Kurzstellungnahme des DEHOGA Thüringen
Kurzstellungnahme des DEHOGA Thüringen
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einer bestimmten Dienstleistung, eben einer Übernachtung im Geltungsbereich der<br />
Satzung zur Erhebung einer Übernachtungssteuer/ Kulturförderabgabe in einer<br />
bestimmten, im Preis ausgedrückten Werthöhe (Kategorie), also dem Konsum dieser<br />
(bestimmten) Dienstleistung. Belastet wird mit der Übernachtungssteuer/<br />
Kulturförderabgabe als auch mit der Umsatzsteuer die Einkommensverwendung,<br />
nicht die Einkommenserzielung.<br />
Die Übernachtungssteuer / Kulturförderabgabe und die Umsatzsteuer schöpfen<br />
damit dieselbe Quelle der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ab.<br />
Damit ist die Übernachtungssteuer der bun<strong>des</strong>gesetzlich geregelten<br />
Umsatzsteuer i. S. von Art. 105 Abs. 2a gleichartig.<br />
Eine Kommune darf somit von der ihr übertragenen Zuständigkeit für den<br />
Erlass einer diesbezüglichen Aufwandsteuer folglich keinen Gebrauch machen.<br />
Mithin wäre eine solche Satzung formell verfassungswidrig.<br />
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