Kurzstellungnahme des DEHOGA Thüringen
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Die Länder haben danach die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen<br />
Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie jedenfalls nicht<br />
bun<strong>des</strong>gesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind.<br />
Dies findet in <strong>Thüringen</strong> seine Grenzen durch das ThürKAG.<br />
Wie bereits ausgeführt, werden im § 5 ThürKAG die Gemeinden ermächtigt, örtliche<br />
Verbrauch- und Aufwandsteuern zu erheben, solange und soweit diese nicht<br />
bun<strong>des</strong>rechtlich geregelten Steuern gleichartig sind.<br />
Dies ist in Übereinstimmung mit Art. 105 Abs. 2 a GG auf örtliche Verbrauch- und<br />
Aufwandsteuern beschränkt; Verkehrssteuern (wie z.B. die frühere<br />
Schankerlaubnissteuer) können damit nicht auf § 5 ThürKAG gestützt werden.<br />
Als typische örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuer ist beispielsweise die<br />
Zweitwohnungssteuer oder die Hun<strong>des</strong>teuer anzusehen.<br />
Nach Art. 105 Abs. 2 a GG verletzt eine Satzung, jedenfalls in den bislang<br />
vorliegenden und zu beurteilenden Fällen, über die Erhebung einer<br />
Übernachtungssteuer/ Kulturförderabgabe diese Rechtsnorm, weil die inhaltlich<br />
geregelte Aufwandsteuer mit der Umsatzsteuer gleichartig ist.<br />
Neben der Kollision zur Gleichartigkeit mit der Umsatzsteuer erfolgt eine solche<br />
aufgrund der Erhebung bei allen, also auch bei geschäftlich und beruflich<br />
veranlassten Übernachtungen gegen Entgelt auch mit dem Einkommensteuergesetz<br />
(EStG).<br />
Demnach sind Werbungskosten Aufwendungen zur Sicherung und Erhaltung der<br />
Einnahmen (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG).<br />
Als Werbungskosten im Rahmen der Einkommensermittlung gelten notwendige<br />
Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass<br />
begründeten doppelten Haushalsführung oder auswärtigen Übernachtungen<br />
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