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Kurzstellungnahme des DEHOGA Thüringen

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nicht dem privaten Konsum zuzurechnen (Quelle: <strong>DEHOGA</strong> <strong>Thüringen</strong> e.V. -<br />

Mitgliederbefragung).<br />

Damit sind zumin<strong>des</strong>t diese Übernachtungen in ihrer Entgeltverwendung und mithin<br />

im Aufwand unvermeidbar und können mit einer Aufwandsteuer nicht erfasst werden.<br />

Ferner sind sämtliche beruflich oder geschäftlich veranlasste, sowie mit der<br />

Berufsausübung im Zusammenhang stehende Übernachtungen, welche nicht<br />

belastbar quantifiziert werden können, der privaten Lebensführung nicht<br />

zurechenbar. Somit können auch diese gerade nicht als Verwendung <strong>des</strong><br />

Einkommens charakterisiert und der privaten Lebenssphäre zugeordnet werden,<br />

womit dieser Aufwand als Gegenstand einer Bemessungsgrundlage für eine<br />

Aufwandsteuer jedenfalls auch ausscheidet.<br />

Da bislang für die, auch in anderen Kommunen bereits beschlossenen Satzungen<br />

zur Erhebung einer Übernachtungssteuer (beispielgebend: Stadt Weimar – Satzung<br />

zur Erhebung einer Kulturförderabgabe für Übernachtungen in Weimar vom<br />

26.01.2005) keine Rechtsprechung sowie Klassifizierung der Problematik vorliegt,<br />

soll hilfsweise die Rechtsprechung in der Sache zur Zweitwohnungssteuer<br />

herangezogen werden.<br />

Das Innehaben einer weiteren Wohnung neben der Hauptwohnung zum Zwecke der<br />

persönlichen Nutzung kann danach grundsätzlich – und zwar ohne Rücksicht auf die<br />

Dauer und den konkreten Zweck <strong>des</strong> persönlichen Gebrauchs – Gegenstand einer<br />

Aufwandsteuer sein (BVerfG, Beschluss v. 06.12.1983 – a.a.O).<br />

Da aber nur der konsumtive Aufwand für den persönlichen Lebensbedarf<br />

Gegenstand der Besteuerung nach Art. 105 Abs. 2 a GG sein darf, scheiden solche<br />

Zweitwohnungen als Gegenstand einer örtlichen Aufwandsteuer aus, die diesen<br />

Zwecken persönlicher Lebensführung nicht dienen (BVerwG, Urt. v. 26.07.1979 – VII<br />

C 53/77 und VII C 12/77 sowie BVerwG Beschluss v. 21.02.1994 – 8 B22/94;<br />

Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 7, S. 1; BFH, Beschluss v. 31.05.1995 –<br />

II B 126/94 – DStR 1995, 1111; vgl. auch BVerfG, Beschluss v. 29.06.1995 – 1 BvR<br />

1800/94 u. a. – DStR 1995, 1270, Abdruck S. 6).<br />

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