Kurzstellungnahme des DEHOGA Thüringen
Kurzstellungnahme des DEHOGA Thüringen Kurzstellungnahme des DEHOGA Thüringen
Bettensteuer oder Kulturförderabgabe – Kurzstellungnahme des DEHOGA Thüringen Verfasser: Dipl.-Kfm. / Dipl. BW Dirk Ellinger Dipl.-Jur. Sabine Aumüller RA Thomas Dahmen Stand: 22.03.2011 Anmerkung: Gern nehmen wir zu den aufgeworfenen Punkten und Rechtsfragen umfassend Stellung. Weitere Informationen und Kommentare unter: www.dehoga-thueringen.de
- Seite 2 und 3: 1. Grundsätzliches Grundsätzlich
- Seite 4 und 5: Die ‚Kulturförderabgabe’ ist d
- Seite 6 und 7: Demnach sind Aufwandsteuern, Steuer
- Seite 8 und 9: nicht dem privaten Konsum zuzurechn
- Seite 10 und 11: Das Bundesverwaltungsgericht legte
- Seite 12 und 13: Neben diesem soll der Betreiber des
- Seite 14 und 15: über die normierten Abgaben hinaus
- Seite 16 und 17: entstehen. Dies können damit auch
- Seite 18 und 19: Bei der Betrachtung der Gleichartig
- Seite 20 und 21: Typischerweise wird dabei auf eine
- Seite 22 und 23: Damit ist auch der Steuermaßstab d
- Seite 24: einer bestimmten Dienstleistung, eb
Bettensteuer oder Kulturförderabgabe<br />
– <strong>Kurzstellungnahme</strong> <strong>des</strong> <strong>DEHOGA</strong><br />
<strong>Thüringen</strong><br />
Verfasser: Dipl.-Kfm. / Dipl. BW Dirk Ellinger<br />
Dipl.-Jur. Sabine Aumüller<br />
RA Thomas Dahmen<br />
Stand: 22.03.2011<br />
Anmerkung:<br />
Gern nehmen wir zu den aufgeworfenen Punkten und Rechtsfragen umfassend<br />
Stellung. Weitere Informationen und Kommentare unter: www.dehoga-thueringen.de
1. Grundsätzliches<br />
Grundsätzlich muss ausgeführt werden, dass der <strong>DEHOGA</strong> <strong>Thüringen</strong> als<br />
Interessenvertreter der Unternehmen im Thüringer Hotel- und Gaststättengewerbe<br />
die Einführung einer Bettensteuer oder Kulturförderabgabe nur ablehnen kann. Zum<br />
einen stehen rechtliche und zum anderen tatsächliche Bedenken einer solchen<br />
Abgabe, wie diese auch immer benannt wird, jedenfalls aber auf Übernachtungen<br />
reflektiert, entgegen.<br />
Wenn nachfolgenden Ausführungen so nicht gefolgt werden kann, stellen wir anheim<br />
vor einer etwaigen Beschlussfassung einer diesbezüglichen Satzung ein<br />
unabhängiges Rechtsgutachten in Auftrag zu geben, da die Umsetzung einer<br />
Satzung nur dazu geeignet sein kann, erheblichen Schaden für den Tourismus und<br />
die Unternehmen im satzungsgegenständlichen Geltungsbereich nach sich zu<br />
ziehen.<br />
Es liegen bislang mehrere Rechtsgutachten von renommierten Verfassungsrechtlern<br />
vor, die alle eindeutig zum Ergebnis kommen, dass eine solche, jedenfalls auf die<br />
Übernachtung reflektierende Aufwandsteuer in Kollision zu Artikel 105 Abs. 2a GG<br />
steht und insoweit von einer Kommune nicht normiert werden kann.<br />
Die oft zitierte Grundlage seitens der Befürworter einer solchen Satzung, von Klaus<br />
Rosenzweig, Hannover in NSTN 4/2010, kommt allein zu einem abweichenden<br />
Ergebnis, jedoch in Resümee dazu:<br />
„Die angestellte Prüfung führt zu dem Ergebnis, dass eine<br />
Übernachtungssteuer rechtlich zulässig erscheint. Freilich wäre es vermessen,<br />
eine solche Bewertung als rechtssicher zu bezeichnen. Die<br />
Verfassungsrechtler Rupert Scholz und Christoph Mönch beispielsweise<br />
kommen in ihrem von der <strong>DEHOGA</strong> in Auftrag gegebenen Gutachten zu<br />
genau dem entgegengesetzten Ergebnis. Rechtssicherheit besteht erst, wenn<br />
das Bun<strong>des</strong>verfassungsgericht gesprochen hat. Dabei sind Überraschungen<br />
vorprogrammiert.“<br />
2
Auch die seitens der Kommunen dargestellte Satzung der Stadt Weimar steht in<br />
Kollision zum Grundgesetz und ist mithin ebenso nicht gedeckt.<br />
Dazu verweisen wir auf den Aufsatz von Dr. Friedrich Petry in: „Betriebsberater<br />
47/2010“:<br />
„Die Weimarer Bettensteuer verstößt aus zwei Gründen gegen Art. 105 Abs.<br />
2a GG: Sie erfasst mit der zeitlich befristeten entgeltlichen Übernachtung<br />
einen Aufwand, der nicht in zulässiger Weise zum Gegenstand einer<br />
Aufwandsteuer gemacht werden kann, da er ein menschliches Grundbedürfnis<br />
abdeckt. Des Weiteren ist die Bettensteuer gleichartig zur bun<strong>des</strong>gesetzlichen<br />
Umsatzsteuer. Die Stadt Weimar wird für ihren Haushalt nicht mehr lange mit<br />
der Bettensteuer rechnen können. Auch die Weimarer Steuer wird mittelbar<br />
durch die gegen die Bettensteuersatzungen anderer Städte gerichteter<br />
Normenkontrollverfahren einer gerichtlichen Prüfung unterzogen. Die Stadt<br />
Weimar wird daher – frei nach Goethe – die gegen die Bettensteuer<br />
aufgerufenen Geister nicht mehr los. Den übrigen an ihrer Einführung<br />
interessierten Städten ist <strong>des</strong>halb anzuraten, von der Einführung dieser<br />
verfassungswidrigen Steuer abzusehen.<br />
Steuerpolitisch ist die flächendeckende Einführung der Bettensteuer im<br />
Ergebnis auch nicht wünschenswert.“<br />
2. Verfassungsrechtliches Gutachten zur Verfassungsmäßigkeit von<br />
kommunalen „Kulturförderabgaben am Beispiel der geplanten Satzung<br />
der Stadt Köln“<br />
Die renommierten Verfassungsrechtler Prof. Dr. Rupert Scholz und Prof. Dr.<br />
Christoph Moench der Kanzlei GleissLutz kamen unter anderem zum Ergebnis<br />
(GleissLutz - Gutachten zur Verfassungsmäßigkeit: von kommunalen<br />
„Kulturförderabgaben“ am Beispiel der geplanten Satzung der Stadt Köln – Berlin 19.<br />
März 2010):<br />
3
Die ‚Kulturförderabgabe’ ist der bun<strong>des</strong>gesetzlich geregelten Umsatzsteuer<br />
gleichartig. Sie ist damit nicht von der Gesetzgebungskompetenz der Länder nach<br />
Art. 105 Abs. 2a GG umfasst und verfassungswidrig.<br />
Der Steuergegenstand der ‚Kulturförderabgabe’ und der Umsatzsteuer sind<br />
gleichartig. Beide Steuern knüpfen an Umsätze – hier: den Preis der Übernachtung –<br />
an. Die Gleichartigkeit ist insbesondere nicht <strong>des</strong>wegen ausgeschlossen, weil der<br />
kommunale Satzungsgeber nur einen Ausschnitt der vom Bun<strong>des</strong>gesetzgeber<br />
geregelten Umsätze erfasst. Das reicht nach der Rechtsprechung <strong>des</strong><br />
Bun<strong>des</strong>verfassungsgerichts aus.<br />
Die ‚Kulturförderabgabe’ und die Umsatzsteuer sind hinsichtlich der<br />
Bemessungsgrundlage gleichartig, da die ‚Kulturförderabgabe’ in Höhe eines<br />
bestimmten Prozentsatzes <strong>des</strong> Übernachtungspreises erhoben wird.<br />
Bemessungsgrundlage beider Steuern ist das Entgelt für die Anmietung <strong>des</strong> Zimmers<br />
eines Beherbergungsbetriebes.<br />
Der Steuermaßstab der ‚Kulturförderabgabe’ und der Umsatzsteuer ist gleichartig, da<br />
die Abgabe in Höhe eines prozentualen Betrages <strong>des</strong> Übernachtungspreises<br />
erhoben wird.<br />
Die ‚Kulturförderabgabe’ und die Umsatzsteuer sind hinsichtlich der<br />
Erhebungstechnik vergleichbar. Beide Steuern werden beim Unternehmer erhoben,<br />
der dem Vertragspartner (Gast) das Zimmer gegen Zahlung <strong>des</strong><br />
Übernachtungspreises zur Verfügung stellt. Steuerschuldner ist in beiden Fällen der<br />
Hotelier.<br />
Die wirtschaftlichen Auswirkungen der ‚Kulturförderabgabe’ und der Umsatzsteuer<br />
sind ebenfalls gleichartig. Der Kunde / Gast trägt die wirtschaftliche Belastung der<br />
Steuer, weil sein Vertragspartner / Hotelier – der Inhaber <strong>des</strong><br />
Beherbergungsbetriebes – die Steuer auf den Gast abwälzen wird.<br />
4
3. Die Übernachtungssteuer als Aufwandsteuer<br />
Mit einer Satzung über die Erhebung einer Übernachtungssteuer/ Kulturförderabgabe<br />
soll eine Aufwandsteuer im jeweiligen Geltungsbereich der Satzung normiert werden.<br />
Die Übernachtungssteuer / Kulturförderabgabe ist eine Steuer im Sinne <strong>des</strong><br />
Grundgesetzes.<br />
Jedoch verwendet das GG den Begriff der Steuern ohne diesen zu definieren, die<br />
Finanzverfassung hingegen setzt den Steuerbegriff voraus und orientiert sich dabei<br />
offenkundig an der einfachgesetzlichen Definition <strong>des</strong> § 3 Abs. 1 der<br />
Abgabenordnung (AO in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002<br />
(BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die durch Artikel 9 <strong>des</strong> Gesetzes vom 8. Dezember<br />
2010 (BGBl. I S. 1768 geändert worden ist):<br />
„Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere<br />
Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur<br />
Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand<br />
zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft; die Erzielung von<br />
Einnahmen kann Nebenzweck sein.“<br />
Mithin sind also Steuern Geldleistungen, wofür von den erhebenden öffentlich –<br />
rechtlichen Gemeinwesen keine Gegenleistung geschuldet wird. Dies ist in den<br />
bislang vorliegenden Satzungen gegeben.<br />
Somit lässt sich die Übernachtungssteuer / Kulturförderabgabe als Steuer in diesem<br />
Sinn charakterisieren.<br />
Zur Einordnung der Übernachtungssteuer/ Kulturförderabgabe als Aufwandsteuer,<br />
muss, auch wenn dies in den jeweiligen Satzungen möglicherweise nicht<br />
regelungsgegenständlich ist, da das GG eine Definition dazu nicht enthält, die<br />
Rechtsprechung <strong>des</strong> BVerfG herangezogen werden.<br />
5
Demnach sind Aufwandsteuern, Steuern auf die in der Einkommensverwendung für<br />
den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche<br />
Leistungsfähigkeit abzielen.<br />
Maßgeblich für den Charakter einer Steuer als Aufwandsteuer ist es, dass die in der<br />
Einkommensverwendung zum Ausdruck kommende wirtschaftliche<br />
Leistungsfähigkeit getroffen werden soll (BVerfG; Urt. v. 07.05.1963; Urt. v.<br />
12.10.1978; Urt. V. 06.12.1983).<br />
Mithin ist Besteuerungsobjekt eine bestimmte Art der Einkommensverwendung für<br />
den persönlichen Bedarf. Mit einer Aufwandsteuer soll die wirtschaftliche<br />
Leistungsfähigkeit <strong>des</strong> Einzelnen im Rahmen seiner Einkommensverwendung<br />
belastet werden (BVerfG; Urt. v. 23.03.1963).<br />
Es handelt sich dabei nicht um die schlichte Erfüllung <strong>des</strong> unabweisbaren<br />
Lebensbedarfes, vielmehr geht der Aufwand – bei der gebotenen typisierten<br />
Betrachtungsweise – über die Befriedigung der lebensnotwendigen<br />
Grundbedürfnisse hinaus (BVerfG; Urt. v. 06.12.1983).<br />
Damit ist die schlichte Erfüllung <strong>des</strong> unausweichlichen Lebensbedarfs kein Konsum,<br />
der besondere Leistungsfähigkeit indiziert. Daraus folgt, dass mit einer<br />
Aufwandsteuer derjenige Aufwand besteuert wird und werden darf, der über die<br />
lebensnotwendigen Grundbedürfnisse hinausgeht (BVerfG; Urt. v. 29.11.1991).<br />
Eine Übernachtung in einem Beherbergungsbetrieb, solange jedenfalls diese der<br />
privaten Lebensführung zuzuordnen ist, ist Teil der privaten<br />
Einkommensverwendung. Mithin kann diese von einer Aufwandsteuer erfasst und<br />
belastet werden, da es sich um eine Verwendung <strong>des</strong> privaten Einkommens handelt.<br />
Der Tatbestand reflektiert dabei darauf, dass eine individuelle Entscheidung <strong>des</strong><br />
Einzelnen vorliegt, eine Übernachtung in einem Beherbergungsbetrieb im<br />
Geltungsbereich einer normierenden Satzung, gegen Entgelt in Anspruch zu<br />
nehmen.<br />
6
Die Aufwandsteuer knüpft jedoch gerade daran an, die besondere Art und den damit<br />
verbundenen besonderen Aufwand, der sich vom Standard <strong>des</strong> typisierenden<br />
Durchschnitts jedenfalls abhebt, zu erfassen.<br />
Damit kann der Aufwand für die Übernachtungen in einem Beherbergungsbetrieb<br />
aber nur dann als Einkommensverwendung klassifiziert und mithin von der<br />
Übernachtungssteuer / Kulturförderabgabe als Aufwandsteuer erfasst werden, wenn<br />
dieser Teil der privaten Lebensführung ist.<br />
Möglicherweise könnte im Ergebnis der Betrachtung der besonderen wirtschaftlichen<br />
Leistungsfähigkeit als Anknüpfung für eine Aufwandsteuer, hier vorliegend eine<br />
Übernachtungssteuer/ Kulturförderabgabe, auch das Ergebnis stehen, dass auch<br />
Übernachtungen zu touristischen Zwecken nicht Anknüpfungspunkt einer<br />
Aufwandsteuer sein dürfen.<br />
Die Urlaubsreise ist in Deutschland in den letzten Jahren eine Massenerscheinung,<br />
die keine besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit widerspiegelt. Den Urlaub wird<br />
man als Befriedigung <strong>des</strong> allgemeinen Lebensbedarfs ansehen müssen. Die<br />
statistischen Angaben sind eindeutig. Nach den Angaben <strong>des</strong> statistischen<br />
Bun<strong>des</strong>amts gab es im Jahr 2008 369.579.835 Übernachtungen. Die Annahme eines<br />
besonderen Aufwan<strong>des</strong> ist also fern liegend (vgl. Gutachten zur Zulässigkeit der<br />
Erhebung einer so genannten Bettensteuer – Graf von Westphalen RA Dr. Volker<br />
Stehlin im Auftrag <strong>des</strong> Städtetages Baden-Württemberg vom 8. Juni 2010).<br />
Weiterhin muss grundsätzlich darauf reflektiert werden, dass die Entgelte für<br />
Übernachtungen im Geltungsbereich einer Satzung zur Normierung einer<br />
Übernachtungssteuer/ Kulturförderabgabe zum einem, in der Tat dem privaten<br />
Konsum von Bürgern, wie auch immer sich dieser gestaltet und motiviert, zugeordnet<br />
werden können.<br />
Zum Zweiten jedoch, und dies kann gerade bei den Zahlen <strong>des</strong> Geschäftstourismus<br />
in Städten nicht in Abrede stehen, sind ein nicht unerheblicher Teil, möglicherweise<br />
mehr als 60 v. H. der Übernachtungen geschäftlich motiviert und mithin eben gerade<br />
7
nicht dem privaten Konsum zuzurechnen (Quelle: <strong>DEHOGA</strong> <strong>Thüringen</strong> e.V. -<br />
Mitgliederbefragung).<br />
Damit sind zumin<strong>des</strong>t diese Übernachtungen in ihrer Entgeltverwendung und mithin<br />
im Aufwand unvermeidbar und können mit einer Aufwandsteuer nicht erfasst werden.<br />
Ferner sind sämtliche beruflich oder geschäftlich veranlasste, sowie mit der<br />
Berufsausübung im Zusammenhang stehende Übernachtungen, welche nicht<br />
belastbar quantifiziert werden können, der privaten Lebensführung nicht<br />
zurechenbar. Somit können auch diese gerade nicht als Verwendung <strong>des</strong><br />
Einkommens charakterisiert und der privaten Lebenssphäre zugeordnet werden,<br />
womit dieser Aufwand als Gegenstand einer Bemessungsgrundlage für eine<br />
Aufwandsteuer jedenfalls auch ausscheidet.<br />
Da bislang für die, auch in anderen Kommunen bereits beschlossenen Satzungen<br />
zur Erhebung einer Übernachtungssteuer (beispielgebend: Stadt Weimar – Satzung<br />
zur Erhebung einer Kulturförderabgabe für Übernachtungen in Weimar vom<br />
26.01.2005) keine Rechtsprechung sowie Klassifizierung der Problematik vorliegt,<br />
soll hilfsweise die Rechtsprechung in der Sache zur Zweitwohnungssteuer<br />
herangezogen werden.<br />
Das Innehaben einer weiteren Wohnung neben der Hauptwohnung zum Zwecke der<br />
persönlichen Nutzung kann danach grundsätzlich – und zwar ohne Rücksicht auf die<br />
Dauer und den konkreten Zweck <strong>des</strong> persönlichen Gebrauchs – Gegenstand einer<br />
Aufwandsteuer sein (BVerfG, Beschluss v. 06.12.1983 – a.a.O).<br />
Da aber nur der konsumtive Aufwand für den persönlichen Lebensbedarf<br />
Gegenstand der Besteuerung nach Art. 105 Abs. 2 a GG sein darf, scheiden solche<br />
Zweitwohnungen als Gegenstand einer örtlichen Aufwandsteuer aus, die diesen<br />
Zwecken persönlicher Lebensführung nicht dienen (BVerwG, Urt. v. 26.07.1979 – VII<br />
C 53/77 und VII C 12/77 sowie BVerwG Beschluss v. 21.02.1994 – 8 B22/94;<br />
Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 7, S. 1; BFH, Beschluss v. 31.05.1995 –<br />
II B 126/94 – DStR 1995, 1111; vgl. auch BVerfG, Beschluss v. 29.06.1995 – 1 BvR<br />
1800/94 u. a. – DStR 1995, 1270, Abdruck S. 6).<br />
8
Eine Aufwandsteuer darf an die besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nur<br />
dann anknüpfen, wenn diese sich in der Einkommensverwendung <strong>des</strong><br />
Steuerschuldners äußert. Dementsprechend ist bei einer natürlichen Person ihr<br />
Konsum, d. h., die Einkommensverwendung für ihren persönlichen Lebensbedarf das<br />
ausschlaggebende Merkmal, an das die Aufwandsteuer anknüpfen muss.<br />
Im Fall der Zweitwohnungssteuer ist aus diesem Grunde das Wohnen <strong>des</strong><br />
Steuerschuldners in zwei Wohnungen unverzichtbare Grundlage der Besteuerung.<br />
Hierin liegt der Konsum, der vermuten lässt, dass mit einer Besteuerung der<br />
Zweitwohnung, die besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit <strong>des</strong><br />
Steuerschuldners getroffen wird.<br />
Eine juristische Person kann nicht wohnen (BVerwG, Urt. v. 27.09.2000 – a. a. O).<br />
Auch dabei reflektiert die Rechtsprechung konsequenterweise auf den Grundsatz<br />
<strong>des</strong> privaten Konsums. Dieser Grundsatz kann jedenfalls im Rahmen der Erhebung<br />
der Übernachtungssteuer/ Kulturförderabgabe auf Übernachtungen in den bislang<br />
jedenfalls vorliegenden und beanstandeten Satzung so nicht erkannt werden, da<br />
eben alle entgeltlichen Übernachtungen im jeweiligen Geltungsbereich in<br />
Beherbergungsbetrieben (in Erfurt abweichend: mit mehr als 8 Betten), erfasst<br />
werden sollen.<br />
Mithin wird im Grundsatz gerade nicht darauf abgestellt, ob es sich um einen reinen<br />
Konsum, also die Einkommensverwendung einer Privatperson handelt, die einen, wie<br />
auch immer vermeidbaren Aufwand darstellen könnte oder aber ob es sich um eine<br />
erwerbswirtschaftlich oder beruflich motivierte Übernachtung handelt, die jedenfalls in<br />
den meisten Fällen gerade nicht vermeidbar scheint und somit von der<br />
Übernachtungssteuer / Kulturförderabgabe als Aufwandsteuer nicht erfasst werden<br />
kann. Mit der Rechtsprechung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>verfassungsgerichtes scheidet nämlich der<br />
Aufwand beispielgebend für solche Zweitwohnungen, die nicht für Zwecke der<br />
persönlichen Lebensführung zur Verfügung stehen, als Anknüpfungspunkt für eine<br />
Zweitwohnungssteuer aus (BVerfG, Beschluss v. 06.12.1983, a. a. O).<br />
Dieser Grundsatz muss auch für eine Übernachtungssteuer/ Kulturförderabgabe als<br />
Aufwandsteuer gesehen werden.<br />
9
Das Bun<strong>des</strong>verwaltungsgericht legte in seinen Entscheidungen (BVerwG, Urt. v.<br />
10.10.1995 – 8 C 40/93, BStBI. 1996 II S. 37 und Urt. v. 13.05.2009 – 9 C 8/08)<br />
mehrfach dar, dass solche Zweitwohnungssteuern als Gegenstand einer örtlichen<br />
Aufwandsteuer ausscheiden, die dem Zweck der persönlichem Lebensführung nicht<br />
dienen, sondern von ihren Inhabern als reine Geld- oder Vermögensanlage in der<br />
Form <strong>des</strong> Immobilienbesitzes, also ausschließlich zur Einkommenserzielung,<br />
gehalten werden.<br />
Gleichsam führt das Bun<strong>des</strong>verwaltungsgericht bezüglich einer juristischen Person<br />
aus, dass juristische Personen nicht zur Zweitwohnungssteuer herangezogen<br />
werden können (BVerwG, Urt. v. 27.09.2000 – 11 C 4/00).<br />
Eine juristische Person kann nicht wohnen. Anders als eine natürliche Person hat sie<br />
keinen Wohnsitz (§ 7 BGB), sondern nur einen Firmensitz (§ 24 BGB), an dem sich<br />
ihre Geschäfts- sowie Betriebsräume befinden. Wenn sie an einem anderen Ort über<br />
eine Wohnung verfügt, hat sie dort ebenso wenig einen Wohnsitz.<br />
Der Aufwand für diese Wohnung dient bei der juristischen Person – mangels einer<br />
Privatsphäre – deren Geschäftstätigkeit und damit der Einkommenserzielung. Sie<br />
kann <strong>des</strong>halb mit der Zweitwohnungssteuer als einer Aufwandsteuer für<br />
Einkommensverwendung auf den persönlichen Lebensbedarf durch Vorhalten einer<br />
zweiten Wohnung nicht belastet werden (BVerwG, Urt. v. 27.09.2000 a. a. O).<br />
Die mögliche Behauptung, „der typische Übernachtungsgast kommt aus touristischen<br />
bzw. kulturtouristischen Motiven“ in die jeweilige Kommune kann eine Grundlage für<br />
eine Erhebung einer Übernachtungssteuer/ Kulturförderabgabe auf Übernachtungen<br />
jedenfalls nicht sein, geht sie doch in ihrer auf relative Wahrscheinlichkeit gerichteten<br />
Aussage an der Tatsächlichkeit vorbei. Insbesondere dann, wie oben ausgeführt,<br />
wenn diese nicht privat veranlasst und mithin als Teil der Einkommensverwendung<br />
zu klassifizieren sind.<br />
Abweichend von den herkömmlichen Zweitwohnungssteuern trifft die<br />
Übernachtungssteuer/ Kulturförderabgabe jedenfalls in Gestalt der bislang rechtlich<br />
zu bewertenden und beanstandeten Satzung nicht die Privatsphäre <strong>des</strong> Einzelnen in<br />
10
der Einkommensverwendung, sondern eben auch, und ausnahmslos alle<br />
geschäftlich und beruflich bedingten Übernachtungen im jeweiligen Geltungsbereich<br />
dieser Satzungen.<br />
4. ThürKAG und Übernachtungssteuer<br />
Im § 5 ThürKAG werden die Gemeinden durch den Gesetzgeber ermächtigt, örtliche<br />
Verbrauch- und Aufwandsteuern zu erheben, solange und soweit diese jedenfalls<br />
nicht bun<strong>des</strong>rechtlich geregelten Steuern gleichartig sind.<br />
Im Abschnitt 5 der Anwendungshinweise <strong>des</strong> Innenministeriums zur Anwendung <strong>des</strong><br />
Thüringer Kommunalabgabengesetzes wird darauf verwiesen, dass den Gemeinden<br />
das Recht zur Erhebung von Steuern eingeräumt werden soll.<br />
Das Steuerfindungsrecht ist jedoch gemäß dem Wortlaut <strong>des</strong> Gesetzes (vgl. § 5<br />
ThürKAG – Die Gemeinden können örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern<br />
erheben, solange und soweit diese nicht bun<strong>des</strong>rechtlich geregelten Steuern<br />
gleichartig sind) eingeschränkt durch den Vorrang bun<strong>des</strong>rechtlich geregelter<br />
Steuern, hier insbesondere vor dem Hintergrund der Regelungsinhalte <strong>des</strong> Artikels<br />
105 GG.<br />
Im Abschnitt 2 AnwHiThürKAG wird auf die im § 2 ThürKAG geregelten<br />
Ermächtigungsgrundlagen eingegangen. Im § 2 Absatz 2 ThürKAG werden die<br />
Min<strong>des</strong>tinhalte einer Satzung geregelt. Danach muss eine Satzung den<br />
Abgabepflichtigen, den Abgabetatbestand, den Abgabemaßstab, den Abgabesatz,<br />
die Entstehung und die Fälligkeit der Abgabeschuld enthalten. Verstöße gegen den<br />
Min<strong>des</strong>tinhalt führen zur Nichtigkeit der gesamten Satzung.<br />
Die Bezeichnung <strong>des</strong> Abgabenpflichtigen kann aufgrund der bislang vorliegenden<br />
Satzungen über die Erhebung einer Übernachtungssteuer / Kulturförderabgabe in<br />
dem Abgabenschuldner, also dem Übernachtungsgast gesehen werden.<br />
11
Neben diesem soll der Betreiber <strong>des</strong> Beherbergungsbetriebes Haftungsschuldner<br />
sein.<br />
Inwieweit die Person <strong>des</strong> Abgabepflichtigen die Voraussetzung <strong>des</strong><br />
Abgabengegenstan<strong>des</strong> gemäß § 2 ThürKAG erfüllt, an dem die jeweiligen<br />
beanstandeten Satzungen den Tatbestand der Steuerpflicht bemessen, erschließt<br />
sich insbesondere dann, wenn keine natürliche Person Empfänger der Leistung ist,<br />
nicht.<br />
Der Thüringer Gesetzgeber hat im ThürKAG enge Grenzen der Ausgestaltung,<br />
insbesondere spezieller Abgaben, hier vorliegende, für den Tourismus gesetzt und<br />
offenkundig, weitere als die normierten, nicht gewollt und damit nicht vorgesehen.<br />
Die einzige Ausgestaltung möglicher touristischer Abgaben sind namentlich im § 8<br />
ThürKAG als Fremdenverkehrsbeitrag und im § 9 ThürKAG als Kurbeitrag normiert.<br />
In einer Vielzahl der Satzungen zur Erhebung einer Kurabgabe, wird eben auf das<br />
Motiv der Übernachtung abgestellt und geschäftlich motivierte Übernachtung als<br />
Bemessungsgrundlage ausgeschlossen.<br />
Befreit werden dabei beispielgebend Ortsfremde, die sich nur zur Ausübung ihres<br />
Berufes oder zu Ausbildungszwecken in einem Kurort aufhalten oder aber<br />
Geschäftsreisende, wobei dabei teilweise eine Einschränkung an die Dauer ihres<br />
Aufenthalts geknüpft ist oder sein kann.<br />
Insofern wird durch eine solche Regelung der Tatsache Rechnung getragen,<br />
zwischen beruflich oder privat motivierten Aufenthalten und den daraus folgenden<br />
Verpflichtungen zu unterscheiden.<br />
Beispielgebend ist die Satzung zur Erhebung eines Kurbeitrages in der Stadt<br />
Oberhof vom 25. Juni 2002.<br />
Im dortigen § 6 (Befreiungen und Ermäßigungen vom Kurbeitrag) sind von der<br />
Zahlung <strong>des</strong> Kurbeitrages ohne Stellung eines Antrags befreit:, „ ..b) ortsfremde<br />
12
Personen, die sich nur zur Ausübung ihres Berufes oder zu Ausbildungszwecken im<br />
Erhebungsgebiet aufhalten;..“<br />
Der Kurbeitrag wird danach regelmäßig von allen ortsfremden Personen erhoben,<br />
denen die Möglichkeit geboten wird, die Kureinrichtungen in Anspruch zu nehmen.<br />
Dabei kommt es nicht darauf an, ob von der Möglichkeit der Benutzung der<br />
Kureinrichtungen und der Teilnahme an Veranstaltungen von den Einzelnen<br />
Gebrauch gemacht wird.<br />
Als ortsfremd gilt auch, wer im Erhebungsgebiet und Geltungsbereich einer<br />
Kurbeitragssatzung, Eigentümer oder Besitzer einer Wohneinheit ist, wenn und<br />
soweit er diese überwiegend zu Erholungszwecken nutzt.<br />
Zum Kurbeitrag muss jedoch angemerkt werden, dass der Gesetzgeber für <strong>des</strong>sen<br />
Erhebung einschlägige Bedingungen normiert hat, die insbesondere in der<br />
staatlichen Anerkennung eines Kurortes liegen.<br />
Auch für die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrages hat der Gesetzgeber im § 8<br />
ThürKAG Bedingungen, die in einer bestimmten Bedeutung <strong>des</strong><br />
Fremdenverkehrs nämlich der Fremdenverkehrsintensität innerhalb der Kommune<br />
liegen, normiert. Konkret bedeutet dies, dass das Siebenfache der Einwohnerzahl an<br />
Übernachtungen zu verzeichnen sein muss und dies regelmäßig, also nicht nur<br />
einmalig.<br />
Insgesamt kann aus den vorgenannten Regelungen <strong>des</strong> ThürKAG geschlossen<br />
werden, dass die Intention <strong>des</strong> Thüringer Gesetzgebers bei der Belastung der<br />
Abgaben innerhalb <strong>des</strong> Tourismus eben durch kommunale Abgaben bestimmte<br />
grundlegende und zu erfüllende Bedingungen geknüpft sein müssen.<br />
Hätte der Thüringer Gesetzgeber weitere Abgaben oder niedrige Maßstäbe für deren<br />
Erhebung oder Bemessung zulassen wollen, so hätte er dies im ThürKAG regeln<br />
können. Dies ist aber offensichtlich nicht der Fall, da eine<br />
13
über die normierten Abgaben hinausgehende, weiterreichende Regelung gerade<br />
nicht existiert.<br />
Dies muss schon allein auch daraus geschlossen werden, dass gerade für den<br />
Fremdenverkehrsbeitrag auf eine solche, wie normierte Fremdenverkehrsintensität,<br />
abgestellte Regelung gesetzesgegenständlich ist.<br />
Insofern kann es gerade nicht sein, dass durch eine Kommune ernsthaft eine<br />
Abgabe, in Gestalt einer Übernachtungssteuer/ Kulturförderabgabe erhoben werden<br />
kann, wodurch das ThürKAG umgangen wird und eine neue Abgabe entwickelt und<br />
damit eingeführt werden könne.<br />
Einerseits werden durch den Thüringer Gesetzgeber die Bedingungen zur Erhebung<br />
eines Fremdenverkehrs- und / oder Kurbeitrages sehr anspruchsvoll ausgestaltet<br />
normiert und andererseits soll ein weitaus einfacherer Weg möglich sein, eine<br />
zusätzliche, und insbesondere den Fremdenverkehr abschöpfende Abgabe zu<br />
normieren. Dies kann weder rechtlich durch den Gesetzgeber gewollt noch<br />
kommunalpolitisch opportun sein.<br />
5. Konkurrierende Gesetzgebung i. S. <strong>des</strong> GG<br />
Eine Satzung über die Erhebung einer Übernachtungssteuer/ Kulturförderabgabe,<br />
die jedenfalls als Bemessungsgrundlage auf den für die Beherbergungsleistung<br />
gezahlten Preis (auch: inklusive der Umsatzsteuer), abstellt, hat, gemäß der<br />
jedenfalls bislang vorliegenden und zu beurteilenden Satzungen eine örtliche<br />
Aufwandsteuer zum Regelungsgegenstand.<br />
Diese stellt eine konkurrierende Steuer i. S. Art. 105 Absatz 2a GG dar.<br />
Nach Art. 105 GG fällt die Gesetzgebungskompetenz auf dem Gebiet der Steuern<br />
dem Bund in ausschließlicher Gesetzgebung zu.<br />
14
Die Länder haben danach die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen<br />
Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie jedenfalls nicht<br />
bun<strong>des</strong>gesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind.<br />
Dies findet in <strong>Thüringen</strong> seine Grenzen durch das ThürKAG.<br />
Wie bereits ausgeführt, werden im § 5 ThürKAG die Gemeinden ermächtigt, örtliche<br />
Verbrauch- und Aufwandsteuern zu erheben, solange und soweit diese nicht<br />
bun<strong>des</strong>rechtlich geregelten Steuern gleichartig sind.<br />
Dies ist in Übereinstimmung mit Art. 105 Abs. 2 a GG auf örtliche Verbrauch- und<br />
Aufwandsteuern beschränkt; Verkehrssteuern (wie z.B. die frühere<br />
Schankerlaubnissteuer) können damit nicht auf § 5 ThürKAG gestützt werden.<br />
Als typische örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuer ist beispielsweise die<br />
Zweitwohnungssteuer oder die Hun<strong>des</strong>teuer anzusehen.<br />
Nach Art. 105 Abs. 2 a GG verletzt eine Satzung, jedenfalls in den bislang<br />
vorliegenden und zu beurteilenden Fällen, über die Erhebung einer<br />
Übernachtungssteuer/ Kulturförderabgabe diese Rechtsnorm, weil die inhaltlich<br />
geregelte Aufwandsteuer mit der Umsatzsteuer gleichartig ist.<br />
Neben der Kollision zur Gleichartigkeit mit der Umsatzsteuer erfolgt eine solche<br />
aufgrund der Erhebung bei allen, also auch bei geschäftlich und beruflich<br />
veranlassten Übernachtungen gegen Entgelt auch mit dem Einkommensteuergesetz<br />
(EStG).<br />
Demnach sind Werbungskosten Aufwendungen zur Sicherung und Erhaltung der<br />
Einnahmen (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG).<br />
Als Werbungskosten im Rahmen der Einkommensermittlung gelten notwendige<br />
Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass<br />
begründeten doppelten Haushalsführung oder auswärtigen Übernachtungen<br />
15
entstehen. Dies können damit auch Übernachtungen einer Fort- und<br />
Weiterbildungsveranstaltung sein.<br />
Aufwendungen für beruflich veranlasste Übernachtungen oder doppelte<br />
Haushaltsführung können damit in einem Beherbergungsbetrieb im Geltungsbereich<br />
einer Satzung zur Erhebung einer Übernachtungssteuer / Kulturförderabgabe<br />
anfallen, wenn die Leistung dort entsprechend in Anspruch genommen wird.<br />
Die Aufwendungen für diese Übernachtungen sind somit beruflich veranlasst und<br />
keineswegs der Einkommensverwendung zurechenbar. Mithin trifft der<br />
Aufwandsteuertatbestand für solche Übernachtungsaufwendungen gerade nicht zu.<br />
Insofern sich eine satzungsnormierende Kommune auf die seinerzeitig vom BVerfG<br />
verworfene Ausnahmeregelung bei der Satzung zur Erhebung von<br />
Zweitwohnungssteuern beziehen will (BVerfG Beschluss v. 06.12.1983 - 2 BvR<br />
1275/79, NJW 1984, 785), so ist unter Aufhebung <strong>des</strong> entgegenstehenden Urteils<br />
<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>verwaltungsgerichts entschieden worden, dass eine<br />
Zweitwohnungssteuer, die aus beruflichen Gründen oder zu Ausbildungszwecken<br />
gehaltene Zweitwohnungen von der Besteuerung ausnehme, gegen den<br />
Gleichheitsgrundsatz der Besteuerung im Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, weil das Wesen<br />
einer Aufwandsteuer es ausschließe, auf eine wertende Berücksichtigung der<br />
Absichten und der verfolgten Zwecke für das Innehaben einer Wohnung abzustellen<br />
(BVerwG, Urt. v. 26.07.1979, 7 C 53/77).<br />
Jedoch reflektiert der Aufwand für das Halten einer Zweitwohnung als Verwendung<br />
<strong>des</strong> privaten Einkommens, über die typisierenden allgemeinen Lebensumstände<br />
hinaus, damit allein auf das Innehalten einer Zweitwohnung.<br />
Im Gegensatz dazu soll jedoch mit der Übernachtungssteuer / Kulturförderabgabe,<br />
der Vorgang der entgeltlichen Überlassung eines Zimmers in einem<br />
Beherbergungsbetrieb gegen Entgelt im Geltungsbereich einer Satzung, als<br />
Bemessungsgrundlage erfasst und der Besteuerung unterworfen werden.<br />
16
Damit unterscheidet sich dieser Verkehrsvorgang wesentlich, auch beispielgebend<br />
dadurch, dass nicht wie beim Innehaben einer Zweitwohnung, auf eine bestimmte<br />
und mithin dieser zu unterstellenden, Beständigkeit der Entscheidung abgestellt<br />
werden kann.<br />
Das BVerwG führte aus, dass es bei der Erhebung einer Zweitwohnungssteuer allein<br />
auf das Innehaben der Zweitwohnung und die darin zum Ausdruck kommende<br />
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ankomme, was in einer entsprechenden Satzung<br />
normiert werden könne.<br />
Das Wesen der Aufwandsteuer schließe es dagegen aus, die Steuerpflicht von der<br />
wertenden Berücksichtigung der Absichten und Zwecke abhängig zu machen, die<br />
der Anmietung der Zweitwohnung zugrunde lägen (BVerwG, Urt. v. 12.04.2000, 11 C<br />
12/99).<br />
In Analogie dieser Rechtsprechung kann darauf reflektiert werden, dass in der Tat<br />
die Unterschiedlichkeit zur Zweitwohnungssteuer, in dem unabhängigen Aufwand zu<br />
sehen ist, der grundsätzlich darin liegt, eine Zweitwohnung inne zu haben.<br />
Dies jedoch trifft auf die Übernachtungssteuer / Kulturförderabgabe gerade nicht zu.<br />
Die Übernachtungssteuer / Kulturförderabgabe als Aufwandsteuer soll also die<br />
Gemeinlast sein, die allen Steuerpflichtigen je nach ihrer finanziellen<br />
Leistungsfähigkeit auferlegt wird.<br />
6. Vergleich zur Umsatzsteuer<br />
Eine einheitliche Definition der Gleichartigkeit i.S. <strong>des</strong> Art. 105 Abs. 2a GG existiert<br />
nicht (Tipke, Die Steuerrechtsordnung, Bd. III 1993, S. 1096 f).<br />
Zur Beurteilung der Gleichartigkeit kommt es darauf an, ob eine Steuer, hier<br />
vorliegend die Übernachtungssteuer/ Kulturförderabgabe, einer bun<strong>des</strong>gesetzlich<br />
geregelten Steuer in ihren wesentlichen Merkmalen, hier zu prüfen der<br />
Umsatzsteuer, übereinstimmt (Heun in Dreier [Fn. 12], Art. 105 Rn. 37).<br />
17
Bei der Betrachtung der Gleichartigkeit zweier Steuern, müssen die<br />
steuerbegründenden Tatbestände der örtlichen Steuer und der bun<strong>des</strong>gesetzlich<br />
geregelten Steuer verglichen werden. Gleichartigkeit i.S. v. Art. 105 Abs. 2a GG ist<br />
gegeben, wenn die örtliche Steuer hinsichtlich Steuergegenstand,<br />
Bemessungsgrundlage, Steuermaßstab, Art der Erhebungstechnik, und<br />
wirtschaftlicher Auswirkung einer bun<strong>des</strong>gesetzlich geregelten Steuer gleichartig ist<br />
und sie dieselbe Quelle wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit ausschöpft wie die<br />
bun<strong>des</strong>gesetzlich geregelte Steuer (BVerfG v. 07.05.1963, E 16, 64, 75; v.<br />
23.07.1963, E 16, 306, 316 f., v. 12.10.1978 E 49,343,355; v. 06.12.1983, E 65, 325,<br />
351; v. 07.05.1998, E 98, 106, 124 f.).<br />
a. Steuergegenstand<br />
Steuergegenstand der Umsatzsteuer sind die Lieferungen und sonstigen Leistungen,<br />
die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens<br />
ausführt (§ 1 Abs. 1 Nr. UStG).<br />
Unter dem Begriff der Sonstigen Leistung wird insbesondere auch die kurzfristige<br />
Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen<br />
Beherbergung von Fremden bereithält (§ 4 Nr. 12 Satz 2 UStG) subsumiert.<br />
Gegenstand der Übernachtungssteuer / Kulturförderabgabe ist der Aufwand <strong>des</strong><br />
Gastes für die entgeltliche Nutzung von Beherbergungsleistungen in<br />
Beherbergungsbetrieben, also Einrichtungen, die gegen Entgelt vorübergehend<br />
Zimmer zur Übernachtung zur Verfügung stellen.<br />
Die Umsatzsteuer knüpft an den Verkehrsvorgang der Leistungsträger, nämlich <strong>des</strong><br />
Vermietens von Zimmern in Beherbergungsbetrieben, an. Dies erfolgt im Grunde<br />
auch durch die Übernachtungssteuer / Kulturförderabgabe.<br />
Dem könnte entgegnet werden, dass die Übernachtungssteuer / Kulturförderabgabe<br />
nur einen Teilbereich der Umsätze in Beherbergungsbetrieben im jeweiligen<br />
Geltungsbereich einer solchen Abgabe, auch möglicherweise nur denjenigen erfasst,<br />
18
welcher über einer bestimmten Bemessungsgrundlage (Jena: 24,99 € pro Nacht und<br />
pro Person) beträgt oder aber in einem bestimmten Beherbergungsbetrieb (Erfurt:<br />
mehr als 8 Betten) erfolgt, und mithin nur einen Ausschnitt <strong>des</strong> Steuergegenstan<strong>des</strong><br />
der Umsatzsteuer erfasst. Dies allerdings schließt nach der Rechtsprechung <strong>des</strong><br />
Bun<strong>des</strong>verfassungsgerichtes die Gleichartigkeit <strong>des</strong> Steuergegenstan<strong>des</strong> nicht aus<br />
(BVerfG, Beschl. v. 04.02.1958, 2 BvL 33/56).<br />
Die Umsatzsteuer und die Übernachtungssteuer/ Kulturförderabgabe<br />
unterscheiden sich damit nicht im Steuergegenstand.<br />
b. Bemessungsgrundlage<br />
Die Bemessungsgrundlage der Übernachtungssteuer / Kulturförderabgabe ist gemäß<br />
der bislang zu beurteilenden Satzungen „. der für die Beherbergungsleistung<br />
gezahlte Preis inkl. Umsatzsteuer pro Nacht und Person....“.<br />
Für die Umsatzsteuer ist Bemessungsgrundlage der Umsatz, welcher bei<br />
Lieferungen und sonstigen Leistungen nach dem Entgelt bemessen wird. Entgelt ist<br />
alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch<br />
abzüglich der Umsatzsteuer. Zum Entgelt gehört auch, was ein anderer als der<br />
Leistungsempfänger dem Unternehmer für die Leistung gewährt (§ 10 Abs. 1 Satz 1<br />
u. 2).<br />
Also ist Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer sowie der Übernachtungssteuer /<br />
Kulturförderabgabe das Entgelt für die Anmietung eines Zimmers in einem<br />
Beherbergungsbetrieb <strong>des</strong> Geltungsbereiches einer Satzung.<br />
Mithin knüpft die Bemessungsgrundlage der Übernachtungssteuer /<br />
Kulturförderabgabe und der Umsatzsteuer an das Entgelt für eine Übernachtung<br />
an und ist somit gleichartig.<br />
c. Steuermaßstab<br />
Der Steuermaßstab charakterisiert den Umfang der steuerlichen Inanspruchnahme.<br />
19
Typischerweise wird dabei auf eine lineare Beziehung zwischen<br />
Bemessungsgrundlage und Steuer abgestellt, welche als Vonhundertsatz normiert<br />
wird.<br />
Dies ist vorliegend in der beanstandeten Satzung der Stadt Erfurt zur Erhebung einer<br />
Kulturförderabgabe in der Lan<strong>des</strong>hauptstadt Erfurt gegeben, in der Satzung der<br />
Stadt Jena über die Erhebung einer Übernachtungssteuer in der Stadt Jena jedoch<br />
nicht.<br />
In der Begründung der Satzung der Stadt Jena (Beschlussvorlage Nr. 10/0753-BV –<br />
a. a. O.) wird unter II. Aufbau und Regelungen der Satzung zu § 4 – Abgabensatz<br />
u.a. ausgeführt:<br />
„Im Vergleich zu Städten wie Köln und Erfurt ist der Abgabensatz nicht<br />
prozentual bemessen, weil hierbei die Gleichartigkeit zur Umsatzsteuer nicht<br />
ausgeschlossen werden kann.“<br />
Die Satzungsgeberin kann nach diesseitiger Überzeugung jedoch nicht der Wertung<br />
der Gleichartigkeit dadurch entgehen, dass sie durch unterschiedliche<br />
Formulierungen der Steuertatbestände oder durch Schaffung geringfügiger<br />
Unterschiede in den einzelnen Merkmalen der Steuer, die Gleichartigkeit zu<br />
vermeiden versucht.<br />
Gerade aber dies ist vorliegend gegeben. Durch den Regelungsinhalt <strong>des</strong> § 4 –<br />
Abgabensatz, welcher als Festbetrag im Bezug zu einer Bemessungsgrundlage in<br />
verschiedenen Kategorien normiert ist, soll genau durch die Normierung von<br />
jeweiligen Festbeträgen der Übernachtungssteuer im Gegensatz zu einem<br />
Vonhundertsatz die vorliegend gegebene Gleichartigkeit mit der Umsatzsteuer nicht<br />
gegeben sein.<br />
Der Gesetzgeber (hier Satzungsgeberin) hat es jedoch nicht in der Hand, durch<br />
verschiedene Formulierungen der Steuertatbestände oder durch eine Schaffung<br />
geringfügiger Unterschiede bei den einzelnen Merkmalen der Steuer, wie<br />
insbesondere beim Kreis der Steuerpflichtigen, beim Steuermaßstab und bei der<br />
20
Erhebungstechnik die Gleichartigkeit zu vermeiden. Wird eine Steuer den<br />
dargelegten Maßstäben gerecht, so hat sie auch vor dem Gleichartigkeitsverbot <strong>des</strong><br />
Art. 105 Abs. 2 a GG Bestand, so BVerfG Beschl. v. 06.12.1983, 2 BvR 1275/79.<br />
Der Steuersatz der Umsatzsteuer stellt einen bestimmten, definierten Prozentsatz<br />
von der Bemessungsgrundlage dar. Damit ist er als immer proportional anzusehen.<br />
Davon abweichend ist in der beanstandeten Satzung der Stadt Jena der Steuersatz<br />
der Übernachtungssteuer als Festbetrag in verschiedenen Kategorien, der nicht<br />
direkt proportional an die Höhe <strong>des</strong> zu zahlenden Entgeltes pro Person und<br />
Übernachtung anknüpft, diesen aber dennoch als Steuermaßstab zu Grunde legt,<br />
normiert.<br />
Hierin besteht also ein scheinbarer Unterschied zwischen der Umsatzsteuer und der<br />
„Übernachtungssteuer“.<br />
Das BVerfG hat aber ausdrücklich betont, dass die bloße und geringfügige<br />
Änderung, hier vorliegend beim Steuermaßstab, nichts an der Gleichartigkeit der<br />
Steuern ändert (BVerfG Beschl. v. 06.12.1983 a. a. O.)<br />
Im Grundsatz ändert aber auch die Erhebung der Übernachtungssteuer in Form<br />
eines gewissen, sich an Bemessungsgrundlagen orientierenden Grenzen, als<br />
jeweiligen Festbetrags erhoben, nichts an dem Steuermaßstab, nämlich der<br />
Inanspruchnahme eines Zimmers gegen Entgelt in der Stadt Jena. Mithin ist damit<br />
der Steuermaßstab für die Übernachtungssteuer als auch die Umsatzsteuer gleich.<br />
Im Übrigen sind solche Unterscheidungen auch innerhalb von Satzungen möglich<br />
und dennoch im Steuermaßstab dann als nicht unterschiedlich zu bezeichnen.<br />
In der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Jena gibt es genau diese Systematik,<br />
wonach zum einen die Steuer als Pauschalsteuer nach Größe und Fläche,<br />
Pauschalsteuer nach Roheinnahmen und nach festen Sätzen erhoben wird (Satzung<br />
über die Erhebung der Vergnügungssteuer in der Stadt Jena vom 25.11.2009).<br />
21
Damit ist auch der Steuermaßstab der Übernachtungssteuer / Kulturförderabgabe<br />
mit dem der Umsatzsteuer gleichartig.<br />
d. Erhebungstechnik<br />
Das Erhebungsverfahren der Umsatzsteuer setzt beim Betreiber <strong>des</strong><br />
Beherbergungsbetriebes als Steuerpflichtiger i.S.d. § 33 AO an. Dieser wird als<br />
Steuerschuldner i.S. § 18 Abs. 1 und 2 UStG in Anspruch genommen. Der<br />
Unternehmer hat die Umsatzsteuer zu vereinnahmen, zu erklären und abzuführen.<br />
Genau dies soll durch die Regelungsinhalte der bislang jedenfalls vorliegenden<br />
Satzungen über die Erhebung einer Übernachtungssteuer / Kulturförderabgabe<br />
ebenso erfolgen.<br />
Der Steuerpflichtige ist der Übernachtungsgast. Der Betreiber <strong>des</strong><br />
Beherbergungsbetriebes soll die Übernachtungssteuer / Kulturförderabgabe<br />
erheben, vereinnahmen und auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck erklären<br />
und schließlich an die Kommune abführen. Ferner ist der Betreiber eines<br />
Beherbergungsbetriebes Haftender.<br />
Die Kommune wird dann die Übernachtungssteuer / Kulturförderabgabe durch<br />
Bescheid gegen den Betreiber <strong>des</strong> Beherbergungsbetriebes festsetzen.<br />
Bei der Umsatzsteuer steht die Selbstanmeldung einer Steuerfestsetzung unter dem<br />
Vorbehalt der Nachprüfung gleich (§ 168 AO).<br />
Eine abweichende Festsetzung, wie im Umsatzsteuerverfahren möglich, ist jedenfalls<br />
satzungsrechtlich in den bislang vorliegenden Satzungen nicht normiert.<br />
Die Kommune setzt mithin nicht die Übernachtungssteuer / Kulturförderabgabe<br />
gegenüber dem Steuerpflichtigen fest, welcher der Übernachtungsgast ist, sondern<br />
nur gegenüber dem Betreiber <strong>des</strong> Beherbergungsbetriebes, nach <strong>des</strong>sen<br />
Steueranmeldung.<br />
22
Jedoch ist dabei zu charakterisieren, dass die Übernachtungssteuer /<br />
Kulturförderabgabe im Gegensatz zur Umsatzsteuer, nicht Teil <strong>des</strong> zivilrechtlichen<br />
Entgeltes ist, welches dem Vertrag zwischen Übernachtungsgast und Betreiber eines<br />
Beherbergungsbetriebes zugrunde liegt.<br />
Vielmehr wird neben dem zivilrechtlichen Vertragsverhältnis zwischen Gast und<br />
Betreiber <strong>des</strong> Beherbergungsbetriebes ein Steuerschuldverhältnis zwischen der<br />
Kommune und dem Übernachtungsgast begründet.<br />
Damit ist insgesamt festzustellen, das auch die Erhebungstechnik der<br />
Übernachtungssteuer / Kulturförderabgabe, nämlich beim Betreiber eines<br />
Beherbergungsbetriebes, zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Leistung, die in<br />
der Anmietung eines Zimmers in einem Beherbergungsbetrieb im Geltungsbereich<br />
der jeweiligen Satzung liegt, im Rahmen der Ermittlung, Erhebung und Abführung,<br />
als der Umsatzsteuer gleichartig zu charakterisieren ist.<br />
Somit sind auch die Übernachtungssteuer / Kulturförderabgabe und die<br />
Umsatzsteuer in ihrer Erhebungstechnik als gleichartig zu klassifizieren.<br />
e. Wirtschaftliche Auswirkungen<br />
Die wirtschaftlichen Auswirkungen der Übernachtungssteuer / Kulturförderabgabe<br />
sind darauf gerichtet, dass diese vom Endverbraucher (Beherbergungsgast), der<br />
nämlich ein Zimmer in einem Beherbergungsbetrieb gegen Entgelt nimmt, zu tragen<br />
ist.<br />
Somit ist die Übernachtungssteuer/ Kulturförderabgabe in ihrer wirtschaftlichen<br />
Auswirkung der Umsatzsteuer gleichartig.<br />
f. Belastung der Quelle der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit<br />
Die Übernachtungssteuer/ Kulturförderabgabe soll die wirtschaftliche<br />
Leistungsfähigkeit <strong>des</strong> Einzelnen treffen. Belastungsgrund ist die Nachfrage nach<br />
23
einer bestimmten Dienstleistung, eben einer Übernachtung im Geltungsbereich der<br />
Satzung zur Erhebung einer Übernachtungssteuer/ Kulturförderabgabe in einer<br />
bestimmten, im Preis ausgedrückten Werthöhe (Kategorie), also dem Konsum dieser<br />
(bestimmten) Dienstleistung. Belastet wird mit der Übernachtungssteuer/<br />
Kulturförderabgabe als auch mit der Umsatzsteuer die Einkommensverwendung,<br />
nicht die Einkommenserzielung.<br />
Die Übernachtungssteuer / Kulturförderabgabe und die Umsatzsteuer schöpfen<br />
damit dieselbe Quelle der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ab.<br />
Damit ist die Übernachtungssteuer der bun<strong>des</strong>gesetzlich geregelten<br />
Umsatzsteuer i. S. von Art. 105 Abs. 2a gleichartig.<br />
Eine Kommune darf somit von der ihr übertragenen Zuständigkeit für den<br />
Erlass einer diesbezüglichen Aufwandsteuer folglich keinen Gebrauch machen.<br />
Mithin wäre eine solche Satzung formell verfassungswidrig.<br />
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