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Kurzstellungnahme des DEHOGA Thüringen

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Personen, die sich nur zur Ausübung ihres Berufes oder zu Ausbildungszwecken im<br />

Erhebungsgebiet aufhalten;..“<br />

Der Kurbeitrag wird danach regelmäßig von allen ortsfremden Personen erhoben,<br />

denen die Möglichkeit geboten wird, die Kureinrichtungen in Anspruch zu nehmen.<br />

Dabei kommt es nicht darauf an, ob von der Möglichkeit der Benutzung der<br />

Kureinrichtungen und der Teilnahme an Veranstaltungen von den Einzelnen<br />

Gebrauch gemacht wird.<br />

Als ortsfremd gilt auch, wer im Erhebungsgebiet und Geltungsbereich einer<br />

Kurbeitragssatzung, Eigentümer oder Besitzer einer Wohneinheit ist, wenn und<br />

soweit er diese überwiegend zu Erholungszwecken nutzt.<br />

Zum Kurbeitrag muss jedoch angemerkt werden, dass der Gesetzgeber für <strong>des</strong>sen<br />

Erhebung einschlägige Bedingungen normiert hat, die insbesondere in der<br />

staatlichen Anerkennung eines Kurortes liegen.<br />

Auch für die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrages hat der Gesetzgeber im § 8<br />

ThürKAG Bedingungen, die in einer bestimmten Bedeutung <strong>des</strong><br />

Fremdenverkehrs nämlich der Fremdenverkehrsintensität innerhalb der Kommune<br />

liegen, normiert. Konkret bedeutet dies, dass das Siebenfache der Einwohnerzahl an<br />

Übernachtungen zu verzeichnen sein muss und dies regelmäßig, also nicht nur<br />

einmalig.<br />

Insgesamt kann aus den vorgenannten Regelungen <strong>des</strong> ThürKAG geschlossen<br />

werden, dass die Intention <strong>des</strong> Thüringer Gesetzgebers bei der Belastung der<br />

Abgaben innerhalb <strong>des</strong> Tourismus eben durch kommunale Abgaben bestimmte<br />

grundlegende und zu erfüllende Bedingungen geknüpft sein müssen.<br />

Hätte der Thüringer Gesetzgeber weitere Abgaben oder niedrige Maßstäbe für deren<br />

Erhebung oder Bemessung zulassen wollen, so hätte er dies im ThürKAG regeln<br />

können. Dies ist aber offensichtlich nicht der Fall, da eine<br />

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