Kurzstellungnahme des DEHOGA Thüringen
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Die ‚Kulturförderabgabe’ ist der bun<strong>des</strong>gesetzlich geregelten Umsatzsteuer<br />
gleichartig. Sie ist damit nicht von der Gesetzgebungskompetenz der Länder nach<br />
Art. 105 Abs. 2a GG umfasst und verfassungswidrig.<br />
Der Steuergegenstand der ‚Kulturförderabgabe’ und der Umsatzsteuer sind<br />
gleichartig. Beide Steuern knüpfen an Umsätze – hier: den Preis der Übernachtung –<br />
an. Die Gleichartigkeit ist insbesondere nicht <strong>des</strong>wegen ausgeschlossen, weil der<br />
kommunale Satzungsgeber nur einen Ausschnitt der vom Bun<strong>des</strong>gesetzgeber<br />
geregelten Umsätze erfasst. Das reicht nach der Rechtsprechung <strong>des</strong><br />
Bun<strong>des</strong>verfassungsgerichts aus.<br />
Die ‚Kulturförderabgabe’ und die Umsatzsteuer sind hinsichtlich der<br />
Bemessungsgrundlage gleichartig, da die ‚Kulturförderabgabe’ in Höhe eines<br />
bestimmten Prozentsatzes <strong>des</strong> Übernachtungspreises erhoben wird.<br />
Bemessungsgrundlage beider Steuern ist das Entgelt für die Anmietung <strong>des</strong> Zimmers<br />
eines Beherbergungsbetriebes.<br />
Der Steuermaßstab der ‚Kulturförderabgabe’ und der Umsatzsteuer ist gleichartig, da<br />
die Abgabe in Höhe eines prozentualen Betrages <strong>des</strong> Übernachtungspreises<br />
erhoben wird.<br />
Die ‚Kulturförderabgabe’ und die Umsatzsteuer sind hinsichtlich der<br />
Erhebungstechnik vergleichbar. Beide Steuern werden beim Unternehmer erhoben,<br />
der dem Vertragspartner (Gast) das Zimmer gegen Zahlung <strong>des</strong><br />
Übernachtungspreises zur Verfügung stellt. Steuerschuldner ist in beiden Fällen der<br />
Hotelier.<br />
Die wirtschaftlichen Auswirkungen der ‚Kulturförderabgabe’ und der Umsatzsteuer<br />
sind ebenfalls gleichartig. Der Kunde / Gast trägt die wirtschaftliche Belastung der<br />
Steuer, weil sein Vertragspartner / Hotelier – der Inhaber <strong>des</strong><br />
Beherbergungsbetriebes – die Steuer auf den Gast abwälzen wird.<br />
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