Kurzstellungnahme des DEHOGA Thüringen
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Bei der Betrachtung der Gleichartigkeit zweier Steuern, müssen die<br />
steuerbegründenden Tatbestände der örtlichen Steuer und der bun<strong>des</strong>gesetzlich<br />
geregelten Steuer verglichen werden. Gleichartigkeit i.S. v. Art. 105 Abs. 2a GG ist<br />
gegeben, wenn die örtliche Steuer hinsichtlich Steuergegenstand,<br />
Bemessungsgrundlage, Steuermaßstab, Art der Erhebungstechnik, und<br />
wirtschaftlicher Auswirkung einer bun<strong>des</strong>gesetzlich geregelten Steuer gleichartig ist<br />
und sie dieselbe Quelle wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit ausschöpft wie die<br />
bun<strong>des</strong>gesetzlich geregelte Steuer (BVerfG v. 07.05.1963, E 16, 64, 75; v.<br />
23.07.1963, E 16, 306, 316 f., v. 12.10.1978 E 49,343,355; v. 06.12.1983, E 65, 325,<br />
351; v. 07.05.1998, E 98, 106, 124 f.).<br />
a. Steuergegenstand<br />
Steuergegenstand der Umsatzsteuer sind die Lieferungen und sonstigen Leistungen,<br />
die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens<br />
ausführt (§ 1 Abs. 1 Nr. UStG).<br />
Unter dem Begriff der Sonstigen Leistung wird insbesondere auch die kurzfristige<br />
Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen<br />
Beherbergung von Fremden bereithält (§ 4 Nr. 12 Satz 2 UStG) subsumiert.<br />
Gegenstand der Übernachtungssteuer / Kulturförderabgabe ist der Aufwand <strong>des</strong><br />
Gastes für die entgeltliche Nutzung von Beherbergungsleistungen in<br />
Beherbergungsbetrieben, also Einrichtungen, die gegen Entgelt vorübergehend<br />
Zimmer zur Übernachtung zur Verfügung stellen.<br />
Die Umsatzsteuer knüpft an den Verkehrsvorgang der Leistungsträger, nämlich <strong>des</strong><br />
Vermietens von Zimmern in Beherbergungsbetrieben, an. Dies erfolgt im Grunde<br />
auch durch die Übernachtungssteuer / Kulturförderabgabe.<br />
Dem könnte entgegnet werden, dass die Übernachtungssteuer / Kulturförderabgabe<br />
nur einen Teilbereich der Umsätze in Beherbergungsbetrieben im jeweiligen<br />
Geltungsbereich einer solchen Abgabe, auch möglicherweise nur denjenigen erfasst,<br />
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