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Kurzstellungnahme des DEHOGA Thüringen

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Damit ist auch der Steuermaßstab der Übernachtungssteuer / Kulturförderabgabe<br />

mit dem der Umsatzsteuer gleichartig.<br />

d. Erhebungstechnik<br />

Das Erhebungsverfahren der Umsatzsteuer setzt beim Betreiber <strong>des</strong><br />

Beherbergungsbetriebes als Steuerpflichtiger i.S.d. § 33 AO an. Dieser wird als<br />

Steuerschuldner i.S. § 18 Abs. 1 und 2 UStG in Anspruch genommen. Der<br />

Unternehmer hat die Umsatzsteuer zu vereinnahmen, zu erklären und abzuführen.<br />

Genau dies soll durch die Regelungsinhalte der bislang jedenfalls vorliegenden<br />

Satzungen über die Erhebung einer Übernachtungssteuer / Kulturförderabgabe<br />

ebenso erfolgen.<br />

Der Steuerpflichtige ist der Übernachtungsgast. Der Betreiber <strong>des</strong><br />

Beherbergungsbetriebes soll die Übernachtungssteuer / Kulturförderabgabe<br />

erheben, vereinnahmen und auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck erklären<br />

und schließlich an die Kommune abführen. Ferner ist der Betreiber eines<br />

Beherbergungsbetriebes Haftender.<br />

Die Kommune wird dann die Übernachtungssteuer / Kulturförderabgabe durch<br />

Bescheid gegen den Betreiber <strong>des</strong> Beherbergungsbetriebes festsetzen.<br />

Bei der Umsatzsteuer steht die Selbstanmeldung einer Steuerfestsetzung unter dem<br />

Vorbehalt der Nachprüfung gleich (§ 168 AO).<br />

Eine abweichende Festsetzung, wie im Umsatzsteuerverfahren möglich, ist jedenfalls<br />

satzungsrechtlich in den bislang vorliegenden Satzungen nicht normiert.<br />

Die Kommune setzt mithin nicht die Übernachtungssteuer / Kulturförderabgabe<br />

gegenüber dem Steuerpflichtigen fest, welcher der Übernachtungsgast ist, sondern<br />

nur gegenüber dem Betreiber <strong>des</strong> Beherbergungsbetriebes, nach <strong>des</strong>sen<br />

Steueranmeldung.<br />

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