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Kurzstellungnahme des DEHOGA Thüringen

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entstehen. Dies können damit auch Übernachtungen einer Fort- und<br />

Weiterbildungsveranstaltung sein.<br />

Aufwendungen für beruflich veranlasste Übernachtungen oder doppelte<br />

Haushaltsführung können damit in einem Beherbergungsbetrieb im Geltungsbereich<br />

einer Satzung zur Erhebung einer Übernachtungssteuer / Kulturförderabgabe<br />

anfallen, wenn die Leistung dort entsprechend in Anspruch genommen wird.<br />

Die Aufwendungen für diese Übernachtungen sind somit beruflich veranlasst und<br />

keineswegs der Einkommensverwendung zurechenbar. Mithin trifft der<br />

Aufwandsteuertatbestand für solche Übernachtungsaufwendungen gerade nicht zu.<br />

Insofern sich eine satzungsnormierende Kommune auf die seinerzeitig vom BVerfG<br />

verworfene Ausnahmeregelung bei der Satzung zur Erhebung von<br />

Zweitwohnungssteuern beziehen will (BVerfG Beschluss v. 06.12.1983 - 2 BvR<br />

1275/79, NJW 1984, 785), so ist unter Aufhebung <strong>des</strong> entgegenstehenden Urteils<br />

<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>verwaltungsgerichts entschieden worden, dass eine<br />

Zweitwohnungssteuer, die aus beruflichen Gründen oder zu Ausbildungszwecken<br />

gehaltene Zweitwohnungen von der Besteuerung ausnehme, gegen den<br />

Gleichheitsgrundsatz der Besteuerung im Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, weil das Wesen<br />

einer Aufwandsteuer es ausschließe, auf eine wertende Berücksichtigung der<br />

Absichten und der verfolgten Zwecke für das Innehaben einer Wohnung abzustellen<br />

(BVerwG, Urt. v. 26.07.1979, 7 C 53/77).<br />

Jedoch reflektiert der Aufwand für das Halten einer Zweitwohnung als Verwendung<br />

<strong>des</strong> privaten Einkommens, über die typisierenden allgemeinen Lebensumstände<br />

hinaus, damit allein auf das Innehalten einer Zweitwohnung.<br />

Im Gegensatz dazu soll jedoch mit der Übernachtungssteuer / Kulturförderabgabe,<br />

der Vorgang der entgeltlichen Überlassung eines Zimmers in einem<br />

Beherbergungsbetrieb gegen Entgelt im Geltungsbereich einer Satzung, als<br />

Bemessungsgrundlage erfasst und der Besteuerung unterworfen werden.<br />

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