Kurzstellungnahme des DEHOGA Thüringen
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entstehen. Dies können damit auch Übernachtungen einer Fort- und<br />
Weiterbildungsveranstaltung sein.<br />
Aufwendungen für beruflich veranlasste Übernachtungen oder doppelte<br />
Haushaltsführung können damit in einem Beherbergungsbetrieb im Geltungsbereich<br />
einer Satzung zur Erhebung einer Übernachtungssteuer / Kulturförderabgabe<br />
anfallen, wenn die Leistung dort entsprechend in Anspruch genommen wird.<br />
Die Aufwendungen für diese Übernachtungen sind somit beruflich veranlasst und<br />
keineswegs der Einkommensverwendung zurechenbar. Mithin trifft der<br />
Aufwandsteuertatbestand für solche Übernachtungsaufwendungen gerade nicht zu.<br />
Insofern sich eine satzungsnormierende Kommune auf die seinerzeitig vom BVerfG<br />
verworfene Ausnahmeregelung bei der Satzung zur Erhebung von<br />
Zweitwohnungssteuern beziehen will (BVerfG Beschluss v. 06.12.1983 - 2 BvR<br />
1275/79, NJW 1984, 785), so ist unter Aufhebung <strong>des</strong> entgegenstehenden Urteils<br />
<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>verwaltungsgerichts entschieden worden, dass eine<br />
Zweitwohnungssteuer, die aus beruflichen Gründen oder zu Ausbildungszwecken<br />
gehaltene Zweitwohnungen von der Besteuerung ausnehme, gegen den<br />
Gleichheitsgrundsatz der Besteuerung im Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, weil das Wesen<br />
einer Aufwandsteuer es ausschließe, auf eine wertende Berücksichtigung der<br />
Absichten und der verfolgten Zwecke für das Innehaben einer Wohnung abzustellen<br />
(BVerwG, Urt. v. 26.07.1979, 7 C 53/77).<br />
Jedoch reflektiert der Aufwand für das Halten einer Zweitwohnung als Verwendung<br />
<strong>des</strong> privaten Einkommens, über die typisierenden allgemeinen Lebensumstände<br />
hinaus, damit allein auf das Innehalten einer Zweitwohnung.<br />
Im Gegensatz dazu soll jedoch mit der Übernachtungssteuer / Kulturförderabgabe,<br />
der Vorgang der entgeltlichen Überlassung eines Zimmers in einem<br />
Beherbergungsbetrieb gegen Entgelt im Geltungsbereich einer Satzung, als<br />
Bemessungsgrundlage erfasst und der Besteuerung unterworfen werden.<br />
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