Loesungen 45-49 - taxation.ch
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Vorlesung Bernis<strong>ch</strong>es Steuerre<strong>ch</strong>t Dr. Toni Amonn<br />
2011<br />
Lösung zu Bsp. Nr. 47 (Na<strong>ch</strong>- und Strafsteuer)<br />
CHF 200'000.-- „S<strong>ch</strong>warzzahlung“<br />
Verkäufer (Saubermann):<br />
- DBG: Grundstückgewinn ist vermutli<strong>ch</strong> steuerfreier Kapitalgewinn auf Privatvermögen,<br />
somit hat die S<strong>ch</strong>warzzahlung beim Bund steuerli<strong>ch</strong> keinen Einfluss.<br />
- StG: S<strong>ch</strong>warzzahlung ist zusätzli<strong>ch</strong>er Verkaufserlös und unterliegt der Grundstückgewinnsteuer.<br />
Die Ni<strong>ch</strong>tdeklaration führte zu einer Steuerverkürzung. Somit<br />
liegt eine (vollendete, vorsätzli<strong>ch</strong>e) Steuerhinterziehung vor (StG 217/1/a).<br />
Zusätzli<strong>ch</strong> ist der Tatbestand des Steuerbetrugs gemäss StG 223 erfüllt, weil Saubermann<br />
eine inhaltli<strong>ch</strong> unwahre Urkunde verwendet.<br />
Aus dem glei<strong>ch</strong>en Grund kommt zusätzli<strong>ch</strong> eine Bestrafung wegen Urkundenfäls<strong>ch</strong>ung<br />
na<strong>ch</strong> StGB 251 in Frage (BGE 6B.367/2007).<br />
Strafzumessung (StG 217/2): im Wesentli<strong>ch</strong>en abhängig von der Höhe der Na<strong>ch</strong>steuer,<br />
was kaum mit den im gemeinen Strafre<strong>ch</strong>t übli<strong>ch</strong>en Strafzumessungskriterien zu vereinbaren<br />
ist.<br />
Käuferin (Loose):<br />
Denkbar ist eine Bestrafung wegen Gehilfens<strong>ch</strong>aft gemäss StG 219, sofern Vorsatz erfüllt<br />
ist. Die Käuferin kann hinsi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> der Handänderungssteuer selber wegen der glei<strong>ch</strong>en<br />
Straftatbestände betraft werden (HG 28 verweist für das Widerhandlungen auf das Steuergesetz).<br />
Variante:<br />
Falls der Sa<strong>ch</strong>verhalt bereits im Veranlagungsverfahren aufgedeckt wird, sind die Steuerdelikte<br />
no<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t vollendet, sondern es liegt erst Versu<strong>ch</strong> vor (StG 218 bzw. 223).