Kurzstellungnahme des DEHOGA Thüringen

Kurzstellungnahme des DEHOGA Thüringen Kurzstellungnahme des DEHOGA Thüringen

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Bettensteuer oder Kulturförderabgabe – Kurzstellungnahme des DEHOGA Thüringen Verfasser: Dipl.-Kfm. / Dipl. BW Dirk Ellinger Dipl.-Jur. Sabine Aumüller RA Thomas Dahmen Stand: 22.03.2011 Anmerkung: Gern nehmen wir zu den aufgeworfenen Punkten und Rechtsfragen umfassend Stellung. Weitere Informationen und Kommentare unter: www.dehoga-thueringen.de

Bettensteuer oder Kulturförderabgabe<br />

– <strong>Kurzstellungnahme</strong> <strong>des</strong> <strong>DEHOGA</strong><br />

<strong>Thüringen</strong><br />

Verfasser: Dipl.-Kfm. / Dipl. BW Dirk Ellinger<br />

Dipl.-Jur. Sabine Aumüller<br />

RA Thomas Dahmen<br />

Stand: 22.03.2011<br />

Anmerkung:<br />

Gern nehmen wir zu den aufgeworfenen Punkten und Rechtsfragen umfassend<br />

Stellung. Weitere Informationen und Kommentare unter: www.dehoga-thueringen.de


1. Grundsätzliches<br />

Grundsätzlich muss ausgeführt werden, dass der <strong>DEHOGA</strong> <strong>Thüringen</strong> als<br />

Interessenvertreter der Unternehmen im Thüringer Hotel- und Gaststättengewerbe<br />

die Einführung einer Bettensteuer oder Kulturförderabgabe nur ablehnen kann. Zum<br />

einen stehen rechtliche und zum anderen tatsächliche Bedenken einer solchen<br />

Abgabe, wie diese auch immer benannt wird, jedenfalls aber auf Übernachtungen<br />

reflektiert, entgegen.<br />

Wenn nachfolgenden Ausführungen so nicht gefolgt werden kann, stellen wir anheim<br />

vor einer etwaigen Beschlussfassung einer diesbezüglichen Satzung ein<br />

unabhängiges Rechtsgutachten in Auftrag zu geben, da die Umsetzung einer<br />

Satzung nur dazu geeignet sein kann, erheblichen Schaden für den Tourismus und<br />

die Unternehmen im satzungsgegenständlichen Geltungsbereich nach sich zu<br />

ziehen.<br />

Es liegen bislang mehrere Rechtsgutachten von renommierten Verfassungsrechtlern<br />

vor, die alle eindeutig zum Ergebnis kommen, dass eine solche, jedenfalls auf die<br />

Übernachtung reflektierende Aufwandsteuer in Kollision zu Artikel 105 Abs. 2a GG<br />

steht und insoweit von einer Kommune nicht normiert werden kann.<br />

Die oft zitierte Grundlage seitens der Befürworter einer solchen Satzung, von Klaus<br />

Rosenzweig, Hannover in NSTN 4/2010, kommt allein zu einem abweichenden<br />

Ergebnis, jedoch in Resümee dazu:<br />

„Die angestellte Prüfung führt zu dem Ergebnis, dass eine<br />

Übernachtungssteuer rechtlich zulässig erscheint. Freilich wäre es vermessen,<br />

eine solche Bewertung als rechtssicher zu bezeichnen. Die<br />

Verfassungsrechtler Rupert Scholz und Christoph Mönch beispielsweise<br />

kommen in ihrem von der <strong>DEHOGA</strong> in Auftrag gegebenen Gutachten zu<br />

genau dem entgegengesetzten Ergebnis. Rechtssicherheit besteht erst, wenn<br />

das Bun<strong>des</strong>verfassungsgericht gesprochen hat. Dabei sind Überraschungen<br />

vorprogrammiert.“<br />

2


Auch die seitens der Kommunen dargestellte Satzung der Stadt Weimar steht in<br />

Kollision zum Grundgesetz und ist mithin ebenso nicht gedeckt.<br />

Dazu verweisen wir auf den Aufsatz von Dr. Friedrich Petry in: „Betriebsberater<br />

47/2010“:<br />

„Die Weimarer Bettensteuer verstößt aus zwei Gründen gegen Art. 105 Abs.<br />

2a GG: Sie erfasst mit der zeitlich befristeten entgeltlichen Übernachtung<br />

einen Aufwand, der nicht in zulässiger Weise zum Gegenstand einer<br />

Aufwandsteuer gemacht werden kann, da er ein menschliches Grundbedürfnis<br />

abdeckt. Des Weiteren ist die Bettensteuer gleichartig zur bun<strong>des</strong>gesetzlichen<br />

Umsatzsteuer. Die Stadt Weimar wird für ihren Haushalt nicht mehr lange mit<br />

der Bettensteuer rechnen können. Auch die Weimarer Steuer wird mittelbar<br />

durch die gegen die Bettensteuersatzungen anderer Städte gerichteter<br />

Normenkontrollverfahren einer gerichtlichen Prüfung unterzogen. Die Stadt<br />

Weimar wird daher – frei nach Goethe – die gegen die Bettensteuer<br />

aufgerufenen Geister nicht mehr los. Den übrigen an ihrer Einführung<br />

interessierten Städten ist <strong>des</strong>halb anzuraten, von der Einführung dieser<br />

verfassungswidrigen Steuer abzusehen.<br />

Steuerpolitisch ist die flächendeckende Einführung der Bettensteuer im<br />

Ergebnis auch nicht wünschenswert.“<br />

2. Verfassungsrechtliches Gutachten zur Verfassungsmäßigkeit von<br />

kommunalen „Kulturförderabgaben am Beispiel der geplanten Satzung<br />

der Stadt Köln“<br />

Die renommierten Verfassungsrechtler Prof. Dr. Rupert Scholz und Prof. Dr.<br />

Christoph Moench der Kanzlei GleissLutz kamen unter anderem zum Ergebnis<br />

(GleissLutz - Gutachten zur Verfassungsmäßigkeit: von kommunalen<br />

„Kulturförderabgaben“ am Beispiel der geplanten Satzung der Stadt Köln – Berlin 19.<br />

März 2010):<br />

3


Die ‚Kulturförderabgabe’ ist der bun<strong>des</strong>gesetzlich geregelten Umsatzsteuer<br />

gleichartig. Sie ist damit nicht von der Gesetzgebungskompetenz der Länder nach<br />

Art. 105 Abs. 2a GG umfasst und verfassungswidrig.<br />

Der Steuergegenstand der ‚Kulturförderabgabe’ und der Umsatzsteuer sind<br />

gleichartig. Beide Steuern knüpfen an Umsätze – hier: den Preis der Übernachtung –<br />

an. Die Gleichartigkeit ist insbesondere nicht <strong>des</strong>wegen ausgeschlossen, weil der<br />

kommunale Satzungsgeber nur einen Ausschnitt der vom Bun<strong>des</strong>gesetzgeber<br />

geregelten Umsätze erfasst. Das reicht nach der Rechtsprechung <strong>des</strong><br />

Bun<strong>des</strong>verfassungsgerichts aus.<br />

Die ‚Kulturförderabgabe’ und die Umsatzsteuer sind hinsichtlich der<br />

Bemessungsgrundlage gleichartig, da die ‚Kulturförderabgabe’ in Höhe eines<br />

bestimmten Prozentsatzes <strong>des</strong> Übernachtungspreises erhoben wird.<br />

Bemessungsgrundlage beider Steuern ist das Entgelt für die Anmietung <strong>des</strong> Zimmers<br />

eines Beherbergungsbetriebes.<br />

Der Steuermaßstab der ‚Kulturförderabgabe’ und der Umsatzsteuer ist gleichartig, da<br />

die Abgabe in Höhe eines prozentualen Betrages <strong>des</strong> Übernachtungspreises<br />

erhoben wird.<br />

Die ‚Kulturförderabgabe’ und die Umsatzsteuer sind hinsichtlich der<br />

Erhebungstechnik vergleichbar. Beide Steuern werden beim Unternehmer erhoben,<br />

der dem Vertragspartner (Gast) das Zimmer gegen Zahlung <strong>des</strong><br />

Übernachtungspreises zur Verfügung stellt. Steuerschuldner ist in beiden Fällen der<br />

Hotelier.<br />

Die wirtschaftlichen Auswirkungen der ‚Kulturförderabgabe’ und der Umsatzsteuer<br />

sind ebenfalls gleichartig. Der Kunde / Gast trägt die wirtschaftliche Belastung der<br />

Steuer, weil sein Vertragspartner / Hotelier – der Inhaber <strong>des</strong><br />

Beherbergungsbetriebes – die Steuer auf den Gast abwälzen wird.<br />

4


3. Die Übernachtungssteuer als Aufwandsteuer<br />

Mit einer Satzung über die Erhebung einer Übernachtungssteuer/ Kulturförderabgabe<br />

soll eine Aufwandsteuer im jeweiligen Geltungsbereich der Satzung normiert werden.<br />

Die Übernachtungssteuer / Kulturförderabgabe ist eine Steuer im Sinne <strong>des</strong><br />

Grundgesetzes.<br />

Jedoch verwendet das GG den Begriff der Steuern ohne diesen zu definieren, die<br />

Finanzverfassung hingegen setzt den Steuerbegriff voraus und orientiert sich dabei<br />

offenkundig an der einfachgesetzlichen Definition <strong>des</strong> § 3 Abs. 1 der<br />

Abgabenordnung (AO in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002<br />

(BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die durch Artikel 9 <strong>des</strong> Gesetzes vom 8. Dezember<br />

2010 (BGBl. I S. 1768 geändert worden ist):<br />

„Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere<br />

Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur<br />

Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand<br />

zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft; die Erzielung von<br />

Einnahmen kann Nebenzweck sein.“<br />

Mithin sind also Steuern Geldleistungen, wofür von den erhebenden öffentlich –<br />

rechtlichen Gemeinwesen keine Gegenleistung geschuldet wird. Dies ist in den<br />

bislang vorliegenden Satzungen gegeben.<br />

Somit lässt sich die Übernachtungssteuer / Kulturförderabgabe als Steuer in diesem<br />

Sinn charakterisieren.<br />

Zur Einordnung der Übernachtungssteuer/ Kulturförderabgabe als Aufwandsteuer,<br />

muss, auch wenn dies in den jeweiligen Satzungen möglicherweise nicht<br />

regelungsgegenständlich ist, da das GG eine Definition dazu nicht enthält, die<br />

Rechtsprechung <strong>des</strong> BVerfG herangezogen werden.<br />

5


Demnach sind Aufwandsteuern, Steuern auf die in der Einkommensverwendung für<br />

den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche<br />

Leistungsfähigkeit abzielen.<br />

Maßgeblich für den Charakter einer Steuer als Aufwandsteuer ist es, dass die in der<br />

Einkommensverwendung zum Ausdruck kommende wirtschaftliche<br />

Leistungsfähigkeit getroffen werden soll (BVerfG; Urt. v. 07.05.1963; Urt. v.<br />

12.10.1978; Urt. V. 06.12.1983).<br />

Mithin ist Besteuerungsobjekt eine bestimmte Art der Einkommensverwendung für<br />

den persönlichen Bedarf. Mit einer Aufwandsteuer soll die wirtschaftliche<br />

Leistungsfähigkeit <strong>des</strong> Einzelnen im Rahmen seiner Einkommensverwendung<br />

belastet werden (BVerfG; Urt. v. 23.03.1963).<br />

Es handelt sich dabei nicht um die schlichte Erfüllung <strong>des</strong> unabweisbaren<br />

Lebensbedarfes, vielmehr geht der Aufwand – bei der gebotenen typisierten<br />

Betrachtungsweise – über die Befriedigung der lebensnotwendigen<br />

Grundbedürfnisse hinaus (BVerfG; Urt. v. 06.12.1983).<br />

Damit ist die schlichte Erfüllung <strong>des</strong> unausweichlichen Lebensbedarfs kein Konsum,<br />

der besondere Leistungsfähigkeit indiziert. Daraus folgt, dass mit einer<br />

Aufwandsteuer derjenige Aufwand besteuert wird und werden darf, der über die<br />

lebensnotwendigen Grundbedürfnisse hinausgeht (BVerfG; Urt. v. 29.11.1991).<br />

Eine Übernachtung in einem Beherbergungsbetrieb, solange jedenfalls diese der<br />

privaten Lebensführung zuzuordnen ist, ist Teil der privaten<br />

Einkommensverwendung. Mithin kann diese von einer Aufwandsteuer erfasst und<br />

belastet werden, da es sich um eine Verwendung <strong>des</strong> privaten Einkommens handelt.<br />

Der Tatbestand reflektiert dabei darauf, dass eine individuelle Entscheidung <strong>des</strong><br />

Einzelnen vorliegt, eine Übernachtung in einem Beherbergungsbetrieb im<br />

Geltungsbereich einer normierenden Satzung, gegen Entgelt in Anspruch zu<br />

nehmen.<br />

6


Die Aufwandsteuer knüpft jedoch gerade daran an, die besondere Art und den damit<br />

verbundenen besonderen Aufwand, der sich vom Standard <strong>des</strong> typisierenden<br />

Durchschnitts jedenfalls abhebt, zu erfassen.<br />

Damit kann der Aufwand für die Übernachtungen in einem Beherbergungsbetrieb<br />

aber nur dann als Einkommensverwendung klassifiziert und mithin von der<br />

Übernachtungssteuer / Kulturförderabgabe als Aufwandsteuer erfasst werden, wenn<br />

dieser Teil der privaten Lebensführung ist.<br />

Möglicherweise könnte im Ergebnis der Betrachtung der besonderen wirtschaftlichen<br />

Leistungsfähigkeit als Anknüpfung für eine Aufwandsteuer, hier vorliegend eine<br />

Übernachtungssteuer/ Kulturförderabgabe, auch das Ergebnis stehen, dass auch<br />

Übernachtungen zu touristischen Zwecken nicht Anknüpfungspunkt einer<br />

Aufwandsteuer sein dürfen.<br />

Die Urlaubsreise ist in Deutschland in den letzten Jahren eine Massenerscheinung,<br />

die keine besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit widerspiegelt. Den Urlaub wird<br />

man als Befriedigung <strong>des</strong> allgemeinen Lebensbedarfs ansehen müssen. Die<br />

statistischen Angaben sind eindeutig. Nach den Angaben <strong>des</strong> statistischen<br />

Bun<strong>des</strong>amts gab es im Jahr 2008 369.579.835 Übernachtungen. Die Annahme eines<br />

besonderen Aufwan<strong>des</strong> ist also fern liegend (vgl. Gutachten zur Zulässigkeit der<br />

Erhebung einer so genannten Bettensteuer – Graf von Westphalen RA Dr. Volker<br />

Stehlin im Auftrag <strong>des</strong> Städtetages Baden-Württemberg vom 8. Juni 2010).<br />

Weiterhin muss grundsätzlich darauf reflektiert werden, dass die Entgelte für<br />

Übernachtungen im Geltungsbereich einer Satzung zur Normierung einer<br />

Übernachtungssteuer/ Kulturförderabgabe zum einem, in der Tat dem privaten<br />

Konsum von Bürgern, wie auch immer sich dieser gestaltet und motiviert, zugeordnet<br />

werden können.<br />

Zum Zweiten jedoch, und dies kann gerade bei den Zahlen <strong>des</strong> Geschäftstourismus<br />

in Städten nicht in Abrede stehen, sind ein nicht unerheblicher Teil, möglicherweise<br />

mehr als 60 v. H. der Übernachtungen geschäftlich motiviert und mithin eben gerade<br />

7


nicht dem privaten Konsum zuzurechnen (Quelle: <strong>DEHOGA</strong> <strong>Thüringen</strong> e.V. -<br />

Mitgliederbefragung).<br />

Damit sind zumin<strong>des</strong>t diese Übernachtungen in ihrer Entgeltverwendung und mithin<br />

im Aufwand unvermeidbar und können mit einer Aufwandsteuer nicht erfasst werden.<br />

Ferner sind sämtliche beruflich oder geschäftlich veranlasste, sowie mit der<br />

Berufsausübung im Zusammenhang stehende Übernachtungen, welche nicht<br />

belastbar quantifiziert werden können, der privaten Lebensführung nicht<br />

zurechenbar. Somit können auch diese gerade nicht als Verwendung <strong>des</strong><br />

Einkommens charakterisiert und der privaten Lebenssphäre zugeordnet werden,<br />

womit dieser Aufwand als Gegenstand einer Bemessungsgrundlage für eine<br />

Aufwandsteuer jedenfalls auch ausscheidet.<br />

Da bislang für die, auch in anderen Kommunen bereits beschlossenen Satzungen<br />

zur Erhebung einer Übernachtungssteuer (beispielgebend: Stadt Weimar – Satzung<br />

zur Erhebung einer Kulturförderabgabe für Übernachtungen in Weimar vom<br />

26.01.2005) keine Rechtsprechung sowie Klassifizierung der Problematik vorliegt,<br />

soll hilfsweise die Rechtsprechung in der Sache zur Zweitwohnungssteuer<br />

herangezogen werden.<br />

Das Innehaben einer weiteren Wohnung neben der Hauptwohnung zum Zwecke der<br />

persönlichen Nutzung kann danach grundsätzlich – und zwar ohne Rücksicht auf die<br />

Dauer und den konkreten Zweck <strong>des</strong> persönlichen Gebrauchs – Gegenstand einer<br />

Aufwandsteuer sein (BVerfG, Beschluss v. 06.12.1983 – a.a.O).<br />

Da aber nur der konsumtive Aufwand für den persönlichen Lebensbedarf<br />

Gegenstand der Besteuerung nach Art. 105 Abs. 2 a GG sein darf, scheiden solche<br />

Zweitwohnungen als Gegenstand einer örtlichen Aufwandsteuer aus, die diesen<br />

Zwecken persönlicher Lebensführung nicht dienen (BVerwG, Urt. v. 26.07.1979 – VII<br />

C 53/77 und VII C 12/77 sowie BVerwG Beschluss v. 21.02.1994 – 8 B22/94;<br />

Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 7, S. 1; BFH, Beschluss v. 31.05.1995 –<br />

II B 126/94 – DStR 1995, 1111; vgl. auch BVerfG, Beschluss v. 29.06.1995 – 1 BvR<br />

1800/94 u. a. – DStR 1995, 1270, Abdruck S. 6).<br />

8


Eine Aufwandsteuer darf an die besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nur<br />

dann anknüpfen, wenn diese sich in der Einkommensverwendung <strong>des</strong><br />

Steuerschuldners äußert. Dementsprechend ist bei einer natürlichen Person ihr<br />

Konsum, d. h., die Einkommensverwendung für ihren persönlichen Lebensbedarf das<br />

ausschlaggebende Merkmal, an das die Aufwandsteuer anknüpfen muss.<br />

Im Fall der Zweitwohnungssteuer ist aus diesem Grunde das Wohnen <strong>des</strong><br />

Steuerschuldners in zwei Wohnungen unverzichtbare Grundlage der Besteuerung.<br />

Hierin liegt der Konsum, der vermuten lässt, dass mit einer Besteuerung der<br />

Zweitwohnung, die besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit <strong>des</strong><br />

Steuerschuldners getroffen wird.<br />

Eine juristische Person kann nicht wohnen (BVerwG, Urt. v. 27.09.2000 – a. a. O).<br />

Auch dabei reflektiert die Rechtsprechung konsequenterweise auf den Grundsatz<br />

<strong>des</strong> privaten Konsums. Dieser Grundsatz kann jedenfalls im Rahmen der Erhebung<br />

der Übernachtungssteuer/ Kulturförderabgabe auf Übernachtungen in den bislang<br />

jedenfalls vorliegenden und beanstandeten Satzung so nicht erkannt werden, da<br />

eben alle entgeltlichen Übernachtungen im jeweiligen Geltungsbereich in<br />

Beherbergungsbetrieben (in Erfurt abweichend: mit mehr als 8 Betten), erfasst<br />

werden sollen.<br />

Mithin wird im Grundsatz gerade nicht darauf abgestellt, ob es sich um einen reinen<br />

Konsum, also die Einkommensverwendung einer Privatperson handelt, die einen, wie<br />

auch immer vermeidbaren Aufwand darstellen könnte oder aber ob es sich um eine<br />

erwerbswirtschaftlich oder beruflich motivierte Übernachtung handelt, die jedenfalls in<br />

den meisten Fällen gerade nicht vermeidbar scheint und somit von der<br />

Übernachtungssteuer / Kulturförderabgabe als Aufwandsteuer nicht erfasst werden<br />

kann. Mit der Rechtsprechung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>verfassungsgerichtes scheidet nämlich der<br />

Aufwand beispielgebend für solche Zweitwohnungen, die nicht für Zwecke der<br />

persönlichen Lebensführung zur Verfügung stehen, als Anknüpfungspunkt für eine<br />

Zweitwohnungssteuer aus (BVerfG, Beschluss v. 06.12.1983, a. a. O).<br />

Dieser Grundsatz muss auch für eine Übernachtungssteuer/ Kulturförderabgabe als<br />

Aufwandsteuer gesehen werden.<br />

9


Das Bun<strong>des</strong>verwaltungsgericht legte in seinen Entscheidungen (BVerwG, Urt. v.<br />

10.10.1995 – 8 C 40/93, BStBI. 1996 II S. 37 und Urt. v. 13.05.2009 – 9 C 8/08)<br />

mehrfach dar, dass solche Zweitwohnungssteuern als Gegenstand einer örtlichen<br />

Aufwandsteuer ausscheiden, die dem Zweck der persönlichem Lebensführung nicht<br />

dienen, sondern von ihren Inhabern als reine Geld- oder Vermögensanlage in der<br />

Form <strong>des</strong> Immobilienbesitzes, also ausschließlich zur Einkommenserzielung,<br />

gehalten werden.<br />

Gleichsam führt das Bun<strong>des</strong>verwaltungsgericht bezüglich einer juristischen Person<br />

aus, dass juristische Personen nicht zur Zweitwohnungssteuer herangezogen<br />

werden können (BVerwG, Urt. v. 27.09.2000 – 11 C 4/00).<br />

Eine juristische Person kann nicht wohnen. Anders als eine natürliche Person hat sie<br />

keinen Wohnsitz (§ 7 BGB), sondern nur einen Firmensitz (§ 24 BGB), an dem sich<br />

ihre Geschäfts- sowie Betriebsräume befinden. Wenn sie an einem anderen Ort über<br />

eine Wohnung verfügt, hat sie dort ebenso wenig einen Wohnsitz.<br />

Der Aufwand für diese Wohnung dient bei der juristischen Person – mangels einer<br />

Privatsphäre – deren Geschäftstätigkeit und damit der Einkommenserzielung. Sie<br />

kann <strong>des</strong>halb mit der Zweitwohnungssteuer als einer Aufwandsteuer für<br />

Einkommensverwendung auf den persönlichen Lebensbedarf durch Vorhalten einer<br />

zweiten Wohnung nicht belastet werden (BVerwG, Urt. v. 27.09.2000 a. a. O).<br />

Die mögliche Behauptung, „der typische Übernachtungsgast kommt aus touristischen<br />

bzw. kulturtouristischen Motiven“ in die jeweilige Kommune kann eine Grundlage für<br />

eine Erhebung einer Übernachtungssteuer/ Kulturförderabgabe auf Übernachtungen<br />

jedenfalls nicht sein, geht sie doch in ihrer auf relative Wahrscheinlichkeit gerichteten<br />

Aussage an der Tatsächlichkeit vorbei. Insbesondere dann, wie oben ausgeführt,<br />

wenn diese nicht privat veranlasst und mithin als Teil der Einkommensverwendung<br />

zu klassifizieren sind.<br />

Abweichend von den herkömmlichen Zweitwohnungssteuern trifft die<br />

Übernachtungssteuer/ Kulturförderabgabe jedenfalls in Gestalt der bislang rechtlich<br />

zu bewertenden und beanstandeten Satzung nicht die Privatsphäre <strong>des</strong> Einzelnen in<br />

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der Einkommensverwendung, sondern eben auch, und ausnahmslos alle<br />

geschäftlich und beruflich bedingten Übernachtungen im jeweiligen Geltungsbereich<br />

dieser Satzungen.<br />

4. ThürKAG und Übernachtungssteuer<br />

Im § 5 ThürKAG werden die Gemeinden durch den Gesetzgeber ermächtigt, örtliche<br />

Verbrauch- und Aufwandsteuern zu erheben, solange und soweit diese jedenfalls<br />

nicht bun<strong>des</strong>rechtlich geregelten Steuern gleichartig sind.<br />

Im Abschnitt 5 der Anwendungshinweise <strong>des</strong> Innenministeriums zur Anwendung <strong>des</strong><br />

Thüringer Kommunalabgabengesetzes wird darauf verwiesen, dass den Gemeinden<br />

das Recht zur Erhebung von Steuern eingeräumt werden soll.<br />

Das Steuerfindungsrecht ist jedoch gemäß dem Wortlaut <strong>des</strong> Gesetzes (vgl. § 5<br />

ThürKAG – Die Gemeinden können örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern<br />

erheben, solange und soweit diese nicht bun<strong>des</strong>rechtlich geregelten Steuern<br />

gleichartig sind) eingeschränkt durch den Vorrang bun<strong>des</strong>rechtlich geregelter<br />

Steuern, hier insbesondere vor dem Hintergrund der Regelungsinhalte <strong>des</strong> Artikels<br />

105 GG.<br />

Im Abschnitt 2 AnwHiThürKAG wird auf die im § 2 ThürKAG geregelten<br />

Ermächtigungsgrundlagen eingegangen. Im § 2 Absatz 2 ThürKAG werden die<br />

Min<strong>des</strong>tinhalte einer Satzung geregelt. Danach muss eine Satzung den<br />

Abgabepflichtigen, den Abgabetatbestand, den Abgabemaßstab, den Abgabesatz,<br />

die Entstehung und die Fälligkeit der Abgabeschuld enthalten. Verstöße gegen den<br />

Min<strong>des</strong>tinhalt führen zur Nichtigkeit der gesamten Satzung.<br />

Die Bezeichnung <strong>des</strong> Abgabenpflichtigen kann aufgrund der bislang vorliegenden<br />

Satzungen über die Erhebung einer Übernachtungssteuer / Kulturförderabgabe in<br />

dem Abgabenschuldner, also dem Übernachtungsgast gesehen werden.<br />

11


Neben diesem soll der Betreiber <strong>des</strong> Beherbergungsbetriebes Haftungsschuldner<br />

sein.<br />

Inwieweit die Person <strong>des</strong> Abgabepflichtigen die Voraussetzung <strong>des</strong><br />

Abgabengegenstan<strong>des</strong> gemäß § 2 ThürKAG erfüllt, an dem die jeweiligen<br />

beanstandeten Satzungen den Tatbestand der Steuerpflicht bemessen, erschließt<br />

sich insbesondere dann, wenn keine natürliche Person Empfänger der Leistung ist,<br />

nicht.<br />

Der Thüringer Gesetzgeber hat im ThürKAG enge Grenzen der Ausgestaltung,<br />

insbesondere spezieller Abgaben, hier vorliegende, für den Tourismus gesetzt und<br />

offenkundig, weitere als die normierten, nicht gewollt und damit nicht vorgesehen.<br />

Die einzige Ausgestaltung möglicher touristischer Abgaben sind namentlich im § 8<br />

ThürKAG als Fremdenverkehrsbeitrag und im § 9 ThürKAG als Kurbeitrag normiert.<br />

In einer Vielzahl der Satzungen zur Erhebung einer Kurabgabe, wird eben auf das<br />

Motiv der Übernachtung abgestellt und geschäftlich motivierte Übernachtung als<br />

Bemessungsgrundlage ausgeschlossen.<br />

Befreit werden dabei beispielgebend Ortsfremde, die sich nur zur Ausübung ihres<br />

Berufes oder zu Ausbildungszwecken in einem Kurort aufhalten oder aber<br />

Geschäftsreisende, wobei dabei teilweise eine Einschränkung an die Dauer ihres<br />

Aufenthalts geknüpft ist oder sein kann.<br />

Insofern wird durch eine solche Regelung der Tatsache Rechnung getragen,<br />

zwischen beruflich oder privat motivierten Aufenthalten und den daraus folgenden<br />

Verpflichtungen zu unterscheiden.<br />

Beispielgebend ist die Satzung zur Erhebung eines Kurbeitrages in der Stadt<br />

Oberhof vom 25. Juni 2002.<br />

Im dortigen § 6 (Befreiungen und Ermäßigungen vom Kurbeitrag) sind von der<br />

Zahlung <strong>des</strong> Kurbeitrages ohne Stellung eines Antrags befreit:, „ ..b) ortsfremde<br />

12


Personen, die sich nur zur Ausübung ihres Berufes oder zu Ausbildungszwecken im<br />

Erhebungsgebiet aufhalten;..“<br />

Der Kurbeitrag wird danach regelmäßig von allen ortsfremden Personen erhoben,<br />

denen die Möglichkeit geboten wird, die Kureinrichtungen in Anspruch zu nehmen.<br />

Dabei kommt es nicht darauf an, ob von der Möglichkeit der Benutzung der<br />

Kureinrichtungen und der Teilnahme an Veranstaltungen von den Einzelnen<br />

Gebrauch gemacht wird.<br />

Als ortsfremd gilt auch, wer im Erhebungsgebiet und Geltungsbereich einer<br />

Kurbeitragssatzung, Eigentümer oder Besitzer einer Wohneinheit ist, wenn und<br />

soweit er diese überwiegend zu Erholungszwecken nutzt.<br />

Zum Kurbeitrag muss jedoch angemerkt werden, dass der Gesetzgeber für <strong>des</strong>sen<br />

Erhebung einschlägige Bedingungen normiert hat, die insbesondere in der<br />

staatlichen Anerkennung eines Kurortes liegen.<br />

Auch für die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrages hat der Gesetzgeber im § 8<br />

ThürKAG Bedingungen, die in einer bestimmten Bedeutung <strong>des</strong><br />

Fremdenverkehrs nämlich der Fremdenverkehrsintensität innerhalb der Kommune<br />

liegen, normiert. Konkret bedeutet dies, dass das Siebenfache der Einwohnerzahl an<br />

Übernachtungen zu verzeichnen sein muss und dies regelmäßig, also nicht nur<br />

einmalig.<br />

Insgesamt kann aus den vorgenannten Regelungen <strong>des</strong> ThürKAG geschlossen<br />

werden, dass die Intention <strong>des</strong> Thüringer Gesetzgebers bei der Belastung der<br />

Abgaben innerhalb <strong>des</strong> Tourismus eben durch kommunale Abgaben bestimmte<br />

grundlegende und zu erfüllende Bedingungen geknüpft sein müssen.<br />

Hätte der Thüringer Gesetzgeber weitere Abgaben oder niedrige Maßstäbe für deren<br />

Erhebung oder Bemessung zulassen wollen, so hätte er dies im ThürKAG regeln<br />

können. Dies ist aber offensichtlich nicht der Fall, da eine<br />

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über die normierten Abgaben hinausgehende, weiterreichende Regelung gerade<br />

nicht existiert.<br />

Dies muss schon allein auch daraus geschlossen werden, dass gerade für den<br />

Fremdenverkehrsbeitrag auf eine solche, wie normierte Fremdenverkehrsintensität,<br />

abgestellte Regelung gesetzesgegenständlich ist.<br />

Insofern kann es gerade nicht sein, dass durch eine Kommune ernsthaft eine<br />

Abgabe, in Gestalt einer Übernachtungssteuer/ Kulturförderabgabe erhoben werden<br />

kann, wodurch das ThürKAG umgangen wird und eine neue Abgabe entwickelt und<br />

damit eingeführt werden könne.<br />

Einerseits werden durch den Thüringer Gesetzgeber die Bedingungen zur Erhebung<br />

eines Fremdenverkehrs- und / oder Kurbeitrages sehr anspruchsvoll ausgestaltet<br />

normiert und andererseits soll ein weitaus einfacherer Weg möglich sein, eine<br />

zusätzliche, und insbesondere den Fremdenverkehr abschöpfende Abgabe zu<br />

normieren. Dies kann weder rechtlich durch den Gesetzgeber gewollt noch<br />

kommunalpolitisch opportun sein.<br />

5. Konkurrierende Gesetzgebung i. S. <strong>des</strong> GG<br />

Eine Satzung über die Erhebung einer Übernachtungssteuer/ Kulturförderabgabe,<br />

die jedenfalls als Bemessungsgrundlage auf den für die Beherbergungsleistung<br />

gezahlten Preis (auch: inklusive der Umsatzsteuer), abstellt, hat, gemäß der<br />

jedenfalls bislang vorliegenden und zu beurteilenden Satzungen eine örtliche<br />

Aufwandsteuer zum Regelungsgegenstand.<br />

Diese stellt eine konkurrierende Steuer i. S. Art. 105 Absatz 2a GG dar.<br />

Nach Art. 105 GG fällt die Gesetzgebungskompetenz auf dem Gebiet der Steuern<br />

dem Bund in ausschließlicher Gesetzgebung zu.<br />

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Die Länder haben danach die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen<br />

Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie jedenfalls nicht<br />

bun<strong>des</strong>gesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind.<br />

Dies findet in <strong>Thüringen</strong> seine Grenzen durch das ThürKAG.<br />

Wie bereits ausgeführt, werden im § 5 ThürKAG die Gemeinden ermächtigt, örtliche<br />

Verbrauch- und Aufwandsteuern zu erheben, solange und soweit diese nicht<br />

bun<strong>des</strong>rechtlich geregelten Steuern gleichartig sind.<br />

Dies ist in Übereinstimmung mit Art. 105 Abs. 2 a GG auf örtliche Verbrauch- und<br />

Aufwandsteuern beschränkt; Verkehrssteuern (wie z.B. die frühere<br />

Schankerlaubnissteuer) können damit nicht auf § 5 ThürKAG gestützt werden.<br />

Als typische örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuer ist beispielsweise die<br />

Zweitwohnungssteuer oder die Hun<strong>des</strong>teuer anzusehen.<br />

Nach Art. 105 Abs. 2 a GG verletzt eine Satzung, jedenfalls in den bislang<br />

vorliegenden und zu beurteilenden Fällen, über die Erhebung einer<br />

Übernachtungssteuer/ Kulturförderabgabe diese Rechtsnorm, weil die inhaltlich<br />

geregelte Aufwandsteuer mit der Umsatzsteuer gleichartig ist.<br />

Neben der Kollision zur Gleichartigkeit mit der Umsatzsteuer erfolgt eine solche<br />

aufgrund der Erhebung bei allen, also auch bei geschäftlich und beruflich<br />

veranlassten Übernachtungen gegen Entgelt auch mit dem Einkommensteuergesetz<br />

(EStG).<br />

Demnach sind Werbungskosten Aufwendungen zur Sicherung und Erhaltung der<br />

Einnahmen (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG).<br />

Als Werbungskosten im Rahmen der Einkommensermittlung gelten notwendige<br />

Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass<br />

begründeten doppelten Haushalsführung oder auswärtigen Übernachtungen<br />

15


entstehen. Dies können damit auch Übernachtungen einer Fort- und<br />

Weiterbildungsveranstaltung sein.<br />

Aufwendungen für beruflich veranlasste Übernachtungen oder doppelte<br />

Haushaltsführung können damit in einem Beherbergungsbetrieb im Geltungsbereich<br />

einer Satzung zur Erhebung einer Übernachtungssteuer / Kulturförderabgabe<br />

anfallen, wenn die Leistung dort entsprechend in Anspruch genommen wird.<br />

Die Aufwendungen für diese Übernachtungen sind somit beruflich veranlasst und<br />

keineswegs der Einkommensverwendung zurechenbar. Mithin trifft der<br />

Aufwandsteuertatbestand für solche Übernachtungsaufwendungen gerade nicht zu.<br />

Insofern sich eine satzungsnormierende Kommune auf die seinerzeitig vom BVerfG<br />

verworfene Ausnahmeregelung bei der Satzung zur Erhebung von<br />

Zweitwohnungssteuern beziehen will (BVerfG Beschluss v. 06.12.1983 - 2 BvR<br />

1275/79, NJW 1984, 785), so ist unter Aufhebung <strong>des</strong> entgegenstehenden Urteils<br />

<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>verwaltungsgerichts entschieden worden, dass eine<br />

Zweitwohnungssteuer, die aus beruflichen Gründen oder zu Ausbildungszwecken<br />

gehaltene Zweitwohnungen von der Besteuerung ausnehme, gegen den<br />

Gleichheitsgrundsatz der Besteuerung im Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, weil das Wesen<br />

einer Aufwandsteuer es ausschließe, auf eine wertende Berücksichtigung der<br />

Absichten und der verfolgten Zwecke für das Innehaben einer Wohnung abzustellen<br />

(BVerwG, Urt. v. 26.07.1979, 7 C 53/77).<br />

Jedoch reflektiert der Aufwand für das Halten einer Zweitwohnung als Verwendung<br />

<strong>des</strong> privaten Einkommens, über die typisierenden allgemeinen Lebensumstände<br />

hinaus, damit allein auf das Innehalten einer Zweitwohnung.<br />

Im Gegensatz dazu soll jedoch mit der Übernachtungssteuer / Kulturförderabgabe,<br />

der Vorgang der entgeltlichen Überlassung eines Zimmers in einem<br />

Beherbergungsbetrieb gegen Entgelt im Geltungsbereich einer Satzung, als<br />

Bemessungsgrundlage erfasst und der Besteuerung unterworfen werden.<br />

16


Damit unterscheidet sich dieser Verkehrsvorgang wesentlich, auch beispielgebend<br />

dadurch, dass nicht wie beim Innehaben einer Zweitwohnung, auf eine bestimmte<br />

und mithin dieser zu unterstellenden, Beständigkeit der Entscheidung abgestellt<br />

werden kann.<br />

Das BVerwG führte aus, dass es bei der Erhebung einer Zweitwohnungssteuer allein<br />

auf das Innehaben der Zweitwohnung und die darin zum Ausdruck kommende<br />

wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ankomme, was in einer entsprechenden Satzung<br />

normiert werden könne.<br />

Das Wesen der Aufwandsteuer schließe es dagegen aus, die Steuerpflicht von der<br />

wertenden Berücksichtigung der Absichten und Zwecke abhängig zu machen, die<br />

der Anmietung der Zweitwohnung zugrunde lägen (BVerwG, Urt. v. 12.04.2000, 11 C<br />

12/99).<br />

In Analogie dieser Rechtsprechung kann darauf reflektiert werden, dass in der Tat<br />

die Unterschiedlichkeit zur Zweitwohnungssteuer, in dem unabhängigen Aufwand zu<br />

sehen ist, der grundsätzlich darin liegt, eine Zweitwohnung inne zu haben.<br />

Dies jedoch trifft auf die Übernachtungssteuer / Kulturförderabgabe gerade nicht zu.<br />

Die Übernachtungssteuer / Kulturförderabgabe als Aufwandsteuer soll also die<br />

Gemeinlast sein, die allen Steuerpflichtigen je nach ihrer finanziellen<br />

Leistungsfähigkeit auferlegt wird.<br />

6. Vergleich zur Umsatzsteuer<br />

Eine einheitliche Definition der Gleichartigkeit i.S. <strong>des</strong> Art. 105 Abs. 2a GG existiert<br />

nicht (Tipke, Die Steuerrechtsordnung, Bd. III 1993, S. 1096 f).<br />

Zur Beurteilung der Gleichartigkeit kommt es darauf an, ob eine Steuer, hier<br />

vorliegend die Übernachtungssteuer/ Kulturförderabgabe, einer bun<strong>des</strong>gesetzlich<br />

geregelten Steuer in ihren wesentlichen Merkmalen, hier zu prüfen der<br />

Umsatzsteuer, übereinstimmt (Heun in Dreier [Fn. 12], Art. 105 Rn. 37).<br />

17


Bei der Betrachtung der Gleichartigkeit zweier Steuern, müssen die<br />

steuerbegründenden Tatbestände der örtlichen Steuer und der bun<strong>des</strong>gesetzlich<br />

geregelten Steuer verglichen werden. Gleichartigkeit i.S. v. Art. 105 Abs. 2a GG ist<br />

gegeben, wenn die örtliche Steuer hinsichtlich Steuergegenstand,<br />

Bemessungsgrundlage, Steuermaßstab, Art der Erhebungstechnik, und<br />

wirtschaftlicher Auswirkung einer bun<strong>des</strong>gesetzlich geregelten Steuer gleichartig ist<br />

und sie dieselbe Quelle wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit ausschöpft wie die<br />

bun<strong>des</strong>gesetzlich geregelte Steuer (BVerfG v. 07.05.1963, E 16, 64, 75; v.<br />

23.07.1963, E 16, 306, 316 f., v. 12.10.1978 E 49,343,355; v. 06.12.1983, E 65, 325,<br />

351; v. 07.05.1998, E 98, 106, 124 f.).<br />

a. Steuergegenstand<br />

Steuergegenstand der Umsatzsteuer sind die Lieferungen und sonstigen Leistungen,<br />

die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens<br />

ausführt (§ 1 Abs. 1 Nr. UStG).<br />

Unter dem Begriff der Sonstigen Leistung wird insbesondere auch die kurzfristige<br />

Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen<br />

Beherbergung von Fremden bereithält (§ 4 Nr. 12 Satz 2 UStG) subsumiert.<br />

Gegenstand der Übernachtungssteuer / Kulturförderabgabe ist der Aufwand <strong>des</strong><br />

Gastes für die entgeltliche Nutzung von Beherbergungsleistungen in<br />

Beherbergungsbetrieben, also Einrichtungen, die gegen Entgelt vorübergehend<br />

Zimmer zur Übernachtung zur Verfügung stellen.<br />

Die Umsatzsteuer knüpft an den Verkehrsvorgang der Leistungsträger, nämlich <strong>des</strong><br />

Vermietens von Zimmern in Beherbergungsbetrieben, an. Dies erfolgt im Grunde<br />

auch durch die Übernachtungssteuer / Kulturförderabgabe.<br />

Dem könnte entgegnet werden, dass die Übernachtungssteuer / Kulturförderabgabe<br />

nur einen Teilbereich der Umsätze in Beherbergungsbetrieben im jeweiligen<br />

Geltungsbereich einer solchen Abgabe, auch möglicherweise nur denjenigen erfasst,<br />

18


welcher über einer bestimmten Bemessungsgrundlage (Jena: 24,99 € pro Nacht und<br />

pro Person) beträgt oder aber in einem bestimmten Beherbergungsbetrieb (Erfurt:<br />

mehr als 8 Betten) erfolgt, und mithin nur einen Ausschnitt <strong>des</strong> Steuergegenstan<strong>des</strong><br />

der Umsatzsteuer erfasst. Dies allerdings schließt nach der Rechtsprechung <strong>des</strong><br />

Bun<strong>des</strong>verfassungsgerichtes die Gleichartigkeit <strong>des</strong> Steuergegenstan<strong>des</strong> nicht aus<br />

(BVerfG, Beschl. v. 04.02.1958, 2 BvL 33/56).<br />

Die Umsatzsteuer und die Übernachtungssteuer/ Kulturförderabgabe<br />

unterscheiden sich damit nicht im Steuergegenstand.<br />

b. Bemessungsgrundlage<br />

Die Bemessungsgrundlage der Übernachtungssteuer / Kulturförderabgabe ist gemäß<br />

der bislang zu beurteilenden Satzungen „. der für die Beherbergungsleistung<br />

gezahlte Preis inkl. Umsatzsteuer pro Nacht und Person....“.<br />

Für die Umsatzsteuer ist Bemessungsgrundlage der Umsatz, welcher bei<br />

Lieferungen und sonstigen Leistungen nach dem Entgelt bemessen wird. Entgelt ist<br />

alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch<br />

abzüglich der Umsatzsteuer. Zum Entgelt gehört auch, was ein anderer als der<br />

Leistungsempfänger dem Unternehmer für die Leistung gewährt (§ 10 Abs. 1 Satz 1<br />

u. 2).<br />

Also ist Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer sowie der Übernachtungssteuer /<br />

Kulturförderabgabe das Entgelt für die Anmietung eines Zimmers in einem<br />

Beherbergungsbetrieb <strong>des</strong> Geltungsbereiches einer Satzung.<br />

Mithin knüpft die Bemessungsgrundlage der Übernachtungssteuer /<br />

Kulturförderabgabe und der Umsatzsteuer an das Entgelt für eine Übernachtung<br />

an und ist somit gleichartig.<br />

c. Steuermaßstab<br />

Der Steuermaßstab charakterisiert den Umfang der steuerlichen Inanspruchnahme.<br />

19


Typischerweise wird dabei auf eine lineare Beziehung zwischen<br />

Bemessungsgrundlage und Steuer abgestellt, welche als Vonhundertsatz normiert<br />

wird.<br />

Dies ist vorliegend in der beanstandeten Satzung der Stadt Erfurt zur Erhebung einer<br />

Kulturförderabgabe in der Lan<strong>des</strong>hauptstadt Erfurt gegeben, in der Satzung der<br />

Stadt Jena über die Erhebung einer Übernachtungssteuer in der Stadt Jena jedoch<br />

nicht.<br />

In der Begründung der Satzung der Stadt Jena (Beschlussvorlage Nr. 10/0753-BV –<br />

a. a. O.) wird unter II. Aufbau und Regelungen der Satzung zu § 4 – Abgabensatz<br />

u.a. ausgeführt:<br />

„Im Vergleich zu Städten wie Köln und Erfurt ist der Abgabensatz nicht<br />

prozentual bemessen, weil hierbei die Gleichartigkeit zur Umsatzsteuer nicht<br />

ausgeschlossen werden kann.“<br />

Die Satzungsgeberin kann nach diesseitiger Überzeugung jedoch nicht der Wertung<br />

der Gleichartigkeit dadurch entgehen, dass sie durch unterschiedliche<br />

Formulierungen der Steuertatbestände oder durch Schaffung geringfügiger<br />

Unterschiede in den einzelnen Merkmalen der Steuer, die Gleichartigkeit zu<br />

vermeiden versucht.<br />

Gerade aber dies ist vorliegend gegeben. Durch den Regelungsinhalt <strong>des</strong> § 4 –<br />

Abgabensatz, welcher als Festbetrag im Bezug zu einer Bemessungsgrundlage in<br />

verschiedenen Kategorien normiert ist, soll genau durch die Normierung von<br />

jeweiligen Festbeträgen der Übernachtungssteuer im Gegensatz zu einem<br />

Vonhundertsatz die vorliegend gegebene Gleichartigkeit mit der Umsatzsteuer nicht<br />

gegeben sein.<br />

Der Gesetzgeber (hier Satzungsgeberin) hat es jedoch nicht in der Hand, durch<br />

verschiedene Formulierungen der Steuertatbestände oder durch eine Schaffung<br />

geringfügiger Unterschiede bei den einzelnen Merkmalen der Steuer, wie<br />

insbesondere beim Kreis der Steuerpflichtigen, beim Steuermaßstab und bei der<br />

20


Erhebungstechnik die Gleichartigkeit zu vermeiden. Wird eine Steuer den<br />

dargelegten Maßstäben gerecht, so hat sie auch vor dem Gleichartigkeitsverbot <strong>des</strong><br />

Art. 105 Abs. 2 a GG Bestand, so BVerfG Beschl. v. 06.12.1983, 2 BvR 1275/79.<br />

Der Steuersatz der Umsatzsteuer stellt einen bestimmten, definierten Prozentsatz<br />

von der Bemessungsgrundlage dar. Damit ist er als immer proportional anzusehen.<br />

Davon abweichend ist in der beanstandeten Satzung der Stadt Jena der Steuersatz<br />

der Übernachtungssteuer als Festbetrag in verschiedenen Kategorien, der nicht<br />

direkt proportional an die Höhe <strong>des</strong> zu zahlenden Entgeltes pro Person und<br />

Übernachtung anknüpft, diesen aber dennoch als Steuermaßstab zu Grunde legt,<br />

normiert.<br />

Hierin besteht also ein scheinbarer Unterschied zwischen der Umsatzsteuer und der<br />

„Übernachtungssteuer“.<br />

Das BVerfG hat aber ausdrücklich betont, dass die bloße und geringfügige<br />

Änderung, hier vorliegend beim Steuermaßstab, nichts an der Gleichartigkeit der<br />

Steuern ändert (BVerfG Beschl. v. 06.12.1983 a. a. O.)<br />

Im Grundsatz ändert aber auch die Erhebung der Übernachtungssteuer in Form<br />

eines gewissen, sich an Bemessungsgrundlagen orientierenden Grenzen, als<br />

jeweiligen Festbetrags erhoben, nichts an dem Steuermaßstab, nämlich der<br />

Inanspruchnahme eines Zimmers gegen Entgelt in der Stadt Jena. Mithin ist damit<br />

der Steuermaßstab für die Übernachtungssteuer als auch die Umsatzsteuer gleich.<br />

Im Übrigen sind solche Unterscheidungen auch innerhalb von Satzungen möglich<br />

und dennoch im Steuermaßstab dann als nicht unterschiedlich zu bezeichnen.<br />

In der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Jena gibt es genau diese Systematik,<br />

wonach zum einen die Steuer als Pauschalsteuer nach Größe und Fläche,<br />

Pauschalsteuer nach Roheinnahmen und nach festen Sätzen erhoben wird (Satzung<br />

über die Erhebung der Vergnügungssteuer in der Stadt Jena vom 25.11.2009).<br />

21


Damit ist auch der Steuermaßstab der Übernachtungssteuer / Kulturförderabgabe<br />

mit dem der Umsatzsteuer gleichartig.<br />

d. Erhebungstechnik<br />

Das Erhebungsverfahren der Umsatzsteuer setzt beim Betreiber <strong>des</strong><br />

Beherbergungsbetriebes als Steuerpflichtiger i.S.d. § 33 AO an. Dieser wird als<br />

Steuerschuldner i.S. § 18 Abs. 1 und 2 UStG in Anspruch genommen. Der<br />

Unternehmer hat die Umsatzsteuer zu vereinnahmen, zu erklären und abzuführen.<br />

Genau dies soll durch die Regelungsinhalte der bislang jedenfalls vorliegenden<br />

Satzungen über die Erhebung einer Übernachtungssteuer / Kulturförderabgabe<br />

ebenso erfolgen.<br />

Der Steuerpflichtige ist der Übernachtungsgast. Der Betreiber <strong>des</strong><br />

Beherbergungsbetriebes soll die Übernachtungssteuer / Kulturförderabgabe<br />

erheben, vereinnahmen und auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck erklären<br />

und schließlich an die Kommune abführen. Ferner ist der Betreiber eines<br />

Beherbergungsbetriebes Haftender.<br />

Die Kommune wird dann die Übernachtungssteuer / Kulturförderabgabe durch<br />

Bescheid gegen den Betreiber <strong>des</strong> Beherbergungsbetriebes festsetzen.<br />

Bei der Umsatzsteuer steht die Selbstanmeldung einer Steuerfestsetzung unter dem<br />

Vorbehalt der Nachprüfung gleich (§ 168 AO).<br />

Eine abweichende Festsetzung, wie im Umsatzsteuerverfahren möglich, ist jedenfalls<br />

satzungsrechtlich in den bislang vorliegenden Satzungen nicht normiert.<br />

Die Kommune setzt mithin nicht die Übernachtungssteuer / Kulturförderabgabe<br />

gegenüber dem Steuerpflichtigen fest, welcher der Übernachtungsgast ist, sondern<br />

nur gegenüber dem Betreiber <strong>des</strong> Beherbergungsbetriebes, nach <strong>des</strong>sen<br />

Steueranmeldung.<br />

22


Jedoch ist dabei zu charakterisieren, dass die Übernachtungssteuer /<br />

Kulturförderabgabe im Gegensatz zur Umsatzsteuer, nicht Teil <strong>des</strong> zivilrechtlichen<br />

Entgeltes ist, welches dem Vertrag zwischen Übernachtungsgast und Betreiber eines<br />

Beherbergungsbetriebes zugrunde liegt.<br />

Vielmehr wird neben dem zivilrechtlichen Vertragsverhältnis zwischen Gast und<br />

Betreiber <strong>des</strong> Beherbergungsbetriebes ein Steuerschuldverhältnis zwischen der<br />

Kommune und dem Übernachtungsgast begründet.<br />

Damit ist insgesamt festzustellen, das auch die Erhebungstechnik der<br />

Übernachtungssteuer / Kulturförderabgabe, nämlich beim Betreiber eines<br />

Beherbergungsbetriebes, zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Leistung, die in<br />

der Anmietung eines Zimmers in einem Beherbergungsbetrieb im Geltungsbereich<br />

der jeweiligen Satzung liegt, im Rahmen der Ermittlung, Erhebung und Abführung,<br />

als der Umsatzsteuer gleichartig zu charakterisieren ist.<br />

Somit sind auch die Übernachtungssteuer / Kulturförderabgabe und die<br />

Umsatzsteuer in ihrer Erhebungstechnik als gleichartig zu klassifizieren.<br />

e. Wirtschaftliche Auswirkungen<br />

Die wirtschaftlichen Auswirkungen der Übernachtungssteuer / Kulturförderabgabe<br />

sind darauf gerichtet, dass diese vom Endverbraucher (Beherbergungsgast), der<br />

nämlich ein Zimmer in einem Beherbergungsbetrieb gegen Entgelt nimmt, zu tragen<br />

ist.<br />

Somit ist die Übernachtungssteuer/ Kulturförderabgabe in ihrer wirtschaftlichen<br />

Auswirkung der Umsatzsteuer gleichartig.<br />

f. Belastung der Quelle der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit<br />

Die Übernachtungssteuer/ Kulturförderabgabe soll die wirtschaftliche<br />

Leistungsfähigkeit <strong>des</strong> Einzelnen treffen. Belastungsgrund ist die Nachfrage nach<br />

23


einer bestimmten Dienstleistung, eben einer Übernachtung im Geltungsbereich der<br />

Satzung zur Erhebung einer Übernachtungssteuer/ Kulturförderabgabe in einer<br />

bestimmten, im Preis ausgedrückten Werthöhe (Kategorie), also dem Konsum dieser<br />

(bestimmten) Dienstleistung. Belastet wird mit der Übernachtungssteuer/<br />

Kulturförderabgabe als auch mit der Umsatzsteuer die Einkommensverwendung,<br />

nicht die Einkommenserzielung.<br />

Die Übernachtungssteuer / Kulturförderabgabe und die Umsatzsteuer schöpfen<br />

damit dieselbe Quelle der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ab.<br />

Damit ist die Übernachtungssteuer der bun<strong>des</strong>gesetzlich geregelten<br />

Umsatzsteuer i. S. von Art. 105 Abs. 2a gleichartig.<br />

Eine Kommune darf somit von der ihr übertragenen Zuständigkeit für den<br />

Erlass einer diesbezüglichen Aufwandsteuer folglich keinen Gebrauch machen.<br />

Mithin wäre eine solche Satzung formell verfassungswidrig.<br />

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