Kurzstellungnahme des DEHOGA Thüringen
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Damit unterscheidet sich dieser Verkehrsvorgang wesentlich, auch beispielgebend<br />
dadurch, dass nicht wie beim Innehaben einer Zweitwohnung, auf eine bestimmte<br />
und mithin dieser zu unterstellenden, Beständigkeit der Entscheidung abgestellt<br />
werden kann.<br />
Das BVerwG führte aus, dass es bei der Erhebung einer Zweitwohnungssteuer allein<br />
auf das Innehaben der Zweitwohnung und die darin zum Ausdruck kommende<br />
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ankomme, was in einer entsprechenden Satzung<br />
normiert werden könne.<br />
Das Wesen der Aufwandsteuer schließe es dagegen aus, die Steuerpflicht von der<br />
wertenden Berücksichtigung der Absichten und Zwecke abhängig zu machen, die<br />
der Anmietung der Zweitwohnung zugrunde lägen (BVerwG, Urt. v. 12.04.2000, 11 C<br />
12/99).<br />
In Analogie dieser Rechtsprechung kann darauf reflektiert werden, dass in der Tat<br />
die Unterschiedlichkeit zur Zweitwohnungssteuer, in dem unabhängigen Aufwand zu<br />
sehen ist, der grundsätzlich darin liegt, eine Zweitwohnung inne zu haben.<br />
Dies jedoch trifft auf die Übernachtungssteuer / Kulturförderabgabe gerade nicht zu.<br />
Die Übernachtungssteuer / Kulturförderabgabe als Aufwandsteuer soll also die<br />
Gemeinlast sein, die allen Steuerpflichtigen je nach ihrer finanziellen<br />
Leistungsfähigkeit auferlegt wird.<br />
6. Vergleich zur Umsatzsteuer<br />
Eine einheitliche Definition der Gleichartigkeit i.S. <strong>des</strong> Art. 105 Abs. 2a GG existiert<br />
nicht (Tipke, Die Steuerrechtsordnung, Bd. III 1993, S. 1096 f).<br />
Zur Beurteilung der Gleichartigkeit kommt es darauf an, ob eine Steuer, hier<br />
vorliegend die Übernachtungssteuer/ Kulturförderabgabe, einer bun<strong>des</strong>gesetzlich<br />
geregelten Steuer in ihren wesentlichen Merkmalen, hier zu prüfen der<br />
Umsatzsteuer, übereinstimmt (Heun in Dreier [Fn. 12], Art. 105 Rn. 37).<br />
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