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Kurzstellungnahme des DEHOGA Thüringen

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Eine Aufwandsteuer darf an die besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nur<br />

dann anknüpfen, wenn diese sich in der Einkommensverwendung <strong>des</strong><br />

Steuerschuldners äußert. Dementsprechend ist bei einer natürlichen Person ihr<br />

Konsum, d. h., die Einkommensverwendung für ihren persönlichen Lebensbedarf das<br />

ausschlaggebende Merkmal, an das die Aufwandsteuer anknüpfen muss.<br />

Im Fall der Zweitwohnungssteuer ist aus diesem Grunde das Wohnen <strong>des</strong><br />

Steuerschuldners in zwei Wohnungen unverzichtbare Grundlage der Besteuerung.<br />

Hierin liegt der Konsum, der vermuten lässt, dass mit einer Besteuerung der<br />

Zweitwohnung, die besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit <strong>des</strong><br />

Steuerschuldners getroffen wird.<br />

Eine juristische Person kann nicht wohnen (BVerwG, Urt. v. 27.09.2000 – a. a. O).<br />

Auch dabei reflektiert die Rechtsprechung konsequenterweise auf den Grundsatz<br />

<strong>des</strong> privaten Konsums. Dieser Grundsatz kann jedenfalls im Rahmen der Erhebung<br />

der Übernachtungssteuer/ Kulturförderabgabe auf Übernachtungen in den bislang<br />

jedenfalls vorliegenden und beanstandeten Satzung so nicht erkannt werden, da<br />

eben alle entgeltlichen Übernachtungen im jeweiligen Geltungsbereich in<br />

Beherbergungsbetrieben (in Erfurt abweichend: mit mehr als 8 Betten), erfasst<br />

werden sollen.<br />

Mithin wird im Grundsatz gerade nicht darauf abgestellt, ob es sich um einen reinen<br />

Konsum, also die Einkommensverwendung einer Privatperson handelt, die einen, wie<br />

auch immer vermeidbaren Aufwand darstellen könnte oder aber ob es sich um eine<br />

erwerbswirtschaftlich oder beruflich motivierte Übernachtung handelt, die jedenfalls in<br />

den meisten Fällen gerade nicht vermeidbar scheint und somit von der<br />

Übernachtungssteuer / Kulturförderabgabe als Aufwandsteuer nicht erfasst werden<br />

kann. Mit der Rechtsprechung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>verfassungsgerichtes scheidet nämlich der<br />

Aufwand beispielgebend für solche Zweitwohnungen, die nicht für Zwecke der<br />

persönlichen Lebensführung zur Verfügung stehen, als Anknüpfungspunkt für eine<br />

Zweitwohnungssteuer aus (BVerfG, Beschluss v. 06.12.1983, a. a. O).<br />

Dieser Grundsatz muss auch für eine Übernachtungssteuer/ Kulturförderabgabe als<br />

Aufwandsteuer gesehen werden.<br />

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