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Kurzstellungnahme des DEHOGA Thüringen

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Demnach sind Aufwandsteuern, Steuern auf die in der Einkommensverwendung für<br />

den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche<br />

Leistungsfähigkeit abzielen.<br />

Maßgeblich für den Charakter einer Steuer als Aufwandsteuer ist es, dass die in der<br />

Einkommensverwendung zum Ausdruck kommende wirtschaftliche<br />

Leistungsfähigkeit getroffen werden soll (BVerfG; Urt. v. 07.05.1963; Urt. v.<br />

12.10.1978; Urt. V. 06.12.1983).<br />

Mithin ist Besteuerungsobjekt eine bestimmte Art der Einkommensverwendung für<br />

den persönlichen Bedarf. Mit einer Aufwandsteuer soll die wirtschaftliche<br />

Leistungsfähigkeit <strong>des</strong> Einzelnen im Rahmen seiner Einkommensverwendung<br />

belastet werden (BVerfG; Urt. v. 23.03.1963).<br />

Es handelt sich dabei nicht um die schlichte Erfüllung <strong>des</strong> unabweisbaren<br />

Lebensbedarfes, vielmehr geht der Aufwand – bei der gebotenen typisierten<br />

Betrachtungsweise – über die Befriedigung der lebensnotwendigen<br />

Grundbedürfnisse hinaus (BVerfG; Urt. v. 06.12.1983).<br />

Damit ist die schlichte Erfüllung <strong>des</strong> unausweichlichen Lebensbedarfs kein Konsum,<br />

der besondere Leistungsfähigkeit indiziert. Daraus folgt, dass mit einer<br />

Aufwandsteuer derjenige Aufwand besteuert wird und werden darf, der über die<br />

lebensnotwendigen Grundbedürfnisse hinausgeht (BVerfG; Urt. v. 29.11.1991).<br />

Eine Übernachtung in einem Beherbergungsbetrieb, solange jedenfalls diese der<br />

privaten Lebensführung zuzuordnen ist, ist Teil der privaten<br />

Einkommensverwendung. Mithin kann diese von einer Aufwandsteuer erfasst und<br />

belastet werden, da es sich um eine Verwendung <strong>des</strong> privaten Einkommens handelt.<br />

Der Tatbestand reflektiert dabei darauf, dass eine individuelle Entscheidung <strong>des</strong><br />

Einzelnen vorliegt, eine Übernachtung in einem Beherbergungsbetrieb im<br />

Geltungsbereich einer normierenden Satzung, gegen Entgelt in Anspruch zu<br />

nehmen.<br />

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