Kurzstellungnahme des DEHOGA Thüringen
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Das Bun<strong>des</strong>verwaltungsgericht legte in seinen Entscheidungen (BVerwG, Urt. v.<br />
10.10.1995 – 8 C 40/93, BStBI. 1996 II S. 37 und Urt. v. 13.05.2009 – 9 C 8/08)<br />
mehrfach dar, dass solche Zweitwohnungssteuern als Gegenstand einer örtlichen<br />
Aufwandsteuer ausscheiden, die dem Zweck der persönlichem Lebensführung nicht<br />
dienen, sondern von ihren Inhabern als reine Geld- oder Vermögensanlage in der<br />
Form <strong>des</strong> Immobilienbesitzes, also ausschließlich zur Einkommenserzielung,<br />
gehalten werden.<br />
Gleichsam führt das Bun<strong>des</strong>verwaltungsgericht bezüglich einer juristischen Person<br />
aus, dass juristische Personen nicht zur Zweitwohnungssteuer herangezogen<br />
werden können (BVerwG, Urt. v. 27.09.2000 – 11 C 4/00).<br />
Eine juristische Person kann nicht wohnen. Anders als eine natürliche Person hat sie<br />
keinen Wohnsitz (§ 7 BGB), sondern nur einen Firmensitz (§ 24 BGB), an dem sich<br />
ihre Geschäfts- sowie Betriebsräume befinden. Wenn sie an einem anderen Ort über<br />
eine Wohnung verfügt, hat sie dort ebenso wenig einen Wohnsitz.<br />
Der Aufwand für diese Wohnung dient bei der juristischen Person – mangels einer<br />
Privatsphäre – deren Geschäftstätigkeit und damit der Einkommenserzielung. Sie<br />
kann <strong>des</strong>halb mit der Zweitwohnungssteuer als einer Aufwandsteuer für<br />
Einkommensverwendung auf den persönlichen Lebensbedarf durch Vorhalten einer<br />
zweiten Wohnung nicht belastet werden (BVerwG, Urt. v. 27.09.2000 a. a. O).<br />
Die mögliche Behauptung, „der typische Übernachtungsgast kommt aus touristischen<br />
bzw. kulturtouristischen Motiven“ in die jeweilige Kommune kann eine Grundlage für<br />
eine Erhebung einer Übernachtungssteuer/ Kulturförderabgabe auf Übernachtungen<br />
jedenfalls nicht sein, geht sie doch in ihrer auf relative Wahrscheinlichkeit gerichteten<br />
Aussage an der Tatsächlichkeit vorbei. Insbesondere dann, wie oben ausgeführt,<br />
wenn diese nicht privat veranlasst und mithin als Teil der Einkommensverwendung<br />
zu klassifizieren sind.<br />
Abweichend von den herkömmlichen Zweitwohnungssteuern trifft die<br />
Übernachtungssteuer/ Kulturförderabgabe jedenfalls in Gestalt der bislang rechtlich<br />
zu bewertenden und beanstandeten Satzung nicht die Privatsphäre <strong>des</strong> Einzelnen in<br />
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