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Kurzstellungnahme des DEHOGA Thüringen

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3. Die Übernachtungssteuer als Aufwandsteuer<br />

Mit einer Satzung über die Erhebung einer Übernachtungssteuer/ Kulturförderabgabe<br />

soll eine Aufwandsteuer im jeweiligen Geltungsbereich der Satzung normiert werden.<br />

Die Übernachtungssteuer / Kulturförderabgabe ist eine Steuer im Sinne <strong>des</strong><br />

Grundgesetzes.<br />

Jedoch verwendet das GG den Begriff der Steuern ohne diesen zu definieren, die<br />

Finanzverfassung hingegen setzt den Steuerbegriff voraus und orientiert sich dabei<br />

offenkundig an der einfachgesetzlichen Definition <strong>des</strong> § 3 Abs. 1 der<br />

Abgabenordnung (AO in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002<br />

(BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die durch Artikel 9 <strong>des</strong> Gesetzes vom 8. Dezember<br />

2010 (BGBl. I S. 1768 geändert worden ist):<br />

„Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere<br />

Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur<br />

Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand<br />

zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft; die Erzielung von<br />

Einnahmen kann Nebenzweck sein.“<br />

Mithin sind also Steuern Geldleistungen, wofür von den erhebenden öffentlich –<br />

rechtlichen Gemeinwesen keine Gegenleistung geschuldet wird. Dies ist in den<br />

bislang vorliegenden Satzungen gegeben.<br />

Somit lässt sich die Übernachtungssteuer / Kulturförderabgabe als Steuer in diesem<br />

Sinn charakterisieren.<br />

Zur Einordnung der Übernachtungssteuer/ Kulturförderabgabe als Aufwandsteuer,<br />

muss, auch wenn dies in den jeweiligen Satzungen möglicherweise nicht<br />

regelungsgegenständlich ist, da das GG eine Definition dazu nicht enthält, die<br />

Rechtsprechung <strong>des</strong> BVerfG herangezogen werden.<br />

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