Kurzstellungnahme des DEHOGA Thüringen
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Damit ist auch der Steuermaßstab der Übernachtungssteuer / Kulturförderabgabe<br />
mit dem der Umsatzsteuer gleichartig.<br />
d. Erhebungstechnik<br />
Das Erhebungsverfahren der Umsatzsteuer setzt beim Betreiber <strong>des</strong><br />
Beherbergungsbetriebes als Steuerpflichtiger i.S.d. § 33 AO an. Dieser wird als<br />
Steuerschuldner i.S. § 18 Abs. 1 und 2 UStG in Anspruch genommen. Der<br />
Unternehmer hat die Umsatzsteuer zu vereinnahmen, zu erklären und abzuführen.<br />
Genau dies soll durch die Regelungsinhalte der bislang jedenfalls vorliegenden<br />
Satzungen über die Erhebung einer Übernachtungssteuer / Kulturförderabgabe<br />
ebenso erfolgen.<br />
Der Steuerpflichtige ist der Übernachtungsgast. Der Betreiber <strong>des</strong><br />
Beherbergungsbetriebes soll die Übernachtungssteuer / Kulturförderabgabe<br />
erheben, vereinnahmen und auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck erklären<br />
und schließlich an die Kommune abführen. Ferner ist der Betreiber eines<br />
Beherbergungsbetriebes Haftender.<br />
Die Kommune wird dann die Übernachtungssteuer / Kulturförderabgabe durch<br />
Bescheid gegen den Betreiber <strong>des</strong> Beherbergungsbetriebes festsetzen.<br />
Bei der Umsatzsteuer steht die Selbstanmeldung einer Steuerfestsetzung unter dem<br />
Vorbehalt der Nachprüfung gleich (§ 168 AO).<br />
Eine abweichende Festsetzung, wie im Umsatzsteuerverfahren möglich, ist jedenfalls<br />
satzungsrechtlich in den bislang vorliegenden Satzungen nicht normiert.<br />
Die Kommune setzt mithin nicht die Übernachtungssteuer / Kulturförderabgabe<br />
gegenüber dem Steuerpflichtigen fest, welcher der Übernachtungsgast ist, sondern<br />
nur gegenüber dem Betreiber <strong>des</strong> Beherbergungsbetriebes, nach <strong>des</strong>sen<br />
Steueranmeldung.<br />
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