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Die öffentliche Last im Insolvenzverfahren

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B. Aufrechnung<br />

II. Grundsätzlicher Schutz der Aufrechnungslage, § 94 InsO<br />

Bestand die Aufrechnungslage ( Gegenseitigkeit und Gleichartigkeit<br />

der Forderungen, Durchsetzbarkeit der Gegenforderung,<br />

Erfüllbarkeit der Hauptforderung ) vor Insolvenzeröffnung,<br />

so ist dem Insolvenzgläubiger eine Aufrechnung<br />

gegen die Forderungen der Insolvenzmasse ( des Schuldners )<br />

grundsätzlich zulässig.<br />

Fallgestaltung: Kommune hat Forderungen gegen Schuldner aus<br />

Erschließungsbeiträgen, insolventer Schuldner hat Erstattungsforderung<br />

gegen Kommune aus Gewerbesteuern, Mietkaution<br />

oder aus § 16 GrEStG.<br />

lecon rechtsanwalts- und steuerkanzlei

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