23.12.2012 Aufrufe

Kurzstellungnahme des DEHOGA Thüringen

Kurzstellungnahme des DEHOGA Thüringen

Kurzstellungnahme des DEHOGA Thüringen

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Das Bun<strong>des</strong>verwaltungsgericht legte in seinen Entscheidungen (BVerwG, Urt. v.<br />

10.10.1995 – 8 C 40/93, BStBI. 1996 II S. 37 und Urt. v. 13.05.2009 – 9 C 8/08)<br />

mehrfach dar, dass solche Zweitwohnungssteuern als Gegenstand einer örtlichen<br />

Aufwandsteuer ausscheiden, die dem Zweck der persönlichem Lebensführung nicht<br />

dienen, sondern von ihren Inhabern als reine Geld- oder Vermögensanlage in der<br />

Form <strong>des</strong> Immobilienbesitzes, also ausschließlich zur Einkommenserzielung,<br />

gehalten werden.<br />

Gleichsam führt das Bun<strong>des</strong>verwaltungsgericht bezüglich einer juristischen Person<br />

aus, dass juristische Personen nicht zur Zweitwohnungssteuer herangezogen<br />

werden können (BVerwG, Urt. v. 27.09.2000 – 11 C 4/00).<br />

Eine juristische Person kann nicht wohnen. Anders als eine natürliche Person hat sie<br />

keinen Wohnsitz (§ 7 BGB), sondern nur einen Firmensitz (§ 24 BGB), an dem sich<br />

ihre Geschäfts- sowie Betriebsräume befinden. Wenn sie an einem anderen Ort über<br />

eine Wohnung verfügt, hat sie dort ebenso wenig einen Wohnsitz.<br />

Der Aufwand für diese Wohnung dient bei der juristischen Person – mangels einer<br />

Privatsphäre – deren Geschäftstätigkeit und damit der Einkommenserzielung. Sie<br />

kann <strong>des</strong>halb mit der Zweitwohnungssteuer als einer Aufwandsteuer für<br />

Einkommensverwendung auf den persönlichen Lebensbedarf durch Vorhalten einer<br />

zweiten Wohnung nicht belastet werden (BVerwG, Urt. v. 27.09.2000 a. a. O).<br />

Die mögliche Behauptung, „der typische Übernachtungsgast kommt aus touristischen<br />

bzw. kulturtouristischen Motiven“ in die jeweilige Kommune kann eine Grundlage für<br />

eine Erhebung einer Übernachtungssteuer/ Kulturförderabgabe auf Übernachtungen<br />

jedenfalls nicht sein, geht sie doch in ihrer auf relative Wahrscheinlichkeit gerichteten<br />

Aussage an der Tatsächlichkeit vorbei. Insbesondere dann, wie oben ausgeführt,<br />

wenn diese nicht privat veranlasst und mithin als Teil der Einkommensverwendung<br />

zu klassifizieren sind.<br />

Abweichend von den herkömmlichen Zweitwohnungssteuern trifft die<br />

Übernachtungssteuer/ Kulturförderabgabe jedenfalls in Gestalt der bislang rechtlich<br />

zu bewertenden und beanstandeten Satzung nicht die Privatsphäre <strong>des</strong> Einzelnen in<br />

10

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!