Loesungen 45-49 - taxation.ch
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Vorlesung Bernis<strong>ch</strong>es Steuerre<strong>ch</strong>t Dr. Toni Amonn<br />
2011<br />
Lösung zu Bsp. Nr. 48 (Steuerteilung unter dem Gemeinden)<br />
Ausgangslage:<br />
StG 254 Abs. 1: für die interkommunale Steuerauss<strong>ch</strong>eidung gelten die Regeln des interkantonalen<br />
Steuerre<strong>ch</strong>ts (bundesgeri<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Re<strong>ch</strong>tspre<strong>ch</strong>ung). Dana<strong>ch</strong> dürfte der Ges<strong>ch</strong>äftsort<br />
den gesamten Ges<strong>ch</strong>äftsgewinn (bzw. im Vermögen die Ges<strong>ch</strong>äftsaktiven) voll<br />
besteuern; der Wohnsitz nur das übrige Einkommen und Vermögen. Wenn am Wohnort<br />
(oder andernorts) eine Betriebsstätte besteht, kann der Betriebsstättekanton (bzw. die<br />
Gemeinde mit einer Betriebsstätte) den anteiligen Betriebsstättengewinn (bzw. das Betriebsstättenvermögen)<br />
besteuern.<br />
StG 254 Abs. 2: bei natürli<strong>ch</strong>en Personen wird der Wohngemeinde vorab 1/3 der ges<strong>ch</strong>äftli<strong>ch</strong>en<br />
Steuerfaktoren zugewiesen (somit bleiben nur 2/3 für den Ges<strong>ch</strong>äftsort).<br />
In casu werden die Steuerfaktoren (Ges<strong>ch</strong>äftsgewinn bzw. ges<strong>ch</strong>äftli<strong>ch</strong>e Nettoaktiven)<br />
also wie folgt besteuert: