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Kurzstellungnahme des DEHOGA Thüringen

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Die Länder haben danach die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen<br />

Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie jedenfalls nicht<br />

bun<strong>des</strong>gesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind.<br />

Dies findet in <strong>Thüringen</strong> seine Grenzen durch das ThürKAG.<br />

Wie bereits ausgeführt, werden im § 5 ThürKAG die Gemeinden ermächtigt, örtliche<br />

Verbrauch- und Aufwandsteuern zu erheben, solange und soweit diese nicht<br />

bun<strong>des</strong>rechtlich geregelten Steuern gleichartig sind.<br />

Dies ist in Übereinstimmung mit Art. 105 Abs. 2 a GG auf örtliche Verbrauch- und<br />

Aufwandsteuern beschränkt; Verkehrssteuern (wie z.B. die frühere<br />

Schankerlaubnissteuer) können damit nicht auf § 5 ThürKAG gestützt werden.<br />

Als typische örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuer ist beispielsweise die<br />

Zweitwohnungssteuer oder die Hun<strong>des</strong>teuer anzusehen.<br />

Nach Art. 105 Abs. 2 a GG verletzt eine Satzung, jedenfalls in den bislang<br />

vorliegenden und zu beurteilenden Fällen, über die Erhebung einer<br />

Übernachtungssteuer/ Kulturförderabgabe diese Rechtsnorm, weil die inhaltlich<br />

geregelte Aufwandsteuer mit der Umsatzsteuer gleichartig ist.<br />

Neben der Kollision zur Gleichartigkeit mit der Umsatzsteuer erfolgt eine solche<br />

aufgrund der Erhebung bei allen, also auch bei geschäftlich und beruflich<br />

veranlassten Übernachtungen gegen Entgelt auch mit dem Einkommensteuergesetz<br />

(EStG).<br />

Demnach sind Werbungskosten Aufwendungen zur Sicherung und Erhaltung der<br />

Einnahmen (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG).<br />

Als Werbungskosten im Rahmen der Einkommensermittlung gelten notwendige<br />

Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass<br />

begründeten doppelten Haushalsführung oder auswärtigen Übernachtungen<br />

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