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Kurzstellungnahme des DEHOGA Thüringen

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Neben diesem soll der Betreiber <strong>des</strong> Beherbergungsbetriebes Haftungsschuldner<br />

sein.<br />

Inwieweit die Person <strong>des</strong> Abgabepflichtigen die Voraussetzung <strong>des</strong><br />

Abgabengegenstan<strong>des</strong> gemäß § 2 ThürKAG erfüllt, an dem die jeweiligen<br />

beanstandeten Satzungen den Tatbestand der Steuerpflicht bemessen, erschließt<br />

sich insbesondere dann, wenn keine natürliche Person Empfänger der Leistung ist,<br />

nicht.<br />

Der Thüringer Gesetzgeber hat im ThürKAG enge Grenzen der Ausgestaltung,<br />

insbesondere spezieller Abgaben, hier vorliegende, für den Tourismus gesetzt und<br />

offenkundig, weitere als die normierten, nicht gewollt und damit nicht vorgesehen.<br />

Die einzige Ausgestaltung möglicher touristischer Abgaben sind namentlich im § 8<br />

ThürKAG als Fremdenverkehrsbeitrag und im § 9 ThürKAG als Kurbeitrag normiert.<br />

In einer Vielzahl der Satzungen zur Erhebung einer Kurabgabe, wird eben auf das<br />

Motiv der Übernachtung abgestellt und geschäftlich motivierte Übernachtung als<br />

Bemessungsgrundlage ausgeschlossen.<br />

Befreit werden dabei beispielgebend Ortsfremde, die sich nur zur Ausübung ihres<br />

Berufes oder zu Ausbildungszwecken in einem Kurort aufhalten oder aber<br />

Geschäftsreisende, wobei dabei teilweise eine Einschränkung an die Dauer ihres<br />

Aufenthalts geknüpft ist oder sein kann.<br />

Insofern wird durch eine solche Regelung der Tatsache Rechnung getragen,<br />

zwischen beruflich oder privat motivierten Aufenthalten und den daraus folgenden<br />

Verpflichtungen zu unterscheiden.<br />

Beispielgebend ist die Satzung zur Erhebung eines Kurbeitrages in der Stadt<br />

Oberhof vom 25. Juni 2002.<br />

Im dortigen § 6 (Befreiungen und Ermäßigungen vom Kurbeitrag) sind von der<br />

Zahlung <strong>des</strong> Kurbeitrages ohne Stellung eines Antrags befreit:, „ ..b) ortsfremde<br />

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