Kurzstellungnahme des DEHOGA Thüringen

Kurzstellungnahme des DEHOGA Thüringen Kurzstellungnahme des DEHOGA Thüringen

23.12.2012 Aufrufe

Typischerweise wird dabei auf eine lineare Beziehung zwischen Bemessungsgrundlage und Steuer abgestellt, welche als Vonhundertsatz normiert wird. Dies ist vorliegend in der beanstandeten Satzung der Stadt Erfurt zur Erhebung einer Kulturförderabgabe in der Landeshauptstadt Erfurt gegeben, in der Satzung der Stadt Jena über die Erhebung einer Übernachtungssteuer in der Stadt Jena jedoch nicht. In der Begründung der Satzung der Stadt Jena (Beschlussvorlage Nr. 10/0753-BV – a. a. O.) wird unter II. Aufbau und Regelungen der Satzung zu § 4 – Abgabensatz u.a. ausgeführt: „Im Vergleich zu Städten wie Köln und Erfurt ist der Abgabensatz nicht prozentual bemessen, weil hierbei die Gleichartigkeit zur Umsatzsteuer nicht ausgeschlossen werden kann.“ Die Satzungsgeberin kann nach diesseitiger Überzeugung jedoch nicht der Wertung der Gleichartigkeit dadurch entgehen, dass sie durch unterschiedliche Formulierungen der Steuertatbestände oder durch Schaffung geringfügiger Unterschiede in den einzelnen Merkmalen der Steuer, die Gleichartigkeit zu vermeiden versucht. Gerade aber dies ist vorliegend gegeben. Durch den Regelungsinhalt des § 4 – Abgabensatz, welcher als Festbetrag im Bezug zu einer Bemessungsgrundlage in verschiedenen Kategorien normiert ist, soll genau durch die Normierung von jeweiligen Festbeträgen der Übernachtungssteuer im Gegensatz zu einem Vonhundertsatz die vorliegend gegebene Gleichartigkeit mit der Umsatzsteuer nicht gegeben sein. Der Gesetzgeber (hier Satzungsgeberin) hat es jedoch nicht in der Hand, durch verschiedene Formulierungen der Steuertatbestände oder durch eine Schaffung geringfügiger Unterschiede bei den einzelnen Merkmalen der Steuer, wie insbesondere beim Kreis der Steuerpflichtigen, beim Steuermaßstab und bei der 20

Erhebungstechnik die Gleichartigkeit zu vermeiden. Wird eine Steuer den dargelegten Maßstäben gerecht, so hat sie auch vor dem Gleichartigkeitsverbot des Art. 105 Abs. 2 a GG Bestand, so BVerfG Beschl. v. 06.12.1983, 2 BvR 1275/79. Der Steuersatz der Umsatzsteuer stellt einen bestimmten, definierten Prozentsatz von der Bemessungsgrundlage dar. Damit ist er als immer proportional anzusehen. Davon abweichend ist in der beanstandeten Satzung der Stadt Jena der Steuersatz der Übernachtungssteuer als Festbetrag in verschiedenen Kategorien, der nicht direkt proportional an die Höhe des zu zahlenden Entgeltes pro Person und Übernachtung anknüpft, diesen aber dennoch als Steuermaßstab zu Grunde legt, normiert. Hierin besteht also ein scheinbarer Unterschied zwischen der Umsatzsteuer und der „Übernachtungssteuer“. Das BVerfG hat aber ausdrücklich betont, dass die bloße und geringfügige Änderung, hier vorliegend beim Steuermaßstab, nichts an der Gleichartigkeit der Steuern ändert (BVerfG Beschl. v. 06.12.1983 a. a. O.) Im Grundsatz ändert aber auch die Erhebung der Übernachtungssteuer in Form eines gewissen, sich an Bemessungsgrundlagen orientierenden Grenzen, als jeweiligen Festbetrags erhoben, nichts an dem Steuermaßstab, nämlich der Inanspruchnahme eines Zimmers gegen Entgelt in der Stadt Jena. Mithin ist damit der Steuermaßstab für die Übernachtungssteuer als auch die Umsatzsteuer gleich. Im Übrigen sind solche Unterscheidungen auch innerhalb von Satzungen möglich und dennoch im Steuermaßstab dann als nicht unterschiedlich zu bezeichnen. In der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Jena gibt es genau diese Systematik, wonach zum einen die Steuer als Pauschalsteuer nach Größe und Fläche, Pauschalsteuer nach Roheinnahmen und nach festen Sätzen erhoben wird (Satzung über die Erhebung der Vergnügungssteuer in der Stadt Jena vom 25.11.2009). 21

Typischerweise wird dabei auf eine lineare Beziehung zwischen<br />

Bemessungsgrundlage und Steuer abgestellt, welche als Vonhundertsatz normiert<br />

wird.<br />

Dies ist vorliegend in der beanstandeten Satzung der Stadt Erfurt zur Erhebung einer<br />

Kulturförderabgabe in der Lan<strong>des</strong>hauptstadt Erfurt gegeben, in der Satzung der<br />

Stadt Jena über die Erhebung einer Übernachtungssteuer in der Stadt Jena jedoch<br />

nicht.<br />

In der Begründung der Satzung der Stadt Jena (Beschlussvorlage Nr. 10/0753-BV –<br />

a. a. O.) wird unter II. Aufbau und Regelungen der Satzung zu § 4 – Abgabensatz<br />

u.a. ausgeführt:<br />

„Im Vergleich zu Städten wie Köln und Erfurt ist der Abgabensatz nicht<br />

prozentual bemessen, weil hierbei die Gleichartigkeit zur Umsatzsteuer nicht<br />

ausgeschlossen werden kann.“<br />

Die Satzungsgeberin kann nach diesseitiger Überzeugung jedoch nicht der Wertung<br />

der Gleichartigkeit dadurch entgehen, dass sie durch unterschiedliche<br />

Formulierungen der Steuertatbestände oder durch Schaffung geringfügiger<br />

Unterschiede in den einzelnen Merkmalen der Steuer, die Gleichartigkeit zu<br />

vermeiden versucht.<br />

Gerade aber dies ist vorliegend gegeben. Durch den Regelungsinhalt <strong>des</strong> § 4 –<br />

Abgabensatz, welcher als Festbetrag im Bezug zu einer Bemessungsgrundlage in<br />

verschiedenen Kategorien normiert ist, soll genau durch die Normierung von<br />

jeweiligen Festbeträgen der Übernachtungssteuer im Gegensatz zu einem<br />

Vonhundertsatz die vorliegend gegebene Gleichartigkeit mit der Umsatzsteuer nicht<br />

gegeben sein.<br />

Der Gesetzgeber (hier Satzungsgeberin) hat es jedoch nicht in der Hand, durch<br />

verschiedene Formulierungen der Steuertatbestände oder durch eine Schaffung<br />

geringfügiger Unterschiede bei den einzelnen Merkmalen der Steuer, wie<br />

insbesondere beim Kreis der Steuerpflichtigen, beim Steuermaßstab und bei der<br />

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