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Kurzstellungnahme des DEHOGA Thüringen

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Damit unterscheidet sich dieser Verkehrsvorgang wesentlich, auch beispielgebend<br />

dadurch, dass nicht wie beim Innehaben einer Zweitwohnung, auf eine bestimmte<br />

und mithin dieser zu unterstellenden, Beständigkeit der Entscheidung abgestellt<br />

werden kann.<br />

Das BVerwG führte aus, dass es bei der Erhebung einer Zweitwohnungssteuer allein<br />

auf das Innehaben der Zweitwohnung und die darin zum Ausdruck kommende<br />

wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ankomme, was in einer entsprechenden Satzung<br />

normiert werden könne.<br />

Das Wesen der Aufwandsteuer schließe es dagegen aus, die Steuerpflicht von der<br />

wertenden Berücksichtigung der Absichten und Zwecke abhängig zu machen, die<br />

der Anmietung der Zweitwohnung zugrunde lägen (BVerwG, Urt. v. 12.04.2000, 11 C<br />

12/99).<br />

In Analogie dieser Rechtsprechung kann darauf reflektiert werden, dass in der Tat<br />

die Unterschiedlichkeit zur Zweitwohnungssteuer, in dem unabhängigen Aufwand zu<br />

sehen ist, der grundsätzlich darin liegt, eine Zweitwohnung inne zu haben.<br />

Dies jedoch trifft auf die Übernachtungssteuer / Kulturförderabgabe gerade nicht zu.<br />

Die Übernachtungssteuer / Kulturförderabgabe als Aufwandsteuer soll also die<br />

Gemeinlast sein, die allen Steuerpflichtigen je nach ihrer finanziellen<br />

Leistungsfähigkeit auferlegt wird.<br />

6. Vergleich zur Umsatzsteuer<br />

Eine einheitliche Definition der Gleichartigkeit i.S. <strong>des</strong> Art. 105 Abs. 2a GG existiert<br />

nicht (Tipke, Die Steuerrechtsordnung, Bd. III 1993, S. 1096 f).<br />

Zur Beurteilung der Gleichartigkeit kommt es darauf an, ob eine Steuer, hier<br />

vorliegend die Übernachtungssteuer/ Kulturförderabgabe, einer bun<strong>des</strong>gesetzlich<br />

geregelten Steuer in ihren wesentlichen Merkmalen, hier zu prüfen der<br />

Umsatzsteuer, übereinstimmt (Heun in Dreier [Fn. 12], Art. 105 Rn. 37).<br />

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