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Die öffentliche Last im Insolvenzverfahren

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A. <strong>Die</strong> <strong>öffentliche</strong> <strong>Last</strong> <strong>im</strong> <strong>Insolvenzverfahren</strong><br />

2. Absonderungsrecht ( § 49 InsO )<br />

Öffentliche <strong>Last</strong>en eines Grundstücks begründen in der Insolvenz<br />

des Grundstückeigentümers ein Recht auf abgesonderte<br />

Befriedigung. D.h., die Kommune kann und darf zur<br />

Realisierung ihrer Forderungen einen Antrag auf<br />

Zwangsversteigerung wie auch auf Zwangsverwaltung stellen.<br />

<strong>Insolvenzverfahren</strong> einerseits und Zwangsversteigerungsbzw.<br />

Zwangsverwaltungsverfahren andererseits laufen<br />

parallel nebeneinander ( Keine Unterbrechung der<br />

Verfahren gem. § 240 ZPO )<br />

lecon rechtsanwalts- und steuerkanzlei

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