Kurzstellungnahme des DEHOGA Thüringen
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Personen, die sich nur zur Ausübung ihres Berufes oder zu Ausbildungszwecken im<br />
Erhebungsgebiet aufhalten;..“<br />
Der Kurbeitrag wird danach regelmäßig von allen ortsfremden Personen erhoben,<br />
denen die Möglichkeit geboten wird, die Kureinrichtungen in Anspruch zu nehmen.<br />
Dabei kommt es nicht darauf an, ob von der Möglichkeit der Benutzung der<br />
Kureinrichtungen und der Teilnahme an Veranstaltungen von den Einzelnen<br />
Gebrauch gemacht wird.<br />
Als ortsfremd gilt auch, wer im Erhebungsgebiet und Geltungsbereich einer<br />
Kurbeitragssatzung, Eigentümer oder Besitzer einer Wohneinheit ist, wenn und<br />
soweit er diese überwiegend zu Erholungszwecken nutzt.<br />
Zum Kurbeitrag muss jedoch angemerkt werden, dass der Gesetzgeber für <strong>des</strong>sen<br />
Erhebung einschlägige Bedingungen normiert hat, die insbesondere in der<br />
staatlichen Anerkennung eines Kurortes liegen.<br />
Auch für die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrages hat der Gesetzgeber im § 8<br />
ThürKAG Bedingungen, die in einer bestimmten Bedeutung <strong>des</strong><br />
Fremdenverkehrs nämlich der Fremdenverkehrsintensität innerhalb der Kommune<br />
liegen, normiert. Konkret bedeutet dies, dass das Siebenfache der Einwohnerzahl an<br />
Übernachtungen zu verzeichnen sein muss und dies regelmäßig, also nicht nur<br />
einmalig.<br />
Insgesamt kann aus den vorgenannten Regelungen <strong>des</strong> ThürKAG geschlossen<br />
werden, dass die Intention <strong>des</strong> Thüringer Gesetzgebers bei der Belastung der<br />
Abgaben innerhalb <strong>des</strong> Tourismus eben durch kommunale Abgaben bestimmte<br />
grundlegende und zu erfüllende Bedingungen geknüpft sein müssen.<br />
Hätte der Thüringer Gesetzgeber weitere Abgaben oder niedrige Maßstäbe für deren<br />
Erhebung oder Bemessung zulassen wollen, so hätte er dies im ThürKAG regeln<br />
können. Dies ist aber offensichtlich nicht der Fall, da eine<br />
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