Loesungen 45-49 - taxation.ch
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Vorlesung Bernis<strong>ch</strong>es Steuerre<strong>ch</strong>t Dr. Toni Amonn<br />
2011<br />
Lösung zu Bsp. Nr. <strong>45</strong> (Untersu<strong>ch</strong>ungsmassnahmen)<br />
Ausgangslage:<br />
1. Auskunftspfli<strong>ch</strong>t des Steuerpfli<strong>ch</strong>tigen?<br />
StG 167 statuiert eine umfassende Mitwirkungspfli<strong>ch</strong>t bezügli<strong>ch</strong> Steuerveranlagung. Martin<br />
Gerber muss somit sämtli<strong>ch</strong>e Auskünfte erteilen, wel<strong>ch</strong>e einen Zusammenhang mit<br />
seiner persönli<strong>ch</strong>en Steuerpfli<strong>ch</strong>t in der S<strong>ch</strong>weiz haben. Dazu gehören au<strong>ch</strong> Auskünfte<br />
bezügli<strong>ch</strong> Vermögen von Stiftungen, sofern das Stiftungsvermögen oder dessen Erträge<br />
dem Steuerpfli<strong>ch</strong>tigen wirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong> zuzure<strong>ch</strong>nen sind. Bei lie<strong>ch</strong>tensteinis<strong>ch</strong>en Stiftungen<br />
kann der Stifter bzw. Begünstigte häufig mehr oder weniger frei über das Vermögen verfügen.<br />
Diese Mitwirkungspfli<strong>ch</strong>t gilt au<strong>ch</strong> für ein Na<strong>ch</strong>steuerverfahren (StG 208/5).<br />
Vorliegend könnte au<strong>ch</strong> ein Steuerstraftatbestand vorliegen (Steuerhinterziehung StG 217<br />
oder sogar Steuerbetrug StG 223). Im Strafsteuerverfahren besteht an si<strong>ch</strong> keine Mitwirkungspfli<strong>ch</strong>t,<br />
sondern ein Aussageverweigerungsre<strong>ch</strong>t. Na<strong>ch</strong>- und Strafsteuerverfahren<br />
werden in der Praxis meistens gemeinsam dur<strong>ch</strong>geführt (StG 225), aber der Steuerpfli<strong>ch</strong>tige<br />
kann getrennte Verfahren (innerhalb der Steuerverwaltung) verlangen.<br />
2. Auskunftspfli<strong>ch</strong>t Dritter<br />
Gemäss StG 169 sind nur die dort erwähnten Drittpersonen (Gesells<strong>ch</strong>after oder Mit-<br />
/Gesamteigentümer) gegenüber der Steuerverwaltung zur Auskunft verpfli<strong>ch</strong>tet. Die Ex-<br />
Frau ist somit ni<strong>ch</strong>t auskunftspfli<strong>ch</strong>tig. Sie kann aber freiwillig Auskunft erteilen.<br />
3. Auskunftspfli<strong>ch</strong>t und Bes<strong>ch</strong>einigungspfli<strong>ch</strong>t der Bank<br />
Die Bank ist direkt gegenüber der Steuerverwaltung ni<strong>ch</strong>t auskunftspfli<strong>ch</strong>tig und au<strong>ch</strong><br />
ni<strong>ch</strong>t auskunftsbere<strong>ch</strong>tigt (Bankgeheimnis, BankG 47). Die Bank ist aber gegenüber dem<br />
Steuerpfli<strong>ch</strong>tigen bes<strong>ch</strong>einigungspfli<strong>ch</strong>tig (StG 168). Die Steuerverwaltung könnte von<br />
Martin Gerber eine Bes<strong>ch</strong>einigung verlangen, mit wel<strong>ch</strong>er die Bank bestätigt, dass die<br />
von ihm deklarierten Vermögenswerte vollständig sind (Vollständigkeitsbes<strong>ch</strong>einigung).<br />
Heikel ist die Frage, ob si<strong>ch</strong> diese Bes<strong>ch</strong>einigung au<strong>ch</strong> auf das Stiftungsvermögen beziehen<br />
darf. Wenn keine Bes<strong>ch</strong>einigung geliefert wird, kann eine Ermessens<strong>taxation</strong> erfolgen.
Vorlesung Bernis<strong>ch</strong>es Steuerre<strong>ch</strong>t Dr. Toni Amonn<br />
2011<br />
Lösung zu Bsp. Nr. 46 (Ermessens<strong>taxation</strong>, Re<strong>ch</strong>tsmittel)<br />
Ausgangslage:<br />
StG 174/2 bzw. DBG 130/2 Ermessens<strong>taxation</strong> bei fehlenden oder unvollständigen Angaben.<br />
Erst zulässig na<strong>ch</strong> einer Mahnung! Die Veranlagung muss na<strong>ch</strong> „pfli<strong>ch</strong>tgemässem<br />
Ermessen“ vorgenommen werden.<br />
Busse? Ob eine versu<strong>ch</strong>te Steuerhinterziehung vorliegt (StG 218) ist eher fragli<strong>ch</strong> (Versu<strong>ch</strong><br />
setzt Vorsatz voraus). Si<strong>ch</strong>er erfüllt wäre StG 216 bzw. DBG 174 (Verfahrenspfli<strong>ch</strong>tverletzung).<br />
Einspra<strong>ch</strong>e: nur zulässig, wenn Ermessens<strong>taxation</strong> „offensi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> unri<strong>ch</strong>tig“ ist (StG<br />
191/3 und DBG 132/3). Die Steuerverwaltung tritt auf sol<strong>ch</strong>e Einspra<strong>ch</strong>en nur ein, wenn<br />
glei<strong>ch</strong>zeitig mit der Einspra<strong>ch</strong>e eine vollständige Steuererklärung eingerei<strong>ch</strong>t wird. Zuständig<br />
für die Behandlung der Einspra<strong>ch</strong>e ist die Veranlagungsbehörde des Kantons<br />
Bern, sowohl betr. Kantons- und Gemeindesteuern als au<strong>ch</strong> direkte Bundessteuer.<br />
Der Einspra<strong>ch</strong>eents<strong>ch</strong>eid kann mit Rekurs angefo<strong>ch</strong>ten werden, bei der kantonalen<br />
Steuerrekurskommission (StG 195). Betreffend direkte Bundessteuer (DBG 140) kann<br />
dort glei<strong>ch</strong>zeitig Bes<strong>ch</strong>werde geführt werden (paralleles Verfahren, in der Praxis mit einer<br />
kombinierten Re<strong>ch</strong>tsmitteleingabe).<br />
Der Rekurskommissionsents<strong>ch</strong>eid kann bezügli<strong>ch</strong> Kantons- und Gemeindesteuern beim<br />
kantonalen Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>t angefo<strong>ch</strong>ten werden (Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>tsbes<strong>ch</strong>werde<br />
gemäss StG 201 und VRPG 74 ff.). Das gilt seit Steuerjahr 2001 au<strong>ch</strong> für die direkte<br />
Bundessteuer (BGE 130 II 65).<br />
Das Urteil des kantonalen Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>ts kann beim Bundesgeri<strong>ch</strong>t angefo<strong>ch</strong>ten<br />
werden, mit Bes<strong>ch</strong>werde in öffentli<strong>ch</strong>-re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Angelegenheiten gemäss BBG 82 ff.
Vorlesung Bernis<strong>ch</strong>es Steuerre<strong>ch</strong>t Dr. Toni Amonn<br />
2011<br />
Lösung zu Bsp. Nr. 47 (Na<strong>ch</strong>- und Strafsteuer)<br />
CHF 200'000.-- „S<strong>ch</strong>warzzahlung“<br />
Verkäufer (Saubermann):<br />
- DBG: Grundstückgewinn ist vermutli<strong>ch</strong> steuerfreier Kapitalgewinn auf Privatvermögen,<br />
somit hat die S<strong>ch</strong>warzzahlung beim Bund steuerli<strong>ch</strong> keinen Einfluss.<br />
- StG: S<strong>ch</strong>warzzahlung ist zusätzli<strong>ch</strong>er Verkaufserlös und unterliegt der Grundstückgewinnsteuer.<br />
Die Ni<strong>ch</strong>tdeklaration führte zu einer Steuerverkürzung. Somit<br />
liegt eine (vollendete, vorsätzli<strong>ch</strong>e) Steuerhinterziehung vor (StG 217/1/a).<br />
Zusätzli<strong>ch</strong> ist der Tatbestand des Steuerbetrugs gemäss StG 223 erfüllt, weil Saubermann<br />
eine inhaltli<strong>ch</strong> unwahre Urkunde verwendet.<br />
Aus dem glei<strong>ch</strong>en Grund kommt zusätzli<strong>ch</strong> eine Bestrafung wegen Urkundenfäls<strong>ch</strong>ung<br />
na<strong>ch</strong> StGB 251 in Frage (BGE 6B.367/2007).<br />
Strafzumessung (StG 217/2): im Wesentli<strong>ch</strong>en abhängig von der Höhe der Na<strong>ch</strong>steuer,<br />
was kaum mit den im gemeinen Strafre<strong>ch</strong>t übli<strong>ch</strong>en Strafzumessungskriterien zu vereinbaren<br />
ist.<br />
Käuferin (Loose):<br />
Denkbar ist eine Bestrafung wegen Gehilfens<strong>ch</strong>aft gemäss StG 219, sofern Vorsatz erfüllt<br />
ist. Die Käuferin kann hinsi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> der Handänderungssteuer selber wegen der glei<strong>ch</strong>en<br />
Straftatbestände betraft werden (HG 28 verweist für das Widerhandlungen auf das Steuergesetz).<br />
Variante:<br />
Falls der Sa<strong>ch</strong>verhalt bereits im Veranlagungsverfahren aufgedeckt wird, sind die Steuerdelikte<br />
no<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t vollendet, sondern es liegt erst Versu<strong>ch</strong> vor (StG 218 bzw. 223).
Vorlesung Bernis<strong>ch</strong>es Steuerre<strong>ch</strong>t Dr. Toni Amonn<br />
2011<br />
Lösung zu Bsp. Nr. 48 (Steuerteilung unter dem Gemeinden)<br />
Ausgangslage:<br />
StG 254 Abs. 1: für die interkommunale Steuerauss<strong>ch</strong>eidung gelten die Regeln des interkantonalen<br />
Steuerre<strong>ch</strong>ts (bundesgeri<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Re<strong>ch</strong>tspre<strong>ch</strong>ung). Dana<strong>ch</strong> dürfte der Ges<strong>ch</strong>äftsort<br />
den gesamten Ges<strong>ch</strong>äftsgewinn (bzw. im Vermögen die Ges<strong>ch</strong>äftsaktiven) voll<br />
besteuern; der Wohnsitz nur das übrige Einkommen und Vermögen. Wenn am Wohnort<br />
(oder andernorts) eine Betriebsstätte besteht, kann der Betriebsstättekanton (bzw. die<br />
Gemeinde mit einer Betriebsstätte) den anteiligen Betriebsstättengewinn (bzw. das Betriebsstättenvermögen)<br />
besteuern.<br />
StG 254 Abs. 2: bei natürli<strong>ch</strong>en Personen wird der Wohngemeinde vorab 1/3 der ges<strong>ch</strong>äftli<strong>ch</strong>en<br />
Steuerfaktoren zugewiesen (somit bleiben nur 2/3 für den Ges<strong>ch</strong>äftsort).<br />
In casu werden die Steuerfaktoren (Ges<strong>ch</strong>äftsgewinn bzw. ges<strong>ch</strong>äftli<strong>ch</strong>e Nettoaktiven)<br />
also wie folgt besteuert:
Vorlesung Bernis<strong>ch</strong>es Steuerre<strong>ch</strong>t Dr. Toni Amonn<br />
2011<br />
Lösung zu Bsp. Nr. <strong>49</strong> (Tourismusförderungsabgabe)<br />
StG 264: Tourismusförderungsabgabe<br />
1 Gemeinden können eine Tourismusförderungsabgabe erheben. Der Steuerertrag ist<br />
zur Finanzierung von Ausgaben zum Nutzen der steuerpfli<strong>ch</strong>tigen Personen wie der<br />
Marktbearbeitung, dem Verkauf touristis<strong>ch</strong>er Leistungen oder von werbewirksamen Veranstaltungen<br />
in den Berei<strong>ch</strong>en Tourismus, Sport und Kultur zu verwenden.<br />
2 Steuerpfli<strong>ch</strong>tig werden<br />
a) juristis<strong>ch</strong>e Personen mit Sitz oder Betriebsstätte in der Gemeinde.<br />
b) selbständig erwerbstätige natürli<strong>ch</strong>e Personen mit Ges<strong>ch</strong>äftsbe-<br />
trieb oder Betriebsstätte in der Gemeinde.<br />
Reglement über die TFA der Gemeinde Adelboden:<br />
Art. 1 Abs. 1: Die Gemeinde Adelboden erhebt eine Tourismusförderungsabgabe (TFA).<br />
Art. 4<br />
1 Die TFA wird erhoben von<br />
a) juristis<strong>ch</strong>en Personen mit Sitz oder Betriebsstätte in der Gemeinde und<br />
b) selbständig erwerbstätigen natürli<strong>ch</strong>en Personen mit Ges<strong>ch</strong>äftsbetrieb oder Betriebsstätte<br />
in der Gemeinde.<br />
2 Sie wird für jeden unabhängig geführten Betrieb einzeln ermittelt.<br />
3 Sie wird zudem erhoben von Inhaberinnen und Inhabern von Wohnungen, Zimmern und<br />
Chalets, die gegen Entgelt an kurtaxenpfli<strong>ch</strong>tige Personen vermietet werden.<br />
TFA ist eine Kostenanlastungssteuer. Eine sol<strong>ch</strong>e Sonderabgabe verstösst ni<strong>ch</strong>t gegen<br />
das Re<strong>ch</strong>tsglei<strong>ch</strong>heitsgebot, wenn der Kreis der Steuerpfli<strong>ch</strong>tigen dem Kreis der Nutzniesser<br />
bzw. Kostenverursa<strong>ch</strong>er entspri<strong>ch</strong>t (bezogen auf die Mittelverwendung dieser<br />
Einnahmen).<br />
BGE 2P.322/2004:<br />
Kostenanlastungsprinzip bei TFA gegeben: Tourismusabhängige Unternehmen bezahlen<br />
Sonderabgabe (TFA) zur Finanzierung der Tourismuswerbung.<br />
Adelboden erhob TFA aber au<strong>ch</strong> bei der Vermietung von Zweitwohnungen.<br />
Bundesgeri<strong>ch</strong>t hat diese Bestimmung aufgehoben, ni<strong>ch</strong>t wegen Verstoss gegen Kostenanlastungsprinzip,<br />
sondern wegen Verstoss gegen kantonales Re<strong>ch</strong>t.