Kurzstellungnahme des DEHOGA Thüringen
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Jedoch ist dabei zu charakterisieren, dass die Übernachtungssteuer /<br />
Kulturförderabgabe im Gegensatz zur Umsatzsteuer, nicht Teil <strong>des</strong> zivilrechtlichen<br />
Entgeltes ist, welches dem Vertrag zwischen Übernachtungsgast und Betreiber eines<br />
Beherbergungsbetriebes zugrunde liegt.<br />
Vielmehr wird neben dem zivilrechtlichen Vertragsverhältnis zwischen Gast und<br />
Betreiber <strong>des</strong> Beherbergungsbetriebes ein Steuerschuldverhältnis zwischen der<br />
Kommune und dem Übernachtungsgast begründet.<br />
Damit ist insgesamt festzustellen, das auch die Erhebungstechnik der<br />
Übernachtungssteuer / Kulturförderabgabe, nämlich beim Betreiber eines<br />
Beherbergungsbetriebes, zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Leistung, die in<br />
der Anmietung eines Zimmers in einem Beherbergungsbetrieb im Geltungsbereich<br />
der jeweiligen Satzung liegt, im Rahmen der Ermittlung, Erhebung und Abführung,<br />
als der Umsatzsteuer gleichartig zu charakterisieren ist.<br />
Somit sind auch die Übernachtungssteuer / Kulturförderabgabe und die<br />
Umsatzsteuer in ihrer Erhebungstechnik als gleichartig zu klassifizieren.<br />
e. Wirtschaftliche Auswirkungen<br />
Die wirtschaftlichen Auswirkungen der Übernachtungssteuer / Kulturförderabgabe<br />
sind darauf gerichtet, dass diese vom Endverbraucher (Beherbergungsgast), der<br />
nämlich ein Zimmer in einem Beherbergungsbetrieb gegen Entgelt nimmt, zu tragen<br />
ist.<br />
Somit ist die Übernachtungssteuer/ Kulturförderabgabe in ihrer wirtschaftlichen<br />
Auswirkung der Umsatzsteuer gleichartig.<br />
f. Belastung der Quelle der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit<br />
Die Übernachtungssteuer/ Kulturförderabgabe soll die wirtschaftliche<br />
Leistungsfähigkeit <strong>des</strong> Einzelnen treffen. Belastungsgrund ist die Nachfrage nach<br />
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