Kurzstellungnahme des DEHOGA Thüringen

Kurzstellungnahme des DEHOGA Thüringen Kurzstellungnahme des DEHOGA Thüringen

23.12.2012 Aufrufe

Bei der Betrachtung der Gleichartigkeit zweier Steuern, müssen die steuerbegründenden Tatbestände der örtlichen Steuer und der bundesgesetzlich geregelten Steuer verglichen werden. Gleichartigkeit i.S. v. Art. 105 Abs. 2a GG ist gegeben, wenn die örtliche Steuer hinsichtlich Steuergegenstand, Bemessungsgrundlage, Steuermaßstab, Art der Erhebungstechnik, und wirtschaftlicher Auswirkung einer bundesgesetzlich geregelten Steuer gleichartig ist und sie dieselbe Quelle wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit ausschöpft wie die bundesgesetzlich geregelte Steuer (BVerfG v. 07.05.1963, E 16, 64, 75; v. 23.07.1963, E 16, 306, 316 f., v. 12.10.1978 E 49,343,355; v. 06.12.1983, E 65, 325, 351; v. 07.05.1998, E 98, 106, 124 f.). a. Steuergegenstand Steuergegenstand der Umsatzsteuer sind die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt (§ 1 Abs. 1 Nr. UStG). Unter dem Begriff der Sonstigen Leistung wird insbesondere auch die kurzfristige Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält (§ 4 Nr. 12 Satz 2 UStG) subsumiert. Gegenstand der Übernachtungssteuer / Kulturförderabgabe ist der Aufwand des Gastes für die entgeltliche Nutzung von Beherbergungsleistungen in Beherbergungsbetrieben, also Einrichtungen, die gegen Entgelt vorübergehend Zimmer zur Übernachtung zur Verfügung stellen. Die Umsatzsteuer knüpft an den Verkehrsvorgang der Leistungsträger, nämlich des Vermietens von Zimmern in Beherbergungsbetrieben, an. Dies erfolgt im Grunde auch durch die Übernachtungssteuer / Kulturförderabgabe. Dem könnte entgegnet werden, dass die Übernachtungssteuer / Kulturförderabgabe nur einen Teilbereich der Umsätze in Beherbergungsbetrieben im jeweiligen Geltungsbereich einer solchen Abgabe, auch möglicherweise nur denjenigen erfasst, 18

welcher über einer bestimmten Bemessungsgrundlage (Jena: 24,99 € pro Nacht und pro Person) beträgt oder aber in einem bestimmten Beherbergungsbetrieb (Erfurt: mehr als 8 Betten) erfolgt, und mithin nur einen Ausschnitt des Steuergegenstandes der Umsatzsteuer erfasst. Dies allerdings schließt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes die Gleichartigkeit des Steuergegenstandes nicht aus (BVerfG, Beschl. v. 04.02.1958, 2 BvL 33/56). Die Umsatzsteuer und die Übernachtungssteuer/ Kulturförderabgabe unterscheiden sich damit nicht im Steuergegenstand. b. Bemessungsgrundlage Die Bemessungsgrundlage der Übernachtungssteuer / Kulturförderabgabe ist gemäß der bislang zu beurteilenden Satzungen „. der für die Beherbergungsleistung gezahlte Preis inkl. Umsatzsteuer pro Nacht und Person....“. Für die Umsatzsteuer ist Bemessungsgrundlage der Umsatz, welcher bei Lieferungen und sonstigen Leistungen nach dem Entgelt bemessen wird. Entgelt ist alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer. Zum Entgelt gehört auch, was ein anderer als der Leistungsempfänger dem Unternehmer für die Leistung gewährt (§ 10 Abs. 1 Satz 1 u. 2). Also ist Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer sowie der Übernachtungssteuer / Kulturförderabgabe das Entgelt für die Anmietung eines Zimmers in einem Beherbergungsbetrieb des Geltungsbereiches einer Satzung. Mithin knüpft die Bemessungsgrundlage der Übernachtungssteuer / Kulturförderabgabe und der Umsatzsteuer an das Entgelt für eine Übernachtung an und ist somit gleichartig. c. Steuermaßstab Der Steuermaßstab charakterisiert den Umfang der steuerlichen Inanspruchnahme. 19

welcher über einer bestimmten Bemessungsgrundlage (Jena: 24,99 € pro Nacht und<br />

pro Person) beträgt oder aber in einem bestimmten Beherbergungsbetrieb (Erfurt:<br />

mehr als 8 Betten) erfolgt, und mithin nur einen Ausschnitt <strong>des</strong> Steuergegenstan<strong>des</strong><br />

der Umsatzsteuer erfasst. Dies allerdings schließt nach der Rechtsprechung <strong>des</strong><br />

Bun<strong>des</strong>verfassungsgerichtes die Gleichartigkeit <strong>des</strong> Steuergegenstan<strong>des</strong> nicht aus<br />

(BVerfG, Beschl. v. 04.02.1958, 2 BvL 33/56).<br />

Die Umsatzsteuer und die Übernachtungssteuer/ Kulturförderabgabe<br />

unterscheiden sich damit nicht im Steuergegenstand.<br />

b. Bemessungsgrundlage<br />

Die Bemessungsgrundlage der Übernachtungssteuer / Kulturförderabgabe ist gemäß<br />

der bislang zu beurteilenden Satzungen „. der für die Beherbergungsleistung<br />

gezahlte Preis inkl. Umsatzsteuer pro Nacht und Person....“.<br />

Für die Umsatzsteuer ist Bemessungsgrundlage der Umsatz, welcher bei<br />

Lieferungen und sonstigen Leistungen nach dem Entgelt bemessen wird. Entgelt ist<br />

alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch<br />

abzüglich der Umsatzsteuer. Zum Entgelt gehört auch, was ein anderer als der<br />

Leistungsempfänger dem Unternehmer für die Leistung gewährt (§ 10 Abs. 1 Satz 1<br />

u. 2).<br />

Also ist Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer sowie der Übernachtungssteuer /<br />

Kulturförderabgabe das Entgelt für die Anmietung eines Zimmers in einem<br />

Beherbergungsbetrieb <strong>des</strong> Geltungsbereiches einer Satzung.<br />

Mithin knüpft die Bemessungsgrundlage der Übernachtungssteuer /<br />

Kulturförderabgabe und der Umsatzsteuer an das Entgelt für eine Übernachtung<br />

an und ist somit gleichartig.<br />

c. Steuermaßstab<br />

Der Steuermaßstab charakterisiert den Umfang der steuerlichen Inanspruchnahme.<br />

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