Finanzierung oder Leasing? - Terworth
Finanzierung oder Leasing? - Terworth
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Kein Kündigungsschutz für Arbeitnehmer<br />
im Kleinbetrieb<br />
In Betrieben, in denen in der regel nur zehn <strong>oder</strong><br />
weniger arbeitnehmer beschäftigt sind (so genannte<br />
Kleinbetrieb), besteht kein Kündigungsschutz.<br />
ein unternehmer unterhielt mehrere<br />
Kleinbetrieb (einen mit zehn und einen mit sechs<br />
arbeitnehmer), die er als organisatorisch selbstständig<br />
bezeichnete. ein entlassener Hausmeister<br />
und Haustechniker machte geltend, solche kleinen<br />
Betriebe müssen aus verfassungsrechtlichen<br />
Gründen auch dann als einheitlicher Betrieb im<br />
kündigungsschutzrechtlichen sinne behandelt<br />
werden, wenn sie organisatorisch selbstständig<br />
sind. Mit dieser argumentation hatte er keinen<br />
erfolg.<br />
© rainer sturm / pixelio.de<br />
das Bundesarbeitsgericht entschied vielmehr,<br />
auch wenn ein unternehmer mehrere Kleinbetriebe<br />
unterhält, werden die Zahlen der dort Beschäftigten<br />
nicht automatisch zusammengerechnet,<br />
wenn es sich tatsächlich um organisatorisch<br />
hinreichend verselbstständigte einheiten und deshalb<br />
um selbstständige Betriebe handelt. Ob dies<br />
der Fall ist, müsse jeweils nach den umständen<br />
des einzelfalls entschieden werden.<br />
Arbeitskreis Niederberg: Treffen mit<br />
dem Finanzamt<br />
am 21.03. traf sich der arbeitskreis Niederberg<br />
der steuerberater turnusgemäß unter der Leitung<br />
des Ortsstellenleiters reiner terworth mit dem<br />
zuständigen Finanzamt Velbert zum Gedankenaustausch.<br />
Neben Informationen zur einkommensteuererklärung<br />
2010, dem stand der geplanten<br />
renovierungsarbeiten und der Vorstellung neuer<br />
sachgebietsleiter war ein weiterer themenschwerpunkt<br />
die Kontrolle der rentenbezüge.<br />
In diesem Jahr erwartet das Finanzamt weitere<br />
rentenbezugsmitteilungen der letzten Jahre, die<br />
ausgewertet werden. sofern sie Fragen hierzu<br />
haben, sprechen sie uns bitte an.<br />
unternehmer<br />
Umsatzsteuer für Mahlzeitengestellung<br />
auf Dienstreisen<br />
Nach den neuen Lohnsteuerrichtlinien wird eine<br />
Gestellung einer Mahlzeit durch den arbeitgeber<br />
auf einer dienstreise (auswärtstätigkeit) bereits<br />
dann anerkannt, wenn der arbeitgeber die aufwendungen<br />
des arbeitnehmers dienst- <strong>oder</strong> arbeitsrechtlich<br />
ersetzt und die rechnung auf den<br />
arbeitgeber ausgestellt ist.<br />
dies gilt nicht nur für<br />
Frühstück, sondern<br />
auch für Mittag -und<br />
abendessen bei einem<br />
Wert bis 40 € (inklusive<br />
Mwst.). die vom arbeitgeber<br />
gestellte Mahlzeit<br />
ist dann nur mit dem<br />
günstigen amtlichen<br />
sachbezug (2011: pro stück 1,57 €, Mittag- <strong>oder</strong><br />
abendessen 2,83 €) als lohnsteuerlicher Vorteil zu<br />
versteuern.<br />
Zur umsatzsteuerlichen Behandlung dieser Fälle<br />
weist die Finanzverwaltung auf Folgendes hin:<br />
Geht der arbeitgeber von einem lohnsteuerlichen<br />
Vorteil nur in Höhe des sachbezugswertes der<br />
Mahlzeiten aus, ergeben sich keine besonderen<br />
umsatzsteuerlichen Folgen.<br />
der arbeitgeber kann aus der Hotelrechnung unter<br />
den üblichen Voraussetzungen die Vorsteuer<br />
abziehen. eine steuerpflichtige Lieferung des<br />
essens an den arbeitnehmer ist nicht gegeben.<br />
anders ist es aber, wenn der arbeitgeber den<br />
arbeitnehmer höher belastet als mit dem sachbezugswert.<br />
Berechnet der arbeitgeber für das Frühstück<br />
zum Beispiel 4,80 €, in dem er diesen Betrag<br />
von der Verpflegungspauschale einbehält,<br />
liegt eine steuerpflichtige essenslieferung vor.<br />
Zahl des Quartals: 40.000<br />
die Zeitschrift Focus Money hat insgesamt<br />
40.000 steuerberater nach den besten<br />
steuerkanzleien befragen lassen. die 150<br />
besten steuerkanzleien aus deutschland<br />
wurden vor kurzem veröffentlicht:<br />
In der ausgabe<br />
3/2011 ernannte<br />
uns daher die redaktion<br />
des Wirtschaftsmagazins<br />
zum topsteuerberater.<br />
© Jürgen Mala / pixelio.de<br />
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