Informationen für unsere Patienten - St. Josef-Stift Sendenhorst
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REHA-ZENTRUM AM ST. JOSEF-STIFT<br />
<strong>Patienten</strong>pfad <strong>für</strong> Krankenhaus<br />
und Rehabilitation<br />
Erste <strong>Informationen</strong> über eine notwendige<br />
Rehabilitation erhalten Sie<br />
bereits bei Ihrem ambulanten Untersuchungstermin<br />
vor dem Krankenhausaufenthalt.<br />
Nach eingehender<br />
Untersuchung bestätigt der Arzt,<br />
dass eine Rehabilitationsleistung<br />
medizinisch notwendig ist. Um einen<br />
nahtlosen Übergang vom Krankenhaus<br />
in die Rehabilitation zu ge -<br />
währleisten, ist der Sozialdienst der<br />
Klinik Ihnen bei der Beantragung<br />
und allen weiteren Fragen behilflich:<br />
Katja Boer<br />
Telefon: 02526 300-1493<br />
Julia Nieswand-Wermeling<br />
Telefon: 02526 300-1496<br />
Innerhalb des Krankenhauses wählen Sie<br />
bitte nur die direkte Durchwahlnummer<br />
1493 oder 1496 des Sozialdienstes.<br />
Wer ist <strong>für</strong> Ihre Rehabilitation<br />
zuständig?<br />
Hierzu möchten wir einige grundsätzliche<br />
Ausführungen machen. Re -<br />
habilitationsleistungen sind Pflichtleistungen<br />
verschiedener Sozialversicherungsträger,<br />
darunter die gesetzlichen<br />
Krankenkassen. Es besteht<br />
jedoch die Möglichkeit, dass andere<br />
Leistungsträger, beispielsweise die<br />
Rentenversicherung oder die Unfallversicherung,<br />
zuständig sind. Hier<br />
34<br />
gilt es, den sogenannten Vorrang<br />
anderer Reha-Träger zu beachten.<br />
Für den Reha-Antrag auf eine Leis -<br />
tung durch die Gesetzliche Rentenversicherung<br />
zur Wiederherstellung<br />
der Arbeitsfähigkeit bzw. zur Wiedereingliederung<br />
ins Berufsleben müssen<br />
die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen<br />
erfüllt sein (z. B. müssen<br />
in den letzten zwei Jahren vor<br />
Antragsstellung sechs Kalendermonate<br />
die Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung<br />
geleistet worden sein).<br />
Die Rentenversicherung erbringt ihre<br />
Leistungen nach dem Grundsatz<br />
„Rehabilitation vor Rente“.<br />
Die Unfallversicherung zahlt Rehabilitationsleistungen,<br />
wenn sie ursächlich<br />
nach einem Unfall am Arbeitsplatz<br />
notwendig geworden sind.<br />
Der Antrag zur Rehabilitation wird<br />
in jedem Einzelfall nach Bescheini-