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Finanzierung oder Leasing? - Terworth

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Privatbereich<br />

Dienstwagenbesteuerung<br />

Wird einem arbeitnehmer ein dienstwagen unentgeltlich zur Verfügung gestellt,<br />

hat er die Privatnutzung monatlich mit 1% des Bruttolistenpreises als<br />

arbeitslohn zu versteuern. Für Fahrten zwischen Wohnung und arbeitsstätte ist<br />

außerdem ein Zuschlag von 0,03% des Bruttolistenpreises pro entfernungskilometer<br />

pro Monat anzusetzen.<br />

Schenkungsteuerbefreiung für Familienwohnheim<br />

die schenkung einer Immobilie, die als Familienwohnheim genutzt wird (Haus <strong>oder</strong> Wohnung), ist zwischen<br />

ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern von der schenkungsteuer befreit. steuerfrei sind<br />

des Weiteren schenkungen in der Weise, dass ein ehegatte den anderen von einer Verbindlichkeit aus<br />

der anschaffung eines Familienwohnheimes befreit. so kann er z. B. dem ehegatten Geld zur tilgung von<br />

schulden schenken <strong>oder</strong> ihm ein darlehen erlassen, welches er ihm gegeben hat. die steuerbefreiung ist<br />

dabei betragsmäßig nicht begrenzt. der Bundesfinanzhof (BFH) stellt hierzu klar:<br />

die steuerbefreiung setzt zwingend das Bestehen<br />

der ehe bei der schenkung voraus. Bei einer Heirat,<br />

die nach der schenkung vollzogen wird, wird<br />

die Befreiung nicht gewährt. Bei schenkungen zur<br />

tilgung von anschaffungsdarlehen kommt es jedoch<br />

nicht darauf an, wann die Immobilie angeschafft<br />

wurde. Hat z. B. ein künftiger ehegatte<br />

ein als Familienwohnheim genutztes Haus vor<br />

der ehe mit Hilfe eines darlehens<br />

angeschafft und der<br />

andere ehegatte schenkt<br />

ihm erst nach der eheschließung<br />

das Geld zur<br />

tilgung, so ist auch diese<br />

schenkung begünstigt,<br />

unabhängig davon, dass<br />

die Immobilie bei ihrer<br />

anschaffung noch kein<br />

Familienwohnheim der<br />

eheleute war.<br />

6<br />

schenkungen im Zusammenhang<br />

mit<br />

einer als Familienwohnheimgenutzten<br />

Wohnung sind<br />

auch dann begünstigt,<br />

wenn<br />

© Gerd altmann / pixelio.de<br />

der Bundesfinanzhof hatte bereits 2008 die Zuschlagsregelung zu Gunsten von arbeitnehmern eingeschränkt.<br />

der Monatswert von 0,03% ist danach nur für die tatsächlich mit dem dienstwagen gefahrene<br />

strecke zwischen Wohnung und arbeitsstätte anzusetzen und auch nur für die tage, an denen der<br />

dienstwagen hierfür genutzt wurde. der pro tag und Kilometer anzusetzende Zuschlag beträgt 1/15 des<br />

Monatswerts, also 0,002%. diese entscheidung hat die Finanzverwaltung aufgrund Veranlassung des<br />

Bundesministeriums der Finanzen nicht angewandt.<br />

der Bundesfinanzhof hat seine entscheidungen nunmehr bestätigt: die 1% regelung für arbeitnehmer<br />

sei analog zu den regelungen für Gewinneinkünfte anzuwenden. Bei den Gewinneinkünften gäbe es aber<br />

keine Zuschlagsregelung, sondern eine Begrenzung des Betriebsausgabenabzugs. dem Gleichbehandlungsgebot<br />

entspreche es deshalb, bei arbeitnehmern den Werbungskostenabzug zu begrenzen.<br />

Es bleibt abzuwarten, ob das Bundesministerium wieder mit einem Nichtanwendungserlass reagiert<br />

<strong>oder</strong> die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs endlich akzeptiert.<br />

sich die Wohnung in einem Gebäude befindet, dessen<br />

weitere räumlichkeiten betrieblich genutzt werden.<br />

Zuwendungen im Zusammenhang mit einem Familienwohnheim<br />

sind auch in Fällen begünstigt,<br />

in denen sie als abfindung für einen erb- <strong>oder</strong><br />

Pflichtteilsverzicht gedacht sind.<br />

© thorben Wengert / pixelio.de

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