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Kurzstellungnahme des DEHOGA Thüringen

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einer bestimmten Dienstleistung, eben einer Übernachtung im Geltungsbereich der<br />

Satzung zur Erhebung einer Übernachtungssteuer/ Kulturförderabgabe in einer<br />

bestimmten, im Preis ausgedrückten Werthöhe (Kategorie), also dem Konsum dieser<br />

(bestimmten) Dienstleistung. Belastet wird mit der Übernachtungssteuer/<br />

Kulturförderabgabe als auch mit der Umsatzsteuer die Einkommensverwendung,<br />

nicht die Einkommenserzielung.<br />

Die Übernachtungssteuer / Kulturförderabgabe und die Umsatzsteuer schöpfen<br />

damit dieselbe Quelle der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ab.<br />

Damit ist die Übernachtungssteuer der bun<strong>des</strong>gesetzlich geregelten<br />

Umsatzsteuer i. S. von Art. 105 Abs. 2a gleichartig.<br />

Eine Kommune darf somit von der ihr übertragenen Zuständigkeit für den<br />

Erlass einer diesbezüglichen Aufwandsteuer folglich keinen Gebrauch machen.<br />

Mithin wäre eine solche Satzung formell verfassungswidrig.<br />

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