Kurzstellungnahme des DEHOGA Thüringen
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Eine Aufwandsteuer darf an die besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nur<br />
dann anknüpfen, wenn diese sich in der Einkommensverwendung <strong>des</strong><br />
Steuerschuldners äußert. Dementsprechend ist bei einer natürlichen Person ihr<br />
Konsum, d. h., die Einkommensverwendung für ihren persönlichen Lebensbedarf das<br />
ausschlaggebende Merkmal, an das die Aufwandsteuer anknüpfen muss.<br />
Im Fall der Zweitwohnungssteuer ist aus diesem Grunde das Wohnen <strong>des</strong><br />
Steuerschuldners in zwei Wohnungen unverzichtbare Grundlage der Besteuerung.<br />
Hierin liegt der Konsum, der vermuten lässt, dass mit einer Besteuerung der<br />
Zweitwohnung, die besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit <strong>des</strong><br />
Steuerschuldners getroffen wird.<br />
Eine juristische Person kann nicht wohnen (BVerwG, Urt. v. 27.09.2000 – a. a. O).<br />
Auch dabei reflektiert die Rechtsprechung konsequenterweise auf den Grundsatz<br />
<strong>des</strong> privaten Konsums. Dieser Grundsatz kann jedenfalls im Rahmen der Erhebung<br />
der Übernachtungssteuer/ Kulturförderabgabe auf Übernachtungen in den bislang<br />
jedenfalls vorliegenden und beanstandeten Satzung so nicht erkannt werden, da<br />
eben alle entgeltlichen Übernachtungen im jeweiligen Geltungsbereich in<br />
Beherbergungsbetrieben (in Erfurt abweichend: mit mehr als 8 Betten), erfasst<br />
werden sollen.<br />
Mithin wird im Grundsatz gerade nicht darauf abgestellt, ob es sich um einen reinen<br />
Konsum, also die Einkommensverwendung einer Privatperson handelt, die einen, wie<br />
auch immer vermeidbaren Aufwand darstellen könnte oder aber ob es sich um eine<br />
erwerbswirtschaftlich oder beruflich motivierte Übernachtung handelt, die jedenfalls in<br />
den meisten Fällen gerade nicht vermeidbar scheint und somit von der<br />
Übernachtungssteuer / Kulturförderabgabe als Aufwandsteuer nicht erfasst werden<br />
kann. Mit der Rechtsprechung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>verfassungsgerichtes scheidet nämlich der<br />
Aufwand beispielgebend für solche Zweitwohnungen, die nicht für Zwecke der<br />
persönlichen Lebensführung zur Verfügung stehen, als Anknüpfungspunkt für eine<br />
Zweitwohnungssteuer aus (BVerfG, Beschluss v. 06.12.1983, a. a. O).<br />
Dieser Grundsatz muss auch für eine Übernachtungssteuer/ Kulturförderabgabe als<br />
Aufwandsteuer gesehen werden.<br />
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