gehaltene

Bitcoins hingegen zu Verlusten,

so können diese nur mit Gewinnen

aus anderen Spekulationsgeschäften

innerhalb desselben Jahres verrechnet

werden.

Wichtig: Für den Nachweis beim Finanzamt

ist es erforderlich, dass die

Transaktionen genau aufgezeichnet

werden (Euro-Wert beim Kauf sowie

bei der Veräußerung, Datum der

Transaktion, etc.). Dies ist im Vergleich

zu einem Wertpapierdepot

nicht ganz leicht, da es eben gerade

kein Depot inkl. Abrechnungen/Aufstellungen/Steuerreports

etc gibt. Der

Nachweis kann daher bspw. anhand

eines Excels oder mit speziell dafür

geeigneter Software erfolgen.

Transaktionen von Bitcoins

im Betriebsvermögen

Werden Bitcoins im Betriebsvermögen

gehalten, so kommt es bei der Besteuerung

von Gewinnen nicht auf die

Haltedauer an. Es kommt bei einem

Gewinn aus einem Verkauf immer zu

einer Besteuerung zum progressiven

Tarif. Für Kapitalgesellschaften bedeutet

dies eine Besteuerung mit 25%

Körperschaftssteuer. Die Ausführungen

zu zinstragenden Veranlagungen

gelten im betrieblichen Bereich entsprechend

(s. oben).

Behandlung von Mining

Unter Mining versteht man allgemein

das Schaffen von neuen Einheiten von

Kryptowährungen. Diese Tätigkeit ist

nach Auffassung der Finanzverwaltung

als gewerbliche Tätigkeit einzustufen

und demnach auch ertragsteuerlich

entsprechend zu behandeln, also in

die Einkommensteuererklärung aufzunehmen.

Bei der Ermittlung der Einnahmen

ist hierbei der Marktwert der

erschaffenen Einheiten anzusetzen. Als

Betriebsausgaben können beispielweise

die Abschreibung von dafür angeschaffter

Hardware oder auch anteilige

Stromkosten geltend gemacht werden.

Zusätzlich zur Aufnahme der Mining-Tätigkeit

in die Steuererklärung

ist zu beachten, dass der Beginn der

Tätigkeit binnen eines Monats dem

Finanzamt mittels eines Eröffnungsfragebogens

mitzuteilen ist.

Umsatzsteuer fällt bei diesem Vorgang

nach der momentanen Rechtsprechung

des EuGHs und der Auslegung

der Finanzverwaltung keine an. Somit

steht auch kein Vorsteuerabzug zu.

Anmerkung der Redaktion: Der Inhalt

dieses Artikels gilt sinngemäß für alle

Kryptowährungen.

16 BÖB Journal 86 | 21


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86 | 21 BÖB Journal 17


BUCHHALTUNG | BILANZEN | STEUERN

Kein Vorsteuerabzug bei fehlendem

Bezug zu konkreten

Leistungen

BFG vom 16.2.2021, RV/7104765/2015

Mag. (FH) Marie-Luise

Kurahs

Steuerberaterin bei BG&P

Binder Grossek & Partner

Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung

GmbH in

Graz mit den Schwerpunkten

Umsatzsteuer, Gastronomie

& Hotels, Reisebüros,

Gewerbe & Dienstleistungen,

VuV

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer betrieb ein Einzelunternehmen.

Da der Beschwerdeführer keine Arbeitnehmer

hatte, beauftragte er zur Erfüllung

der Aufträge Fremdleister. Im Zuge einer Betriebsprüfung

wurden dem Beschwerdeführer

der Vorsteuerabzug aus den Eingangsrechnungen

von Fremdleistungen versagt. Der Vorsteuerabzug

wurde u.a. auf Grund folgender Mängel der

Rechnungsmerkmale versagt: nur Anführen von

Sammelbegriffen (z.B. Hilfstätigkeiten und Pauschale)

ohne genaue Leistungsbeschreibung; nur

Angabe von Bezirken ohne genaue Angabe von

Leistungsorten.

Entscheidung des BFG

Strittig ist im vorliegenden Sachverhalt, ob der

Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der Fremdleister

zusteht. Der BFG hat über den Sachverhalt

und den Vorsteuerabzug wie folgt entschieden:

Gemäß § 11 UStG gelten u.a. folgende verpflichtende

Rechnungsmerkmale für den Vorsteuerabzug:

Name und Adresse des leistenden Unternehmers

und des Leistungsempfängers; Art und den

Umfang der sonstigen Leistung; Tag der sonstigen

Leistung oder Leistungszeitraum; Entgelt und der

auf die Lieferung anzuwendende Steuersatz; der

auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag; Ausstellungsdatum;

fortlaufende Nummerierung sowie

UID-Nummer des leistenden Unternehmers.

Bei Rechnungen mit einem Gesamtbetrag von

über € 10.000,– ist zusätzlich die UID-Nummer

des Leistungsempfängers anzugeben.

Gemäß Art. 226 MwStSystRL hat eine Rechnung

folgende Rechnungsmerkmale zu enthalten:

Ausstellungsdatum; fortlaufende Rechnungsnummer;

UID-Nummer Lieferant; UID-Nummer

Leistungsempfänger; Name und Anschrift des

leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers;

Art und Umfang der erbrachten Leistung;

Leistungsdatum; Steuerbemessungsgrundlage;

anzuwendender Mehrwertsteuersatz sowie zu entrichtender

Mehrwertsteuerbetrag.

Der Vorsteuerabzug steht Unternehmern gemäß

§ 12 Abs. 2 UStG zu, wenn der Leistungsempfänger

in einer ordnungsgemäßen Rechnung die

Steuer für Leistungen gesondert ausweist. Die

Leistung muss im Inland ausgeführt worden sein

und für das Unternehmen erbracht worden sein.

Im vorliegenden Sachverhalt entsprechen die

Rechnungen der Fremdleister nicht den formellen

Bestimmungen nach § 11 UStG bzw. Art. 226

MwStSystRL. In den vorgelegten Rechnungen

sind die Art und der Umfang der Leistungen sowie

der konkrete Leistungsort nicht ersichtlich. Es

wurden vom Beschwerdeführer keine alternativen

Daten und Unterlagen vorgelegt, um die erbrachten

Leistungen und konkreten Leistungsorte (und

damit die materiellen Voraussetzungen) zu überprüfen.

Es liegen keine Aufzeichnungen zur Art

der Leistungen, Anzahl und Namen der Mitarbeiter,

die die Leistung erbracht haben, die Zahl der

Arbeitsstunden, der Leistungszeitraum sowie der

genauen Adresse der Leistungsorte vor. Die Angabe

der Postleitzahlen reicht nicht aus, um den

genauen Leistungsort festzustellen.

Eine Leistung muss nach Art und Umfang bestimmt

sein, um nachzuweisen, dass die verrechnete

Leistung auch wirklich erbracht wurde. Ein

in einer Rechnung angeführtes Pauschalentgelt

bzw. ein angeführter Gesamtpreis ohne genaue

Leistungsbeschreibung kann keinen Bezug zu einer

konkreten Leistung herstellen.

Der Beschwerdeführer hat die Art und den Umfang

der Fremdleistungen nicht nachgewiesen. Aus

diesem Grund sind die Vorsteuerbeträge aus den

Fremdleistungen auf Grund der erheblichen formalen

Mängel der Rechnung nicht anzuerkennen.

18 BÖB Journal 86 | 21


Umsatzsteuerschuld kraft

Rechnungslegung

BFG vom 19.1.2021, RV/5100905/2017

Sachverhalt

In einer anonymen Anzeige wurde ein angestellter

Tischler beschuldigt, in seinem Wohnhaus eine

Tischlereiwerkstatt zu betreiben. Auf Grund

dieser Anzeige erfolgte durch die Finanzpolizei

im Jahr 2016 eine Einvernahme am Wohnort

des Tischlers, worüber eine Niederschrift aufgenommen

wurde. Darin gab der Tischler an, sich

die Werkstatt im Jahr 2010 eingerichtet zu haben

und diverse Möbelstücke für den Eigenbedarf, für

Verwandte und Freunde anzufertigen. Aufzeichnungen

über Einnahmen und Ausgaben werden

nicht geführt, aber im Jahr würden € 5.000,– „übrig

bleiben“.

Da trotz Aufforderung des Finanzamtes keine Abgabenerklärungen

(Einkommensteuer, Umsatzsteuer)

abgegeben wurden, setzte das Finanzamt

im Wege der Schätzung die Einkommensteuer für

das Jahr 2015 unter Ansatz eines Gewinnes von

€ 8.000,– fest. Die Umsatzsteuer wurde für das

Jahr 2015 auf Basis eines Umsatzes von € 15.000,–

mit einer Umsatzsteuer von € 3.000,– festgesetzt.

Diese Festsetzung der Umsatzsteuer erfolgte trotz

befreiter Umsätze gem. § 6 Abs. 1 Z 27 UStG

(Kleinunternehmer) offensichtlich unter der Annahme,

dass für die Umsätze die Umsatzsteuerschuld

kraft Rechnungslegung gem. § 11 Abs. 12

UStG entstanden ist. Nach dieser Gesetzesstelle

schuldet ein Unternehmer die in einer Rechnung

gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträge,

solange er die Rechnung nicht gegenüber dem

Abnehmer der Leistung entsprechend berichtigt.

Die Steuerschuld kraft Rechnungslegung gilt

auch für Kleinunternehmer.

Gegen die Bescheide wurde Beschwerde eingebracht.

Begründet wurde diese sinngemäß damit,

dass der Bf von der Finanzpolizei fälschlicherweise

als „zur Auskunft verpflichtete Person“ gemäß

§ 143 BAO einvernommen worden sei, obwohl

er bei richtiger rechtlicher Beurteilung bereits

als Beschuldigter (Verdächtigter) iSd Verwaltungsstrafrechts

behandelt hätte werden müssen.

Die Aussage sei daher unter Verstoß gegen das

(verwaltungsstrafrechtliche) Verbot des Zwangs

zur Selbstbezichtigung erlangt worden und diese

dürfe folglich nicht einer behördlichen Erledigung

zugrunde gelegt werden. Der Wiederaufnahmebescheid

sei auch ersatzlos aufzuheben,

weil es das Finanzamt unterlassen habe, anzuführen,

aufgrund welchen konkreten Sachverhalts der

gesetzliche Wiederaufnahmetatbestand erfüllt sei

(verwiesen wurde im Bescheid lediglich auf die

Niederschrift der Finanzpolizei). Dagegen wurde

ein Vorlageantrag beim BFG eingebracht.

Zusammengefasst die

Erledigung des BFG

Unter Begründung der Zulässigkeit der Schätzung,

Wiederaufnahme des Verfahrens und der

Zulässigkeit der Verwertung der Angaben aus der

Niederschrift (eine Unzulässigkeit ergibt sich nur

im Verwaltungsstrafverfahren) erfolgte hinsichtlich

der Höhe des Gewinnes und Sicherheitszuschlages

teilweise Stattgabe. Es ergäbe sich keine

Grundlage für die Annahme eines höheren Gewinnes

und Anwendung eines Sicherheitszuschlages

als den in der Niederschrift mit € 5.000,– angegebenen

„Gewinn“.

Hinsichtlich der Steuerschuld kraft Rechnungslegung

erfolgte volle Stattgabe: Gemäß § 6 Abs. 1

Z 27 UStG 1994 sind die Umsätze der Kleinunternehmer

steuerfrei. Stellt der Kleinunternehmer

aber Rechnungen aus, in denen er Umsatzsteuer

gesondert ausweist, so schuldet er diese Steuer gemäß

§ 11 Abs. 12 UStG auf Grund der Rechnung.

Die Umsätze des Jahres 2015 wurden vom Finanzamt

mit € 15.000,– geschätzt und diese aufgrund

des Unterschreitens der Kleinunternehmergrenze

als gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 unecht von

Mag. Karl-Heinz Spanring

Fachexperte Spezial (Prüfer)

bei Finanzamt für Großbetriebe

(FAG, Standort Graz).

Vortragender an der Bundesfinanzakademie

im Bereich

Buchhaltung, Bilanzierung

und Ertragssteuerrecht.

Lehrbeauftragter für das

WIFI Steiermark in der Bilanzbuchhalterausbildung

(Bilanzierung) und im Unternehmertraining

(Gewinnermittlung

und Steuerrecht).

Autorentätigkeit im Bereich

Bilanzierung und

Steuerrecht.

86 | 21 BÖB Journal 19


BUCHHALTUNG | BILANZEN | STEUERN

Monatliche Fachinformationen

verlagsübergreifendes Fachbuchangebot

versandkostenfrei ohne Mindestbestellmenge in Österreich

der Umsatzsteuer befreit behandelt.

Dessen ungeachtet wurde jedoch offenbar

gestützt auf das Vorliegen einer

Umsatzsteuerschuld kraft Rechnungslegung

eine Umsatzsteuerschuld von

€ 3.000,– festgesetzt.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes

kommt – in gleicher

Weise wie etwa auch eine Schätzung

der abzugsfähigen Vorsteuern – auch

die Schätzung einer Umsatzsteuerschuld

kraft Rechnungslegung in

Betracht; Voraussetzung dafür ist allerdings,

dass es als erwiesen angenommen

werden kann, dass der Unternehmer

tatsächlich entsprechende

Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis

ausgestellt hat (vgl. VwGH vom

16.9.2015, Ra 2015/13/0018).

Das Finanzamt hat im vorliegenden

Fall jedoch nicht festgestellt, ob vom

Bf überhaupt Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis

ausgestellt wurden.

Auch das BFG geht davon aus, dass

der Bf über die von ihm erbrachten

Leistungen keine Rechnungen mit

ausgewiesener Umsatzsteuer ausgestellt

hat. Somit fehlt es im Sinne der

Rechtsprechung des VwGH aber an

der Grundlage für die Schätzung einer

Umsatzsteuerschuld kraft Rechnungslegung.

Da im vorliegenden Beschwerdefall

auch sonst keine Anhaltspunkte

für eine den Beschwerdeführer treffenden

Umsatzsteuerschuld erkennbar

sind, ist der angefochtene Umsatzsteuerbescheid

2015 somit ersatzlos aufzuheben.

Die beiden vorangegangenen Artikel wurden dem monatlich erscheinenden Fachmagazin „Umsatzsteuer Aktuell“ (Ausgabe

195/Mai 2021) entnommen. Die „Umsatzsteuer Aktuell“ erscheint im Bilanz-Verlag und ist für BÖB- bzw. Bilanzbuchhalterklub-Mitglieder

zu einem vergünstigten Preis erhältlich. Nähere Informationen unter www.bilanzbuchring.at

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20 BÖB Journal 86 | 21


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andere Personen oder bestehende Buchungen übertragbar. Änderungen, Wiederruf & Druckfehler vorbehalten.


BUCHHALTUNG | BILANZEN | STEUERN

Umsatzsteuer: Handlungsbedarf

iZm EU-Lieferschwellen

vor/ab 1.7.2021

Mag. Günther Platzer

Head of Indirect Tax &

Customs, Steuerberater

+43 732 69412 - 5578

guenther.platzer@icon.at

Ab 1. Juli 2021 entfallen die bisherigen Lieferschwellen in den einzelnen Mitgliedstaaten

der Europäischen Union. Dies hat eine künftige Besteuerung von

B2C-Umsätzen (Business To Consumer) im Bestimmungsland ab dem ersten Cent

zur Folge. Um in diesem Zusammenhang eine Vielzahl von umsatzsteuerlichen

Registrierungen in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten zu vermeiden, kann das

vereinfachende „EU-OSS“ (EU One-Stop-Shop) in Anspruch genommen werden.

In Vorbereitung auf die einheitliche EU-OSS-Registrierung wird derzeit dem

Vernehmen nach in gar nicht wenigen Unternehmen entdeckt, dass die derzeit

(noch) geltenden Lieferschwellen in div. EU-Staaten längst überschritten wurden.

Was nun? Was tun? Im nachfolgenden Beitrag zeigen wir Ihnen, wie Sie in einer

derartigen Situation reagieren sollten, um negative steuerliche bzw. auch finanzstrafrechtliche

Konsequenzen zu vermeiden.

Karin Schmidthaler, LL.B.

Assistant Tax

+43 732 69412 - 3162

karin.schmidthaler@icon.at

www.icon.at

EU-OSS - Neuregelung und

Anwendungsbereich ab 1.7.2021

Im 1. Halbjahr 2021 gelten in den einzelnen

EU-Mitgliedstaaten noch die bisherigen Lieferschwellen

für Versandhandelslieferungen an

Nichtunternehmer. Ab 1. Juli 2021 löst bereits

die erste Versandhandelslieferung eine Umsatzsteuerpflicht

im Bestimmungsland aus, sofern

der Gesamtbetrag der Entgelte für sämtliche

grenzüberschreitenden B2C-Lieferungen und

-Dienstleistungen die Grenze von 10.000 Euro

im Kalenderjahr (Vorjahr oder aktuelles Jahr)

übersteigt. Mit dem Wegfall der länderspezifischen

Lieferschwellen bzw. mit Inkrafttreten der

neuen allgemeinen Betragsgrenze müssten sich

Versandhändler in all jenen EU-Mitgliedstaaten

umsatzsteuerlich registrieren lassen, in denen

B2C-Umsätze ausgeführt werden. Dies würde

naturgemäß einen erheblichen administrativen

und auch finanziellen Aufwand bedeuten. Eine

Lösung hierfür kann die Registrierung zum sog.

EU-OSS-Verfahren („EU One-Stop-Shop“)

sein. Vorteil des EU-OSS ist, dass mit nur einer

einzigen umsatzsteuerlichen Registrierung alle

B2C-Umsätze aus Versandhandelsgeschäften

sowie grenzüberschreitenden B2C-Dienstleistungen

gemeldet werden können, die in anderen

EU-Mitgliedstaaten steuerbar und steuerpflichtig

sind (siehe zum zwischenzeitig ausgebauten

EU-OSS-Verfahren auch bereits unseren

NL-Beitrag „UMSATZSTEUER | Änderungen

im EU/EWR-Raum ab 2021“ vom 21.12.2020

bzw. auch unsere Beitragsserie zu aktuellen Entwicklungen

im e-commerce, zuletzt unseren

NL-Beitrag „UMSATZSTEUER | e-commerce

- Neuerungen im Einfuhrversandhandel“ vom

25.3.2021).

Bevor jedoch mit dem neuen System gestartet

wird, sollte überlegt bzw. geprüft werden, ob die

bisherigen Versandhandelsumsätze in der Vergangenheit

jeweils richtig erfasst und gemeldet

wurden, um im Zuge der Neuanmeldung zum

EU-OSS Verfahren keine ungeplanten Steuerrisiken

einzugehen.

22 BÖB Journal 86 | 21


Lieferschwellen überschritten

und nicht gemeldet - Was nun?

In Vorbereitung auf die einheitliche

EU-OSS-Registrierung stellt sich

derzeit angeblich in vielen Unternehmen

heraus, dass die bis 30.6.2021

geltenden Lieferschwellen in verschiedenen

EU-Mitgliedstaaten – mitunter

erheblich bzw. bereits vor längerer Zeit

- überschritten wurden. In diesem Fall

könnten einem folgende „Optionen“

in den Sinn kommen:

ÐÐ

ÐÐ

ÐÐ

Zuwarten und das Beste hoffen?

Die bereits erbrachten Umsätze

einfach nachmelden, sobald die

EU-OSS-Registrierung erfolgt ist?

Umsatzsteuerliche Registrierungen

in den betroffenen EU-Mitgliedstaaten

beantragen, die Umsätze

nachmelden und sodann auf EU-

OSS umsteigen?

Zunächst sei darauf hingewiesen, dass

die EU-OSS-Registrierung ab 1. Juli

2021 grundsätzlich NICHT zur „Vergangenheitsbewältigung“

geeignet

erscheint. Zwar sollen dem Grunde

nach rückwirkende Meldungen von

Umsätzen möglich sein, jedoch nur für

solche Umsätze bzw. Zeiträume, für

die bereits eine gültige EU-OSS-Registrierung

bestand.

Der eine oder andere Unternehmer

wird vielleicht zunächst abwägen, wie

denn die Kosten für gebotene Korrekturen

der Vergangenheit im Verhältnis

zu den potenziellen Sanktionen stehen.

Dies insbesondere dann, wenn das Entdeckungsrisiko

als gering erachtet wird.

Die Variante „Abwarten und Tee trinken“

dürfte aber grundsätzlich mit

einem (zu) hohen Risiko verbunden

sein. Denn in diesem Fall ist mit negativen

verwaltungsbehördlichen bzw.

ggf. sogar mit finanzgerichtlichen

Konsequenzen zu rechnen, wenn seitens

der Finanzbehörden nachträglich

aufgedeckt wird, dass Meldungen unterlassen

und damit zusammenhängende

Umsatzsteuerbeträge nicht korrekt

gemeldet und bezahlt wurden. In

Österreich ist diesfalls mit einem Verspätungszuschlag

für nicht fristgerecht

abgegebene Meldungen zu rechnen

(Ermessensentscheidung von bis zu

10% des Steuerbetrages, gemäß § 135

BAO) sowie mit Säumniszuschlägen

iHv 2% des Steuerbetrages (gemäß

§ 217 BAO). Bei grob fahrlässiger oder

vorsätzlicher Abgabenhinterziehung

droht zudem ein Finanzstrafverfahren,

wobei Vorsatzdelikte von über 100.000

EUR sogar mit gerichtlicher Strafe

bedroht sind (gemäß § 33 FinStrG

ist hierfür eine Geldstrafe vom Zweifachen

des verkürzten Steuerbetrages

bzw. auch eine Freiheitsstrafe bis zu

vier Jahren möglich).

Neustart mit Selbstanzeige?

Spätestens dann, wenn die im bisherigen

Regime verabsäumten Meldeverpflichtungen

auch finanzstrafrechtliche

Relevanz haben, ist es jedenfalls

ratsam, eine vollumfängliche Offenlegung

vorzunehmen. Die einzig rechtsrichtige

Lösungsmöglichkeit wäre in

diesem Fall folgende Vorgangsweise:

ÐÐ

Umsatzsteuerliche Registrierung

im betreffenden Mitgliedstaat,

ÐÐ

ÐÐ

ÐÐ

Erstattung einer (strafbefreienden)

Selbstanzeige sowie

Nachzahlung der bis dato nicht gemeldeten

Umsatzsteuer und

Nachmeldung der betroffenen Umsätze.

Parallel dazu kann auch bereits die

EU-OSS-Registrierung durchgeführt

werden, um künftige Meldungen auf

einen EU-Mitgliedstaat zu beschränken.

Sollte die umsatzsteuerliche

Registrierung in einzelnen Mitgliedstaaten

hingegen nur für Nachmeldezwecke

erfolgen, kann im Anschluss

an die erfolgte Sanierung der Vergangenheit

sogleich auch wieder eine Löschung

beantragt werden.

Werden verabsäumte Meldungen

jedoch erst im Zuge einer Betriebsprüfung

oder in Zusammenhang

mit der Registrierung zum neuen

EU-OSS-Verfahren seitens der Finanzbehörden

entdeckt, ist es in aller

Regel für eine Selbstanzeige und deren

strafbefreiende Wirkung bereits zu

spät. Prüfen Sie daher ehestmöglich,

inwieweit seitens Ihres Unternehmens

proaktive und zeitgerechte Nachmeldungen

erfolgen sollten und überlegen

Sie, ob eine solcherart korrekte Bereinigung

der Vergangenheit nicht einen

höheren Nutzen bringt bzw. die Kosten

hierfür geringer sind als das Risiko,

welches durch ein „Stillhalten“ in Kauf

genommen würde.

Fazit

Das neue EU-OSS-Verfahren (EU

One-Stop-Shop) bietet Versandhändlern

eine gute Möglichkeit, ihre

EU-weiten B2C-Umsätze ab 1.7.2021

mit einem überschaubaren Verwaltungsaufwand

korrekt zu melden.

Sofern aufgrund von schon zuvor

überschrittenen Lieferschwellen ein

Sanierungsbedarf für die Vergangenheit

betreffend bereits durchgeführte

B2C-Umsätze besteht, müssen diese

Umsätze grundsätzlich einer Nachmeldung

unterzogen werden. Auch

wenn solcherart rückwirkende Korrekturen

aufwändig und wohl auch

mit entsprechenden Kosten verbunden

sind, ist dies die einzige Möglichkeit,

negative Säumnisfolgen zu vermeiden

bzw. ggf. auch das Risiko eines

Finanzstrafverfahrens hintanzuhalten.

Letzteres kann insbesondere durch eine

hinreichende Offenlegung bzw. ggf.

auch mittels Selbstanzeige vermieden

werden, die jedoch nur bei genauer Beachtung

der diesbezüglichen zeitlichen

und inhaltlichen Voraussetzungen die

gewünschte strafbefreiende Wirkung

entfalten kann.

Für Rückfragen und Unterstützung

stehen Ihnen die Verfasser sowie auch

die übrigen Ansprechpartner der Service

Lines „Indirect Tax & Customs“

bzw. „Tax Controversy“ (betreffend

Finanzstrafrecht und Selbstanzeigen)

gerne zur Verfügung.

86 | 21 BÖB Journal 23


PERSONALVERRECHNUNG

Kurzböcks

LV-Neuerungen-ABC

Wilhelm Kurzböck

Herausgeber des Internet-Magazins

WIKU Personal aktuell

Gründer der PV-Akademie

www.wikutraining.at

Aus Anlass meiner nun 20 Jahre währenden Autorentätigkeit für das

„BÖB-Journal“ erhalten Sie nun in jeder Ausgabe ein „Neuerungen-ABC“, also eine

alphabetische Auflistung der wichtigsten Änderungen, die sich zuletzt in der Personalverrechnung

ereignet haben.

Die äußerst rechte Spalte der Tabelle zeigt Ihnen, wo Sie den ausführlichen Artikel zum jeweiligen Thema

in meinem LV-Magazin WIKU-Personal aktuell finden. Sie können aber auch unter Eingabe des Stichwortes

in der Suchmaschine des BÖB-Forums die jeweiligen Kurzfassungen der Artikel finden sowie

Verlinkungen zu Artikeln oder Dokumenten.

Somit haben Sie in jeder Ausgabe des BÖB-Journals ab nun alle Änderungen „auf einen Blick“.

Als Premium-Abonnent/in der WIKU-Personal aktuell erhalten Sie dreimal pro Jahr stets das gesamte

Stichtagsdokument mit farbiger Darstellung jener Einträge, die seit der letzten Publikation hinzugekommen

sind. Im BÖB-Journal finden Sie immer die neuesten Einträge seit der Publikation meines letzten

diesbezüglichen Artikels in der Vorgängerausgabe des BÖB-Journals.

Aufrollart Rechtsgrundlage Anmerkung

Arbeitskräfteüberlassung

Arbeitsunfälle

Überlassene Arbeitnehmer/innen als betriebsverfassungsrechtliche

Arbeitnehmer/innen des Beschäftigerbetriebes ohne Mindestbeschäftigungsdauer

OGH 9 ObA 65/20d vom 29. September 2020

Überlassene Arbeitnehmer/innen zählen vom Beginn der Überlassung

weg auch zur Belegschaft des Beschäftigers und nicht erst nach einer

Überlassungsdauer von 6 Monaten.

Sie zählen somit (auch) beim Beschäftigerbetrieb auf jene Zahl an Arbeitnehmer/innen,

die maßgeblich dafür ist, wieviele Betriebsratsmitglieder zu

wählen sind.

Unfall mit Monowheel auf Weg zum Arbeitsplatz (oder retour) – kein

geschützter Weg unfall

OGH 10 ObS 150/20m vom 19. Jänner 2021

ÐÐ

ÐÐ

ÐÐ

Grundsätzlich stehen Unfälle, die sich auf dem Arbeitsweg ereignen, unter

Unfallversicherungsschutz.

Wird dieser Arbeitsweg jedoch mit einem „Spiel- und Sportgerät“ – hier:

mit einem Monowheel – zurückgelegt, so liegt nur dann ein Unfallversicherungsschutz

vor, wenn die Ursache für den Unfall in den „üblichen

Gefahren“ des Dienstwegs gelegen war und nicht durch spezifische Gefahren,

die durch das „Gerät“ ausgelöst wurden, verursacht wurde.

Insoweit ist der Versicherte beweispflichtig, dass eine „übliche Dienstwegsgefahr“

die Ursache für den Unfall war.

4-5/2021

104/2021

8/2021

211/2021

24 BÖB Journal 86 | 21


Aufrollart Rechtsgrundlage Anmerkung

Arbeitskräfteüberlassung

Überlassene Arbeitnehmer/innen als betriebsverfassungsrechtliche Arbeitnehmer/innen

des Beschäftigerbetriebes ohne Mindestbeschäftigungsdauer

OGH 9 ObA 65/20d vom 29. September 2020

Überlassene Arbeitnehmer/innen zählen vom Beginn der Überlassung weg auch zur Belegschaft

des Beschäftigers und nicht erst nach einer Überlassungsdauer von 6 Monaten.

4-5/2021

104/2021

Arbeitsunfälle

Sie zählen somit (auch) beim Beschäftigerbetrieb auf jene Zahl an Arbeitnehmer/innen, die

maßgeblich dafür ist, wie viele Betriebsratsmitglieder zu wählen sind.

Unfall mit Monowheel auf Weg zum Arbeitsplatz (oder retour) – kein geschützter Wegunfall

OGH 10 ObS 150/20m vom 19. Jänner 2021

ÐÐ

ÐÐ

Grundsätzlich stehen Unfälle, die sich auf dem Arbeitsweg ereignen, unter Unfallversicherungsschutz.

Wird dieser Arbeitsweg jedoch mit einem „Spiel- und Sportgerät“ – hier: mit einem Monowheel

– zurückgelegt, so liegt nur dann ein Unfallversicherungsschutz vor, wenn die Ursache

für den Unfall in den „üblichen Gefahren“ des Dienstwegs gelegen war und nicht durch

spezifische Gefahren, die durch das „Gerät“ ausgelöst wurden, verursacht wurde.

8/2021

211/2021

Arbeitszeit

ÐÐ

Insoweit ist der Versicherte beweispflichtig, dass eine „übliche Dienstwegsgefahr“ die Ursache

für den Unfall war.

Ist Rufbereitschaft Arbeitszeit?

EuGH C-344/19 vom 9. März 2021

EuGH C-580/19 vom 9. März 2021

6/2021

130/2021

Ob eine Rufbereitschaftszeit als Arbeitszeit zu werten ist oder nicht, hängt nach Ansicht des

EuGH von den Umständen ab, inwieweit diese die Möglichkeit, während dieser Zeiträume eigenen

Interessen nachzugehen, ganz erheblich einschränken.

Hier spielen vor allem folgende Faktoren eine Rolle

ÐÐ

Vorgabe, innerhalb welcher Zeit der Arbeitnehmer am Dienstort einlangen muss,

ÐÐ

Umstände des Erscheinens am Arbeitsplatz (innerhalb kurzer Zeit in Dienstuniform oder

Schutzkleidung bzw. mit Blaulicht Vorrechte im Straßenverkehr),

ÐÐ

ÐÐ

ÐÐ

voraussichtliche Häufigkeit der tatsächlichen Arbeitseinsätze während der Rufbereitschaft,

Dauer der tatsächlichen Arbeitseinsätze während der Rufbereitschaft sowie

der Sicherheits- und Gesundheitsaspekt.

Nicht relevant ist der Umstand, dass sich die Wohnung des Arbeitnehmers vom „gewöhnlichen

Einsatzort“ weit weg entfernt befindet.

Die Wertung, ob Arbeitszeit im Sinne der EU-Richtlinie vorliegt oder nicht, ist dabei jeweils vom

nationalen Gericht vorzunehmen.

EU-Recht mischt sich nicht bei der Frage der Entlohnung von Rufbereitschaftszeiten ein.

Jene Bereitschaftszeiten, die nicht als Arbeitszeit zu werten sind, können als Ruhezeiten (für

Tages- und Wochenruhezeitenzwecke) gewertet werden.

Ausbildungskostenrückersatz

Arbeitgeber dürfen nur insoweit Bereitschaftszeiten einführen, soweit diese nicht so lang dauern

und so häufig sind, dass sie eine Gefahr für die Gesund- bzw. Sicherheit des Arbeitnehmers

darstellen.

Keine schriftliche Ausbildungskostenrückersatzvereinbarung – Arbeitnehmer/in kann

tatsächliche Rückzahlung von Arbeitgeber/in zurückverlangen

8/2021

201/2021

OGH 9 ObA 121/20i vom 24. Februar 2021

Forderte der Arbeitgeber eine Arbeitnehmerin einige Tage nach der Beendigung des Dienstverhältnisses

(einvernehmliche Auflösung über Ersuchen der Arbeitnehmerin) dazu auf, einen

Rückersatz für Ausbildungskosten zu leisten, weil diese vom Arbeitgeber getragenen Kosten

nun keinen Wert mehr für ihn hätten und zahlt die Arbeitnehmerin den geforderten Betrag

tatsächlich zurück, obwohl vor der Ausbildung keine schriftliche Ausbildungskostenrückersatzvereinbarung

getroffen wurde, so kann sie diesen bezahlten Betrag vom Arbeitgeber wieder

zurückfordern, da sie hier gemäß § 1431 ABGB versehentlich eine Nichtschuld beglichen hatte.

86 | 21 BÖB Journal 25


PERSONALVERRECHNUNG

Aufrollart Rechtsgrundlage Anmerkung

Ausländerbeschäftigung

Bauarbeiterurlaubs-

und -abfertigungsgesetz

(BUAG)

Begünstigte Behinderte

Beitragsrückstände

Betriebsschließungen

Betriebsübergang

Änderung der „Saisonniersverordnung“ 8/2021

206/2021

Baueisenbiegerarbeiten im Rahmen einer standardisierten Marktproduktion – keine

BUAG-Zugehörigkeit

VwGH Ra 2016/08/0005 vom 9. Juni 2020

Soweit Baueisenbiegerarbeiten im Rahmen einer standardisierten bloßen Produktion von Baustoffen

bzw. Baumaterial in großer Stückzahl für den Markt ausgeübt werden, ist ein Betrieb

nicht mit dem Vorbiegen der für Bauten notwendigen Baueisen befasst und unterliegt folglich

nicht dem Anwendungsbereich des BUAG.

Arbeitgeberkündigung eines kündigungsgeschützten begünstigt behinderten Arbeitnehmers

im Rehabilitationsgeldbezug

VwGH Ra 2018/11/0093 vom 19. November 2020

Ist in absehbarer Zeit die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit des kündigungsgeschützten

begünstigt behinderten Dienstnehmers bzw. der kündigungsgeschützt begünstigt behinderten

Dienstnehmerin nicht zu erwarten, so liegen in aller Regel die Voraussetzungen dafür vor,

dass die Weiterbeschäftigung dem Dienstgeber bzw. der Dienstgeberin nicht zumutbar ist •

„Kündigungsgrund nach § 8 Abs. 4 lit. b BehEinStG“.

Dies kann auch dann zutreffen, wenn der bzw. die betroffene Arbeitnehmer/in Rehabilitationsgeld

nach § 143a ASVG bezog und die Entgeltfortzahlung durch den bzw. die Dienstgeber/in

während dieser Zeit ruhte.

6/2021

131/2021

6/2021

132/2021

Aktuelles zu den ÖGK-Beitragsstundungen und Ratenzahlungen 8/2021

217/2021

Behördliche Betriebsschließungen - kein Entgeltanspruch (mehr) - neue Rechtsansicht

des BMA

Das BMA stellt jüngst auf seiner Homepage klar, dass Betriebsschließungen, die wegen Bestimmungen

einer auf Grundlage des COVID-19-Maßnahmengesetzes erlassenen Verordnung

erfolgen müssen, der allgemeinen Sphäre zuzurechnen sind. Daher ist der Arbeitgeber in diesem

Fall nicht zur Zahlung des Entgelts verpflichtet, wenn er die betroffenen Beschäftigten im

Rahmen ihres Arbeitsvertrags nicht anderweitig einsetzen kann.

Geltendmachung von offenen Lohnansprüchen aus der Zeit vor dem Betriebsübergang

gegenüber dem Übergeber

OGH 9 ObA 39/20f vom 26. August 2020

ÐÐ

ÐÐ

Machte ein Arbeitnehmer offene Lohnansprüche erst NACH dem erfolgten Betriebsübergang

beim „Übergeber“ innerhalb der viermonatigen kollektiv-vertraglichen Frist geltend, so

konnte diese Geltendmachung (und gegebenenfalls ein Anerkenntnis durch den „Übergeber“)

gegenüber dem Betriebserwerber keine Wirkung mehr entfalten.

Wurden diese offenen Lohnansprüche in weiterer Folge durch den Arbeitnehmer auch gegenüber

dem Betriebserwerber, aber erst nach Ablauf der kollektivvertraglichen viermonatigen

Verfallsfrist geltend gemacht, so waren die Ansprüche verfallen.

BUAG Änderungen im BUAG – BUAG-Novelle 2021

BGBl. I Nr. 71, ausgegeben am 13. April 2021

8/2021

213/2021

6/2021

133/2021

8/2021

200/2021

Corona WKO weitet die Corona-FAQ aus 6/2021

140/2021

Dienstreisen

Doppelbesteuerungsabkommen

Monatlich gleichbleibende Diätenpauschalen für kollektivvertraglich geregelte Dienstreisen

abgabenpflichtig

VwGH Ra 2019/15/0163 vom 11. Jänner 2021

Selbst dann, wenn ein Diätenanspruch aufgrund eines Kollektivvertrages bestehen sollte, so

besteht im Falle monatlich gewährter Diätenpauschalen komplette Abgabenpflicht.

2. Wartung der Info zur Anwendung und Auslegung von Doppelbesteuerungsabkommen

im Zusammenhang mit der COVID-19 Pandemie

6/2021

157/2021

4-5/2021

120/2021

26 BÖB Journal 86 | 21


Aufrollart Rechtsgrundlage Anmerkung

Entgeltfortzahlung

nach dem

Epidemiegesetz

Information des Bundesministeriums für Finanzen zur abgabenrechtlichen Behandlung

des Verdienstentgangs an Arbeitnehmer gemäß § 32 Epidemiegesetz 1950 (EpiG)

4-5/2021

124/2021

Sonderzahlungsanteile als Bestandteil des erstattungsfähigen Epidemieentgelts - nun

dürfte doch Gerechtigkeit einkehren

VGW-101/032/16118/2020 vom 4. Februar 2021

Anteilige Sonderzahlungen stellen unabhängig vom Auszahlungszeitpunkt einen Teil des

Krankenentgelts nach dem EFZG dar und somit auch Teil des von der Behörde zu erstattenden

Entgelts für die Quarantäneentgeltfortzahlung.

6/2021

138/2021

Entlassung

Nicht korrekte Nutzung des elektronischen Arbeitszeitsystems durch langjährigen Mitarbeiter

– Entlassung ungerechtfertigt

OGH 9 ObA 116/20d vom 17. Dezember 2020

Empfand es ein Angestellter als „mühsam“, den vorgesehenen neuen Software-Terminal in Bezug

auf das neu installierte Arbeitszeitsystem zu benutzen und trug er daher manuell schon im

Voraus Arbeitszeiten ein, die ihm jedoch keine Vorteile in Form von nicht erbrachten längeren

Arbeitszeiten einbrachten, sondern - im Gegenteil - eher „Nachteile“, weil er häufig längere

Arbeitszeiten leistete, als er „schrieb“, so kann in Anbetracht von 38 Dienstjahren, in denen es

sonst überhaupt keine Beanstandungen gab, weder der Entlassungsgrund der „Vertrauensunwürdigkeit“

noch jener der „beharrlichen Pflichtvernachlässigung“ vorliegen.

6/2021

134/2021

Unter Druck zur Auflösungsvereinbarung – Entlassungsgrund muss vorliegen

OGH 8 ObA 2/21h vom 23. Februar 2021

Schließt der Arbeitnehmer unter dem Eindruck der Ankündigung des Arbeitgebers, ihn zu

entlassen, eine Auflösungsvereinbarung, so kommt es darauf an, ob für den Arbeitgeber zum

Zeitpunkt der Androhung der Entlassung plausible und objektiv ausreichende Gründe für deren

Ausspruch gegeben waren.

7/2021

172/2021

Fristlose Entlassung wegen gefälschten Leistungsnachweises einer im Außendienst tätigen

Pharmareferentin

OGH 8 ObA 116/20x vom 23. Februar 2021

Dokumentierte eine im Außendienst tätige Pharmareferentin an zwei Tagen insgesamt 11 Arztkontakte,

die aber so nicht stattfanden, weil sie anstelle dessen private Verrichtungen erledigte,

so erfüllt dieses Verhalten den Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit.

8/2021

202/2021

Epidemiegesetz

Die WKO informiert: Änderungen des Epidemiegesetzes sowie des Covid-19-Maßnahmengesetzes

vom Nationalrat beschlossen

8/2021

212/2021

Bezahltes Sabbatical vor dem „Papamonat“ ist unschädlich für den Familienzeitbonus

OGH 10 ObS 99/20m vom 13. Oktober 2020

Befand sich der Kindesvater im Beobachtungszeitraum (182 Kalendertage vor der Geburt des

Kindes) in einem bezahlten Sabbatical (konkret fielen davon 21 Kalendertage in die Zeit vor der

Geburt des Kindes), so handelte es sich dabei um keine schädliche Unterbrechung, sodass der

Familienzeitbonus aus diesem Grund nicht verwehrt werden kann.

6/2021

152/2021

Förderungen

Programm „Sprungbrett“ als geplantes Gesamtkonzept für die Arbeitsmarktintegration

von Langzeitarbeitslosen

8/2021

210/2021

Familienzeitbonus

Grenzüberschreitende

Beschäftigung

Grenzüberschreitende Beschäftigungen: elektronischer Austausch von Sozialversicherungsdaten

(EESSI)

6/2021

156/2021

GmbH-Geschäftsführer/innen

Geschäftsführerhaftung: gesetzliche Frist kann nicht durch Vereinbarung verkürzt werden

OGH 9 ObA 136/19v vom 26. August 2020

ÐÐ

Nach § 25 Abs 6 GmbHG verjähren Ersatzansprüche gegen den Geschäftsführer nach 5 Jahren.

ÐÐ

Eine vertragliche Vereinbarung zur Verkürzung dieser Frist (Verfallfrist) ist in diesem Zusammenhang

nicht zulässig.

7/2021

173/2021

86 | 21 BÖB Journal 27


PERSONALVERRECHNUNG

Aufrollart Rechtsgrundlage Anmerkung

Homeoffice Die neuen Homeoffice-Regelungen in Frage und Antwort 4-5/2021

103/2021

Arbeitsrechtlicher Teil des Homeoffice-Pakets vom Nationalrat beschlossen - aktualisierte

FAQ – Mustervereinbarung

(Un)Pfändbarkeit der Homeoffice-Pauschale - Homeoffice-Pauschale bei freien Dienstnehmer/innen

Steuerliche Homeoffice-Regelungen sowie Lohnkontenverordnung sind nun jeweils als

Bundesgesetzblätter verlautbart

6/2021

137/2021

6/2021

146/2021

6/2021

158/2021

Homeoffice und DZ 6/2021

159/2021

Homeoffice und Kommunalsteuer 6/2021

160/2021

Homeoffice und U-Bahnabgabe 6/2021

161/2021

Homeoffice und Sozialversicherung 6/2021

162/2021

Interessante FAQ-Ergänzungen zur Homeoffice-Pauschale 7/2021

192/2021

Weitere Antworten der Finanzverwaltung auf wichtige Praxisfragen zur steuerlichen

Homeoffice-Regelung

7/2021

193/2021

Aktualisierte Homeoffice-Leitfäden des BMA 8/2021

208/2021

Impfen Die WKO informiert: Impfen und Arbeitsrecht 8/2021

211/2021

Insolvenz

Begrenzte IESG-Sicherung für nicht konsumiertes Zeitguthabenentgelt umfasst auch

allfällige Zuschläge

OGH 8 ObS 1/19h vom 29. August 2019

1. Entgelte für Zeitguthaben (aus Überstunden, Durchrechnungen, Gleitzeit, Zeitzuschlägen),

für welche der Konsum von Zeitausgleich vorgesehen bzw. vereinbart war, sind im Falle

einer Arbeitgeberinsolvenz seit dem 1.8.2017 betraglich mit 25 % der täglichen Höchstbeitragsgrundlage

je offene Stunde nach dem IESG gesichert (§ 1 Abs. 4 Z 3 IESG).

2. Der OGH ist der Ansicht, dass sich diese betraglich nach oben limitierte Sicherung für

derartige Zeitguthaben auf das gesamte für eine derartige Stunde zu bezahlende Entgelt

bezieht (also nicht nur auf das Grundstundenentgelt), sondern auch einen allfällig dafür zu

bezahlenden (Überstunden)zuschlag.

Provision nach dem Austritt und vor der Insolvenzeröffnung fällig – keine IESG-Sicherung

OGH 8 ObS 6/20w vom 23. Oktober 2020

1. Wurde ein Entgelt (hier: Provision) nach dem Ende der Beschäftigung, jedoch noch vor

dem „Stichtag“ (§ 3 Abs. 1 IESG = Tag der Insolvenzeröffnung) fällig, so fällt es nicht mehr in

den vom IESG gesicherten Zeitraum.

2. Kam es zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu einer Vereinbarung, wonach Provisionen

grundsätzlich erst im Monat nach der Rechnungslegung an den Kunden „fällig“ werden

und gilt diese Vereinbarung auch (abweichend von § 10 Abs. 4 AngG) für den Fall des

Austrittes (= zulässige abweichende Vereinbarung) , so sind jene Provisionen, die auf diese

Art und Weise erst nach dem Austritt fällig werden, auch dann nicht IESG gesichert, wenn

diese Fälligkeit innerhalb der letzten sechs Monate vor der Insolvenzeröffnung eintrat.

IESG-Sicherung der offenen Entgelte einer zur Verlassenschaftskuratorin bestellten Arbeitnehmerin

OGH 8 ObS 8/20i vom 23. Oktober 2020

1. Wurde eine Arbeitnehmerin, nachdem ihr Arbeitgeber (ein Einzelunternehmer) verstorben

war, vom Verlassenschaftsgericht zur Verlassenschaftskuratorin bestellt und wurde über die

Verlassenschaft in weiterer Folge die Insolvenz eröffnet, so waren die ausständigen Bezüge

dieser Arbeitnehmerin nach dem IESG gesichert.

7/2021

174/2021

7/2021

175/2021

7/2021

176/2021

28 BÖB Journal 86 | 21


Aufrollart Rechtsgrundlage Anmerkung

Insolvenz 2. Im vorliegenden Fall beschränkten sich die Befugnisse der Verlassenschaftskuratorin auf

(Fortsetzung) ppdie Leistung der laufenden Zahlungen vom Firmenkonto,

ppSie hatte keinen Kreditrahmen für das Firmenkonto und es war ihr auch nicht erlaubt,

größere Zahlungen ohne Rücksprache durchzuführen. Alle Mitarbeiter wussten, was zu

tun war; hätte es Probleme mit Mitarbeitern gegeben, hätte die Klägerin ebenfalls bei

der Gerichtskommissärin nachgefragt. Die Zahlung der Gehälter erfolgte durch die Steuerberatungskanzlei.

3. In Anbetracht dieser Aufgaben ging die Arbeitnehmereigenschaft nicht verloren.

Folgeprovisionen als „gefährlicher“ Zuverdienst während Kinderbetreuungsgeldzeitraumes

OGH 10 ObS 31/20m vom 28. Juli 2020

Werden während des Kinderbetreuungsgeldzeitraumes Provisionen weitergezahlt, so stellen

diese als steuerlich laufende Bezüge einen relevanten Zuverdienst dar, der das Kinderbetreuungsgeld

gefährden könnte.

Kein Kinderbetreuungsgeld für österreichische Auslandsbeamt/innen

OGH 10 ObS 45/20w vom 28. Juli 2020

Geben Auslandsbeamte den Wohnsitz in Österreich auf, so bleiben sie dennoch in Österreich unbeschränkt

steuerpflichtig, Kinderbetreuungsgeld steht ihnen in diesem Fall jedoch nicht zu.

Länger als einen Monat währende gleichzeitige Inanspruchnahme von Karenz nach

österreichischem und ausländischem Recht – kein Kinderbetreuungsgeldexport

OGH 10 ObS 81/20i vom 28. Juli 2020

Befanden sich die Kindesmutter (nach österreichischem Recht: sie war in Österreich beschäftigt,

jedoch in Deutschland wohnhaft; sie war somit Grenzgängerin) und der Kindesvater (nach

deutschem Recht; der Vater war in Deutschland beschäftigt und wohnhaft) für die Dauer von

mehr als einem Monat gleichzeitig in einer „Elternkarenz“, so hatte die Mutter seit 1.3.2017 keinen

Anspruch auf eine Ausgleichszahlung (Differenz zwischen deutschen Familienleistungen

und österreichischem einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld) mehr.

Änderungsantrag zur Bezugsdauer beim Kinderbetreuungsgeld – die 91-Tage-Frist

OGH 10 ObS 90/20p vom 1. September 2020

1. Wer sich für die Variante des Kinderbetreuungsgeldkontos (früher war dies das pauschale

Kinderbetreuungsgeld) entscheidet, der kann pro Kind einmal die Änderung der Bezugsdauer

beim Krankenversicherungsträger beantragen.

2. Dabei ist zu beachten, dass dieser Antrag spätestens 91 Kalendertage, bevor das geplante Ende

im Zusammenhang mit dem „Erstantrag“ eintritt, beim Krankenversicherungsträger einlangt.

3. Nach Ansicht des OGH handelt es sich bei dieser Frist (§ 5a Abs. 2 KBGG) um eine sogenannte

„rückwärts gerechnete Frist“.

Kinderbetreuungsgeld

ppdie Durchführung von Bestellungen,

ppdie Verwaltung der Post und

ppdie Funktion als Ansprechpartnerin der anderen Arbeitnehmer.

4. Dass das Ende dieser Frist ein gesetzlicher Feiertag ist, führt nicht dazu, dass man tags darauf

noch rechtzeitig die Erklärung abgeben kann.

Bezahltes Sabbatical ist kein Ausschlussgrund für einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld

OGH 10 ObS 129/20y vom 24. November 2020

Befand sich der Kindesvater im Beobachtungszeitraum (182 Kalendertage vor der Geburt des

Kindes) in einem bezahlten Sabbatical (konkret fielen davon 21 Kalendertage in die Zeit vor der

Geburt des Kindes), so handelt es sich dabei um keine schädliche Unterbrechung, sodass das einkommensabhängige

Kinderbetreuungsgeld aus diesem Grund nicht verwehrt werden kann.

Kurzer Zeitraum an Arbeitslosengeldbezug im Beobachtungszeitraum – kein einkommensabhängiges

Kinderbetreuungsgeld

OGH 10 ObS 129/20y vom 24. November 2020

4-5/2021

113/2021

4-5/2021

114/2021

6/2021

153/2021

7/2021

185/2021

7/2021

186/2021

7/2021

187/2021

86 | 21 BÖB Journal 29


PERSONALVERRECHNUNG

Aufrollart Rechtsgrundlage Anmerkung

Kinderbetreuungsgeld

(Fortsetzung)

1. Bezog ein Elternteil innerhalb des „Beobachtungszeitraumes“ (= 182 Kalendertage vor der

Geburt des Kindes) Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (hier: Arbeitslosengeld),

dann ist dieser Leistungsbezug auch dann schädlich, wenn er dieser Leistungsbezug die

„Härtefälletagesgrenze“ von 14 Kalendertagen nicht überstieg.

2. Im vorliegenden Fall wurde ein Dienstverhältnis per 31.8.2018 einvernehmlich beendet und

im Anschluss daran (somit ab 1.9.2018) Arbeitslosengeld bis einschließlich 12.9.2018 bezogen

(= somit bis einen Tag vor der Geburt der Tochter).

Kinderbetreuungsgeld für Krisenpflegeperson erst nach 91 Tagen durchgehender

Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft mit Krisenpflegekind

OGH 10 ObS 13/21s vom 26. Februar 2021

8/2021

213/2021

Kollektivverträge

§ 2 Abs 6 letzter Satz KBGG idF der Novelle BGBl I 2019/24 (also: seit 1.7.2018) ist so zu verstehen,

dass eine Krisenpflegeperson Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld für das Krisenpflegekind

nur dann hat, wenn sie es mindestens 91 Tage durchgehend in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft

betreut.

Zwei interessante Rahmenänderungen im Kollektivvertrag für Arbeiter/innen im Baugewerbe

per 1.5.2021

8/2021

207/2021

KV-Abschluss im Gastgewerbe - die Details zum Abschluss per 1.4.2021 6/2021

142/2021

Sanierungsunternehmen als Mischbetrieb – Bau-KV oder Gebäudereiniger-KV

7/2021

OGH 8 ObA 14/20x vom 29. Juni 2020

177/2021

1. Verfügt ein Unternehmen, welches Sanierungen nach Sturm, Brand, Wasserschäden oder

sonstigen Kontaminierungen durchführt, über mehrere Gewerbeberechtigungen und dabei

unter anderem auch für das Gewerbe der Gebäudereinigung sowie jenes des Baugewerbes

(Baumeister), so stellt sich die Frage nach der Anwendung des richtigen Kollektivvertrages.

2. Nachdem dieses Unternehmen als „Mischbetrieb“ geführt wird (= ohne fachlich-organisatorische

Abgrenzung der einzelnen Bereiche), ist es entweder der Kollektivvertrag für die

Gebäudereiniger oder der Kollektivvertrag für das Baugewerbe (Anmerkung: in Bezug auf

die Höhe der Entlohnung: ein „riesiger Unterschied“, da die KV-Löhne nach dem Bau-KV um

einiges höher liegen).

3. Nach den gerichtlichen Feststellungen kam keinem der Bereiche eine maßgebliche wirtschaftliche

Bedeutung zu und wurde das Sanierungsunternehmen von außen weder eindeutig

als „Reinigungsunternehmen“ noch als „Bauunternehmen“ wahrgenommen.

4. Aus diesem Grund ist jener Kollektivvertrag zur Anwendung zu bringen, der die größere Zahl

von Arbeitnehmer/innen erfasst. Um dies festzustellen, ging das Verfahren in die Verlängerung

(Anmerkung: dem Bau-KV sind knapp 130.000 Arbeiter/innen aus Baugewerbe und

Bauindustrie unterworfen; dem „Reiniger-KV“ unterliegen knapp 40.000 Arbeiter/innen).

Kommunalsteuer Mittelbar dienende Anlagen als kommunalsteuerrelevante Betriebsstätten – Überlegungen

zur Situation beim Homeoffice

7/2021

189/2021

Konkurrenzklausel

VwGH Ro 2019/15/0178 vom 10. September 2020

Dem rechtlichen Element von „Verfügungsmacht“ ist - für den Zweck des weiten Betriebsstättenbegriffes

des KommStG 1993 - schon dadurch ausreichend entsprochen, dass das die

überlassenen Arbeitnehmer beschäftigende Unternehmen sich mit dem Tätigwerden der

Arbeitnehmer des Arbeitskräfteüberlassers in seinen Anlagen und Einrichtungen einverstanden

erklärt hat, worauf eine Arbeitskräfteüberlassung in der Regel beruht (vgl. VwGH 13.9.2006,

2002/13/0051 = WPA 20/2006, Artikel Nr. 675/2006).

Gültigkeit einer vereinbarten Konkurrenzklausel und Entfall der vereinbarten Karenzentschädigung

trotz Dienstgeberkündigung

OGH 9 ObA 36/20i vom 29. Juni 2020

Kündigte der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer deshalb, weil dieser Arbeitskollegen immer

wieder mobbte und denunzierte, so durfte er sich wegen des schuldbaren Arbeitnehmerverhaltens

auf die vereinbarte Konkurrenzklausel berufen.

Dass die vereinbarte Karenzentschädigung gemäß der getroffenen Vereinbarung im Falle einer

Arbeitgeberkündigung wegen schuldbaren Arbeitnehmerverhaltens nicht zum Tragen kommen

sollte, stößt auf keine rechtlichen Bedenken.

4-5/2021

105/2021

30 BÖB Journal 86 | 21


Aufrollart Rechtsgrundlage Anmerkung

Konkurrenzklausel

(Fortsetzung)

Kontrollsechstel

Kündigung

Gültigkeit einer vereinbarten Konkurrenzklausel und Entfall der vereinbarten Karenzentschädigung

trotz Dienstgeber-kündigung

OGH 8 ObA 14/20x vom 29. Juni 2020

Kündigte ein Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis unter Hinweis auf ein massives schuldbares

Verhalten des Arbeitnehmers (Mobbing und Verleumdung von Arbeitskolleg/innen) auf, so

musste der Arbeitnehmer die vereinbarte Konkurrenzklausel auch nach dem Austritt trotz der

Dienstgeberkündigung beachten.

Kam es im Zuge der Vereinbarung der Konkurrenzklausel damals auch zur Vereinbarung einer

Karenzentschädigung für den Fall der Einhaltung der Konkurrenzklausel, wurde dafür aber

schuldbares Arbeitnehmerverhalten ausgeschlossen, so besteht auf die Karenzentschädigung

kein Anspruch

Das BMF hat das neue Frage-Antworten-Protokoll zum Kontrollsechstel für die Rechtslage

ab 1.1.2021 veröffentlicht

8/2021

203/2021

4-5/2021

119/2021

Das aktuelle BMF-Protokoll zum Kontrollsechstel – Teil 1 6/2021

163/2021

Das aktuelle BMF-Protokoll zum Kontrollsechstel – Teil 2 7/2021

194/2021

AMS-Frühwarnsystem: Überschreiten der Ü50-Schwellenzahl betrifft nur gekündigte

Ü50-Arbeitnehmer/innen

OGH 9 ObA 74/20b vom 21. Oktober 2020

OGH 8 ObA 83/20v vom 23. Oktober 2020

Wurden 10 Arbeitnehmer in einem Betrieb gekündigt, der 300 Arbeitnehmer beschäftigte, so

wurde dadurch das AMS-Frühwarnsystem grundsätzlich nicht ausgelöst.

Befanden sich aber unter diesen Gekündigten insgesamt 7 Arbeitnehmer/innen, die zu diesem

Zeitpunkt bereits das 50. Lebensjahr vollendet hatten, so hätte das Frühwarnsystem beachtet

werden müssen.

Wurde dies verabsäumt, so können sich die restlichen 3 Arbeitnehmer/innen, die unter 50 Jahre

alt waren, nicht auf diesen Umstand berufen.

AMS-Frühwarnsystem: Filiale und nicht gesamter Betrieb für die Schwellenzahl maßgeblich

OGH 8 ObA 87/20g vom 28. Jänner 2021

Die Schwellenwerte beim AMS-Frühwarnsystem nach § 45a AMFG beziehen sich bei einem

Filialunternehmen nicht auf das gesamte Unternehmen, sondern auf die einzelne Filiale.

Schließt ein Unternehmen sämtliche Filialen, in welchen im Durchschnitt maximal 7 Arbeitnehmer/innen

beschäftigt werden (nicht über 50 Jahre alt), so muss das AMS-Frühwarnsystem

nicht beachtet werden.

4-5/2021

106/2021

4-5/2021

107/2021

Kurzarbeit Alles zur Kurzarbeit – Phase 4 4-5/2021

108/2021

AMS informiert: Begehrensstellung für die Phase 4 6/2021

136/2021

Kurzarbeitsbonus für Unternehmen sowie Arbeitnehmer/innen in Frage und Antwort 4-5/2021

109/2021

OLG Linz: Kurzarbeit – Behaltepflichtregelung der Corona-SPV bedeutet keinen individuellen

Kündigungsschutz - OGH-Entscheidung dazu bleibt abzuwarten

OLG Linz 12 Ra 6/21w vom 10. Februar 2021

Die Behaltepflicht, welche in den einzelnen Versionen der Sozialpartnervereinbarung zur

Corona-Kurzarbeit geregelt wurde, bedeutete keinen individuellen Kündigungsschutz.

Eine Bestätigung dieses Urteils durch den OGH bleibt noch abzuwarten.

Aktuelles zur Kurzarbeit – Phase 3

Phase 3 der Kurzarbeit - Änderungen der Kurzarbeitsrichtlinie

Kurzarbeit – Phase 3: 100 % Ausfallszeiten in Lockdown-Branchen im Oktober - Erleichterung

für rund 200 Betriebe

4-5/2021

110/2021

4-5/2021

112/2021

6/2021

141/2021

86 | 21 BÖB Journal 31


PERSONALVERRECHNUNG

Aufrollart Rechtsgrundlage Anmerkung

Kurzarbeit

(Fortsetzung

mBGM

Mindestlohntarife

Mindestlohntarif für im Haushalt Beschäftigte im Falle einer Mischverwendung zwischen

Zahnarztpraxis und Haushalt

OGH 8 ObA 86/20k vom 23. Oktober 2020

War eine als Reinigungskraft beschäftigte Arbeitnehmerin zu mehr als der Hälfte ihrer Arbeitszeit,

die sie als Teilzeitkraft leistete, für den Haushalt ihres Arbeitgebers sowie für den separaten

Haushalt der Mutter des Arbeitgebers tätig und den Rest ihrer Arbeitszeit für die Zahnarztordination

ihres Arbeitgebers, so kam der Mindestlohntarif für im Haushalt Beschäftigte zur Anwendung.

Steuerbegünstigungen trotz Kurzarbeit, Telearbeit oder Quarantäne bis 30. Juni 2021

verlängert

Pension im Alter von 63 Jahren: Zuschläge bei Frauen, Abschläge Männern - keine

Unionswidrigkeit

OGH 10 ObS 26/20a vom 13. Oktober 2020

Es widerspricht nicht dem Unionsrecht, dass – ausgehend von einer fiktiv gleichen Bemessungsgrundlage

– die Höhe der von einem Mann im Alter von 63 in Anspruch genommenen

Korridorpension aufgrund von Abschlägen von insgesamt 10,2 % (im Vergleich zum Pensionsantritt

im Alter von 65) niedriger ist als die Höhe der fiktiven Alterspension einer Frau, die im

Alter von 63 die Pension antritt und Zuschläge von insgesamt 12,6 % (im Vergleich zum Pensionsantritt

im Alter von 60) erhalten würde.

Hinweis auf Probezeit in Kollektivvertrag (hier: Maler-KV) muss noch keine Probezeitregelung

bzw. Probezeitautomatik bedeuten

OGH 8 ObA 84/20s vom 28. September 2020

Der Kollektivvertrag für Arbeitnehmer/innen in Malerbetrieben sieht keine automatische Probezeit

vor. Er beschränkt lediglich die Vereinbarungsmöglichkeit auf höchstens vier Wochen ab

Antritt der Beschäftigung.

Pendlerpauschale

Pensionsrecht

Probezeit

Weitere Praxis-FAQ zum Kurzarbeitsbonus 6/2021

146/2021

Gesetzliche Weichen für die Phase 4 der Kurzarbeit für Lehrlinge nun gestellt 6/2021

151/2021

Sozialversicherungsrechtliches zur Kurzarbeit - umstrittene ÖGK-Ansichten zum Günstigkeitsvergleich

154/2021

6/2021

Neue Informationen des AMS zur Schulungskostenförderung in der Phase 4 7/2021

179/2021

Rückwirkendes Einbringen von AMS-Begehren für die Phase 4 – Achtung neues Ende 7/2021

der Einreichfrist

180/2021

Das „Brutto vor Kurzarbeit“ für die Phase 4 der Kurzarbeit 7/2021

181/2021

AMS-Bundesrichtlinie zur Kurzarbeit - Phase 4 ist nun ONLINE - eine prekäre Frage ist 7/2021

dort auch geklärt!

182/2021

Phase 4 der Kurzarbeit - Fehler bei der Antragstellung vermeiden 7/2021

183/2021

Kurzarbeit - Anpassung der Befreiungen und Fristen aufgrund der verlängerten 8/2021

COVID-Maßnahmen

204/2021

Phase 4 der Kurzarbeit – Änderungen betreffend die Kurzarbeitsbeihilfe

8/2021

Änderungen zum „Arbeitszeitausgangswert“ bei der Beihilfe (pauschale NAZ-Ermittlung)

205/2021

Änderungen beim „Brutto vor Kurzarbeit“

Verrechnungsgrundlage während Präsenz-dienst bzw. bei Kranken- und Wochengeldbezug

– mBGM

116/2021

4-5/2021

ÖGK-Dienstgeber-Service Nr. 1/2021

Betriebliche Vorsorge bei neuerlichem Wochengeldbezug

4-5/2021

ÖGK-Dienstgeber-Service Nr. 1/2021

116/2021

mBGM Fragen-Antworten-Katalog - grafisch neu aufbereitet

6/2021

ÖGK-Newsletter Nr. 4/2021

156/2021

7/2021

178/2021

4-5/2021

121/2021

7/2021

189/2021

3/2021

78/2021

32 BÖB Journal 86 | 21


Aufrollart Rechtsgrundlage Anmerkung

Quarantäne

Schwerarbeit

Steuerfreie

Leistungen

Teststrategie

Risikofreistellung

Urlaubsersatzleistung

Werkverkehr

Zahlungserleichterungen

Anteilige Sonderzahlungen beim Epidemieentgelt als Rückerstattungsbestandteil unabhängig

vom Auszahlungszeitpunkt- LVwG Tirol im Gleichklang mit Wien

Freistellungszeiträume für Risikogruppen (§ 735 Abs. 3 ASVG und § 3a MSchG) wurden

verlängert

ÐÐ

Normale Risikofreistellung (§ 735 Abs. 3 ASVG) wurde vorläufig bis 31.05.2021 verlängert.

ÐÐ

Spezielle Risikofreistellung für bestimmte werdende Mütter (§ 3a MSchG) wurde bis

30.06.2021 verlängert.

Sonderfreistellung für werdende Mütter (§ 3a MSchG) ab 14. SSW - wann genau beginnt

diese zu laufen?

Die Antwort auf diese Frage wurde mittlerweile in den ÖGK-Artikel eingearbeitet.

Dort heißt es „voraussichtlicher Geburtstermin minus 189 Kalendertage“ = Beginn der 14.

Schwangerschaftswoche.

Krankengeldzeiträume zählen nicht als Schwerarbeit

OGH 10 ObS 98/20i vom 15. Dezember 2020

Erhält ein/e Arbeitnehmer/in nur noch versicherungsmäßiges Krankengeld, so zählen derartige

Zeiträume NICHT als Schwerarbeitszeiten.

Steuerbegünstigungen trotz Kurzarbeit, Telearbeit oder Quarantäne bis 30. Juni 2021

verlängert

Abgabenrechtliche Beurteilung von Aufwandsentschädigungen für Teststraßenhelfer/

innen

Urlaubsanspruch bei unberechtigtem vorzeitigen Austritt - Generalanwalt beurteilt Verfall

von „Resturlaub“ für laufendes Urlaubsjahr als unionswidrig

Kostenübernahme für Fahrkarten für öffentliche Verkehrsmittel durch den Arbeitgeber

- Fragen und Antworten zum „Öffi-Ticket“

Zahlungserleichterungen (Stundungen) betreffend offene SV-Beiträge bis 30. Juni 2021

verlängert

8/2021

209/2021

6/2021

135/2021

8/2021

218/2021

4-5/2021

115/2021

4-5/2021

121/2021

4-5/2021

125/2021

7/2021

184/2021

8/2021

219/2021

4-5/2021

117/2021

Verlängerung Steuerstundungen bis 30. Juni 2021 4-5/2021

122/2021

Verschiebung COVID-19-Ratenzahlungsmodell auf 1. Juli 2021 4-5/2021

123/2021

Das Premium-Abo der WIKU-Personal-aktuell (22 Ausgaben als pdf, in jeder Ausgabe ein ausführliches Erklärvideo über

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Neu bei Arbeiter/innen, neue Jobticketvergütungsregelung ab 1.7.2021, Kurzarbeit – Phase 5, Novelle

des LSD-BG, Aktuelle Rechtsprechung).

17.06.2021 18:30 - 20:30 Jour fixe Personalverrechnung für dahoam auf d‘Nocht - zweites Quartal 2021 (dieselben Themen wie

am 11.06.2021)

29.06.2021 09:00 - 11:00 Ausgewählte Fragen zum Thema Dienstreisen

30.06.2021 09:00 - 11:00 Ausgewählte Fragen zur Personalverrechnung im Gastgewerbe

19.08.2021 09:00 - 11:00 Ausgewählte Fragen zur Lohnpfändung

Preis je Veranstaltung und je Teilnehmer/in: € 120,00 (inkl. USt). Über Anmeldungen freuen wir uns unter

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86 | 21 BÖB Journal 33


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28 Jahre Frau / Mann 22,98 55,41 103,28 16,62

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34 BÖB Journal 86 | 21


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Operationen sind ohne Spitalsaufenthalt möglich

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homöopathische Mittel)

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z.B. Mundhygiene, Zahnsteinentfernung

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bitte Ihrem Versicherungsantrag, der Polizze und den Bedingungen. Irrtümer, Druckfehler und Änderungen vorbehalten. Stand: Mai 2020

Medieninhaber und Herausgeber: UNIQA Österreich Versicherungen AG, Untere Donaustraße 21, 1029 Wien; Verlagsort: Wien

86 | 21 BÖB Journal 35


RECHT

Aus eins mach zwei

Die Spaltung einer GmbH – ein Überblick

Prof. Prof. (FH) Mag. Dr.

Christian Fritz LL.M. LL.M.

MBA

ist geschäftsführender

Gesellschafter der Kanzlei

Fritz sowie der Siess Fritz &

Partner Steuerberatung in

Innsbruck. Christian Fritz ist

allgemein beeideter und gerichtlich

zertifizierter Sachverständiger,

Wirtschaftsmediator

und Verfasser von

über 50 Fachbüchern zum

Gesellschafts- und Unternehmensrecht.

Er ist an

mehreren Fachhochschulen

sowie der Universität Innsbruck

als Lehrbeauftragter

tätig.

www.kanzleifritz.at

Während der Beitrag in der GmbH-Ecke im BÖB-Journal 85/21 „Aus zwei mach

eins“ lautete, wird in dieser Ausgabe der umgekehrte Weg beschritten. Die

nachfolgenden Ausführungen wollen über das Wesen einer Spaltung, die verschiedenen

Formen sowie die wichtigsten Grundlagen in praxistauglicher Form

informieren.

Grundsätzliches

Eine Spaltung liegt vor, wenn eine GmbH das

Vermögen auf eine oder mehrere andere Kapitalgesellschaften

überträgt und die Gesellschafter

der spaltenden Gesellschaft als Gegenleistung für

diese Vermögensübertragung neue Anteile der

aufnehmenden Körperschaft erhalten. Je nachdem,

ob die spaltende Körperschaft ihr gesamtes

Vermögen überträgt und untergeht oder nur einen

Teil ihres Vermögens überträgt und weiter bestehen

bleibt, liegt eine Aufspaltung oder eine Abspaltung

vor.

Gemeinsames Wesensmerkmal aller im Spaltungsgesetz

geregelten Spaltungsformen ist, dass

ÐÐ

ÐÐ

ÐÐ

einzelne Vermögensteile einer Kapitalgesellschaft

(übertragende Gesellschaft)durch Gesamtrechtsnachfolge

unter Ausschluss der Abwicklung der übertragenden

Gesellschaft auf eine andere(entweder

neu errichtete oder bereits bestehende) Kapitalgesellschaft

übertragen wird und

der (vermögensrechtliche) Ausgleich auf Gesellschafterebene

durch Gewährung von Gesellschaftsanteilen

an der aufnehmenden Körperschaft

erfolgt.

Die Gesellschafter der spaltenden Gesellschaft erhalten

als Gegenleistung entweder Anteile an der

aufnehmenden Körperschaft oder – für den Verzicht

ihrer Beteiligung – eine Barabfindung.

Rechtsgrundlage für Spaltungen in diesem Kapitel

besprochenen Sinn ist das Spaltungsgesetz

einschließlich einer Vielzahl von aktienrechtlichen

Bestimmungen (insbesondere die §§ 225d

bis 225m AktG).

Die verschiedenen Formen

einer Spaltung

Die (unternehmens- und steuerrechtliche) Umstrukturierungsmaßnahme

Spaltung ist von einer

Vielzahl unterschiedlicher Begriffe und Wesensmerkmale

geprägt. Vielfach wird eine Unterscheidung

vorgenommen in eine

ÐÐ

ÐÐ

ÐÐ

rechtliche Kategorisierung (Auf- und Abspaltung,

Spaltung zur Neugründung und Spaltung

zur Aufnahme, verhältniswahrende und nicht

verhältniswahrende Spaltung);

internationale Kategorisierung (Inlandsspaltung,

Auslandsspaltung,grenzüberschreitende

Spaltung):

wirtschaftliche Kategorisierung (Konzentrationsspaltung,

Konzernspaltung)

Bei einer Spaltung zur Neugründung (§§ 2 bis

16 SpaltG) wird Vermögen der übertragenden

Gesellschaft auf eine im Zuge der Spaltung neu

errichtete Kapitalgesellschaft übertragen.

Im Zuge einer Spaltung zur Aufnahme (§§ 2 bis

17 SpaltG) wird das Vermögen der übertragenden

Gesellschaft auf eine oder mehrere bereits

bestehende Gesellschaft(en) übertragen. Die Gesellschafter

geben Anteile an der spaltenden Gesellschaft

auf und erhalten dafür als Gegenleistung

Anteile an der aufnehmenden Körperschaft.

Bei der Aufspaltung zur Neugründung (§ 1 Abs. 2

Z 1 SpaltG) wird die übertragende Gesellschaft

ohne Abwicklung unter gleichzeitiger Übertragung

ihres Vermögens im Wege der Gesamtrechtsnachfolge

auf andere dadurch neu errichtete

Kapitalgesellschaften beendet; zugleich werden

von den aufnehmenden Körperschaften die ihnen

zugewiesenen Vermögensteile erworben.

36 BÖB Journal 86 | 21


Aufspaltung zur Aufnahme bedeutet,

dass eine Gesellschaft ihr gesamtes

Vermögen bei gleichzeitigem Erlöschen

ohne Liquidation auf zwei oder

mehrere bereits bestehende Kapitalgesellschaften

überträgt. Zugleich

werden von den aufnehmenden Körperschaften

die ihnen zugewiesenen

Vermögensteile erworben (§ 1 Abs. 2

Z 1 SpaltG).

Bei der in der Praxis wesentlich häufiger

anzutreffenden Abspaltung zur

Neugründung (§ 1 Abs. 2 Z 2 SpaltG)

kommt es unter Fortbestand der spaltenden

Gesellschaft zur Übertragung

eines oder mehrerer Vermögensteile

dieser Gesellschaft im Wege der Gesamtrechtsnachfolge

auf andere dadurch

errichtete neue Kapitalgesellschaften;

diese entsteht (entstehen)

mit der Eintragung der Spaltung in

das Firmenbuch.

Im Zuge einer Abspaltung zur Aufnahme

wird Vermögen der spaltenden

Gesellschaft zum Teil auf eine

oder mehrere Kapitalgesellschaften

übertragen; die spaltende Gesellschaft

bleibt mit dem sog Restvermögen –

und allenfalls wesentlich reduziertem

Geschäftsbetrieb – bestehen. Auch

diese Übertragung erfolgt im Wege

der Gesamtrechtsnachfolge (§ 1

Abs. 2 Z 2 SpaltG).

Im Falle einer kombinierten Spaltung

zur Neugründung und zur Aufnahme

(§ 1 Abs. 3 SpaltG) erfolgt die gleichzeitige

Übertragung von Vermögensteilen

auf im Rahmen der Spaltung

neu entstehende und bereits errichtete

Körperschaften.

Durch eine verhältniswahrende Spaltung

werden die Gesellschafter der

übertragenden Gesellschaft im gleichen

Verhältnis wie bei dieser an einer

oder mehrerer aufnehmenden Körperschaft(en)

beteiligt. Daher haben nach

Durchführung der Spaltung die Beteiligungsverhältnisse

an der übertragenden

Gesellschaft und aufnehmenden

Körperschaft identisch zu sein.

Bei der nicht verhältniswahrenden

Spaltung werden die Gesellschafter

der übertragenden Gesellschaft in einem

anderen Verhältnis wie bei dieser

an einer oder mehrerer aufnehmenden

Körperschaften beteiligt (§ 8 Abs. 3

SpaltG).

Unter einer Squeeze-Out Spaltung

wird das Hinausdrängen von Minderheitsgesellschaftern

(allerdings mit deren

Zustimmung) unter Ausnutzung

gesetzlich zulässiger Mittel verstanden.

Im Falle einer rechtsformwahrenden

Spaltung haben die an der Spaltung

beteiligten Gesellschaften die gleiche

Rechtsform. Dem gegenüber ist die

rechtsformübergreifende Spaltung dadurch

gekennzeichnet, dass die an der

Spaltung beteiligten Gesellschaften in

einer unterschiedlichen Rechtsform

(GmbH, [Europäische] Aktiengesellschaft)

geführt werden.

Bei der Konzentrationsspaltung sind

die an dieser Umstrukturierungsmaßnahme

beteiligten Gesellschaften

vor der Spaltung zur Aufnahme

beteiligungsmäßig nicht miteinander

verbunden. Die aufnehmende Körperschaft

überträgt als Gegenleistung

für die Vermögensübertragung den

Gesellschaftern der spaltenden Gesellschaft

neue Anteile (§ 1 Abs. 2

SpaltG).

Von einer Konzernspaltung wird gesprochen,

wenn die beteiligten Gesellschaften

bereits vor der Spaltung

zu Aufnahme anteilsmäßig miteinander

verbunden sind. Bei der

Up-Stream-Spaltung überträgt die

Tochtergesellschaft ihr Vermögen

auf die Muttergesellschaft. Eine Anteilsgewährung

an die Konzernmutter

unterbleibt in dem Ausmaß, zu

dem diese an der Tochtergesellschaft

beteiligt ist oder die Tochtergesellschaft

eigene Anteile besitzt, die an

die Konzernmutter übertragen werden

(§ 17 Z 5 SpaltG iVm § 224 Abs. 1

AktG). Down-Stream-Spaltung bedeutet,

dass die Muttergesellschaft ihr

Vermögen auf die Tochtergesellschaft

überträgt. Bei der Side-Stream-Spaltung

wird das Vermögen von einer

Tochtergesellschaft auf eine andere

Konzerntochter übertragen; eine Anteilsgewährung

ist gemäß § 224 Abs. 2

Z 1 AktG nicht erforderlich, wenn die

Gesellschafter an der spaltenden und

an der aufnehmenden Körperschaft im

selben Ausmaß beteiligt sind und das

Unterbleiben der Anteilsgewährung

keine verbotene Einlagenrückgewähr

darstellt (§ 17 Z 5 SpaltG iVm § 224

Abs. 2 Z 1 AktG).

Als Inlandsspaltung wird die Übertragung

von Vermögen von einer inländischen

Gesellschaft auf eine oder

mehrere inländische Körperschaft(en)

unter Anwendung des Spaltungsgesetzes

sowie Art VI Umgründungssteuergesetz

(§ 32 Abs. 1 Z 1 UmgrStG)

bezeichnet. Als Auslandsspaltung wird

die Übertragung von Vermögen von

einer ausländischen Gesellschaft auf

eine oder mehrere ausländische Körperschaft(en)

verstanden.

Eine grenzüberschreitende Spaltung

liegt dann vor, wenn Vermögen von

einer

ÐÐ

ÐÐ

ausländischen Gesellschaft auf eine

oder mehrere inländische Körperschaft(en)

–Import-Spaltung –,

inländischen Gesellschaft auf eine

oder mehrere ausländische Körperschaft(en)

–Export-Spaltung –

übertragen wird.

Der Begriff Handelsspaltung fasst

sämtliche im Spaltungsgesetz (oder

vergleichbarer ausländischer Bestimmungen)

erfassten Spaltungsgattungen

zusammen; diesen ist die subsidiäre

Anwendung aktienrechtlicher und

steuerrechtlicher (Art V UmgrStG)

Bestimmungen über die Übertragung

von einer auf eine andere Kapitalgesellschaft

im Wege der Gesamtrechtsnachfolge

gemein.

Die Steuerspaltung ist in den §§ 38a

bis f UmgrStG geregelt; sie erfolgt –

außerhalb des Spaltungsgesetzes – im

Geltungsbereich des allgemeinen Gesellschaftsrechts.

Spaltungsplan vs. Spaltungsund

Übernahmevertrag

Der Spaltungsplan / Spaltungs- und

Übernahmevertrag ist das Kernstück

jeder Spaltung. Er ist die rechtsgeschäftliche

Grundlage jeder Spaltung

und soll die Beschlussfassung durch

die Generalversammlung vorbereiten.

Der Spaltungsplan ist kein Vertrag,

sondern eine einseitige, nicht empfangsbedürftige

Willenserklärung der

übertragenden Gesellschaft. In Anbetracht

der Tatsache, dass die neu zu

errichtende Gesellschaft noch nicht

besteht, kann sie auch nicht Vertragspartner

sein.

86 | 21 BÖB Journal 37


RECHT

Bei der Spaltung zur Neugründung

erstellen die Geschäftsführer der

übertragenden Gesellschaft in vertretungsbefugter

Anzahl den schriftlich

aufzustellenden Spaltungsplan, der

mit Zustimmung der Generalversammlung

wirksam wird. Demgegenüber

werden bei einer Spaltung zur

Aufnahme Vermögensteile an eine

bereits bestehende Kapitalgesellschaft

übertragen, weshalb an Stelle des

Spaltungsplans der Spaltungs- und

Übernahmevertrag tritt (vgl § 17 Z 1

SpaltG). Der Spaltungs- und Übernahmevertrag

ist spätestens nach

Beschlussfassung in der Generalversammlung

in Form eines Notariatsaktes

abzuschließen; er ist von den

Geschäftsleitungsorganen der an der

Spaltung beteiligten Gesellschaften in

jeweils vertretungsbefugter Anzahl zu

unterfertigen.

Im Spaltungsplan sind alle Detailbestimmungen

enthalten, nach denen ein

bestimmter Spaltungsvorgang ablaufen

soll. Der Spaltungsplan bildet dadurch

mit seinem Inhalt die Basis für

den weiteren Spaltungsvorgang, den

Spaltungsbericht und den Spaltungsbeschluss.

Im Spaltungsgesetz wird der

Spaltungsplan unter diesem Begriff

geregelt, während das UmgrStG diesen

als „Spaltungsvertrag“ bezeichnet

(vgl § 33 UmgrStG). Der Vorstand (=

Vorstand der Aktiengesellschaft bzw.

GmbH-Geschäftsführer) der übertragenden

Gesellschaft haben einen

Spaltungsplan aufzustellen; dieser besteht

aus dem nachfolgenden Mindestinhalt

(§ 2 SpaltG).

ÐÐ

ÐÐ

ÐÐ

Firma und Sitz der übertragenden

Gesellschaft und die vorgesehene

Satzung Gesellschaftsverträge) der

an der Gesellschaft beteiligten Gesellschafter;

eine Erklärung der übertragenden

Vermögensteile der übertragenden

Gesellschaft jeweils im Wege der

Gesamtrechtsnachfolge gegen Gewährung

von Anteilen an den neuen

Gesellschaften;

das Umtauschverhältnis der Anteile

und ihre Aufteilung auf die Anteilsinhaber

sowie allenfalls die Höhe

einer baren Zuzahlung der beteiligten

Gesellschaften, die 10 v.H.

des gesamten Nennbetrages der ge-

ÐÐ

ÐÐ

ÐÐ

ÐÐ

ÐÐ

ÐÐ

ÐÐ

ÐÐ

ÐÐ

ÐÐ

ÐÐ

währten Anteile nicht übersteigen

darf;

Zuzahlungen Dritter, die unbeschränkt

zulässig sind;

die Einzelheiten der Herabsetzung

des Nennbetrages und der Zusammenlegung

von Anteilen der übertragenden

Gesellschaft, wenn diese

ihr Nennkapital gemäß § 3 SpaltG

herabsetzt;

die Einzelheiten für die Gewährung

von Anteilen an der neuen

Gesellschaft;

den Zeitpunkt von dem die Anteile

einen Anspruch auf einen Anteil

am Bilanzgewinn gewähren sowie

alle Besonderheiten in Bezug auf

diesen Anspruch;

den Stichtag, von dem man die

Handlungen der übertragenden

Gesellschaft als für Rechnung der

neuen Gesellschafter vorgenommen

gelten (Spaltungsstichtag);

die Rechte, welche die neuen Gesellschafter

den einzelnen Anteilsinhabern

sowie den Inhabern

besonderer Rechte, wie Anteilen

ohne Stimmrecht, Vorzugsaktien,

Mehrstimmrechtsanteilen, Gewinnschuldverschreibungen

und

Genussrechte, gewähren, und gegebenenfalls

die für diese Personen

vorgesehenen Maßnahmen;

jenen besonderen Vorteil, der einem

Mitglied des Vorstandes oder Aufsichtsorgans

den an der Spaltung

beteiligten Gesellschaften oder einem

Abschluss-, Gründungs- oder

Spaltungsprüfer gewährt wird;

die genaue Beschreibung und Zuordnung

der Vermögensteile, die

an jede der aufnehmenden Körperschaften

übertragen werden;

eine Regelung über die Zuordnung

von Vermögensteilen, die aufgrund

des Spaltungsplanes keiner der an

der Spaltung beteiligten Gesellschaften

zugeordnet werden können;

die Schlussbilanz der übertragenden

Gesellschaft;

die Eröffnungsbilanzen der neuen

Gesellschaften und bei der Abspaltung

eine Spaltungsbilanz, die das

ÐÐ

der übertragenden Gesellschaft verbleibende

Vermögen aufweist;

bei einer nicht verhältniswahrenden

Spaltung gemäß § 8 Abs. 3 SpaltG

oder eine rechtsformübergreifenden

Spaltung die Bedingungen der von

einer beteiligten Gesellschaft oder

einem Dritten angebotenen Barabfindung

(diese Regelung kann entfallen,

wenn alle Gesellschafter der

übertragenden Gesellschaft schriftlich

in einer gesonderten Erklärung

darauf verzichten).

Der Spaltungsplan wird erst mit Zustimmung

der Gesellschafterversammlung

der übertragenden Gesellschaft

bzw. bei der Spaltung zur Aufnahme

der Gesellschafterversammlungen der

beteiligten Gesellschaften und der Eintragung

in das Firmenbuch wirksam.

Spaltungsbericht der

Geschäftsführung

Das Geschäftsleitungsorgan der übertragenden

Gesellschaft hat einen

schriftlichen Bericht zu erstatten, in

dem

ÐÐ

ÐÐ

die Spaltung,

der Spaltungsplan im Einzelnen

und insbesondere das Umtauschverhältnis

der Anteile sowie deren

Aufteilung auf die Gesellschafter /

Aktionäre, sowie

ÐÐ

die Maßnahmen gemäß § 15 Abs. 5

SpaltG

rechtlich und wirtschaftlich ausführlich

erläutert und begründet werden.

Prüfbericht des Aufsichtsrats

Der Aufsichtsrat der übertragenden

Gesellschaft hat die Spaltung auf der

Grundlage des Spaltungsberichtes des

Vorstandes und des Spaltungsprüfberichtes

gemäß § 5 SpaltG zu prüfen

und einen schriftlichen Bericht zu

erstatten. Aus dieser Verpflichtung

ergibt sich, dass der Spaltungsbericht

und Prüfbericht vor der Prüfung des

Aufsichtsrats zu erstellen sind. Sämtliche

Mitglieder des Aufsichtsrats

haben an der Erstellung des Berichtes

mitzuwirken; dieser ist jedoch nur

vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu

unterfertigen. In inhaltlicher Hinsicht

38 BÖB Journal 86 | 21


hat die Prüfung durch den Aufsichtsrat

insbesondere die Angemessenheit

des Umtauschverhältnisses und die

Zweckmäßigkeit der Spaltung zum

Gegenstand.

Restvermögensprüfung

der Geschäftsführung

sowie des Aufsichtsrats

Gegenstand der Restvermögensprüfung

ist die Prüfung und Feststellung,

dass der Wert des verbleibenden Nettoaktivvermögens

der übertragenden

Gesellschaft wenigstens der Höhe des

Nennkapitals zuzüglich gebundener

Rücklagen nach Durchführung der

Spaltung entspricht. Sofern die Restvermögensdeckung

gegeben ist, kann

bei der übertragenden Gesellschaft

eine ordentliche Kapitalherabsetzung

unterbleiben.

Generalversammlung

Die Geschäftsführung der übertragenden

Gesellschaft hat gemäß § 7 Abs. 1

SpaltG den Spaltungsplan / Spaltungsund

Übernahmevertrag mindestens

einen Monat vor der Beschlussfassung

in der Generalversammlung beim Firmenbuchgericht

einzureichen und einen

Hinweis darauf im Amtsblatt der

Wiener Zeitung zu veröffentlichen. In

der veröffentlichten Bekanntmachung

sind die Gesellschafter, die Gläubiger

sowie die Belegschaftsvertretung auf

ihre Rechte hinzuweisen; ein Verzicht

auf die Bekanntmachung ist nicht

zulässig. Die Einreichung des Spaltungsplans

bei Gericht und die Veröffentlichung

des Hinweises auf die Einreichung

sind nicht erforderlich, wenn

die Gesellschaft diese spätestens einen

Monat vor dem Tag der Beschlussfassung

durch die Anteilsinhaber in elektronischer

Form in der Edikts Datei

veröffentlicht (§ 7 Abs. 1a SpaltG).

Ist die übertragende Gesellschaft eine

GmbH, sind den Gesellschaftern bis

spätestens 14 Tage vor der Beschlussfassung

folgende Unterlagen zuzusenden

(§ 7 Abs. 4 SpaltG):

ÐÐ

Jahresabschlüsse der übertragenden

Gesellschaft (insbesondere die

Spaltungsbilanz),

ÐÐ

ÐÐ

ÐÐ

ÐÐ

ÐÐ

den Vorschlag des Spaltungsplans,

die Jahresabschlüsse und Lageberichte

(Geschäftsberichte) der

übertragenden Gesellschaft für die

letzten drei Geschäftsjahre,

den Spaltungsbericht,

den Prüfungsbericht,

den Bericht des Aufsichtsrats.

Die Eröffnungsbilanzen und vor allem

die Spaltungsbilanz sind zwingender

Bestandteil des vorgeschlagenen Spaltungsplans

und müssen daher an dieser

Stelle nicht noch einmal ausdrücklich

angeführt werden.

Spaltungsbeschluss

Das Spaltungsgesetz sieht für die

verhältniswahrende Spaltung für die

Beschlussfassung in der Generalversammlung

eine qualifizierte Mehrheit

(75 v.H.) vor; für die nicht verhältniswahrende

Spaltung ist überdies die

Zustimmung von mindestens 90 v.H.

des Stammkapitals erforderlich.

Anfechtung des

Generalversammlungsbeschlusses

Ähnlich wie nach § 225b AktG wird

die Anfechtungsklage gegen den Spaltungsbeschluss

wegen der Unangemessenheit

des Umtauschverhältnisses

bzw. der Barabfindung ausgeschlossen.

Durch die Formulierung sind auch

darauf gestützte Klagen gemäß § 41

GmbHG ausgeschlossen, nicht jedoch

Klagen, die auf andere Gründe, insbesondere

echte Nichtigkeitsgründe

iSd § 199 AktG gestützt werden. Der

Schutz der Minderheiten bei einer

nicht verhältniswahrenden Spaltung

besteht in der Notwendigkeit einer

qualifizierten Mehrheit (Zustimmung

von 90% des gesamten Nennkapitals)

und in der durch das Barabfindungsangebot

abgesicherten Austrittsmöglichkeit.

Ausgeschlossen ist gemäß § 9 Abs. 2

SpaltG die Anfechtung

ÐÐ

des Umtauschverhältnisses einschließlich

der baren Zuzahlung;

ÐÐ

der Unangemessenheit der baren

ÐÐ

ÐÐ

Abfindung bei der nichtverhältniswahrenden

oder rechtsformübergreifenden

Spaltung;

wegen mangelhafter Erläuterung

des Umtauschverhältnisses, der Zuzahlungen;

der Aufteilungen der Anteile oder

der Barabfindung in den vorbereiteten

Unterlagen.

Firmenbuchanmeldung

Sämtliche Vorstandsmitglieder und

Geschäftsführer der an der Spaltung

beteiligten Gesellschaften haben die

Spaltung und die Errichtung der neuen

Gesellschaften zur Eintragung in

das Firmenbuch anzumelden. Zuständig

dafür ist das für die übertragende

Gesellschaft zuständige Firmenbuchgericht

(§ 120 Abs. 6 JN).

Der Firmenbuchanmeldung ist in Urschrift,

Ausfertigung oder beglaubigter

Abschrift beizufügen:

ÐÐ

notarielles Protokoll über den Spaltungsbeschluss

samt Spaltungsplan

und Bilanz;

ÐÐ

eventuell beglaubigte Zustimmungserklärungen

einzelner Anteilsinhaber;

ÐÐ

ÐÐ

ÐÐ

ÐÐ

ÐÐ

Gründungsberichte und Prüfungsberichte

die nach den Gründungsvorschriften

für die Eintragung der entstehenden

Gesellschaften erforderlichen

Urkunden;

allenfalls erforderliche behördliche

Genehmigungen der Spaltung;

der Nachweis der Veröffentlichung

der beabsichtigten Spaltung;

die Erklärung eines Dritten, bare

Zuzahlungen zu leisten und

der Nachweis von Sicherheiten.

Gerichtszuständigkeit

Die Spaltung wird bei der übertragenden

Gesellschaft eingetragen. Der

Grundgedanke für die Zuständigkeit

eines einzigen Gerichtes für alle beim

Spaltungsvorgang erforderlichen Eintragungen

ist, den Spaltungsvorgang

als einheitlichen Vorgang dem Firmenbuchgericht

der übertragenden

86 | 21 BÖB Journal 39


RECHT

Gesellschaft allein zur Prüfung, Entscheidung

und Eintragung mit Bindungswirkung

auch für die späteren

nach dem Sitz der neuen Gesellschaften

zuständigen Firmenbuchgerichte

zuzuweisen.

Eintragung der Spaltung

in das Firmenbuch

Die neu entstehenden Gesellschaften

sind unter Hinweis auf die Firmenbuchnummer

der übertragenden

Gesellschaft mit dem Vermerk einzutragen,

dass sie aus einer Spaltung

hervorgegangen sind. Von der erfolgten

Eintragung sind die für die neuen

Gesellschaften jeweils zuständigen

Firmenbuchgerichte unter Anschluss

des dazugehörenden Aktes und der

Urkunden zu verständigen.

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Wolfram Hitz | Florian Schrenk (Hg.)

Homeoffice-Gesetz

Fassung vom 1.4.2021

Erwägungsgründe des Gesetzgebers

beim jeweiligen Paragraphen

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auf

facultas.at

facultas/FlexLex 2021, 140 Seiten

EUR 20,–, ISBN 978-3-99071-140-8

40 BÖB Journal 86 | 21


Homeoffice - Neuregelung 2021

Die Arbeit im Homeoffice ist seit vielen Jahren technisch möglich, spielte in Österreich

bis zur Covid-Krise allerdings nur eine untergeordnete Rolle. Der Gesetzgeber

sah sich nicht veranlasst, diesbezügliche Regelungen zu schaffen, vereinzelt fand

man diese nur in Kollektivverträgen zum Thema Telearbeit.

Seit dem Beginn der Covid-Krise ist Homeoffice für viele Branchen aus dem Alltag

nicht mehr wegzudenken und findet eine große Akzeptanz bei Arbeitnehmern

und Arbeitgebern. Aus diesem Grund kündigte man ein Gesetzespaket an, welches

nun beschlossen und in diesem Artikel behandelt wird.

Vorweg ist festzuhalten, dass der Begriff des Homeoffice nicht mit Telearbeit (oder

mobilem Arbeiten) gleichzusetzen ist, sondern vielmehr eine Unterform dessen

darstellt.

Florian Schrenk, B.A.,

LL.M.

Lehrgangsleitung (extern)

an der Donau-Universität

Krems (Universitätslehrgang

Arbeits- und Personalrecht).

Lektor an der FH Wien

(Personalverrechnung), Abteilungsleiter

Arbeitsrecht/

Personalverrechnung der

Umgeher WT GmbH.

Laufende Publikation von

Fachartikeln. Leitung der

Informationsplattform www.

aktuelles-arbeitsrecht.at

Gesetzespaket 2021 – zentrale

Bestimmung § 2h AVRAG

Im Arbeitsvertragsrechtsanpassungsgesetz (AV-

RAG) wurde § 2h geschaffen, welcher die Kernbestimmungen

zur Arbeit im Homeoffice beinhaltet.

Eingangs beinhaltet der genannte Paragraph eine

Begriffsdefinition, demnach liegt Arbeit im Homeoffice

vor, wenn eine Arbeitnehmerin oder ein

Arbeitnehmer regelmäßig Arbeitsleistungen in

der Wohnung erbringt. Unter Wohnung ist eine

Wohnung, ein Wohnhaus, aber auch der Nebenwohnsitz

oder die Wohnung eines nahen Angehörigen

oder Lebensgefährten gemeint. Nicht

gemeint ist etwa die Arbeit in einem öffentlichen

Coworking Space oder einem Kaffeehaus.

Weiters regelt § 2h AVRAG, dass eine Vereinbarung

zur Arbeit im Homeoffice aus Beweisgründen

schriftlich erfolgen muss. Aufgrund dieser

Wortfolge muss das Schriftformgebot nicht mittels

Unterschriftlichkeit erfüllt werden; eine diesbezügliche

Vereinbarung kann auch auf elektronischem

Weg zustande kommen, wie etwa durch

betriebliche IT-Tools, E-Mails, etc.

Die Gesetzesstelle regelt eine Pflicht des Arbeitgebers,

dem Arbeitnehmer die digitalen Arbeitsmittel

bereitzustellen. Dafür vorausgesetzt ist

jedoch eine regelmäßige Arbeit im Homeoffice.

Unter digitalen Arbeitsmitteln ist wohl in erster

Linie ein Laptop zu verstehen, weitere Betriebsmittel

müssten durch die Art der Tätigkeit

begründet sein. In diesem Zusammenhang ist

zu erwähnen, dass etwaige Ersatzansprüche der

Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers im Bezug

auf Stromkosten, Druckkosten, etc. aufgrund der

analogen Anwendung des § 1014 ABGB geltend

gemacht werden könnten. Diese kann man durch

einen Pauschalbetrag abgelten, siehe nachfolgend

zur Homeoffice-Pauschale.

Im letzten Absatz des § 2h AVRAG werden die

Kündigungs- und Befristungsmöglichkeiten geregelt.

Eine Homeoffice-Vereinbarung kann von

beiden Seiten aus wichtigem Grund unter Einhaltung

einer Frist von einem Monat zum Letzten

eines Kalendermonats gekündigt werden. Es

können aber zusätzlich auch abweichende Kündigungsbestimmungen

geregelt werden, die nicht

zwingend einen wichtigen Grund erfordern.

Denkbar ist also die Vereinbarung einer regulären

Kündigung z.B. unter Einhaltung einer Frist

von einem Monat zum Quartalsende.

Darüber hinaus ist eine Befristung und unseres

Erachtens auch eine Mehrfachbefristung einer

Homeoffice-Vereinbarung denkbar, wie dies etwa

im Fall einer Überstundenpauschale vom OGH

als zulässig erklärt wurde.

Mag. Wolfram Hitz

Jurist, sozialpolitischer Referent

in der Bundessparte

Information & Consulting

der Wirtschaftskammer Österreich.

Zuvor langjährige

Tätigkeit in der Wirtschaftskammer

Wien mit Vertretung

in arbeitsgerichtlichen

Verfahren. Laufende Vortragstätigkeit,

firmeninterne

Trainings und Schulungen,

Lehrtätigkeit an der Donau

Universität Krems sowie an

der FH Campus Wien, Publikation

von Fachartikeln.

86 | 21 BÖB Journal 41


RECHT

In den Gesetzesmaterialien wird explizit

auf datenschutzrechtliche Aspekte

hingewiesen. Neben den technischen

Gegebenheiten – etwa einer sicheren

Internetverbindung, einer Firewall

etc. – wird etwa auch darauf verwiesen,

dass im Homeoffice ausgedruckte Daten

ordnungsgemäß vernichtet werden

sollen.

Zumal wohl nach wie vor hunderttausende

Arbeitnehmerinnern und

Arbeitnehmer zumindest teilweise im

Homeoffice tätig sind und dies nach

der Krise in vielen Fällen beibehalten

werden wird, empfiehlt es sich eine

ausführliche schriftliche Homeoffice-Vereinbarung

abzuschließen.

Weitere Bestimmungen

Der Gesetzgeber hat weitere Gesetze

in Bezug auf die Arbeit im Homeoffice

geändert, vielfach handelte es sich

um Klarstellungen.

Überblick über die

gesetzlichen Neuregelungen

ÐÐ

In § 97 Abs 1 Z 27 ArbVG wurde

ein eigener Betriebsvereinbarungstatbestand

geschaffen. Es können

Rahmenvereinbarungen für die

Arbeit im Homeoffice in Betriebsvereinbarungen

geregelt sein. Die

Betriebsvereinbarung ersetzt aber

nicht die zuvor erwähnte einzelvertragliche

Vereinbarung.

ÐÐ

Das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz

(DHG) wurde erweitert und

soll Anwendung finden, wenn eine

im Haushalt des Arbeitnehmers/

der Arbeitnehmerin lebende Person

im Zusammenhang mit Arbeiten

im Homeoffice einen Schaden an

Arbeitsmitteln des Arbeitgebers

verursacht. Praktischer Anwendungsfall

könnte etwa sein, dass

die Lebensgefährtin/der Lebensgefährte

des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin

das digitale Arbeitsmittel

beschädigt. Im Regressfall

wären die Mäßigungsregelungen

des DHG anzuwenden.

ÐÐ

ÐÐ

In § 4 ArbIG wurde klargestellt,

dass Organe des Arbeitsinspektorats

zur Durchführung ihrer Aufgaben

nicht berechtigt sind, Wohnungen

von Arbeitnehmerinnen

und Arbeitnehmern im Homeoffice

zu betreten. In diesem Zusammenhang

sei erwähnt, dass auch der Arbeitgeber

kein Zutrittsrecht hat. Im

Sinne der Fürsorgepflicht sind den

Arbeitnehmern aber Informationen

zur bestmöglichen Gestaltung des

Arbeitsplatzes im Homeoffice zur

Verfügung zu stellen, es gibt hier

etwa Broschüren der AUVA.

Im ASVG wurde die nachfolgend

behandelte Homeoffice-Pauschale

mit Verweis auf das EStG abgabenfrei

gestellt. Darüber hinaus wurde

klargestellt, dass Unfälle im Homeoffice

grundsätzlich als Arbeitsunfälle

zu sehen sind, so diese in

einem zeitlichen und ursächlichen

Zusammenhang mit dem Homeoffice

stehen. So ist etwa der Einkauf

von Mittagessen während der

Homeoffice-Tätigkeit, aber auch

der direkte Weg von der oder zur

Kinderbetreuungseinrichtung vom

Unfallversicherungsschutz erfasst.

Homeoffice-Pauschale

Das EStG sieht die Möglichkeit zur

steuerfreien Zahlung einer Homeoffice-Pauschale

vor.

Zahlungen des Arbeitgebers an den

Arbeitnehmer sind an bis zu 100 Tagen

in der Höhe von bis zu EUR 3,-

pro Tag abgabenfrei.

Diese Zahlungen können sowohl die

einleitend erwähnten Pauschalabgeltungen

für nicht zur Verfügung

gestellte, aber erforderliche digitale

Arbeitsmittel umfassen, als auch allenfalls

freiwillig geleistete Abgeltungen.

In Summe (verpflichtende, als auch

freiwillige Zahlungen) ist der Betrag

mit EUR 300,- pro Jahr gedeckelt.

Im Falle einer Abgabenprüfung kann

der Nachweis erforderlich sein, dass an

den entsprechenden Tagen (ganztägig)

im Homeoffice gearbeitet wurde.

ACHTUNG: Hier ist keine Mindestanzahl

von 26 Tagen Arbeitsleistung

im Homeoffice erforderlich!

In der Lohnverrechnung müssen die

Homeoffice-Tage angeführt werden.

Diese Tage scheinen dann am Lohnkonto

auf und werden am L16 angeführt.

Im Falle einer Abgabenprüfung

kann es unter Umständen notwendig

sein, dass man Zeitaufzeichnungen

mit entsprechenden Vermerken vorlegen

muss.

Das EStG sieht darüber hinaus Absetzmöglichkeiten

für vom Arbeitnehmer

angeschafftes ergonomisches

Mobiliar im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung

vor. Zu diesem

Themenkomplex empfiehlt sich die

Informationsseite des BMF zum Homeoffice-Pauschale.

Der Gesetzgeber hat im Gesetzespaket

Homeoffice hinsichtlich Arbeitszeit

nichts geregelt. Es ist unseres

Erachtens darauf zu achten, dass

entweder die vertraglich vereinbarten

Arbeitszeiten auch im Homeoffice

eingehalten werden oder explizit Abweichendes

vereinbart wird. Wichtig

ist uns darauf hinzuweisen, dass auch

im Homeoffice u.a. Höchstarbeitszeitgrenzen

und Mindestruhezeiten

gelten.

Conclusio

Abgesehen von der zentralen Bestimmung

im AVRAG und der Homeoffice-Pauschale

beinhaltet das Gesetzespaket

weitgehend Klarstellungen.

Weder kann Homeoffice vom Arbeitgeber

angeordnet werden, noch vom

Arbeitnehmer einseitig angetreten

werden, auch arbeitszeitrechtliche Bestimmungen

blieben vom Gesetzgeber

unberührt. Es empfiehlt sich unseres

Erachtens im Sinne einer Nachhaltigkeit

eine detaillierte Vereinbarung

abzuschließen, wenn aus dem Kriseninstrument

eine Dauereinrichtung

werden soll.

42 BÖB Journal 86 | 21


Wegunfall mit einem

Monowheel

Ganz allgemein sind die typischen Gefahren eines Arbeitsweges versichert.

Die Wahl des Verkehrsmittels bzw. die Art der Fortbewegung

des versicherten Arbeitnehmers auf Arbeitswegen steht diesem

grundsätzlich frei.

In seiner Entscheidung vom 19.1.2021, 10 ObS 150/20m wurde der

OGH erstmalig mit der Frage konfrontiert, ob ein Arbeitsweg, den

der Arbeitnehmer mit seinem Monowheel zurücklegt, unter dem

Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht oder nicht.

Mag. Christian Marchhart

Arbeitsrecht, Handelsvertretungsrecht,

Vertriebsrecht, Schadenersatz-

und Gewährleistungsrecht,

Versicherungsrecht

office.st.poelten@ulsr.at

http://www.ulsr.at

Der Arbeitnehmer befuhr am Unfalltag

mit seinem Monowheel abwechselnd

die Straße und dem Gehsteig,

kam bei einer Geschwindigkeit von

ca. 20 km/h zu Sturz und erlitt einen

offenen Trümmerbruch des linken

Oberarms.

Im erstinstanzlichen Beweisverfahren

konnte nicht festgestellt werden,

ob der Sturz auf einen äußeren Einfluss

zurückzuführen war, noch ob er

auf dem Gehsteig oder auf der Fahrbahn

erfolgte.

Mit seiner Klage begehrte der Arbeitnehmer

gegenüber der beklagten

Versicherungsanstalt die Feststellung,

dass der gegenständliche Unfall

ein Arbeitsunfall sei, und die beklagte

Partei schuldig sei, ihm Leistungen

aus der gesetzlichen Unfallversicherung

zu erbringen.

Der OGH wies das Klagebegehren

endgültig ab und führte in seiner

Begründung aus, dass es sich bei einem

Monowheel um kein Fahrzeug

im Sinne der StVO, sondern um ein

Sportgerät handelt.

Die Benutzung eines Monowheels

als Sportgerät setzt eine besondere

Geschicklichkeit voraus.

Der Benützer eines Monowheels

steuert dieses ausschließlich durch die

Verlagerung der Balance. Ein Monowheel

verfügt über keine Bremsen,

weshalb die mit der Benutzung eines

Monowheels auf einem Arbeitsweg

verbundenen Risiken keine typische

Gefahr eines Dienstweges darstellen.

Ein Unfallversicherungsschutz wäre

nach Ansicht des OGH nur dann

zu bejahen, wenn sich bei Benutzung

eines Monowheels eine allgemeine,

typische Weggefahr verwirklicht, die

mit der Verwendung dieses Sportgeräts

in keinem Zusammenhang steht

und für den Unfall ursächlich ist (z.B.

ein verkehrswidriges Verhalten eines

Dritten, das auch etwa bei Benutzung

eines Fahrrades eine unfallverhütende

Reaktion nicht ermöglicht

hätte). Bleibt allerdings (wie im konkreten

Fall) die Ursache des Unfalles

im Unklaren und lässt sich ein ursächlicher

Zusammenhang zwischen

einer allgemeinen Weggefahr und

dem Sturz nicht mehr nachweisen,

geht dies zu Lasten des versicherten

Arbeitnehmers, wenn er mit seinem

Monowheel auf dem Weg zu seiner

Arbeit verunglückt.

Die Verwendung eines Sportgerätes

für den Arbeitsweg ist grundsätzlich

dem privaten Lebensbereich zuzuordnen

und der versicherte Arbeitnehmer

befindet sich demnach in

diesem Bereich, solange nicht bewiesen

ist, dass sich eine allgemeine

Weggefahr verwirklicht hat.

Da nach Ansicht des OGH der gegenständliche

Unfall nicht als Wegunfall

anzuerkennen war, standen

dem versicherten Arbeitnehmers keine

Leistungen aus der gesetzlichen

Unfallversicherung zu.

86 | 21 BÖB Journal 43


RECHT

Geschäftsführung haftet bei

fehlender interner Kontrolle

Mag. Wolfgang Dibiasi

Steuerberater, Wirtschaftsprüfer

und Geschäftsführer

von ARTUS mit den

Schwerpunkten individuelle

und kurzfristige Beratung

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Wirtschaftsprüfung, Unternehmensgründungen,

Rechnungswesen, Reporting,

Controlling, Due Diligence,

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sowie die Betreuung von

Betriebsprüfungen.

w.dibiasi@artus.at

www.artus.at

Mit der Tatsache, dass die Geschäftsführung bei fehlender interner Kontrolle

haftbar ist, sah sich ein Geschäftsführer einer GmbH konfrontiert, als er für das

Fehlverhalten seiner Buchhalterin wegen Missachtung seiner Kontroll- und Geschäftsführerpflichten

zu Schadenersatzleistungen durch die Entscheidung des

OGH (OGH 9 ObA 136/19v vom 26.8.2020) verurteilt wurde.

Geschäftsführer haben dafür zu sorgen, dass ein internes Kontrollsystem (IKS)

und damit insbesondere ein 4-Augen-Prinzip eingerichtet ist. Ist dieses IKS nicht

funktionsfähig und missachtet der Geschäftsführer diese Verpflichtung, so ist dieser

ggf. für allfällige Schäden verantwortlich und haftbar.

Was ist passiert?

Ausgangslage war, dass die Buchhalterin der

GmbH Geld veruntreut hatte, indem sie Geld aus

der Handkasse entnommen hatte sowie Überweisungen

auf ihr eigenes Konto durchführte. Dies

war möglich, da der Geschäftsführer, anders als

in der Konzernrichtlinie der Alleingesellschafterin

vorgesehen, kein 4-Augen-Prinzip, vor allem

beim Zahlungsverkehr, durchführte. Daher blieben

diese dolosen Überweisungen von ihm unbemerkt.

Der Jahresabschlussprüfer stellte fest,

dass die Buchhaltung und Zahlungsverkehr nicht

ordnungsgemäß organisiert waren und der Geschäftsführer

veranlasste eine Nachschulung, unterließ

jedoch eine Änderung in der Organisation

und des internen Kontrollsystems. Nach Feststellungen

der Innenrevision führte dies zu Entlastung

des Geschäftsführers.

In weiterer Folge wurde Schadenersatz beim Geschäftsführer

durch die Alleingesellschafterin der

GmbH geltend gemacht. Gestützt wurde dies

durch das GmbH-Gesetz (§ 22 Abs 1 GmbHG),

welches ein „den Anforderungen des Unternehmens

entsprechendes Internes Kontrollsystem“

(IKS) verlangt. Dabei gelangte der OGH zu der

Erkenntnis, dass es irrelevant sei, ob ein neues

oder bereits vorhandenes internes Kontrollsystem

verwendet wird. Es muss jedoch regelmäßig evaluiert

werden und den Ansprüchen des Unternehmens

entsprechen. Vor allem ein 4-Augen-Prinzip

muss durchgängig gewährleistet sein.

Des Weiteren präzisierte der OGH, dass es sich bei

der fünfjährigen Verjährungsfrist der Ansprüche

an den Geschäftsführer für den Verfall etwaiger

offener Ansprüche um eine gesetzlich zwingende

Regelung handelt und diese daher vertraglich,

zumindest nicht im Vorhinein, beschränkt werden

kann. Ebenso wenig verhindert die erfolgte Entlastung

des Geschäftsführers das Geltendmachen

von Schadenersatz-Ansprüchen.

Was ist nun ein Internes

Kontrollsystem (IKS)?

Ein Internes Kontrollsystem ist ein System, das

mithilfe von organisatorischen Maßnahmen und

Verfahren die Unternehmensaktivitäten steuert und

kontrolliert. Es dient der Sicherung des Vermögens

der Gesellschaft, der Gewährleistung der Zuverlässigkeit

und Genauigkeit der internen und externen

Rechnungslegung sowie der Sicherstellung der

Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und der

vorgeschriebenen Unternehmensrichtlinien.

44 BÖB Journal 86 | 21


Empfehlungen für

Geschäftsführer

Um das Gesellschaftsvermögen zu sichern,

empfiehlt es sich, nur bestimmten

Personen - unter Berücksichtigung

ihrer Eignung und Qualifikation - den

Zugriff auf das Gesellschaftsvermögen

zu gewähren. Dies bedeutet, dass

u.a. Zeichnungsberechtigungen auf

Bankkonten, Erteilung von Prokura

und Handlungsvollmachten sowie

Zutrittsberechtigungen mit Bedacht

vergeben werden sollten.

Die Gewährleistung der Zuverlässigkeit

und Genauigkeit der internen und

externen Rechnungslegung erfolgt

vor allem durch Funktionstrennung.

Dabei ist gemeint, dass anordnende,

ausführende und überwachende Tätigkeiten

nicht in einer Person vereint

werden sollen. Diese Funktionen sollen

durch unterschiedliche Personen

wahrgenommen werden.

Damit sichergestellt wird, dass die gesetzlichen

und unternehmensinternen

Vorschriften eingehalten werden, ist

ständiges Monitoring und Adaptierung

der Unternehmensabläufe erforderlich.

Zusammenfassend ist zu sagen, dass

abgesehen von den gesetzlichen Erfordernissen

die Etablierung und

Evaluierung eines adäquaten internen

Kontrollsystems für Unternehmen,

unabhängig von ihrer Größe, von erheblicher

Bedeutung ist.

Gerne stehen wir Ihnen bei einer Evaluierung

Ihres internen Kontrollsystems

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86 | 21 BÖB Journal 45


CONTROLLING

Freiwillige nichtfinanzielle

Berichterstattung

Umsetzungsprobleme von bislang unterschätzter Bedeutung

Mag. (FH) Josef

Baumüller

Lehrbeauftragter zum

Themenfeld Controlling

und Rechnungswesen an

Hochschulen sowie in der

beruflichen Fort- und Weiterbildung,

zahlreiche Fachpublikationen

in nationalen

und internationalen Medien

josef.baumueller@wu.ac.at

Seit dem Geschäftsjahr 2017 sind bestimmte Unternehmen und Konzerne

in Österreich durch das Nachhaltigkeits- und Diversitätsverbesserungsgesetz

(NaDiVeG) verpflichtet, über ihre Nachhaltigkeitsleistung transparent Rechenschaft

abzulegen – in Form einer (konsolidierten) nichtfinanziellen Berichterstattung

gem. § 243b UGB bzw. § 267a UGB. Aufgrund des eng abgegrenzten

Anwendungsbereiches dieser Bestimmungen ist die Zahl der hiervon zur

Berichterstattung Verpflichteten eine überschaubare. Viele Unternehmen, die

nicht hierunter fallen, befassen sich dennoch mit der Option, eine solche nichtfinanzielle

Berichterstattung auf freiwilliger Basis zu erstellen; die sachgerechte

Umsetzung einer solchen ist jedoch mit einigen Herausforderungen verbunden.

Typische Problemfelder aufzuzeigen und damit zugleich Empfehlungen für eine

Weiterentwicklung bisheriger Berichtspraktiken abzuleiten, das ist daher die Zielsetzung

des vorliegenden Beitrages.

Erstellungspflicht, freiwillige

Erstellung und die jeweiligen Folgen

Der (zu) kleine Kreis an (Mutter-)Unternehmen,

die gegenwärtig der Berichtspflicht gem. § 243b

UGB bzw. § 267a UGB unterliegen, hat auf nationaler

wie auf internationaler Ebene zu viel an

Kritik geführt – weswegen gegenwärtig von einer

substantiellen Erweiterung im Zuge der anstehenden

Neufassung der NFI-Richtlinie ausgegangen

wird. Hierauf deuten u.a. die Ergebnisse

der einschlägigen Konsultation, welche von der

EU-Kommission im ersten Halbjahr 2020 durchgeführt

wurde – 1 sowie der letztlich am 21. April

2021 vorgelegte Kommissionsvorschlag zu einer

neugefassten „Corporate Sustainability Reporting

Directive“. 2 Doch nicht nur wegen dieser Entwicklungsperspektiven

haben sich zahlreiche Unternehmen,

die (noch) nicht in den Anwendungsbereich

der § 243b UGB bzw. § 267a UGB fallen,

schon heute mit einer zunehmenden Erweiterung

ihrer Rechenschaftspflichten in puncto Nachhaltigkeit

zu befassen: Die letzten Jahre waren von

vermehrt nachdrücklich vorgebrachten Forderungen

seitens der Stakeholder wie v.a. auch seitens

des Kapitalmarktes charakterisiert. 3 Getrieben

wird dies durch das Bündel an Maßnahmen, welche

die EU-Kommission unter dem Titel der

„Sustainable Finance“ setzte und die 2021 weitere

Meilensteine vorsehen. 4 Augenmerk erhält dabei

1

Vgl. Europäische Kommission, Summary Report of the Public Consultation on the Review of the Non-Financial Reporting Directive, 20

February 2020 – 11 June 2020, Ref. Ares(2020)3997889 – 29/07/2020 (2020) 4.

2

Für eine erste Darstellung siehe Müller/Scheid/Baumüller, Der Kommissionsvorschlag zur Corporate Sustainability Reporting Directive:

Von der nichtfinanziellen Berichterstattung zur Nachhaltigkeitsberichterstattung, BB 2021, im Erscheinen.

3

Z.B. anschaulich Dentz, Green Finance bleibt trotz Corona zentral, https://www.finance-magazin.de/finanzierungen/

alternative-finanzierungen/green-finance-bleibt-trotz-corona-zentral-2057931/ (20.1.2021); Hecht, ESG am Kapitalmarkt in

Zeiten von Corona, https://www.goingpublic.de/going-public-und-being-public/esg-am-kapitalmarkt-in-zeiten-von-corona/

(20.1.2021); Mikes, #Klimaschutz: Nachhaltigkeit als Erfolgsfaktor für (öffentliche) Banken, https://www.respact.at/site/de/news/

artikel/article/7658.html (20.1.2021).

4

Vgl. Scheid/Needham, Sustainable Finance: Überblick über die Gesetzesinitiativen und deren Auswirkungen auf die Unternehmensberichterstattung

IRZ 2021, 35.

46 BÖB Journal 86 | 21


die Frage nach der Relevanz der Auswirkungen

wirtschaftlicher Tätigkeiten,

die (Mutter-)Unternehmen entfalten;

je exponierter ein Unternehmen

in der öffentlichen Wahrnehmung ist

– z.B. wegen seiner Branche oder wegen

einer Kapitalmarktorientierung –,

desto dringlicher werden freilich die

dahingehenden Fragen gestellt.

Entscheiden sich Unternehmen aus

den angeführten Gründen, wie es in

der Vergangenheit bereits üblich war,

ihre Unternehmenspublikationen um

einen Nachhaltigkeitsbericht zu erweitern,

so gestaltet sich dieser Schritt

vergleichsweise wenig problematisch. 5

Wird demgegenüber eine Berichterstattung

vorgelegt, die als (konsolidierte)

nichtfinanzielle Berichterstattung

einen Zusammenhang zu den Vorgaben

gem. § 243b UGB bzw. § 267a

UGB herstellt – was sich z.B. für nicht

berichtspflichtige kapitalmarktorientierte

Unternehmen anbietet –, stellen

sich besondere Probleme. Diesen widmet

sich das folgende Kapitel.

Rechtliche Folgen einer

freiwilligen nichtfinanziellen

Berichterstattung

Die Pflicht zur Erstellung einer (konsolidierten)

nichtfinanziellen Berichterstattung

geht mit Ausstrahlungswirkungen

auf weitere Berichtspflichten

sowie auf die Pflichten des (Konzern-)

Abschlussprüfers einher. Diese sind im

Umkehrschluss aber auch dann zu bedenken,

wenn ohne das Vorliegen einer

Berichtspflicht eine (konsolidierte)

nichtfinanzielle Berichterstattung erstellt

wird. Dass eine freiwillige nichtfinanzielle

Berichterstattung überhaupt

möglich ist, hiergegen findet

sich kein Einwand im österreichischen

Bilanzrecht bzw. in den relevanten angrenzenden

Normen. Im Hinblick an

die zahlreichen Berührungspunkte zur

(Konzern-)Lageberichterstattung ist

einzig zu fordern, dass die Form dieser

freiwilligen Berichterstattung diesbezgl.

zu keinen Konflikten mit grundlegenden

Anforderungen an eine ordnungsgemäße

Berichterstattung, etwa

der Klarheit und Übersichtlichkeit,

führt. 6 Dies kann durch entsprechende

Abgrenzungen und Benennungen der

Berichte gewährleistet werden.

Als Folgewirkung der Pflicht zur Erstellung

einer (konsolidierten) nichtfinanziellen

Berichterstattung ist bedeutsam,

dass damit die Pflicht zur

Angabe nichtfinanzieller Leistungsindikatoren

im Lagebericht entfällt. Für

die nichtkonsolidierte Lageberichterstattung

wurde dahingehend bereits

der Wortlaut des § 243 Abs. 5 UGB

abgeändert, für die Konzernlageberichterstattung

ergibt sich dies demgegenüber

aus dem Wortlaut des § 267a

Abs. 1 UGB. Es ist kein Verweis aus

dem (Konzern-)Lagebericht auf die

nichtfinanzielle Berichterstattung o.Ä.

gefordert; werden dennoch nichtfinanzielle

Leistungsindikatoren im

(Konzern-)Lagebericht angegeben, so

sind diese folglich als freiwillige Angaben

zu klassifizieren und weiter zu

behandeln.

Für die Abschlussprüfung ist folgende

Unterscheidung von Bedeutung, die

§ 269 UGB zu den Verantwortlichkeiten

des (Konzern-)Abschlussprüfers

im Hinblick auf die (Konzern-)Lageberichterstattung

bzw. auf die (konsolidierte)

nichtfinanzielle Berichterstattung

festhält. Der „Einklangsprüfung“

für den (Konzern-)Lagebericht, welche

die darin enthaltenen nichtfinanziellen

Leistungsindikatoren umfasst, 7

steht eine bloße „Vorlageprüfung“ 8

für die nichtfinanzielle Berichterstattung

gegenüber. Darüber hinaus ist

eine Behandlung der (konsolidierten)

nichtfinanziellen Berichterstattung als

sonstige Information gem. ISA 720,

sohin ein „kritisches Lesen“ durch den

(Konzern-)Abschlussprüfer, erforderlich.

9 Dennoch verbleibt eine Inkonsistenz

hinsichtlich des Verhältnisses

von Berichterstattungsumfang und

Prüfungsintensität, die in der Literatur

bereits früh kritisiert wurde – vom Gesetzgeber

jedoch in Kauf genommen

zu sein scheint. 10

Relevant sind in diesem Zusammenhang

der geschilderten Gesetzesbestimmungen

schließlich Fragen zum

Zusammenspiel von (konsolidierter)

nichtfinanzieller Berichterstattung

und (Konzern-)Lageberichterstattung.

Hierbei kommt den nicht kodifizierten

Regelungen ordnungsgemäßer

Berichterstattung Bedeutung zu, die

das Setzen von Verweisen sowie weitergehende

Integrationsmöglichkeiten

betreffen:

ÐÐ

Durch das Setzen von Verweisen

ist es möglich, einer Berichtspflicht

durch eine Bezugnahme auf bereits

an anderer Stelle bzw. in einem anderen

Bericht getätigte Angaben

nachzukommen. Die hierfür beachtliche

systematische Regelung

ist jene, dass nur ein Verweis auf

eine andere Stelle möglich ist, die

zumindest mit derselben Intensität

(extern) geprüft wird. D.h. es kann

zwar anstelle einer gesonderten Angabe

in der (konsolidierten) nichtfinanziellen

Berichterstattung von

dieser auf den (Konzern-)Lagebericht

verwiesen werden, in die umgekehrte

Verweisrichtung ist dies

allerdings nicht möglich. 11

5

Zur Abgrenzung z.B. Kleindiek in Dicken/Fehrenbacher/Hennrichs/Kleindiek/Watrin, BeckOGK (2020) § 289b HGB Tz. 45 f.

6

Hierzu AFRAC-Stellungnahme 9:Lageberichterstattung (UGB)(September2019), Tz. 23.

7

Wiewohl hierbei ein überschaubarer Handlungsbereich für den (Konzern-)Abschlussprüfer verbleibt, der sich nebst einer allgemeinen Plausibilitätsbeurteilung

v.a. auf die Ableitung der berichteten Leistungsindikatoren aus den Unternehmensunterlagen beschränken wird. Vgl. ausführlich Blazek/Maukner/

Baumüller, Prüfung des Lageberichts nach dem RÄG 2014, in iwp, Wirtschaftsprüfer-Jahrbuch 2017 (2017) 85 (97).

8

Zum Wesen dieser Vorlageprüfung u.a. Hirschböck/Völkl/Gedlicka in Straube/Ratka/Rauter, UGB II 3 (2019) § 269 UGB Tz. 53.

9

Hierzu weiterführend Frey/Haberl-Arkhurst/Baumüller, NaDiVeG: Gesetzliche Anforderungen an die nichtfinanzielle Berichterstattung – Herausforderungen

für den Berufsstand, in iwp, Wirtschaftsprüfer-Jahrbuch 2018 (2018) 79 (97); Baumüller, Nichtfinanzielle Berichterstattung (2020) 135 ff.

10

Dazu bereits Gruber, Die CSR-Reporting-Richtlinie, ZFR 2015, 103 (107); Blazek/Maukner/Baumüller in iwp, Wirtschaftsprüfer-Jahrbuch 2017, 113.

11

Siehe hierzu auch AFRAC-Stellungnahme 9:Lageberichterstattung (UGB)(September2019), Tz. 4 und 20; Frey, Mindestanforderungen an die Berichterstattung

laut NaDiVeG, RWZ 2018, 28 (30).

86 | 21 BÖB Journal 47


CONTROLLING

ÐÐ

Über das Setzen von Verweisen geht

die (partielle) Integration von Angaben

aus einem Bericht in einem

anderen hinaus – was v.a. in der viel

diskutierten Form einer integrierten

nichtfinanziellen Berichterstattung

von Bedeutung ist. Hiernach muss

die (konsolidierte) nichtfinanzielle

Berichterstattung nicht ausschließlich

in Form eines geschlossenen

Kapitels in den (Konzern-)Lagebericht

aufgenommen werden, sondern

die Angabepflichten können

auch an mehreren verschiedenen

dafür passenden Stellen im (Konzern-)Lagebericht

erfüllt werden. 12

Da es für die Berichtsadressaten

jedoch irreführend sein kann, wenn

i.S. einer Einklangsprüfung geprüfte

Angaben der Lageberichterstattung

gleichrangig neben solchen

der nichtfinanziellen Berichterstattung

stehen, die nur auf ihr Vorliegen

extern geprüft werden, ist die

Angaben gem. § 243b UGB bzw.

§ 267a UGB ebenfalls den strengeren

Prüfungsbestimmungen für den

(Konzern-)Lagebericht zu unterwerfen,

13 sofern sie nicht auf andere

Art und Weise klar voneinander

unterschieden werden (etwa durch

graphische Hervorhebungen oder

Referenztabellen). 14

Unterliegt ein (Mutter-)Unternehmen

nicht der Pflicht zur (konsolidierten)

nichtfinanziellen Berichterstattung, so

bedeutet dies, dass es die Pflicht zur

Angabe nichtfinanzieller Leistungsindikatoren

gem. § 243 Abs. 5 bzw.

§ 267 Abs. 2 UGB zu beachten hat.

Dieser ist auch nachzukommen, wenn

eine nichtfinanzielle Berichterstattung

auf freiwilliger Basis erfolgt – denn

es ist dem Gesetzeswortlaut in § 243

Abs. 5 UGB bzw. § 267a Abs. 1 UGB

unzweifelhaft zu entnehmen, dass die

genannte Angabepflicht für den (Konzern-)Lagebericht

nur im Falle einer

Pflicht zur (konsolidierten) nichtfinanziellen

Berichterstattung entfällt. 15

Diese nichtfinanziellen Leistungsindikatoren

sind somit in Folge vom (Konzern-)Abschlussprüfer

nach Maßgabe

des § 269 UGB zu prüfen.

Nicht möglich ist es also, im (Konzern-)Lagebericht

einen Verweis auf

Informationen, die in einer freiwilligen

(konsolidierten) nichtfinanziellen

Berichterstattung enthalten sind, aufzunehmen

und damit im Ergebnis v.a.

der Prüfpflicht durch den (Konzern-)

Abschlussprüfer zu entgehen. Hiergegen

sprechen bereits grds die zuvor

dargestellten allgemein anerkannten

Grundregelungen zur Verweissetzung.

Auch das Finden von „Umgehungslösungen“

ist nicht möglich: Erfolgt die

freiwillige nichtfinanzielle Berichterstattung

in Form einer (konsolidierten)

nichtfinanziellen Erklärung, so ist diese

gesamthaft als freiwillige Angabe im

Rahmen der (Konzern-)Lageberichterstattung

zu würdigen und ohnedies

in ihrer Gesamtheit entsprechend zu

prüfen. Fragen zu möglichen Verweisen

zwischen (Konzern-)Lagebericht und

(konsolidierter) nichtfinanzieller Berichterstattung

stellen sich sohin genau

genommen gar nicht erst. Eine Annahme,

dass die Angaben eines stattdessen

erstellten freiwilligen (konsolidierten)

nichtfinanziellen Berichtes formell

wie ausgelagerte (freiwillige) Lageberichtsangaben

behandelt werden können,

in die folglich Pflichtangaben für

die (Konzern-)Lageberichterstattung

ausgelagert werden können, 16 scheitert

bereits an berufsständischen Vorgaben

für die Abschlussprüfung, die eine klare

Abgrenzung der Angaben der (Konzern-)Lageberichterstattung

– v.a. in

Form einer in sich geschlossenen Darstellung

im Rahmen der Geschäftsberichterstattung

– einfordern. 17

Praktische Befunde aus

der Praxis österreichischer

Immobilienkonzerne

Vorbemerkung

Aufgrund der Spezifika ihres Geschäftsmodells

sind es Immobilienkonzerne,

für welche die im vorliegenden

Beitrag geschilderte Problematik

besonders relevant ist. Durch ihre typischerweise

hohe Bilanzsumme kann

eine Klassifikation als großes Unternehmen

bzw. als großer Konzern i.S.d.

UGB schnell in Betracht kommen.

Herausfordernder ist jedoch das Erreichen

der Schwelle von 500 beschäftigten

Arbeitnehmern.

Gegenwärtig ist der Prime Market

der Wiener Börse von einer relativ

hohen Zahl an Immobilienkonzerne

geprägt. Diese sind, in absteigender

Marktkapitalisierung per 31.12.2020:

die CA Immo, die Immofinanz, die

S Immo, die UBM Development sowie

die Warimpex. Hinsichtlich des

verfolgten Geschäftsmodells nimmt

zunächst die UBM Development eine

Sonderstellung ein, da sie primär

Immobilienentwickler ist und die Bestandsbewirtschaftung

damit eine untergeordnete

Rolle für den Konzern

spielt. Die CA Immo ist von einem Fokus

auf die Entwicklung und die Verwaltung

von Büroimmobilien charakterisiert,

während die weiteren Konzerne

ein gemischteres Portfolio aufweisen,

das schwerpunktmäßig Büro- und

Einzelhandelsimmobilien im Fall der

Immofinanz sowie Büro- und Hotelimmobilien

im Fall der S Immo sowie

der Warimpex abdeckt.

Zur letzten bereits vollständig vorliegenden

Berichtssaison, für das Geschäftsjahr

2019, unterlag einzig die

S Immo der Pflicht zur nichtfinanzi-

12

Dazu grundlegend vor dem Hintergrund der deutschen Rechtslage Haaker/Freiberg, Integrierte nichtfinanzielle Erklärung? PiR 2017, 186.

13

Zur Problematik ausführlich und m.w.N. Novotny/Ziskovsky in Straube/Ratka/Rauter, UGB II 3 (2018) § 243b UGB Tz. 9.

14

Vgl. Frey/Haberl-Arkhurst/Baumüller in iwp, WP-Jahrbuch 2018, 97. Strenger in allen Fällen eine Prüfung nach den Maßstäben für die (Konzern-)Lageberichterstattung

fordernd demgegenüber Ruhnke/Schmidt, Veröffentlichungs- und Prüfungspflichten im Zusammenhang mit der Erklärung zur Unternehmensführung

und der nichtfinanziellen Erklärung, DB 2017, 2557 (2563).

15

Vgl Baumüller in Bertl/Fröhlich/Mandl, Handbuch Rechnungslegung I (2018) § 243b UGB Tz. 9; gleichsinnig Mittelbach-Hörmanseder in Hirschler, Bilanzrecht

I 2 (2019) § 243b UGB Tz. 8. Pietzka/Milla in Bertl/ Mandl, Handbuch zum RLG (2020) § 267a UGB Tz. 4.

16

Was allerdings ebenso mit der Verpflichtung einherginge, diese einer Einklangsprüfung zu unterwerfen.

17

Ausführlich Blazek/Maukner/Baumüller in iwp, Wirtschaftsprüfer-Jahrbuch 2017, 95.

48 BÖB Journal 86 | 21


ellen Berichterstattung – auf konsolidierter

Basis gem. § 267a UGB. Dabei

ist die vergleichsweise hohen Zahl

von 623 Arbeitnehmern des Konzerns

zu betonen, die v.a. den beiden betriebenen

Hotels zuzurechnen sind. 18

Im Falle der anderen vier Immobilienkonzerne

ist es demgegenüber die

jeweils weitaus geringere Zahl an beschäftigten

Arbeitnehmern, die dazu

führt, dass eine (konsolidierte) nichtfinanzielle

Berichtspflicht (gegenwärtig)

nicht vorliegt. Was alle diese vier

Immobilienkonzerne eint, das ist der

Umstand, dass sie freiwillige konsolidierte

nichtfinanzielle Berichterstattungen

(bzw. in einem Fall zumindest

eine sehr stark an den Vorgaben des

§ 267a UGB angelehnte Berichterstattung

zu nichtfinanziellen Leistungsindikatoren)

erstellten – die sich jedoch

in formalen wie materiellen Aspekten

stark voneinander unterscheiden. Gemeinsam

ist ihnen ebenso, dass sie

keiner freiwilligen externen Prüfung

unterworfen wurden.

Im Folgenden werden diese vier freiwilligen

nichtfinanziellen Berichterstattungen

charakterisiert und im

Lichte der Befunde aus dem theoretischen

Teil des vorliegenden Beitrages

diskutiert. Dabei sollen mögliche Fallstricke

in der praktischen Perspektive

dargestellt werden – und die Vielzahl

an Zugängen zum gegenständlichen

Thema in der Praxis aufgezeigt werden.

Auf eine ausdrückliche Nennung

der betroffenen Konzerne und ihrer

Konzernabschlussprüfer wird dabei

verzichtet, um die zugrunde liegenden

fachlichen Problemstellungen in den

Vordergrund zu rücken.

Fall 1

Im Konzernlagebericht 2019 findet

sich ein umfangreiches Kapitel

„Nicht-finanzielle Leistungsindikatoren“

aufgenommen. In erweiterter

Form, ergänzt u.a. um die Bestandteile

weiterer Berichte, wurde dieses Kapitel

zusätzlich noch als gesonderter Nachhaltigkeitsbericht

19 veröffentlicht.

Die im Konzernlagebericht gewählte

Formulierung lässt unmittelbar an

die Angabepficht gem. § 267 Abs. 2

UGB denken. Die getätigten Angaben

orientieren sich allerdings darüber

hinausgehend offensichtlich an

den Vorgaben zur nichtfinanziellen

Berichterstattung; eine explizite Referenzierung

auf die Vorgaben gem.

§ 267a UGB erfolgt dabei aber nicht.

Bemerkenswert ist weiters die folgende

Aussage, welche die angedachte

Nähe zur nichtfinanziellen Berichterstattung

nochmals unterstreicht: „Die

Nachhaltigkeitsdaten in diesem Bericht

wurden nicht von Dritten überprüft.“

Im Bestätigungsvermerk des

Konzernabschlussprüfers findet sich

jedoch keine klarstellende Aussage zu

seiner Behandlung dieses Kapitels im

Konzernlagebericht.

Es ist im Gesamtbild der vorliegenden

Informationen davon auszugehen, dass

die aus dem Geschäftsbericht zitierte

Formulierung irreführend ist und

nicht auf eine Negation der Durchführung

der gesetzlich gebotenen Einklangsprüfung

durch den Konzernabschlussprüfer

abstellt, sondern eine

Abgrenzung dieser Einklangsprüfung

zur weitergehenden inhaltlichen Prüfung

für die Finanzberichterstattung

herzustellen versucht. 20 Diesfalls erfolgte

die Platzierung der Aussage

zumindest unglücklich, als diese Abgrenzung

für die gesamte (Konzern-)

Lageberichterstattung Gültigkeit hat

und vielmehr einen falschen Eindruck

zur Gesamtsystematik der Prüfungsintensität

für die verschiedenen Unternehmensberichte

vermittelt. In diesem

Sinne wäre es nicht zuletzt im Interesse

des Konzernabschlussprüfers selbst

gewesen, auf eine Streichung dieser

Formulierung hinzudrängen.

Fall 2

Der Konzernlagebericht 2019 enthält

eine konsolidierte nichtfinanzielle

Erklärung. Diesem Kapitel wird jedoch

folgende klarstellende Aussage

vorangestellt: „[Das Unternehmen]

ist seit dem Geschäftsjahr 2019 aufgrund

§ 267a Abs. 1 UGB nicht mehr

zur Aufstellung einer konsolidierten

nichtfinanziellen Erklärung/eines

konsolidierten nichtfinanziellen Berichts

gemäß § 267a UGB verpflichtet.

Als Unternehmen von öffentlichem

Interesse erstellt [das Unternehmen]

dennoch freiwillig eine nichtfinanzielle

Erklärung nach § 267a UGB.“

Besonders wichtig ist die unmittelbar

folgende Feststellung: „Im Rahmen

der konsolidierten nichtfinanziellen

Erklärung werden die nichtfinanziellen

Leistungsindikatoren (gemäß

§ 267 Abs. 2 UGB) berichtet.“ Diese

nichtfinanziellen Leistungsindikatoren

werden in tabellarischer Form

aufgelistet und die Fundstellen in der

freiwilligen konsolidierten nichtfinanziellen

Berichterstattung angeführt.

Terminologisch bzw. im Hinblick auf

die in der Gliederung des Konzernlageberichts

verwendeten Begrifflichkeiten

weisen die zitierten Passagen

Optimierungspotential auf, 21 doch

bringen sie klar zum Ausdruck, was

das Vorgehen des Unternehmens bezweckt.

V.a. werden die Trennlinien

zwischen gesetzlich verpflichtender

Berichterstattung gem. § 267 Abs. 2

UGB und freiwilliger darüber hinausgehender

Berichterstattung gem.

§ 267a UGB durch die einleitenden

Ausführungen klar gezogen.

Problematisch ist allerdings der Umgang

mit diesen Informationen durch

den Konzernabschlussprüfer, auf den

zwar nicht in der konsolidierten nichtfinanziellen

Erklärung selbst, aber in

dessen Bestätigungsvermerk eingegangen

wird: „[…] Zu der im Kon-

18

Vgl S Immo, Geschäftsbericht 2019 (2020) 33.

19

Auch hierin erfolgte keine Bezugnahme auf die Berichtspflichten gem. § 243b UGB bzw. § 267a UGB.

20

In diese Richtung weist auch eine vom Vorstand erteilte Auskunft im Rahmen der ordentlichen Hauptversammlung des Unternehmens für das Geschäftsjahr

2019.

21

Die Wahl einer Kapitelüberschrift „nichtfinanzielle Leistungsindikatoren“ wäre aus Gründen der Klarheit zu bevorzugen gewesen, wie dies etwa in Fall 1

geschah.

86 | 21 BÖB Journal 49


CONTROLLING

zernlagebericht enthaltenen konsolidierten

nichtfinanziellen Erklärung ist

es unsere Verantwortung zu prüfen, ob

sie aufgestellt wurde, sie zu lesen und

abzuwägen, ob sie angesichts des bei

der Prüfung gewonnenen Verständnisses

wesentlich im Widerspruch zum

Konzernabschluss steht oder sonst wesentlich

falsch dargestellt erscheint.“

Dies lässt unmissverständlich erkennen,

dass die freiwillige konsolidierte

nichtfinanzielle Erklärung wie eine

verpflichtend zu erstellende behandelt

wurde – d.h. einer bloßen Vorlageprüfung

unterworfen und anschließend

i.S.d. ISA 720 kritisch gelesen wurde.

Noch dazu legt dies nahe, dass selbst

die hierin enthaltenen verpflichtend

anzugebenden nichtfinanziellen Leistungsindikatoren

gem. § 267 Abs. 2

UGB einer solchen Behandlung unterzogen

wurden. Ein solches Vorgehen

steht jedoch weder im Einklang

mit den diesbzgl klaren Vorgaben des

§ 269 UGB, noch mit der bisherigen

Praxis im Umgang mit freiwilligen

Angaben im Rahmen der (Konzern-)

Lageberichterstattung. Sohin ist entweder

auf eine irreführende Formulierung

im Bestätigungsvermerk zu

schließen – oder auf eine fachliche

Verfehlung des Konzernabschlussprüfers.

Fall 3

Der Geschäftsbericht 2019 weist einen

gesonderten Abschnitt auf, der

mit „Nicht-finanzieller Bericht“ betitelt

ist. In diesem heißt es eingangs

klarstellend (obschon terminologisch

fehlerhaft): „Die vorliegende nicht-finanzielle

Erklärung enthält die geforderten

Angaben gemäß § 267a

Abs. 1–3 UGB bzw. § 243b Abs. 1–3

UGB.“ In diesem sind dem Anschein

nach auch sämtliche nichtfinanziellen

Leistungsindikatoren gem. § 267

Abs. 2 UGB gebündelt worden; eine

gesonderte Behandlung solcher nichtfinanziellen

Leistungsindikatoren im

Konzernlagebericht findet sich jedenfalls

nicht.

Der vorliegende Sachverhalt legt den

Schluss nahe, dass seitens der Unternehmensvertreter

irrtümlich angenommen

wurde, eine freiwillige nichtfinanzielle

Berichterstattung gem.

§ 267a UGB ginge mit einer Befreiung

von der Angabepflicht gem. § 267

Abs. 2 UGB einher. Die Folge dieses

Missverständnisses ist jedoch eine

unvollständige Konzernlageberichterstattung,

die entsprechend angreifbar

bzw. sanktionierbar ist.

Das Vorgehen des Konzernabschlussprüfers

ist ebenfalls nicht geeignet,

diesen Befund in Ansätzen zu heilen.

Seinem Bestätigungsvermerk ist

zu entnehmen, dass er den erstellten

freiwilligen nichtfinanziellen Bericht

(korrekter Weise) als sonstige Information

gem. ISA 720 identifiziert und

behandelt hat. Wunder nimmt freilich

die (gesetzlich gebotene) Feststellung

an derselben Stelle, dass auch die Gesetzmäßigkeit

der Konzernlageberichterstattung

(die deren Vollständigkeit

mit umfasst) von diesem geprüft

wurde – und hierbei offensichtlich

nicht festgestellt wurde, dass der Angabepflicht

gem. § 267 Abs. 2 UGB

nicht nachgekommen wurde (bzw.

nicht schon zuvor auf den Prüfungsmandanten

eingewirkt wurde, eine

ordnungsgemäße Berichterstattung

sicherzustellen).

Fall 4

Im Geschäftsbericht 2019 findet sich

ebenfalls ein gesondertes Kapitel unter

dem Titel „Konsolidierter nichtfinanzieller

Bericht“. Im Untertitel des Kapitels

wird betont, dass es sich hierbei

um die „Angaben gemäß § 267a UGB“

handeln soll. Eine Aussage, dass dieser

freiwillig erstellt wurde, findet sich

demgegenüber nicht. Gleichermaßen

fehlt eine Angabe nichtfinanzieller

Leistungsindikatoren im Konzernlagebericht;

dieses weist zwar ein Kapitel

„Nachhaltigkeit“ auf; dieses enthält jedoch

ausschließlich folgende Aussage:

„Wir verweisen auf den konsolidierten

nichtfinanziellen Bericht gemäß

§ 267a UGB.“ Potentiell relevante

nichtfinanzielle Leistungsindikatoren

finden sich nur ansatzweise in anderen

Kapiteln wie „Mitarbeiter“ (zum Personalstand)

oder „Märkte“ (gehaltene

Flächen in Quadratmeter); bereits der

Vergleich mit der Berichterstattung

zu nichtfinanziellen Leistungsindikatoren,

wie sie vor der Erstanwendung

des NaDiVeG erfolgte, offenbart, dass

diese Angaben aber nicht i.S.d. § 243

Abs. 5 UGB verstanden werden können.

Im gegenständlichen Fall liegt sohin

erneut ein offensichtliches Missverständnis

vor, das auf die Annahme

einer befreienden Wirkung der Berichterstattung

gem. § 267a UGB im

Hinblick auf die Angabepflicht gem.

§ 267 Abs. 2 UGB hinweist. 22 Dies bedeutet

im Ergebnis, dass wie im zuvor

dargestellten Fall 3 eine unvollständige

Konzernlageberichterstattung vorliegt.

Auch hier nimmt der Konzernabschlussprüfer

keinen Bezug auf die

festgestellte Problematik und unterwirft

den freiwilligen konsolidierten

nichtfinanziellen Bericht lediglich

einer Behandlung gem. ISA 720. Eine

weitere Befassung mit der Materie

i.S.d. Mandantens erfolgte offensichtlich

nicht.

Fazit

Mehr als vier Jahre nach dem Inkrafttreten

des NaDiVeG finden sich in der

Praxis der nichtfinanziellen Berichterstattung

noch immer Unsicherheiten

in der Anwendung der zahlreichen

Gestaltungsoptionen, die Unternehmen

in der Berichterstattung über ihre

Nachhaltigkeitsleistung offenstehen.

Dieser Befund unterstreicht erneut

den hohen Komplexitätsgrad der Berichtspflichten,

die mit dem NaDiVeG

in das österreichische Bilanzrecht eingefügt

wurden.

Ein bisher (zu) wenig beachtetes Problemfeld

zeigt sich bei der freiwilligen

nichtfinanziellen Berichterstattung.

Eine Heilung der im vorliegenden Beitrag

festgestellten Defizite in der Praxis

ließe sich dabei mit vergleichsweise

geringfügigen Eingriffen herstellen.

Handlungsempfehlungen hierfür hat

der vorliegende Beitrag dargelegt.

22

Eine Bestätigung dieser Annahme erfolgte durch den CFO des Konzerns in einer E-Mail-Korrespondenz am 6.10.2020.

50 BÖB Journal 86 | 21


86 | 21 BÖB Journal 51


CONTROLLING

Credit Management (CM) Teil 2

Wie relevant ist es überhaupt?

Thomas Bravo

Vorstandsmitglied BvCM

Österreich, Leiter Finanzund

Rechnungswesen, I.K.

Hofmann GmbH

thomas.bravo@bvcm.at

Credit Manager und Mitarbeiter des Finanz- und Rechnungswesens sollen die

überlebensnotwendige Sicherung der Liquidität gewährleisten, bewegen sich

aber in einem derzeit schwer zu überblickenden Umfeld. Das Thema Liquiditätssicherung

(=Existenzsicherung) in Krisenzeiten ist wichtiger und aktueller denn je.

Relevanz des CM

Wenn man branchenübergreifend Unternehmer

oder Geschäftsführer von KMU´s befragt, ob sie

CM im Unternehmen verankert haben, winken

die meisten ab und meinen, dass dies für ihre

Unternehmen nicht relevant wäre. Viele bringen

Credit Management mit Bankkreditvergabe in

Verbindung und sehen diesen Bereich daher bei

den Banken angesiedelt.

Sehr gerne wird aber vergessen, dass jede auf Ziel

erbrachte Lieferung oder Leistung eine Kreditvergabe

des Lieferanten an seinen Kunden

darstellt und somit der Lieferant eine Finanzierungsfunktion

für den Kunden übernimmt, daher

auch zum Kreditgeber wird. Verschiedenste

Studien zeigen, dass der Lieferantenkredit einer

der wichtigsten Finanzierungsformen überhaupt

ist. Dieser den Unternehmen eingeräumte Lieferantenkredit

steht in Österreich mit einem

Volumen von rund 44 Milliarden Euro (Quelle:

OeNB) kurzfristigen Bankkrediten in seiner Bedeutung

als Finanzierungsquelle um nichts nach.

Kreditnehmer, in diesem Kontext gemeint Kunden,

sollten daher im Vorfeld genau von ihren

Lieferanten überprüft und auf Basis einer ersten

Risikoeinschätzung das Zahlungsziel bestimmt

werden. Banken prüfen bei jeder Kreditvergabe

die Bonität, viele Lieferanten tun dies bei ihren

Kunden nicht, der Schaden bei einem Zahlungsausfall

ist jedoch derselbe.

Bei Bestandskunden reicht grundsätzlich eine

einmalige Bonitätsprüfung mit einem laufenden

Monitoring aus, welches bei Veränderung bonitätsrelevanter

Kriterien benachrichtigt. Weiters

sorgen Banken nach dem Vorsichtsprinzip mit

Rückstellungen für etwaige Kreditausfälle vor,

für manche Unternehmen können diese aber

existenzbedrohend werden. Forderungsausfälle

sind einer der häufigsten Insolvenzgründe neben

Preisdruck, sinkenden Margen und kfm. Fehlern

der Geschäftsführung.

Nicht selten spielt die Definition von Zahlungskonditionen

in Unternehmen eine untergeordnete

Rolle, wird von Vertriebsmitarbeitern bestimmt

und entsprechend den Kundenwünschen

angelegt.

Die Zahlungsziele der eigenen Kunden sind

oft erheblich länger als die Zahlungsziele beim

eigenen Lieferanten. Ein Liquiditätsengpass

wird verursacht, ohne dass Debitorenzahlungen

verspätet oder gar nicht eintreffen. Meist wird

diese „künstlich“ produzierte Liquiditätslücke

teuer durch Fremdfinanzierung (Kontokorrentkredit)

geschlossen, anstatt die Gestaltung der

Zahlungskonditionen zu optimieren oder die

Außenstandsdauer der Forderungen aus Lieferungen

und Leistungen zu verkürzen. In Österreich

wird die Überziehung innerhalb des

genehmigten Rahmens des Betriebsmittelkontos

als Selbstverständlichkeit angesehen, dass dafür

erheblich Kosten anfallen und es sich dabei

um eine Fremdfinanzierung handelt, welche den

Betrieb einschränken und das Unternehmen von

der Bank abhängig machen kann, ist vielen gar

nicht bewusst.

„Margenschwache Branchen“ erzielen teilweise

nur 2 % Umsatzrendite, gehen mit hohen Beträgen

in Vorleistung – sprich finanzieren vor. Gerade

hier können Forderungsausfälle relativ rasch

die eigene Existenz gefährden. An folgendem

Rechenbeispiel kann dies besser nachvollzogen

werden.

52 BÖB Journal 86 | 21


Ein Unternehmen erzielt 2 % Umsatzrendite

und muss eine Forderung

i.H.v. € 5.000 netto ausbuchen. Für

diese € 5.000 Forderungsausfall ist ein

Mehrumsatz von € 250.000 nötig, um

diesen Ausfall zu kompensieren. Bei

€ 50.000 Forderungsausfall sind es bereits

€ 2,5 Mio. Mehrumsatz.

Das vorangegangene Beispiel zeigt

deutlich, dass CM-Maßnahmen (Beurteilung,

Steuerung, Reduzierung des

Risikos) enorm wichtig für die Existenzsicherung

sind. Weiters werden

die Zusammenhänge Marge/Forderungsausfall

anhand des Beispiels gut

sichtbar. Denn es gilt: Je niedriger die

Rendite, desto mehr „Mehrumsatz“

wird zur Kompensation des Ausfalls

benötigt und umso eher bedroht ein

hoher Ausfall die Existenz des Unternehmens.

CM-Maßnahmen müssen daher unbedingt

in jeder strategischen Unternehmensplanung

berücksichtigt

werden. Große Unternehmen formulieren

eigene Richtlinien und definieren

CM-Prozesse in ihrer Credit Policy.

In diesen Richtlinien findet man

Maßnahmen, welche die unternehmenseigene

AGB-Erstellung bis hin

zur Abwicklung des Kundenkonkurses

beinhalten.

Effektives Credit Management verbessert

Bilanz- und GuV-Kennzahlen,

steigert die Eigenkapitalquote, verbessert

den Cashflow, die Ertrags- und

Liquiditätslage, sichert nachhaltig das

Unternehmensbestehen und führt zu

guter Letzt auch zu einer Verbesserung

des eigenen Ratings.

Aufgaben des Credit

Managements

Credit Manager beschäftigen sich mit

dem Management von Lieferantenkrediten.

Unternehmen, welche gleichermaßen

an Konsumenten wie an

andere Unternehmen Waren verkaufen

oder Dienstleistungen erbringen,

räumen nicht selten ein Zahlungsziel

ein. Um die aus diesem Zahlungsziel

resultierende Bilanzposition „Forderungen

aus Lieferungen & Leistungen

dreht sich die Tätigkeit des Credit

Managers. In Deutschland haben viele

Unternehmen eigene Credit Manager

angestellt, große Konzerne führen sogar

eigene Credit Management Abteilungen,

in Österreich werden die

anfallenden Tätigkeiten oft von der

Buchhaltung oder einem Treasurer abgewickelt.

Aber auch in Kleinstunternehmen

wird CM betrieben – natürlich unbewusst.

Denn bereits die Ausstellung

einer ordnungsgemäßen Faktura nach

§11 UStG oder die Vergabe von Zahlungszielen

sind Teilprozesse des operativen

und auch strategischen Credit

Managements. Unabhängig davon,

ob die Ausgangsrechnung durch die

im Betrieb mitarbeitende Ehefrau

des selbständigen Handwerksmeisters

händisch erfasst und postalisch

übermittelt oder diese in Konzernen

vollautomatisiert erstellt und als

E-Rechnung per Email versendet bzw.

in einem Portal direkt beim Kunden

elektronisch hochgeladen wird. Es

stellt sich daher gar nicht die Frage, ob

man CM benötigt, sondern viel mehr

in welcher Ausprägung und Art der

Abwicklung.

„Hauptberufliche“ Credit Manager

wirken bei der Erstellung von unternehmensinternen

Kreditvergaberichtlinien

(Credit Policy), AGB´s oder

diversen Vertragswerken (z.B. Angeboten)

mit. Sie prüfen die Bonität von

Kunden und steuern die Gestaltung

des Kundenportfolios, damit dieses aus

Risikosicht auch ausgewogen bleibt

und nicht ausschließlich aus „Risikokunden“

mit erhöhtem Ausfallrisiko

besteht. Mittels Scoring-Methoden

werden Kunden bewertet und Risikoklassen

zugeordnet. Abhängig von dieser

zugewiesenen Risikoklasse, sollten

Kunden verschiedene Zahlungskonditionen

angeboten werden. Bei „Risikokunden“

würde sich z.B. Lieferung

gegen Vorauskassa anbieten und/oder

sollte dieser zumindest als Intensivgestion-Kunde

in den Debitorenstammdaten

geführt werden (eine einfache

Kennzeichnung mittels Anmerkung/

Mahnkunde etc. reicht schon aus, am

besten filter- oder auswertbar). Kundendiversifikation

und somit auch Risikodiversifikation

zählt zu einer der

wichtigsten Aufgaben im Credit Management.

Weiters planen Credit Manager den

Einsatz von Sicherheiten (Bankgarantie,

Eigentumsvorbehalt...) und legen

Zahlungsbedingungen fest. Sie sichern

Forderungen ab (Factoring, Vorauskassa,

Warenkreditversicherung,

Patronatserklärung...) und verhindern

Obliegenheitsverletzungen durch z.B.

verspätete Überfälligkeitsmeldungen

an Versicherungen, welche zum Verlust

des Versicherungsschutzes führen

können. Mitarbeiter im CM kümmern

sich um die außergerichtliche/gerichtliche

Forderungsbetreibung, vereinbaren

Ratenzahlungen bzw. Zahlpläne

und treffen vorbeugende Maßnahmen

gegen Forderungsbestreitung bzw. Anfechtung

im Insolvenzfall des Kunden.

86 | 21 BÖB Journal 53


DIGITALISIERUNG

Dynamische Array-Funktionen

Dynamische Array-Funktionen

Mag. Robert Gelbmann

Röhrenbacher

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Unternehmensberatung

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Der Spezialist für:

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Ein kleiner Auszug aus

unserem umfangreichen

Seminar-Repertoire:

Excel für Rechnungswesen

und Controlling I

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und Controlling II

Excel-Automatisierung mit

Makros/VBA

Special: „Daten verdrehen“

mit PivotTables

NEU!

PowerPivot & PowerQuery in

Excel für RW & Controlling

In der letzten Ausgabe wurden in dieser in dieser Kolumne Kolumne die nur die für nur die für aktuellste die aktuellste Version Excel 365 (!)

Version vorbehaltenen Excel 365 neuen (!) dynamischen vorbehaltenen Arrayformeln neuen dynamischen vorgestellt. Zur Arrayformeln Gänze entfaltet vorgestellt. wird ihr phänomenales

Gänze entfaltet Potential aber wird erst ihr durch phänomenales die von Microsoft Potential dafür aber maßgeschneiderten erst durch die von neuen Micro-

Tabel-

Zur

soft lenfunktionen, dafür maßgeschneiderten die sogar Profi-Features neuen wie Tabellenfunktionen, dem erweiterten Filter die und sogar den Profi-Features

VBA-Makros starke

wie Konkurrenz dem erweiterten machen. Filter und den VBA-Makros starke Konkurrenz machen.

Dynamischer Filter

Sollen beispielsweise aus einer Personalliste (siehe Abb.) alle Datensätze, die einer bestimmten Abteilung

zugehörig sind, kopiert werden, lässt sich dies mit dem beliebten Filter (Daten / Sortieren und Filtern

/ Filtern) und anschließendem Kopieren und Einfügen des Filterergebnisses ebenso erledigen wie

mit dem nicht ganz so bekannten erweiterten Filter (Daten / Sortieren und Filtern / Erweitert). Beide

Varianten bieten jedoch - ohne Programmierung mit VBA-Makros - keine automatische Aktualisierung.

Auch wer sich mit PowerQuery (Daten / Daten abrufen und transformieren / Daten abfragen) vertraut

gemacht hat, muss nach der Einrichtung der Abfrage bei Änderungen manuell das Filterergebnis

aktualisieren.

Das Formelergebnis der neuen FILTER-Tabellenfunktion wird jedoch - wie bei herkömmlichen Excel-

Tabellenfunktionen - automatisch aktualisiert; hier für die Zelle I7:

Syntax: FILTER(Matrix;einschließen;[wenn_leer])

=FILTER(B7:G16;F7:F16=J4)

=FILTER(Personal;Personal[Abteilung]=J4;"(keine)") … für die Tabelle „Personal“

Zur Sicherheit nochmals der Hinweis:

Die gesamte Funktionalität der dynamischen Arrayformeln ist Nutzern von Excel 365 vorbehalten.

Excel-Benutzer, die eine ältere Excel-Version verwenden, erhalten hier nur einen #NAME!-Fehlerwert.

Beachten Sie:

• Eine dynamische Array-Formel steht nur (!) in der oberen linken Zelle (I7), füllt das Ergebnis jedoch

in einen dynamisch größenmäßig angepassten Ausgabebereich. Ist dieser Ausgabebereich

nicht vollständig leer, sondern durch eine Eingabe/Formel besetzt, wird ein #ÜBERLAUF!-

Fehlerwert ausgegeben. Sobald diese Blockade entfernt wird, erfolgt das Ausfüllen automatisch.

• Die dynamischen Array-Tabellenfunktionen benötigen in der Regel keine absoluten Bezüge; hier

z. B. für die gesuchte Abteilung und die Matrix. Selbstverständlich können und sollen (da dadurch

auch die Anzahl der Zeilen und Spalten der Datenquelle dynamisch wird) - wie dargestellt - auch

Bezüge auf Tabellen-Elemente (Einfügen / Tabellen / Tabelle) verwendet werden. Dynamische

Array-Formeln können jedoch nicht in Tabellen platziert werden.

• Erfüllt keiner der Datensätze das angeforderte Filterkriterium, so quittiert Excel dies mit dem neuen

#KALK!-Fehlerwert. Dieser kann im dritten (optionalen) Parameter von FILTER durch einen beliebigen

Wert ersetzt werden, z. B.: =FILTER(B7:G16;F7:F16=J4;"(keine)")

• Tipp: Die FILTER-Funktion gibt alle Spalten zurück. Möchte man nur bestimmte Spalten im Ergebnis

sehen, so kann man das Filterergebnis in eine weitere FILTER-Funktion einbetten, wobei

die gewünschten Spalten mit einem 1-0-Vektor angegeben werden;

Unsere aktuellen Seminartermine

finden Sie auf

unserer Webseite

www.roehrenbacher.at

54 BÖB Journal 86 | 21


z.

z.

B.

B.

um

um

für

für

die

die

vorliegende

vorliegende

Liste

Liste

nur

nur

die

die

1.,

1.,

2.

2.

und

und

6.

6.

Spalte

Spalte

zu

zu

erhalten:

erhalten:

=FILTER(FILTER(Personal;Personal[Abteilung]=J4);{1.1.0.0.0.1})

=FILTER(FILTER(Personal;Personal[Abteilung]=J4);{1.1.0.0.0.1})

(Für die Erläuterung z. B. um für der die weiteren vorliegende Funktionen Liste nur

(Für die Erläuterung der weiteren Funktionen

werden die 1., 2.

werden

in und

in

Folge 6. Spalte

Folge

hier

hier

jedoch zu erhalten:

jedoch

alle

alle

Spalten

Spalten

verwendet.)

verwendet.)

=FILTER(FILTER(Personal;Personal[Abteilung]=J4);{1.1.0.0.0.1})

Dynamisches Sortieren

(Für die Erläuterung der weiteren Funktionen werden in Folge hier jedoch alle Spalten verwendet.)

Auch

Auch

beim

beim

einfachen

einfachen

Sortieren

Sortieren

von

von

Listen

Listen

fehlt

fehlt

die

die

automatische

automatische

Aktualisierung.

Aktualisierung.

Zudem

Zudem Dynamisches will

will

man

man

die

die

Ergebnisse Sortieren Ergebnisse

von

von

FILTER

FILTER

und

und

EINDEUTIG

EINDEUTIG

(siehe

(siehe

unten)

unten)

häufig

häufig

auch sortieren; hier z. B. nach dem Bruttobezug, absteigend:

Auch auch sortieren; beim einfachen hier z. Sortieren B. nach von dem Listen Bruttobezug, fehlt die absteigend: automatische Aktualisierung.

Zudem will man Syntax: die Ergebnisse SORTIEREN(Matrix;[Sortierindex];[Sortierreihenfolge];[nach_Spalte])

von FILTER und EINDEUTIG (siehe unten)

häufig auch sortieren; Syntax: hier SORTIEREN(Matrix;[Sortierindex];[Sortierreihenfolge];[nach_Spalte])

z. B. nach dem Bruttobezug, absteigend:

Konkret

Konkret

wird

wird

das

das

Ergebnis

Ergebnis

der bisherigen FILTER-Formel nach der 6. Spalte (= Bruttobezug) absteigend (-1) sortiert:

Syntax: der SORTIEREN(Matrix;[Sortierindex];[Sortierreihenfolge];[nach_Spalte])

bisherigen FILTER-Formel nach der 6. Spalte (= Bruttobezug) absteigend (-1) sortiert:

=SORTIEREN(FILTER(Personal;Personal[Abteilung]=J4);6;-1)

=SORTIEREN(FILTER(Personal;Personal[Abteilung]=J4);6;-1)

• Konkret wird das Ergebnis der bisherigen FILTER-Formel nach der 6. Spalte (= Bruttobezug) absteigend (-1) sortiert:

Bei

Bei

Bedarf

Bedarf =SORTIEREN(FILTER(Personal;Personal[Abteilung]=J4);6;-1)

lässt

lässt

sich

sich

mit

mit

dem

dem

Vektoren-Trick

Vektoren-Trick

auch

auch

mehrstufig

mehrstufig

sortieren.

sortieren.

Die

Die

folgende

folgende

Formel

Formel

sortiert

sortiert

primär

primär

nach

nach

der

der

Qualifikation

Qualifikation

(Spalte

(Spalte

4),

4),

aufsteigend

aufsteigend

(1)

(1)

und

und

sekundär

sekundär

nach

nach

dem

dem

Bruttobezug

Bruttobezug

Spalte

Spalte

6),

6),

absteigend

absteigend

(-1):

(-1):

• Bei Bedarf lässt sich mit dem Vektoren-Trick auch mehrstufig sortieren. Die folgende Formel sortiert primär nach

=SORTIEREN(FILTER(Personal;Personal[Abteilung]=J4);{4.6};{1.-1})

=SORTIEREN(FILTER(Personal;Personal[Abteilung]=J4);{4.6};{1.-1})

der Qualifikation (Spalte 4), aufsteigend (1) und sekundär nach dem Bruttobezug Spalte 6), absteigend (-1):

Wie

Wie

beim

beim =SORTIEREN(FILTER(Personal;Personal[Abteilung]=J4);{4.6};{1.-1})

SVERWEIS

SVERWEIS

muss

muss

für

für

die

die

SORTIEREN-Funktion

SORTIEREN-Funktion

die

die

Spaltennummer

Spaltennummer

ermittelt

ermittelt

werden,

werden,

was

was

beim

beim

nachträglichen

nachträglichen

Einfügen

Einfügen

oder

oder

Löschen

Löschen

von

von

Spalten

Spalten

problematisch

problematisch

wird.

wird.

Aber

Aber

Excel

Excel

bietet

bietet

mit

mit

der

der

neuen

neuen

Tabellenfunktion

Tabellenfunktion

SORTIERENNACH • Wie beim SVERWEIS

SORTIERENNACH

eine

eine

Lösung, muss für

Lösung,

die die

die

auch SORTIEREN-Funktion

auch

gleich

gleich

die

die

Umsetzung die Spaltennummer

Umsetzung

von

von

mehrstufigen ermittelt

mehrstufigen

Sortierungen werden, was

Sortierungen

vereinfacht: beim nachträglichen

Einfügen oder Löschen von Spalten problematisch wird. Aber Excel bietet mit der neuen Tabellenfunktion vereinfacht:

Syntax:

Syntax: SORTIERENNACH(Matrix;Nach_Matrix1;[Sortierreihenfolge1];[Nach_Matrix2];[Sortierreihenfolge2];...)

SORTIERENNACH(Matrix;Nach_Matrix1;[Sortierreihenfolge1];[Nach_Matrix2];[Sortierreihenfolge2];...)

eine Lösung, die auch gleich die Umsetzung von mehrstufigen Sortierungen vereinfacht:

Diesmal Syntax:

Diesmal

muss

muss

jedoch SORTIERENNACH(Matrix;Nach_Matrix1;[Sortierreihenfolge1];[Nach_Matrix2];[Sortierreihenfolge2];...)

jedoch

unbedingt

unbedingt

zuerst

zuerst

sortiert

sortiert

(innere

(innere

Funktion)

Funktion)

und

und

danach

danach

gefiltert

gefiltert

(äußere

(äußere

Funktion)

Funktion)

werden:

werden:

=FILTER(SORTIERENNACH(Personal;Personal[Qualif];1;Personal[Bruttobezug];-1);Personal[Abteilung]=J4)

Diesmal muss jedoch unbedingt zuerst sortiert (innere Funktion) und danach gefiltert (äußere Funktion) werden:

=FILTER(SORTIERENNACH(Personal;Personal[Qualif];1;Personal[Bruttobezug];-1);Personal[Abteilung]=J4)

=FILTER(SORTIERENNACH(Personal;Personal[Qualif];1;Personal[Bruttobezug];-1);Personal[Abteilung]=J4)

Dynamische Ausprägungsliste

Dynamische Ausprägungsliste

Unsere

Unsere

Eingabezelle

Eingabezelle

(J4)

(J4)

für

für

den

den

Suchbegriff

Suchbegriff

wäre

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wesentlich

benutzerfreundlicher,

benutzerfreundlicher,

wenn

wenn

hier

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eine

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Drop-Down-Liste

Drop-Down-Liste

der

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tatsächlich

tatsächlich

Unsere vorhandenen

vorhandenen

Eingabezelle Abteilungen

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(J4) für den zur

zur

Suchbegriff Verfügung

Verfügung

wäre stehen

stehen

wesentlich würde.

würde.

benutzerfreundlicher, Dazu

Dazu

werden

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die

die

zulässigen

zulässigen

wenn hier Einträge

Einträge

eine Drop-Down-Liste zunächst

zunächst

in

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einem

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freien Bereich tatsächlich (z. vorhandenen B. in B4 auf Abteilungen einem Blatt zur namens Verfügung „Auswahl“) stehen würde. dynamisch Dazu (!) werden ermittelt: die zulässigen Einträge zunächst in einem

freien Bereich (z. B. in B4 auf einem Blatt namens „Auswahl“) dynamisch (!) ermittelt:

freien Bereich (z. B. in B4 Syntax: auf einem =EINDEUTIG(Matrix;[nach_Spalte];[genau_einmal])

Blatt namens „Auswahl“) dynamisch (!) ermittelt:

Syntax: =EINDEUTIG(Matrix;[nach_Spalte];[genau_einmal])

Syntax: =EINDEUTIG(Matrix;[nach_Spalte];[genau_einmal])

Da

Da

hier

hier

eine Spalte (also keine Zeile) benötigt wird und auch nicht nur solche Einträge aufgelistet werden sollen, die

nur genau • Da eine hier Spalte

einmal eine vorkommen, Spalte (also (also keine keine Zeile)

gestaltet Zeile) benötigt

sich benötigt wird

die Formel wird und und auch

einfach auch nicht

und nicht nur

wird nur solche solche Einträge

auch gleich Einträge aufgelistet

um aufgelistet werden

eine Sortierung werden sollen,

erweitert: sollen, die die

nur genau nur genau einmal einmal vorkommen, vorkommen, gestaltet gestaltet sich sich die Formel die Formel einfach einfach und und wird wird auch auch gleich gleich um um eine eine Sortierung erweitert:

=SORTIEREN(EINDEUTIG(Personal[Abteilung]))

=SORTIEREN(EINDEUTIG(Personal[Abteilung]))

In

In

der

der

Eingabezelle

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(J4) wird abschließend die Drop-Down-Liste eingerichtet:

In der Eingabezelle (J4) wird (J4) abschließend wird abschließend die die Drop-Down-Liste eingerichtet:

Daten

Daten Datentools Datenüberprüfung: Einstellungen, Zulassen: Liste

• / Datentools / Datentools / / Datenüberprüfung: Einstellungen, Zulassen: Liste Liste

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86 | 21 BÖB Journal 55


DIGITALISIERUNG

Programmieren als zukünftige

digitale Kompetenz im

Rechnungswesen

Die Programmiersprache Python und Anwendungsbeispiele

Rudolf Grünbichler

lehrt und forscht am Institut

für Betriebswirtschaftslehre

und Betriebssoziologie an

der Technischen Universität

Graz.

Digitalisierung, Automatisierung und künstliche Intelligenz ziehen immer weiter

in die Unternehmenswelt ein. Der generelle Trend in diese Richtung macht

deutlich, dass zukünftig Kenntnisse in der Programmierung essentiell sein werden.

Dieser Beitrag widmet sich diesem Thema und stellt dar, wie Programmiersprachen

funktionieren, wie die Programmiersprache Python auf dem eigenen

Computer installiert werden kann, bietet Informationen zur Erlangung von Programmierkenntnissen

und zeigt, welche Anwendungsmöglichkeiten es im Rechnungswesen

gibt.

Lukas Holder

ist Studienassistent am Institut

für Betriebswirtschaftslehre

und Betriebssoziologie

an der Technischen Universität

Graz. Er studiert Software

Engineering and Management

an der Technischen

Universität Graz.

Die Funktionsweise von

Programmiersprachen

Es gibt unzählige Beispiele, in denen Computer

das Alltagsleben vereinfachen. Sei es, dass

Grafiken automatisiert erstellt oder Fahrtwege

optimiert werden. Generell gilt, dass all diese

Aufgaben auch ohne Computer lösbar wären, jedoch

vermutlich um ein Vielfaches länger dauern

würden. Es macht daher durchaus Sinn, gewisse

Aufgaben zu automatisieren und von einem

Computer erledigen zu lassen.

Beim Programmieren geht es darum, dass Computern

beigebracht wird, bestimmte Probleme zu

lösen. Diese Probleme müssen vorab vom Benutzer

möglichst konkret definiert werden. Danach

folgt die Erstellung eines Lösungswegs zu diesem

definierten Problem, der sogenannte Algorithmus.

Als Programmieren wird sodann der Vorgang

bezeichnet, diesen Algorithmus in einem

Programm abzubilden, damit der Computer diesen

zur Lösungssuche verwenden kann.

Da der Computer die menschliche Sprache nicht

beherrscht, muss ihm diese in einer Kunstsprache

mitgeteilt werden: der Programmiersprache. Die

Sprache, mit denen Computer „sprechen“ ist der

Maschinencode. Es handelt sich um eine rudimentäre

Sprache, deren Erlernen für Menschen

vermutlich zu mühsam wäre. Eine etwas einfachere

Möglichkeit, Computern mitzuteilen, was

sie zu tu haben, ist die Kommunikation mittels

Programmiersprachen.

Programmiersprachen sind damit etwas komplexer

als Maschinencode, aber immer noch einfacher

als natürliche Sprachen und für Menschen

versteh- und erlernbar. Beim Programmieren

wird nun der entwickelte Lösungsweg (Algorithmus)

in einer Programmiersprache ausgedrückt.

Es wird vom sogenannten Quellcode gesprochen.

Da die Maschine jedoch nur den Maschinencode

versteht, muss der Quellcode in Maschinensprache

übersetzt werden. Das macht der sogenannte

Compiler. Beim Compiler handelt es sich um einen

festen Bestandteil einer Programmiersprache.

Die Aufgabe des Nutzers ist es lediglich, sich für

eine Programmiersprache zu entscheiden und deren

„Sprache“ und Syntax (die „Grammatik“ der

Programmiersprache) zu erlernen.

Die Anwendungsvoraussetzungen für das Erlernen

einer Programmiersprache sind überschau-

56 BÖB Journal 86 | 21


bar. Auf Ebene der Hardware reicht

ein handelsüblicher Bürocomputer mit

Internetanschluss (zum Download des

Programms sowie Abruf von Informationen

aus dem Internet). Auf persönlicher

Ebene wird demgegenüber

etwas mehr abverlangt: Interesse sowie

regelmäßiges Üben (Programmieren),

Genauigkeit und grundlegende

Kenntnisse der Logik sowie Denken

in Abläufen. Natürlich sollte der angehende

Programmierer auch etwas Geduld

mitbringen. So wie das Erlernen

einer Fremdsprache Zeit benötigt, ist

auch das Lernen einer Programmiersprache

mit etwas Mühe verbunden.

Für Interessierte stellt sich nun die

Frage, welche Programmiersprache erlernt

werden soll.

Es gibt eine Vielzahl an Programmiersprachen.

Besonders beliebte Programmiersprachen

sind zum Beispiel

C, Python, Java, C++ oder C#. 1 Die

Wahl der Programmiersprache hängt

von den durchzuführenden Aufgaben

ab, die damit bewältigt werden sollen.

„Low-Level“ Programmiersprachen,

wie zum Beispiel C und Assembly,

können mit ihrer Nähe zum Maschinencode,

gewisse Systeme im Computer

direkt ansprechen. Assembly wird

verwendet um dem Prozessor sogenannte

Instruktionen zu übergeben,

die anschließend verarbeitet werden

können.

Da bei solchen Programmiersprachen

der Speicher selbst verwaltet werden

muss, werden diese meist in Systemen

eingesetzt, die mit wenig Speicherplatz

arbeiten müssen (Mikrochips, Prozessoren

etc.). Auf diesen Programmiersprachen

bauen „High-Level“

Sprachen wie Java und Python auf. In

diesen Sprachen wird das Speichermanagement

von einem sogenannten

„Garbagecollector“ übernommen. Dies

führt dazu, dass der Programmierer

einfacher programmieren kann, jedoch

die Effizienz des Programms etwas darunter

leidet.

Abbildung 1: Downloadansicht auf der Website www.python.org/downloads [1.5.2021].

Abbildung 2: Installation von Python (Version 3.9)

Eine für angehende Programmierer

verhältnismäßig einfach zu erlernende

Programmiersprache, für welche es

viele Bücher, Tutorials, Anleitungen,

Hilfestellungen und Foren im Internet

sowie eine große Community gibt, ist

Python 2 . Ein weiterer Vorteil ist, dass

es sich bei dieser Programmiersprache

um Freeware handelt, welche kostenfrei

verwendet werden kann. Aus diesem

Grund wird folgend auf Python

eingegangen.

Die Programmiersprache

Python

Die Programmiersprache wurde zu

Beginn der 1990er Jahre von dem

Niederländer Guido van Rossum mit

dem Ziel entwickelt, eine einfache und

leicht leserliche Sprache zu entwickeln,

welche Open Source sein sollte,

damit jeder bei der Entwicklung mithelfen

kann. Mittlerweile kümmert

sich um das gemeinschaftsbasierte

Entwicklungsmodell die gemeinnützige

Python Software Foundation, bei

welcher die Sprache heruntergeladen

werden kann. 3

Python kann von der Webseite

www.python.org unter dem Menüpunkt

Downloads für verschiedene

Betriebssysteme heruntergeladen werden.

Die letzte Version zum Zeitpunkt

der Artikelverfassung ist die Versionsnummer

3.9. (Abbildung 1).

Nach dem Download kann Python installiert

werden. Die Installation funktioniert

wie bei den meisten anderen

Programmen weitgehend automatisch.

Es wird empfohlen, das Kästchen

„Install launcher for all users“ zu aktivieren

und die Variante „Customize

Installation“ auszuwählen. Im Installationsschritt

„optional features“ sollten

alle Kontrollkästchen angehakt werden

(Abbildung 2).

Nach Klick auf den Button „Next“

folgen die fortgeschrittenen Optio-

1

S. z.B. TIOBE: Index for May 2021: https://www.tiobe.com/tiobe-index/ [4.5.2021].

2

Python Software Foundation: https://www.python.org

3

Für weitere Informationen S. z.B. https://de.wikipedia.org/wiki/Python_(Programmiersprache) [30.4.2021].

86 | 21 BÖB Journal 57


DIGITALISIERUNG

ÐÐ

ÐÐ

Plotly: Visualisierung von Daten;

Erstellung von interaktiven Charts

TensorFlow: Anwendung für Machine

Learning; Verarbeitung von

großen Datenmengen in künstlichen

neuronalen Netzen

Für die Einarbeitung in Python bieten

sich viele Möglichkeiten an. Eine

Menge an Informationen finden sich

auf der Webseite www.python.org unter

dem Menüpunkt Documentation.

Interessierte finden hier etwa Buchempfehlungen

(englisch, deutsch und

weitere Sprachen), Beginner Guides,

Beispielcodes und FAQs.

Abbildung 3: Advanced Options bei der Installation von Python

Abbildung 4: Die Programmierfläche von Python (IDLE Shell 3.9.5)

nen (advanced options). Um die Anwendung

von Python zu erleichtern,

sollten im nächsten Installationsschritt

(Abbildung 3) die Optionen Associate

files with Python, Create shortcuts for

installed applications, Add Python to

environment variables und Precompile

standard library mit einem Häkchen

aktiviert werden.

Nach Fertigstellung der Installation

kann Python gestartet werden. Dazu

wird der Link IDLE (Python 3.9

64-bit) geöffnet, um die Python Shell

zu starten. Unter Windows findet sich

dieser im Startmenü unter den zuletzt

hinzugefügten Programmen. Das geöffnete

Programm hat das in Abbildung

4 dargestellte Aussehen. Nun

kann mit dem Programmieren begonnen

werden. Damit nicht sämtliche

Quellcodes neu geschrieben werden

müssen, verfügt Python zudem über

eine Vielzahl an Bibliotheken. Unter

einer Bibliothek wird eine Sammlung

von bestimmten Codes für bestimmte

Anwendungsbereiche verstanden,

auf welche Programmierer zugreifen

können ohne den entsprechenden

Code vorab selbst programmieren zu

müssen. Nützliche Bibliotheken sind

beispielsweise:

ÐÐ

ÐÐ

ÐÐ

Keras: stellt Werkzeuge und Funktionen

für Deep Learning zur Verfügung

NumPy: mathematische und numerische

Funktionen; ermöglicht

effizientes Rechnen mit großen Arrays

und Matrizen

Pandas: Bearbeitung von großen

(tabellarischen) Datensätzen, beispielsweise

Gruppierung und Sortierung

von Daten; Analyse der

Daten und Datenaufbereitung

Anwendungsbeispiele

Obwohl angenommen werden könnte,

dass durch die bestehende CO-

VID-19-Krise ein Digitalisierungsschub

erfolgt ist, konstatiert eine

aktuelle Untersuchung von Deloitte,

dass es kaum Fortschritt bei der Automatisierung

von Prozessen gab

und durch die Krise Aufholbedarf

im Rechnungswesen offensichtlich

wurde. 4 Dennoch zeigt sich, dass das

das Thema Digitalisierung zukünftig

noch relevanter werden wird. Eine unter

BÖB-Mitgliedern durchgeführte

Umfrage 5 zeigt deren Einschätzung,

dass zukünftig verstärkt IT-Kompetenzen

erforderlich sein werden. Die

Teilnehmer/innen können sich zudem

vorstellen, dass Künstliche Intelligenz

(KI) in Zukunft Routinetätigkeiten

übernehmen wird. Der generelle Trend

zu Programmier- und KI-Kenntnissen

wird daher sichtbar. Auszüge aus dieser

Umfrage wurden auch im BÖB-Journal

in den Ausgaben 81 bis 83 veröffentlicht.

6

Python bietet die Möglichkeit, Prozesse

im Unternehmen zu automatisieren

und sich entsprechende Kompetenzen

anzueignen, um den künftigen Herausforderungen

gewachsen zu sein.

Die folgenden Beispiele zeigen, wie

4

S. Deloitte: Rechnungswesen in Zeiten von COVID-19: Kaum Fortschritt bei Automatisierung von Prozessen – Aufholbedarf im Rechnungswesen wird

durch Krise offensichtlich: https://www2.deloitte.com/at/de/seiten/rechnungswesen/artikel/digitalisierung-im-rechnungswesen.html [4.5.2021].

5

Knefz-Reichmann, A./Grünbichler, R. (2020): Digitalisierung im Rechnungswesen: Status Quo, Zukunftsbild und Empfehlungen zur Vorbereitung auf das

zukünftige Rollenbild, herausgegeben von der FH CAMPUS 02, ISBN: 978-3-9519944-0-6.

6

Vgl. z.B. Grünbichler, R./Knefz-Reichmann, A. (2020): Zukünftige Erwartungen an die Digitalisierung im Rechnungswesen: Auszüge aus einer empirischen

Erhebung in Österreich, in: BÖB-Journal, Ausgabe 82.

58 BÖB Journal 86 | 21


Python für das Unternehmen verwendet

werden kann:

ÐÐ

ÐÐ

ÐÐ

Datenvisualisierung und Datenauswertung:

Registrierkassen archivieren

beispielsweise eine Vielzahl an

Daten. Dieses Zahlenmaterial kann

exportiert und mit Python ausgewertet

werden. Zudem können Prognosen

erstellt werden.

Auswertung von z.B. CSV-Dateien:

Aus dem Buchhaltungsprogramm

exportierte Stammdaten können

ausgewertet werden, um beispielsweise

einen Überblick über Lieferanten

oder Kunden zu erhalten

(z.B. Anzahl der Lieferanten je Region,

gefiltert nach Postleitzahl etc.).

Währungskurse von bestimmten

Webseiten automatisch abrufen:

Fremdwährungsrechnungen kommen

in der Buchhaltung häufig vor.

Es können beispielsweise Währungskurse

automatisch abgerufen

werden, ohne jeweils die Webseite

öffnen zu müssen.

ÐÐ

ÐÐ

ÐÐ

Chatbots: Für häufig auftretende

Fragen könnten Chatbots entwickelt

werden, welche Antworten

auf inhaltliche als auch organisatorische

Fragen geben.

Prozessoptimierung: Durch Machine

Learning können bestehende

Prozesse, analysiert, durchgeplant

und optimiert werden. Einfachere

Abläufe können auch ganz automatisiert

werden.

Fehlererkennung: Ganz ähnlich wie

bei der Rechtschreibprüfung am PC

und Handy, können Programme

erstellt werden, die Fehler in Dokumenten

oder Berechnungen suchen.

Mit Natural Language Processing

(NLP) ist das auch bei älteren, nicht

digitalisierten Dokumenten möglich.

Mit einer Programmiersprache können

ua verschiedene sich wiederholende

Aufgaben digitalisiert werden. Diese

Beispiele zeigen nur einen kleinen

Teil an Möglichkeiten, mit welchen

Prozesse im Unternehmen verbessert

werden können.

Fazit

Die Digitalisierung in Unternehmen

schreitet voran. Prozesse werden automatisiert

und eine Vielzahl an Daten

stehen zur Auswertung bereit. Das Beherrschen

einer Programmiersprache

kann sich für solche Möglichkeiten als

nützlich erweisen. Mit Python können

sich Interessierte eine leicht verständliche

Programmiersprache aneignen, mit

welcher vorhandenes Optimierungspotential

ausgeschöpft werden kann.

Dabei reichen meist schon wenige

Programmierzeilen, da Programmierer

auf Bibliotheken mit bereits ausprogrammierten

Code zugreifen können.

In diesem Beitrag wurde die Funktionsweise

von Programmiersprachen,

die Programmiersprache Python vorgestellt

und Anwendungsmöglichkeiten

präsentiert. Es gilt nun, das vielfältige

Angebot im Internet wie E-Books,

Tutorials, Online-Kurse, Foren etc. zu

nutzen, und erste Schritte im Bereich

der Programmierung zu wagen.

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DIGITALISIERUNG

Digitale Lösungen für EPU

und KMU

Erwin Urbscheit

ist selbständiger Unternehmensberater

und „Software

Solutions Architect“. Als

ERP-Mann der ersten Stunde

wurden in 25 Jahren unzählige

Projekte umgesetzt.

Als „Solutions-Architect“

platziert er sich bewusst

zwischen Kunde (als„Ihr“ Interessenvertreter)

und dem

Softwarehersteller. Dabei

fungiert er als „Übersetzer“

(technisch hochtrabender

Fachjargon wird ins „Steirische“

übersetzt, dass selbst

ein Volkschulkind versteht,

um was es geht) und prüft

die Lösung auf Herz und

Nieren, da selbst auch

umfassende Programmierkenntnisse

vorhanden sind.

Als ehemaliger Geschäftsführer

einer GmbH und CFO

wird auch der Unternehmer

bestens verstanden!

urbscheit-solutions.eu

Der folgende Beitrag ist an EPUs und KMUs gerichtet, die sich täglich mit verschiedenen

Software-Tools herumschlagen, um ihr Tagesgeschäft zu bewältigen.

Es kann natürlich nur ein kleiner möglicher Ausschnitt gezeigt werden, aber die

Problemstellung an sich ist mit Sicherheit jedem bekannt. Vielleicht finden Sie

sich bei einigen Problemstellungen wieder und haben ähnliche Erfahrungen bereits

gemacht, wie ich es beschreibe?

Ziel sollte es sein, dass Sie eine andere Sichtweise und eine gute Orientierung

für sich selbst finden, wie Sie mit der unendlichen Anzahl an Softwareunterstützung

zurechtkommen können. Schlussendlich sind Sie ja kein IT-Experte, sondern

ein großartiger Unternehmer im Webdesign, Gewerbe (Elektro, Installation,

Baunebengewerbe) oder Handel. Gerade im Handel bringt die aktuelle Zeit die

gravierendsten Einschnitte, da braucht es schon viel Innovation und Unternehmergeist,

um über die Runden zu kommen. Auch alle anderen Unternehmensbereiche

sind laufend mit dem Schlagwort „Digitalisierung“ konfrontiert.

Was versprechen Online-Tools?

Kennen Sie das?

Es ist wieder Monatsende, Zeit die 150 Wartungsrechnungen

an die Kunden zu schicken!

Glücklicherweise haben Sie schon die Word-Vorlagen

vorbereitet, aber die Kundenadressen müssen

zuvor überprüft werden. Schließlich werden

Adressenänderungen nur im Newsletter-Tool

eingetragen!

Wurden schon alle Eingangsbelege erfasst?

Wirklich jedes Monat eine lästige Tätigkeit! Aber

halt! Wir können diese Belege seit kurzem jetzt

auch einscannen! Soll ganz einfach auch über das

Handy funktionieren! Aber wie stimme ich nun

die Zahlungsausgänge ab? Die sind nur im Telebanking,

die Buchhaltung muss diese Belege erst

nacherfassen. Und einige Rechnungen wurden

wieder übersehen, dank der ersten Zahlungserinnerung

weiß ich das jetzt...

Egal, ob Sie nun als Angestellter oder Unternehmer

selbst tätig sind, sicherlich plagen Sie sich mit

vielen Herausforderungen dieser Art täglich im

Arbeitsleben ab. Alle reden von Digitalisierung

und „künstlicher Intelligenz“ und letztendlich

tragen wir die Daten immer noch von A nach B.

Alle Kundendaten sind im „Fakturenprogramm“

am letzten Stand, aber die Buchhaltung erfährt

eine Änderung immer als Letzter. Somit ist die

Mahnung oder der Kontoauszug wieder an eine

falsche E-Mail-Adresse gegangen. Hier eine

Excel-Liste, da noch ein Datenabgleich, irgendwie

schaffen Sie es ja dann doch immer wieder

jeden Monat über die Runden zu kommen und

versprechen sich selbst, dass es das nächste Mal

besser wird... Aber was genau tun?

Da gibt es ein Tool!

Sie teilen Ihre Probleme mit einem Kollegen

oder Sie fragen Freund „Google“, was man denn

hinsichtlich der Rechnungserstellung tun kann?

Da muss es doch was Besseres geben, als Word

oder Excel? Und siehe da! Eine lange Liste von

„Tools“, die Lösung versprechen, erscheint am

60 BÖB Journal 86 | 21


Bildschirm. Da liest man: „Einfach zu

installieren“, oder „Schnell Account

einrichten und loslegen“. Hervorragend!

Sicherlich gibt es auch was für

meine Eingangsbelege. Eine neue Liste

erscheint! Belege einfach scannen,

und das System erkennt alle Inhalte.

Einfach ein Mausklick, und alle Belege

sind professionell verwaltet und

fertig für die Buchhaltung.

Da ist die Verführung groß! Und tatsächlich,

es funktioniert! Ganz rasch

wurde die neue Software aktiviert, diese

wird „Online“ (als Cloud-Service)

genutzt. Ohne große IT-Kenntnisse

ist es gelungen, die Excel-Liste mit

den Kundenadressen zu importieren,

und die erste Rechnung konnte auch

schon erstellt werden. Die Begeisterung

ist groß, aber die 10 - 20 Stunden

Arbeit haben sich ausgezahlt, jetzt

funktioniert alles auf Knopfdruck! Die

Rechnungen werden erstellt und auch

gleich per E-Mail versendet! Was für

eine Arbeitserleichterung!

Der Hype

Begeistert, dass das so einfach funktioniert

hat, können wir das nächste Projekt

angehen. Meine Marketing-Aktivitäten

brauchen neuen Schwung,

und da ist ein großartiges Tool mit

einer „5-Sterne-Bewertung“, das den

Newsletter-Versand revolutioniert. Eigentlich

können wir auch gleich das

Lager angehen. Schon lange wollten

wir unseren Kunden eine Sendungsverfolgung

anbieten. Usw., usw.

Die Ernüchterung

Das Marketing-Tool funktioniert auch

super, die Adressen konnten ganz

rasch importiert werden. Aber wenn

ich eine Adresse ändere oder eine

neue Adresse hinzufüge, dann muss

ich das erst wieder doppelt machen!

Zuerst im Fakturen-Programm, dann

im Newsletter-Tool, und die Buchhaltung?

Nun, die erfährt es wieder zum

Schluss. Jetzt ist zwar vieles auf einer

neuen technischen Plattform, aber

letztendlich haben wir alten Wein nur

in neue Schläuche gefüllt. Das steht

zwar „irgendwas“ über Datenabgleich

über API, aber was um Himmels Willen

ist eine API?

Wie kommt man nun zur

„perfekten“ Lösung?

In einer etwas legeren Art und Weise

wurde in der Einleitung versucht, die

Situation in vielen Unternehmen darzustellen,

die ich in den letzten Jahren

kennenlernen durfte. Als Lösungsberater

werde ich täglich mit diesen Herausforderungen

konfrontiert. Natürlich

immer in einer unterschiedlichen

Art und Weise. Ein Mittelstandsunternehmen

(50 bis 250 Mitarbeiter)

arbeitet sehr wahrscheinlich bereits

mit einem ERP-System. Hier werden

alle zuvor genannten Themen „in

einer Datenbank“ abgewickelt. Die

„Stammdaten“ (Kunden, Lieferanten,

Artikel, etc.) gibt es nur einmal, alle

Abteilungen (Marketing und Vertrieb,

Buchhaltung, Versand, etc.) greifen

darauf zu.

Aber was macht man als EPU oder

KMU? Diese ERP-Software ist – was

man so hört – ja gar nicht so billig!

Vielleicht haben Sie einen ERP-Lösungsanbieter

bereits in ihr Unternehmen

eingeladen? Die Person war zwar

sehr nett, aber eigentlich haben Sie nur

„Bahnhof“ verstanden? Oder es kamen

gleich drei Personen zu Ihnen? Eine

Spezialistin für Buchhaltung, ein Spezialist

für „Supply Chain“ (was immer

das auch sein mag) und ein Projektleiter,

der Ihnen was über „Agil“ und

„Scrum“ erzählt? Sie haben sich kurzzeitig

gefühlt, als wären Sie auf einem

anderen Planeten und waren dann

recht froh als Sie den erlösenden Satz

hörten: „Wir bleiben in Kontakt!“.

Die Anforderung

Eigentlich wollen Sie ja nur das Problem

mit den Adressen in den Griff bekommen!

Oder Sie wollen vermeiden,

dass alle Einkaufs- und Verkaufsbelege

nochmals händisch in ein Buchhaltungsprogramm

eingetippt werden

müssen. Das sind die vordergründigen

Motivationen, die Sie antreiben, nach

einer Lösung zu suchen. Wenn man

eine Stufe zurückgeht, bzw. so eine Art

„Vogelperspektive“ einnehmen möchte

(oder Sie auf die „Meta-Ebene“ gehen

wollen; da gäbe es nur unzählige

andere Formulierungen für „ein und

dasselbe“), dann wollen Sie eigentlich

unnötige und zeitraubende Tätigkeiten

vermeiden. Eigentlich wollen Sie

nichts doppelt oder dreifach machen.

Genau hier wäre der Ansatz zu suchen

bzw. hier könnte eine hilfreiche Fragestellung

formuliert werden: „Was kann

ich tun, dass ein Vorgang (Prozess) so

gestaltet wird, damit alle meiner MitarbeiterInnen

(oder Sie selbst) immer

alle erforderlichen Informationen zur

Verfügung haben?“.

Machen wir ein Beispiel: Ein Kunde

hat von Ihnen ein Angebot erhalten

und beauftragt Sie nun mit einer

Warenlieferung (oder Dienstleistung).

Wie sieht nun der Vorgang aus? So

sieht es meistens aus:

ÐÐ

ÐÐ

ÐÐ

ÐÐ

ÐÐ

ÐÐ

ÐÐ

ÐÐ

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Adressendaten für Auftragsbestätigung

organisieren („irgendwo“ sind

die schon gespeichert)

Auftragsbestätigung schicken

Verpacken der Ware

Adressendaten für Lieferschein organisieren

Lieferschein erstellen

Adressendaten für Rechnung organisieren

Rechnung erstellen

Adressendaten in Buchhaltung

Buchungssatz (Forderung für Zahlungsausgleich

und ggf. Mahnwesen)

Eine mögliche Variante wäre:

ÐÐ

ÐÐ

ÐÐ

ÐÐ

ÐÐ

ÐÐ

Adressendaten für Auftragsbestätigung

organisieren (sind üblicherweise

in Datenbank vorhanden)

Auftragsbestätigung schicken

Verpacken der Ware

Lieferschein erstellen (Beleg entsteht

aus Auftragsbestätigung)

Rechnung erstellen (Beleg entsteht

aus Lieferschein)

Buchungssatz (Forderung für Zahlungsausgleich

und ggf. Mahnwesen)

• entsteht im „Hintergrund“

Die Welt ist nicht „schwarz“ und

„weiß“, bei diesem Prozess gibt es unzählige

Varianten, hier wird eher ein

„Extrembeispiel“ dargestellt, dem ich

aber auch noch heute begegne.

Betrachten wir die „Einzelvorgänge

dieses Prozesses“, bleibt eines nahezu

86 | 21 BÖB Journal 61


DIGITALISIERUNG

exakt gleich: Die Art der bestellten

Leistung (oder Ware) und der Kunde

selbst. Dennoch bedarf es in der Praxis

bei vielen Unternehmen immer den

„Zwischenschritt“ der „Adressendaten

holen“. Und diese unterschiedlichen

Datenquellen müssen auf den gleichen

Stand gehalten werden.

Wenn Sie bereits diesen Prozess

„durchgängig“ abbilden können, dann

sind Sie im Vergleich zu anderen Unternehmen

schon sehr weit.

Konstruktive Fragestellung: Welches

Tool aus dem „Internet“ schafft es, dass

ich alle Vorgänge eines Geschäftsprozesses

durchführen kann, und die Basis-

bzw. Stammdaten dennoch nur ein

einziges Mal hinterlegt sind?

Problembehaftete Fragestellung: Soll

ich das Tool vom Hersteller X oder

vom Hersteller Y nehmen? Wie beschrieben

wäre es wichtiger zu wissen,

welche Prozessbereiche das Tool abdeckt!

Wer sollte solche

Überlegungen anstellen?

Es wäre tatsächlich schön, wenn es

für diese Frage eine einfache Antwort

gäbe. Jetzt könnte man folgendes annehmen:

Sie sind ein junges „Startup“

und wollen auf den Markt mit einer

innovativen Idee. Was immer es ist,

und mit welcher Idee Sie auch immer

die Welt revolutionieren wollen. Eines

bleibt Ihnen nicht erspart: Sie müssen

Ihre Kontakte bzw. Kunden warten

und organisieren, müssen Rechnungen

schreiben, Ihre Forderungen im Überblick

haben und die Steuer abführen.

Auch haben Sie Ausgaben, die Sie im

Auge behalten sollten.

Hier ist man natürlich geneigt, sich

mal nur für die wichtigste Aktivität im

Unternehmertum ein Tool zuzulegen:

Kundengewinnung, Kundenpflege,

Verwaltung von Verkaufschancen und

Kampagnen. Und in der ersten Zeit

werden Sie damit auch zufrieden sein.

Alles im „Backoffice“ macht vielleicht

ohnehin der Steuerberater.

Irgendwann wird das aber zu wenig

sein, darum sollte meiner Meinung

jedes Unternehmen diese Überlegung

anstellen. Eine zentrale Datenhaltung,

möglicherweise (bzw. wahrscheinlich)

mehrere Tools. Hier braucht es eine

gute strategische Beratung. Hier liegt

der eindeutige Trend, Schlagworte wie

„Industrie 4.0“ lassen grüßen.

Erkenntnis der letzten 25 Jahre:

Die allermeisten Unternehmen

gehen softwaretechnisch den

klassischen „evolutionären“ Weg.

Eigene Excel Listen • vielleicht

mal eine eigene Datenbankentwicklung

• Einführung verschiedener

Tools für Faktura und Kundenverwaltung

• später mal die

Buchhaltung / Controlling im eigenen

Haus • Einführung eines

ERP-Systems

Vor vielen Jahren waren die Kosten

einer ERP-Einführung das Kriterium

schlechthin, diesen Schritt nicht zu

tun. Das hat sich aber in den letzten

Jahren massiv verändert.

Mögliche Lösungsansätze

Mittlerweile gibt es auch ERP-Systeme

in einer Mietvariante (SaaS =

Software as a Service). Sie zahlen einen

monatlichen Betrag pro Benutzer

und ersparen sich im Hintergrund die

komplette IT-Infrastruktur. Kein eigener

Server, keine eigene lokale Datenbank,

keine Überlegungen zur Datensicherung

und Datensicherheit. Diese

Dienstleistungen übernimmt für Sie

der Service-Anbieter.

Was können Sie nun als „nicht IT-Experte“

tun, um herauszufinden, ob eine

„allumfassende Softwarelösung“

(ERP) Ihren Anforderungen entsprechen

kann? Bzw. andersherum: Hält

das „Tool“, welches Sie zukünftig verwenden

möchten, was es verspricht?

Hier ein paar Tipps:

ÐÐ

Wenn Sie sich für ein „Outsourcing“

entscheiden (die IT-Infrastruktur

ist extern), dann prüfen Sie

genau, wo ihre Daten „physisch“

liegen (sollte eigentlich gemäß

DSGVO „eh klar“ sein). (Rechenzentrum

steht in einer Stadt in Ihrer

Nähe, oder in Deutschland, oder

in Amerika [womit wir wieder bei

DSGVO wären]?)

ÐÐ

ÐÐ

ÐÐ

ÐÐ

ÐÐ

Softwareentwicklung steht nie still!

Wie oft bekommen Sie regelmäßige

Software-Updates?

Lassen Sie sich vom Anbieter genau

erklären, wie die Stammdaten auch

für andere Systeme genutzt werden

können (bleiben wir beim Beispiel

„Kontakt“ bzw. „Kundenstamm“:

diesen sollten Sie nur ein einziges

Mal in einem System warten, alle

weiteren System müssen darauf

einfach zugreifen können).

Achtung Falle! Lassen Sie sich

nicht abspeisen mit Aussagen wie

„für den Datenaustausch gibt es eine

standardmäßige Schnittstelle“!

Richtig, nahezu alle Software-Tools

können „irgendwie“ Daten austauschen,

und das über mehrere technologischen

Möglichkeiten. Aber

Sie wollen ganz genau wissen, zu

welchen anderen Systemen diese

Schnittstellen bereits „fertig“ umgesetzt

wurden. Lassen Sie da nicht

locker!

Wer ist der Hersteller der Software-Lösung?

Die Praxis zeigt

immer wieder, dass man sich eine

„Fakturensoftware“ anschafft (oder

vorwiegend mietet) und sich dann

wundert, dass die Rechnungen 19 %

Steuer zeigen!

Es ist Ihr Geld, darum prüfen Sie

auch genau die „Investitionssicherheit“.

Sie zahlen monatlich Miete

für eine innovative Buchhaltung

und das Software-Unternehmen

geht pleite? Später kommen Sie

drauf, der Hersteller war ein kleines

„Startup“ mit 3 Personen. Nicht

falsch verstehen: Nichts gegen

Startup, wir brauchen junge, frische

und innovative Ideen, aber auch die

müssen sich mit „Investitionssicherheit“

auseinandersetzen!

Fazit: Eine Softwareanschaffung für

Ihr Unternehmen ist wie „Hausbauen“.

Ohne einen vernünftigen Plan

und ein solides Fundament landet

man schnell in der bekannten Fernsehsendung

„Pfusch am Bau“.

62 BÖB Journal 86 | 21


BMD Podcast!

Die Arbeit im Finanz- und Rechnungswesen konfrontiert

Fachkräfte oft mit gesetzlichen Änderungen und anderen

Herausforderungen. Wir vom WiBiCo - Wiener Bilanzbuchhalter/Controller

Klub - unterstützen Sie darin, Ihre

beruflichen Aufgaben zu meistern und mit den

Entwicklungen der Branche Schritt zu halten.

Mag. Roland Beranek

beranek@bmd.at

Hören Sie auch gerne Podcasts? Auf dem Weg ins Büro

oder beim Sport? Das Angebot ist ja vielfältig und reicht

von Fachthemen über Gesundheit bis zu Geldanlagen

oder Musik! Das Wort „Podcast“ setzt sich aus dem englischen

Begriff „pod (Hülse)“ und „Broadcast (Sendung,

Nachricht an alle Benutzer)“ zusammen.

In unserer BMD-Akademie bieten wir zu unserem Angebot

um Seminare, Webinare, Fachseminare mit Experten

und Lehrgängen nun auch PODCASTS für Sie an.

Unter www.bmd.at/akademie finden Sie vier Rubriken

unserer Podcasts:

ÐÐ

Controlling

ÐÐ

Steuerrecht

ÐÐ

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Selbstverständlich werden wir unser Angebot für Sie laufend

ausbauen, damit Sie immer Laufenden bleiben.

Unsere Podcasts finden Sie natürlich auch unter allen

gängigen Podcatchern wie Spotify, iTunes usw.

Wenn Sie der Ansicht sind, dass Sie - insbesondere in

unserer BMD-Software - etwas besonders gut beherrschen

und diese Infos teilen wollen, dann besuche ich Sie

gerne und wir nehmen einen Podcast auf!

Schreiben Sie mir an beranek@bmd.at, wenn Sie Ideen

oder Wünsche haben - ich freue mich auf Sie!

Hören Sie rein, Sie werden Gefallen daran finden,

meint Ihr

Roland Beranek

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Fachvorträgen - für Mitglieder kostenlos

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Herausforderungen für Unternehmen

und BeraterInnen sind, wissen BilanzbuchhalterInnen

aus praktischer Erfahrung.

Eine praxisnahe Ausbildung auf akademischem

Niveau eröffnet daher viele interessante Karrierewege.

Das berufsbegleitende Studium Tax Management

an der FH Campus Wien vermittelt die

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das gemeinsam mit der Akademie

der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer und

dem Finanzministerium entwickelt wurde, bietet

umfassendes Know-how in den Bereichen

„Steuern und Recht“, „Betrieb und Prüfung“ sowie

„Persönlichkeit und Interaktion“.

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international anerkannten Bachelor of Arts in

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Lehrveranstaltungen der ersten beiden Semester

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Masterstudium angeschlossen werden.

Ein FH-Studium bedeutet studieren nach einem

klar definierten Studien- und Zeitplan und

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guten Karriere-Perspektiven in allen Bereichen

des Finanz-, Steuer- und Rechnungswesens sowie

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Die Ausbildung ist wissenschaftlich fundiert

und zugleich praxisnah mit Lehrbeauftragten

aus der Praxis. Die Studierenden kommen selbst

aus der Finanzverwaltung, aus Wirtschaftstreuhand-Kanzleien

und aus Finanzabteilungen

großer Unternehmen. Das ermöglicht einen regen

Austausch und stärkt das Netzwerk für die

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64 BÖB Journal 86 | 21


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86 | 21 BÖB Journal 65


Willkommen in den neuen

20er Jahren!

Die 20er Jahre eines Jahrhunderts waren

von jeher eine besondere Zeit. Vor

100 Jahren gab es gleich in mehreren

Sprachen Begriffe für die “roaring

twenties”. Ein Brüller waren die “anni

ruggenti” in Italien und im deutschsprachigen

Raum ließ man die “goldenen

Zwanzigerjahre” ebenfalls partiell

hochleben. In Frankreich sprach man

gar von den verrückten Jahren, den

“années folles”.

Klar ist, der Sprung in die 20er des 21.

Jahrhunderts war krass. Wir haben uns

beispielsweise noch vor Corona über

völlig andere Themen unterhalten als

danach. Zuvor wurde fantasiert und

geprahlt von künstlicher Intelligenz,

Technikphilosophie und Transhumanismus

...und dann kam ein winziges

Virus.

Kommunikationsgesellschaft

Knapp 300 Milliarden E-Mails werden

jeden Tag versandt. Millionen Besprechungen

finden statt. Überall auf

der Welt wird permanent geredet. In

Videocalls von Zoom & Co oder auf

Audioplattformen, wie beispielsweise

Clubhouse und in hunderten Podcasts.

Sprache zentriert unser Leben. Aktuell

befinden wir uns in einem Kommunikationszeitalter.

Mal sehen, wie die Historiker es später

einmal einteilen und benennen werden.

Oder definieren sie seinen Beginn

beim Buchdruck von Johann Gutenberg

oder teilen sie es erst ab dem

World Wide Web ein?

Monothematische

Medien machen müde

Obgleich sich die Welt laufend komplexer

weiterentwickelt, locken rhe-

Dr. Tatjana Lackner, MBA

Kommunikations- & Verhaltens-Profilerin,

„Trainerin des Jahres“, Politiker-Coach, 6-fache

Bestseller-Autorin

torisch einfach erstellte schwarz/weiß

Frames, denn sie erleichtern desorientierten

Bürgern die Zuordnung. Das

spaltet Nationen und Familien. Die

USA kann aktuell ein Lied davon singen.

Jede Debatte kreist seit Donald

Trumps Abwahl um Werte. Der

Mensch bleibt generell unter Druck

selten am gleichen Niveau – er fällt

immer eine Stufe zurück. Das altbekannte

“Freund-Feindbild-Denken“

hat in der angespannten Phase die

Kommunikation übernommen.

Die Corona-Zeit war und ist vor allem

ein permanenter Werteabgleich: Sind

verordnete Maßnahmen überzogen

oder nicht? Masken, Impfung, etc. –

ja oder nein? Teilen wir die gleichen

Werte und Sorgen? Bist Du Freund

oder Feind?

Wertewandel und

neue Allianzen

Niemals hätte eine Werbeagentur vermutet,

dass es Schnittpunkte zwischen

Esoterikern und Rechtsradikalen gibt.

Covid machte auch das möglich.

Auf der einen Seite veranstalteten

selbsternannte Querdenker fragwürdige

Demos gegen die gesetzlichen Verordnungen

und lauschten vorzugsweise

Wolfgang Wodarg oder Sucharit Bhakdi,

dem Co-Autor des Buches “Corona

Fehlalarm?”. Egal, ob ideologisch weit

rechts der Mitte oder satt grünlinks.

Gemeinsam marschierte man – in

Deutschland und in Österreich.

Auf der anderen Seite versuchen sich

die Längsbeschleuniger mit gebetsmühlenartiger

Wohlfühlrhetorik selber

Mut zuzusprechen. In Talkshows

fielen wochenlang immer die gleichen

Stehsätze, wie “wir können nur gemeinsam

…” und “jeder sollte mithelfen

…“.

Die Medien schienen über hunderte

Tage monothematisch besetzt zu

sein. Moderatoren brauchten sich für

Gesprächsrunden vor allem Covid-aktuell

vorzubereiten. Befürworter bzw.

Kontrahenten für die modernen “Brot

und Spiele” pilgerten zahlreich in die

TV-Studios – selbst ohne Publikumsbeteiligung.

Journalisten besuchten

einander und formierten sich zu immer

neuen kaleidoskopischen Diskussionskreisen:

Beispielsweise sah man

Corinna Milborn auf Servus TV und

wunderte sich über Armin Thurnher

auf ATV. “Matt spricht mit” Misik

und der viel zu oft auf oe24.

66 BÖB Journal 86 | 21


Neben Journalisten wird heute auch

von Bürgern erwartet, dass sie sich

eine Meinung zum aktuellen Tagesgeschehen

bilden – ergo eignen sich

plötzlich Hinz und Kunz, Greti und

Pleti als Talkshowgast.

Die Gefahr von inhaltlich stark vereinfachten

Fragestellungen und jenen,

die sich mit ja oder nein beantworten

lassen ist, dass Zuseher völlig verlernen

Gedanken in die Tiefe zu ventilieren.

Wofür auch? “Lassen Sie Ihre

Kinder impfen – ja oder nein?” füllt

ja mittlerweile sogar TV-Formate der

öffentlich-rechtlichen Sender. Früher

war es ein Privileg der Privatsender

platt zu sein. Heute schaffen das auch

die arrivierten Staatssender – ganz

ohne intellektuellen Anlauf. Zudem

gilt: Aus einem kleinen Antwortspektrum

lässt sich leichter auswählen.

Wie konvenient!

Post Corona – wie

geht es weiter?

Es wäre wünschenswert, wenn wir das

digital zum Teil besser strukturierte

Rede-Design aus den Zoom-Besprechungen

auch in unsere Live-Meetings

rüber retten könnten. Denn: Redezeit

ist Lebenszeit!

Bestimmt wird manch ein Wissensarbeiter

auch in Zukunft für das eine

oder andere Meeting auf die digitale

Option zurückgreifen. Das wird den

Flugverkehr noch nicht nachhaltig

drosseln, aber es erspart dem einzelnen

Transferzeiten.

Der Griff zum Hörer findet wieder

häufiger statt. Wir sind nach hunderten

Mails müde und wollen einander

hören. Das ist gut. Allerdings verlangt

das nach Mitarbeitern, die stimmlich

überzeugen und sprachlich gut mit anspruchsvollen

Kunden umgehen können.

Moderne Kommunikations-Skills

sind gefragter denn je.

Alleine unter meinen Kunden habe ich

bemerkt, dass sich viele vermehrt nach

persönlicher Entfaltung sehen. Kaum

jemand möchte netto dort weitermachen,

wo er vor Corona aufgehört

hat. Eine Zäsur ist eben auch psychologisch

ein Einschnitt und manchem

wurde auch unsere physische Verwundbarkeit

erst durch die Pandemie

so richtig bewusst. Wer es sich leisten

kann hat seine Prioritäten neu sortiert

und bringt neu entdeckte Seiten an

sich selbst zum Schwingen.

Erlebniskommunikation:

ESP ≥ USP!

Das Alleinstellungsmerkmal eines

Produktes ist immer noch wichtig.

Klar! Wir sollten aber nicht nur die

Unique Selling Proposition einer

Ware finden, sondern gerne auch die

Emotional Selling Proposition unserer

Kunden. Welche Gefühle verbinden

Konsumenten mit unseren Produkten,

Ideen oder Dienstleistungen?

Was sind ihre wahren Kaufauslöser?

Die Preisschlacht alleine ist es immer

seltener.

Wir reden heute insgesamt als

Menschheit ehrlicher über unsere

Ängste im Job oder über Frustrationen

durch die Weltereignisse, als sich das

noch vor wenigen Monaten geschickt

hätte.

Wer nach der Pandemie nur an das

alte “Höher-schneller-weiter-reicher”

anschließen möchte, der wirkt fast

prollig und platt. Rhetorisch bedeutet

das jedoch für einige eine Umstellung.

Verkaufssätze, wie “Schauen Sie zu,

wie Ihr Geld für Sie arbeitet” ziehen

einfach nicht mehr. In Rhetoriktrainings

werden daher spürbar andere

Skills nachgefragt. Verkaufsmantras

haben ausgedient. Es geht stärker um

sprachliche Bilder und frische Erlebniskommunikation.

Gemeisterte Krisen verbinden

Was uns verbindet ist nach der Krise

mehr als uns trennt: wir waren alle

gleichermaßen planlos und niemand

wusste verbindlich mehr als sein

Nachbar.

Dabei fühlen wir uns emotional vor

allem mit jenen Menschen verbunden,

die etwas Ähnliches durchlebt

haben. Wer wirtschaftlich von Corona

profitiert hat, weil er beispielsweise in

einem Technologieunternehmen arbeitet,

der wird die Verzweiflung eines

Gastronomen maximal verstehen, aber

nicht teilen können. Wer sich dank

Homeoffice von daheim aus organisiert

hat und durch die vielen Computerstunden

zu wenig Bewegung

hatte, der ahnt nichts von den täglich

schmerzenden Füßen des flinken Pflegepersonals.

Fazit: Wirtschaftlich sind die Unterschiede

in den noch jungen 20er

Jahren unseres Jahrhunderts bereits

immens. Während manche die ertragreichste

Bilanz ihres Lebens geschrieben

haben, schlitterten andere in sozial

prekäre Verhältnisse. Die sozialen

Auswirkungen von Corona sitzen dem

einen Bevölkerungsteil im Nacken.

Sie sind deshalb noch gar nicht in der

Lage, über die bevorstehende Klimadebatte

nachzudenken. Klar zeichnet

sich auch hier ab: Alle werden es müssen,

wenn es dann so weit ist.

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86 | 21 BÖB Journal 67


NACHHALTIGKEIT

Nachhaltig Investieren

Welche Rolle spielt mein Geld?

Sandra Czadul, BA

hat den Bachelor in Umwelt- und Bioressourcenmanagement

absolviert und studiert jetzt Wildtierökologie

und Wildtiermanagement. Nebenbei

arbeitet sie als Journalistin.

Auf ihrem Blog www.environition.at berichtet sie

über ein umweltbewussteres Leben und dessen

Hintergründe.

„Investieren Sie in innovative

Unternehmen,

verwenden Sie Ihre

Mittel für nachhaltige

Zwecke und lassen Sie

Ihr Geld Gutes tun.“

So oder so ähnlich werben

Banken mit nachhaltigen

Geldanlagen.

Doch was ist dran, an den

grünen Investments?

Kann ich damit etwas bewirken

und wie finde ich

mich im Finanzdschungel

zu Recht?

All das und mehr habe ich

mir genauer angesehen.

Es kommt mir vor als wäre es erst gestern gewesen. Als ich noch zu jung war,

um mit den aufregenden Attraktionen im Wiener Prater fahren zu dürfen

oder in den Discos die Nacht zum Tag zu machen. Endlich Erwachsensein

- ein Wunsch, der heute Realität und nicht mehr rückgängig zu machen ist.

Hätte ich mir das nur vorher überlegt, denn Erwachsensein bedeutet vor allem

Verantwortung zu übernehmen. Für Entscheidungen, Worte, Taten, und

eben auch die Finanzen.

Obwohl wir sonst kaum etwas über Finanzen gelernt haben, hat man uns

Millenials in der Schule schon damals erzählt, dass wir mehrere Jobs haben

und unsere Pension trotzdem eher gering ausfallen könnte. Als junge Frau

müsse ich besonders aufpassen, da hier das Risiko für Altersarmut groß sei.

Immer wieder erreichen auch mich Aufrufe, am besten sofort für das Alter

vorzusorgen. Eine nachhaltige Geldanlage wäre für mich als werteorientierter

Mensch genau das Richtige, aber stimmt das wirklich?

Die Rolle der Banken

Sich mit Geld und dem Finanzmarkt zu beschäftigen ist wichtig, interessant

aber auch kompliziert. Vor allem wenn man den Aspekt der Nachhaltigkeit

mit einbezieht. Obwohl ich keine Unternehmen unterstützen möchte, die

Kinderarbeit fördern, den Klimawandel anheizen oder Artenvielfalt reduzieren,

tue ich das als Kundin einer konventionellen Bank indirekt trotzdem. Da

diese Banken Investments in solche Unternehmen nicht ausschließen.

Das zeigt die jährlich veröffentlichte Coal exit list der NGO Urgewald. Darin

sind Banken, Unternehmen und Investor*innen aufgelistet, die weiterhin in

Kohlekonzerne investieren. Trotz der Tatsachse, dass Kohle für ein Drittel

68 BÖB Journal 86 | 21


der bisherigen anthropogenen Erderwärmung

verantwortlich ist. Seit 2018,

haben laut Fridaysforfuture und Urgewald

österreichische Großbanken

solche Konzerne mit 1.976 Millionen

Dollar unterstützt.

Was machen nachhaltige

Banken besser?

Um diesen Wertekonflikt zu lösen,

könnte ich zu einer nachhaltigen Bank

wechseln. Der Unterschied ist: Nachhaltige

Banken verleihen das Geld sehr

ausgewählt. Auf den jeweiligen Websites

findet man die Kriterien der Kreditvergabe

oder Geldanlage. Tabu sind

meist Investitionen in die Waffen- und

Rüstungsindustrie, in Glücksspiel oder

Pornografie, Menschen- und Arbeitsrechte

missachtende Industrien, und

Kohleunternehemen. Erdölförderer

sind nicht überall ausgeschlossen. Laut

Stiftung Warentest schneiden zum

Beispiel Banken wie die GLS oder

Triodos, hinsichtlich Nachhaltigkeit

gut ab.

Die Kontoführung ist bei solchen

Banken meist nicht kostenlos und viele

dieser Banken haben nur wenige oder

keine Filialen. Was die Produktpalette

betrifft, unterscheiden sich nachhaltige

Banken nicht wesentlich von Konventionellen.

Möchte ich nun wechseln,

sind Banken dazu verpflichtet mich

beim Wechsel zu einer anderen Bank

zu unterstützen. Auch bei nachhaltigen

Geldinstituten müssen Einlagen

in Höhe von 100.000 Euro pro Person

gesichert werden.

„Um internationale Nachhaltigkeitsziele

zu erreichen, braucht es zielgerichtete

Finanzierungen und Investments.

Die Europäische Union

hat berechnet, dass für den Ausbau

erneuerbarer Energien jährlich 260

Milliarden Euro benötigt werden.

Diese Summe kann die öffentliche

Hand nicht allein aufbringen. Daher

benötigt es auch privates Kapital und

jede einzelne Person kann mit der

eigenen Entscheidung für ein nachhaltiges

Finanzprodukt einen Beitrag

für mehr Nachhaltigkeit am Finanzmarkt

leisten“, sagt Elisabeth Müller,

die Leiterin des Sozialunternehmens

ESG Plus.

Risiken und Rendite der

nachhaltigen Geldanlage

Bevor ich Geld für die Pensionsvorsorge

anlege, sollte mir auf jeden Fall klar

sein was ich tue. Denn auch bei nachhaltigen

Geldanlagen gibt es Risiken

zu beachten. Privatpersonen wird oft

empfohlen, das angesparte Geld in

einem ETF (Exchange Traded Fund)

anzulegen. Das ist vereinfacht gesagt

ein Bündel aus verschiedenen Aktien

und ermöglicht monatlich kleine Beträge

ab 25 Euro zu investieren. Um

das Risiko von Kapitalverlust zu verringern,

ist ein wichtiges Grundprinzip

am Finanzmarkt die Diversifikation

der Geldanlage. Hier stellt sich die

Frage, ob es zu Nachteilen führt, wenn

ich nur in nachhaltigere Unternehmen

investiere?

Dr. Otto Randl, Universitätsprofessor

vom Department of Finance der

Wirtschaftsuniversität Wien, erklärt:

„Wenn ein*e Investor*in bewusst auf

einen Teil der Diversifikation verzichtet

und Branchen ausschließt,

geht damit langfristig wahrscheinlich

ein Rendite-Effizienzverlust einher.

Studien deuten aber darauf hin, dass

dieser nicht all zu groß sein dürfte.

Wenn mehr nachhaltige Produkte zur

Verfügung stehen wird auch die Diversifikation

wieder besser. Was man

aber nicht tun sollte ist, die Investition

in nachhaltigere Finanzprodukte

als Freifahrtschein für den nächsten

Langstreckenflug zu sehen.“

„Zahlreiche wissenschaftliche Studien

zeigen, dass nachhaltiges Investieren

auch aus ökonomischer Sicht sinnvoll

ist. Zum Beispiel eine Metaanalyse der

Universität Hamburg, die über 2.000

Studien zum Thema untersucht hat.

Rund 90 % kommen zu dem Schluss,

dass nachhaltige Anlagen nicht mit

finanziellen Nachteilen einhergehen,

rund 50 % davon sehen sogar einen

positiven finanziellen Effekt“, verdeutlicht

die Green Finance-Expertin DI

Natalie Glas vom Umweltbundesamt.

„Auch die Risiken sind durchschnittlich

nicht höher als bei konventionellen

Investitionen. Nachhaltige Geldanlagen

können hier sogar Vorteile

bringen, da diese neben den ökonomischen

Risiken auch ökologische und

soziale Risiken einbeziehen. Damit

werden vor allem langfristige Risiken

mitberücksichtigt, wie zum Beispiel

Einkommensverluste von Kohleunternehmen

durch die Energiewende

hin zu mehr grüner Energie oder Reputationsrisiken

durch unethische Geschäftspraktiken“,

erläutert Elisabeth

Müller.

Was bewirkt eine

nachhaltige Geldanlage?

In einem Gutachten für den Verbraucherzentrale

Bundesverband haben

sich die Professoren Dr. Marco Wilkens

und Dr. Christian Klein mit der

Frage beschäftigt, inwiefern eine nachhaltige

Geldanlage zu umweltfreundlichen

Realinvestitionen, wie zum

Beispiel einer Filteranlage in einem

Stahlwerk, führen.

Privatpersonen haben laut diesem

Gutachten vor allem einen indirekten

Einfluss. Nachhaltige Unternehmen

können durch ihre ernstgemeinte

nachhaltige Geschäftstätigkeit als

attraktiverer Arbeitgeber wahrgenommen

werden, mehr Kund*innen

akquirieren und von Kreditinstituten

als weniger riskant eingestuft werden.

Es müssen allerdings genügend Anleger*innen

sein und das kann zum

Beispiel mit einem Investmentfond

erreicht werden. Noch soll allerdings

nicht der Umfang an nachhaltigen

Geldanlagen erworben werden, der

tatsächlich einen Impact hat.

In Österreich machen nachhaltige

Fonds und Mandate laut dem FNG

Bericht 2020 15,9 Prozent des österreichischen

Gesamtmarktes aus. Natalie

Glas erklärt: „Als Privatkund*in

kann ich mit meinen Finanzentscheidungen

einen Beitrag zu mehr Klimaschutz

und Nachhaltigkeit leisten.

Es macht einen Unterschied, wie ich

mein Geld anlege, ob es in den Ausbau

klimaschädlicher oder in den Ausbau

klimafreundlicher Aktivitäten und Infrastrukturen

fließt.“

„In Österreich tragen private Haushalte

mit 719.7 Milliarden Euro die Hälfte

zu dem gesamten österreichischen Finanzvermögen

bei. Ihnen fällt daher eine

maßgebliche Rolle bei der Frage zu,

in welche Staaten bzw. in welche Un-

86 | 21 BÖB Journal 69


NACHHALTIGKEIT

ternehmen und Projekte Geld investiert

wird“, betont Elisabeth Müller.

Investor*innen für

braune Unternehmen

finden sich trotzdem

Aufgrund der Biodiversitäts- und

Klimakrise, sowie den noch immer

andauernden Verteilungsungerechtigkeiten

scheint es ideal, wenn alle Investor*innen

in nachhaltigere Finanzprodukte

investieren. Wie wertvoll

eine Aktie ist, hängt von den erwarteten

Gewinnen eines Unternehmens ab.

Wenn die Gewinne hoch sind, steigt

auch der Wert der Aktie. Verkaufen

nun viele Investierende die sogenannten

braunen Aktien, finden sich andere

Investor*innen die sich dann die Gewinne

aufteilen.

Dr. Otto Randl sagt dazu: „Natürlich

ist es auch so, dass es Investor*innen

gibt, die aufgrund der höheren Rendite

dort investieren, wo andere aufgrund

mangelnder Nachhaltigkeit ausgestiegen

sind. Meiner Meinung nach hat

es in den letzten Jahren aber einen Paradigmenwechsel

gegeben. Wenn sehr

viele Investor*innen in Nachhaltigkeit

investieren bewegt das etwas. Denn für

diese Unternehmen werden die Kapitalkosten

geringer und sie bekommen

günstiger Kapital. Das hat den Effekt,

dass Unternehmen auf diesen Trend

reagieren und nachhaltiger werden

wollen, weil sie auf diese Vorteile nicht

verzichten möchten.“

Greenwashing ist deshalb auch in dieser

Branche ein Problem, und zwar

dann, wenn Unternehmen oder Anlageprodukte

grüner dargestellt werden,

als sie sind. Dieser Umstand nährt eine

Gesellschaft voller Misstrauen. Im Finanzbereich

ist oft die Rede von ESG.

Diese drei Buchstaben stehen für environmental,

social and governance

(deutsch: Umwelt, Soziales und Unternehmensführung).

ESG-Kriterien sollen Investor*innen

Aufschluss über die Nachhaltigkeit

der Geldanlage geben, sodass Risiken

besser einzuschätzen sind. Im aktuellen

Facing Finance Bericht wird kritisiert:

„Die derzeitige Ausgestaltung

von ESG-Ratings ist vielfach problematisch

und intransparent und kommt

deshalb zu sehr unterschiedlichen Bewertungen.“

Auch der Vermögensverwalter Black-

Rock möchte in Zukunft mehr auf

Nachhaltigkeit achten. In seinem offenen

Brief schreibt der CEO Larry

Fink, dass Klimaschutz nun höchste

Priorität habe. Der Konzern fordert in

Zukunft von Unternehmen Pläne vorzulegen,

die zeigen, wie sie langfristig

zu einer klimaneutralen Wirtschaft

beitragen. Wie ernst gemeint diese

Aussagen sind, wird sich in Zukunft

zeigen. Klar ist: Der Klimawandel lässt

sich nicht mit leeren Worten bremsen.

Es braucht mehr Transparenz

Aus Verbraucherschutzsicht ist es

wichtig, Geldanlagen zu verifizieren

und mit verlässlichen Labels zu

kennzeichnen. In einem Guide für

Privatanleger*innen empfiehlt die

Umweltschutzorganisation WWF,

auf Zertifikate wie das österreichische

Umweltzeichen für nachhaltige

Finanzprodukte oder den ÖGUT

Responsible Investment Standard, zu

achten. Cleanvest bietet außerdem ein

kostenloses Tool, das ermöglicht, einen

Überblick über verschiedene Anlageprodukte

in Hinblick auf die Nachhaltigkeit

zu gewinnen.

Auch die EU arbeitet an Lösungen für

mehr Transparenz am Finanzmarkt.

„Der EU Aktionsplan für Nachhaltige

Finanzen sowie die künftige‚ Renewed

Sustainable Finance Strategy‘ bilden

Greenwashing: Wem

kann man hier eigentlich

noch trauen?

Grundsätzlich umfasst Nachhaltigkeit

die Berücksichtigung von 3 Sphären:

Der ökologischen, der ökonomischen

und der sozialen. Ein Unternehmen,

das zum Beispiel die Umwelt schützt,

gute Arbeitsbedingungen schafft und

langfristig wirtschaftet, würde stark

vereinfacht gesagt als nachhaltig gelten.

Theoretisch klar, in der Praxis ist der

Markt für nachhaltige Finanzprodukte

allerdings sehr unübersichtlich. Kein

Wunder. Für das Wort Nachhaltigkeit

gibt es im Finanzbereich keine einheitliche

und geschützte Definition.

70 BÖB Journal 86 | 21


den Rahmen für ein nachhaltiges Finanzsystem.

Mit der Taxonomie-Verordnung,

der Offenlegungsverordnung,

dem künftigen EU ‚Ecolabel‘

für Finanzprodukte sowie mit dem

künftigen EU ‚Green Bond Standard‘

werden regulatorische Maßnahmen

gesetzt und zusätzliche Anreize geschaffen,

um Finanzströme in nachhaltige

Wirtschaftstätigkeiten zu lenken“,

erklärt Natalie Glas.

In Zukunft könnte es für Privatanleger*innen

also einfacher werden nachhaltige

Produkte zu erkennen. Die

österreichische Finanzmarktaufsicht

leistet dazu, mit konkrete Initiativen

gegen Greenwashing, einen Beitrag.

Auch die Investitionen in nachhaltige

Projekte nehmen zu. Auf EU-Ebene

wird das durch die „Aufbau und Resilienzfazilität“

forciert. Das ist eine Finanzhilfe,

die den europäischen Mitgliedsstaaten

bei der Bewältigung der

Auswirkungen der Corona Pandemie

helfen soll. 672,5 Milliarden Euro sind

insgesamt vorgesehen und mindestens

37 Prozent der Summe sollen für

Maßnahmen im Bereich Klima und

Umwelt verwendet werden.

Systemwandel statt

Klimawandel

Die Nachhaltigkeitsforscherin Maja

Göpel schreibt in ihrem Buch: „Solange

die Menschheit an der Vorstellung

festhält, dass immer mehr produziert

werden muss, wird jeder Fortschritt,

den sie an der einen Stelle für sich und

die Umwelt erreicht, an einer anderen

Stelle mehr als zunichte gemacht.“

Es stellt sich also vor allem auch die

Frage , ob die Idee vom ewigen Wachstum

in einer Welt die von Verteilungsungerechtigkeit

und Umweltkrisen

geprägt ist, weiterhin bestehen kann.

Konsument*innen haben eine Verantwortung.

Die großen Hebel müssen

aber von Unternehmen und der Politik

umgelegt werden. Solange nachhaltiges

Handeln mit Nachteilen einhergeht

und verschmutzende Unternehmen einen

Vorteil haben, gibt es einen Fehler

im System.

Egal, ob ich nun beschließe Geld anzulegen

oder zu einer nachhaltigen Bank

zu wechseln: Es lohnt sich über die Rolle

des Geldes in unserer Gesellschaft

nachzudenken und diese zu hinterfragen.

Zu einem Mangel an Zukunftssorgen

kommt es dadurch sicherlich nicht,

aber was bleibt, ist die Hoffnung auf ein

gutes Leben für uns alle.

Links zur Unterstützung bei der Entscheidungsfindung:

Eine Übersicht über nachhaltige Banken und deren Produkten:

https://www.geld-bewegt.de/wissen/geld-versicherungen/nachhaltige-geldanlage/bankenportraets-29061

https://www.geld-bewegt.de/wissen/geld-versicherungen/nachhaltige-geldanlage/produktvergleich-konditionen-und-kosten-29065

Wie nachhaltig ist Ihr Fond?

https://www.cleanvest.org/de/blog/cleanblog20201028-sdgs_investments/

Wer investiert weiterhin in Kohlekonzerne:

www.coalexit.org

Quellen für diese Recherche zusammengefasst:

https://fng-marktbericht.org/marktbericht-pdf-viewer/

https://www.derstandard.de/story/2000123782124/warum-ich-mein-geld-weder-nachhaltig-noch-klimafreundlich-anlege

https://www.facing-finance.org/files/2019/05/ff_dp7_ONLINE_v02.pdf

https://www.jugendeinewelt.at/kinderrechte/kinderarbeit/

https://urgewald.org/sites/default/files/media-files/Kohle-Finanzrecherche%20-%20Auswertung%20Deutschland%20-%2025.02.2021.pdf

https://webstore.iea.org/global-energy-co2-status-report-2018

https://www.handelsblatt.com/finanzen/maerkte/marktberichte/gruenes-investment-der-rendite-vorsprung-bei-nachhaltigen-fonds-waechst/25476576.html?ticket=ST-2393951-k6XLvk7YOButr6CIPYD7-ap5

https://fng-marktbericht.org/marktbericht-pdf-viewer/

https://www.fridaysforfuture.at/exitcoal/details-zu-den-banken

https://coalexit.org/investments-bank-ct?name=Raiffeisen+Bank+International

https://coalexit.org/investments-bank-ct?name=Erste+Group

https://www.wwf.at/de/view/files/download/showDownload/?tool=12&feld=download&sprach_connect=3753

https://ec.europa.eu/info/business-economy-euro/banking-and-finance/sustainable-finance/eu-taxonomy-sustainable-activities_en

https://www.blackrock.com/ch/privatanleger/de/larry-fink-ceo-letter

https://www.facing-finance.org/files/2020/12/GREEN_FAKE_-_ESG-Investments_waehrend_COVID-19.pdf

https://www.test.de/Ethisch-oekologische-Geldanlage-saubere-Zinsangebote-4590882-0/

https://www.fridaysforfuture.at/exitcoal/details-zu-den-banken

86 | 21 BÖB Journal 71


KLUBNACHRICHTEN

BIBU Salzburg

Bilanzbuchhalter- und Controllerclub Salzburg | A-5201 Seekirchen, Uferstraße 104

ZVR 647 711 908 | c/o Herr Wolfgang Maislinger | Tel: +43 664 356 23 90

Email: wolfgang.maislinger@bicolo.at | www.bibu-salzburg.at

Bildungstage 2021 – neuer Termin und „Hybrid-Veranstaltung“!

Aufgrund der derzeit noch unsicheren Lage im Zusammenhang mit Großveranstaltungen haben wir uns heuer für eine

besondere Veranstaltung entschieden. Wir wollen die Salzburger Bildungstage am 9 und 10.September 2021 als Hybrid-Veranstaltung

abwickeln. Was heißt das für Sie?

Wir werden

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eine Anwesenheitsveranstaltung für 80 Personen wie gehabt im großen Saal des WIFI Salzburg (auch mit einer Abendveranstaltung)

abhalten und

gleichzeitig als Live-Stream für alle anderen Teilnehmer im Internet anbieten.

Diese Veranstaltung ist inzwischen bereits auf der Homepage buchbar. Sie werden im Anmeldeprocedere zwei Möglichkeiten

der Buchung vorfinden – entweder Anwesenheits- oder Online-Seminar – und kommen dann zur jeweils richtigen Veranstaltung.

Danach haben wir den Anmeldevorgang bewusst so wie bisher gestaltet.

Wichtig bei der Anwesenheitsveranstaltung ist die Formel „genesen – geimpft – getestet“, hier müssen wir uns strikt daran

halten und entsprechende Nachweise von Ihnen verlangen. Auch haben wir heuer leider nicht die Möglichkeit von Begleitpersonen

bei der Abendveranstaltung. Für diese beiden Maßnahmen bitten wir um Ihr Verständnis.

Nachfolgend noch unser laufendes Weiterbildungs-Programm. Bitte beachten Sie unbedingt, dass hier noch Änderungen

bzw. neue Veranstaltungen dazukommen können. Hier ist es wichtig, sich über unsere Homepage zu informieren!

Online-Seminare

Datum Veranstaltung UE Vortragender

10.06.2021 Workshop „Alles zum Thema MOSS“ 3 Gerhard Kollmann

30.06.2021 Workshop „Alles zum Thema Margenbesteuerung“ 3 Gerhard Kollmann

07.07.2021 Workshop „Alles zum Thema E-Auto (USt+VSt)“ 2 Gerhard Kollmann

12./13.10.2021 Beendigung von Dienstverhältnissen 7 Thomas Neuhauser

Anwesenheits-Seminare

Datum Veranstaltung UE Vortragender

09./10.09.2021 Salzburger Bildungstage (siehe oben) 15

24.09.2021 Umsatzsteuer aktuell (Hotel Servus, Walserberg) 8 HR Mag. Gerhard Kollmann

Wir freuen uns, Sie bei unseren Veranstaltungen begrüßen zu dürfen!

72 BÖB Journal 86 | 21


BCV Vorarlberg

BCV - Bilanzbuchhalter Controller-Club Vorarlberg | A-6833 Klaus in Vorarlberg, Römerweg 6a

ZVR 886 697 613 | c/o Frau Hedwig Bickel | Tel: +43 5523 53871 0 | Fax: +43 5523 53871 5

Mobil: +43 664 286 22 88 | Email: info@bcv-vlbg.at | www.bcv-vlbg.at

Liebe Mitglieder und Freunde unseres Clubs!

Wir haben uns alle an die Online-Seminare gewöhnt und freuen uns, dass so viele auch diesen Service unseres Clubs nutzen.

Durch die Umstellung ist eine kurzfristige Planung der Seminare mit aktuellen Themen möglich geworden. Wir sind bemüht,

die Anregungen unserer Mitglieder umzusetzen.

Sobald es wieder möglich sein wird, wieder Vor-Ort Seminare abzuhalten, werden wir die Mitglieder entsprechend informieren.

Wir konnten wie auch letztes Jahr immer noch keine Generalversammlung abhalten, wir werden aber eine Lösung finden

und die Generalversammlungen nachholen.

Detaillierte Informationen zu den Veranstaltungen finden Sie auf unserer Homepage www.bcv-vlbg.at. Die Seminare können

direkt über die Homepage gebucht werden. Alle im BCV-Online angemeldeten Benutzer werden laufend und aktuell

über Rundmail zu jeder Veranstaltung informiert. Die Anmeldung für den Newsletter für Nichtmitglieder ist ohne Kosten

jederzeit möglich!

Bei Adress- oder E-Mailänderungen bitten wir um Mitteilung. Für Fragen, Wünsche und Anregungen stehen wir gerne

unter info@bcv-vlbg.at zur Verfügung.

Über jedes neue Mitglied freuen wir uns und begrüßen Sie gerne bei einer unserer nächsten Veranstaltungen.

Das Vorstandsteam wünscht euch Durchhaltevermögen für übermäßigen Anforderungen, die unser Beruf im Moment mit

sich bringt!

86 | 21 BÖB Journal 73


KLUBNACHRICHTEN

BICO Steiermark

Bilanzbuchhalter- und Controllerclub Steiermark | A-8053 Graz, Pulverturmstraße 10a

ZVR 842 049 315 | c/o Herr Detlev Karel | Tel: +43 316 272 574

Email: detlev.karel@iic.wifi.at | www.bico-stmk.at

Liebe Mitglieder und Freunde unseres Clubs!

Wir werden in den Monaten Oktober bis Dezember wieder unsere bewährte Seminarreihe „Umsatzsteuer von A-Z“ als

Präsenzseminare an jeweils sechs Kursabenden durchführen, Details folgen in unseren nächsten Clubnachrichten und Newsletters.

Wir freuen uns auf ein Wiedersehen.

Wir arbeiten betreffend Live-Seminare mit unserem Dachverband „BÖB“ zusammen, mit der erprobten Arbeitsteilung:

Werbung durch den BICO, Durchführung durch die BÖB-Akademie.

Unsere Veranstaltungen außerhalb der beruflichen Fortbildung sind natürlich zurzeit nicht möglich. Unser für November

2020 vorgesehen gewesener Theaterbesuch wurde zunächst in den Jänner 2021 verschoben und findet jetzt am 17.9.2021

statt. Bei Verhinderung behalten die Karten ihre Gültigkeit bis 31.12.2022.

10. Steirische Bilanz- und Steuertage

Diese Fachtagung des BICO/BÖB wurde verschoben. Die Präsenzveranstaltungen finden jetzt in der Zeit vom 16.9.2021 bis

18.9.2021 in der H20 Therme Bad Waltersdorf statt.

Datum Thema Vortragende

Donnerstag 16.9.2021

09:00 - 17:00

Themen rund um die Personalverrechnung

Mag. Tina Dangl

Florian Schenk

Dr. Stefan Steiger

Freitag 17.9.2021

09:00 - 17:00

Samstag 18.9.2021

08:30 - 16:30

Themen rund um das Steuerrecht

Themen rund um das Unternehmensrecht

Axel Dillinger

Mag. Manuela Mayerhofer

DI Iris Gfall

Prof. Christian Fritz

Axel Dillinger

Für die Fortbildungsverpflichtungen nach dem Bilanzbuchhaltungsgesetz werden jeweils acht Unterrichtseinheiten angerechnet.

Nähere Auskünfte und Anmeldungen unter www.boeb-austria.at/veranstaltungen

Infos auch auf www.bico-stmk.at

Unsere Bitte:

Erzählen Sie auch Ihren Kollegen, Verwandten, Freunden und Bekannten von unserem Club und seinen Tätigkeiten im Rahmen

der beruflichen Fortbildung. Wir freuen uns über jedes neue Mitglied. Die Anmeldung kann ganz einfach über unsere

Homepage www.bico-stmk.at erfolgen.

Der Bilanzbuchhalter- und Controllerclub Steiermark dankt allen seinen Mitgliedern und Freunden für die Verbundenheit

mit dem Club. Wir wünschen Ihnen allen Gesundheit und Optimismus und freuen uns auf ein zahlreiches Wiedersehen bei

unseren Veranstaltungen. Präsenz-Seminare kommen sicher wieder.

Aktuelle Club-Informationen wie immer unter www.bico-stmk.at

Die Clubleitung, Ingrid Holzer, Detlev Karel, Helmut Kamper

74 BÖB Journal 86 | 21


Wir stellen vor...

Ingrid Holzer

Obfrau des BICO Steiermark

Ich bin im Jahr 1958 in der Südosteiermark (ehemals Bezirk

Feldbach) geboren und lebe noch hier. Ich bin Mutter

von 3 großartigen Söhnen .

Für mich war die Laufbahn schon vorgezeichnet, da ich

immer schon sehr zahlenaffin war. Nach der Matura an

der HAK war für mich schnell klar, dass ich mich im Bereich

des Rechnungswesen beruflich orientieren werde.

Ich begann meine Laufbahn in einem Großhandelsunternehmen

und wurde dort sehr gefördert.

1981/1982 machte ich meine Ausbildung zum Bilanzbuchhalter.

Danach war ich einige Jahre in der Kameralistik

tätig, habe aber schnell gemerkt, dies ist nicht meine

Vorstellung vom Rechnungswesen. Ich bin dann wieder in

die Privatwirtschaft gewechselt und war dann sehr lange

Zeit in einem Projekt der Arbeitsmarktverwaltung tätig.

Hier war ich für die Abwicklung der Finanzierung, der

Buchhaltung und letztlich auch für die Personalagenden

und Verrechnung zuständig. 1993 machte ich die Ausbildung

zum diplomierten Personalverrechner.

2007 machte ich mich als 2. Standbein selbständig. Diese

Tätigkeit mache ich bis heute und habe es nie bereut.

Dem BICO Steiermark bin ich gleich nach der Gründung

1984 beigetreten. Mir war damals schon bewusst,

wie wichtig die Weiterbildung ist, um ständig am Ball zu

bleiben. Damals gab es noch kaum ein Angebot zur Weiterbildung.

Nach der Bilanzbuchhalterprüfung war praktisch

Schluss. Die Seminare des BICO-Steiermark waren

immer schon wichtig für mich.

2008 wurde ich Beirat im BICO und war für die Betreuung

unserer Mitglieder bei den Seminaren zuständig, was

mir große Freude bereitet.

2015 wurde ich Obfrau des BICO Steiermark. Mein Ziel

ist es, den Mitgliedern möglichst gute Weiterbildung anzubieten.

Auch das Netzwerken soll nicht zu kurz kommen

und deshalb haben wir uns auch für Treffen in Sport

und Kultur entschieden. Ich habe noch eine Bitte an unsere

jüngeren Mitglieder, nehmt die Herausforderung an

und meldet euch für eine Mitarbeit im Verein. Wir Funktionäre

im Verein sind für alle neuen Ideen sehr offen.

Ich möchte all unseren Berufskollegen mitgeben, dass

unser Beruf sehr spannend und auch sehr aufregend ist

und dass die Weiterbildung in diesem Sektor der Schlüssel

zum Erfolg ist. Ich möchte allen nur sagen, ich habe

diesen beruflichen Weg mit seinen täglich neuen Herausforderung

nie bereut.

86 | 21 BÖB Journal 75


KLUBNACHRICHTEN

BBC Kärnten

BBCK - Bilanzbuchhalter- und Controllerclub Kärnten | A-9061 Klagenfurt, Wallackgasse 7

ZVR 807 852 543 | c/o Frau Birgit Gasser-Bramberger | Tel: +43 660 259 97 84

Email: info@bilanzgewinn.at | www.bbck.org

Liebe Mitglieder unseres Clubs, liebe Kolleginnen und Kollegen!

Der Sommer nähert sich in großen Schritten und wir hoffen sehr auf eine Besserung i.Z. mit der Covid Situation. Wir sind

sehr zuversichtlich und teilen Ihnen daher mit, dass wir am 18. Juni 2021 unser erstes Präsenzseminar abhalten werden. Auch

wenn die Teilnehmeranzahl mit 51 Personen beschränkt ist, freuen wir uns sehr auf ein persönliches Treffen mit unseren Mitgliedern.

Selbstverständlich findet die Veranstaltung nach allen, gesetzlich vorgeschriebenen Kriterien statt. Unser langjähriger

Seminarpartner – EduCare Seminarhotel in Treffen bei Villach – ist ein verlässlicher Partner und gibt sich große Mühe!

Wir freuen uns auf zahlreiche Teilnahmen und bleiben Sie gesund!

Terminvorschau für das 2. Quartal 2021

Datum Veranstaltung Vortragender

FR, 18.06.2021 Arbeits- und Sozialversicherungsrecht - 1. Präsenzseminar Mag. Dr. Stefan Steiger

Mag. Friedrich Schrenk

Juli - September

Sommerpause

Abhängig von der Situation und der Förderentwicklung i. Z. mit Covid 19 werden immer wieder kurzfristig Seminare eingeplant.

Bitte informieren Sie sich daher laufend auf unserer Homepage unter www.bbck.org. Dort finden Sie in nächster Zeit

die aktuellen Seminarthemen und Termine. Sie können sich online anmelden und nach dem Seminar Ihre Teilnahmebestätigung

abholen.

Wir sehen uns als Ihre Service-Organisation im Bereich der beruflichen und persönlichen Weiterbildung.

Wollen Sie Mitglied des BBC Kärnten werden, besuchen Sie unsere Homepage unter www.bbck.org, dort haben Sie die

Möglichkeit online Ihren Beitritt zu erklären. Wir freuen uns über jedes neue Mitglied.

Damit Sie immer alle unsere Informationen hinsichtlich Seminartermine etc. erhalten, prüfen und aktualisieren Sie bitte Ihre

User-Daten unter www.bbck.org. Wenn Sie sich noch nicht auf unserer Homepage registriert haben, holen Sie dies rasch

nach.

Wenn Sie Ihre Zugangsdaten vergessen haben und sich unter einem neuen User anmelden, teilen Sie es uns umgehend mit

unter astrid.joham@sbibu.eu oder info@bilanzgewinn.at

Der Vorstand des BBCK bedankt sich für Ihre Mitarbeit.

Unser bewährtes Motto lautet: „Ihr Weiterbildungsbedarf ist unser Motor!“

76 BÖB Journal 86 | 21


BBCB Burgenland

Bilanzbuchhalter- und Controllerclub Burgenland | A-7071 Rust, Dr. Ernst Franz Straße 14

ZVR: 026 013 732 | c/o Herr Erwin Zehetner | Tel: +43 664 37 28 451

E-Mail: info@bbcbgld.at | www.bbcbgld.at

Liebe Mitglieder unseres Klubs, liebe Kolleginnen und Kollegen!

Die Erfüllung einer unserer wichtigsten Aufgaben als Klub – die laufende Weiterbildung unserer Mitglieder - wurde durch

die Pandemie einer Herausforderung unterworfen, die schlussendlich von allen gut gemeistert wurde. Anstatt der beliebten

Präsenzseminare wurden und werden diverse Online-Seminare angeboten.

Auch der Bilanzbuchhalter und Controller Klub Burgenland hat bereits mehrere dieser Seminare mit Erfolg veranstaltet.

Aufgrund der guten Resonanz und der Erfahrungen wird es auch in Zukunft Online-Seminare geben, die als Zusatz zu den

hoffentlich bald möglichen Präsenzseminaren allen Interessierten zur Verfügung stehen.

Unser diesjähriger Bildungstag wird am 3.12.2021 als Präsenzseminar abgehalten, nachdem er im letzten Jahr leider abgesagt

wurde. Als derzeit fixer Vortragender wurde bereits Axel Dillinger festgelegt. Die weiteren Vortragenden sind noch in

Planung, werden aber entsprechend unseres Konzeptes wieder interessante und wichtige Inhalte anbieten.

Die nächsten Online-Seminare unseres Klubs werden aktuell noch geplant und sind auf unserer Homepage ersichtlich.

Mit herzlichen Grüßen, Erwin Zehetner, Obmann

86 | 21 BÖB Journal 77


KLUBNACHRICHTEN

WIBICO Wien

Wiener Bilanzbuchhalter/Controller Klub | A-1220 Wien, Klenkweg 7/18

ZVR 304 890 568 | Tel. + Fax: +43 1 36 97 857

Email: wibico@wibico.at | www.wibico.at

Eigenveranstaltungen, Erfa‘s für BiBu/Co

ERFA - Fachvortrag für BilanzbuchhalterInnen/ControllerInnen „Target Kostenmanagement - Target Costing“

Dienstag, 15.06.2021, 18:30, Live-Webinar online

Vortragender: Dr. Stefan Bogensberger, Unternehmensberater, Autor, Lektor der WU Wien

Kulturtag: „Wien im Mittelalter“ - Einladung zu einem Altstadtspaziergang im Zentrum von Wien

Samstag, 28. August 2021, 09:30 - 16:00 | Präsenzveranstaltung mit einem Voice2go-System

Online Spaziergang durch Wien – „Auf den Spuren von Ludwig van Beethoven“

Link: https://youtu.be/A12ts0_58-s

WIFI-Wien Veranstaltungen

Seminare:

Spezialthemen des Umsatzsteuerrechts 2- die Praxis 26.06.2021, 08:30-16:30 Buchungsnr: 16333020

Lehrgänge:

Modul: Buchhaltungspraxis 1 - Intensiv-Tagesunterricht in 07.-18.06.2021, 08:15-14:30 Buchungsnr: 16125060

Kleingruppen

Buchhaltungs-Mathematik EXCEL-L-ENTER beherrschen 10.-17.06.2021, 18:00-22:00 Buchungsnr. 16142020

Modul: Buchhaltungspraxis 2 - Intensiv-Tagesunterricht in 05.-30.07.2021, 08:15-14:30 Buchungsnr. 16126060

Kleingruppen

Buchhaltungspraxis 2 für Absolventen des Kurses 24.07.-16.10.2021, 08:30-13:10 Buchungsnr. 16160120

Buchhaltung und Personalverrechnung KOMPAKT mit EDV

Vorschau Herbst 2021

Fachtagung Jahresabschluss 2021

25.11.2021, WIFI Wien, Währinger Gürtel 97, 1180 Wien

Besuchen Sie auch unsere Webseite www.wibico.at !

Dort finden Sie Details und Anmeldung zu allen Veranstaltungen und laufend aktuelle Infos.

78 BÖB Journal 86 | 21


BICOS Tirol e.V.

Bilanzbuchhalter- und Controllerservice Tirol | A-6306 Söll, Wald 32/8

ZVR 120 453 649 | c/o Dipl. BW Gerhard Traunfellner, MBA

Email: bicos@bicos-tirol.at | www.bicos-tirol.at

Liebe Leserinnen,

liebe Leser,

seit über einem Jahr beschäftigen wir uns nun mit dem Thema Corona. Kurzarbeit, Härtefallfonds, Come-back Bonus,

Umsatzersatz, Fixkostenzuschuss, Ausfallsbonus, Überbrückungsfinanzierung, Non-Profit-Unterstützungsfonds, Verlustersatz

- um nur einen begrenzten Auszug der Förderungen und Entschädigungen die seit Ausbruch der Pandemie zu unserem

Alltag geworden sind, zu nennen. Unterschiedliche Vergleichszeiträume, Anspruchsberechtigungen und Ausschlusskriterien

erschweren unseren normalen Arbeitstag zusätzlich.

Sie als unsere Mitglieder, haben in dieser Zeit Unvorstellbares vollbracht. Nicht nur, dass Sie sich selbst laufend fortbilden

mussten, Sie sind Ihren Kunden in diesen schwierigen Zeiten mit Ihrem Wissen sicher zur Seite gestanden und haben damit

einen wertvollen Beitrag zur österreichischen Wirtschaft geleistet. Anhand dieser Ausnahme-Situation erkennt jeder noch

so kleine Unternehmer wie wichtig es ist, einen guten und verlässlichen Partner/Mitarbeiter im Rechnungswesen zu haben.

Wir als Bicos-Tirol werden Sie weiterhin mit unseren Online Seminaren unterstützen und dabei unsere Aufmerksamkeit auf

die Änderungen und Neuerungen 2021, die noch so nebenbei gesetzlich beschlossen wurden/ werden, legen.

In der Hoffnung, dass wir uns mit kleinen Schritten der Normalität wieder nähern, freuen wir uns auf das nächste (Online)

Wiedersehen. Bleiben Sie gesund!

Besuchen Sie unsere Homepage unter www.bicos-tirol.at und finden Sie Ihr persönliches Seminar.

Ihr BICOS-Tirol Team

86 | 21 BÖB Journal 79


KLUBNACHRICHTEN

COB Oberösterreich

COB - Club oberösterreichischer BilanzbuchhalterInnen | A-4052 Ansfelden, Steingasse 1

ZVR 469 587 922 | c/o Gerhard Peirhofer | Tel: +43 650 839 04 01

Email: cob@cob.co.at | www.cob.co.at

Liebe Berufskollegen

Eigentlich sollten wir diese Seite mit neuen Seminarterminen und -themen füllen. Da das aber zurzeit nicht möglich ist,

möchten wir ein paar Erfahrungen und Gedanken des jetzigen Berufsalltages niederschreiben.

Die Pandemie hat unser Leben nach einem Jahr gehörig durcheinandergewürfelt. Dies betrifft unseren privaten Bereich,

aber auch unser berufliches Umfeld und dessen Herausforderungen sind seit März 2020 nicht mehr im vertrauten Zustand.

Besonders schwierig gestalten sich die Beziehungen und Kontakte zu unseren Kunden. In kleinen Kanzleien besteht die

Gefahr den „gesunden Abstand“ zu den Klienten zu verlieren.

Mit der COVID-Krise ist eine wesentliche zeitliche Mehrbelastung in unserem Metier eingetreten. Neben dem sehr viel

größeren Bedarf an Gesprächen ist die Antragstellung für Förderungen neu hinzugekommen. Den Antrag auszufüllen ist im

Regelfall der einfachste Teil der Abwicklung. Davor gilt es jedoch zu klären, welche Förderaktion ist für welchen Klienten die

beste Option. Muss ich mehrere Möglichkeiten in Betracht ziehen, und welche Zeiträume bringen das beste Ergebnis für den

Klienten? Diese Überlegungen und Berechnungen werden von einigen Klienten unterschätzt und nicht honoriert.

Ein Abschalten ist in derartigen Situationen nur mehr schwer möglich.

Erfahrungsbericht eines Kollegen:

„In der Anfangszeit ist es mir nicht immer gelungen, die Probleme der Klienten im Büro zu lassen. Schlaflose Nächte und Albträume

waren die Folge. Zu sehr war ich mit den Existenzängsten und der Ratlosigkeit der Klienten konfrontiert. Erst nach einiger Zeit

konnte ich diese Distanz für mich wiederherstellen. Wenn es dann noch passiert, dass ich eine Einreichfrist für eine Förderung übersehen

habe, oder im Nachhinein wurde festgestellt, dass die beantragte Förderung nicht den maximalen Zuschuss ergeben hat, führte das

zu sehr unangenehmen Gesprächen mit dem Klienten. Teilweise wurde Schadenersatz gefordert bzw. angedroht. Für diese Fälle kann

sich die gesetzlich erforderliche Haftpflichtversicherung als sehr hilfreich erweisen.“

Wir hoffen auf eine Rückkehr zur Normalität, sodass im privaten als auch im beruflichen Alltag mehr Entspannung eintreten

kann.

Wir wünschen allen einen erholsamen Sommer und würden uns freuen, euch im Herbst wieder persönlich bei unseren Seminaren

begrüßen zu dürfen.

EUER COB Team

80 BÖB Journal 86 | 21


NOEBBC Niederösterreich

NOEBBC - Niederösterreichischer Bilanzbuchhalterclub | A-3160 Traisen, Kulmhofsiedlung 33

ZVR 360 338 544 | c/o Herr Mag. Günter Hendrich | Tel: +43 664 917 34 38, Fax: +43 2762 62075

Email: office@noebbc.at | www.noebbc.at | Standorte: St. Pölten, Mödling, Gänserndorf, Neunkirchen, Krems und im Internet

Präsenz-Seminare

Durch die Corona Pandemie mussten wir die Präsenzseminare Anfang 2020 beenden, alle folgenden Termine wurden abgesagt

– eine einmalige Situation für uns. Aus unserer Sicht ist es weiter unsicher, ab wann wir uns wieder in den WIFIs treffen können,

obwohl die große Zahl an Impfungen helfen sollte.

LIVE-Seminare

Im 1. Halbjahr haben wir 22 Live-Seminare angeboten (früher Webinar genannt), viele von Ihnen haben das Angebot genutzt

(auch viele Gäste). Mittlerweile ist dieses Angebot schon Standard und nicht mehr wegzudenken. Auch einige Gäste

haben unser tolles Angebot genutzt, viele neue Mitglieder konnten gewonnen werden.

NÖBBC-Mitglieder konnten wie gewohnt kostenfrei teilnehmen – niemand von Ihnen muss bei der Fortbildung sparen.

Unsere ausgezeichneten Referenten ist ein wichtiges Asset, die Aufgabe des Vorstands ist eine aktuelle Themenauswahl.

Eine Registrierung auf www.noebbc.org ist notwendig, bereits in unseren Newslettern haben wir das beschrieben. Viele

von Ihnen haben diese „Hürde“ souverän gemeistert. Im Dashboard können Sie Unterlagen, Bestätigungen und Rechnungen

finden und downloaden. Der NÖBBC ist in der Zukunft angekommen. Der Abgleich der Anwesenheitszeiten bei den

Seminaren erfolgt sehr exakt, daher ist es in den letzten Wochen zu Verzögerungen gekommen. Üblicherweise werden die

Bestätigungen erst am Jahresende benötigt.

Ausblick auf den Herbst 2021

Die Einschränkungen durch die Corona-Gesetze macht die Termin- und Raumplanung schwierig. Bekanntlich sind die

möglichen Teilnehmerzahlen sehr begrenzt und wir fürchten, das wird noch einige Zeit so bleiben. Daher werden weiter

LIVE-Seminare im Vordergrund stehen.

Für das 2. Halbjahr 2021 wird bereits an einem vorläufigen Programm gearbeitet, bisher ist absehbar: die USt-Seminare

(Kennzahlen der UVA) mit Mag. Ingrid Gallfy-Hasewend, ein laufendes Update Personalverrechnung mit Claudia Hochweis

und sicher noch weitere aktuelle Themen.

Der NÖBBC – gerade jetzt für Sie ein wichtiger Partner

Heute zählt der NÖBBC mehr als 2.270 Mitglieder, der nach Mitgliedern stärkste Bilanzbuchhalterclub Österreichs. Alle

sind mit dem kostengünstigen und umfangreichen Angebot sehr zufrieden. Mit vielen von Ihnen sind wir in regelmäßigem

Kontakt, bei Seminaren oder in persönlichen Gesprächen. Das NÖBBC-Team versucht, Ihre Vorschläge bestmöglich

umzusetzen.

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50 Abend-Seminare/Jahr an 5 Standorten ohne Seminarbeiträge – das sind viele Lehreinheiten für die bestellten BIBU,

dazu noch 4 Tagesseminare (jeweils im Frühjahr und Herbst) – dzt. nicht möglich

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Viele LIVE-Seminare: ohne Anreisezeiten, in gewohnter Qualität mit unseren vertrauten Fachleuten

ÐÐ

4 x jährlich das Bilanzbuchhalter-Journal: Neues und Wichtiges kompakt dargestellt

ÐÐ

laufend News-Letter per E-Mail mit interessanten Neuigkeiten

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Jobbörsen für alle, die eine neue berufliche Herausforderung suchen

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gemeinsame Mitgliedschaften mit dem Partnerklub Wibico und unserem Dachverband BÖB

Mitgliederwerbung ist wichtig: Bitte werben auch Sie in Ihrem Bekanntenkreis bzw. bei Arbeitskolleg*innen für uns: um geringe

Kosten wird viel geboten. Wer diese Zeilen liest und das umfangreiche Angebot (insbesondere Seminare und andere Fachinformationen)

nützen will, meldet sich bei uns.

Unsere 5 Standorte sind St. Pölten, Mödling, Gänserndorf, Neunkirchen und Krems und jetzt auch mit LIVE Seminaren aktiv.

Unser Motto: DER NÖBBC - IMMER UM SIE BEMÜHT

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CLUBS & VEREINIGUNGEN

Bundesländer-Clubs

Bundesverband österreichischer BilanzbuchhalterInnen

A-1100 Wien, Wienerbergstraße 11/12a | ZVR 239 200 181

Tel: +43 1 99460-0, Fax: +43 1 994 60 5000, Mobil: +43 664 917 34 38

Email: office@boeb.at | www.boeb.at

BBCB - Bilanzbuchhalter- und

Controllerclub Burgenland

A-7071 Rust, Dr. Ernst Franz Straße 14

ZVR: 026 013 732

c/o Herr Erwin Zehetner

Tel: +43 664 37 28 451

E-Mail: info@bbcbgld.at

www.bbcbgld.at

BBCK - Bilanzbuchhalter- und

Controllerclub Kärnten

A-9061 Klagenfurt, Wallackgasse 7

ZVR 807 852 543

c/o Frau Birgit Bramberger

Tel: +43 660 259 97 84

Email: info@bilanzgewinn.at

www.bbck.org

BCV - Bilanzbuchhalter/Controller-

Club Vorarlberg

A-6833 Klaus in Vorarlberg, Römerweg 6a

ZVR 886 697 613

c/o Frau Hedwig Bickel

Tel: +43 5523 53 871 0 | +43 664 286 22 88

Email: info@bcv-vlbg.at

www.bcv-vlbg.at

BIBU - Bilanzbuchhalter- und

Controllerclub Salzburg

A-5201 Seekirchen, Uferstraße 104

ZVR 647 711 908

c/o Herr Wolfgang Maislinger

Tel: +43 664 356 23 90

Email: wolfgang.maislinger@bicolo.at

www.bibu-salzburg.at

BICO - Bilanzbuchhalter- und

Controllerclub Steiermark

A-8053 Graz, Pulverturmstraße 10a

ZVR 842 049 315

c/o Herr Detlev Karel

Tel: +43 316 272 574

Email: detlev.karel@iic.wifi.at

www.bico-stmk.at

BICOS - Bilanzbuchhalter- und

Controllerservice Tirol

A-6306 Söll, Wald 32/8

ZVR 120 453 649

c/o Herr Gerhard Traunfellner

Email: bicos@bicos-tirol.at

www.bicos-tirol.at

COB - Club oberösterreichischer BilanzbuchhalterInnen

A-4052 Ansfelden, Steingasse 1

ZVR 469 587 922

c/o Gerhard Peirhofer

Tel: +43 650 839 04 01

Email: cob@cob.co.at

www.cob.co.at

NOEBBC - Niederösterreichischer

Bilanzbuchhalterclub

A-3160 Traisen, Kulmhofsiedlung 33

ZVR 360 338 544

c/o Herr Mag. Günter Hendrich

Tel: +43 664 917 34 38, Fax: +43 2762 62075

Email: office@noebbc.at

www.noebbc.at

WIBICO - Wiener Bilanzbuchhalter/

Controller Klub

A-1220 Wien, Klenkweg 7/18

ZVR 304 890 568

Tel. + Fax: +43 1 36 97 857

Email: wibico@wibico.at

www.wibico.at

82 BÖB Journal 86 | 21


Internationale Vereinigungen

EMAA – European Management Accountants Association, e. V.

D-53121 Bonn, Am Probsthof 15–17, Postfach 2629

Tel: +49 228 9 63 93 18, Fax: +49 228 9 63 93 14, E-mail: kontakt@emaa.de, www.emaa.de

BVBC – Bundesverband der Bilanzbuchhalter und Controller e. V. Bundesgeschäftsstelle

D-53016 Bonn, Am Probsthof 15–17, Postfach 2655

Tel: +49 228 9 63 93-0, Fax: +49 228 9 63 93 14, E-mail: kontakt@bvbc.de, www.bvbc.de

Schweizerischer Verband der dipl. Experten in Rechnungslegung und Controlling und der Inhaber des eidg.

Fachausweises im Finanz- und Rechnungswesen

Geschäftsstelle: CH-8021 Zürich, Lagerstrasse 1, Postfach 1262

Tel: +41 43 336 50 30, Fax: DW 33, E-mail: info@veb.ch, www.veb.ch

SU – Svaz Ucetnich (The Union of Accountants)

CS-11000 Praha 1, Stepanska 28

Tel: +42 2 240 41 015, Fax: +42 2 240 42 915, E-mail: hv@svaz-ucetnich.cz, www.svaz-ucetnich.cz

Magyar Könyvelõk Országos Egyesülete

1134 Budapest, Lehel utca 11

Tel: (06-1)336-7000, E-mail: info@mkoe.hu, www.mkoe.hu

Bundesverband selbständiger Buchhalter und Bilanzbuchhalter

Bundesgeschäftsstelle: D-10117 Berlin, Kronenstraße 19

Tel: +49 30 204 552 57, E-mail: bbh@bbh.de, www.bbh.de

bpbb – Bundesverband professioneller Buchhalter und Bilanzbuchhalter

D-01257 Dresden, Am Plan 10 a

Tel: +49 351 270 550 17, E-Mail: mail@bpbb.eu, www.bpbb.eu

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PARTNER & SPONSOREN

ARS - Akademie für Recht, Steuern und Wirtschaft

1010 Wien, Schallautzerstraße 4

Tel: +43 1 713 80 24, Fax: +43 1 713 80 24-14

E-Mail: office@ars.at

www.ars.at

ARTUS Steuerberatung GmbH & Co KG

A-1010 Wien, Stubenring 24

Tel: +43 1 513 79 00-0

E-Mail: wien@artus.at

www.artus.at

BDO Austria GmbH

A-1100 Wien, QBC 4 - Am Belvedere 4

Tel: +43 1 53737

E-Mail: bdo@bdo.at

www.bdo.at

Bilanz-Verlag GmbH

A-8053 Graz, Pulverturmstraße 10 a

Tel: +43 316 27 25 12, Fax: +43 316 27 25 74

E-Mail: office@bilanzbuchring.at

www.bilanzbuchring.at

BMD Systemhaus GmbH

A-4400 Steyr, Sierninger Str. 190

Tel: +43 7252 883-0

E-Mail: bmd@bmd.at

www.bmd.at

Bundesministerium für Finanzen

A-1015 Wien, Himmelpfortgasse 4-8

Tel: +43 1 514 33 0

www.bmf.gv.at

FINDOK: https://findok.bmf.gv.at/findok

Bundesverband Credit Management Österreich

A-1010 Wien, Kohlmarkt 8-10

Tel: +43 664 4621110

office@bvcm.at

www.bvcm.at

Controller Institut

A-1020 Wien, Vorgartenstraße 204/6

Tel: +43 1 368 68 78, Fax: +43 1 368 68 38

E-Mail: ausbildung@controller-institut.at

www.controller-institut.at

COSMO CONSULT GmbH

A-8054 Seiersberg - Pirka, Feldkirchner Straße 9

Tel.: +43 316 269980

E-mail: at@cosmoconsult.com

at.cosmoconsult.com

DATAC Aktiengesellschaft

Softwarehaus für kaufmännische Programme

D-94034 Passau, Neue Rieser Straße 2

Tel: +49 (0851) 931555 | E-Mail: info@datac.de

www.datac.de

dbv Druck-, Beratungs- und VerlagsgesmbH

A-8010 Graz, Geidorfgürtel 24

Tel: +43 316 38 30 33-0

E-Mail: office@dbv.at

www.dbv.at

Deloitte Services Wirtschaftsprüfungs GmbH

A-1010 Wien, Renngasse 1/Freyung

Tel: +43 1-537 00-0, Fax: +43 1-537 00-1000

E-Mail: office@deloitte.at

www.deloitte.at

DMS DATA+MAIL Schinnerl GmbH

A-8143 Dobl, Gewerbeparkstrasse 119

Tel: +43 3136 20 30 827, Fax: DW 88

E-Mail: printprofi@dmsworld.at

www.dmsworld.at

dvo Software Entwicklung und Vertrieb

A-1020 Wien, Nestroyplatz 1

Tel: +43 1 544 69 79-758, Fax: +43 1 544 69 79 -788

E-Mail: info@dvo.at

www.dvo.at

Kanzlei Fritz

A-6020 Innsbruck Maria-Theresien-Strasse 7/II

Tel: +43 512 57 25 70

E-Mail: team@kanzleifritz.at

www.kanzleifritz.at

Grundner – Fachbuch-Verlag

A-8413 St. Georgen 12, Stiege 1/2

Tel: +43 3183 86 53, Fax: +43 3183 20 910

E-Mail: grundner@fachbuch-verlag.at

www.fachbuch-verlag.at

HDI Versicherung AG

A-1120 Wien, Edelsinnstraße 7-11

Tel: +43 50905 501 419, Mobil: +43 664 858 02 47

E-Mail: peter.wolf@hdi.at | ursula.bauernberger@hdi.at

www.hdi.at

ICON Wirtschaftstreuhand GmbH

A-4020 Linz, Stahlstraße 14, BG88, 4. Stock

Tel: +43 732 69412

E-Mail: office@icon.at

www.icon.at

MMag Dr Klaus Hilber GmbH

A-6162 Mutters, Rauschgraben 14

Tel: +43 512 548 200

E-Mail: k.hilber@khwt.at

www.khwt.at

Wolfgang Hoppacher

A-8430 Leibnitz, Wagnastraße 8

Tel: +43 3452 760 63, Fax: +43 316 231 1 231 500

E-Mail: office@hoppacher.at

www.hoppacher.at

84 BÖB Journal 86 | 21


LexisNexis Verlag ARD Orac GmbH & Co KG

A-1030 Wien, Marxergasse 25

Tel: +43 1 534 52-0, Fax: +43 1 534 52-141

E-Mail: kundenservice@lexisnexis.at

www.lexisnexis.at

Linde Verlag Ges.m.b.H. - Steuer, Wirtschaft, Recht

A-1210 Wien, Scheydgasse 24

Tel: +43 1 24 630-0

E-Mail: office@lindeverlag.at

www.lindeverlag.at

KPMG Wirtschaftsprüfungs- und

Steuerberatungs GmbH

A-1090 Wien, Porzellangasse 51

Tel: +43 1 31332

www.kpmg.at

Kanzlei Mag. Ernst Patka

A-1210 Wien, Jedleseer Straße 5/19

Tel: +43 664 888 70 693

E-Mail: office@patka-knowhow.at

www.patka-knowhow.at

Pericon GmbH - Pension, Risk Management,

Consulting

A-8010 Graz, Hartenaugasse 6a

Tel: +43 5 05 27 | E-Mail: office@pericon.at

www.pericon.at

Röhrenbacher Consulting GmbH

A-1070 Wien, Bernardgasse 36/13

Tel: +43 1 484 39 00

E-Mail: office@roehrenbacher.at

www.roehrenbachter.at

RZA Software und Business Solutions

A-3872 Amaliendorf, Langestrasse 364

Tel: +43 2862 53671-21

E-Mail: vertrieb@rza.at

www.rza.at

Schulmeister Management Consulting GmbH & Co KG

A-1010 Wien, Wächtergasse 1/Top 102

Tel.: +43 1 587 35 03

E-mail: office@schulmeister-consulting.com

www.schulmeister-consulting.com

Schweighofer Manager-Software GmbH

A-4911 Tumeltsham, Hannesgrub Nord 30

Tel: +43 7752 81 0 40, Fax: +43 7752 80 7 15

E-Mail: manager.software@schweighofer.com

www.schweighofer.com

Szabo & Partner Wirtschaftstreuhand GmbH

A-1210 Wien, Floridsdorfer Hauptstraße 29/5

Tel: +43 1 278 13 55-0, Fax: +43 1 278 13 55-25

E-Mail: office@szabo.at

www.szabo.at

UNIQA Österreich Versicherungen AG

LD Salzburg

A-5020 Salzburg, Auerspergstraße 9

E-Mail: info@uniqa.at

www.uniqa.at

WIFI - Wirtschaftsförderungsinstitut der

Wirtschaftskammer Österreich

A-1045 Wien

Wiedner Hauptstraße 63

www.wifi.at

WIKU-Training Wilhelm Kurzböck

A-4209 Engerwitzdorf, Martinstraße 23

Tel: +43 664 356 34 26, Fax: +43 7235 67 986

E-Mail: wilhelm.kurzboeck@wikutraining.at

www.wikutraining.at

WKO Wirtschaftskammer Österreich

A-1045 Wien, Wiedner Hauptstraße 63

Tel: +43 1 50105-0

E-Mail: wkoe@wkoe.wko.at

www.wko.at

RZL Software GmbH

A-4911 Tumeltsham, Hannesgrub Nord 35

Tel.: +43 7752 252-65, Fax: +43 7752 252-95

E-mail: software@rzl.at

www.rzlsoftware.at

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WEITERBILDUNG

Online-Veranstaltungen

Datum Veranstalter Thema Ort

15.06.2021 BICO | BOEB Abzugsteuern: Grundlagen und Prüfungsschwerpunkte Online Live-Seminar

16.06.2021 COB | BOEB Abzugsteuern: Grundlagen und Prüfungsschwerpunkte Online Live-Seminar

17.06.2021 BICO | BOEB Steuerkontrollsystem „light“ Online Live-Seminar

21.06.2021 BÖB Exkurs: Ausgewählte Entscheidungen Datenschutzbehörde (gesponsert) Online Live-Seminar

21.06.2021 BÖB Digitaler Umgang mit COVID19 Unternehmenshilfen (gesponsert) Online Live-Seminar

22.06.2021 COB | BOEB UVA Kennzahlen (6) - Kleinunternehmer an der Grenze Online Live-Seminar

23.06.2021 NOEBBC Update Personalverrechnung Q2/2021 Online-Seminar

23.06.2021 BOEB Internationales ... auf den Punkt gebracht: Tschechien Online Live-Seminar

24.06.2021 BICO | BOEB PV Vertragsgestaltung Online Live-Seminar

25.06.2021 BOEB Come Together „Qualität im Rechnungswesen“ Online Live-Seminar

26.06.2021 BICO | BOEB Upgrade COVID19 Zuschüsse Online Live-Seminar

28.06.2021 BICO | BOEB Die richtige Gestaltung von GmbH Verträgen - Praxisfall Online Live-Seminar

29.06.2021 BICO | BOEB Steuerkontrollsystem „Light“ - Umsetzung Online Live-Seminar

30.06.2021 BIBU Workshop Margenbesteuerung mit Mag. Gerhard Kollmann Online-Seminar

30.06.2021 COB | BOEB Praxisfälle „Bilanzierung 2020 - Fortsetzung“ Online Live-Seminar

02.07.2021 BOEB Online Präsenz und digitale Kundengewinnung (gesponsert) Online Live-Seminar

03.07.2021 BICO | BOEB PV Update | Aktuelles und Änderungen 2. Quartal 21 Online Live-Seminar

05.07.2021 COB | BOEB Die richtige Gestaltung von GmbH Verträgen - Praxisfall Online Live-Seminar

06.07.2021 COB | BOEB PV Upgrade Aktuelles und Änderungen 2. Quartal 21 Online Live-Seminar

07.07.2021 BIBU Workshop E-Auto (UST-u.VST) mit Mag. Gerhard Kollmann Online-Seminar

07.07.2021 COB | BOEB NoVA neu ... alle Änderungen ab 1.7.2021 Online Live-Seminar

08.07.2021 BICO | BOEB Upgrade COVID 19 Zuschüsse Online Live-Seminar

20.07.2021 COB | BOEB UVA Kennzahlen (7) - Dreiecksgeschäft: Vereinfachung und Risiko zugleich Online Live-Seminar

21.07.2021 BOEB Internationales ... auf den Punkt gebracht: Estland Online Live-Seminar

Präsenz-Veranstaltungen

Datum Veranstalter Thema Ort

15.06.2021 WIBICO Kostenmanagement - Target Costing Wien

18.06.2021 BBCK Arbeits- und Sozialversicherungsrecht Neuerungen Treffen

Den aktuellen Veranstaltungsüberblick finden Sie auf unserer Webseite unter www.boeb-austria.at/weiterbildung

Besonders komfortabel erreichen Sie die Seite über den

nebenstehenden QR-Code.

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Serviceleistungen

BÖB | Einkaufspool

IT-Produkte günstig und komfortabel einkaufen

Als BÖB Mitglied können Unternehmen die Vorteile der Kooperation mit dem ARP

Webshop nutzen und IT Zubehör online bestellen. Auf Anfrage kann auch eine

Schnittstelle zur FIBU Software eingerichtet werden und es gibt laufend spezielle

BÖB Angebote im Warenkorb.

www.boeb-austria.at/service/einkaufspool

DDOC | Elektronischer Postversand

Druckaufträge bequem vom PC erledigen!

Keine Vordrucke oder Kuverts auf Vorrat nötig, DMS übernimmt Druck, Kuvertierung

und Postaufgabe und bietet auch die Basis für elektronische Zustellung.

DMS DATA+MAIL Schinnerl GmbH | Gewerbeparkstrasse 119 | A-8143 Dobl

printprofi@dmsworld.at | www.dmsworld.at | +43 3136 20 30 80

BÖB | Versicherungsservice

Finanzieren – Vorsorgen - Versichern

Unabhängige Experten und Berater stehen auf Ihrer Seite und bieten umfassende,

auf Ihre Bedürfnisse abgestimmte Lösungen an.

HOPPACHER - DER MAKLER | Wagnerstraße 8 / EG | A-8430 Leibnitz

office@hoppacher.at | www.hoppacher.at | +43 3452 76063

BÖB | Forum & BÖB | Expertenpool

Fachwissen einfach und kompetent

Auf dieser Plattform können Sie Ihre Erfahrungen mit Ihren KollegInnen austauschen

und Fragen stellen. Wir begleiten dieses Forum und versuchen, für verzwickte

Anliegen auch Tipps und Antworten von Experten (z.B. unserem IT-Experten

Hannes Gottmann, MSc) einzuholen.

org.boeb.at/forum | www.boeb-austria.at/service/

H2O HOTEL-THERME-RESSORT

Relaxing mit der ganzen Familie!

Für BÖB Mitglieder gibt es ein spezielles Angebot (ab 2 Nächten):

Ab 2 Nächten -14% auf den Tagespreis - inkl. Halbpension & Thermeneintritt

H2O-Therme GmbH | Sebersdorf 300 | A-8271 Bad Waltersdorf

reservierung@hoteltherme.at | www.hoteltherme.at | +43 3333 22144 0

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Erst jammern alle, wo der Sommer denn bleibt und

wenn er dann da ist, ist es auch wieder nicht recht.

88 BÖB Journal Juni 2019 78-19

Retouren bitte an Günter Hendrich, 3160 Traisen, Kulmhofsiedlung 33

www.boeb.at

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