Kurzstellungnahme des DEHOGA Thüringen

Kurzstellungnahme des DEHOGA Thüringen Kurzstellungnahme des DEHOGA Thüringen

23.12.2012 Aufrufe

über die normierten Abgaben hinausgehende, weiterreichende Regelung gerade nicht existiert. Dies muss schon allein auch daraus geschlossen werden, dass gerade für den Fremdenverkehrsbeitrag auf eine solche, wie normierte Fremdenverkehrsintensität, abgestellte Regelung gesetzesgegenständlich ist. Insofern kann es gerade nicht sein, dass durch eine Kommune ernsthaft eine Abgabe, in Gestalt einer Übernachtungssteuer/ Kulturförderabgabe erhoben werden kann, wodurch das ThürKAG umgangen wird und eine neue Abgabe entwickelt und damit eingeführt werden könne. Einerseits werden durch den Thüringer Gesetzgeber die Bedingungen zur Erhebung eines Fremdenverkehrs- und / oder Kurbeitrages sehr anspruchsvoll ausgestaltet normiert und andererseits soll ein weitaus einfacherer Weg möglich sein, eine zusätzliche, und insbesondere den Fremdenverkehr abschöpfende Abgabe zu normieren. Dies kann weder rechtlich durch den Gesetzgeber gewollt noch kommunalpolitisch opportun sein. 5. Konkurrierende Gesetzgebung i. S. des GG Eine Satzung über die Erhebung einer Übernachtungssteuer/ Kulturförderabgabe, die jedenfalls als Bemessungsgrundlage auf den für die Beherbergungsleistung gezahlten Preis (auch: inklusive der Umsatzsteuer), abstellt, hat, gemäß der jedenfalls bislang vorliegenden und zu beurteilenden Satzungen eine örtliche Aufwandsteuer zum Regelungsgegenstand. Diese stellt eine konkurrierende Steuer i. S. Art. 105 Absatz 2a GG dar. Nach Art. 105 GG fällt die Gesetzgebungskompetenz auf dem Gebiet der Steuern dem Bund in ausschließlicher Gesetzgebung zu. 14

Die Länder haben danach die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie jedenfalls nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Dies findet in Thüringen seine Grenzen durch das ThürKAG. Wie bereits ausgeführt, werden im § 5 ThürKAG die Gemeinden ermächtigt, örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern zu erheben, solange und soweit diese nicht bundesrechtlich geregelten Steuern gleichartig sind. Dies ist in Übereinstimmung mit Art. 105 Abs. 2 a GG auf örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern beschränkt; Verkehrssteuern (wie z.B. die frühere Schankerlaubnissteuer) können damit nicht auf § 5 ThürKAG gestützt werden. Als typische örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuer ist beispielsweise die Zweitwohnungssteuer oder die Hundesteuer anzusehen. Nach Art. 105 Abs. 2 a GG verletzt eine Satzung, jedenfalls in den bislang vorliegenden und zu beurteilenden Fällen, über die Erhebung einer Übernachtungssteuer/ Kulturförderabgabe diese Rechtsnorm, weil die inhaltlich geregelte Aufwandsteuer mit der Umsatzsteuer gleichartig ist. Neben der Kollision zur Gleichartigkeit mit der Umsatzsteuer erfolgt eine solche aufgrund der Erhebung bei allen, also auch bei geschäftlich und beruflich veranlassten Übernachtungen gegen Entgelt auch mit dem Einkommensteuergesetz (EStG). Demnach sind Werbungskosten Aufwendungen zur Sicherung und Erhaltung der Einnahmen (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG). Als Werbungskosten im Rahmen der Einkommensermittlung gelten notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushalsführung oder auswärtigen Übernachtungen 15

über die normierten Abgaben hinausgehende, weiterreichende Regelung gerade<br />

nicht existiert.<br />

Dies muss schon allein auch daraus geschlossen werden, dass gerade für den<br />

Fremdenverkehrsbeitrag auf eine solche, wie normierte Fremdenverkehrsintensität,<br />

abgestellte Regelung gesetzesgegenständlich ist.<br />

Insofern kann es gerade nicht sein, dass durch eine Kommune ernsthaft eine<br />

Abgabe, in Gestalt einer Übernachtungssteuer/ Kulturförderabgabe erhoben werden<br />

kann, wodurch das ThürKAG umgangen wird und eine neue Abgabe entwickelt und<br />

damit eingeführt werden könne.<br />

Einerseits werden durch den Thüringer Gesetzgeber die Bedingungen zur Erhebung<br />

eines Fremdenverkehrs- und / oder Kurbeitrages sehr anspruchsvoll ausgestaltet<br />

normiert und andererseits soll ein weitaus einfacherer Weg möglich sein, eine<br />

zusätzliche, und insbesondere den Fremdenverkehr abschöpfende Abgabe zu<br />

normieren. Dies kann weder rechtlich durch den Gesetzgeber gewollt noch<br />

kommunalpolitisch opportun sein.<br />

5. Konkurrierende Gesetzgebung i. S. <strong>des</strong> GG<br />

Eine Satzung über die Erhebung einer Übernachtungssteuer/ Kulturförderabgabe,<br />

die jedenfalls als Bemessungsgrundlage auf den für die Beherbergungsleistung<br />

gezahlten Preis (auch: inklusive der Umsatzsteuer), abstellt, hat, gemäß der<br />

jedenfalls bislang vorliegenden und zu beurteilenden Satzungen eine örtliche<br />

Aufwandsteuer zum Regelungsgegenstand.<br />

Diese stellt eine konkurrierende Steuer i. S. Art. 105 Absatz 2a GG dar.<br />

Nach Art. 105 GG fällt die Gesetzgebungskompetenz auf dem Gebiet der Steuern<br />

dem Bund in ausschließlicher Gesetzgebung zu.<br />

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