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Kurzstellungnahme des DEHOGA Thüringen

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Jedoch ist dabei zu charakterisieren, dass die Übernachtungssteuer /<br />

Kulturförderabgabe im Gegensatz zur Umsatzsteuer, nicht Teil <strong>des</strong> zivilrechtlichen<br />

Entgeltes ist, welches dem Vertrag zwischen Übernachtungsgast und Betreiber eines<br />

Beherbergungsbetriebes zugrunde liegt.<br />

Vielmehr wird neben dem zivilrechtlichen Vertragsverhältnis zwischen Gast und<br />

Betreiber <strong>des</strong> Beherbergungsbetriebes ein Steuerschuldverhältnis zwischen der<br />

Kommune und dem Übernachtungsgast begründet.<br />

Damit ist insgesamt festzustellen, das auch die Erhebungstechnik der<br />

Übernachtungssteuer / Kulturförderabgabe, nämlich beim Betreiber eines<br />

Beherbergungsbetriebes, zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Leistung, die in<br />

der Anmietung eines Zimmers in einem Beherbergungsbetrieb im Geltungsbereich<br />

der jeweiligen Satzung liegt, im Rahmen der Ermittlung, Erhebung und Abführung,<br />

als der Umsatzsteuer gleichartig zu charakterisieren ist.<br />

Somit sind auch die Übernachtungssteuer / Kulturförderabgabe und die<br />

Umsatzsteuer in ihrer Erhebungstechnik als gleichartig zu klassifizieren.<br />

e. Wirtschaftliche Auswirkungen<br />

Die wirtschaftlichen Auswirkungen der Übernachtungssteuer / Kulturförderabgabe<br />

sind darauf gerichtet, dass diese vom Endverbraucher (Beherbergungsgast), der<br />

nämlich ein Zimmer in einem Beherbergungsbetrieb gegen Entgelt nimmt, zu tragen<br />

ist.<br />

Somit ist die Übernachtungssteuer/ Kulturförderabgabe in ihrer wirtschaftlichen<br />

Auswirkung der Umsatzsteuer gleichartig.<br />

f. Belastung der Quelle der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit<br />

Die Übernachtungssteuer/ Kulturförderabgabe soll die wirtschaftliche<br />

Leistungsfähigkeit <strong>des</strong> Einzelnen treffen. Belastungsgrund ist die Nachfrage nach<br />

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