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Loesungen 45-49 - taxation.ch

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Vorlesung Bernis<strong>ch</strong>es Steuerre<strong>ch</strong>t Dr. Toni Amonn<br />

2011<br />

Lösung zu Bsp. Nr. 46 (Ermessens<strong>taxation</strong>, Re<strong>ch</strong>tsmittel)<br />

Ausgangslage:<br />

StG 174/2 bzw. DBG 130/2 Ermessens<strong>taxation</strong> bei fehlenden oder unvollständigen Angaben.<br />

Erst zulässig na<strong>ch</strong> einer Mahnung! Die Veranlagung muss na<strong>ch</strong> „pfli<strong>ch</strong>tgemässem<br />

Ermessen“ vorgenommen werden.<br />

Busse? Ob eine versu<strong>ch</strong>te Steuerhinterziehung vorliegt (StG 218) ist eher fragli<strong>ch</strong> (Versu<strong>ch</strong><br />

setzt Vorsatz voraus). Si<strong>ch</strong>er erfüllt wäre StG 216 bzw. DBG 174 (Verfahrenspfli<strong>ch</strong>tverletzung).<br />

Einspra<strong>ch</strong>e: nur zulässig, wenn Ermessens<strong>taxation</strong> „offensi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> unri<strong>ch</strong>tig“ ist (StG<br />

191/3 und DBG 132/3). Die Steuerverwaltung tritt auf sol<strong>ch</strong>e Einspra<strong>ch</strong>en nur ein, wenn<br />

glei<strong>ch</strong>zeitig mit der Einspra<strong>ch</strong>e eine vollständige Steuererklärung eingerei<strong>ch</strong>t wird. Zuständig<br />

für die Behandlung der Einspra<strong>ch</strong>e ist die Veranlagungsbehörde des Kantons<br />

Bern, sowohl betr. Kantons- und Gemeindesteuern als au<strong>ch</strong> direkte Bundessteuer.<br />

Der Einspra<strong>ch</strong>eents<strong>ch</strong>eid kann mit Rekurs angefo<strong>ch</strong>ten werden, bei der kantonalen<br />

Steuerrekurskommission (StG 195). Betreffend direkte Bundessteuer (DBG 140) kann<br />

dort glei<strong>ch</strong>zeitig Bes<strong>ch</strong>werde geführt werden (paralleles Verfahren, in der Praxis mit einer<br />

kombinierten Re<strong>ch</strong>tsmitteleingabe).<br />

Der Rekurskommissionsents<strong>ch</strong>eid kann bezügli<strong>ch</strong> Kantons- und Gemeindesteuern beim<br />

kantonalen Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>t angefo<strong>ch</strong>ten werden (Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>tsbes<strong>ch</strong>werde<br />

gemäss StG 201 und VRPG 74 ff.). Das gilt seit Steuerjahr 2001 au<strong>ch</strong> für die direkte<br />

Bundessteuer (BGE 130 II 65).<br />

Das Urteil des kantonalen Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>ts kann beim Bundesgeri<strong>ch</strong>t angefo<strong>ch</strong>ten<br />

werden, mit Bes<strong>ch</strong>werde in öffentli<strong>ch</strong>-re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Angelegenheiten gemäss BBG 82 ff.

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