Kurzstellungnahme des DEHOGA Thüringen
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3. Die Übernachtungssteuer als Aufwandsteuer<br />
Mit einer Satzung über die Erhebung einer Übernachtungssteuer/ Kulturförderabgabe<br />
soll eine Aufwandsteuer im jeweiligen Geltungsbereich der Satzung normiert werden.<br />
Die Übernachtungssteuer / Kulturförderabgabe ist eine Steuer im Sinne <strong>des</strong><br />
Grundgesetzes.<br />
Jedoch verwendet das GG den Begriff der Steuern ohne diesen zu definieren, die<br />
Finanzverfassung hingegen setzt den Steuerbegriff voraus und orientiert sich dabei<br />
offenkundig an der einfachgesetzlichen Definition <strong>des</strong> § 3 Abs. 1 der<br />
Abgabenordnung (AO in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002<br />
(BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die durch Artikel 9 <strong>des</strong> Gesetzes vom 8. Dezember<br />
2010 (BGBl. I S. 1768 geändert worden ist):<br />
„Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere<br />
Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur<br />
Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand<br />
zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft; die Erzielung von<br />
Einnahmen kann Nebenzweck sein.“<br />
Mithin sind also Steuern Geldleistungen, wofür von den erhebenden öffentlich –<br />
rechtlichen Gemeinwesen keine Gegenleistung geschuldet wird. Dies ist in den<br />
bislang vorliegenden Satzungen gegeben.<br />
Somit lässt sich die Übernachtungssteuer / Kulturförderabgabe als Steuer in diesem<br />
Sinn charakterisieren.<br />
Zur Einordnung der Übernachtungssteuer/ Kulturförderabgabe als Aufwandsteuer,<br />
muss, auch wenn dies in den jeweiligen Satzungen möglicherweise nicht<br />
regelungsgegenständlich ist, da das GG eine Definition dazu nicht enthält, die<br />
Rechtsprechung <strong>des</strong> BVerfG herangezogen werden.<br />
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