Kurzstellungnahme des DEHOGA Thüringen
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Neben diesem soll der Betreiber <strong>des</strong> Beherbergungsbetriebes Haftungsschuldner<br />
sein.<br />
Inwieweit die Person <strong>des</strong> Abgabepflichtigen die Voraussetzung <strong>des</strong><br />
Abgabengegenstan<strong>des</strong> gemäß § 2 ThürKAG erfüllt, an dem die jeweiligen<br />
beanstandeten Satzungen den Tatbestand der Steuerpflicht bemessen, erschließt<br />
sich insbesondere dann, wenn keine natürliche Person Empfänger der Leistung ist,<br />
nicht.<br />
Der Thüringer Gesetzgeber hat im ThürKAG enge Grenzen der Ausgestaltung,<br />
insbesondere spezieller Abgaben, hier vorliegende, für den Tourismus gesetzt und<br />
offenkundig, weitere als die normierten, nicht gewollt und damit nicht vorgesehen.<br />
Die einzige Ausgestaltung möglicher touristischer Abgaben sind namentlich im § 8<br />
ThürKAG als Fremdenverkehrsbeitrag und im § 9 ThürKAG als Kurbeitrag normiert.<br />
In einer Vielzahl der Satzungen zur Erhebung einer Kurabgabe, wird eben auf das<br />
Motiv der Übernachtung abgestellt und geschäftlich motivierte Übernachtung als<br />
Bemessungsgrundlage ausgeschlossen.<br />
Befreit werden dabei beispielgebend Ortsfremde, die sich nur zur Ausübung ihres<br />
Berufes oder zu Ausbildungszwecken in einem Kurort aufhalten oder aber<br />
Geschäftsreisende, wobei dabei teilweise eine Einschränkung an die Dauer ihres<br />
Aufenthalts geknüpft ist oder sein kann.<br />
Insofern wird durch eine solche Regelung der Tatsache Rechnung getragen,<br />
zwischen beruflich oder privat motivierten Aufenthalten und den daraus folgenden<br />
Verpflichtungen zu unterscheiden.<br />
Beispielgebend ist die Satzung zur Erhebung eines Kurbeitrages in der Stadt<br />
Oberhof vom 25. Juni 2002.<br />
Im dortigen § 6 (Befreiungen und Ermäßigungen vom Kurbeitrag) sind von der<br />
Zahlung <strong>des</strong> Kurbeitrages ohne Stellung eines Antrags befreit:, „ ..b) ortsfremde<br />
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