Kurzstellungnahme des DEHOGA Thüringen

Kurzstellungnahme des DEHOGA Thüringen Kurzstellungnahme des DEHOGA Thüringen

23.12.2012 Aufrufe

Das Bundesverwaltungsgericht legte in seinen Entscheidungen (BVerwG, Urt. v. 10.10.1995 – 8 C 40/93, BStBI. 1996 II S. 37 und Urt. v. 13.05.2009 – 9 C 8/08) mehrfach dar, dass solche Zweitwohnungssteuern als Gegenstand einer örtlichen Aufwandsteuer ausscheiden, die dem Zweck der persönlichem Lebensführung nicht dienen, sondern von ihren Inhabern als reine Geld- oder Vermögensanlage in der Form des Immobilienbesitzes, also ausschließlich zur Einkommenserzielung, gehalten werden. Gleichsam führt das Bundesverwaltungsgericht bezüglich einer juristischen Person aus, dass juristische Personen nicht zur Zweitwohnungssteuer herangezogen werden können (BVerwG, Urt. v. 27.09.2000 – 11 C 4/00). Eine juristische Person kann nicht wohnen. Anders als eine natürliche Person hat sie keinen Wohnsitz (§ 7 BGB), sondern nur einen Firmensitz (§ 24 BGB), an dem sich ihre Geschäfts- sowie Betriebsräume befinden. Wenn sie an einem anderen Ort über eine Wohnung verfügt, hat sie dort ebenso wenig einen Wohnsitz. Der Aufwand für diese Wohnung dient bei der juristischen Person – mangels einer Privatsphäre – deren Geschäftstätigkeit und damit der Einkommenserzielung. Sie kann deshalb mit der Zweitwohnungssteuer als einer Aufwandsteuer für Einkommensverwendung auf den persönlichen Lebensbedarf durch Vorhalten einer zweiten Wohnung nicht belastet werden (BVerwG, Urt. v. 27.09.2000 a. a. O). Die mögliche Behauptung, „der typische Übernachtungsgast kommt aus touristischen bzw. kulturtouristischen Motiven“ in die jeweilige Kommune kann eine Grundlage für eine Erhebung einer Übernachtungssteuer/ Kulturförderabgabe auf Übernachtungen jedenfalls nicht sein, geht sie doch in ihrer auf relative Wahrscheinlichkeit gerichteten Aussage an der Tatsächlichkeit vorbei. Insbesondere dann, wie oben ausgeführt, wenn diese nicht privat veranlasst und mithin als Teil der Einkommensverwendung zu klassifizieren sind. Abweichend von den herkömmlichen Zweitwohnungssteuern trifft die Übernachtungssteuer/ Kulturförderabgabe jedenfalls in Gestalt der bislang rechtlich zu bewertenden und beanstandeten Satzung nicht die Privatsphäre des Einzelnen in 10

der Einkommensverwendung, sondern eben auch, und ausnahmslos alle geschäftlich und beruflich bedingten Übernachtungen im jeweiligen Geltungsbereich dieser Satzungen. 4. ThürKAG und Übernachtungssteuer Im § 5 ThürKAG werden die Gemeinden durch den Gesetzgeber ermächtigt, örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern zu erheben, solange und soweit diese jedenfalls nicht bundesrechtlich geregelten Steuern gleichartig sind. Im Abschnitt 5 der Anwendungshinweise des Innenministeriums zur Anwendung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes wird darauf verwiesen, dass den Gemeinden das Recht zur Erhebung von Steuern eingeräumt werden soll. Das Steuerfindungsrecht ist jedoch gemäß dem Wortlaut des Gesetzes (vgl. § 5 ThürKAG – Die Gemeinden können örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern erheben, solange und soweit diese nicht bundesrechtlich geregelten Steuern gleichartig sind) eingeschränkt durch den Vorrang bundesrechtlich geregelter Steuern, hier insbesondere vor dem Hintergrund der Regelungsinhalte des Artikels 105 GG. Im Abschnitt 2 AnwHiThürKAG wird auf die im § 2 ThürKAG geregelten Ermächtigungsgrundlagen eingegangen. Im § 2 Absatz 2 ThürKAG werden die Mindestinhalte einer Satzung geregelt. Danach muss eine Satzung den Abgabepflichtigen, den Abgabetatbestand, den Abgabemaßstab, den Abgabesatz, die Entstehung und die Fälligkeit der Abgabeschuld enthalten. Verstöße gegen den Mindestinhalt führen zur Nichtigkeit der gesamten Satzung. Die Bezeichnung des Abgabenpflichtigen kann aufgrund der bislang vorliegenden Satzungen über die Erhebung einer Übernachtungssteuer / Kulturförderabgabe in dem Abgabenschuldner, also dem Übernachtungsgast gesehen werden. 11

der Einkommensverwendung, sondern eben auch, und ausnahmslos alle<br />

geschäftlich und beruflich bedingten Übernachtungen im jeweiligen Geltungsbereich<br />

dieser Satzungen.<br />

4. ThürKAG und Übernachtungssteuer<br />

Im § 5 ThürKAG werden die Gemeinden durch den Gesetzgeber ermächtigt, örtliche<br />

Verbrauch- und Aufwandsteuern zu erheben, solange und soweit diese jedenfalls<br />

nicht bun<strong>des</strong>rechtlich geregelten Steuern gleichartig sind.<br />

Im Abschnitt 5 der Anwendungshinweise <strong>des</strong> Innenministeriums zur Anwendung <strong>des</strong><br />

Thüringer Kommunalabgabengesetzes wird darauf verwiesen, dass den Gemeinden<br />

das Recht zur Erhebung von Steuern eingeräumt werden soll.<br />

Das Steuerfindungsrecht ist jedoch gemäß dem Wortlaut <strong>des</strong> Gesetzes (vgl. § 5<br />

ThürKAG – Die Gemeinden können örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern<br />

erheben, solange und soweit diese nicht bun<strong>des</strong>rechtlich geregelten Steuern<br />

gleichartig sind) eingeschränkt durch den Vorrang bun<strong>des</strong>rechtlich geregelter<br />

Steuern, hier insbesondere vor dem Hintergrund der Regelungsinhalte <strong>des</strong> Artikels<br />

105 GG.<br />

Im Abschnitt 2 AnwHiThürKAG wird auf die im § 2 ThürKAG geregelten<br />

Ermächtigungsgrundlagen eingegangen. Im § 2 Absatz 2 ThürKAG werden die<br />

Min<strong>des</strong>tinhalte einer Satzung geregelt. Danach muss eine Satzung den<br />

Abgabepflichtigen, den Abgabetatbestand, den Abgabemaßstab, den Abgabesatz,<br />

die Entstehung und die Fälligkeit der Abgabeschuld enthalten. Verstöße gegen den<br />

Min<strong>des</strong>tinhalt führen zur Nichtigkeit der gesamten Satzung.<br />

Die Bezeichnung <strong>des</strong> Abgabenpflichtigen kann aufgrund der bislang vorliegenden<br />

Satzungen über die Erhebung einer Übernachtungssteuer / Kulturförderabgabe in<br />

dem Abgabenschuldner, also dem Übernachtungsgast gesehen werden.<br />

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