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böb journal 44 - Bundesverband der Österreichischen ...

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<strong>Bundesverband</strong> <strong>der</strong> <strong>Österreichischen</strong> BilanzbuchhalterInnen<br />

Zeitschrift für die geprüften Bilanzbuchhalterinnen und Bilanzbuchhalter in <strong>der</strong> Wirtschaft Österreichs<br />

ZGZ 02Z033049 Dezember 2010 – <strong>44</strong>/10<br />

Verlagspostamt 8053 Graz-Neuhart Postgebühr bar bezahlt<br />

Inhaltsverzeichnis Seite<br />

g EDITORIAL . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4<br />

g GBH/SBH/SBBH<br />

Interdisziplinäre Gesellschaften für Bilanzbuchhalter . . . . . . . . 5<br />

Neue Bücher für Sie durchgesehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6<br />

Unterstützung im Außenauftritt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7–8<br />

Arbeitskreis: Weiter arbeiten lassen? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9<br />

Unfallversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10<br />

g BUCHHALTUNG / BILANZ / STEUERN<br />

Anschaffungskosten im Fall des Kaufs einer Immobilie . . 11–13<br />

Aus <strong>der</strong> Klienten-Info . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14–15<br />

Fristen in <strong>der</strong> BAO . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16<br />

Wartungserlass zum Mehrwertsteuer-Paket – Teil 2 . . . . . 17–18<br />

g PERSONALVERRECHNUNG<br />

Die neuen SV-Regeln bei EU-Entsendungen . . . . . . . . . . . . 19–22<br />

Angemessenheit von Schmutzzulagen . . . . . . . . . . . . . . . . . 24–25<br />

Das Budgetbegleitgesetz 2011-2014 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26–39<br />

Entgeltfreier Krankenstand – Son<strong>der</strong>zahlungen kürzen? 40–41<br />

Wissenswertes und Tipps zu Sachbezügen . . . . . . . . . . . . . 42–<strong>44</strong><br />

Aktuelle Streitfragen rund um das Pendlerpauschale . . . 45–47<br />

Ruhe sanft! – Ein Nachruf auf die<br />

steuerfreie Auslandsmontage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .48-49<br />

g WIRTSCHAFTSRECHT<br />

Des einen Traum – des an<strong>der</strong>en Albtraum . . . . . . . . . . . . . .50–51<br />

Die GmbH-Ecke: Die richtige Kommunikatio<br />

einer Krise . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .52–53<br />

g CONTROLLING<br />

Finanzierung bei Unternehmensnachfolge . . . . . . . . . . . . . . . . .54<br />

Betriebswirtschaftliche Chefinfos<br />

für Klein- und Mittelbetriebe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55–58<br />

g KARRIERE<br />

X-Mas-Kommunikation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 59–60<br />

Wenn Ihnen die Stirn geboten wird . . .<br />

schauen Sie genau hin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 61<br />

Vertrauen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 62<br />

Bewerbung: Entscheidung auf den ersten Blick . . . . . . . . . . . . . 63<br />

Mediation statt Prozesslawine . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 64<br />

Klar-Text schreiben im Business . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 65–66<br />

Unter Windows 7<br />

finden Sie auf Ihrem PC nahezu alles . . . . . . . . . . . . . . . . . 67–68<br />

g EDV / INTERNET<br />

Wo finde ich was im Internet . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 69<br />

Excel: Symbolbehaftete Abweichungen . . . . . . . . . . . . . . . . 70–71<br />

g LESERBRIEFE . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 72–74<br />

g BÖB . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 75<br />

g KLUBNACHRICHTEN . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 76–80<br />

g LINKS / PARTNER / WICHTIGE ADRESSEN 81–83<br />

g KLUBSEMINARE IM ÜBERBLICK . . . . . . . . . . . . . . . . 84<br />

g IMPRESSUM . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 62


2<br />

Werbung<br />

St. Anna Kin<strong>der</strong>krebsforschung<br />

CHILDREN’S CANCER RESEARCH INSTITUTE<br />

BILANZBUCHHALTER<br />

BÖB – Dezember 2010 – <strong>44</strong>/10<br />

Die St. Anna Kin<strong>der</strong>krebsforschung und <strong>der</strong>en Tochterunternehmen, Labdia Labordiagnostik GmbH, haben die<br />

Zielsetzung, durch Forschung, Entwicklung und diagnostische Umsetzung verbesserte Heilungsraten bei<br />

krebskranken Kin<strong>der</strong>n und Jugendlichen zu erreichen.<br />

Wir suchen zum ehestmöglichen Einstieg eine Nachbesetzung für die Position<br />

Bilanzbuchhaltung / Controlling<br />

Für diese herausfor<strong>der</strong>nde Position wenden wir uns an Personen mit abgeschlossener kaufmännischer Ausbildung<br />

(HAK, FH), mit fundierter Erfahrung in Buchhaltungswesen und Kostenrechnung, mit mindestens einem<br />

Jahr Erfahrung im Finanzcontrolling bzw. an BuchhalterInnen die sich nach einschlägiger Erfahrung in den<br />

Bereich Finanz-Controlling und Bilanzbuchhaltung weiterentwickelt haben. Als Mitglied des Finanzteams <strong>der</strong><br />

St. Anna Kin<strong>der</strong>krebsforschung und Labdia Labordiagnostik GmbH zählen zu Ihrem Verantwortungsbereich<br />

schwerpunktmäßig folgende Aufgaben:<br />

● Fachliche Supervision für die Buchhalterin<br />

● Bilanzierung und Buchhaltungsbearbeitung <strong>der</strong> komplexeren Buchhaltungsthemen<br />

● Kostenrechnung<br />

● Erstellung von Quartalsberichten inkl. Abweichungsanalysen<br />

● Budgetierung, Abrechnung und Reporting diverser interner Projekte und von nationalen und internationalen<br />

Agenturen geför<strong>der</strong>ten Forschungsprojekten<br />

● Erstellung von Leistungskalkulationen von Diagnostik- und Produktionsabläufen, bzw. <strong>der</strong>en jährlicher<br />

Abgleich<br />

● Erstellung von Jahresabschlüssen und Budgetierung<br />

● Erstellung <strong>der</strong> Bilanzierung in Zusammenarbeit mit unserem Wirtschaftsprüfer<br />

Es erwartet Sie ein spannen<strong>der</strong> Aufgabenbereich in einem motivierten, dynamischen Umfeld, in enger Zu -<br />

sammenarbeit mit <strong>der</strong> kaufmännischen Leitung und dem Forschungsteam, sowie in Kontakt mit z. B. Wirtschaftsprüfer,<br />

Steuerberater, diversen För<strong>der</strong>ungsagenturen, Banken. Als Anfor<strong>der</strong>ung an Ihre Persönlichkeit<br />

ergibt sich daraus:<br />

● Hohe Affinität zu EDV-Business-Systemen, idealerweise Ramsauer&Stürmer<br />

● Flexibler Einsatz Ihres Fachwissens<br />

● Sehr gute Dokumentationsfähigkeit<br />

● Hohe Zahlenaffinität<br />

● Effizienz und Zuverlässigkeit<br />

● Englisch auf mittlerem bis hohem Niveau<br />

● Sachliche Konzentration gepaart mit emotionaler Intelligenz<br />

● Interesse und Spaß an <strong>der</strong> Arbeit in einer spannenden, wachsenden Forschungs- und Entwicklungs -<br />

institution.<br />

Wir freuen wir uns auf Ihre aussagekräftige Bewerbung mit Foto, Lebenslauf, Referenzen und Zeugnissen,<br />

die Sie bitte ausschließlich per E-Mail<br />

an unser Personalbüro, zu Handen Frau Caroline Schmid personal@ccri.at richten.<br />

www.kin<strong>der</strong>krebsforschung.at


BILANZBUCHHALTER<br />

BÖB – Dezember 2010 – <strong>44</strong>/10<br />

Weiterbildungsangebot<br />

umsatzsteuer für buchhalter - inkl. fall -<br />

beispiele<br />

Referentin: WP/StB Mag. Dr. Elfriede SCHRAMM<br />

Orte: ö-weit / Teilnahmegebühr: EUR 370,— exkl. USt.<br />

aktuelles und Än<strong>der</strong>ungen in <strong>der</strong> personal -<br />

verrechnung<br />

Referenten: Mag. Elfriede KÖCK, StB Mag. Monika KUNESCH,<br />

Mag. Friedrich SCHRENK<br />

StB Dr. Stefan STEIGER<br />

Orte: Österreichweit / Teilnahmegebühr: EUR 165,— exkl. USt.<br />

steuertag 2011<br />

Referenten: WP/StB Prof. Dr. Thomas KEPPERT, WP/StB Mag.<br />

Josef SPORER, Sekt.Chef Mag. Heinrich TREER, WP/StB<br />

MMag.Dr. Verena TRENKWALDER u.v.m.<br />

Wien: 27. Jänner 2011<br />

Innsbruck: 25. Jänner 2011<br />

Linz: 27. Jänner 2011<br />

die erstellung des Jahresabschlusses 2010<br />

Referenten: StB Mag. Reinhard pinkel und StB Mag. Roland<br />

eisner<br />

Orte: Österreichweit / Teilnahmegebühr: EUR 165,— exkl. USt.<br />

das mitarbeitergesprÄch als führungs -<br />

instrument<br />

Termin: Wien, 3. Februar 2011<br />

Trainerin: Andrea Tschirf<br />

Teilnahmegebühr: EUR 265,- exkl. USt<br />

<strong>der</strong> schlüssel zum super-gedÄchtnis<br />

Wien, 17. Februar 2011<br />

Salzburg, 18. Februar 2011<br />

Trainer: Roland Geisselhart<br />

Teilnahmegebühr: EUR 230,— exkl. USt.<br />

professioneller umgang mit schlagfertigkeit<br />

so bieten sie verbalattacken erfolgreich paroli!<br />

Wien, 25.–26. Februar 2011<br />

Trainer: Dipl. Ing. Norbert Freund<br />

Teilnahmegebühr: EUR 420,— exkl. USt. (EUR 380,— pro Person<br />

ab 2 Personen aus einer Kanzlei)<br />

Inhaltsschwerpunkte und organisatorische Hinweise finden Sie auf<br />

unserer Homepage www.wt-akademie.at – (bitte im Suchfeld den<br />

nachnamen des Referenten des von Ihnen gewünschten Seminars<br />

eingeben und bestätigen)<br />

anmeldung & information:<br />

office@wt-akademie.at o<strong>der</strong> Fax: 01 815 08 50 DW 40<br />

Christian Ostermann, Tel.: 01 815 08 50 DW 16<br />

sYmposien & kongresse<br />

d-a-ch steuer-kongress<br />

18. – 19. März 2011<br />

Teilnahmegebühr: EUR 695,- exkl. USt<br />

frühbucher-bonus: Bei Buchung bis 31. Jänner 2011 zahlen Sie<br />

nur EUR 575,- exkl. USt<br />

anmeldung & information:<br />

Mag. (FH) Estella Csermak, Tel. 01/815 08 50-33,<br />

e.csermak@wt-akademie.at<br />

Werbung<br />

Steuerfallen und häufige<br />

Irrtümer <strong>der</strong> USt<br />

Fortbildung gem. § 68 BibuG<br />

Sie möchten die häufigsten Steuerfallen kennenlernen<br />

und selbst vermeinden?<br />

Wir haben die Lösung für Sie: Ein Praxisseminar mit<br />

Fachmann HR Mag. Gerhard Kollmann<br />

In <strong>der</strong> Seminarinvestition ist die Software zur richtigen<br />

Leistungsortbestimmung inkludiert!<br />

Lösung: Sie lernen die häufigsten Fehleraufdeckungen<br />

bei Betriebsprüfungen und Irrtümer aus erster Hand<br />

kennen!<br />

● Vorsteuerabzug – Rechnungsmängel und Sanierungsmöglichkeiten<br />

● Richtigkeit <strong>der</strong> UID als Voraussetzung?<br />

● Häufige Fehler bei ZM und Reverse Charge<br />

● Zweifelsfragen und typische Fehler beim i.g. Erwerb<br />

● Steuerfalle innergemeinschaftliches Verbringen<br />

● Haftungsfalle beim Reihengeschäft<br />

● IG Lieferung - Verlust <strong>der</strong> Steuerfreiheit? Was nun?<br />

● Folgen <strong>der</strong> falschen Beurteilung des Leistungsortes<br />

● u.v.m.<br />

Ihre Investition: 5 395,– exkl. USt inkl. Mittagessen,<br />

Fachskripten UND Software zur Bestimmung des Leistungsortes!<br />

Termine:<br />

Anmeldung und Informationen unter<br />

www.bmd.at<br />

Powervolle Grüße<br />

Roland Beranek<br />

Roland<br />

Beranek<br />

Leiter BMD Aus- und Weiterbildungsakademie<br />

HR Mag.<br />

Gerhard<br />

Kollmann<br />

3


4<br />

Vorwort<br />

Liebe Leserin!<br />

Lieber Leser!<br />

Dank Ihrer großen Hilfe geht wie<strong>der</strong> ein erfolgreiches Jahr<br />

zu Ende! Sie sind es, die uns laufend Feedback und<br />

Anregungen geben und Leserfragen an uns stellen. Natürlich<br />

war es – wie immer – eine harte Nuss, gute Themen und Beiträge<br />

zu finden. An dieser Stelle daher auch vielen Dank an<br />

unsere treuen Autoren. Alle blieben unseren Grundsätzen<br />

treu: „Praktiker schreiben für Praktiker in einer verständlichen<br />

Sprache und einem leicht lesbaren Stil!“ sowie: „In <strong>der</strong> Kürze<br />

liegt die Würze!“<br />

Zehn Jahre BILANZBUCHHALTER<br />

Im Jahr 2000 ist „Der Bilanzbuchhalter“ im Umfang von 20<br />

Seiten erstmals erschienen. Ursprünglich wollten wir nur<br />

Klubinformationen und wichtige Steuerthemen in unserem<br />

Journal besprechen. Eines <strong>der</strong> wichtigsten Themen war<br />

damals die Gegenüberstellung <strong>der</strong> Rechte und Pflichten von<br />

GBH’s und SBH’s. Eigentlich wollte <strong>der</strong> BÖB – <strong>der</strong> diese<br />

Berufsgruppe überhaupt ins Leben gerufen hat – nur einen<br />

„Selbstständigen Bilanzbuchhalter“, aber die Politik hat sich<br />

für zwei Buchhalterberufe entschieden.<br />

Im BibuG sind ab dem Jahre 2007 für die SBB 30 Lehreinheiten<br />

(eine LE á 45 Minuten) Weiterbildung pro Jahr vorgeschrieben.<br />

Für die SBH gilt nach wie vor die Regelung,<br />

dass 120 LE verteilt auf drei Jahre nachgewiesen werden<br />

müssen. Seit dem Jahre 2009 werden diesbezüglich von <strong>der</strong><br />

Paritätischen Kommission stichprobenartige Kontrollen<br />

durchgeführt. Ich empfehle daher dringend, sämtliche Kursbestätigungen<br />

aufzubewahren. In welchem Fachgebiet Sie<br />

eine Weiterbildungsveranstaltung besuchen, bleibt Ihnen<br />

überlassen (Personalverrechnung, Buchhaltung, Bilanzierung,<br />

Kostenrechnung). Selbstverständlich werden Sie Seminare<br />

wählen, die Ihren fachlichen Schwerpunkten entsprechen.<br />

Sehen Sie die Weiterbildung als Investition in Ihre Zukunftssicherung,<br />

egal ob als Selbständige/r o<strong>der</strong> als Angestellte/r.<br />

Wir wissen alle, dass neben <strong>der</strong> Fachliteratur, welche wir laufend<br />

studieren, 30 LE viel zu wenig sind, um am Laufenden<br />

zu bleiben, vor allem, wenn Sie Buchhaltung, Kostenrechnung<br />

und Personalverrechnung als Dienstleistung anbieten.<br />

Bereits sieben Landes Bilanzbuchhalter Clubs bieten teilweise<br />

mit dem BÖB Tagesseminare zu hochaktuellen Themen mit<br />

Spitzenvortragenden an. Diese Veranstaltungen sind sehr<br />

beliebt und oft schon Wochen vorher ausgebucht. Ich rate<br />

Ihnen daher, sich rechtzeitig anzumelden.<br />

Ich würde mich sehr freuen, bei den 2. Steirischen Bilanzbuchhaltertagen<br />

am Do/Fr 17./18. März 2011 wie<strong>der</strong> viele<br />

Mitglie<strong>der</strong> zu treffen.<br />

Der Präsident<br />

BILANZBUCHHALTER<br />

BÖB – Dezember 2010 – <strong>44</strong>/10<br />

g Einen Index (Inhaltsverzeichnis) unserer <strong>44</strong> BÖB-Journale<br />

BILANZBUCHHALTER finden Sie laufend (etwas zeitversetzt)<br />

auf <strong>der</strong> Startseite unserer Homepage www.boeb.at. Ich<br />

rate Ihnen, dieses Register herunter zu laden und auf Ihrem<br />

Computer zu speichern.<br />

g Adressän<strong>der</strong>ungen samt Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> E-Mail-Adresse<br />

melden Sie uns bitte rechtzeitig, wenn Sie auch in Zukunft<br />

das Bilanzbuchhalter-Journal zum Quartalsende erhalten<br />

wollen.<br />

g Leserbriefe – das ist für viele die beliebteste RUBRIK. Deshalb<br />

zögern Sie nicht und schreiben Sie uns, wenn Sie eine<br />

knifflige Frage haben. Sie wissen: Es gibt keine dummen Fragen<br />

…<br />

g Noch schneller kommen Sie ans Ziel, wenn Sie Ihre Frage<br />

an unser FORUM unter www.boeb.at richten. Über 35.000 bis<br />

40.000 Nutzer besuchen monatlich unser beliebtes BÖB-<br />

FORUM. Neu an unserem Forum ist die Installation einer<br />

schnellen Suchmaschine, ein Wunsch, den viele Benutzer<br />

und auch ich persönlich schon lange hegten. Sie werden feststellen,<br />

dass unsere monatlichen NEWS in <strong>der</strong> Homepage<br />

eine wahre Fundgrube zur Lösung täglicher Probleme sind.<br />

g Für das Jahr 2011 wünsche ich Ihnen viel Erfolg und danke<br />

im Namen des BÖB, <strong>der</strong> neun Landesclubs sowie <strong>der</strong> vielen<br />

Autoren für die bisherige Treue und Unterstützung. Ich<br />

persönlich wünsche mir, dass unsere Vereine (BÖB und Landesclubs)<br />

weiterhin so erfolgreich sind, vor allem was die einmaligen<br />

Seminarangebote betrifft.<br />

g Am 1. Jänner 2007 ist das BibuG in Kraft getreten. Wenn<br />

Sie dieses Journal in Händen haben, wird es bereits knapp<br />

3.000 SBB Selbständige Bilanzbuchhalter geben. Ich gratuliere<br />

allen, die den Schritt in die Selbständigkeit gewagt haben.<br />

Mein persönlicher Wunsch an das Christkind in diesem<br />

Zu sammenhang: Der Gesetzgeber möge das BibuG in<br />

dem Sinne novellieren, dass Bilanzbuchhalter – wie in<br />

Deutsch land – die Arbeitnehmerveranlagungen legal durchführen<br />

dürfen und die für uns als Bilanzbuchhalter unverständlichen<br />

Bilanzierungsgrenzen aufgehoben werden. Butzen<br />

Sie daher auch Ihre direkten Kontakte und sprechen Sie<br />

die Abgeordneten persönlich an. Zuständig ist <strong>der</strong> Wirtschaftsausschuss.<br />

Die aktuelle Liste des zuständigen Wirtschaftsausschusses<br />

finden Sie unter www.boeb.at/willi/<br />

wirtschaft2010.pdf<br />

Bleiben Sie dem Motto „Gemeinsam sind wir stärker!“ und<br />

„Steter Tropfen höhlt den Stein!“treu. Schließlich waren es<br />

vor zwölf Jahren auch unsere treuen Mitglie<strong>der</strong>, die wesentlich<br />

dazu beigetragen haben, dass es heute über 8.000 GBH,<br />

SBH und SBB gibt.<br />

Viel Freude mit diesem BILANZBUCHHALTER Journal.<br />

Weihnachtliche Grüße<br />

Ihr<br />

Präsident des BÖB <strong>Bundesverband</strong>es<br />

<strong>der</strong> österreichischen Bilanzbuchhalter


BILANZBUCHHALTER<br />

BÖB – Dezember 2010 – <strong>44</strong>/10<br />

GBH/SBH/SBBH<br />

Interdisziplinäre Gesellschaften<br />

für Bilanzbuchhalter<br />

DDr. Leo Gottschamel<br />

Wirtschaftskammer Österreich<br />

Abteilung für Rechtspolitik<br />

Gesellschaften zwischen Bilanzbuchhaltern und Steuerberatern<br />

sind seit 16. April 2009 möglich. Mit an<strong>der</strong>en<br />

Berufen (z.B. Rechtsanwälten) ist dies weiterhin untersagt.<br />

Eine Zusammenarbeit zwischen allen Berufen sollte in<br />

Österreich im Interesse <strong>der</strong> Kunden ermöglicht werden.<br />

Bilanzbuchhalter dürfen mit Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern<br />

in einer gemeinsamen Gesellschaft zusammenarbeiten.<br />

Dies hat <strong>der</strong> Bundesminister für Wirtschaft,<br />

Familie und Jugend mit Verordnung festgestellt (BGBl. II<br />

2009/110). Die Verordnung trat mit 16. April 2009 in Kraft<br />

(siehe auch BÖB-Journal Juni 2009 - 38/09, Seite 20).<br />

Bedarf nach ganzheitlicher, umfassen<strong>der</strong>, mehrere Spezialwissensgebiete<br />

umfassen<strong>der</strong> Beratung aus möglichst einer<br />

Hand haben vor allem Klein- und Mittelbetriebe.<br />

Unternehmen haben in einer globalisierten Wirtschaft häufig<br />

unter komplexen Rahmenbedingungen zu agieren.<br />

Eine Bündelung <strong>der</strong> Kompetenzen über die bestehenden<br />

Berufsgrenzen hinaus ist in vielen Fällen vorteilhaft. Interdisziplinäre<br />

Gesellschaften sind ein Zusammenschluss von<br />

Angehörigen verschiedener Berufe (z.B. Bilanzbuchhalter,<br />

Wirtschaftstreuhän<strong>der</strong>, Rechtsanwälte, Unternehmensberater,<br />

Werbeagenturen, Ziviltechniker, Baumeister u.a.).<br />

Interdisziplinäre Gesellschaften ermöglichen Leistungen<br />

aus einer Hand im Interesse <strong>der</strong> nachfragenden Unternehmen.<br />

Ein Zusammenschluss zwischen freien und gewerblichen<br />

Berufen ist <strong>der</strong>zeit in Österreich aber noch verboten<br />

o<strong>der</strong> an prohibitive Voraussetzungen geknüpft.<br />

Im aktuellen Regierungsübereinkommen aus dem Jahre<br />

2008 ist die Schaffung interdisziplinärer Gesellschaften zur<br />

Verbesserung <strong>der</strong> Chancen im globalen Wettbewerb vorgesehen.<br />

Sie sollen einen Zusammenschluss von Bilanzbuchhaltern,<br />

Gewerbetreibenden und freien Berufen auf<br />

freiwilliger Basis ermöglichen. Die politische Umsetzung<br />

lässt jedoch <strong>der</strong>zeit noch auf sich warten.<br />

Aus diesem Grund hat die Rechtspolitische Abteilung <strong>der</strong><br />

Wirtschaftskammer Österreich am 7. Oktober 2010 zu<br />

einem hochkarätig besetzten Symposium eingeladen, um<br />

die Thematik <strong>der</strong> Interdisziplinären Gesellschaften unter<br />

Einbezug <strong>der</strong> interessierten Berufsgruppen auf breiter<br />

Basis zu diskutieren und den Dialog zu för<strong>der</strong>n. Gerade in<br />

wirtschaftlich schwierigen Zeiten können Interdisziplinäre<br />

Gesellschaften zur Stärkung des Wirtschaftsstandortes<br />

Österreich – insbeson<strong>der</strong>e auch im Export hochwertiger<br />

Dienstleistungen – beitragen.<br />

Die Zusammenarbeit und Flexibilität ist für Wirtschaftstreibende<br />

in Österreich unverzichtbar, um im nationalen<br />

und internationalen Wettbewerb erfolgreich zu sein. Flexible<br />

Lösungen und das Zusammenwirken von verschiedenen<br />

Kompetenzträgern werden durch interdisziplinäre<br />

Gesellschaften ermöglicht. Die Bedürfnisse des Kunden<br />

und des Marktes müssen im Mittelpunkt stehen.<br />

Österreich ist eine Exportnation, die von kreativen Lösungen<br />

und Innovationen lebt. Innovationen passieren häufig<br />

an Schnittstellen verschiedener berufsübergreifen<strong>der</strong><br />

Kompetenzen. Sie erfor<strong>der</strong>n neues Denken. Interdisziplinäre<br />

Gesellschaften för<strong>der</strong>n dieses, generieren neue Jobs<br />

und kurbeln das Wachstum an. Intelligente Deregulierung<br />

schafft Wirtschaftswachstum. Interdisziplinäre Gesellschaften<br />

schaffen Teams, die Gesamtlösungen aus einer<br />

Hand mit höherer Flexibilität und mehr Know-how anbieten<br />

können. Das sind nur einige ökonomische Vorteile<br />

interdisziplinärer Gesellschaften.<br />

Interdisziplinäre Gesellschaften werden auch europaweit<br />

diskutiert. Von Experten wird innerhalb <strong>der</strong> gesamten<br />

Europäischen Union ein Lockerungstrend bei rechtlichen<br />

Beschränkungen festgestellt. In Deutschland sind interdisziplinäre<br />

Gesellschaften bereits teilweise Realität. In<br />

Deutschland kann z. B. ein Steuerberater seinen Beruf<br />

gemeinsam mit einem Rechtsanwalt o<strong>der</strong> Wirtschaftsprüfer<br />

in einer Partnergesellschaft ausüben. Auch sind Kooperationen<br />

zwischen Ärzten, Ingenieuren o<strong>der</strong> freiberuflichen<br />

Unternehmensberatern möglich. Die Erfahrungen in<br />

Deutschland zeigen, dass Kunden von interdisziplinären<br />

Gesellschaften profitieren. Interdisziplinäre Gesellschaften<br />

informieren Mandanten umfassend über Sachfragen, ohne<br />

dass es zu Wissensbrüchen unter den handelnden Akteuren<br />

kommt. Durch frühzeitige interdisziplinäre Zusammenarbeiten<br />

können Kosten durch doppelte o<strong>der</strong> gar dreifache<br />

Beratungen vermieden werden. Kooperationen<br />

sichern auch ein hohes Maß an Qualität.<br />

Interdisziplinäre Gesellschaften sind daher ein Zukunftstrend.<br />

Sie sollen in Österreich uneingeschränkt zugelassen<br />

werden. Das bringt Wettbewerbsvorteile und sichert den<br />

Wirtschaftsstandort Österreich. Die österreichische Rechtsordnung<br />

muss sinnvolle Beratungsangebote für kleiner<br />

und mittlere Unternehmen und attraktive Beratungsrahmenbedingungen<br />

auch für große und internationale<br />

Unternehmen bieten. Interdisziplinäre Gesellschaften leisten<br />

beides. Auch Bilanzbuchhalter und <strong>der</strong>en Kunden profitieren.<br />

■<br />

5


6<br />

GBH/SBH/SBBH<br />

BILANZBUCHHALTER<br />

BÖB – Dezember 2010 – <strong>44</strong>/10<br />

Neue Bücher für Sie durchgesehen<br />

von StB MMag Dr Klaus Hilber 1<br />

GebG – Kommentar zum Gebührengesetz 1957<br />

Gaier, Manz Verlag 5. Aufl 2010, 550 Seiten, EUR 138,–, ISBN 978-3-214-04161-8<br />

Die nun vorliegende 5. Auflage zeigt den Rechtsstand zum 1. 6. 2010 und versteht sich als Arbeitsbehelf für die<br />

Anwendung in <strong>der</strong> Praxis. Seit <strong>der</strong> letzten Auflage haben sich insbeson<strong>der</strong>e Än<strong>der</strong>ungen durch das Gesetz über<br />

Eingetragene Partnerschaften, das Familienrechtsän<strong>der</strong>ungsgesetz 2009 und das Fremdenrechtsän<strong>der</strong>ungsgesetz<br />

2009 ergeben. Auch wurden die Glücksspielnovellen 2008 und 2010 berücksichtigt.<br />

In diesem Kommentar werden die einzelnen Bestimmungen des Gebührengesetzes umfassend kommentiert,<br />

dazu bestehende Literatur großzügig eingearbeitet und auch die Ansicht <strong>der</strong> Finanzverwaltung aus den<br />

Gebührenrichtlinien eingearbeitet. Zahlreiche Übersichten und Tabellen geben einen hervorragenden Überblick.<br />

Entsprechende Formulare bzw amtliche Vordrucke wurden jeweils zur Bestimmung eingearbeitet und dargestellt. Zusätzlich<br />

geben graphische Darstellungen einen Überblick zum Gebührenrecht.<br />

Dieser Großkommentar zum Gebührengesetz 1957 bietet Wirtschaftstreuhän<strong>der</strong>n aber auch Bilanzbuchhaltern ein aktuelles Nachschlagewerk<br />

zur geltenden Gebührenrechtslage. Mit einer detaillierten Kommentierung aller gebührenrelevanten Novellen befindet sich das<br />

Werk wie<strong>der</strong> auf dem allerletzten Stand.<br />

Umsatzsteuer kompakt<br />

Berger/Wakounig, Linde Verlag, 4. Aufl 2010, 360 Seiten, EUR 48,–,<br />

ISBN 978-3-7073-1529-5<br />

Die Umsatzsteuer einmal an<strong>der</strong>s gesehen. Mit diesem Buch kann man erkennen, dass Umsatzsteuer lernen<br />

und verstehen auch Spaß machen kann. Die überaus zahlreichen Beispiele geben einen illustrierten<br />

Eindruck aus <strong>der</strong> Praxis und zeigen die Lösung aus dem Gesetz auf. Die lustigen Bil<strong>der</strong> zwischendurch<br />

heitern ungemein auf. Die wesentlichen Bestimmungen - auch aus <strong>der</strong> Binnenmarktregelung - werden in<br />

diesen 360 Seiten dargelegt.<br />

Zu empfehlen ist dieses Buch vor allem jenen, die sich mit <strong>der</strong> Umsatzsteuer noch nicht intensiv befasst haben, also Berufseinsteigern<br />

o<strong>der</strong> jenen Personen die wie<strong>der</strong> einmal auf aktuellem Stand wie<strong>der</strong>holend die Umsatzsteuer lernen und verstehen wollen.<br />

In allen Kapiteln wird auf einen nutzbringenden Praxisbezug Wert gelegt, zu den unterschiedlichen Rechtslagen innerhalb<br />

<strong>der</strong> EU werden auch Hinweise gegeben. Viele graphische Ansichten tragen dazu bei, dass man die Systematik des Gesetzes<br />

leicht visualisiert verstehen kann.<br />

Umsatzsteuer Basiswissen für das Rechnungswesen<br />

Gaedke/Weinzierl-Sonnleitner, dbv-Verlag, 3. Aufl 2010, 224 Seiten, EUR 31,90,<br />

ISBN 978-3-7041-0466-3<br />

Die Autoren haben in <strong>der</strong> nunmehr 3. vorliegenden Auflage in das österreichische Umsatzsteuergesetz das seit<br />

1.1.2010 geltende Mehrwertsteuerpaket <strong>der</strong> EU eingearbeitet. Dabei wurden vor allem hinsichtlich <strong>der</strong> Dienstleistungen<br />

maßgebliche Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Rechtslage vorgenommen. Das Buch bietet sehr viele Beispiele samt<br />

Lösungen und auch äußerst zahlreiche Übersichten und Darstellungen. Damit wird ein Gesamtüberblick über<br />

die Regelungen im Binnenmarkt gegeben. Im Anhang findet man einige „Goodies“ wie zB einen Kontenplan<br />

mit Umsatzsteuermerkmalen o<strong>der</strong> eine Reisekostenabrechnung o<strong>der</strong> eine Umsatzsteuerjahresverprobung. Dieser<br />

Anhang steht als Neuerung auch als Download von <strong>der</strong> Homepage des Verlages zur Verfügung.<br />

In diesem Buch werden umsatzsteuerliche Bestimmungen für nationale Geschäfte, wie auch für grenzüberschreitende Leistungen gegeben.<br />

Insbeson<strong>der</strong>e eignet sich dieses Buch für jene, die ein vertiefendes Wissen in <strong>der</strong> Umsatzsteuer erhalten wollen bzw dieses auffrischen<br />

möchten.<br />

Anmerkung: 1 MMag Dr Klaus Hilber ist Inhaber einer Steuerberatungskanzlei in Mutters bei Innsbruck, Unternehmensberater, Fachautor<br />

und Fachvortragen<strong>der</strong>, Lehrbeauftragter an <strong>der</strong> Fachhochschule MCI Management Center Innsbruck, Herausgeber <strong>der</strong> Fachzeitschrift<br />

SteuerBlatt, Mitherausgeber <strong>der</strong> Fachzeitschrift UFSaktuell (beide im Verlag Österreich) Gerichtssachverständiger und Buchhändler.


BILANZBUCHHALTER<br />

BÖB – Dezember 2010 – <strong>44</strong>/10<br />

GBH/SBH/SBBH<br />

Unterstützung im Außenauftritt<br />

Neues Projekt Medienkooperation:<br />

„Lernen Sie Bilanzbuchhalter kennen“<br />

Johann Alois Jeitler<br />

Berufsgruppenobmann <strong>der</strong><br />

Bilanzbuchhalter in <strong>der</strong> Kammer<br />

<strong>der</strong> Wirtschaftstreuhän<strong>der</strong><br />

j.jeitler@aon.at<br />

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen!<br />

Es wird mir immer wie<strong>der</strong> bestätigt, dass sich das Bilanzbuchhalter-Image<br />

– bedingt auch durch die langjährige<br />

und ausgezeichnete Bekanntheit unseres Berufes im Angestelltenverhältnis<br />

– bereits auf sehr hohem Niveau befindet.<br />

Wir als selbständige Bilanzbuchhalter können diesen<br />

Vorteil bei Eintritt in die Selbständigkeit natürlich nutzen,<br />

müssen aber bedenken, dass es bei uns um viel mehr geht:<br />

Image ist die Bewertung durch den Klienten. Ein ausgezeichnetes<br />

Image bekommt daher eine Bilanzbuchhalter-<br />

Kanzlei nur, wenn sie die Erwartungen <strong>der</strong> Kunden<br />

zufrieden stellend erfüllt. Dieses Image ist unbezahlbar<br />

und bedarf <strong>der</strong> ständigen Pflege jedes einzelnen selbständigen<br />

Bilanzbuchhalters!<br />

Unterstützend bemüht sich <strong>der</strong> neu geschaffene Berufsgruppenausschuss<br />

<strong>der</strong> Bilanzbuchhalter (früher Arbeitsgruppe<br />

Imagepositionierung <strong>der</strong> Bilanzbuchhalter) in <strong>der</strong><br />

Kammer <strong>der</strong> Wirtschaftstreuhän<strong>der</strong> mit vollem Einsatz<br />

unser Image zu steigern und die Kompetenz unserer<br />

Berufsgruppe noch stärker in <strong>der</strong> Öffentlichkeit bekannt<br />

zu machen. In Anbetracht <strong>der</strong> geringen finanziellen Mittel<br />

sind wir dabei aufbauend – also Schritt für Schritt – vorgegangen.<br />

Zunächst wurde – neben vielen kleineren Projekten – die<br />

Entwicklung eines Logos für die Bilanzbuchhalter in <strong>der</strong><br />

Kammer <strong>der</strong> Wirtschaftstreuhän<strong>der</strong> gestartet, wobei unser<br />

Ziel, das Logo als Qualitäts- und Markenzeichen zu verwirklichen<br />

– mit <strong>der</strong> Assoziation „Bilanzbuchalter sind<br />

Ihr großes Plus“ – sicherlich gelungen ist. Nutzen Sie bitte<br />

das Logo auf allen Ihren Geschäftspapieren und auf<br />

Ihrer Homepage, denn unser Logo kann als Kern des Corporate<br />

Design nur mit Hilfe aller Kolleginnen und Kollegen<br />

weiter so erfolgreich positioniert werden.<br />

Anschließend folgten als wesentlichste Arbeitsschwerpunkte<br />

die Entwicklung eines Bilanzbuchhalter-Fol<strong>der</strong>s,<br />

eines Begrüßungspaketes für neu bestellte Bilanzbuchhalter<br />

und die Produktion von klassischen Werbemit-<br />

teln. Vor allem wurde darauf geachtet, dass den Kolleginnen<br />

und Kollegen hochwertige Artikel zur Verfügung<br />

gestellt werden. Die Unterstützung des Außenauftrittes<br />

unserer Kolleginnen und Kollegen mit Werbemitteln ist<br />

bereits vollständig umgesetzt.<br />

Selbstverständlich wurden sämtliche Werbemittel <strong>der</strong> riesigen<br />

Angebotspalette den Kolleginnen und Kollegen gratis<br />

zur Verfügung gestellt: Bilanzbuchhalter-Konferenzmappe,<br />

USB-Stick, Parker-Kugelschreiber, Tintenroller,<br />

Druckbleistift, Taschenrechner, Schreibtischunterlage,<br />

Bilanzbuchhalter-Kalen<strong>der</strong>, Mousepad, Post-it, Aufkleber,<br />

Schreibblock kariert, Gesprächsnotiz-Blöcke, Klarsichthüllen,<br />

Notizqua<strong>der</strong>, Stofftragtaschen, Bilanzbuchhalter-Fol<strong>der</strong>,<br />

usw. Darüber hinaus werden auch neu hinzukommende<br />

Kollegen Gratis-Exemplare mittels Bilanzbuchhalter-Begrüßungspaketes<br />

erhalten.<br />

Sie können die Werbemittel per Fax o<strong>der</strong> noch besser im<br />

Online-Shop auf <strong>der</strong> Website <strong>der</strong> KWT im Mitglie<strong>der</strong>portal<br />

online je<strong>der</strong>zeit nachbestellen. Zur besseren Navigation<br />

steht ein Filter „Bilanzbuchhalter“ zur Verfügung,<br />

<strong>der</strong> Ihnen alle Bilanzbuchhalter-Werbemittel anzeigt.<br />

Auch das Bilanzbuchhalter-Logo steht auf <strong>der</strong> KWT-<br />

Homepage zum Download zur Verfügung.<br />

Bei unserem nächsten und neuen Projekt „Lernen Sie<br />

Bilanzbuchhalter kennen“ wird die eigentliche Imagepositionierung<br />

gestartet und das Leistungsspektrum<br />

unseres selbständigen Berufes verstärkt in <strong>der</strong> Öffentlichkeit<br />

bekannt gemacht.<br />

Mittels Medienkooperation – in Form einer Zusammenarbeit<br />

mit regionalen Medien – werden bundesweit Bilanzbuchhalter-Inserate<br />

geschaltet. Dies wird gleichzeitig in<br />

je<strong>der</strong> Region bzw. in jedem Bezirk Österreichs erfolgen<br />

und natürlich in kurzfristigen und gleichmäßigen Abständen,<br />

um eine nachhaltige Wirkung zu erzielen. Es wird<br />

mehrere Einschaltrunden geben. Wir werden pro Schaltung<br />

bei einer Auflage von über 3.241.000 Exemplaren<br />

etwa. 3.669.000 Leser erreichen! Wie umfangreich unser<br />

Medien-Projekt ist, ergibt sich aus <strong>der</strong> Tatsache, dass sogar<br />

in unseren kleineren Bundeslän<strong>der</strong>n (wie Vorarlberg und<br />

Burgenland) zum Beispiel in immerhin je sechs Lokalausgaben<br />

inseriert wird. Somit ist eine flächendeckende Vor-<br />

Ort-Präsenz unseres selbständigen Bilanzbuchhalterberufes<br />

in <strong>der</strong> Öffentlichkeit – und vor allem auch bei<br />

unseren <strong>der</strong>zeitigen und zukünftigen Klienten – erstmals<br />

gegeben.<br />

So sieht zum Beispiel das Bilanzbuchhalter-Inserat 1 aus:<br />

7


8<br />

Ich freue mich über Ihre persönlichen Anregungen. Bitte<br />

teilen Sie mir Ihre Wünsche unter j.jeitler@aon.at mit.<br />

Mit kollegialen Grüßen<br />

JOHANN ALOIS JEITLER<br />

Berufsgruppenobmann <strong>der</strong><br />

Bilanzbuchhalter in <strong>der</strong><br />

Kammer <strong>der</strong> Wirtschaftstreuhän<strong>der</strong><br />

Sie haben dieses Journal<br />

bei Freunden entdeckt und<br />

wollen es abonnieren?<br />

Kein Problem!<br />

D 50,00 Inland/D 65,00 Ausland und ein e-Mail an<br />

boeb@chello.at genügen. – Sicherheitshalber auch mit<br />

Ihren Telefon nummern für Rückfragen.<br />

BUNDESVERBAND DER ÖSTERREICHISCHEN BILANZBUCHHALTER<br />

Zeitschrift für die geprüfen Bilanzbuchhalterinnen und Bilanzbuchhalter in <strong>der</strong> Wirtschaft Österreichs<br />

INFO: boeb@chello.at www.boeb.at<br />

GBH/SBH/SBBH<br />

BILANZBUCHHALTER<br />

BÖB – Dezember 2010 – <strong>44</strong>/10


BILANZBUCHHALTER<br />

BÖB – Dezember 2010 – <strong>44</strong>/10<br />

Der Arbeitskreis selbständiger Bilanzbuchhalter (ein<br />

tolles Team) hatte seine erste Sitzung im Jahre 1996<br />

und bereits im Jahre 1999 konnten die ersten selbständigen<br />

und gewerblichen Buchhalter bestellt werden.<br />

Wir haben viele Termine im Parlament, im Wirtschaftsausschuss,<br />

bei <strong>der</strong> Gewerkschaft, bei <strong>der</strong> Arbeiterkammer, bei<br />

<strong>der</strong> Sozialversicherungsanstalt, im Bundeskanzleramt, im<br />

Bundesministerium für Wirtschaft und nicht zuletzt in <strong>der</strong><br />

Kammer <strong>der</strong> Wirtschaftstreuhän<strong>der</strong> wahrgenommen.<br />

Wir wollten zwar schon damals den selbständigen Bilanzbuchhalter,<br />

aber <strong>der</strong> Gesetzgeber hat damals den Interessensgruppen<br />

Gehör geschenkt und eine Zweiteilung zugelassen.<br />

Die Buchhaltungsgrenzen sind gefallen, dafür<br />

haben wir uns stark gemacht. Die monatliche UVA dürfen<br />

wir auch erstellen und: oh Wun<strong>der</strong>, auch Finanz-Online<br />

nutzen!<br />

Der Arbeitskreis des BÖB hat aber nicht locker gelassen<br />

und in enger Zusammenarbeit mit <strong>der</strong> Wirtschaftskammer<br />

Österreich auf eine Erweiterung <strong>der</strong> Befugnisse und vor<br />

allem auf den selbständigen Bilanzbuchhalter bestanden.<br />

Mit Jänner 2007 ist das Bilanzbuchhaltungsgesetz in Kraft<br />

getreten. Ich muss zugeben, ein nicht unwesentlicher Teil<br />

des Erfolges ist Herrn Dr. Bock zu verdanken, <strong>der</strong> alle<br />

Möglichkeiten und Verbindungen ausgeschöpft hat um<br />

diesen zu ermöglichen.<br />

Nun sind wir – <strong>der</strong> Arbeitskreis – bemüht, die Befugnisse<br />

<strong>der</strong> Bilanzbuchhalter zu erweitern, was wie<strong>der</strong>um vieler<br />

Besuche und Interventionen bedarf. Unser Ziel ist es seit<br />

jeher: Wir wollen das machen dürfen, was wir als Bilanzbuchhalter<br />

gelernt haben!<br />

Unserer Meinung nach ist es nicht in Ordnung, dass es<br />

Bilanzierungsgrenzen gibt und <strong>der</strong> Bilanzbuchhalter den<br />

vom ihm erstellten Jahresabschluss nicht über FinanzOnline<br />

abgeben darf, obwohl er seine Arbeit zwar vor allen<br />

möglichen Behörden vertreten darf und das BibuG ihn<br />

sogar ausdrücklich im Abgabeverfahren sogar – mit Ausnahme<br />

vor den Abgabenbehörden des Bundes – einem<br />

Rechtsanwalt gleichstellt. Von <strong>der</strong> Arbeitnehmerveranla-<br />

GBH/SBH/SBBH<br />

ARBEITSKREIS:Weiter arbeiten lassen?<br />

Walter Rosenauer<br />

Vizepräsident des BÖB<br />

Mitglied im Berufsgruppenausschuss<br />

Buchhaltung in <strong>der</strong> WKÖ<br />

gung will ich gar nicht reden, die kann je<strong>der</strong> machen, <strong>der</strong><br />

we<strong>der</strong> lesen noch schreiben kann – aber <strong>der</strong> Bilanzbuchhalter<br />

darf es nicht!<br />

Das werden wir sicher nicht hinnehmen. Wir haben bereits<br />

weitere Termine im Parlament und bei den betreffenden<br />

Behörden.<br />

Sie können uns ebenfalls aktiv unterstützen: Schreiben Sie<br />

den Politikern aus Ihrer Region und bitten Sie um <strong>der</strong>en<br />

Unterstützung für unsere Anliegen!<br />

Senden Sie uns bitte ein Kopie Bcc per E-Mail boeb@chello.at<br />

Danke im Voraus!<br />

Vielen Dank!<br />

Walter Rosenauer<br />

Vizepräsident des BÖB und Leiter des Arbeitskreises<br />

selbständiger Bilanzbuchhalter<br />

BUNDESVERBAND DER ÖSTERREICHISCHEN BILANZBUCHHALTER<br />

Zeitschrift für die geprüfen Bilanzbuchhalterinnen und Bilanzbuchhalter in <strong>der</strong> Wirtschaft Österreichs<br />

9<br />

Iwww.boeb.at


10<br />

Rund 836.000 Menschen verunglückten in Österreich im<br />

Jahr 2009 bei Unfällen. Was den wenigsten bekannt ist:<br />

Drei Viertel aller Unfälle (610.500) passierten zu Hause, in<br />

<strong>der</strong> Freizeit o<strong>der</strong> beim Sport. Die gesetzliche Unfallversicherung<br />

reicht da nicht aus.<br />

Welche Kosten können nach einem Unfall entstehen?<br />

◆ Heilkosten und Behandlungskosten (Heilbehelfe)<br />

◆ Rehab<br />

◆ Umbauarbeiten in <strong>der</strong> Wohnung/Haus<br />

◆ Behin<strong>der</strong>ten gerechtes Fahrzeug<br />

◆ Pflege usw …<br />

Dazu könnte passieren, dass das Einkommen fällt bzw.<br />

geringer ist (nur mehr Teilzeit möglich, keine Überstunden<br />

mehr).<br />

Als Absicherung dieses existenzgefährdeten Risikos hilft<br />

eine Unfallversicherung. Wichtig dabei sind die Erweiterungen<br />

in dem Vertrag. Das kann entscheiden, ob Sie bei<br />

einem Unfall etwas bekommen o<strong>der</strong> nichts. Als BÖB-Mitglied<br />

haben Sie sehr gute Erweiterungen. Damit Sie gut<br />

versichert sind, wenn etwas passiert.<br />

Variante 1:<br />

Invaliditätsleistung Basis: € 50.000,–<br />

Leistung bis: € 400.000,–<br />

Unfalltod: € 20.000,–<br />

Spitalgeld: die ersten 100 Tage € 20,–<br />

danach € 10,–<br />

Heilkosten € 500,–<br />

Bergungskosten € 10.000,– inkl. Druck -<br />

kammerkosten<br />

Kosmetische Operation € 10.000,–<br />

Prämie € 8,36 (bei 2 versicherten Personen im Vertrag<br />

€ 7,10 pro Person)<br />

Variante 2:<br />

Wie Variante 1, nur Erhöhung <strong>der</strong> Versicherungssumme<br />

auf<br />

Invaliditätsleistung Basis: € 100.000,–<br />

Leistung bis: € 500.000,–<br />

Prämie € 14,25 (bei 2 versicherten Personen im Vertrag<br />

€ 12,11 pro Person)<br />

GBH/SBH/SBBH<br />

Unfallversicherung<br />

Andreas Fiala<br />

Akad. Gepr. Vkfm.<br />

Versicherungsmakler und Vermögens berater<br />

2100 Leobendorf, Gartengasse 14<br />

Tel. 0676/ 55 76 425 • Fax 02262/ 68 532<br />

E-Mail: <strong>der</strong>fiala@aon.at<br />

BILANZBUCHHALTER<br />

BÖB – Dezember 2010 – <strong>44</strong>/10<br />

Die prämienfreien Erweiterungen (einzigartig) sende ich<br />

Ihnen bei Interesse.<br />

Ideal ergänzend dazu ist die Multirente: Rente bei<br />

Unfall und Krankheit!<br />

Unfall-Invalidität: Die monatliche Rente wird ab 50%<br />

Invaliditätsgrad (verbesserte Glie<strong>der</strong>taxe) gezahlt.<br />

Organschädigungen: Bei dauerhafter irreversiblen<br />

Beeinträchtigungen von Organen als Folge eines Unfalls<br />

o<strong>der</strong> Krankheit erhalten Sie die vereinbarte Rente. Auch<br />

Krebs und psychische Erkrankungen werden hier<br />

berücksichtigt. Die Beeinträchtigung wird anhand von<br />

medizinisch klar definierten Kriterien bemessen.<br />

Verlust von Grundfähigkeiten: Ein einfaches Punktesystem<br />

ermöglicht eine transparente Leistungsprüfung.<br />

Pflegebedürftigkeit: Ab Pflegestufe 4 gemäß BPGG<br />

wird die vereinbarte Rente bezahlt.<br />

Soeben wurde von <strong>der</strong> Regierung bestimmt, dass bei den<br />

Pflegekosten gespart wird (bereits von mir seit längeren<br />

angekündigt). Man bekommt nun noch schwieriger Geld.<br />

Der Staat kann es sich nicht mehr leisten. Ich kann Ihnen<br />

versichern, dass es in ein paar Jahren weitere Maßnahmen,<br />

sowohl bei <strong>der</strong> Alterspension, als auch bei <strong>der</strong> Pflegerente<br />

geben wird.<br />

Die Rente richtet sich nach dem Geburtsjahr. Fragen Sie<br />

bitte deswegen telefonisch o<strong>der</strong> per E-Mail nach.<br />

Ich wünsche Ihnen und Ihrer Familie und Freunden ein gesegnetes<br />

Fest und einen guten Rutsch.<br />

Ihr Andreas Fiala<br />

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Kein Problem!<br />

D 50,00 Inland/D 65,00 Ausland und ein e-Mail an<br />

boeb@chello.at genügen. – Sicherheitshalber auch mit<br />

Ihren Telefon nummern für Rückfragen.<br />

BUNDESVERBAND DER ÖSTERREICHISCHEN BILANZBUCHHALTER<br />

Zeitschrift für die geprüfen Bilanzbuchhalterinnen und Bilanzbuchhalter in <strong>der</strong> Wirtschaft Österreichs<br />

INFO: boeb@chello.at www.boeb.at


BILANZBUCHHALTER<br />

BÖB – Dezember 2010 – <strong>44</strong>/10<br />

Buchhaltung • Bilanz • Steuern<br />

Anschaffungskosten im Fall des<br />

Kaufs einer Immobilie<br />

Ing. Mag. Stefan Gruber<br />

S.I.B. Mag. Stefan Gruber Stb. und WP.<br />

GesmbH<br />

E-Mail: stefan.gruber@sib.co.at<br />

www.sib.co.at<br />

In diesem Artikel soll dem Begriff <strong>der</strong> Anschaffungskosten<br />

aus Sicht <strong>der</strong> Einkommensteuer auf den Grund<br />

gegangen werden. Es geht um die Fragestellung, welche<br />

Kosten im Zuge <strong>der</strong> Anschaffung einer Immobilie zu aktivieren<br />

sind und welche sofort als Aufwand geltend<br />

gemacht werden können o<strong>der</strong> auf eine kürzere Zeit abgeschrieben<br />

werden dürfen.<br />

1. Anschaffungskosten – Definition und Bestandteile<br />

Unter Anschaffungskosten werden Aufwendungen verstanden,<br />

welche im Zusammenhang mit dem Erwerb eines<br />

bestehenden Wirtschaftsguts und dessen Versetzung in<br />

einen betriebsbereiten Zustand anfallen.<br />

Nicht nur <strong>der</strong> Kaufpreis selbst, son<strong>der</strong>n auch die mit dem<br />

Erwerbsvorgang im Zusammenhang stehenden Anschaffungsnebenkosten<br />

sind als Anschaffungskosten zu aktivieren.<br />

Kaufpreis (inkl. übernommene Verbindlichkeiten –<br />

Hypothekenschulden und Rentenverpflichtungen)<br />

+ Grun<strong>der</strong>werbsteuer (GrEStG – 3,5% bzw. 2%)<br />

+ Grundbucheintragungsgebühr (GEG 1%)<br />

+ Notarkosten<br />

+ Rechtsanwaltskosten<br />

+ Gutachten über den Bauzustand<br />

+ Maklerkosten<br />

= Anschaffungskosten<br />

Auch nachträgliche Anschaffungskosten sind dem tatsächlich<br />

geleisteten Kaufpreis hinzuzurechnen. Beispiele<br />

für nachträgliche Anschaffungskosten sind Kaufpreisän<strong>der</strong>ungen<br />

aufgrund eines Prozesses, Vergleichs o<strong>der</strong> aufgrund<br />

<strong>der</strong> Neufestsetzung <strong>der</strong> Grun<strong>der</strong>werbsteuer.<br />

Abzuziehen vom Kaufpreis sind konkret gewährte<br />

Anschaffungspreismin<strong>der</strong>ungen (z. B. Rabatte, Preisnachlässe).<br />

Nicht zu den Anschaffungskosten zählen Finanzierungskosten<br />

(wie Kreditgebühren, Hypothekennebengebühren<br />

1,2%, Bearbeitungsgebühren).<br />

2. Opfertheorie<br />

Im Bereich <strong>der</strong> Anschaffungsnebenkosten ist bei <strong>der</strong><br />

Behandlung von Abbruchkosten und Restbuchwert des<br />

alten Gebäudes auf folgende Rechtssprechung des VwGH<br />

hinzuweisen:<br />

Bei Abriss eines schon länger vermieteten o<strong>der</strong> im Unternehmen<br />

verwendeten Gebäudes gehören die Abbruchkosten<br />

und <strong>der</strong> Restbuchwert nicht zu den Anschaffungso<strong>der</strong><br />

Herstellungskosten, son<strong>der</strong>n sind sofort absetzbare<br />

Werbungskosten o<strong>der</strong> Betriebsausgaben (VwGH 25.1.2006,<br />

2003/14/0107).<br />

Eine Aktivierung ist jedoch dann vorzunehmen, wenn das<br />

Gebäude in Abrissabsicht erworben wurde – dann zählen<br />

die Abbruchkosten und <strong>der</strong> Restbuchwert des vorherigen<br />

Gebäudes sehr wohl zu den Anschaffungskosten <strong>der</strong><br />

Immobilie.<br />

3. Anschaffungsnaher Erhaltungsaufwand<br />

Unter dem Begriff des anschaffungsnahen Erhaltungsaufwands<br />

versteht man Aufwendungen, welche in einem<br />

engen kausalen o<strong>der</strong> zeitlichen Zusammenhang mit <strong>der</strong><br />

Anschaffung <strong>der</strong> Liegenschaft stehen und dazu dienen,<br />

das Gebäude in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen.<br />

Ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen dem<br />

Anschaffungsvorgang und dem nachträglichen Aufwand<br />

ist bis zu einem Zeitraum von drei Jahren anzunehmen.<br />

Durch die Aktivierung des anschaffungsnahen Erhaltungsaufwands<br />

soll eine Gleichstellung hergestellt werden<br />

zwischen dem Käufer eines betriebsbereiten Grundstücks<br />

mit entsprechendem Kaufpreis auf <strong>der</strong> einen Seite und<br />

dem Erwerber, <strong>der</strong> ein Gebäude erwirbt und noch Aufwendungen<br />

tätigen muss, auf <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Seite. Dementsprechend<br />

niedrig wird bei Zweiterem <strong>der</strong> Kaufpreis sein,<br />

wenn er anstelle des Verkäufers die noch notwendigen<br />

Aufwendungen übernimmt. Durch die Aktivierung des<br />

nachträglichen Aufwandes kommt es zu einer Neutralisierung<br />

<strong>der</strong> Kosten, welche zu einer Wertsteigerung <strong>der</strong> Liegenschaft<br />

und zu einer Erhöhung des Anschaffungspreises<br />

<strong>der</strong> Liegenschaft führen.<br />

In dem Erkenntnis des VwGH vom 30.6.2010,<br />

2005/13/0076 wurde die Aktivierungspflicht von anschaffungsnahem<br />

Erhaltungsaufwand wesentlich eingeschränkt.<br />

Der VwGH bestätigte die Rechtsmeinung des UFS Wien<br />

dahingehend, dass im konkreten Fall kein aktivierungs-<br />

11


12 Buchhaltung • Bilanz • Steuern<br />

pflichtiger anschaffungsnaher Erhaltungsaufwand vorläge,<br />

weil die fraglichen Aufwendungen nicht mehr dazu<br />

dienten, das Gebäude in einen betriebsbereiten Zustand<br />

zu versetzen. Bei <strong>der</strong> damaligen Anschaffung <strong>der</strong> Liegenschaft<br />

war die betriebliche Nutzungsmöglichkeit bereits<br />

gegeben.<br />

Es kann daher festgehalten werden, dass bei Kauf einer<br />

Immobilie Betriebsbereitschaft dann gegeben ist, wenn<br />

je<strong>der</strong>zeit die Vermietung dieser Immobilie möglich ist.<br />

Wird in so einem Fall ein Erhaltungsaufwand in zeitlicher<br />

Nähe zur Anschaffung durchgeführt, so sind diese Aufwendungen<br />

nicht auf die Restnutzungsdauer des Gebäudes<br />

zu verteilen. Der Erhaltungsaufwand ist im Sinne des<br />

§ 4 (7) bzw. § 28 (2) EStG – d.h. Sofortabsetzung o<strong>der</strong> Verteilung<br />

auf 10 Jahre – zu behandeln.<br />

4. Abgrenzung zwischen Anschaffungskosten<br />

und Herstellungskosten<br />

Die Anschaffungskosten sind strikt von den Herstellungskosten<br />

zu unterscheiden. Beide Begriffe finden sich im<br />

Unternehmensgesetzbuch (UGB) wie<strong>der</strong>, eine Definition<br />

im Einkommensteuergesetz (EStG) sucht man lei<strong>der</strong> vergebens.<br />

§ 203 Abs. 3 UGB definiert den Begriff <strong>der</strong> Herstellungskosten<br />

wie folgt: Herstellungskosten sind die Aufwendungen,<br />

die für die Herstellung eines Vermögensgegenstandes, seine<br />

Erweiterung o<strong>der</strong> für eine über seinen ursprünglichen Zustand<br />

hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen.<br />

Aus steuerlicher Sicht liegt Herstellungsaufwand immer<br />

dann vor, wenn eine Immobilie errichtet wird o<strong>der</strong> bei<br />

einer bestehenden Immobilie die Wesensart geän<strong>der</strong>t<br />

wird, meist durch werterhöhende Maßnahmen. Dies ist<br />

auch die Abgrenzung zum Erhaltungsaufwand. Solange<br />

bestehende Teile ausgetauscht werden, liegt Erhaltungsaufwand<br />

vor, auch wenn im Zuge dieser Maßnahmen besseres<br />

Material o<strong>der</strong> ein dem heutigen technischen Standard<br />

entsprechendes Verfahren verwendet wird.<br />

Der Herstellungsaufwand ist grundsätzlich zu aktivieren<br />

und auf die (Rest-) Nutzungsdauer des Gebäudes abzuschreiben.<br />

Bei einer Vermietung kann <strong>der</strong> Herstellungsaufwand<br />

(insbeson<strong>der</strong>e Aufwand im Sinne §§ 3-5 MRG, § 19<br />

DenkmalschutzG) begünstigt auf 10 o<strong>der</strong> 15 Jahre abgeschrieben<br />

werden, soweit die Voraussetzungen gem. § 8<br />

(2) und § 28 (3) EStG gegeben sind.<br />

Finanzierungskosten (wie Zinsen, Spesen, Kreditvertragsgebühren<br />

und ähnliche Kosten) sind – wie bereits dargelegt<br />

- bei Erwerb eines bereits bestehenden Wirtschaftsgutes<br />

nicht Teil <strong>der</strong> zu aktivierenden Anschaffungskosten.<br />

Bei <strong>der</strong> Herstellung eines Vermögensgegenstandes können<br />

jedoch die auf den Zeitraum <strong>der</strong> Herstellung entfallenden<br />

BILANZBUCHHALTER<br />

BÖB – Dezember 2010 – <strong>44</strong>/10<br />

Zinsen für Fremdkapital im Rahmen <strong>der</strong> Herstellungskosten<br />

angesetzt werden - § 203 (4) UGB (Wahlrecht).<br />

5. Aufteilung <strong>der</strong> Anschaffungskosten auf Grund<br />

und Boden bzw. Gebäude<br />

Da nur das Gebäude einer ordentlichen Abnutzung unterliegt<br />

(Grund und Boden sind nicht abnutzbar), ist eine<br />

Aufteilung <strong>der</strong> Anschaffungskosten in Grund und Boden<br />

bzw. Gebäude vorzunehmen. Nur jene Kosten, welche auf<br />

das Gebäude entfallen, sind als Bemessungsgrundlage für<br />

die planmäßige Absetzung für Abnutzung heranzuziehen.<br />

Neben <strong>der</strong> Ermittlung <strong>der</strong> Bemessungsgrundlage für die<br />

Absetzung für Abnutzung (kurz: AfA) ist die Aufteilung<br />

<strong>der</strong> Anschaffungskosten auch im Sinne <strong>der</strong> Gewinnermittlungsvorschrift<br />

des § 4 (1) EStG letzter Satz wesentlich.<br />

Diese Bestimmung regelt, dass Gewinne o<strong>der</strong> Verluste aus<br />

<strong>der</strong> Veräußerung o<strong>der</strong> Entnahme von Grund und Boden<br />

des Anlagevermögens dann nicht <strong>der</strong> Besteuerung unterliegen,<br />

wenn die Gewinnermittlung nach § 4 (1) EStG bzw.<br />

nach § 4 (3) EStG erfolgt.<br />

Die Aufteilung <strong>der</strong> Anschaffungskosten auf Grund und<br />

Boden bzw. auf das Gebäude hat nach objektiven Maßstäben<br />

zu erfolgen (EStR 2612 – 2614).<br />

Geläufig ist die Verhältnismethode. Dabei werden zuerst<br />

<strong>der</strong> Verkehrswert von Grund und Boden und <strong>der</strong> Verkehrswert<br />

des Gebäudes ermittelt. Im Verhältnis dieser<br />

Verkehrswerte zur gesamten Liegenschaft wird in weiterer<br />

Folge <strong>der</strong> Kaufpreis aufgeteilt.<br />

Bei <strong>der</strong> Differenzmethode hingegen wird <strong>der</strong> Wert des<br />

Grund und Bodens vom Gesamtkaufpreis in Abzug<br />

gebracht. Diese Methode ist nur dann zulässig, wenn <strong>der</strong><br />

Wert von Grund und Boden und <strong>der</strong> Gesamtkaufpreis für<br />

die bebaute Liegenschaft dem Verkehrswert entsprechen.<br />

Gem. EStR 6<strong>44</strong>7 wird als Richtwert für die Ermittlung des<br />

Grundanteils ausgeführt, dass keine Bedenken bestehen,<br />

bei Ansatz eines AfA–Satzes von 1,5% o<strong>der</strong> 2,0%, den auszuscheidenden<br />

Anteil für Grund und Boden anzuerkennen,<br />

wenn er nicht weniger als 20% beträgt und wenn keine<br />

außergewöhnlichen Verhältnisse vorliegen. Beispiele<br />

für außergewöhnliche Verhältnisse, die zu einem höheren<br />

Anteil von Grund und Boden führen würden, wären die<br />

Toplage einer Immobilie (z.B. 1. Bezirk) o<strong>der</strong> eine Immobilie<br />

in schlechtem Bauzustand.<br />

Diese Überlegungen sind auch immer mit zu berücksichtigen,<br />

wenn versucht wird, eine kürzere Abschreibungsdauer<br />

als 67 o<strong>der</strong> 50 Jahre zu erreichen. Die angestrebte verkürzte<br />

Abschreibungsdauer ist einem möglicherweise<br />

erhöhten Grundanteil (als den in den Richtlinien angeführten<br />

20%) gegenüberzustellen.


BILANZBUCHHALTER<br />

BÖB – Dezember 2010 – <strong>44</strong>/10<br />

6. Bemessungsgrundlage für die Absetzung für<br />

Abnutzung<br />

Wie bereits oben ausgeführt, sind als Bemessungsgrundlage<br />

für die AfA die Anschaffungskosten heranzuziehen –<br />

also <strong>der</strong> tatsächlich geleistete Kaufpreis zuzüglich<br />

Anschaffungsnebenkosten und nachträgliche Anschaffungskosten<br />

abzüglich Preismin<strong>der</strong>ungen. Davon ist dann<br />

noch <strong>der</strong> auf Grund und Boden entfallende Anteil auszuscheiden.<br />

Der aktivierte Gebäudeanteil ist als Bemessungsgrundlage<br />

für die AfA heranzuziehen. Diese Regelung gilt für den<br />

entgeltlichen Erwerb von zur Vermietung bestimmten<br />

Gebäuden im betrieblichen und außerbetrieblichen<br />

Bereich.<br />

Liegt zwischen Anschaffung und Vermietungstätigkeit im<br />

außerbetrieblichen Bereich mehr als ein Jahr und wird das<br />

Gebäude erstmalig zur Erzielung von Einkünften genützt,<br />

so sind die fiktiven Anschaffungskosten im Zeitpunkt<br />

<strong>der</strong> erstmaligen Nutzung zur Erzielung von Einkünften<br />

als Bemessungsgrundlage für die AfA heranzuziehen. Die<br />

fiktiven Anschaffungskosten sind auch dann <strong>der</strong> AfA zu<br />

Grunde zu legen, wenn das Gebäude unentgeltlich (Schenkung<br />

o<strong>der</strong> von Todes wegen) erworben wurde und erstmals<br />

zur Vermietung genutzt wird. Dasselbe gilt, wenn<br />

das Gebäude seit 10 Jahren vom Geschenkgeber o<strong>der</strong> Erblasser<br />

nicht mehr zur Einkünfteerzielung genutzt wurde.<br />

Unter fiktiven Anschaffungskosten werden jene Kosten<br />

verstanden, welche bei einem ertragsorientierten Erwerber<br />

anfallen würden, <strong>der</strong> dieses konkrete Grundstück erwirbt.<br />

Dabei sind auch Nebenkosten hinzuzurechnen, die tatsächlich<br />

angefallen wären (z. B. Grun<strong>der</strong>werbsteuer und<br />

Eintragungsgebühren); nicht jedoch Maklergebühren o<strong>der</strong><br />

<strong>der</strong>gleichen, da diese nicht jedenfalls angefallen wären.<br />

Die fiktiven Anschaffungskosten werden vom Ertragswert<br />

(sogenanntes Ertragswertverfahren) abgeleitet.<br />

Erwirbt <strong>der</strong> Steuerpflichtige das Grundstück von Todes<br />

wegen o<strong>der</strong> durch Schenkung und hat bereits sein Rechtsvorgänger<br />

das Gebäude vermietet („durchgehende Vermietung“),<br />

bzw. wird die Vermietung vom Steuerpflichtigen<br />

innerhalb von zehn Jahren wie<strong>der</strong> aufgenommen, so<br />

ist <strong>der</strong> Buchwert fortzuführen. Das bedeutet, dass die restliche<br />

AfA vom Rechtsnachfolger weitergeführt wird. Die<br />

Zeit, welche zwischen <strong>der</strong> Aufgabe <strong>der</strong> Vermietung und<br />

<strong>der</strong> erneuten Vermietung liegt, wird nicht in die AfA<br />

hineingerechnet. Es wird keine neue Bemessungsgrundlage<br />

ermittelt; es bleibt beim bisherigen AfA-Satz (siehe<br />

unten).<br />

Bei Vermietung im außerbetrieblichen Bereich wird allgemein<br />

von einer Nutzungsdauer von 67 Jahren ausgegan-<br />

Buchhaltung • Bilanz • Steuern<br />

13<br />

gen. Das entspricht einem AfA-Satz von 1,5 %. Um eine<br />

schnellere Abschreibung argumentieren zu können – um<br />

also eine kürzere Nutzungsdauer darzulegen –, müssen<br />

Gutachten vorgelegt werden. Bei einem Gebäude, welches<br />

vor 1915 errichtet wurde, kann ein kürzerer AfA-Satz auch<br />

ohne Gutachten angesetzt werden, wenn dieser nicht mehr<br />

als 2 % beträgt (EStR Rz. 6<strong>44</strong>4).<br />

Bei Vermietung im betrieblichen Bereich sind die AfA-Sätze<br />

des § 8 (1) EStG anzuwenden.<br />

7. Beginn <strong>der</strong> Absetzung für Abnutzung<br />

Interessant ist die Frage nach dem Beginn <strong>der</strong> Laufzeit <strong>der</strong><br />

AfA. Der UFS Wien (RV/022-W/06) hat in einer Entscheidung<br />

vom 4.3.2010 die Ansicht vertreten, dass im außerbetrieblichen<br />

Bereich die AfA mit <strong>der</strong> Anschaffung zu laufen<br />

beginnt. Dies natürlich unter <strong>der</strong> Voraussetzung, dass eine<br />

Betriebsbereitschaft – und somit eine Vermietbarkeit - vorliegt<br />

und eine Vermietungsabsicht gegeben ist.<br />

Dies wird damit begründet, dass bei <strong>der</strong> Vermietung die<br />

rein altersbedingte Abnutzung im Gegenteil zur nutzungsbedingten<br />

Abnutzung im Vor<strong>der</strong>grund steht (VwGH<br />

27.11.1984, 83/14/0043, 0048). Der Zeitpunkt <strong>der</strong> Anschaffung<br />

– ab dem die AfA als Werbungskosten geltend<br />

gemacht werden kann – fällt mit dem Übergang <strong>der</strong> wirtschaftlichen<br />

Verfügungsmacht zusammen. Die rechtliche<br />

Verfügungsmacht – also die Erlangung des zivilrechtlichen<br />

Eigentums durch Eintragung in das Grundbuch – ist<br />

nicht ausschlaggebend. Entscheidend ist, ab wann <strong>der</strong><br />

Erwerber das Gebäude zur Erzielung von Einkünften nutzen<br />

kann.<br />

8. Zusammenfassung<br />

Ich habe versucht darzustellen, dass auch bei einem Thema<br />

wie Anschaffungskosten bei Immobilien - wo man<br />

glauben könnte, alles wäre auch in <strong>der</strong> Rechtsprechung<br />

gänzlich unstrittig - immer wie<strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Judikatur<br />

(wie zum Beispiel beim anschaffungsnahen Erhaltungsaufwand)<br />

zu beachten sind. Entscheidungen in diesem<br />

Bereich haben einerseits für den richtigen Ausweis als<br />

Vermögenswert (Anschaffungskosten, Gebäude und<br />

Grundanteil) und an<strong>der</strong>erseits für die richtige Darstellung<br />

in <strong>der</strong> Gewinn und Verlustrechnung (Absetzung für<br />

Abnutzung) Auswirkungen.<br />

In <strong>der</strong> nächsten Ausgabe möchte ich Ihnen das Thema<br />

Herstellungsaufwand und die damit verbundenen Entscheidungen<br />

sowie steuerlichen Konsequenzen aufzeigen.<br />

www.sib.co.at


14 Buchhaltung • Bilanz • Steuern<br />

AUS DER KLIENTEN-INFO<br />

Verdeckte Gewinnausschüttung –<br />

Aufgabe des Rückzahlungswillens<br />

Eine verdeckte (Gewinn)Ausschüttung ist dann anzunehmen,<br />

wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter<br />

einen nicht als Gewinnausschüttung erkennbaren Vermögensvorteil<br />

gewährt, welcher Gesellschaftsfremden nicht<br />

o<strong>der</strong> zumindest nicht unter diesen Bedingungen zugestanden<br />

worden wäre. Typische Beispiele für verdeckte<br />

Gewinnausschüttungen sind etwa zu hohe Mietzahlungen<br />

<strong>der</strong> Gesellschaft an den Gesellschafter o<strong>der</strong> ein günstiges<br />

Darlehen an den Gesellschafter.<br />

Der VwGH hatte sich mit einem Fall zu beschäftigen (GZ<br />

2007/13/0009 vom 20.1.2010), in dem ein Darlehen an den<br />

Gesellschafter schon früher zurückzuzahlen gewesen wäre<br />

und in Folge <strong>der</strong> aushaftende Betrag inklusive Zinseszinsen<br />

von <strong>der</strong> Betriebsprüfung als verdeckte Ausschüttung<br />

angesehen wurde. Argumente wie die geplante Aufrechnung<br />

des Darlehens mit dem Veräußerungserlös aus dem<br />

Anteilsverkauf o<strong>der</strong> auch die mündliche Prolongation des<br />

Darlehens konnten an dieser Ansicht nichts än<strong>der</strong>n. Der<br />

VwGH hat bei seiner Beurteilung hingegen festgestellt,<br />

dass ein etwaiger Verzicht <strong>der</strong> Kapitalgesellschaft auf die<br />

For<strong>der</strong>ung gegenüber dem Gesellschafter schon eindeutig<br />

und schlüssig sein muss, damit eine verdeckte (Ge -<br />

winn)Ausschüttung angenommen werden kann. Es kann<br />

demnach aus <strong>der</strong> bloßen Aufgabe des Rückzahlungswillens<br />

seitens des Schuldners noch nicht auf den Wegfall<br />

<strong>der</strong> Schuld bzw. den Verzicht durch die Gesellschaft und<br />

insgesamt auf eine verdeckte Ausschüttung geschlossen<br />

werden. Überdies kann aus einer nicht fremdüblich erfolgten<br />

Darlehensprolongation nicht bereits <strong>der</strong> Verzicht auf<br />

die Darlehenseinbringung an sich abgeleitet werden.<br />

Schließ lich ist es auch nicht sachgerecht, aufgrund von<br />

nicht verrechneten Zinseszinsen eine verdeckte Ausschüttung<br />

des Darlehens und nicht nur des fehlenden Zinsbetrages<br />

anzunehmen. Insgesamt war demnach durch den<br />

VwGH keine verdeckte (Gewinn)Ausschüttung zu<br />

erkennen.<br />

Anschaffungsnaher Erhaltungsaufwand<br />

Erhaltungsaufwendungen (Austausch einiger Fenster,<br />

Türen etc.) im betrieblichen Bereich können prinzipiell<br />

sofort als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Ausnahmen<br />

gibt es jedoch bei Vermietungen zu Wohnzwecken (Verteilung<br />

<strong>der</strong> Aufwendungen auf 10 Jahre bei Instandset-<br />

BILANZBUCHHALTER<br />

BÖB – Dezember 2010 – <strong>44</strong>/10<br />

zungsaufwendungen) und bei „anschaffungsnahen Erhaltungsaufwendungen“,<br />

wobei letztere Ausnahme kürzlich<br />

vom VwGH einer näheren Prüfung unterzogen wurde.<br />

Unter dem Begriff „anschaffungsnahe Erhaltungsaufwendungen“<br />

versteht man Aufwendungen, die in einem<br />

nahen zeitlichen Zusammenhang mit dem Erwerb eines<br />

Gebäudes stehen.<br />

Ein naher zeitlicher Zusammenhang wird prinzipiell bei<br />

einem Zeitraum von drei Jahren angenommen. Wenn also<br />

ein Unternehmer ein altes Gebäude gekauft hat, wurden<br />

die Anschaffungskosten vorerst aktiviert. Innerhalb von<br />

drei Jahren vorgenommene Renovierungsaufwendungen<br />

mussten als „anschaffungsnahe Er hal tungsauf wen dun -<br />

gen“ ebenfalls aktiviert werden und konnten nur auf die<br />

Restnutzungsdauer des Gebäudes verteilt abgeschrieben<br />

werden. Diese Regelung sollte zu einer Gleichstellung<br />

zwischen einem Käufer eines neu hergerichteten Gebäudes<br />

und eines renovierungsbedürftigen Gebäudes führen.<br />

Die Notwendigkeit <strong>der</strong> Gleichstellung ergab sich daraus,<br />

dass <strong>der</strong> Kaufpreis <strong>der</strong> renovierungsbedürftigen Liegenschaft<br />

niedriger war, da nicht <strong>der</strong> Verkäufer son<strong>der</strong>n <strong>der</strong><br />

Käufer die Aufwendungen tätigte. Durch die nachträgliche<br />

Aktivierung <strong>der</strong> Renovierungsaufwendungen wurde<br />

eine Gleichstellung mit dem Käufer bewirkt, dessen Liegenschaft<br />

schon vorher verbessert wurde und welcher<br />

somit einen höheren aktivierungspflichtigen Kaufpreis zu<br />

zahlen hatte.<br />

Mit Erkenntnis vom 30.6.2010 hat <strong>der</strong> VwGH (GZ<br />

2005/13/0076) nun seine Rechtsansicht grundlegend ge -<br />

än<strong>der</strong>t. Demnach kommt es nun darauf an, ob das Gebäude<br />

schon vor dem Kauf in einem betriebsbereiten<br />

Zustand war. Ist dies <strong>der</strong> Fall und kommt es nach dem<br />

Kauf zu keiner Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Nutzung, können Erhaltungsaufwendungen<br />

sofort abgezogen werden. So konnte<br />

eine Kosmetikerin, welche ihr bereits gewerblich<br />

genutztes Geschäftslokal selbst aus einem Mietvertrag<br />

herauskaufte und ein Jahr nach dem Kauf die Fenster und<br />

das Geschäftsportal erneuerte, diese Aufwendungen<br />

sofort absetzen, da die Betriebsbereitschaft schon vor dem<br />

Kauf gegeben war und es zu keiner Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> betrieblichen<br />

Nutzung kam. Der VwGH betont zudem, dass es<br />

nicht darauf ankommt, ob die Erneuerungen notwendig<br />

o<strong>der</strong> dringend sind.<br />

Keine Auswirkungen hat dieses Judikat allerdings auf die<br />

Vermietung von im Betriebsvermögen befindlichen


BILANZBUCHHALTER<br />

BÖB – Dezember 2010 – <strong>44</strong>/10<br />

Gebäuden an nicht betriebszugehörige Arbeitnehmer zu<br />

Wohnzwecken. Hier wird die Aktivierung <strong>der</strong> nachgeholten<br />

Instandsetzungsaufwendungen auch weiterhin durch<br />

eine gesetzlich geregelte zwingende Verteilung auf 10<br />

Jahre ersetzt.<br />

Mietkostenobergrenze bei<br />

doppelter Haushaltsführung<br />

Grundsätzlich können Haushaltsaufwendungen o<strong>der</strong> Kosten,<br />

die mit <strong>der</strong> Lebensführung verbunden sind, steuerlich<br />

nicht geltend gemacht werden. Eine Ausnahme besteht<br />

allerdings dann, wenn <strong>der</strong> Aufenthalt an dem Beschäftigungsort<br />

(beruflich) notwendig ist und eine Verlegung des<br />

(Familien)Wohnsitzes ebenso wenig zumutbar ist wie die<br />

tägliche Rückkehr zum Wohnsitz. Unter dem Schlagwort<br />

„doppelte Haushaltsführung“ können Kosten im Zusammenhang<br />

mit einer Unterkunft steuerlich (z. B.) als Werbungskosten<br />

geltend gemacht werden.<br />

Es liegt in <strong>der</strong> Natur <strong>der</strong> Sache, dass die Kosten einer Mietwohnung<br />

bzw. eines Hotelzimmers von dem Beschäftigungsort<br />

an sich sowie von <strong>der</strong> Wohngegend bzw. <strong>der</strong><br />

Kategorie abhängen. Als eine monatliche Obergrenze für<br />

solche Kosten nennen die Lohnsteuerrichtlinien 2.200 €<br />

(inklusive Betriebskosten), wobei es auch auf die Häufigkeit<br />

<strong>der</strong> Nächtigungen ankommt.<br />

Der VwGH (GZ 2007/13/0095 vom 26.5.2010) hatte sich<br />

mit einem Fall zu beschäftigen, in dem die monatlichen<br />

Kosten für eine Mietwohnung (95 m 2 ) in Wien vom<br />

Finanzamt <strong>der</strong> Höhe nach nicht anerkannt wurden. Kernargument<br />

war, dass die Kosten für eine kleinere Wohnung<br />

(ca. 40m 2 ) als zweckentsprechend anzusehen seien<br />

und daher nur eine aliquote Anerkennung <strong>der</strong> Wohnungskosten<br />

möglich ist.<br />

Nicht berücksichtigt wurde jedoch <strong>der</strong> Umstand, dass die<br />

Wohnung nicht nur als Schlafstätte genutzt wird, son<strong>der</strong>n<br />

auch zur Arbeitsvorbereitung sowie zur Gepäcksaufbewahrung<br />

dient. Da das Finanzamt eine frühere VwGH-<br />

Entscheidung falsch interpretiert hatte – es ging nicht um<br />

die konkrete Größe einer am Beschäftigungsort zur Verfügung<br />

stehenden Wohnung – hat <strong>der</strong> VwGH die Kosten<br />

für die 95-m 2 -Mietwohnung als Werbungskosten anerkannt.<br />

Es ist nämlich im Zusammenhang mit <strong>der</strong> doppelten<br />

Haushaltsführung auf den Einzelfall einzugehen und<br />

auch die konkrete Benutzung zu würdigen, weshalb es<br />

keine kategoriebasierten bzw. an <strong>der</strong> Größe orientierten<br />

Mietobergrenzen gibt. Sicherzustellen ist allerdings, dass<br />

die Kosten für beide Haushalte tatsächlich vom Steuerpflichtigen<br />

getragen werden und nicht etwa die Kosten für<br />

die Wohnung am Beschäftigungsort <strong>der</strong> Arbeitgeber übernimmt.<br />

Buchhaltung • Bilanz • Steuern<br />

Zweitordination<br />

15<br />

Räumlichkeiten, die betrieblich genutzt werden können,<br />

aber bei denen es nicht auszuschließen ist, dass stattdessen<br />

die private Nutzung überwiegt, legt die Finanzverwaltung<br />

eine natürliche Skepsis an den Tag, wenn es um die steuerliche<br />

Anerkennung <strong>der</strong> Ausgaben (z. B. in Form von<br />

Abschreibungen, Finanzierungskosten etc.) geht. Der<br />

VwGH (GZ 2005/15/0165 vom 2.2.2010) hatte in diesem<br />

Zusammenhang mit einem praktischen Arzt zu tun, <strong>der</strong><br />

im Obergeschoss seines Einfamilienhauses eine „Zweitordination“<br />

eingerichtet hat und die Errichtungskosten des<br />

Einfamilienhauses anteilig steuerlich geltend machen<br />

wollte. Wenngleich manche Auffälligkeiten wie z. B. die<br />

räumliche Nähe zur Hauptordination und die Anordnung<br />

<strong>der</strong> Privaträume im Erdgeschoß durch die Behin<strong>der</strong>ung<br />

des Arztes erklärbar sind, so muss dennoch das sich insgesamt<br />

ergebende Bild auf eine tatsächliche (Zweit)Ordination<br />

und somit auf das Vorliegen von Betriebsvermögen<br />

schließen lassen. Die Notwendigkeit einer Zweitordination<br />

wurde mit <strong>der</strong> umfassenden ärztlichen Tätigkeit (Vereinsarzt,<br />

Kontakt bei Psychiatrieeinweisungen, Feststellung<br />

von Blutalkohol etc.) begründet.<br />

Wirtschaftsgüter sind dem Betriebsvermögen zuzurechnen,<br />

wenn sie objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz<br />

im Betrieb bestimmt sind und ihm auch tatsächlich<br />

dienen. Bei <strong>der</strong> privaten und betrieblichen Nutzung eines<br />

Gebäudes ist eine Aufteilung vorzunehmen (z. B. nach <strong>der</strong><br />

Kubatur). Der VwGH hat – gestützt auf die Informationen<br />

aus früheren Betriebsbesichtigungen – festgestellt, dass<br />

kein typisches Bild einer Ordination bei Inbetriebnahme<br />

<strong>der</strong> Räumlichkeiten für betriebliche Zwecke vorlag und<br />

den nachträglich gesetzten Maßnahmen wie z. B. <strong>der</strong><br />

Anschaffung von medizinisch-technischen Geräten allenfalls<br />

Indizwirkung für die Absicht <strong>der</strong> Einrichtung <strong>der</strong><br />

Zweitordination beizumessen ist. Steuerliche Konsequenzen<br />

wie die Geltendmachung von AfA, Finanzierungskosten<br />

o<strong>der</strong> (damals) eines Investitionsfreibetrags (IFB) waren<br />

demnach zu versagen.<br />

© Entnommen <strong>der</strong> Klienten-Info mit freundlicher Genehmigung<br />

<strong>der</strong> Klier, Krenn & Partner KG www.klienten-ifo.at


16 Buchhaltung • Bilanz • Steuern<br />

Fristen in <strong>der</strong> BAO<br />

Die BAO unterscheidet grundsätzlich zwei Arten von Fristen:<br />

1. Gesetzliche Fristen: Diese sind im Gesetz ausdrücklich<br />

normiert. (z.B. Berufungs-, Vorlageantrags-, Wie<strong>der</strong>einsetzungs-,<br />

Verjährungsfrist, Abgabenerklärungsfrist).<br />

2. Behördliche Fristen: Diese sind im Gesetz nicht vorgesehen.<br />

Die Behörde kann sie im Rahmen ihrer Ermessensausübung<br />

festsetzen (z.B. Frist zur Beantwortung<br />

eines Auskunftsersuchens, Mangelbehebungsfrist).<br />

Fristenlauf:<br />

Bei behördlichen Erledigungen (z.B. Bescheiden) beginnt<br />

die Frist jeweils mit Bekanntgabe <strong>der</strong> Erledigung zu laufen.<br />

Bei schriftlichen Erledigungen erfolgt die Bekanntgabe<br />

in <strong>der</strong> Regel mit Zustellung.<br />

Bei nach Tagen bestimmten Fristen beginnt die Frist am<br />

dem Tag <strong>der</strong> Zustellung folgenden Tag zu laufen, <strong>der</strong> Tag<br />

<strong>der</strong> Zustellung wird somit nicht mitgerechnet.<br />

➔ Beispiel:<br />

Eine Erledigung wird am Montag per Post zugestellt. Dem<br />

Abgabepflichtigen wird eine Frist von vier Tagen eingeräumt.<br />

Die Frist endet somit am Freitag.<br />

Bei nach Wochen, Monaten o<strong>der</strong> Jahren bestimmten Fristen<br />

endet die Frist jeweils mit Ablauf des Tages <strong>der</strong> letzten<br />

Woche o<strong>der</strong> des letzten Monats, <strong>der</strong> durch seien Benennung<br />

o<strong>der</strong> Zahl dem für den Fristbeginn maßgebenden<br />

Tag entspricht.<br />

➔ Beispiele:<br />

(Monatsfrist):<br />

Mag. Katharina Drexler<br />

Audit Partner Austria Wirtschaftsprüfer<br />

GmbH<br />

HOUF Wirtschaftsprüfer + Steuerberater<br />

GmbH<br />

www.auditpartner.at | www.houf.at<br />

Fristbeginn Fristende<br />

9. September 9. September<br />

28. Februar 28. März<br />

31. März 30. April<br />

Beginn und Lauf von Fristen werden durch Samstage,<br />

Sonntage o<strong>der</strong> Feiertage nicht behin<strong>der</strong>t. Fällt das Ende<br />

BILANZBUCHHALTER<br />

BÖB – Dezember 2010 – <strong>44</strong>/10<br />

einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag,<br />

Karfreitag o<strong>der</strong> 24. Dezember, so endet die Frist am<br />

nächsten Tag, <strong>der</strong> kein Samstag, Sonntag o<strong>der</strong> Feiertag ist.<br />

Tage des Postlaufes sind in den Fristenlauf nicht einzurechnen.<br />

Fristverlängerungsanträge<br />

Gesetzliche Fristen können nur verlängert werden, wenn<br />

dies im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist.<br />

Verlängerbar sind unter an<strong>der</strong>em folgende Fristen:<br />

1. Abgabenerklärungsfrist<br />

2. Berufungsfrist<br />

3. Vorlageantragsfrist<br />

Nicht verlängerbar sind hingegen folgende Fristen:<br />

1. Wie<strong>der</strong>aufnahmefristen<br />

2. Wie<strong>der</strong>einsetzungsantrag<br />

Behördliche Fristen können stets verlängert werden.<br />

Wird ein Antrag auf Fristverlängerung abgelehnt (zurückgewiesen<br />

o<strong>der</strong> abgewiesen) ist hiergegen ein abgeson<strong>der</strong>tes<br />

Rechtsmittel NICHT zulässig (§ 110 Abs. 3 BAO).<br />

Hemmung und Unterbrechung einer Frist<br />

In bestimmten Fällen sieht das Gesetz vor, dass Fristen<br />

durch bestimmte Ereignisse unterbrochen o<strong>der</strong> ihr Ablauf<br />

gehemmt wird.<br />

Wird eine Frist unterbrochen bedeutet, dass die Frist nach<br />

Wegfall des Grundes für die Unterbrechung zur Gänze<br />

neu zu laufen beginnt.<br />

Wird eine Frist hingegen gehemmt, läuft die noch offene<br />

Frist nach Wegfall des Hemmnisses weiter (z.B. Antrag auf<br />

Verlängerung <strong>der</strong> Berufungsfrist).<br />

➔ Beispiel:<br />

Ein Bescheid wird am 2. März zugestellt. Die Berufungsfrist<br />

hierfür endet somit grundsätzlich am 2. April.<br />

Herr X stellt am 31. März (somit noch vor Ablauf <strong>der</strong> Berufungsfrist)<br />

einen Antrag auf Verlängerung <strong>der</strong> Berufungsfrist<br />

bis Ende Mai. Durch diesen Antrag wird die Berufungsfrist<br />

gehemmt. Von <strong>der</strong> Berufungsfrist sind somit noch drei Tage<br />

offen, die durch die Hemmung nicht ablaufen.<br />

Am 5. Mai wird <strong>der</strong> Antrag auf Verlängerung <strong>der</strong> Berufungsfrist<br />

abgewiesen (Datum <strong>der</strong> Zustellung des Abweisungsbescheides).<br />

(Fortsetzung auf Seite 18)


BILANZBUCHHALTER<br />

BÖB – Dezember 2010 – <strong>44</strong>/10<br />

Buchhaltung • Bilanz • Steuern<br />

Wartungserlass zum<br />

Mehrwertsteuer-Paket – Teil 2<br />

Christine Weinzierl<br />

Partner Tax & Legal Services<br />

christine.weinzierl@at.pwc.com<br />

PwC PricewaterhouseCoopers Österreich<br />

www.pwc.at<br />

Mit dem Abgabenän<strong>der</strong>ungsgesetz 2010 wurde <strong>der</strong> zweite Teil<br />

des Mehrwertsteuer-Pakets in Österreich umgesetzt. Der Wartungserlass<br />

2010 zu den Umsatzsteuerrichtlinien führt die<br />

Än<strong>der</strong>ungen in mehr Detail aus, beinhaltet aber auch Ergänzungen<br />

zum bereits mit 1.1.2010 in Kraft getretenen Teil.<br />

1. Eintrittsberechtigungen zu kulturellen etc.<br />

Veranstaltungen<br />

Ab 1.1. 2011 gelten sonstige Leistungen betreffend Eintrittsberechtigungen<br />

für kulturelle künstlerische, wissenschaftliche,<br />

unterrichtende, sportliche, unterhaltende o<strong>der</strong><br />

ähnliche Veranstaltungen, wie Messen und Ausstellungen,<br />

an Unternehmer (B2B) als dort ausgeführt, wo diese Veranstaltungen<br />

tatsächlich stattfinden. Darunter sind nach<br />

Ansicht <strong>der</strong> Finanzverwaltung (UStR Rz 641f) Leistungen<br />

zu verstehen, <strong>der</strong>en wesentliches Merkmal in <strong>der</strong> entgeltlichen<br />

Gewährung des Rechts auf Eintritt zu einer Veranstaltung<br />

besteht:<br />

◆ Eintritt zu Vorführungen, Theateraufführungen, Zirkusveranstaltungen,<br />

Messen, Unterhaltungsprogrammen,<br />

Konzerten, Ausstellungen usw. inklusive Abonnements;<br />

◆ Eintritt zu Sportveranstaltungen (Spiel o<strong>der</strong> Wettkampf),<br />

einschließlich Dauerkarten;<br />

◆ Eintritt zu bzw. Teilnahme an Konferenzen und Seminaren.<br />

Nicht unter die Eintrittsberechtigungen fallen z.B. die<br />

Überlassung von Einrichtungen (z.B. Turnhallen) für Veranstaltungen<br />

o<strong>der</strong> die Vermittlung von Eintrittsberechtigungen.<br />

Beispiel:<br />

Ein Arzt aus <strong>der</strong> Schweiz nimmt 2011 an einem Ärztekongress<br />

in Österreich teil. Die Teilnahmegebühr ist Entgelt für eine Eintrittsberechtigung<br />

zu einer wissenschaftlichen Veranstaltung<br />

und gilt als dort ausgeführt, wo die Veranstaltung stattfindet,<br />

also in Österreich. Der Veranstalter stellt dem Arzt 20% österreichische<br />

Umsatzsteuer in Rechnung.<br />

2. Messeleistungen<br />

17<br />

Die Überlassung von Standflächen auf Messen und Ausstellungen<br />

durch die Veranstalter gilt nicht als Grundstücksleistung,<br />

son<strong>der</strong>n fällt ab 2011 unter die B2B Generalklausel<br />

(UStR Rz 640u). Das gilt auch, wenn <strong>der</strong> Veranstalter<br />

neben <strong>der</strong> Überlassung <strong>der</strong> Standflächen weiterer<br />

Leistungen (zB technische Versorgung, Standbetreuung,<br />

Reinigung) an die Aussteller erbringt.<br />

➔ Beispiel:<br />

Ein Aussteller aus Italien mietet während einer Messe im<br />

Jahr 2011 in Salzburg Standflächen vom Veranstalter an. Die<br />

Überlassung von Standflächen auf Messen fällt unter die<br />

B2B Generalklausel und gilt daher als dort ausgeführt, wo<br />

<strong>der</strong> Leistungsempfänger ansässig ist, also in Italien. Die Leistung<br />

ist daher in Österreich nicht steuerbar. Der Veranstalter<br />

stellt die Rechnung ohne Umsatzsteuer und meldet die<br />

Dienstleistung in seiner Zusammenfassenden Meldung.<br />

3. Lagerung von Gegenständen<br />

Bei Grundstücksleistungen muss nach Sinn und Zweck<br />

<strong>der</strong> Vorschrift die Leistung in engem Zusammenhang mit<br />

dem Grundstück stehen. Zu diesen Leistungen gehört auch<br />

das Einlagern von Gegenständen (z.B. in einem Lager- o<strong>der</strong><br />

Kühlhaus), sofern es als selbständige Leistung erbracht<br />

wird, unabhängig davon, auf welcher zivilrechtlichen<br />

Grundlage die Leistung erfolgt, dh unabhängig ob ein Mieto<strong>der</strong><br />

ein Verwahrungsvertrag vorliegt (UStR Rz 639x).<br />

➔ Beispiel:<br />

Ein Unternehmer aus Schweden lässt vorübergehend Gegenstände<br />

in einem Lager eines Lagerhalters in Österreich einlagern.<br />

Das Einlagern von Gegenständen ist eine Grundstücksleistung.<br />

Ort <strong>der</strong> Leistung ist, wo das Grundstück belegen<br />

ist, also in Österreich. Der Lagerhalter stellt an den schwedischen<br />

Unternehmer eine Rechnung mit österreichischer<br />

Umsatzsteuer aus.<br />

4. Steuerbefreiungen für Beför<strong>der</strong>ungs -<br />

leistungen<br />

Grenzüberschreitende Beför<strong>der</strong>ungsleistungen sind unter<br />

bestimmten Voraussetzungen von <strong>der</strong> Umsatzsteuer be -


18 Buchhaltung • Bilanz • Steuern<br />

freit, wenn sich die Leistungen auf Gegenstände <strong>der</strong> Einfuhr<br />

in, <strong>der</strong> Ausfuhr aus o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Durchfuhr durch das<br />

Gemeinschaftsgebiet beziehen. Die UStR Rz 706 und 712<br />

stellen nun klar, dass auch die grenzüberschreitende Be -<br />

för<strong>der</strong>ung im Zusammenhang mit einer Einfuhr in o<strong>der</strong><br />

einer Ausfuhr aus einen an<strong>der</strong>en EU-Mitgliedstaat unter<br />

diese Befreiung fallen kann. Nicht befreit ist die Beför<strong>der</strong>ung<br />

von einem Drittland in ein an<strong>der</strong>es Drittland.<br />

➔ Beispiel:<br />

Ein österreichischer Spediteur beför<strong>der</strong>t für einen an<strong>der</strong>en<br />

österreichischen Unternehmer Gegenstände von Slowenien in<br />

die Schweiz. Die Güterbeför<strong>der</strong>ungsleistung fällt unter die<br />

B2B Generalklausel und gilt daher als dort ausgeführt, wo<br />

<strong>der</strong> Leistungsempfänger ansässig ist, also in Österreich. Da<br />

sich die Beför<strong>der</strong>ungsleistung unmittelbar auf Gegenstände<br />

<strong>der</strong> Ausfuhr aus <strong>der</strong> EU bezieht, kann die Steuerbefreiung<br />

angewendet werden. Die Voraussetzungen sind buchmäßig<br />

nachzuweisen. Der Spediteur stellt keine Umsatzsteuer an<br />

den österreichischen Unternehmer in Rechnung.<br />

BUNDESVERBAND DER ÖSTERREICHISCHEN BILANZBUCHHALTER<br />

Zeitschrift für die geprüfen Bilanzbuchhalterinnen und Bilanzbuchhalter in <strong>der</strong> Wirtschaft Österreichs<br />

(Fortsetzungvon Seite 16)<br />

Durch die Entscheidung über den Fristverlängerungsantrag ist<br />

<strong>der</strong> Lauf <strong>der</strong> Berufungsfrist nicht mehr gehemmt. Die noch offene<br />

Berufungsfrist (3 Tage) läuft nun weiter und endet am 8.<br />

Mai.<br />

Rechtsfolgen bei Fristversäumnis<br />

Iwww.boeb.at<br />

Die Rechtsfolgen einer Fristversäumnis hängen davon ab,<br />

ob es sich bei <strong>der</strong> versäumten Frist um eine Fallfrist o<strong>der</strong><br />

um eine Ordnungsfrist handelt.<br />

Wird eine Fallfrist versäumt, so geht ein Rechtsanspruch<br />

verloren. Fallfristen sind zum Beispiel:<br />

1. Berufungsfrist<br />

2. zur Mängelbehebung<br />

Bei ungenütztem Verstreichen einer Ordnungsfrist geht<br />

kein Rechtsanspruch verloren. Eine Ordnungsfrist ist z.B.<br />

jene zur Beantwortung eines Bedenkenvorhaltes o<strong>der</strong><br />

eines Auskunftsersuchens.<br />

Bei (nicht grob verschuldetem) Fristversäumnis kommt<br />

eine Wie<strong>der</strong>einsetzung in den vorigen Stand (§ 308 BAO)<br />

in Betracht. ■<br />

BILANZBUCHHALTER<br />

BÖB – Dezember 2010 – <strong>44</strong>/10<br />

Lebensweisheiten<br />

zusammengestellt von Karin Nie<strong>der</strong> und Wilhelm Budai<br />

Kein Mensch, <strong>der</strong> im Umgang mit sich selbst nicht<br />

vollkommen aufrichtig ist,<br />

kann wirklich Großes vollbringen.<br />

James Russel Lowell (1819–1891), amerikanischer Lyriker<br />

Die Erfahrungen sind die Samenkörner,<br />

aus denen die Klugheit emporwächst.<br />

Konrad Adenauer (1876–1967, deutscher Politiker und Staatsmann,<br />

1. deutscher Bundeskanzler<br />

Nur wenn man das kleinste Detail im Griff hat,<br />

kann man präzise arbeiten.<br />

Niki Lauda (*1949) österreichischer Automobilrennfahrer,<br />

Pilot und Unternehmer<br />

Wer sich vornimmt, Gutes zu wirken,<br />

darf nicht erwarten, dass die Menschen ihm deswegen<br />

Steine aus dem Weg räumen.<br />

Albert Schweitzer (1875–1965) deutsch-französischer Arzt,<br />

Kulturphilosoph und Musiker<br />

Es ist leichter, eine gute Gewohnheit annehmen,<br />

als sich einer schlechten zu entwöhnen.<br />

August von Platen (1796–1835), deutscher Dichter<br />

Wer absolute Klarheit will, bevor er einen Entschluss<br />

fasst, wird sich nie entscheiden.<br />

Henri Fré<strong>der</strong>ic Amiel (1821–1881),<br />

schweizerischer Schriftsteller und Philosoph<br />

Die Vergangenheit kann uns nicht sagen, was wir tun,<br />

wohl aber, was wir lassen müssen.<br />

José Ortega y Gasset (1883–1955),<br />

spanischer Kulturphilosoph und Essayist<br />

Der Anfang ist die Hälfte des Ganzen.<br />

Aristoteles (384-322 v.Chr.), griechischer Philosoph<br />

Weisheit ist nicht so sehr das Wissen darum, was<br />

schließlich zu tun ist, son<strong>der</strong>n darum, was zunächst<br />

getan werden soll.<br />

Herbert Hoover (1874-1964), Präsident <strong>der</strong> USA<br />

Der Stress von heute ist die gute alte Zeit von morgen.<br />

Anonym<br />

Was wir am nötigsten brauchen, ist ein Mensch,<br />

<strong>der</strong> uns zwingt, das zu tun, was wir können.<br />

Ralph Waldo Emerson (1803–1882), US-amerik. Philosoph


BILANZBUCHHALTER<br />

BÖB – Dezember 2010 – <strong>44</strong>/10<br />

Personalverrechnung<br />

Die neuen SV-Regeln bei EU-Entsendungen<br />

Ing. Mag. Ernst Patka<br />

Steuerberater, Wirtschaftsmediator,<br />

Chefredakteur <strong>der</strong> Personalverrechnung<br />

für die Praxis (LexisNexis ARD Orac) und<br />

Geschäftsführer <strong>der</strong> Steuer & Service Steuerberatungs<br />

GmbH<br />

E-Mail: ernst.patka@steuer-service.at<br />

Die VO (EG) Nr 883/2004 (kurz: VO 883/2004) und ihre<br />

Durchführungs-VO (EG) Nr 987/ 2009 (kurz: DVO<br />

987/2009) lösen ab 1. 5. 2010 in weiten Teilen die VO<br />

(EWG) Nr 1408/71 sowie die VO (EWG) Nr 574/72 ab. Im<br />

ersten Teil dieser Serie (PVP 2010/41, Mai-Heft) wird <strong>der</strong><br />

Geltungsbereich <strong>der</strong> neuen VO behandelt. Über die Neuerungen<br />

bei Entsendungen informiert nun dieser BÖB Beitrag<br />

praxisbezogen und erläutert diese anhand von Beispielen.<br />

A. Die Rechtsgrundlagen<br />

Die neuen EU-Verordnungen behalten unverän<strong>der</strong>t<br />

die beiden Grundsätze bei, wonach …<br />

… auch bei mehreren Tätigkeiten in mehreren EU-Staaten<br />

die Rechtsvorschriften nur eines einzigen Mitgliedstaates<br />

gelten.<br />

… grundsätzlich die SV-Vorschriften des Tätigkeitsstaates<br />

(= Beschäftigungslandprinzip) gelten.<br />

Vom Beschäftigungslandprinzip gibt es 3 wichtige Ausnahmen<br />

und zwar:<br />

ΠEntsendung (Art 12)<br />

mehrfache Erwerbstätigkeiten (gleichzeitige o<strong>der</strong> kontinuierlich<br />

abwechselnde Ausübung mehrerer Erwerbstätigkeiten<br />

in mehreren EU-Staaten; Art 13)<br />

Ž Ausnahmevereinbarung (Art 16)<br />

Dieser Beitrag informiert über die 1. Ausnahme vom<br />

Beschäftigungslandprinzip und zwar über die Entsendung.<br />

Wer im Originaltext die neuen Entsen<strong>der</strong>egelungen nachlesen<br />

will, <strong>der</strong> findet diese<br />

im Art 12 <strong>der</strong> VO 883/2004<br />

im Art 14 <strong>der</strong> DVO 987/2009 und<br />

in <strong>der</strong> Nr 3 des Beschlusses Nr A2 <strong>der</strong> Verwaltungskommission<br />

(2010/C 106/02) zur Auslegung von Art 12 <strong>der</strong><br />

VO 883/2004.<br />

B. Die 6 Entsendungs-Voraussetzungen<br />

Nur wenn alle <strong>der</strong> nachstehend aufgelisteten<br />

Voraussetzungen erfüllt sind, kommt nicht das<br />

Beschäftigungslandprinzip zu Anwendung, son<strong>der</strong>n <strong>der</strong><br />

Arbeitnehmer bleibt im Entsendestaat versichert.<br />

19<br />

1. Zugehörigkeit zum Entsendestaat<br />

Diese Voraussetzung verlangt, dass <strong>der</strong> zu entsendende<br />

Arbeitnehmer unmittelbar vor <strong>der</strong> Entsendung (zumindest<br />

einen Monat) dem SV-Recht des Entsendestaates<br />

unterliegen muss.<br />

➔ Beispiel<br />

Die österreichische Baumontage AG stellt zum 1. 10. 2010<br />

den Monteur Franz P ein, <strong>der</strong> von Anbeginn an für 20<br />

Monate auf eine Baustelle in Deutschland entsandt wird.<br />

Gilt das Beschäftigungslandprinzip (Deutschland ist für<br />

die SV zuständig) o<strong>der</strong> ist aufgrund <strong>der</strong> Entsendungsregel<br />

Österreich für die SV zuständig?.<br />

War Franz P vor <strong>der</strong> Entsendung zumindest 1 Monat in<br />

Österreich (= Entsendestaat)<br />

wohnhaft o<strong>der</strong><br />

bei einem an<strong>der</strong>en Arbeitgeber, o<strong>der</strong> aufgrund des Erhaltes<br />

von Arbeitslosengeld o<strong>der</strong> als Student o<strong>der</strong> aufgrund<br />

einer Selbstversicherung versichert o<strong>der</strong><br />

bei einem Angehörigen mitversichert,<br />

dann ist die Entsen<strong>der</strong>egel anwendbar und Österreich ist<br />

für die SV zuständig.<br />

2. Nennenswerte Tätigkeiten des Arbeitgebers im Ent -<br />

sendestaat<br />

Die neuen Entsen<strong>der</strong>egeln for<strong>der</strong>n, dass <strong>der</strong> Arbeitgeber<br />

nennenswerte Tätigkeiten im Rahmen seines „normalen“<br />

Geschäftsbetriebes im Entsendestaat ausübt (= Missbrauchsschutz<br />

gegen Briefkastenfirmen).<br />

IdR sprechen die folgenden Indizien gegen eine nennenswerte<br />

Tätigkeit des Arbeitgebers im Entsendestaat:<br />

Der Arbeitgeber übt lediglich interne Verwaltungstätigkeiten<br />

im Entsendestaat aus.<br />

Im Entsendestaat hat <strong>der</strong> Arbeitgeber nur wenige Verwaltungskräfte<br />

beschäftigt.<br />

Der operative Umsatz (abhängig vom Unternehmensgegenstand)<br />

im Entsendestaat liegt unter 25% des operativen<br />

Gesamtumsatzes.<br />

➔ Beispiel<br />

Die österreichische Baumontage AG gründet in Ungarn<br />

eine Tochtergesellschaft, die ausschließlich Personal nach<br />

Österreich entsenden soll. Sie beschäftigt in Ungarn lediglich<br />

eine Bürokraft.<br />

Unterliegen die nach Österreich vermittelten Monteure<br />

<strong>der</strong> (billigeren) ungarischen SV?<br />

➔ Antwort:<br />

Nein, das Kriterium <strong>der</strong> nennenswerten Tätigkeit im Entsendestaat<br />

(Ungarn) ist nicht erfüllt ➔ es liegt keine Entsendung<br />

vor ð es gilt das Beschäftigungslandprinzip ➔<br />

SV-Pflicht in Österreich


20 Personalverrechnung<br />

3. Entsendedauer: max 24 Monate<br />

Beträgt die voraussichtliche Entsendedauer …<br />

… maximal 24 Monate ➔ Entsen<strong>der</strong>egelungen sind<br />

anwendbar<br />

… mehr als 24 Monate ➔ es liegt keine Entsendung vor<br />

(uU: Ausnahmeantrag nach Art 16)<br />

➔ Hinweis<br />

Eine Verlängerung <strong>der</strong> Entsendung ist im neuen SV-Recht<br />

nur mehr mittels Ausnahmeantrag nach Art 16 möglich.<br />

Für die Praxis interessant ist die Frage, ob mehrere Entsendungen<br />

hintereinan<strong>der</strong> unter Anwendung des Art 12<br />

<strong>der</strong> VO 883/2004 möglich sind.<br />

Fall 1: Die nachfolgende Entsendung erfolgt in einen<br />

an<strong>der</strong>en EU-Staat<br />

Arbeitnehmer war in den EU-Staat 1 entsandt ➔ kehrt<br />

zurück ð wird unmittelbar in einen an<strong>der</strong>en EU-Staat entsandt:<br />

Art 12 <strong>der</strong> VO 883/2004 (Entsen<strong>der</strong>egel) kann<br />

angewandt werden.<br />

Fall 2: Die nachfolgende Entsendung erfolgt in den gleichen<br />

EU-Staat<br />

Arbeitnehmer war in den EU-Staat 1 entsandt ➔ kehrt<br />

zurück ð soll erneut in diesen EU-Staat entsandt werden<br />

ð Art 12 <strong>der</strong> VO 883/2004 (Entsen<strong>der</strong>egel) kann nur dann<br />

angewandt werden, wenn zwischen den beiden Entsendungen<br />

in denselben EU-Staat eine Unterbrechung von<br />

zumindest 2 Monaten vorliegt.<br />

Beispiel<br />

Keine Entsendung liegt vor, wenn Franz P nach 20 Monaten<br />

des Einsatzes in Deutschland nach Österreich zurückkehrt<br />

und nach 3 Tagen wie<strong>der</strong> für 20 Monate auf eine<br />

an<strong>der</strong>e Baustelle in Deutschland entsandt wird ➔ SV-<br />

Pflicht in Deutschland<br />

Wird er jedoch erst nach 2 Monaten Unterbrechung neu<br />

entsandt, beginnt die 24-Monate-Entsendefrist neu zu laufen<br />

und es liegt eine neue Entsendung vor ➔ SV-Pflicht in<br />

Österreich.<br />

4. Ablöseverbot<br />

Der entsandte Arbeitnehmer darf nicht einen an<strong>der</strong>en<br />

Arbeitnehmer „ablösen“, <strong>der</strong> zuvor die gleiche Tätigkeit<br />

ausübte und dessen Entsendedauer von 24 Monaten abgelaufen<br />

ist.<br />

➔ Beispiele<br />

ΠUnser Monteur Franz P soll den bereits 24 Monate in<br />

Deutschland tätigen Monteur Rudolf Z ablösen. Ist aufgrund<br />

<strong>der</strong> Entsendungsregel Österreich für die SV<br />

zuständig?<br />

➔ Antwort:<br />

Nein, es wird gegen das Ablöseverbot verstoßen, da<br />

Rudolf Z und Franz P die gleiche Tätigkeit (Montage)<br />

ausüben und Franz P deshalb nach Deutschland entsandt<br />

BILANZBUCHHALTER<br />

BÖB – Dezember 2010 – <strong>44</strong>/10<br />

wird, weil bei Rudolf Z, <strong>der</strong> auf <strong>der</strong> selben Baustelle werkte,<br />

die Entsendefrist von 24 Monaten abgelaufen ist ➔ Entsen<strong>der</strong>egel<br />

kann nicht angewandt werden ➔ es gilt das<br />

Beschäftigungslandprinzip (SV-Zuständigkeit liegt bei<br />

Deutschland)<br />

An<strong>der</strong>s ist die Beurteilung, wenn Rudolf Z Tischler ist<br />

und zurückkehrt, weil die Entsendefrist von 24 Monaten<br />

abgelaufen ist. Hier liegen bei Rudolf Z und Franz P keine<br />

gleichen Tätigkeiten vor ➔ Entsen<strong>der</strong>egel kann angewandt<br />

werden ➔ SV-Zuständigkeit liegt bei Österreich.<br />

5. Keine Dreiecksentsendung<br />

Dreiecksentsendungen fallen nicht unter den Entsendebegriff<br />

<strong>der</strong> VO 883/2004.<br />

Beispiel<br />

Wirbt ein österreichisches Montageunternehmen z.B. in<br />

Ungarn Monteure an für einen Einsatz in Deutschland,<br />

dann liegt eine sogenannte „Dreiecksentsendung“ vor ➔<br />

Entsen<strong>der</strong>egel kann nicht angewandt werden ➔ es gilt<br />

das Beschäftigungslandprinzip (SV-Zuständigkeit liegt<br />

bei Deutschland)<br />

6. Arbeitsrechtliche Gebundenheit des Arbeitnehmers an<br />

den entsendenden Arbeitgeber<br />

Die arbeitsrechtliche und organische Bindung zum entsendenden<br />

Arbeitgeber muss während <strong>der</strong> gesamten Entsendedauer<br />

aufrecht bleiben.<br />

Kriterien, die bspw. zur Beurteilung <strong>der</strong> arbeitsrechtlichen<br />

und organischen Bindung zum entsendenden Ar -<br />

beit geber herangezogen werden können:<br />

◆ Lohnzahlung,<br />

◆ wirtschaftliche Belastung durch die Lohnzahlung,<br />

◆ disziplinäre Verantwortung,<br />

◆ Haftung für Schäden,<br />

◆ Kündigungs- und Entlassungszuständigkeit.<br />

Weiters ist zu beachten, dass im Beschäftigungsland keine<br />

geson<strong>der</strong>te arbeitsrechtliche Bindung in Form eines weiteren<br />

Dienstverhältnisses zu einem (Konzern)Unternehmen<br />

besteht.<br />

➔ Beispiele<br />

Das Dienstverhältnis unseres Monteurs Franz P zu seinem<br />

Arbeitgeber, <strong>der</strong> österreichischen Baumontage AG, wird<br />

während seiner Tätigkeit in Deutschland karenziert (ru -<br />

hend gestellt). Während dieser Zeit übernimmt das deutsche<br />

Tochterunternehmen die Gehaltszahlung.<br />

Ist aufgrund <strong>der</strong> Entsen<strong>der</strong>egel Österreich für die SV<br />

zuständig?<br />

➔ Antwort:<br />

Nein, während <strong>der</strong> Entsendung des Franz P ist die arbeitsrechtliche<br />

und organische Bindung zu seinem Arbeitgeber,<br />

<strong>der</strong> österreichischen Baumontage AG, nicht gegeben<br />

➔ Entsen<strong>der</strong>egel kann nicht angewandt werden ➔ es gilt<br />

das Beschäftigungslandprinzip (SV-Zuständigkeit liegt<br />

bei Deutschland)


BILANZBUCHHALTER<br />

BÖB – Dezember 2010 – <strong>44</strong>/10<br />

Analoge Beurteilung wie im Fall Œ ð SV-Zuständigkeit<br />

liegt bei Deutschland, wenn Franz P für die Dauer seiner<br />

Entsendung ein zweites Dienstverhältnis mit <strong>der</strong> deutschen<br />

Tochtergesellschaft eingeht.<br />

C. Das neue Formularwesen<br />

Bisher wurde mit dem von <strong>der</strong> zuständigen<br />

GKK ausgestellten E 101 bescheinigt, dass bspw. bei Entsendungen<br />

das österreichische SV-Recht weiterhin zur<br />

Anwendung kommt. Dieser Vordruck wurde ab 1. 5. 2010<br />

durch das Formular A 1 abgelöst.<br />

Mit <strong>der</strong> Neuregelung ab 1. 5. 2010 entfällt<br />

◆ das aufwendige Verlängerungsverfahren ( E 102 entfällt)<br />

ebenso wie<br />

◆ die Möglichkeit, dass <strong>der</strong> Arbeitgeber für Entsendezeiträume<br />

von bis zu drei Monaten das Entsendeformular<br />

E 101 selbst ausstellen konnte.<br />

➔ Beispiel<br />

Ein Arbeitnehmer wird ab 1. 1. 2010 für zwölf Monate<br />

nach Deutschland entsandt. Für die Zeit vom 1. 1. 2010 bis<br />

zum 31. 12. 2010 wird das Formular E 101 ausgestellt. Im<br />

Dezember 2010 stellt sich heraus, dass die Verlängerung<br />

des Einsatzes für weitere zwölf Monate erfor<strong>der</strong>lich ist.<br />

Für die Zeit vom 1. 1. 2011 bis 31. 12. 2011 stellt die GKK<br />

das Formular A 1 aus.<br />

D. Graphischer Überblick zur Entsendung<br />

E. Übergangsvorschriften<br />

1. Grundsatz ➔ 10 Jahre lang gilt „altes“ Recht<br />

Gelten für eine Person infolge <strong>der</strong> neuen VO 883/2004<br />

nunmehr die Rechtsvorschriften eines an<strong>der</strong>en EU-Staates<br />

als bisher nach <strong>der</strong> „alten“ VO 1408/71, so bleiben die bisherigen<br />

Rechtsvorschriften so lange anwendbar (längstens<br />

10 Jahre, somit bis maximal 30. 4. 2020), wie sich <strong>der</strong><br />

vorherrschende Sachverhalt nicht än<strong>der</strong>t (Art 87 Abs 8<br />

VO 883/2004).<br />

Personalverrechnung<br />

21<br />

2. Ausnahme: Option in das „neue“ Recht<br />

Die betreffende Person kann allerdings auch beantragen,<br />

den neuen EU-SV-Rechtsvorschriften unterstellt zu werden.<br />

Wird dieser Antrag bis Ende Juli 2010 beim zuständigen<br />

SV-Träger des Mitgliedstaats gestellt, dessen Rechtsvorschriften<br />

gemäß <strong>der</strong> VO 883/2004 anzuwenden sind ➔ die<br />

Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats gelten dann<br />

bereits ab 1. 5. 2010.<br />

Wird <strong>der</strong> Antrag nach Ablauf dieser Frist gestellt ➔ so<br />

gelten diese Rechtsvorschriften ab dem ersten Tag des<br />

darauffolgenden Monats.<br />

Quellenangabe: Dieser Artikel wurde mit ausdrücklicher<br />

Genehmigung <strong>der</strong> Zeitschrift Personalverrechnung für die<br />

Praxis (Verlag LexisNexis) entnommen.<br />

Tipp für alle mit Personalverrechnung<br />

befassten Personen:<br />

Die Akademie für Recht und Steuern (ARS) veranstaltet<br />

in Wien, Innsbruck und Graz quartalsweise PV-Jour<br />

fixe.<br />

Für die Teilnehmer haben diese Jour fixe 4 nachweisbare<br />

und einzigartige Vorteile:<br />

(1) Kostenlose Anfrage<br />

Jede Teilnehmerin und je<strong>der</strong> Teilnehmer können eine E-<br />

Mailanfrage vor dem Jour fixe stellen, die im Jour fixe<br />

beantwortet wird. Sehr oft entsteht eine rege Diskussion<br />

zwischen den TeilnehmerInnen, was noch zusätzlichen<br />

Praxisnutzen für alle bringt (Infos darüber, „wie das die<br />

An<strong>der</strong>en machen“)<br />

(2) Umfangreiche, praxisbezogene Unterlagen mit<br />

einem Extra-Serviceteil!!!<br />

Nicht nur Folienkopien, son<strong>der</strong>n hochwertige Unterlagen<br />

(mit Servicedokumenten [zB Checklisten, Vereinbarungstextmuster)]<br />

werden im Seminar ausgeteilt.<br />

(3) Zugang zu einem speziellen Forum mit speziellen<br />

Links, die für die Personalverrechnung von beson<strong>der</strong>em<br />

Interesse sind.<br />

Links von A, wie Abfertigung Neu [Frage-Antwort-<br />

Übersicht] bis V (Linktipps zu Vereinbarkeit Beruf und<br />

Familie)<br />

(4) E-Mailservice nach dem Jour fixe<br />

Wenn Fragen während des Jour fixes offen bleiben sollten,<br />

dann wird mittels E-Mailservice die Antwort nachgeliefert.


22 Personalverrechnung<br />

Wir sind ARS-Referenten, d.h.: Aktualität + Rechtssicherheit<br />

und Superpraxisrelevanz wird garantiert.<br />

=> viel Leistung/Nutzen im Verhältnis zur<br />

Investition<br />

Die Themen-Highlights des September Jour fixes<br />

waren:<br />

A) Aktuelles und Neuerungen<br />

1) Die neuen Sozialversicherungswerte für 2011, neue<br />

Abkommen u.a.<br />

2) Neues VwGH Erkenntnis zu den Bonusmeilen<br />

a) Was hat <strong>der</strong> Arbeitgeber zu tun?<br />

b) Was hat <strong>der</strong> Arbeitnehmer zu tun?<br />

3) Neues UFS Urteil: Pendlerpauschale auch für geringfügig<br />

Beschäftigte!<br />

a) Warum dieses Urteil noch nicht in <strong>der</strong> Lohnverrechnung<br />

berücksichtigt werden soll.<br />

b) Was die Arbeitnehmer tun sollten.<br />

B) Arbeitshilfen<br />

1) Derzeit eines <strong>der</strong> heißesten GPLA Themen: die<br />

Essensbons - ein Erfahrungsbericht mit Hinweisen zur<br />

optimalen Prüfungsvorbereitung<br />

2) All-In-Entgelte: Herausschälen steuerfreie Überstundenzuschläge?<br />

- 4 Beispiele aus <strong>der</strong> Praxis bringen Klarheit<br />

3) Checkliste, wie Sie richtig vorgehen, wenn Mitarbeiterin<br />

sich nach <strong>der</strong> Karenz nicht mehr meldet.<br />

4) Beendigung von Dienstverhältnissen während des<br />

Krankenstandes - ein umfassendes Themen-Special mit<br />

vielen Praxishinweisen<br />

5) Sachbezüge während Mutterschutz, Karenz und<br />

Elternteilzeit - kann <strong>der</strong> Arbeitgeber die PKW-Privatnutzung<br />

einstellen? Wie ist abzurechnen? - mit Vereinbarungstextmuster!<br />

C) Wichtige Judikatur, die Sie kennen sollten<br />

1) Können auch private Beziehungsprobleme zum<br />

berechtigten vorzeitigen Austritt führen? - Worauf<br />

Arbeitgeber beson<strong>der</strong>s achten sollten<br />

2) Wie lange kann <strong>der</strong> tätlich angegriffene Arbeitgeber<br />

mit <strong>der</strong> Entlassung zuwarten (mit Rechtsprechungsübersicht<br />

und Textmuster für Suspendierungen!)<br />

3) Sie wollen eine Konventionalstrafe mit Entgeltansprüchen<br />

aufrechnen? - So gehen Sie richtig vor.<br />

4) Unkündbares Dienstverhältnis wird durch eine Einmalzahlung<br />

einvernehmlich beendet - ist diese Zahlung<br />

steuerbegünstigt?<br />

5) Was versteht <strong>der</strong> KV Handel unter „kaufmännische<br />

Tätigkeiten“? - bedeutsam iZm dem Kündigungstermin<br />

jeweils zum Quartal<br />

Bonusmaterial:<br />

BILANZBUCHHALTER<br />

BÖB – Dezember 2010 – <strong>44</strong>/10<br />

Textmuster: Essensbons-Verwendungsregelung<br />

KFZ-Nutzungsvereinbarung (insbeson<strong>der</strong>e mit Hinblick<br />

auf Elternteilzeit)<br />

Textmuster: Suspendierung<br />

Rechtsprechungsübersicht zur rechtzeitigen Entlassung<br />

UND BRANDAKTUELL: Wechsel von Voll- in Teilzeit:<br />

kein(!) Umrechnen des offenen Alt-Urlaubes: es wurde<br />

besprochen, was dieses brandaktuelle EuGH-Urteil<br />

bedeuten könnte:<br />

Abschließend zitiere ich eine Teilnehmerin, die im Mai<br />

in Wien das erste Mal den Jour fixe besuchte:<br />

„Ich bin das erste Mal dabei - ich bin begeistert. Klar, verständlich,<br />

ausführliche Unterlagen - einfach perfekt“ (Andrea<br />

Pedrotti aus Wien)<br />

BÖB Mitglie<strong>der</strong> sparen knapp € 150,00. Ihre Investition<br />

für 4 Termine (= Jahres-ABO) € 841,50 zuz USt (= €<br />

990,00 abz 15% BÖB Rabatt)<br />

Voraussetzung: Anmeldung erfolgt per Fax entwe<strong>der</strong><br />

an 01/24 721 9100 o<strong>der</strong> an office@steuer-service.at<br />

Ca 50% <strong>der</strong> TeilnehmerInnen sind WTs o<strong>der</strong> selbständige<br />

(Bilanz)BuchhalterInnen<br />

Hinweis: Die Seminare des ABO 2011 können auch<br />

von unterschiedlichen Personen besucht werden.<br />

So kommt es immer wie<strong>der</strong> vor, dass aus den unterschiedlichsten<br />

Gründen die Teilnehmerin an einem Jour<br />

fixe Termin keine Zeit hat und eine Kollegin/ein Kollege<br />

statt dessen das Seminar besucht.<br />

www.steuer-service.at


BILANZBUCHHALTER<br />

BÖB – Dezember 2010 – <strong>44</strong>/10<br />

Personalverrechnung<br />

2002 gegründet, arbeiten heute bereits 50 Personen in unserer stark wachsenden Steuerberatungskanzlei in<br />

<strong>der</strong> Wiener Innenstadt.<br />

Unser Unterscheidungsmerkmal zu Mitbewerbern:<br />

Unser Tätigkeitsschwerpunkt ist die Lohn- und Gehalts ver rech nung, sowie die umfassende Beratung in<br />

Arbeits-, Lohnsteuer- und Sozial ver si che rungsrechtsfragen. Das bedeutet für Sie: Abwechslung + spannende<br />

Aufgaben + ständige Weiterbildung + Leistungsprämien.<br />

Aktuell suchen wir aufgrund unserer erfolgreichen Ge schäfts tätigkeit zur Verstärkung<br />

unseres Teams eine/n engagier te/n, kompetente/n und teamfähige/n<br />

Personalverrechner/in<br />

Ihr Aufgabengebiet:<br />

g eigenständige Bearbeitung <strong>der</strong> monatlichen Lohn- und Gehaltsverrechnung samt lohnabhängiger<br />

Abgaben unserer Klienten (auf dpw V8P)<br />

g eigenständige Betreuung mehrerer Klienten aus unterschiedlichen Branchen mit mehreren<br />

Kollektivverträgen<br />

g proaktiver Berater sowie Ansprechpartner unserer Klienten in allen administrativen und<br />

verrechnungstechnischen Lohn- und Gehaltsverrechnungsbelangen<br />

g Kontakt und Schriftverkehr mit Behörden, Sozialversicherungsanstalten und Finanzämtern<br />

g Personalverwaltung für einige unserer Klienten (Abwesenheits-, Zeit- und Reisekostenverwaltung,<br />

Personalaktführung, etc.)<br />

g Erstellung von Auswertungen, Lohnstatistiken etc.<br />

Unsere Anfor<strong>der</strong>ungen:<br />

g abgeschlossene kaufmännische Ausbildung<br />

g Personalverrechnerprüfung (ARS PV-Akademie, WIFI, Akademie <strong>der</strong> WT, o.ä.)<br />

g mehrjährige einschlägige Berufserfahrung in <strong>der</strong> Lohn- und Gehaltsverrechnung, Berufserfahrung<br />

in einer Steuerberatungskanzlei von Vorteil, aber nicht Bedingung<br />

g Arbeitsrechtskurs von Vorteil, aber nicht Bedingung<br />

g gute EDV-Anwendungskenntnisse, dpw-Kenntnisse von Vorteil<br />

g hohe Kommunikationsfähigkeit sowie ausgeprägte Kunden- und Serviceorientierung<br />

g ein hohes Maß an Teamfähigkeit und Verantwortungsbewusstsein zeichnet Sie ebenso aus wie ein<br />

lösungsorientierter genauer Arbeitsstil<br />

g Sie lieben fachliche Herausfor<strong>der</strong>ungen und haben Interesse an sowohl persönlichen als auch<br />

fachlichen Entwicklungsmöglichkeiten<br />

Unser Angebot:<br />

g vielseitiges Aufgabengebiet in <strong>der</strong> Personalverrechnung<br />

g flexible Arbeitszeiten (Gleitzeit)<br />

g interessante Entwicklungs- und Aufstiegsmöglichkeiten<br />

g laufende Weiterbildungs- und Fortbildungsmöglichkeit (Kurzböck: im Haus)<br />

g Sie arbeiten in einem jungen und engagierten Team, das sich durch ein kollegiales Miteinan<strong>der</strong><br />

auszeichnet<br />

g leistungsorientierte Bezahlung; Incentives<br />

Interessiert? – Dann freuen wir uns auf Ihre schriftliche Bewerbung unter office@steuer-service.at<br />

23


24 Personalverrechnung<br />

BILANZBUCHHALTER<br />

BÖB – Dezember 2010 – <strong>44</strong>/10<br />

Angemessenheit von Schmutzzulagen<br />

Wie hoch eine Schmutzzulage sein darf, damit sie „angemessen“<br />

ist und vom Arbeitgeber steuerfrei im Sinne des<br />

§ 68 Abs. 1 EStG (und in weiterer Folge sv-frei) abgerechnet<br />

werden kann, hat <strong>der</strong> UFS in <strong>der</strong> folgenden Entscheidung<br />

dargelegt. UFS Graz 3. 2. 2010, RV/0012-G/07<br />

1. Sachverhalt<br />

Der Arbeitgeber zahlte an bestimmte Arbeitnehmergruppen<br />

eine Schmutzzulage in Höhe von € 1,45 pro Stunde<br />

aus. Diese Schmutzzulage rechnete er bei den betroffenen<br />

Arbeitnehmern bis zu max € 360 im Monat steuerfrei ab.<br />

Bei <strong>der</strong> Lohnabgabenprüfung anerkannte die Behörde die<br />

Steuerfreiheit <strong>der</strong> Schmutzzulage nicht, da diese – so die<br />

Ansicht <strong>der</strong> Behörde – unangemessen hoch sei. Angemessen<br />

sei in Anlehnung an bestimmte vergleichbare KV nur<br />

ein Betrag in Höhe von € 0,36 pro Stunde. Für den darüber<br />

hinaus gehenden Betrag for<strong>der</strong>te die Behörde Lohnsteuer,<br />

DB und DZ nach.<br />

Dagegen erhob <strong>der</strong> Arbeitgeber Berufung.<br />

2. Rechtslage<br />

Mag. Elisabeth David<br />

Konsulentin<br />

Schmutzzulagen und mit diesen Arbeiten zusammenhängende<br />

Überstundenzuschläge sind gemäß<br />

§ 68 Abs 1 EStG bis insgesamt € 360 pro Monat steuerfrei,<br />

wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:<br />

1. Die vom Arbeitnehmer zu leistenden Arbeiten müssen<br />

✔ überwiegend unter Umständen erfolgen, die<br />

✔ zwangsläufig eine Verschmutzung des Arbeitnehmers<br />

und seiner Kleidung in<br />

✔ erheblichem Maß bewirken.<br />

2. Zudem muss es sich um eine „Zulage“ handeln, die<br />

✔ als solche zusätzlich zum regelmäßigen Arbeitslohn<br />

gewährt werden muss und<br />

✔ die auch von ihrem Ausmaß her angemessen ist.<br />

3. Zulagen sind – soweit nicht kollektivvertragliche o<strong>der</strong> in<br />

einer Betriebsvereinbarung geregelte Vorschriften anzuwenden<br />

sind – nur dann begünstigt, wenn <strong>der</strong> Arbeitgeber<br />

sie innerbetrieblich<br />

✔ allen Arbeitnehmern o<strong>der</strong><br />

✔ bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern gewährt.<br />

➔ Hinweis<br />

Ist eine Schmutzzulage steuerfrei, so ist sie auch sv-beitragsfrei.<br />

3. Die Argumente des Arbeitgebers<br />

Der Arbeitgeber argumentierte, dass die Schmutzzulage<br />

von € 1,45 pro Stunde sehr wohl angemessen sei, da einige<br />

KV Schmutzzulagen vorsehen, die zum Vergleich für die<br />

Angemessenheit <strong>der</strong> im Betrieb bezahlten Schmutzzulagen<br />

herangezogen werden könnten. Dabei finden sich durchwegs<br />

Schmutzzulagen in Höhe von 10% bis 20% <strong>der</strong> KV-<br />

Mindeststundenlöhne.<br />

Die im Betrieb des Arbeitgebers bezahlte Schmutzzulage<br />

entspricht rund 15% des durchschnittlichen Stundenlohnes<br />

<strong>der</strong> betroffenen Arbeitnehmer und sei daher absolut<br />

angemessen und gerechtfertigt.<br />

4. Und so entschied <strong>der</strong> UFS<br />

a) Angemessenheit <strong>der</strong> Schmutzzulage<br />

Tatsache ist, dass <strong>der</strong> im Betrieb des Arbeitgebers<br />

anzuwendende KV keine Regelung über die Gewährung<br />

einer Schmutzzulage enthält. Sowohl <strong>der</strong> Arbeitgeber<br />

als auch die Behörde beziehen sich in ihrer Argumentation<br />

auf vergleichbare Kollektivverträge, um die Angemessenheit<br />

<strong>der</strong> Schmutzzulage zu beurteilen.<br />

Dabei ist aber zu beachten:<br />

❶ Die in KV geregelten Schmutzzulagen werden in vielen<br />

Fällen nicht nur deshalb gewährt, weil eine entsprechende<br />

Verschmutzung vorliegt, son<strong>der</strong>n weil für den Arbeitnehmer<br />

eine erhebliche Erschwernis o<strong>der</strong> eine Gefährdung<br />

seiner Gesundheit gegeben ist (so z.B. bei <strong>der</strong> häufig anzutreffenden<br />

„Staubzulage“). Im konkreten Fall dient die<br />

strittige Zulage aber ausschließlich <strong>der</strong> Abgeltung <strong>der</strong> –<br />

un zweifelhaft vorliegenden – Verschmutzung, nicht aber<br />

<strong>der</strong> Abgeltung einer allfälligen Gesundheitsgefährdung<br />

o<strong>der</strong> Erschwernis. Dafür zahlte <strong>der</strong> Arbeitgeber eine ge -<br />

son<strong>der</strong>te Zulage.<br />

❶ Eine Schmutzzulage ist ihrem Wesen nach auch eine<br />

pau schalierte Aufwandsentschädigung. Üblicherweise<br />

muss <strong>der</strong> Arbeitnehmer nicht nur seinen Körper, son<strong>der</strong>n<br />

auch seine Arbeitskleidung reinigen. Diese Reinigungskosten<br />

soll die Schmutzzulage (pauschal) abgelten. Aus<br />

diesem Grund ist eine Schmutzzulage – soweit sie nicht<br />

eine Erschwernis- o<strong>der</strong> Gefahrenzulage ist – systematisch<br />

(auch) als pauschale Aufwandsentschädigung zu beurteilen.<br />

Im vorliegenden Fall erfolgt die Reinigung <strong>der</strong> Arbeitskleidung<br />

aber auf Kosten des Arbeitgebers durch eine<br />

Fremdfirma.


BILANZBUCHHALTER<br />

BÖB – Dezember 2010 – <strong>44</strong>/10<br />

Daher teilt <strong>der</strong> UFS die Ansicht des Finanzamtes, dass die<br />

vom Arbeitgeber bezahlte Schmutzzulage in Höhe von<br />

15% des durchschnittlichen Stundenlohnes <strong>der</strong> betroffenen<br />

Arbeitnehmer unangemessen hoch ist. Wird berücksichtigt,<br />

dass die Arbeitnehmer zusätzlich zur Schmutzzulage<br />

auch die Reinigungskosten <strong>der</strong> Arbeitskleidung ersetzt<br />

bekommen, ist die vom Finanzamt vertretene Auffassung,<br />

dass eine Schmutzzulage nur in Höhe von € 0,36 pro Stunde<br />

angemessen sei, nicht zu beanstanden. Eine Schmutzzulage<br />

in Höhe von 5% des Grundstundenlohnes ist in<br />

diesem Falle angemessen im Sinne des § 68 Abs. 1 EStG.<br />

b) Grundsatz von Treu und Glauben<br />

Im konkreten Fall hatte <strong>der</strong> Arbeitgeber aber Glück im<br />

Unglück. Er hatte Jahre zuvor eine Anfrage an das zuständige<br />

Finanzamt gemäß § 90 EStG über die Angemessenheit<br />

<strong>der</strong> von ihm gezahlten Schmutzzulage gestellt. Das<br />

damals zuständige Finanzamt hatte dem Arbeitgeber<br />

bestätigt, dass eine Schmutzzulage in Höhe von rund 1,50<br />

pro Stunde (bei Stundenlöhnen zwischen € 5,50 und<br />

€ 6,10) angemessen sei.<br />

Die Behörde hat aufgrund dieser Auskunft mit ihrem jetzigen<br />

Nachfor<strong>der</strong>ungsbescheid gegen den Grundsatz von<br />

Treu und Glauben verstoßen.<br />

➔ Hinweis<br />

Eine Bindung <strong>der</strong> Finanzbehörde an <strong>der</strong>en Rechtsauskunft<br />

nach dem Grundsatz von Treu und Glauben tritt nur<br />

unter folgenden Bedingungen ein:<br />

✔ Auf eine konkrete, wahrheitsgemäß und vollständig<br />

im Sach verhalt dar gelegte Anfrage ergeht eine ausdrücklich<br />

als solche bezeichnete Aus kunft.<br />

✔ Die Auskunft wird durch die zuständige Behörde<br />

erteilt.<br />

✔ Die erteilte Auskunft verstößt nicht offenkundig gegen<br />

gesetzliche Bestimmungen.<br />

✔ Der Anfragende hat sein steuerliches Verhalten an die<br />

erteilte Auskunft angepasst.<br />

Richtet <strong>der</strong> Arbeitgeber daher sein steuerliches Verhalten<br />

entsprechend einer Auskunft des Finanzamtes aus, darf<br />

das für ihn nicht nachteilig sein.<br />

Der Arbeitgeber hat in seiner Anfrage an das Finanzamt<br />

sowohl den durchschnittlichen Stundenlohn als auch die<br />

Höhe <strong>der</strong> Zulage genannt. Dem Finanzamt war sowohl<br />

die absolute als auch die relative Höhe <strong>der</strong> Zulage<br />

bekannt. Das Finanzamt hat aufgrund dieser Angaben die<br />

Höhe <strong>der</strong> Schmutzzulage ausdrücklich als angemessen<br />

anerkannt. Schon damals hätte das Finanzamt jene Überlegungen<br />

anstellen können, die jetzt <strong>der</strong> Abgabenprüfer<br />

anstellt, indem er Vergleiche mit an<strong>der</strong>en KV vornimmt.<br />

Es verstößt daher gegen den Grundsatz von Treu und<br />

Glauben, wenn die Behörde Lohnsteuer nachfor<strong>der</strong>t,<br />

obwohl <strong>der</strong> Arbeitgeber nur aufgrund dieser Auskunft die<br />

Schmutzzulage steuerfrei behandelt hat.<br />

Personalverrechnung<br />

25<br />

Die Schmutzzulage ist zwar unangemessen und wäre<br />

daher (zum Teil) steuerpflichtig abzurechnen. Da sich <strong>der</strong><br />

Arbeitgeber aber auf eine Auskunft des Finanzamtes<br />

gestützt hatte, auf die er sich verlassen konnte, musste er<br />

we<strong>der</strong> Lohnsteuer noch DB und DZ nachzahlen.<br />

➔ Hinweis<br />

Kein Treu und Glaubenschutz besteht in folgenden Fällen:<br />

Gesprächsnotizen über eine GPLA, bei <strong>der</strong> die steuerfreie<br />

Behandlung von Zulagen unbeanstandet geblieben ist,<br />

rechtfertigen keinen Vertrauensschutz. Dass <strong>der</strong>en steuerfreie<br />

Behandlung bei <strong>der</strong> GPLA unbeanstandet geblieben<br />

ist, gilt nicht als Lohnsteuerauskunft. Auch eine Bindung<br />

an eine in <strong>der</strong> Ver gangenheit anlässlich einer GPLA<br />

geübte Verwaltungspraxis <strong>der</strong> Behörde ist ausgeschlossen.<br />

Dies gilt analog für die Ergebnisse einer SV-Prüfung. Hatten<br />

vergangene SV-Prüfungen bspw. die SV-Freiheit <strong>der</strong><br />

Schmutzzulagen nicht beanstandet und kommt die aktuelle<br />

GPLA zu einem an<strong>der</strong>en Ergebnis, so kann <strong>der</strong> Arbeitgeber<br />

nicht auf die Feststellungen <strong>der</strong> vor herigen Prüfungen<br />

verweisen und eine Beibehaltung <strong>der</strong> in <strong>der</strong> Vergangenheit<br />

„toleranteren“ Rechtsaus legung verlangen<br />

(VwGH vom 29. 6. 2005; 2001/08/0053). ■<br />

Dieser Artikel ist <strong>der</strong> Zeitschrift: Personalverrechnung für die<br />

Praxis (Verlag LexisNexis) entnommen.<br />

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26 Personalverrechnung<br />

Wilhelm Kurzböck<br />

Herausgeber des Internetmagazines WIKU-<br />

Personal-aktuell<br />

Erfin<strong>der</strong> <strong>der</strong> PV-Akademie<br />

BILANZBUCHHALTER<br />

BÖB – Dezember 2010 – <strong>44</strong>/10<br />

Das Budgetbegleitgesetz 2011-2014<br />

(BBG 2011-2014) – Teil Abgabenän<strong>der</strong>ungsgesetz – AbgÄG – Gesetzesentwurf<br />

Im Folgenden werden die geplanten Än<strong>der</strong>ungen, welche<br />

das Budgetbegleitgesetz für den Bereich <strong>der</strong> Lohnverrechnung<br />

vorsieht, dargestellt.<br />

Die geplanten Än<strong>der</strong>ungen im Bereich <strong>der</strong> Unternehmensbesteuerungen<br />

und sonstige Regelungen des Budgetbegleitgesetzes<br />

werden in diesem Artikel nicht behandelt.<br />

Die endgültige Gesetzwerdung bleibt noch abzuwarten!<br />

A) Zukunftssicherungsmaßnahmen – Er- und<br />

Ablebensversicherungen<br />

§ 3 Abs. 1 Z. 15 lit. a EStG 1988<br />

§ 124b Z. 179 EStG 1988<br />

Neuregelung gilt erstmals für Versicherungsverträge, die<br />

nach dem 30. Juni 2011 abgeschlossen werden<br />

Die Mindestlaufzeit bei Er- und Ablebensversicherungen<br />

wird von 10 auf 15 Jahre erhöht.<br />

Diese Neuregelung gilt für Versicherungsverträge, die<br />

nach dem 30. Juni 2011 abgeschlossen werden.<br />

B) Pendlerpauschale – unbefristete Anhebung<br />

<strong>der</strong> Sätze<br />

§ 16 Abs. 1 Z. 6 lit. b und c EStG 1988<br />

gilt für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember<br />

2010 enden<br />

Die Pendlerpauschalsätze werden um 5 % angehoben.<br />

Die Regelungen über die Pendlerpauschale gelten nun<br />

wie<strong>der</strong> unbefristet.<br />

Die Sätze <strong>der</strong> „kleinen Pendlerpauschale“ lauten ab 1. 1.<br />

2011:<br />

Entfernung Wohnung – Jahresbetrag Monatsbetrag<br />

Arbeitsstätte in Euro in Euro<br />

ab 20 km 666,00 55,50<br />

ab 40 km 1.308,00 109,00<br />

über 60 km 1.950,00 162,50<br />

Die Sätze <strong>der</strong> „großen Pendlerpauschale“ lauten ab 1. 1.<br />

2011:<br />

Entfernung Wohnung – Jahresbetrag Monatsbetrag<br />

Arbeitsstätte in Euro in Euro<br />

ab 2 km 360,00 30,00<br />

ab 20 km 1.428,00 119,00<br />

ab 40 km 2.484,00 207,00<br />

über 60 km 3.540,00 295,00<br />

C) Wohnraumschaffung – Son<strong>der</strong>ausgaben –<br />

beschränkt Steuerpflichtige<br />

§ 18 Abs. 1 Z. 3 lit. b EStG 1988<br />

gilt ab dem Datum, welches auf die Kundmachung im<br />

Bundesgesetzblatt folgt<br />

Son<strong>der</strong>ausgabenabzug auch für im Ausland gelegene<br />

Eigenheime möglich:<br />

Die Voraussetzung, dass ein Eigenheim nur dann son<strong>der</strong>ausgabenbegünstigt<br />

sein kann, wenn es im Inland gelegen<br />

ist, wird fallen gelassen, da sie in <strong>der</strong> dieser Form gegen<br />

EU-Recht verstößt.<br />

Ausgaben für Wohnraumschaffung für im Ausland gelegene<br />

Eigenheime auch für Personen möglich, die in die<br />

unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 4 EStG 1988<br />

hineinoptieren<br />

Die Geltendmachung <strong>der</strong>artiger Son<strong>der</strong>ausgaben ist nunmehr<br />

nicht nur für unbeschränkt Steuerpflichtige möglich,<br />

son<strong>der</strong>n auch für Personen (UnionsbürgerInnen),<br />

◆ die beschränkt steuerpflichtig sind und auf Antrag zur<br />

unbeschränkten Steuerpflicht nach <strong>der</strong> Bestimmung<br />

des § 1 Abs. 4 EStG 1988 „optieren“ und<br />

◆ <strong>der</strong>en Eigenheim nicht im Inland gelegen ist.<br />

Begriff „Eigentumswohnung“ wird nach jeweiligen<br />

Rechtsvorschriften beurteilt:<br />

◆ Der Begriff <strong>der</strong> „Eigentumswohnungen“, die in Österreich<br />

gelegen sind, wird nach dem Wohnungseigentumsgesetz<br />

2002 ausgelegt.<br />

◆ Bei ausländischen Wohnungen bezieht er sich auf die<br />

entsprechenden Rechtsinstitute (Rechtslagen).


BILANZBUCHHALTER<br />

BÖB – Dezember 2010 – <strong>44</strong>/10<br />

Eigenheim – Mindestaufenthalt – Hauptwohnsitz<br />

◆ Damit ein <strong>der</strong>artiges (im In- o<strong>der</strong> Ausland) gelegenes<br />

Eigenheim in Bezug auf dessen Errichtung son<strong>der</strong>ausgabenbegünstigt<br />

sein kann, muss es mindestens zwei Jahre<br />

lang als „Hauptwohnsitz“ genutzt werden.<br />

◆ Sollte <strong>der</strong>/die Steuerpflichtige über mehrere Hauptwohnsitze<br />

verfügen, so gilt analog zur Bestimmung des<br />

§ 30 Abs. 1 EStG 1988 jener Wohnsitz als Hauptwohnsitz,<br />

zu dem er/sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen<br />

Beziehungen hat (= Mittelpunkt <strong>der</strong><br />

Lebensinteressen).<br />

◆ Dieser Hauptwohnsitz kann auch in einem an<strong>der</strong>en Mitgliedstaat<br />

<strong>der</strong> Europäischen Union o<strong>der</strong> einem Staat des<br />

EWR liegen.<br />

Nachbesteuerung möglich<br />

Sollte <strong>der</strong>/die Steuerpflichtige den Hauptwohnsitz nach<br />

Fertigstellung nicht begründen o<strong>der</strong> vor Ablauf <strong>der</strong> Frist<br />

aus dem Eigenheim o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Eigentumswohnung weg<br />

verlegen, so sind in Anspruch genommene Son<strong>der</strong>ausgaben<br />

aus dem Titel gemäß § 18 Abs. 4 Z. 2 lit. b EStg 1988<br />

nachzuversteuern.<br />

D) Kirchenbeitrag – Son<strong>der</strong>ausgaben –<br />

ausländische Kirchen<br />

§ 18 Abs. 1 Z. 5 EStG 1988<br />

gilt ab dem Datum, welches auf die Kundmachung im<br />

Bundesgesetzblatt folgt<br />

Abzugsfähigkeit des Kirchenbeitrages auch an ausländische<br />

Kirchen, die in Österreich anerkannt sind<br />

◆ Um eine unionsrechtlich konforme Regelung zu schaffen,<br />

sollen obligatorische Beiträge an Kirchen und<br />

Religionsgesellschaften in einem Mitgliedstaat <strong>der</strong><br />

Europäischen Union o<strong>der</strong> einem Staat des Europäischen<br />

Wirtschaftsraumes im Rahmen des Son<strong>der</strong>ausgabenabzuges<br />

anerkannt werden.<br />

◆ Voraussetzung dafür soll jedoch sein, dass es sich dabei<br />

um jene Kirchen und Religionsgesellschaften handelt,<br />

die in Österreich gesetzlich anerkannt sind, zB französische<br />

katholische Kirche, deutsche evangelische Kirche.<br />

◆ Der Betrag in Höhe von € 200,– pro Jahr bleibt gleich.<br />

E) Genussscheine – junge Aktien – Ende <strong>der</strong><br />

Son<strong>der</strong>ausgabenbegünstigung<br />

§ 18 Abs. 2 und 3 Z. 2 EStG 1988<br />

gilt ab 1. 1. 2011 – siehe Übergangsbestimmung in § 124b<br />

Z. 183 EStG 1988<br />

Personalverrechnung<br />

27<br />

Ausgaben für die Anschaffung von Genussscheinen bzw.<br />

jungen Aktien nach dem 31. 12. 2010 nicht mehr begünstigt<br />

◆ Für die Anschaffung von Genussscheinen nach dem<br />

Beteiligungsfondsgesetz und für die Erstanschaffung<br />

junger Aktien nach dem 31. Dezember 2010 soll <strong>der</strong><br />

Son<strong>der</strong>ausgabenabzug entfallen.<br />

◆ Für bereits vor dem 1. Jänner 2011 angeschaffte<br />

Genussscheine und junge Aktien bleibt die Abzugsfähigkeit<br />

und die Nachversteuerungsbestimmung aufrecht.<br />

◆ Die Abschaffung <strong>der</strong> Son<strong>der</strong>ausgabenabzugsfähigkeit<br />

schlägt auch auf die Erstanschaffung junger Aktien,<br />

Wandelschuldverschreibungen und Partizipationsrechten<br />

im Sinne des Bankwesengesetzes zur För<strong>der</strong>ung<br />

des Wohnbaus nach dem Bundesgesetz über steuerliche<br />

Son<strong>der</strong>maßnahmen zur För<strong>der</strong>ung des Wohnbaus<br />

(BGBl. 253/1993) durch.<br />

Ausschüttungen aus Genussscheinen bzw. jungen Aktien,<br />

die vor dem 1. 1. 2011 angeschafft wurden, weiter begünstigt<br />

Ausschüttungen aus Genussscheinen und jungen<br />

Aktien, die vor dem 1. Jänner 2011 angeschafft wurden<br />

und <strong>der</strong>en Anschaffung nach § 18 Abs. 1 Z 4 begünstigt<br />

war, sind für die Zeit <strong>der</strong> Hinterlegung bei einem inländischen<br />

Kreditinstitut steuerfrei; für junge Aktien gilt die<br />

Befreiung längstens für zehn Jahre ab dem Ende des<br />

Anschaffungsjahres.<br />

E) Werksverkehr – Ausdehnung <strong>der</strong> Regelung auf<br />

„Jobtickets“<br />

§ 26 Z. 5 EStG 1988<br />

gilt ab 1. 1. 2011<br />

Werksverkehrsbegriff wird ausgedehnt – Voraussetzung<br />

dafür: Anspruch auf Pendlerpauschale „dem Grunde nach“<br />

◆ Zur För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Benützung <strong>der</strong> öffentlichen Verkehrsmittel<br />

durch die Arbeitnehmer soll in § 26 Z 5 die<br />

Regelung des Werkverkehrs ausgedehnt werden.<br />

◆ Der Arbeitgeber soll damit auch die Möglichkeit erhalten,<br />

seine aktiven Arbeitnehmer zwischen Wohnung<br />

und Arbeitsstätte mit einem Massenbeför<strong>der</strong>ungsmittel<br />

(öffentliches Verkehrsmittel) beför<strong>der</strong>n zu lassen, ohne<br />

dass <strong>der</strong> Vorteil aus <strong>der</strong> Beför<strong>der</strong>ung beim Arbeitnehmer<br />

zu einem steuerpflichtigen Sachbezug führt.<br />

◆ Dies soll <strong>der</strong> Arbeitgeber jedoch nur jenen Arbeitnehmern<br />

nicht steuerbar einräumen können, die dem Grunde<br />

nach die Voraussetzungen für die Pendlerpauschale<br />

erfüllen.


28 Personalverrechnung<br />

Bei tatsächlichem kostenlosen Werksverkehr – keine<br />

Pendlerpauschale<br />

Wie bisher steht bei einer überwiegenden kostenlosen<br />

Beför<strong>der</strong>ung im Werkverkehr dem Arbeitnehmer keine<br />

Pendlerpauschale zu.<br />

Bezugsumwandlung nicht begünstigt<br />

Zur Vermeidung von Missbrauch wird gesetzlich verankert,<br />

dass eine „Gehaltsumwandlung“ zu einem steuerpflichtigen<br />

Sachbezug führt.<br />

Der geplante Gesetzestext (§ 26 Z. 5 EStG 1988)<br />

Die Beför<strong>der</strong>ung des Arbeitnehmers im Werkverkehr. Werkverkehr<br />

liegt vor, wenn <strong>der</strong> Arbeitgeber seine Arbeitnehmer zwischen<br />

Wohnung und Arbeitsstätte beför<strong>der</strong>t o<strong>der</strong> beför<strong>der</strong>n lässt<br />

a) mit Fahrzeugen in <strong>der</strong> Art eines Massenbeför<strong>der</strong>ungsmittels<br />

o<strong>der</strong><br />

b) Massenbeför<strong>der</strong>ungsmitteln, wenn <strong>der</strong> Arbeitnehmer dem<br />

Grunde nach die Voraussetzungen für die Gewährung des<br />

Pendlerpauschales nach § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b o<strong>der</strong> c erfüllt.<br />

Die Beför<strong>der</strong>ung stellt steuerpflichtigen Arbeitslohn dar,<br />

wenn diese anstelle des bisher gezahlten Arbeitslohns o<strong>der</strong><br />

einer üblichen Lohnerhöhung geleistet wird.“<br />

Anmerkungen:<br />

Diese Neuregelung soll die Möglichkeiten unterstützen,<br />

dass ArbeitgeberInnen mit Personentransportunternehmungen<br />

(zumeist städtischen Massenbeför<strong>der</strong>ungsmitteln)<br />

eine sogenannte „Jobticketvereinbarung“ treffen.<br />

Diese kann z. B. vorsehen, dass ArbeitnehmerInnen zur<br />

Gänze kostenlos auf <strong>der</strong> Strecke Wohnung – Arbeitsplatz –<br />

Wohnung fahren dürfen (ähnlich wie Lehrlingsfreifahrten)<br />

o<strong>der</strong> aber z. B. die Anschaffung einer Jahresnetzkarte stark<br />

begünstigen.<br />

In all diesen Fällen muss <strong>der</strong>/die ArbeitgeberIn pro betroffenem/betroffener<br />

ArbeitnehmerIn einen Beitrag an das<br />

Transportunternehmen leisten.<br />

Sofern auch <strong>der</strong>/die ArbeitnehmerIn eigene Beiträge leistet,<br />

müsste die Geltendmachung von Werbungskosten (in<br />

Höhe <strong>der</strong> geleisteten Beiträge, maximal in Höhe <strong>der</strong> Pendlerpauschalsätze)<br />

möglich sein.<br />

F) Alleinverdienerabsetzbetrag – Entfall bei<br />

EhepartnerInnen ohne Kin<strong>der</strong><br />

§ 33 Abs. 4 Z. 1, § 33 Abs. 8, § 34 Abs. 7 Z. 3<br />

und § 40 EStG 1988<br />

gilt für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem<br />

31. Dezember 2010 enden<br />

BILANZBUCHHALTER<br />

BÖB – Dezember 2010 – <strong>44</strong>/10<br />

Für EhepartnerInnen ohne Kin<strong>der</strong> stand bzw. steht letztmalig<br />

für das Kalen<strong>der</strong>jahr 2010 (Lohnsteuerabzug o<strong>der</strong><br />

Veranlagung) <strong>der</strong> Alleinverdienerabsetzbetrag (€ 363,—<br />

pro Jahr) zu.<br />

Dies gilt analog auch in Bezug auf die Negativsteuer.<br />

Nach Ansicht des BMF sind Unterhaltsleistungen an EhepartnerInnen<br />

steuerlich unbeachtlich (Privatsache).<br />

G) Pendlerzuschlag - Anhebung<br />

§ 33 Abs. 9 EStG 1988<br />

gilt für Lohnzahlungszeiträume,<br />

die nach dem 31. Dezember 2010 enden<br />

Der „Pendlerzuschlag“ wird von maximal € 240,– (bis<br />

Ende 2010) auf maximal € 246,– (ab 1. 1. 2011) angehoben.<br />

H) Außergewöhnliche Belastungen –<br />

Behin<strong>der</strong>ung<br />

§ 34 Abs. 6 EStG sowie § 35 EStG 1988<br />

gilt für Lohnzahlungszeiträume,<br />

die nach dem 31. Dezember 2010 enden<br />

Trotz Wegfalls des AVAB ohne Kin<strong>der</strong> – weiterhin können<br />

Kosten <strong>der</strong> Behin<strong>der</strong>ung für EhepartnerIn geltend gemacht<br />

werden<br />

Steuerpflichtige ohne Kin<strong>der</strong>, die bisher Anspruch auf<br />

den Alleinverdienerabsetzbetrag hatten, sollen auch weiterhin<br />

behin<strong>der</strong>ungsbedingte Mehraufwendungen des<br />

(Ehe)Partners als außergewöhnliche Belastung ohne<br />

Selbstbehalt geltend machen können.<br />

Bei EhepartnerInnen ohne Kin<strong>der</strong> – auf Zuverdienst achten<br />

Regelung gilt auch für eheähnliche Gemeinschaft ohne<br />

Kin<strong>der</strong><br />

◆ Voraussetzung ist allerdings, dass <strong>der</strong> (Ehe)Partner Einkünfte<br />

von max. € 6.000 jährlich erzielt.<br />

◆ Diese Einkunftsgrenze entspricht <strong>der</strong> für den Alleinverdienerabsetzbetrag<br />

maßgebenden, somit sind auch die<br />

in § 33 Abs. 4 Z 1 genannten steuerfreien Einkünfte<br />

sowie weiters endbesteuerungsfähige Kapitalerträge<br />

einzubeziehen.<br />

◆ Die einheitliche Einkunftsgrenze von 6.000 Euro beim<br />

Ehepartner gilt daher sowohl<br />

• für Steuerpflichtige, die Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag<br />

haben,<br />

• als auch für jene Personen, die keinen Anspruch auf<br />

den Alleinverdienerabsetzbetrag haben.


BILANZBUCHHALTER<br />

BÖB – Dezember 2010 – <strong>44</strong>/10<br />

◆ Wird diese Einkommensgrenze überschritten, können<br />

die behin<strong>der</strong>ungsbedingten Mehraufwendungen im<br />

Rahmen <strong>der</strong> Unterhaltsverpflichtung als außergewöhnliche<br />

Belastung mit Selbstbehalt geltend gemacht werden.<br />

I) Rundungsregelung -–Veranlagung<br />

§ 39 Abs. 3 EStG 1988<br />

gilt ab dem Datum, welches auf die Kundmachung im<br />

Bundesgesetzblatt folgt<br />

◆ Auf Grund <strong>der</strong> geltenden Rechtslage kommt es in <strong>der</strong><br />

Praxis vor, dass sich vor allem bei Einkünften aus nichtselbständiger<br />

Tätigkeit bei <strong>der</strong> Arbeitnehmerveranlagung<br />

durch Rundungsdifferenzen (Lohnsteuer laut Veranlagung<br />

abzüglich anrechenbare Lohnsteuer laut Lohn -<br />

zettel) Kleinstguthaben von einzelnen Cent ergeben,<br />

welche dann an Steuerpflichtige ausbezahlt werden.<br />

◆ Aus verwaltungsökonomischen Gründen soll daher<br />

eine Rundungsbestimmung eingeführt werden, sodass<br />

zukünftig nur die gerundeten Guthaben ab einem Euro<br />

ausbezahlt werden.<br />

Die Rundungsregelung des § 39 Abs. 3 EStG 1988 lautet<br />

Die im Bescheid ausgewiesene Abgabennachfor<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong><br />

Abgabengutschrift ist auf volle Euro abzurunden o<strong>der</strong> aufzurunden.<br />

Hiebei sind Beträge unter 0,50 Euro abzurunden, Beträge<br />

ab 0,50 Euro aufzurunden.<br />

J) Pflichtveranlagungstatbestand – Steuer -<br />

erklärungspflicht<br />

§ 41 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, § 42 Abs. 1 Z. 4 EStG 1988<br />

gilt ab dem Datum, welches auf die Kundmachung im<br />

Bundesgesetzblatt folgt<br />

Bisher bestand kein ausdrücklicher Veranlagungstatbestand<br />

für Lohnsteuerpflichtige, die daneben (nur) ausländische<br />

Kapitalerträge erzielt haben, die dem festen Steuersatz<br />

von 25% unterlagen.<br />

Die Veranlagungspflicht ergab sich nur indirekt über die<br />

Steuererklärungspflicht des § 42 Abs. 1 Z 4, die sonst in<br />

<strong>der</strong>artigen Fällen ins Leere gegangen wäre.<br />

Durch § 41 Abs. 1 Z 9 soll die Pflichtveranlagung in <strong>der</strong>artigen<br />

Fällen ausdrücklich klargestellt werden.<br />

Der neue Pflichtveranlagungstatbestand des § 41 Abs. 1 Z. 9<br />

EStG 1988 lautet:<br />

…… <strong>der</strong> Arbeitnehmer Einkünfte aus Kapitalvermögen im<br />

Sinne des § 27a Abs. 1 o<strong>der</strong> entsprechende betriebliche Einkünfte<br />

erzielt, die keinem Kapitalertagsteuerabzug unterliegen.<br />

Personalverrechnung<br />

29<br />

Der verän<strong>der</strong>te Steuererklärungstatbestand des § 42 Abs. 1<br />

Z. 4 EStG 1988 lautet:<br />

wenn Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 27a<br />

Abs. 1 o<strong>der</strong> entsprechende betriebliche Einkünfte vorliegen, die<br />

keinem Kapitalertagsteuerabzug unterliegen, es sei denn, eine<br />

Regelbesteuerung gemäß § 27a Abs. 5 ergäbe keine Steuerpflicht.“<br />

J) Lohnkontenführungspflicht – Beginnzeitpunkt<br />

§ 76 Abs. 1 EStG 1988<br />

gilt für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem<br />

31. Dezember 2010 enden<br />

Nach <strong>der</strong> bisherigen Rechtslage ist unklar, ab wann <strong>der</strong><br />

Arbeitgeber verpflichtet ist, für seinen Arbeitnehmer das<br />

Lohnkonto zu führen.<br />

Im Interesse <strong>der</strong> Betrugsbekämpfung und zur leichteren<br />

Überprüfung soll klargestellt werden, dass die Führung<br />

des Lohnkontos ab Beschäftigungsbeginn des Arbeitnehmers<br />

erfolgen soll.<br />

K) Datenübermittlungspflicht – begünstigte<br />

Spendenempfänger<br />

§ 124b Z 152 1988<br />

Die in § 18 Abs. 1 Z 8 genannte Datenübermittlung<br />

(begünstigte Spendenempfänger müssen die getätigten<br />

Spenden ab einem bestimmten Zeitpunkt elektronisch<br />

melden) hat erstmals für das Jahr 2012 bis zum 28. Februar<br />

2013 zu erfolgen.<br />

Der Son<strong>der</strong>ausgabenabzug von Zuwendungen in den Jahren<br />

2009 bis 2011 ist vom Spen<strong>der</strong> o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Spen<strong>der</strong>in<br />

durch einen Beleg nachzuweisen, <strong>der</strong> auf Verlangen <strong>der</strong><br />

Abgabenbehörde vorzulegen ist.<br />

Geplante Än<strong>der</strong>ungen im Familienlasten -<br />

ausgleichsgesetz<br />

Budgetbegleitgesetz 2011 – 2014 – Teil Beihilfenrecht<br />

Gesetzwerdung bleibt abzuwarten<br />

1. Herabsetzung des maximalen Bezugsalters von Familienbeihilfe:<br />

Dort wo bisher aus gesetzlicher Sicht eine Bezugsdauer<br />

von Familienbeihilfen bis zum vollendeten 26. Lebensjahr<br />

vorgesehen war, tritt mit Wirkung ab 1. März 2011<br />

das vollendete 24. Lebensjahr an dessen Stelle.


30 Personalverrechnung<br />

Dort wo bisher das vollendete 27. Lebensjahr als maximale<br />

Familienbeihilfenbezugsdauer galt, tritt mit Wirkung ab<br />

1. März 2011 das vollendete 25. Lebensjahr an dessen<br />

Stelle (z. B. bei Schwangeren o<strong>der</strong> erheblich behin<strong>der</strong>ten<br />

Personen, die sich in Berufsausbildung befinden).<br />

2. Verlängerte Bezugsdauer <strong>der</strong> Familienbeihilfe nach<br />

Berufsausbildung beendet:<br />

Bis dato wurde bis zu drei Monate nach Ende <strong>der</strong> Berufsausbildung<br />

die Familienbeihilfe weitergewährt, sofern sie<br />

we<strong>der</strong> den Präsenz- o<strong>der</strong> Ausbildungsdienst noch den<br />

Zivildienst leisten. Diese Bestimmung wird mit Wirkung<br />

ab 1. März 2011 gestrichen.<br />

Dafür wird die Familienbeihilfenlücke zwischen „Matura“<br />

und frühest möglichem Beginn eines Studiums geschlossen.<br />

3. Verän<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> September-Familienbeihilfe:<br />

Ab dem Kalen<strong>der</strong>jahr 2011 wird die Familienbeihilfe im<br />

September nicht mehr einfach verdoppelt, son<strong>der</strong>n pauschal<br />

mit € 100,– je Kind im Alter von zwischen 6 und 15<br />

Jahren festgelegt werden.<br />

4. Mehrkindzuschlag entfällt<br />

Der im FLAG vorgesehene Mehrkindzuschlag (§§ 9 bis 9c<br />

FLAG) entfällt mit Wirkung ab 1. 1. 2011 (geregelt war ein<br />

Betrag von € 36,40 pro Monat für das dritte und jede weitere<br />

Kind, wenn das Familieneinkommen den Betrag von<br />

€ 55.000,– nicht überstieg).<br />

5. DB-Pflicht für ArbeitgeberInnen, <strong>der</strong>en ArbeitnehmerInnen<br />

den österreichischen Rechtsvorschriften über soziale<br />

Sicherheit unterliegen:<br />

§ 53 Abs. 3 FLAG lautet:<br />

§ 41 ist im Rahmen <strong>der</strong> Koordinierung <strong>der</strong> sozialen Sicherheit<br />

im Europäischen Wirtschaftsraum mit <strong>der</strong> Maßgabe anzuwenden,<br />

dass ein Dienstnehmer im Bundesgebiet als beschäftigt<br />

gilt, wenn er den österreichischen Rechtsvorschriften<br />

über soziale Sicherheit unterliegt.<br />

Nachdem <strong>der</strong> VwGH mit Erkenntnis vom 19. 3. 2008, GZ<br />

2006/15/0115 entschieden hatte, dass jene DienstnehmerInnen,<br />

die bei einem/einer ausländischen DienstgeberIn<br />

beschäftigt sind, aber den österreichischen Rechtsvorschriften<br />

über die „soziale Sicherheit“ unterstellt waren,<br />

keine DB-Pflicht beim/bei <strong>der</strong> ausländischen ArbeitgeberIn<br />

auslösten, soll diese DB-Pflicht nun ausdrücklich im<br />

FLAG festgelegt werden.<br />

Es soll damit erreicht werden, dass alle ArbeitnehmerInnen,<br />

die den österreichischen Rechtsvorschriften über<br />

soziale Sicherheit unterliegen, DB-Pflicht beim/bei <strong>der</strong><br />

(ausländischen) ArbeitgeberIn auslösen.<br />

Diese Bestimmung soll mit dem Tag, <strong>der</strong> auf die Verlautbarung<br />

im Bundesgesetzblatt folgt, in Kraft treten.<br />

Das Lohnsteuerprotokoll 2010<br />

BILANZBUCHHALTER<br />

BÖB – Dezember 2010 – <strong>44</strong>/10<br />

Im Folgenden werden die für die LV-Praxis interessantesten<br />

Än<strong>der</strong>ungen dargestellt. Das komplette Protokoll kann <strong>der</strong> FIN-<br />

DOK entnommen werden.<br />

Praxisfälle zu § 15 EStG 1988 – Sachbezüge<br />

Sachbezug Parkraumbewirtschaftung – „Lücken“ in <strong>der</strong> flächendeckenden<br />

Parkraumbewirtschaftung<br />

§ 4a Sachbezugswerteverordnung<br />

LStR 2002 Rz 198<br />

Sachverhalt:<br />

In Klagenfurt ist grundsätzlich von einer flächendeckenden<br />

Parkraumbewirtschaftung auszugehen (LStR 2002 Rz 199 und<br />

LStR 2002 Rz 200).<br />

Problemstellung 1:<br />

Die Abstellplätze einiger größerer Arbeitgeber liegen am Rand<br />

<strong>der</strong> gebührenpflichtigen Parkzone, und zwar so, dass das<br />

Abstellgelände zumindest auf einer Seite von einem Straßenzug<br />

begrenzt wird, die nicht mehr zur gebührenpflichtigen Parkzone<br />

gehört.<br />

Die LStR 2002 Rz 201 führt ua. aus:<br />

„... ist ein Sachbezugswert für einen Abstellplatz am Rande <strong>der</strong><br />

gebührenpflichtigen Parkzone dann anzusetzen, wenn die das<br />

Gelände (die Liegenschaft) umschließenden Straßen auf <strong>der</strong> an<br />

die Liegenschaft angrenzenden Straßenseite <strong>der</strong> Parkraumbewirtschaftung<br />

unterliegen.“<br />

Weiters: „Wird die Liegenschaft am Rand einer gebührenpflichtigen<br />

Parkzone einerseits durch Straßen begrenzt, die <strong>der</strong> Parkraumbewirtschaftung<br />

unterliegen, an<strong>der</strong>erseits durch Grundstücke,<br />

auf denen ein Abstellen von Kfz nicht zulässig bzw. nicht<br />

möglich ist....., ist ebenfalls ein Sachbezugswert anzurechnen.“


BILANZBUCHHALTER<br />

BÖB – Dezember 2010 – <strong>44</strong>/10<br />

Problemstellung 2:<br />

Die Abstellplätze einiger größerer Arbeitgeber liegen innerhalb<br />

<strong>der</strong> parkraumbewirtschafteten Zone, wobei auf einer Seite auf<br />

einzelnen angrenzenden Straßenabschnitten bzw. einzelnen<br />

Parkplätzen das kostenlose Parken möglich ist.<br />

Fragen:<br />

1) Kann eine Sachbezugshinzurechnung unterbleiben, sobald ein<br />

Teil des Parkplatzgeländes an eine Straße grenzt, die nicht mehr<br />

in <strong>der</strong> gebührenpflichtigen Zone liegt = Problemstellung 1<br />

2) Kann eine Sachbezugshinzurechnung unterbleiben, wenn innerhalb<br />

<strong>der</strong> parkplatzbewirtschafteten Zone an einzelnen Parkplätzen<br />

das Parken kostenlos möglich ist = Problemstellung 2<br />

Lösung zu Problemstellung 1:<br />

Für einen Abstellplatz am Rande einer gebührenpflichtigen<br />

Parkzone ist kein Sachbezugswert anzusetzen, wenn<br />

ein gesamter Straßenzug <strong>der</strong> angrenzenden Straßen, die<br />

das Gelände (die Liegenschaft) umschließen, keiner Parkraumbewirtschaftung<br />

unterliegt und auf dieser Straße<br />

auch das Abstellen von Kraftfahrzeugen zulässig und<br />

möglich ist.<br />

Lösung zu Problemstellung 2:<br />

Liegt <strong>der</strong> Abstellplatz des Arbeitgebers innerhalb einer flächendeckenden<br />

parkraumbewirtschafteten Zone und ist<br />

nur auf einzelnen angrenzenden Straßenabschnitten<br />

bzw. auf einzelnen Parkplätzen das kostenlose Parken<br />

möglich, än<strong>der</strong>t dies nichts am Charakter einer flächendeckenden<br />

Parkraumbewirtschaftung und es ist ein Sachbezug<br />

anzusetzen (vgl. LStR 2002 Rz 198).<br />

Praxisfälle zu § 16 EStG 1988 – Werbungskosten<br />

Konventionalstrafe aus Verstoß gegen Konkurrenzklausel<br />

stellt Werbungskosten dar<br />

§ 16 Abs. 1 EStG 1988<br />

LStR 2002 Rz 385<br />

Personalverrechnung<br />

Problemstellung:<br />

31<br />

◆ Das Dienstverhältnis mit einer Fensterfirma wurde vom<br />

Arbeitnehmer durch Selbstkündigung aufgelöst.<br />

◆ Der damalige Dienstvertrag beinhaltete eine Konkurrenzklausel,<br />

die es dem Arbeitnehmer untersagte, innerhalb eines Jahres<br />

nach Selbstkündigung wie<strong>der</strong> in <strong>der</strong> Fensterbranche tätig<br />

zu werden.<br />

◆ Bei Verstoß ist eine Konventionalstrafe in Höhe von<br />

27.555,66 Euro zu bezahlen.<br />

◆ Da <strong>der</strong> Arbeitnehmer ein neues Dienstverhältnis mit einer<br />

an<strong>der</strong>en Fensterfirma einging, wurde er von seinem früheren<br />

Arbeitgeber auf die Zahlung <strong>der</strong> im Dienstvertrag vereinbarten<br />

Konventionalstrafe geklagt.<br />

◆ Das Verfahren endete mit einem beim Arbeits- und Sozialgericht<br />

geschlossenen Vergleich, in dem <strong>der</strong> Arbeitnehmer einer<br />

Zahlung in Höhe von 13.402,82 Euro zustimmte.<br />

◆ Der Arbeitnehmer begründet die Abzugsfähigkeit <strong>der</strong> Konventionalstrafe<br />

als Werbungskosten damit, dass er bereits seit<br />

1990 durchgehend in <strong>der</strong> Fensterbranche tätig sei und sich,<br />

um den Erhalt seiner Einkunftsquelle zu sichern, gezwungen<br />

sah, wie<strong>der</strong> eine Anstellung in <strong>der</strong> Fensterbranche anzunehmen.<br />

◆ Es sei ihm nicht möglich, eine branchenfremde Anstellung<br />

mit auch nur annähernd vergleichbaren Verdienstmöglichkeiten<br />

zu finden.<br />

◆ Stellen diese Aufwendungen Werbungskosten dar?<br />

Lösung:<br />

✔ Hat ein Arbeitnehmer mit seinem Arbeitgeber eine<br />

Konkurrenzklausel iSd §§ 36 und 37 AngG bzw. § 2c<br />

AVRAG vereinbart und für den Fall des Zuwi<strong>der</strong>handelns<br />

gegen diese Konkurrenzklausel die Zahlung einer<br />

Konventionalstrafe versprochen, ist diese Zahlung<br />

beruflich veranlasst und dient <strong>der</strong> Erwerbung, Sicherung<br />

und Erhaltung von Einnahmen.<br />

✔ Die Zahlung zur Erfüllung <strong>der</strong> Vertragsstrafe (Konventionalstrafe)<br />

ist daher als Werbungskosten zu berücksichtigen<br />

(siehe dazu das Urteil BFH 22.06.2006, VI R<br />

5/03).<br />

✔ Auch damit in Zusammenhang stehende Prozesskosten<br />

stellen Werbungskosten dar (vgl. LStR 2002 Rz 385).<br />

Zu viel einbehaltene SV-Beiträge als Pflichtbeiträge<br />

§ 16 Abs. 1 Z. 4 EStG 1988<br />

§ 62 EStG 1988<br />

Problemstellung:<br />

◆ Vom/von <strong>der</strong> ArbeitgeberIn einbehaltene Pflichtbeiträge im<br />

Sinne des § 16 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 sind vor Anwendung<br />

des Lohnsteuertarifes vom Arbeitslohn abzuziehen.


32 Personalverrechnung<br />

◆ Ein/e ArbeitgeberIn verrechnet irrtümlich zuviel Sozialversicherungsbeiträge<br />

(zB keine Rückverrechnung <strong>der</strong> AN-AlV-<br />

Beiträge, obwohl die Bezüge geringer als 1.155,00 Euro –<br />

Grenzwert für 2010 – waren).<br />

◆ Sind diese zuviel verrechneten Beiträge trotzdem als Pflichtbeiträge<br />

anzuerkennen?<br />

Lösung:<br />

✔ Wird dem/<strong>der</strong> ArbeitnehmerIn irrtümlich zuviel an<br />

Sozialversicherungsbeiträgen abgezogen, sind auch die<br />

zu Unrecht abgezogenen Beiträge als Pflichtbeiträge<br />

anzuerkennen, da <strong>der</strong>/die ArbeitnehmerIn den Abzug<br />

dieser Beiträge nicht freiwillig auf sich genommen hat.<br />

✔ Wird <strong>der</strong> Fehler noch im laufenden Jahr entdeckt, ist er<br />

durch Aufrollung zu berichtigen.<br />

✔ Bei späterer Kenntnis <strong>der</strong> Fehlerhaftigkeit des Abzugs<br />

liegt im Zeitpunkt <strong>der</strong> Berichtigung ein steuerpflichtiger<br />

Zufluss von Arbeitslohn vor.<br />

✔ Da in diesem Fall keine Aufrollung zulässig ist, ist für<br />

die geleistete Rückzahlung (auch wenn diese mehrere<br />

Jahre betrifft) ein einheitlicher Lohnzettel gemäß § 69<br />

Abs. 5 EStG 1988 (bei elektronischer Übermittlung Art<br />

des Lohnzettels = 5) auszustellen und an das Finanzamt<br />

<strong>der</strong> Betriebsstätte zu übermitteln.<br />

✔ In diesem Lohnzettel ist ein Siebentel <strong>der</strong> rückgezahlten<br />

Beiträge als sonstiger Bezug gemäß § 67 Abs. 1<br />

EStG 1988 auszuweisen.<br />

✔ Ist das Dienstverhältnis bereits beendet und erfolgt die<br />

Rückzahlung durch die Sozialversicherung direkt an<br />

den/die ArbeitnehmerIn, ist ebenfalls nach § 69 Abs. 5<br />

EStG 1988 vorzugehen.<br />

Werbungskostentaggel<strong>der</strong> im Ausland – Kaufkraftunterschied<br />

§ 16 Abs. 1 EStG 1988<br />

LStR 2002 Rz 313<br />

Problemstellung:<br />

◆ Der Abgabepflichtige war auf Dienstreisen in verschiedenen<br />

Städten im Ausland (zB Boston, USA und Caledon, Südafrika)<br />

für jeweils länger als fünf Tage.<br />

◆ Im Erstbescheid wurden mit <strong>der</strong> Begründung, dass ab dem<br />

sechsten Tag ein weiterer Mittelpunkt <strong>der</strong> Tätigkeit entstünde,<br />

<strong>der</strong> eine Absetzbarkeit nicht rechtfertige, die geltend<br />

gemachten Auslandsdiäten für nur fünf Tage anerkannt.<br />

◆ Der UFS vertrat dazu die Ansicht, dass ab dem sechsten Tag<br />

die Differenz zwischen Auslands- und Inlandstagsatz zu<br />

gewähren sei, und ersuchte das Finanzamt um eine Stellungnahme,<br />

da beabsichtigt sei, die Berufung durch teilweise Stattgabe<br />

zu erledigen.<br />

◆ In seiner Argumentation wies <strong>der</strong> UFS auf das Erkenntnis<br />

BILANZBUCHHALTER<br />

BÖB – Dezember 2010 – <strong>44</strong>/10<br />

des VwGH 11.08.1993, 91/13/0150, das wörtlich Folgendes aussagt:<br />

◆ „Im fortgesetzten Verfahren werden daher jene Verpflegungsmehraufwendungen<br />

zu berücksichtigen sein, die sich aus dem<br />

Kaufkraftunterschied zwischen dem Inland und den USA im<br />

streitgegenständlichen Zeitraum ergaben.<br />

◆ Dies kann beispielsweise durch Ansatz <strong>der</strong> im § 21 GG 1956<br />

genannten Kaufkraft-Ausgleichszulage bzw. durch Abzug <strong>der</strong><br />

Differenz zwischen den Auslandsdiäten und den Tagesgel<strong>der</strong>n<br />

im Inland laut Reisegebührenvorschrift 1955 erfolgen<br />

(vgl. Taucher aaO).“<br />

◆ Die Formulierung „bzw.“ weise darauf hin, dass (auch) die<br />

von Land zu Land unterschiedlichen Tagesgeldsätze lt. Reisegebührenvorschrift<br />

einen Kaufkraftunterschied repräsentieren.<br />

◆ Auf die Kaufkraft-Ausgleichszulagen für Bundesbedienstete<br />

brauche daher nicht mehr zurückgegriffen werden.<br />

◆ In seiner Stellungnahme an den UFS wies das Finanzamt<br />

zwar nochmals auf die LStR 2002 Rz 313 hin, wonach von<br />

einem Kaufkraftunterschied nur hinsichtlich jener Län<strong>der</strong><br />

auszugehen sei, für welche Auslandsbeamte eine Kaufkraftausgleichszulage<br />

steuerfrei erhielten, folgte aber letztlich mehr<br />

aus Zweckmäßigkeitsgründen <strong>der</strong> UFS-Ansicht und beendete<br />

das Verfahren durch eine zweite BVE.<br />

◆ Die Ermittlung des Kaufkraftunterschiedes erweist sich als<br />

nur schwer administrierbar.<br />

◆ Die Kaufkraftausgleichszulagen für Bundesbedienstete finden<br />

sich erst für Zeiträume ab August 2007 als Verordnung des<br />

BMEIA im RIS.<br />

◆ Die Verordnungen ergehen monatlich mit unterschiedlichen<br />

Werten für die darin genannten größeren Städte.<br />

◆ Viele (auch „teure“) Städte sind nicht genannt.<br />

◆ Fraglich für die Anwendung <strong>der</strong> LStR 2002 Rz 313 ist weiters,<br />

wie hoch <strong>der</strong> Unterschiedswert sein muss, um einen<br />

anzuerkennenden Kaufkraftunterschied zu bewirken (vgl.<br />

UFS 19.07.2006, RV/0<strong>44</strong>0-L/05 - keine Anerkennung für M.<br />

in Deutschland, da Unterschied nicht erheblich).<br />

◆ In <strong>der</strong> Praxis wird die „Regelung“ <strong>der</strong> LStR 2002 Rz 313<br />

jedenfalls unterschiedlich gehandhabt.<br />

◆ Es stellt sich daher die Frage, ob sie in <strong>der</strong> Form (noch) sinnvoll<br />

ist.<br />

Lösung:<br />

✔ Der VwGH hat im Erkenntnis vom 13.02.1991, 90/<br />

13/0199, im Falle einer einen Mittelpunkt <strong>der</strong> Tätigkeit<br />

begründenden längeren Auslandsreise folgende Aussage<br />

getroffen:<br />

„Die Aussage, dass bei einer Verköstigung außer Haus<br />

die ÜBLICHEN Kosten <strong>der</strong> Verpflegung berufsbedingt<br />

nicht überschritten würden, kann aber sinnvoll nur auf<br />

das Inland bezogen werden. Liegen hingegen im Ausland<br />

die Verpflegungsaufwendungen wegen des höheren<br />

Niveaus <strong>der</strong> Lebenshaltungskosten erheblich über<br />

den Kosten <strong>der</strong> inländischen Verpflegung, dann können<br />

nicht mehr übliche Kosten <strong>der</strong> Verpflegung unterstellt


BILANZBUCHHALTER<br />

BÖB – Dezember 2010 – <strong>44</strong>/10<br />

werden. Vielmehr werden in diesem Fall die üblichen<br />

Kosten <strong>der</strong> Verpflegung berufsbedingt sehr wohl überschritten.<br />

Der entsprechende Mehraufwand ist, wenn er<br />

zwar glaubhaft gemacht, im Einzelnen aber nicht nachgewiesen<br />

werden kann, unter Mitwirkung des Arbeitnehmers<br />

zu schätzen.“<br />

✔ In <strong>der</strong> Entscheidung vom 11.08.1993, 91/13/0150, führte<br />

<strong>der</strong> VwGH präzisierend aus, dass demnach Verpflegungskosten<br />

abzugsfähig sind, die sich aus dem Kaufkraftunterschied<br />

zwischen dem Inland und dem teureren<br />

Ausland ergeben.<br />

✔ Dies könne beispielsweise durch Ansatz <strong>der</strong> im § 21<br />

GehG 1956 genannten Kaufkraft-Ausgleichszulage<br />

bzw. durch Abzug <strong>der</strong> Differenz zwischen den Auslandsdiäten<br />

und den Tagesgel<strong>der</strong>n im Inland laut Reisegebührenvorschrift<br />

1955 erfolgen.<br />

✔ Dieser Verpflegungsmehraufwand lasse sich auch<br />

dann nicht vermeiden, wenn <strong>der</strong> Steuerpflichtige am<br />

ausländischen Wohnsitz die preisgünstigsten Verpflegungsmöglichkeiten<br />

in Anspruch nimmt.<br />

✔ Nach <strong>der</strong> angeführten Rechtsprechung des VwGH vom<br />

13.02.1991, 90/13/0199, ist daher ein Verpflegungsmehraufwand<br />

nicht in jedem Fall eines Kaufkraftunterschiedes<br />

zu berücksichtigen, son<strong>der</strong>n nur in jenen Fällen,<br />

in denen ein erheblicher Unterschied zwischen den<br />

ausländischen und inländischen Lebenshaltungskosten<br />

vorliegt (siehe auch UFS 19.07.2006 RV/0<strong>44</strong>0-L/05).<br />

✔ Ein solcher erheblicher Unterschied wird erst dann<br />

gegeben sein, wenn die inländischen Lebenshaltungskosten<br />

um mehr als die Hälfte überschritten werden.<br />

✔ Für die Berechnung dieser Differenz können im Sinne<br />

des Erkenntnisses des VwGH vom 11.08.1993,<br />

91/13/0150, die Auslandstagessätze laut RGV in Relation<br />

zum Inlandstagessatz gesetzt werden.<br />

✔ Das heißt, dass für jene Län<strong>der</strong> bzw. Orte, in denen <strong>der</strong><br />

Auslandstagessatz den um die Hälfte erhöhten Inlandstagessatz<br />

(ds. 39,60 Euro) nicht übersteigt, kein Differenz-Verpflegungsmehraufwand<br />

angesetzt werden<br />

darf.<br />

✔ Übersteigt <strong>der</strong> Auslandstagessatz diesen erhöhten Wert,<br />

ist <strong>der</strong> übersteigende Betrag als Differenz-Verpflegungsmehraufwand<br />

zu berücksichtigen (zB Auslandstagessatz<br />

USA 52,30 Euro, somit beträgt <strong>der</strong> zu berücksichtigende<br />

Differenz-Verpflegungsmehraufwand<br />

12,70 Euro).<br />

✔ Die LStR 2002 Rz 313 soll mit dem nächsten LStR-Wartungserlass<br />

entsprechend angepasst werden.<br />

Personalverrechnung<br />

33<br />

Praxisfälle zu § 17 EStG 1988 – Werbungskosten -<br />

pauschalen<br />

Keine Vertreterpauschale bei Ausübung zusätzlich an<strong>der</strong>er<br />

Tätigkeiten von nicht untergeordneter Bedeutung<br />

§ 17 Abs. 6 EStG 1988<br />

LStR 2002 Rz 406<br />

Problemstellung:<br />

◆ Ein Vertreter hat neben <strong>der</strong> Anbahnung und dem Abschluss<br />

von Geschäften auch die Projektleitung (Betreuung und<br />

Beaufsichtigung) inne.<br />

◆ Laut Beschreibung <strong>der</strong> Tätigkeit nimmt die Projektleitung ca.<br />

15-20% seiner Tätigkeit ein und besteht darin, dass von Seiten<br />

des Vertreters auch die ordnungsgemäße Durchführung<br />

des Projektes organisiert und garantiert wird.<br />

◆ Nur dadurch sei die Kundenzufriedenheit und die Lukrierung<br />

neuer Aufträge gesichert.<br />

◆ Zählt die Projektleitung für die selber lukrierten Aufträge<br />

noch zur Vertretertätigkeit? Wenn nein, welchen zeitlichen<br />

Rahmen umfasst das „völlig untergeordnete Ausmaß“ (laut<br />

VwGH 24.02.2005, 2003/15/00<strong>44</strong>)?<br />

◆ Steht diesem Vertreter das Vertreterpauschale zu?<br />

Lösung:<br />

✔ Gemäß § 17 Abs. 6 EStG 1988 iVm § 1 Z 9 <strong>der</strong> Verordnung<br />

über Durchschnittssätze für Werbungskosten<br />

steht das so genannte Vertreterpauschale nur jenen<br />

Arbeitnehmern zu, die ausschließlich eine Vertretertätigkeit<br />

ausüben.<br />

✔ Zur Vertretertätigkeit gehört sowohl die Tätigkeit im<br />

Außendienst als auch die für konkrete Aufträge erfor<strong>der</strong>liche<br />

Tätigkeit im Innendienst.<br />

✔ Von <strong>der</strong> Gesamtarbeitszeit muss dabei mehr als die<br />

Hälfte im Außendienst verbracht werden.<br />

✔ Die Verordnung enthält keine Definition des Begriffs<br />

„Vertreter“.<br />

✔ Sie legt lediglich fest, dass von <strong>der</strong> Gesamtarbeitszeit<br />

mehr als die Hälfte im Außendienst verbracht werden<br />

muss, sohin <strong>der</strong> Außendienst den Innendienst zeitlich<br />

überwiegen muss, und <strong>der</strong> Innendienst die für konkrete<br />

Aufträge erfor<strong>der</strong>liche Tätigkeit umfassen darf.<br />

✔ Vertreter sind nach übereinstimmen<strong>der</strong> Lehre Personen,<br />

die regelmäßig im Außendienst zum Zwecke <strong>der</strong><br />

Anbahnung und des Abschlusses von Geschäften und<br />

zur Kundenbetreuung tätig sind.<br />

✔ Eine an<strong>der</strong>e Tätigkeit, <strong>der</strong>en vorrangiges Ziel nicht die<br />

Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen ist, zählt<br />

nicht als Vertretertätigkeit (zB Kontroll- o<strong>der</strong> Inkassotätigkeit).<br />

✔ Vorrangiges Ziel einer Vertretertätigkeit ist die Akquisition<br />

(Erlangung und Abschluss) von Aufträgen.


34 Personalverrechnung<br />

✔ Der VwGH hat im Erkenntnis vom 10. März 1981,<br />

2885/80, ausgeführt, es würde den Erfahrungen des<br />

täglichen Lebens und auch <strong>der</strong> Verkehrsauffassung<br />

wi<strong>der</strong>sprechen, wenn Personen nur dann als Vertreter<br />

angesehen werden könnten, wenn sie ausschließlich mit<br />

dem auswärtigen Kundenbesuch befasst seien.<br />

✔ Vielmehr werde sich bei fast allen Vertretern, je nach<br />

ihrer Verwendung im Verkaufsapparat ihres Unternehmens<br />

und auch nach den branchenbedingten Beson<strong>der</strong>heiten<br />

und <strong>der</strong> betriebsinternen Organisation des Unternehmens,<br />

in mehr o<strong>der</strong> weniger zeitaufwändigem<br />

Umfang die Notwendigkeit einer Tätigkeit im „Innendienst“<br />

ergeben.<br />

✔ Abrechnungen mit Kunden, Nachweis des Arbeitseinsatzes,<br />

Einholung von Weisungen, Entgegennahme von<br />

Waren seien beispielsweise solche Tätigkeiten, die üblicherweise<br />

in den Geschäftsräumlichkeiten des Arbeitgebers<br />

abgewickelt werden, ohne dass deshalb <strong>der</strong> grundsätzlich<br />

zum Kundenverkehr im Außendienst Angestellte<br />

seine Berufseigenschaft als Vertreter verliere.<br />

✔ Ein Vertreter hat typischerweise einen großen potentiellen<br />

Kundenkreis, wobei er versucht, zahlreiche<br />

Geschäftsabschlüsse zu tätigen.<br />

✔ Dies bedingt zahlreiche Kundenbesuche, Gespräche<br />

und Telefonate etc.<br />

✔ Als Nebenprodukt ist auch die Kundenbetreuung zu<br />

nennen, denn die Zufriedenheit <strong>der</strong> Kunden führt<br />

möglicherweise zu Vertragsverlängerungen und weiteren<br />

Abschlüssen.<br />

✔ Kundenbetreuung als Nebenprodukt ist unschädlich.<br />

✔ Diese Art <strong>der</strong> Vertretertätigkeit bedingt aber auch zahlreiche<br />

kleinere Aufwendungen wie Einladungen <strong>der</strong><br />

potentiellen Kunden, Geschenke, Telefongespräche von<br />

unterwegs etc., die durch das Werbungskostenpauschale<br />

abgegolten werden sollen (vgl. UFS 29.11.2006,<br />

RV/1915-W/05 und 15.05.2008, RV/3581-W/07).<br />

✔ Eine an<strong>der</strong>e Außendiensttätigkeit, <strong>der</strong>en vorrangiges<br />

Ziel nicht die Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen<br />

ist, zählt nicht als Vertretertätigkeit (siehe zB UFS<br />

14.01.2009, RV/2265-W/05 und UFS 19.02.2009,<br />

RV/0463-G/08).<br />

✔ In dem gegenständlichen Fall ist <strong>der</strong> Steuerpflichtige<br />

auch für die Erarbeitung EDV-technischer Lösungsvorschläge<br />

und zum Teil für <strong>der</strong>en Durchführung sowie<br />

für Schulungen zuständig.<br />

✔ Diese Tätigkeit <strong>der</strong> Projektdurchführung kann nicht als<br />

Vertretertätigkeit iSd angeführten Verordnung angesehen<br />

werden.<br />

✔ Gemäß § 1 Z 9 <strong>der</strong> VO BGBl. II Nr. 382/2001 muss <strong>der</strong><br />

Arbeitnehmer ausschließlich Vertretertätigkeit ausüben.<br />

✔ Eine an<strong>der</strong>e Tätigkeit als die Vertretertätigkeit darf<br />

allerdings laut VwGH-Entscheidung vom 24. Februar<br />

2005, 2003/15/00<strong>44</strong>, nur in völlig untergeordnetem<br />

Ausmaß ausgeübt werden.<br />

BILANZBUCHHALTER<br />

BÖB – Dezember 2010 – <strong>44</strong>/10<br />

✔ Ein Ausmaß von 15–20% <strong>der</strong> gesamten Arbeitszeit kann<br />

nicht mehr als völlig untergeordnet angesehen werden,<br />

auch wenn <strong>der</strong> Steuerpflichtige dabei wie<strong>der</strong> überwiegend<br />

im Außendienst tätig ist.<br />

✔ Das Vertreterpauschale steht daher nicht zu.<br />

Praxisanmerkung<br />

Möglicherweise handelt es sich bei dem hier<br />

geschil<strong>der</strong>ten Fall um genau jenen, den <strong>der</strong><br />

UFS Wien vor kurzem zu entscheiden hatte<br />

(siehe dazu auch WPA 14/2010, Artikel 507/2010) und<br />

dabei zum selben Ergebnis gelangt war.<br />

Praxisfälle zu § 41 EStG 1988 –<br />

Arbeitnehmerveranlagung<br />

Veranlagung nach einer Prüfung lohnabhängiger Abgaben<br />

§ 41 EStG 1988<br />

§ 46 EStG 1988<br />

LStR 2002 Rz 1211<br />

EStR 2000 Rz 7581<br />

Problemstellung:<br />

◆ Im Zuge einer Außenprüfung gemäß § 150 BAO betreffend<br />

Lohnabgaben stellt die Prüferin <strong>der</strong> Stmk. Gebietskrankenkasse<br />

fest, dass im Zeitraum 2004 bis 2008 Nachtdienstärzte und<br />

OP-Aushilfen in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit<br />

zum Sanatorium tätig geworden (§ 4 Abs. 2 ASVG) und<br />

darüber hinaus auch die Merkmale von Arbeitnehmern gemäß<br />

§ 47 Abs. 2 EStG 1988 gegeben sind.<br />

◆ Da für diese Personen somit zu Unrecht keine Lohnkonten<br />

geführt und Lohnabgaben we<strong>der</strong> einbehalten noch an das<br />

dafür zuständige Finanzamt abgeführt wurden, kommt es auf<br />

Grundlage <strong>der</strong> in <strong>der</strong> Buchhaltung erfassten Fremdleistungen<br />

zur Nachversteuerung.<br />

◆ Die Lohnsteuer wird pauschal mit 38% nacherhoben.<br />

◆ Diese Vorgangsweise erscheint zweckmäßig und im Sinne<br />

einer sparsamen Verwaltung, zumal weitestgehendes Einvernehmen<br />

mit dem Arbeitgeber hergestellt werden kann.<br />

◆ Lohnzettel werden anlässlich <strong>der</strong> Prüfung nicht ausgestellt.<br />

◆ Einige Zeit nach Beendigung <strong>der</strong> Prüfung bringen einige <strong>der</strong><br />

Ärzte bzw. Hilfskräfte Selbstanzeigen nach § 29 FinStrG ein,<br />

weil sie die im vermeintlichen Werkvertrag bezogenen Einkünfte<br />

bisher noch überhaupt nicht einbekannt haben und<br />

nun ein Pflichtveranlagungstatbestand nach § 41 Abs. 1 Z 2<br />

EStG 1988 vorliegt.<br />

Frage 1:<br />

■ Müssen nun - zumindest für die unmittelbar betroffenen<br />

Arbeitnehmer - Lohnzettel im Sinne <strong>der</strong> GPLA ausgefertigt<br />

werden und wer ist dafür zuständig?


BILANZBUCHHALTER<br />

BÖB – Dezember 2010 – <strong>44</strong>/10<br />

Frage 2:<br />

■ Welche anzurechnende Lohnsteuer ist im Lohnzettel auszuweisen?<br />

Frage 3:<br />

■ Wie ist zu gewährleisten, dass wegen Kumulation von im<br />

Haftungswege und bei Veranlagung festgesetzter Lohn- bzw.<br />

Einkommensteuer keine weit überhöhte Abgabe von <strong>der</strong>selben<br />

Bemessungsgrundlage ein- und desselben Abgabepflichtigen<br />

eingehoben wird?<br />

Frage 4:<br />

■ Darf die Lohnsteuer bei <strong>der</strong> „Gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger<br />

Abgaben“ mit Rücksicht auf die möglichen Folgen<br />

bei <strong>der</strong> Veranlagung mit Pauschalsätzen erhoben werden?<br />

Lösung:<br />

Lösung zu Frage 1:<br />

✔ Es ist vorgesehen, dass beispielsweise bei Nichtanerkennung<br />

eines Werkvertrages im Zuge <strong>der</strong> GPLA für<br />

die etwaige Durchführung einer (Pflicht-) Veranlagung<br />

ein Lohnzettel durch die GPLA-PrüferInnen mittels<br />

Prüfsoftware zu generieren ist.<br />

✔ Diese Vorgabe entspringt den Grundsätzen <strong>der</strong> Verwaltungsökonomie,<br />

zumal mit einer nachträglichen<br />

Besorgung <strong>der</strong>artiger Lohnzettel neben dem Wohnsitzfinanzamt<br />

des Arbeitnehmers ebenso das Betriebsstättenfinanzamt<br />

und mitunter nicht zuletzt auch <strong>der</strong><br />

Arbeitgeber (neuerlich) konfrontiert sind o<strong>der</strong> sein können.<br />

✔ Gemäß § 115 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde die<br />

für die Besteuerung maßgeblichen tatsächlichen und<br />

rechtlichen Verhältnisse von Amts wegen festzustellen.<br />

✔ Grundsätzlich obliegt es dem Wohnsitzfinanzamt des<br />

Arbeitnehmers, im Veranlagungsverfahren die Höhe<br />

<strong>der</strong> Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu ermitteln.<br />

✔ Die gesetzliche Verpflichtung des § 115 Abs. 1 BAO<br />

trifft unter den gegebenen Umständen jedoch nicht nur<br />

das Wohnsitzfinanzamt, son<strong>der</strong>n auch das Betriebsstättenfinanzamt<br />

(§ 81 Abs. 2 EStG 1988).<br />

✔ Da das Betriebsstättenfinanzamt auf Grund <strong>der</strong> durchgeführten<br />

GPLA über die nötigen Daten verfügen wird,<br />

hat dieses nachträglich den Lohnzettel auszustellen.<br />

Lösung zu Frage 2:<br />

✔ Gemäß § 46 Abs. 1 EStG 1988 ist eine Lohnsteuer, die im<br />

Haftungsweg (§ 82 EStG 1988) beim/bei <strong>der</strong> ArbeitgeberIn<br />

nachgefor<strong>der</strong>t wurde, nur insoweit auf die Einkommensteuerschuld<br />

des Arbeitnehmers/<strong>der</strong> Arbeitnehmerin<br />

anzurechnen, als sie dem Arbeitgeber vom<br />

Arbeitnehmer ersetzt wurde.<br />

✔ Eine im Haftungsweg dem/<strong>der</strong> ArbeitgeberIn vorgeschriebene<br />

Lohnsteuer ist daher nicht in den Lohnzettel<br />

aufzunehmen.<br />

Personalverrechnung<br />

35<br />

✔ Regressiert sich <strong>der</strong>/die ArbeitgeberIn beim/bei <strong>der</strong><br />

ArbeitnehmerIn hinsichtlich dieser Lohnsteuer, muss<br />

<strong>der</strong>/die ArbeitgeberIn nachträglich einen korrigierten<br />

Lohnzettel übermitteln.<br />

Lösung zu Frage 3:<br />

✔ Kommt es beim/bei <strong>der</strong> ArbeitnehmerIn zu einer<br />

Pflichtveranlagung, bei <strong>der</strong> die im Haftungsweg dem<br />

Arbeitgeber vorgeschriebene Lohnsteuer gemäß § 46<br />

Abs. 1 EStG 1988 nicht angerechnet werden darf, weil<br />

sie dem Arbeitgeber vom Arbeitnehmer nicht ersetzt<br />

wurde, stellt dies hinsichtlich des Haftungsbescheides<br />

ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a BAO<br />

dar.<br />

✔ Auf diesem Weg wird sichergestellt, dass ein und dasselbe<br />

Einkommen nur einmal besteuert wird.<br />

✔ Da <strong>der</strong>/die ArbeitnehmerIn mit keiner Lohnsteuer<br />

belastet war, ist gemäß § 46 Abs. 1 EStG 1988 eine<br />

Anrechnung nicht zulässig.<br />

✔ Der/die ArbeitgeberIn ist durch die Bescheidän<strong>der</strong>ung<br />

gemäß § 295a BAO nicht mehr mit dieser Lohnsteuer<br />

belastet, wodurch für diesen <strong>der</strong>selbe Effekt eintritt wie<br />

beim ordnungsgemäßen Lohnsteuerabzug.<br />

Lösung zu Frage 4:<br />

✔ Ja.<br />

✔ Auch bei einer pauschalen Lohnsteuernachfor<strong>der</strong>ung<br />

gemäß § 86 Abs. 2 EStG 1988 ist grundsätzlich festzustellen,<br />

welche ArbeitnehmerInnen welche unrichtig<br />

versteuerten Vorteile aus dem Dienstverhältnis bezogen<br />

haben (vgl. VwGH 14.10.1992, 90/13/0009).<br />

✔ Damit muss ebenso die auf den/die einzelne/n ArbeitnehmerIn<br />

entfallende Lohnsteuer zumindest errechenbar<br />

sein.<br />

✔ Eine Ausnahme von diesen Grundsätzen wird nur dann<br />

vorliegen, wenn zwar feststeht, dass <strong>der</strong> Arbeitgeber<br />

Arbeitnehmern nicht (ordnungsgemäß) versteuerte Vorteile<br />

aus dem Dienstverhältnis gewährte, <strong>der</strong> Arbeitgeber<br />

selbst aber <strong>der</strong> Abgabenbehörde die Möglichkeit<br />

nimmt, die betreffenden Arbeitnehmer festzustellen<br />

(vgl. VwGH 24.05.1993, 92/15/0037).<br />

✔ Im gegenständlichen Fall sind sowohl die vom einzelnen<br />

Arbeitnehmer bezogenen (Brutto-)Beträge als auch<br />

die darauf entfallende Lohnsteuer (38%) bekannt.<br />

✔ Die pauschale Nachfor<strong>der</strong>ung gemäß § 86 Abs. 2 EStG<br />

1988 stellt daher kein Problem für die Veranlagung <strong>der</strong><br />

Einkünfte beim Arbeitnehmer dar.<br />

✔ Ein Haftungsausschluss des Arbeitgebers besteht nur<br />

insoweit, als <strong>der</strong> Arbeitnehmer hinsichtlich <strong>der</strong> betreffenden<br />

Einkünfte bereits veranlagt ist bzw. Einkommensteuervorauszahlungen<br />

entrichtet hat.


36 Personalverrechnung<br />

Praxisfälle zu § 47 EStG 1988 –<br />

Lohnsteuerpflichtige Dienstverhältnisse<br />

Lohnsteuerpflicht für Vortragende bei<br />

AMS-Partnerunternehmen<br />

§ 47 EStG 1988<br />

LStR 2002 Rz 992<br />

Problemstellung:<br />

◆ Die einzelnen AMS Dienststellen bzw. die jeweiligen Landesdienststellen<br />

vergeben jährlich eine Vielzahl von Schulungsaufträgen<br />

an private Unternehmen im ganzen Bundesgebiet.<br />

◆ Diesen privaten Auftragnehmern obliegt es in <strong>der</strong> Folge, die<br />

einzelnen Schulungsveranstaltungen zu planen und durchzuführen.<br />

◆ Diese Planung umfasst auch die Suche nach passenden<br />

Räumlichkeiten und auch die Verpflichtung von Vortragenden.<br />

◆ Bei diesen Vortragenden ist in <strong>der</strong> Regel von einer eindeutigen<br />

Weisungsgebundenheit und einer <strong>der</strong>art ausgeprägten<br />

Einglie<strong>der</strong>ung in das beauftragende Unternehmen auszugehen,<br />

dass von einem Dienstverhältnis gemäß § 25 Abs. 1 Z 1<br />

lit. a EStG 1988 auszugehen ist.<br />

◆ Offensichtlich beschäftigen alle wesentlichen Partner des<br />

AMS ihre Vortragenden überwiegend als Selbständige mit<br />

Werkvertrag o<strong>der</strong> als Freie Dienstnehmer.<br />

◆ Eine Umstellung bzw. Nacherfassung solcher Vortragen<strong>der</strong><br />

als Arbeitnehmer im Rahmen <strong>der</strong> GPLA bedeutet für einen<br />

einzelnen AMS-Partner eine ganz starke Wettbewerbsverzerrung<br />

zu seinen Lasten.<br />

◆ Die Ausschreibungsunterlagen über diese Ausschreibungen<br />

von Schulungsleistungen durch die AMS Stellen sind öffentlich<br />

zugänglich.<br />

◆ Ist die Beurteilung richtig, dass es sich bei diesen Beschäftigungsverhältnissen<br />

um lohnsteuerpflichtige Dienstverhältnisse<br />

gemäß § 47 Abs. 2 EStG 1988 handelt und wie kann diese<br />

aufgezeigte und nicht unwesentliche Wettbewerbsverzerrung<br />

durch eine bundesweite Richtigstellung dieser offensichtlichen<br />

Unzulänglichkeiten bei <strong>der</strong> Beurteilung <strong>der</strong> Vortragenden<br />

geän<strong>der</strong>t werden?<br />

Lösung:<br />

✔ Vorrangig ist an Hand <strong>der</strong> Merkmale eines DV (vgl.<br />

LStR 2002 Rz 930 ff) festzustellen, ob Einkünfte aus nsA<br />

gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 vorliegen.<br />

✔ Die Zuordnung <strong>der</strong> Einkünfte <strong>der</strong> Vortragenden zu §<br />

25 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 ist nur dann möglich, wenn auf<br />

den Studien-, Lehr- o<strong>der</strong> Stundenplan die nachfolgenden,<br />

in den LStR 2002 Rz 992b angeführten Kriterien<br />

zutreffen:<br />

✔ Demnach gelten als vorgegebene Studien-, Lehr- o<strong>der</strong><br />

Stundenpläne:<br />

BILANZBUCHHALTER<br />

BÖB – Dezember 2010 – <strong>44</strong>/10<br />

• Gesetzlich geregelte, auf Grund einer gesetzlichen<br />

Ermächtigung erlassene o<strong>der</strong> auf Grund einer gesetzlichen<br />

Regelung beschlossene Studien-, Lehr- o<strong>der</strong><br />

Stundenpläne.<br />

• Studien-, Lehr- o<strong>der</strong> Stundenpläne eines akkreditierten<br />

Lehrganges o<strong>der</strong> Studiums.<br />

• Studien-, Lehr- o<strong>der</strong> Stundenpläne sonstiger Lehrgänge,<br />

die länger als vier Semester dauern.<br />

✔ Nur den genannten Studien-, Lehr- o<strong>der</strong> Stundenplänen<br />

liegt ein bestimmtes Ausbildungsziel zu Grunde.<br />

✔ Der Vortragende hat sich an diesem Ausbildungsziel<br />

zu orientieren und seinen Vortrag darauf abzustimmen.<br />

✔ Er ist insoweit an die Vorgaben des jeweiligen Lehrplanes<br />

gebunden.<br />

Zurechnung von Einkünften an Fachhochschulvortragende<br />

Problemstellung:<br />

◆ Die Vorträge an <strong>der</strong> Fachhochschule X sind aufgeteilt nach<br />

1) hauptberuflichen Referenten (§ 5a Abs. 1 FHStG; LStR<br />

2002 Rz 992c Abs. 1 und Abs. 2 erster Satz)<br />

2) nebenberuflichen Referenten (§ 5a Abs. 2, 3 und 4 FHStG;<br />

LStR 2002 Rz 992c Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 3)<br />

3) Referenten bis zu einer Semesterwochenstunde und Vortragende<br />

in Einzelseminaren/Firmenschulungen; freies<br />

Dienst verhältnis o<strong>der</strong> Werkvertrag<br />

In welchen Fällen ist bei juristischen Personen (GmbH) und<br />

Personengesellschaften auf die natürliche Person, den Vortragenden,<br />

durchzugreifen, sodass die Einkünfte <strong>der</strong> natürlichen<br />

Person zuzurechnen sind?<br />

Lösung:<br />

✔ Da Vortragende an einer Fachhochschule einen Nachweis<br />

über ihre wissenschaftlichen, berufspraktischen<br />

und pädagogisch didaktischen Qualifikationen gemäß §<br />

12 Abs. 2 Z 3 FHStG zu erbringen haben, können Personen<br />

gemäß § 5a FHStG immer nur natürliche Personen<br />

sein, da nur diese über <strong>der</strong>artige persönliche Qualifikationen<br />

und entsprechende Nachweise verfügen (LStR<br />

2002 Rz 992c).<br />

✔ Für die unmittelbare Zurechnung zu den jeweiligen<br />

natürlichen Personen ist es daher ohne Belang, ob die<br />

Vortragenden ihre Tätigkeit haupt- o<strong>der</strong> nebenberuflich<br />

ausüben, ob daher die Bezüge unter § 25 Abs. 1 Z 1<br />

EStG 1988 o<strong>der</strong> - weil ein Vertretungsrecht besteht -<br />

unter § 25 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 fallen.<br />

✔ Handelt es sich bei einem Vortragenden um einen Gastvortragenden<br />

bzw. um eine fallweise Vertretung, liegen<br />

we<strong>der</strong> Einkünfte nach § 25 Abs. 1 Z 1 EStG 1988


BILANZBUCHHALTER<br />

BÖB – Dezember 2010 – <strong>44</strong>/10<br />

noch nach § 25 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 vor (vgl. LStR 2002<br />

Rz 992a).<br />

✔ Auch in diesen Fällen sind die Einkünfte dem Vortragenden<br />

direkt zuzurechnen, es liegen jedoch Einkünfte<br />

aus selbständiger Tätigkeit bzw. aus Gewerbebetrieb<br />

vor.<br />

Praxisfälle zu § 67 EStG 1988 –<br />

Sonstige Bezüge<br />

Das Ende <strong>der</strong> Sechsteloptimierung<br />

§ 67 Abs. 1 und 2 EStG 1988<br />

§ 67 Abs. 10 EStG 1988<br />

Problemstellung:<br />

◆ In <strong>der</strong> Praxis ist oft ungeklärt, ob die Abgeltung eines laufenden<br />

Bezuges nach § 67 Abs. 1 EStG 1988 o<strong>der</strong> nach § 67 Abs.<br />

10 EStG 1988 zu besteuern ist.<br />

◆ Ferner, ob aus einem sonstigen Bezug Teile als laufende Bezüge<br />

gerechnet werden können („Sechsteloptimierung“).<br />

◆ Ebenso ist oft fraglich, ob sonstige Bezüge, die zwar von ihrer<br />

Bezeichnung her unter Abs. 3 bis 8 leg. cit. fallen, aber die<br />

dort angeführten Voraussetzungen nicht erfüllen, nach Abs. 1<br />

o<strong>der</strong> nach Abs. 10 zu versteuern sind.<br />

Lösung:<br />

✔ Sonstige Bezüge nach § 67 EStG 1988 sind solche, die<br />

<strong>der</strong>/die ArbeitnehmerIn neben dem laufenden Arbeitslohn<br />

vom/von <strong>der</strong> ArbeitgeberIn erhält.<br />

✔ Sonstige Bezüge nach § 67 Abs. 1 EStG 1988 liegen nur<br />

vor, wenn sie sich sowohl durch den Rechtstitel, aus<br />

dem <strong>der</strong>/die ArbeitnehmerIn den Anspruch ableiten<br />

kann, als auch durch die tatsächliche Auszahlung deutlich<br />

von den laufenden Bezügen unterscheiden<br />

(VwGH 30.04.2003, 97/13/0148).<br />

✔ Liegt ein Rechtstitel für einen sonstigen Bezug vor,<br />

erfolgt die Auszahlung jedoch laufend (zB monatlich),<br />

handelt es sich nach wie vor um einen sonstigen<br />

Bezug, <strong>der</strong> nach § 67 Abs. 10 EStG 1988 zu versteuern<br />

ist (zB Provision für das Jahr 2009, die neben dem Fixbezug<br />

gewährt wird, wird im Jahr 2010 in monatlichen<br />

Beträgen bezahlt). Es kommt zu keiner Erhöhung des<br />

Jahressechtels.<br />

✔ Werden hingegen Provisionen monatlich akontiert, so<br />

sind diese als laufende Bezüge zu behandeln (VwGH<br />

21.11.1960, 0665/57).<br />

✔ Neuberechnungen <strong>der</strong> monatlichen Akontierungen<br />

(Provisionsspitzen) während des laufenden Jahres sind<br />

ebenso laufende Bezüge (diese stellen eine Korrektur<br />

des laufenden Bezuges dar).<br />

Werden Provisionen monatlich abgerechnet, stellen die<br />

jeweils monatlich (laufend) abgerechneten Provisionen<br />

laufende Bezüge dar.<br />

Personalverrechnung<br />

37<br />

✔ Die „Superprovision“ (diese ergibt sich beispielsweise<br />

auf Grund des geleisteten Jahresumsatzes), die jährlich<br />

abgerechnet und ausbezahlt wird, stellt einen sonstigen<br />

Bezug nach § 67 Abs. 1 EStG 1988 dar.<br />

✔ Das in den LStR 2002 Rz 1052 genannte Beispiel wird<br />

dahingehend klargestellt.<br />

✔ Das Beispiel in den LStR 2002 Rz 11050 wird gestrichen.<br />

Praxisanmerkung<br />

Mit dieser Feststellung macht nun die<br />

Finanzverwaltung kurzen Prozess mit einer<br />

Praxis, für die sie selbst unter höchst dubiosen<br />

Vorzeichen im Jahr 1999 „grünes Licht“ gab.<br />

Es ist nun nicht mehr möglich, durch entsprechende vertragliche<br />

Gestaltungen bzw. durch ein Zusammenspiel<br />

von verschiedenen Auszahlungsmodalitäten ein und dieselbe<br />

Provision sowohl als laufende Bezüge als auch als<br />

sonstige Bezüge zu vereinbaren, um somit eine „Sechsteloptimierung“<br />

zu erreichen.<br />

Ich gehe davon aus, dass diese Neuregelung ab <strong>der</strong> Verlautbarung<br />

des Wartungserlasses gelten wird und somit<br />

praktisch zwar für das restliche Kalen<strong>der</strong>jahr 2010 noch<br />

Gültigkeit haben wird (schon im Hinblick auf den Vertrauensgrundsatz,<br />

wenn bereits im Frühjahr o<strong>der</strong> im Sommer<br />

2010 die Vereinbarungen und/o<strong>der</strong> monatlichen Zahlungen<br />

begonnen haben).<br />

Für das Kalen<strong>der</strong>jahr 2011 halte ich <strong>der</strong>artige Abmachungen<br />

für sehr riskant, weil sie mit Sicherheit von <strong>der</strong> GPLA<br />

nicht mehr anerkannt werden.<br />

Steuerrechtliche Behandlung von Gleitzeitsalden<br />

§ 67 EStG 1988<br />

Problemstellung:<br />

◆ Die Arbeitnehmer erhalten jedes Jahr den Gleitzeitsaldo am<br />

30.6. ausbezahlt.<br />

◆ In den meisten Monaten ergibt sich ein Plussaldo, in manchen<br />

ein Zeitminus.<br />

◆ Da <strong>der</strong> Endsaldo per 30. 6. nicht eindeutig einem Monat<br />

zugerechnet werden kann, ist dieser im Auszahlungsmonat zu<br />

versteuern.<br />

◆ Wie ist dieser Bezug zu versteuern?<br />

◆ In den Fachzeitschriften sind verschiedene Meinungen vertreten<br />

(§ 67 Abs. 8 EStG 1988 Nachzahlung, § 67 Abs. 1 und 2<br />

EStG 1988 sonst. Bezug, o<strong>der</strong> § 67 Abs. 10 EStG 1988).<br />

Lösung:<br />

✔ Der Überstundenbegriff ist in § 68 Abs. 4 EStG 1988<br />

definiert.<br />

✔ Als Überstunde gilt jede über die Normalarbeitszeit<br />

hinaus geleistete Arbeitsstunde.


38 Personalverrechnung<br />

✔ Die Normalarbeitszeit wird auf Grund <strong>der</strong> arbeitsrechtlichen<br />

Vorschriften (zB Arbeitszeitgesetz, Kollektivvertrag<br />

etc.) ermittelt.<br />

✔ § 3 Arbeitszeitgesetz (AZG) definiert die Normalarbeitszeit,<br />

die im Regelfall täglich acht Stunden und wöchentlich<br />

40 Stunden nicht überschreiten darf, außer das AZG<br />

bestimmt etwas an<strong>der</strong>es.<br />

✔ § 4b AZG regelt die gleitende Arbeitszeit, nach <strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

Arbeitnehmer innerhalb eines vereinbarten zeitlichen<br />

Rahmens Beginn und Ende seiner täglichen Normalarbeitszeit<br />

selbst bestimmen kann.<br />

✔ Die gleitende Arbeitszeit muss durch eine schriftliche<br />

Vereinbarung (Gleitzeitvereinbarung) geregelt werden.<br />

✔ Bis zur Abrechnung <strong>der</strong> Gleitzeitperiode ist immer von<br />

Normalarbeitszeit auszugehen.<br />

✔ Dies kann auch daraus geschlossen werden, dass gemäß<br />

§ 6 Abs. 1a AZG nicht als Überstunden jedenfalls die am<br />

Ende einer Gleitzeitperiode bestehenden Zeitguthaben<br />

gelten, die nach <strong>der</strong> Gleitzeitvereinbarung in die nächste<br />

Gleitzeitperiode übertragen werden können.<br />

✔ Die Lehre geht im Umkehrschluss davon aus, dass die<br />

nicht übertragbaren Guthaben daher Überstunden<br />

darstellen.<br />

✔ Dies trifft auch für die steuerrechtliche Auslegung <strong>der</strong><br />

Überstunde zu.<br />

✔ Die Abgeltung für ein im Rahmen einer Gleitzeitvereinbarung<br />

entstandenes Zeitguthaben ist im Auszahlungsmonat<br />

als laufen<strong>der</strong> Bezug zu versteuern.<br />

✔ Die Befreiung im Rahmen des § 68 Abs. 2 EStG 1988<br />

kann für die abgegoltenen Überstunden nur für den<br />

Auszahlungsmonat angewendet werden, da erst im<br />

Zeitpunkt <strong>der</strong> Abrechnung das Vorliegen von Überstunden<br />

beurteilt werden kann.<br />

✔ Diese Ansicht vertritt auch <strong>der</strong> VwGH im Bereich <strong>der</strong><br />

Sozialversicherung. Mit Erkenntnis vom 21.04.2004,<br />

2001/08/0048, führte er aus, dass bei einem Gleitzeitguthaben<br />

am Ende einer Gleitzeitperiode eine Aufrollung<br />

<strong>der</strong> einzelnen Beitragszeiträume nicht in Betracht<br />

kommt, weil das Guthaben gleichsam als Ergebnis eines<br />

„Arbeitszeitkontokorrents“ das rechnerische Ergebnis<br />

von Gutstunden und Fehlstunden ist und als solches<br />

daher keinem bestimmten Beitragszeitraum zugeordnet<br />

werden kann.<br />

✔ Es kann daher beitragsrechtlich nur jenem Beitragszeitraum<br />

zugeordnet werden, in welchem die Abgeltung<br />

ausbezahlt wurde.<br />

✔ Die Vergütung des Gleitzeitsaldos stellt keine Nachzahlung<br />

gemäß § 67 Abs. 8 lit. c EStG 1988 dar, da bis zum<br />

Zeitpunkt <strong>der</strong> Abrechnung <strong>der</strong> Gleitzeitperiode <strong>der</strong><br />

Arbeitnehmer keinen Anspruch auf die Bezahlung des<br />

Gleitzeitguthabens hat.<br />

✔ Weiters stellt die Vergütung des Gleitzeitsaldos keinen<br />

sonstigen Bezug gemäß § 67 Abs. 1 und 2 EStG 1988<br />

dar.<br />

✔ Die LStR 2002 Rz 1106 wird geän<strong>der</strong>t.<br />

BILANZBUCHHALTER<br />

BÖB – Dezember 2010 – <strong>44</strong>/10<br />

Praxisanmerkung<br />

Offen gestanden gefällt mir <strong>der</strong> Hinweis auf<br />

die für das Beitragsrecht ergangene VwGH-<br />

Entscheidung, wonach in <strong>der</strong>artigen Fällen<br />

eine Aufrollung schlicht und ergreifend nicht möglich ist<br />

(ein Verfahren, an dem ich übrigens indirekt beteiligt war)<br />

und nicht – wie die Krankenkassen dies etwas eigenartig<br />

auslegen – „für den Fall, dass die Zeitguthaben den Kalen<strong>der</strong>monaten<br />

nicht zuteilbar sein sollten.“<br />

Nebenbei bedeutet die nun vorgenommene steuerrechtliche<br />

Beurteilung, dass auch das Jahressechstel mit einer<br />

<strong>der</strong>artigen Zahlung erhöht wird (und nicht belastet wird).<br />

Praxisfälle zu § 68 EStG 1988 –<br />

Steuerfreie Bezüge<br />

Flugzulage für das fliegende Personal<br />

§ 68 EStG 1988<br />

Problemstellung:<br />

◆ Das fliegende Personal einer Fluglinie bekommt eine so<br />

genannte Flugzulage ohne Rücksicht auf die geflogenen Stunden<br />

ausbezahlt, wobei die Höhe dieser Zulage sich (auch) am<br />

Dienstalter und <strong>der</strong> Flugerfahrung des einzelnen Arbeitnehmers<br />

orientiert.<br />

◆ Abgegolten werden damit eventuelle Sonntags-, Feiertags-,<br />

Nachtarbeits-, Erschwernis- o<strong>der</strong> Gefahrenzulagen.<br />

◆ Diese pauschale Flugzulage beträgt im Einzelfall mehr als<br />

60% des Grundgehalts (zB Nachtarbeit 20%, Samstagsarbeit<br />

7%, Sonntagarbeit 14% und allgemeine Berufserschwernisse<br />

25%).<br />

◆ Ist diese Flugzulage gemäß § 68 Abs. 1 EStG 1988 zur Gänze<br />

o<strong>der</strong> zum Teil steuerfrei?<br />

Lösung:<br />

✔ Da eine eigene Strahlenschutzverordnung für das fliegende<br />

Personal erlassen wurde (VO über Maßnahmen<br />

zum Schutz des fliegenden Personals vor kosmischer<br />

Strahlung, BGBl. II Nr. 235/2006), ist davon auszugehen,<br />

dass tatsächlich eine Strahlenbelastung vorliegt,<br />

die als gefährdend im Sinne des dritten Teilstrichs des<br />

§ 6 Abs. 5 EStG 1988 zu beurteilen ist.<br />

✔ Voraussetzung für die Steuerfreiheit einer aus diesem<br />

Grund bezahlten Gefahrenzulage ist weiters das Vorliegen<br />

einer lohngestaltenden Vorschrift iSd § 68 Abs. 5 Z<br />

1 bis 7 EStG 1988 sowie die Angemessenheit <strong>der</strong> Zulage.<br />

✔ Von einer Angemessenheit kann dann ausgegangen<br />

werden, wenn diese Gefahrenzulage (bzw. eine insgesamt<br />

an das fliegende Personal gezahlte SEG-Zulage)<br />

8% des Grundlohnes nicht übersteigt.


BILANZBUCHHALTER<br />

BÖB – Dezember 2010 – <strong>44</strong>/10<br />

✔ Soweit dieses angemessene Ausmaß überschritten<br />

wird, liegt ein steuerpflichtiger Bezug vor.<br />

✔ Die Steuerfreiheit <strong>der</strong> Zuschläge für Sonntags-, Feiertags-<br />

und Nachtarbeit bzw. damit zusammenhängen<strong>der</strong><br />

Überstunden erfor<strong>der</strong>t eine konkrete Zuordnung zur<br />

Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit; das Ableisten<br />

<strong>der</strong>artiger Arbeitszeiten muss in jedem einzelnen Fall<br />

konkret nachgewiesen werden (siehe LStR 2002 Rz<br />

1163).<br />

✔ Derartige Zuschläge können daher aus einer allgemeinen<br />

pauschalen Flugzulage nicht herausgeschält werden.<br />

Praxisanmerkung<br />

Es scheint nun so zu sein, dass sich das BMF<br />

in Bezug auf die „Angemessenheit“ einer<br />

Auslegung verschrieben hat, wonach eine<br />

o<strong>der</strong> mehrere SEG-Zulage/n (insgesamt) pro ArbeitnehmerIn<br />

monatlich 8 % des Grundlohnes o<strong>der</strong> Grundgehaltes<br />

nicht übersteigen dürfen.<br />

Das bedeutet nicht, dass eine SEG-Zulage, deshalb teilweise<br />

abgabenpflichtig, weil sie z. B. 15 % des Stundenlohnes<br />

beträgt, solange diese Zulage nur für jene Stunden bezahlt<br />

wird, an denen <strong>der</strong>/die Arbeitnehmerin den beschriebenen<br />

Erschwernissen, Gefahren o<strong>der</strong> dem Schmutz ausgesetzt<br />

ist.<br />

Die tolerierte Obergrenze scheint aber offiziell nun bei 8 %<br />

des MONATSLOHNES o<strong>der</strong> MONATSGEHALTS gelegen<br />

zu sein.<br />

Die letzte diesbezügliche Feststellung stand im Lohnsteuerprotokoll<br />

2008 und betraf die Schmutzzulage <strong>der</strong> Rauchfangkehrer<br />

(= WPA 22/2008, Artikel 990/2008).<br />

Regelmäßig verschobene Auszahlung von<br />

Zulagen und Zuschlägen<br />

§ 19 EStG 1988<br />

§ 68 EStG 1988<br />

§ 69 EStG 1988<br />

LStR 2002 Rz 11106<br />

Problemstellung:<br />

◆ Gemäß LStR 2002 Rz 11106 sind regelmäßig verschoben ausbezahlte<br />

Überstundenentlohnungen gemeinsam mit dem<br />

Bezug des Auszahlungsmonats (im Auszahlungsmonat) zu<br />

versteuern.<br />

◆ Die Überstundengrundlöhne sind dabei nach dem Tarif zu<br />

versteuern.<br />

◆ Steuerfreie Zuschläge im Rahmen des § 68 EStG 1988 sind,<br />

so weit <strong>der</strong> Freibetrag für den Kalen<strong>der</strong>monat <strong>der</strong> Überstundenleistung<br />

nicht bereits aufgebraucht wurde, steuerfrei zu<br />

belassen.<br />

Personalverrechnung<br />

39<br />

◆ Kann diese Regelung auch für Zulagen und Zuschläge angewendet<br />

werden, welche im Jänner o<strong>der</strong> Februar ausbezahlt<br />

und abgerechnet werden, aber im November und Dezember<br />

geleistet wurden.<br />

◆ O<strong>der</strong> geht hier die Regelung gemäß § 79 Abs. 2 EStG 1988<br />

vor?<br />

◆ Wenn § 79 Abs. 2 EStG 1988 vorgeht - wie ist das Umstellungsjahr<br />

2006 zu beurteilen?<br />

◆ Sind mehr als 12 Freibeträge gemäß § 68 Abs. 1 bzw. Abs. 2<br />

EStG 1988 möglich? (zB im Jahr 2006 wurden Zulagen und<br />

Zuschläge für die Leistungsmonate 12/2005 und 1 bis<br />

11/2006 ausbezahlt, im Jänner 2007 für 12/2006).<br />

Lösung:<br />

✔ Die Auszahlung von Entgelten im Zusammenhang mit<br />

erbrachten Leistungen richtet sich im Allgemeinen nach<br />

den Bestimmungen <strong>der</strong> jeweils anzuwendenden arbeitsrechtlichen<br />

Vorschrift (zB sind die Gehälter nach dem<br />

Angestelltengesetz am Fünfzehnten und am Letzten<br />

eines jeden Monats zu bezahlen, wobei die Zahlung für<br />

den Schluss eines jeden Kalen<strong>der</strong>monats vereinbart<br />

werden kann).<br />

✔ Erfolgt die Auszahlung nicht innerhalb <strong>der</strong> Frist <strong>der</strong><br />

arbeitsrechtlichen Vorschrift, liegt eine so genannte zeitverschobene<br />

Auszahlung vor (zB wenn die Ermittlung<br />

<strong>der</strong> Abrechnungsgrundlage mit erheblichen Schwierigkeiten<br />

verbunden ist).<br />

✔ Im Regelfall werden in solchen Situationen vor allem<br />

die Überstunden und Zulagen um einen Monat verschoben<br />

ausbezahlt.<br />

✔ Bei regelmäßig um einen Monat zeitverschobenen Auszahlungen<br />

von Zulagen und Zuschlägen ist nicht von<br />

einer Nachzahlung auszugehen, die Bestimmung des<br />

§ 79 Abs. 2 EStG 1988 ist nicht anzuwenden.<br />

✔ An<strong>der</strong>nfalls würde nämlich ein vom Gesetzgeber nicht<br />

gewolltes Ergebnis bewirkt werden, wonach die zeitverschobene<br />

Auszahlung betreffend Zulagen und Zuschläge<br />

<strong>der</strong> Monate Jänner bis November im jeweils nachfolgenden<br />

Monat erfasst würde, während jene des Monats<br />

Dezember, die im Jänner des Folgejahres ausbezahlt<br />

wird, auf Grund des § 79 Abs. 2 EStG 1988 dem Dezember<br />

des Vorjahres zuzurechnen wäre, und somit im<br />

Dezember die Zulagen und Zuschläge zweier Monate<br />

erfasst werden würden.<br />

Praxisanmerkung<br />

Die Bestimmung des § 79 Abs. 2 EStG 1988,<br />

die in den beschriebenen Fällen nicht zur<br />

Anwendung gelangt, lautet:<br />

Werden Bezüge für das Vorjahr nach dem 15. Jänner bis zum<br />

15. Februar ausgezahlt, ist die Lohnsteuer bis zum 15. Februar<br />

als Lohnsteuer für das Vorjahr abzuführen. § 67 Abs. 8 lit. c ist<br />

nicht anzuwenden. ■


40 Personalverrechnung<br />

Aufgrund des langen Krankenstandes ist <strong>der</strong> volle<br />

Anspruch auf Entgeltfortzahlung bereits ausgeschöpft.<br />

Sind daher auch die Son<strong>der</strong>zahlungen (kurz: SZ) zu kürzen<br />

o<strong>der</strong> hat <strong>der</strong> Arbeitnehmer unverän<strong>der</strong>t Anspruch auf<br />

das volle SZ-Ausmaß? Darauf und auf die Frage, ob bei<br />

gekürzten SZ auch die SV-Beiträge zu reduzieren sind,<br />

gibt <strong>der</strong> folgende Artikel praxisbezogene Antworten.<br />

1. Entgeltfreier Krankenstand Son<strong>der</strong>zahlung<br />

kürzen?<br />

Ist <strong>der</strong> volle Anspruch auf Entgeltfortzahlung<br />

ausgeschöpft und erhält <strong>der</strong> Arbeit nehmer nur noch halbes<br />

o<strong>der</strong> gar kein Entgelt vom Arbeitgeber, dann besteht<br />

für diese Zeiten grund sätzlich auch kein Anspruch auf<br />

volle SZ, außer <strong>der</strong> KV (o<strong>der</strong> eine an<strong>der</strong>e Norm) ordnet<br />

Gegenteiliges an (vgl. z.B. OGH 18. 10. 2000, 9 ObA 209/<br />

00a, ARD 5276/ 46/2002).<br />

Hat <strong>der</strong> Arbeitnehmer nur mehr Anspruch auf einen Teil<br />

des Entgelts (z.B. 50 % o<strong>der</strong> bei Angestellten auch 25 %),<br />

steht die SZ ebenfalls nur in vermin<strong>der</strong> tem Aus maß zu<br />

(sofern keine gegenteilige Regelung besteht).<br />

Ob eine Aliquotierung o<strong>der</strong> eine un ge kürzte Weitergewährung<br />

von SZ während des entgeltfreien Krankenstandes<br />

vorzunehmen ist, ist an Hand des KV, einer allfälligen<br />

Betriebsvereinbarung bzw. aufgrund des Dienstvertrages<br />

zu prüfen.<br />

2. Die wichtigsten KV und <strong>der</strong>en<br />

Regelungen<br />

a) KV Handelsangestellte<br />

Der KV für die Handelsangestellten regelt, dass<br />

<strong>der</strong> Anspruch auf Weihnachts re mune ration bzw Urlaubsbeihilfe<br />

nicht durch Zeiten gekürzt wird, in denen kein<br />

o<strong>der</strong> ein ge kürzter Anspruch auf Entgelt im Krankheitso<strong>der</strong><br />

Unglücksfall besteht.<br />

Diese Bestim mung findet keine Anwendung, wenn die<br />

Dienstverhin<strong>der</strong>ung Folge eines Freizeit unfalls ist. Der<br />

Arbeitgeber kann zur Klärung, ob ein ungekürzter SZ-<br />

Anspruch besteht o<strong>der</strong> nicht, eine ärztliche Be schei -<br />

BILANZBUCHHALTER<br />

BÖB – Dezember 2010 – <strong>44</strong>/10<br />

Entgeltfreier Krankenstand<br />

➔ Son<strong>der</strong>zahlungen kürzen?<br />

Dr. Daniela Mühlberger<br />

nigung über die Ursache <strong>der</strong> Dienstverhin<strong>der</strong>ung verlangen.<br />

b) KV für Arbeiter im eisen- und metallverarbeitenden<br />

Gewerbe, Arbeiter in <strong>der</strong> eisen- und metallverarbeitenden<br />

Industrie und <strong>der</strong> Arbeitskräfteüberlassung<br />

Der KV für Arbeiter im eisen- und metallverarbeitenden<br />

Gewerbe, <strong>der</strong> KV für Ar beiter in <strong>der</strong> eisen- und metallverarbeitenden<br />

Industrie und <strong>der</strong> Arbeits kräfte über -<br />

lassungs-KV enthalten die Regelung, dass sich <strong>der</strong><br />

Urlaubszuschuss bzw. die Weih nachts remuneration an -<br />

teilsmäßig (je Woche 1/52) vermin<strong>der</strong>t, wenn in ein Kalen -<br />

<strong>der</strong> jahr Zeiten eines Präsenzdienstes o<strong>der</strong> eines Karenzurlaubs<br />

fallen. Diese KV enthalten im Anhang eine authentische<br />

Interpretation dieser Bestimmung, wo nach Zeiten<br />

des Dienstverhältnisses ohne Entgeltanspruch den An -<br />

spruch auf SZ nicht vermin<strong>der</strong>n, ausgenommen in den<br />

gesetzlich ausdrücklich ange führten Fällen (z.B. § 14 Abs 4<br />

MSchG, § 10 APSG, § 119 Abs 3 ArbVG). Folgt man dieser<br />

Interpretation, vermin<strong>der</strong>n entgeltfreie Krankenstände<br />

den SZ-An spruch nicht.<br />

c) KV für Angestellte in <strong>der</strong> Metallindustrie<br />

Eine gleichlautende authentische Interpretation <strong>der</strong><br />

Bestimmungen zu Urlaubszu schuss und Weihnachtsremuneration<br />

durch die KV-Partner findet sich auch für den KV<br />

für An gestellte in <strong>der</strong> Metallindustrie im Protokoll vom<br />

18. 9. 1995 zu § 11 und § 12 des Rahmen-KV für Angestellte<br />

<strong>der</strong> Industrie.<br />

d) BAGS-KV<br />

Der KV für Arbeitnehmer <strong>der</strong> Gesundheits- und Sozialberufe<br />

(BAGS-KV) bestimmt, dass Zeiten des Arbeitsverhältnisses<br />

ohne Entgeltanspruch aufgrund langer Arbeits -<br />

un fähigkeit wegen Krankheit den Anspruch auf SZ nicht<br />

vermin<strong>der</strong>n.<br />

3. Sind die SV-Beiträge zu kürzen?<br />

Ursprünglich hat im Jahr 1996 <strong>der</strong> VwGH ausgesprochen,<br />

dass SZ auch für entgelt freie<br />

Krankenstandszeiten gebühren, wenn sich einem KV<br />

nicht entnehmen lässt, dass SZ im Fall von langen Krankenständen<br />

zu kürzen sind (vgl VwGH 17. 10. 1996,<br />

95/08/0341, ARD 4811/26/97). Der VwGH steht mit seiner<br />

Ansicht im Wi<strong>der</strong>spruch zum OGH. Gemäß dieser<br />

VwGH-Rechtsprechung sind SV-Beiträge von den vollen<br />

SZ zu entrichten, auch wenn es – aufgrund <strong>der</strong> OGH-<br />

Recht sprechung – zur Kürzung <strong>der</strong> SZ gekommen ist.<br />

Nach einer im Jahr 2005 veröffentlichten Entscheidung


BILANZBUCHHALTER<br />

BÖB – Dezember 2010 – <strong>44</strong>/10<br />

4. Tabellarischer KV-Überblick<br />

des VwGH, die zum KV-Privatkranken anstalten ergangen<br />

ist (vgl. VwGH 4. 8. 2004, 2001/08/0154, ARD 5571<br />

/12/2005), ist eine Ali quo tierung von SZ aber bei entgeltfreien<br />

Zeiten unter folgenden Voraus setzungen zulässig:<br />

Der KV enthält eine – nicht abschließende – , die – neben<br />

dem idR ausdrücklich geregelten unterjährigen Eintritt<br />

bzw. Austritt aus dem Dienstverhältnis – an<strong>der</strong>e mögliche<br />

Aliquotierungsfälle nicht von vornherein aus schließt.<br />

Der KV sieht als Bemessungsgrundlage für SZ das Mo -<br />

nats entgelt vor, ohne einen bestimmten Stichtag o<strong>der</strong><br />

Zeit raum (z.B. Novem ber gehalt) als Anknüpfungspunkt<br />

festzulegen.<br />

Der VwGH gelangt über das Durchschnittsprinzip zur<br />

Zulässigkeit <strong>der</strong> Aliquotierung: Wird im KV nämlich<br />

we<strong>der</strong> ein bestimmter Stichtag noch ein bestimmter Zeitraum<br />

für die Ermitt lung <strong>der</strong> Bemessungsgrundlage für SZ<br />

genannt, ist im Zweifel von einem durch schnitt lichen<br />

Monatsentgelt im Kalen<strong>der</strong>jahr vor <strong>der</strong> Fälligkeit <strong>der</strong><br />

jeweiligen SZ auszugehen.<br />

Von welcher Bemessungsgrundlage SV-Beiträge zu entrichten<br />

sind, hängt auch von den Bestimmungen im jeweiligen<br />

KV ab.<br />

➔ Hinweis<br />

Aufgrund <strong>der</strong> zuletzt genannten Rechtsprechung nähert<br />

sich <strong>der</strong> VwGH <strong>der</strong> OGH Rechtsansicht an, ohne diese<br />

jedoch in allen Fällen zu übernehmen. Eine genaue KV-<br />

Analyse ist daher unumgänglich um festzustellen, ob SZ-<br />

Anspruch und SV-Beiträge bei entgeltfreien Zeiten verringert<br />

werden o<strong>der</strong> nicht.<br />

Quellenangabe: Dieser Artikel wurde mit ausdrücklicher<br />

Genehmigung <strong>der</strong> Zeitschrift Personalverrechnung für die<br />

Praxis (Verlag LexisNexis) entnommen. ■<br />

Personalverrechnung<br />

Kollektivvertrag SZ-Anspruch bei Rechtsgrundlage<br />

ent geltfreiem Krankenstand im KV<br />

Handelsangestellte voll Anhang/Gehaltsordnung:<br />

(vermin<strong>der</strong>t nur bei Freizeitunfall) Punkt B lit e, Punkt C lit g<br />

Handelsarbeiter vermin<strong>der</strong>t<br />

Gewerbeangestellte (allgemeines Gewerbe) vermin<strong>der</strong>t<br />

Metallgewerbe – Arbeiter voll Punkt XVII Z 10,<br />

Punkt XVIII Z 6, Anhang VII<br />

Metallgewerbe – Angestellte vermin<strong>der</strong>t<br />

Metallindustrie – Arbeiter voll Punkt XVII Z 10,<br />

Punkt XVIII Z 6, Anhang V<br />

Metallindustrie – Angestellte voll Protokoll vom 18. 9. 1995<br />

(Interpretation zu §§ 11, 12)<br />

Arbeitskräfteüberlassung voll Punkt XVI Z 7,<br />

Punkt XVII Z 6, Anhang III<br />

Gastgewerbe – Arbeiter vermin<strong>der</strong>t<br />

Gastgewerbe – Angestellte vermin<strong>der</strong>t<br />

BAGS voll § 26 Abs. 5<br />

41<br />

Dieser Artikel ist <strong>der</strong> Zeitschrift: Personalverrechnung für die<br />

Praxis (Verlag LexisNexis) entnommen.<br />

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42 Personalverrechnung<br />

Sachbezüge, wie z.B. Dienstwohnungen, die Privatnutzung<br />

von Firmenfahrzeugen, Gratis-Essensmarken etc.<br />

können in <strong>der</strong> betrieblichen Praxis oftmals schwierige<br />

Abrechnungsfragen aufwerfen. Immer wie<strong>der</strong> wird<br />

gefragt, ob bzw. in welcher Form die einer Dienstnehmerin<br />

eingeräumten Sachbezüge im Falle von Mutterschutz,<br />

Karenz o<strong>der</strong> Elternteilzeit weiter zu gewähren sind.<br />

Dieser Artikel gibt einen praxisbezogenen Überblick über<br />

die damit zusammenhängenden arbeits- und abgabenrechtlichen<br />

Fragen und bietet überdies praktikable<br />

Lösungsvorschläge an.<br />

1. Sachbezüge während des MSchG-<br />

Beschäftigungsverbots (Wochenhilfe)<br />

Ob die einer Dienstnehmerin gewährten Sachbezüge<br />

(z.B. Privatnutzung eines Firmen-KFZ) während des<br />

Beschäftigungsverbots gemäß MSchG (Wochenhilfe) entzogen<br />

werden dürfen o<strong>der</strong> nicht, richtet sich primär nach<br />

<strong>der</strong> Vereinbarung zwischen Dienstgeber und Dienstnehmerin.<br />

Fehlt eine entsprechende Vereinbarung ist uE im Zweifel<br />

davon auszugehen, dass für die Zeit des Beschäftigungsverbots<br />

nach MSchG (Wochenhilfe) kein Sachbezug<br />

zusteht. Dies ergibt sich daraus, dass Sachbezüge idR als<br />

Teil des Entgelts anzusehen sind und das Entgelt während<br />

<strong>der</strong> Wochenhilfe ruht.<br />

Um – idR lebhafte – Diskussionen und Missverständnisse<br />

möglichst von vornherein zu vermeiden, empfehlen wir<br />

nachdrücklich, bei <strong>der</strong> Gewährung von Sachbezügen (z.B.<br />

Privatnutzung eines Firmen-Kfz) vorab eine klare Nutzungs-<br />

o<strong>der</strong> Entzugsregelung für die Zeit <strong>der</strong> Wochenhilfe<br />

zu treffen und daher einen ausdrücklichen Unverbindlichkeits-<br />

o<strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>rufsvorbehalt zu vereinbaren.<br />

➔ Hinweis zur Dienstwohnung<br />

BILANZBUCHHALTER<br />

BÖB – Dezember 2010 – <strong>44</strong>/10<br />

Wissenswertes und Tipps zu<br />

Sachbezügen während Mutterschutz,<br />

Karenz und Elternteilzeit<br />

Mag. Rainer Kraft<br />

Konsulent für Arbeitsrechts-,<br />

Sozialversicherungsund<br />

Lohnsteuerfragen<br />

Bezüglich Dienstwohnungen besteht ein spezieller<br />

Schutz: Vereinbarungen, durch die <strong>der</strong> Anspruch einer<br />

Dienstnehmerin auf eine Dienstwohnung berührt wird,<br />

sind während des gesamten Kündigungsschutz-Zeitraumes<br />

(somit auch während <strong>der</strong> Wochenhilfe) nur dann<br />

rechtswirksam, wenn sie vor dem Arbeits- und Sozialgericht<br />

nach Rechtsbelehrung <strong>der</strong> Dienstnehmerin getroffen<br />

werden (§ 16 MSchG). Daraus ist abzuleiten, dass das<br />

Recht zur (Weiter)Benützung <strong>der</strong> Dienstwohnung grundsätzlich<br />

an den arbeitsrechtlichen Bestand des Dienstverhältnisses<br />

– unabhängig vom Entgeltanspruch – anknüpft<br />

(„Entkoppelung“ vom Entgeltanspruch).<br />

Falls <strong>der</strong> Sachbezug während <strong>der</strong> Wochenhilfe (gleichgültig<br />

ob gezwungenermaßen o<strong>der</strong> freiwillig) weitergewährt<br />

wird, hat dies folgende Auswirkungen auf die<br />

Gehaltsverrechnung:<br />

a) Sv-beitragsfrei (Ansicht des HVSVT);<br />

b) Abgabepflichtig betreffend Lohnsteuer, DB, DZ und<br />

Kommunalsteuer ➔ <strong>der</strong> Sachbezugswert ist somit<br />

✔ als – dem Grunde nach – lohnsteuerpflichtiger Bezug<br />

auf dem Lohnkonto auszuweisen,<br />

✔ in die DB-, DZ- und KommSt-Bemessungsgrundlage<br />

einzubeziehen und<br />

✔ auf dem Jahreslohnzettel (L16) zu erfassen.<br />

2. Sachbezüge während einer Eltern -<br />

karenz<br />

Ob die einer Dienstnehmerin bzw. einem Dienstnehmer<br />

gewährten Sachbezüge (z.B. Privatnutzung eines Firmen-<br />

KFZ) während einer Karenz nach MSchG bzw VKG entzogen<br />

werden dürfen o<strong>der</strong> nicht, richtet sich ebenfalls primär<br />

nach <strong>der</strong> Vereinbarung zwischen Dienstgeber und<br />

Dienstnehmerin.<br />

Fehlt eine entsprechende Vereinbarung ist uE im Zweifel<br />

davon auszugehen, dass für die Zeit <strong>der</strong> Karenz kein<br />

Sachbezug zusteht. Dies ergibt sich daraus, dass Sachbezüge<br />

idR als Teil des Entgelts anzusehen sind und das Entgelt<br />

während <strong>der</strong> Karenz ruht. In diesem Sinne hat die<br />

Rechtsprechung z.B. bei Dienstnehmerinnen einer Fluggesellschaft<br />

die Pflicht des Dienstgebers zur Weitergewährung<br />

von privaten Freiflügen während <strong>der</strong> Karenz mit <strong>der</strong>


BILANZBUCHHALTER<br />

BÖB – Dezember 2010 – <strong>44</strong>/10<br />

Begründung verneint, dass die Freiflüge ein Teil des –<br />

gemäß § 15 Abs 1 MSchG während <strong>der</strong> Dauer <strong>der</strong> Karenz<br />

ruhenden – Arbeitsentgelts seien (OGH 29. 3. 1977, 4 Ob<br />

11/77).<br />

Um – idR lebhafte – Diskussionen und Missverständnisse<br />

möglichst von vornherein zu vermeiden, empfehlen wir<br />

nachdrücklich, bei <strong>der</strong> Gewährung von Sachbezügen (z.B.<br />

Privatnutzung eines Firmen-Kfz) vorab eine klare, schriftliche<br />

Nutzungs- o<strong>der</strong> Entzugsregelung für die Zeit <strong>der</strong><br />

Elternkarenz zu treffen und daher einen ausdrücklichen<br />

Unverbindlichkeits- o<strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>rufsvorbehalt zu vereinbaren.<br />

➔ Hinweis zur Dienstwohnung<br />

Bezüglich Dienstwohnungen besteht ein spezieller<br />

Schutz: Vereinbarungen, durch die <strong>der</strong> Anspruch einer<br />

Dienstnehmerin auf eine Dienstwohnung berührt wird,<br />

sind während des gesamten Kündigungsschutz-Zeitraumes<br />

(somit auch während <strong>der</strong> Karenz) nur dann rechtswirksam,<br />

wenn sie vor dem Arbeits- und Sozialgericht<br />

nach Rechtsbelehrung <strong>der</strong> Dienstnehmerin getroffen werden<br />

(§ 16 MSchG). Daraus ist abzuleiten, dass das Recht<br />

zur (Weiter)Benützung <strong>der</strong> Dienstwohnung grundsätzlich<br />

an den arbeitsrechtlichen Bestand des Dienstverhältnisses<br />

– unabhängig vom Entgeltanspruch – anknüpft („Entkoppelung“<br />

vom Entgeltanspruch).<br />

Falls <strong>der</strong> Sachbezug während <strong>der</strong> Karenz (gleichgültig ob<br />

gezwungenermaßen o<strong>der</strong> freiwillig) weitergewährt wird,<br />

hat dies folgende Auswirkungen auf die Gehaltsverrechnung:<br />

a) Sv-beitragsfrei (Ansicht des HVSVT);<br />

b) Abgabepflichtig betreffend Lohnsteuer, DB, DZ und<br />

Kommunalsteuer (wie unter Punkt 1).<br />

3. Sachbezüge während einer Eltern -<br />

teilzeit<br />

A) Sachbezüge: weiter gewähren o<strong>der</strong> entziehen?<br />

Bei Dienstnehmern mit Sachbezügen empfehlen wir nachdrücklich,<br />

spätestens bei Beginn <strong>der</strong> Elternteilzeit ausdrücklich<br />

das Schicksal <strong>der</strong> Sachbezüge zu regeln. Dies<br />

sollte am besten konkret in <strong>der</strong> schriftlichen Elternteilzeitvereinbarung<br />

erfolgen.<br />

Fehlt eine ausdrückliche Regelung, hat <strong>der</strong> Dienstnehmer<br />

idR das Recht, dass ihm die Sachbezüge (z.B. Privatnutzung<br />

des Firmen-KFZ) auch während <strong>der</strong> Elternteilzeit<br />

weiter gewährt werden.<br />

Es ist zwischen unterschiedlichen „Sachbezugstypen“ zu<br />

unterscheiden:<br />

◆ Sachbezug knüpft an den aufrechten Dienstvertrag an<br />

Sachbezüge, die ihrem Wesen nach an den arbeitsrechtli-<br />

Personalverrechnung<br />

43<br />

chen Bestand des Dienstverhältnisses – ohne Rücksicht<br />

auf den Entgeltanspruch – anknüpfen (z.B. Dienstwohnung),<br />

müssen dem Dienstnehmer grundsätzlich während<br />

einer Elternteilzeit ungeschmälert verbleiben („Entkoppelung“<br />

vom Entgeltanspruch). Bei Dienstwohnungen<br />

besteht ein gesetzlicher Son<strong>der</strong>schutz: Vereinbarungen,<br />

durch die <strong>der</strong> Anspruch einer Dienstnehmerin auf<br />

eine Dienstwohnung berührt wird, sind während des<br />

gesamten Kündigungsschutz-Zeitraumes (somit im Falle<br />

einer Elternteilzeit bis maximal 4 Wochen nach dem vollendeten<br />

4. Lebensjahr) nur dann rechtswirksam, wenn sie<br />

vor dem Arbeits- und Sozialgericht nach Rechtsbelehrung<br />

<strong>der</strong> Dienstnehmerin getroffen werden (§ 16 MSchG).<br />

◆ An<strong>der</strong>e Sachbezüge<br />

An<strong>der</strong>e Sachbezüge könnten, da sie idR an den Entgeltanspruch<br />

anknüpfen, theoretisch zwar an das durch die<br />

Elternteilzeit reduzierte Stundenausmaß angepasst werden,<br />

De facto ist dies aber nur in jenen Fällen möglich, in<br />

denen <strong>der</strong> Sachbezug teilbar ist (z.B. Halbierung des zugewiesenen<br />

Fleischdeputats bei 50 %iger Elternteilzeit).<br />

Bei vielen Sachbezügen scheitert eine <strong>der</strong>artige Reduktion<br />

aber an <strong>der</strong> Unteilbarkeit des Sachbezugs: So ist etwa eine<br />

exakte Reduktion <strong>der</strong> bisherigen Privatnutzung eines Firmen-KFZ<br />

nicht möglich. In <strong>der</strong> Praxis werden daher Sachbezüge<br />

– mangels abweichen<strong>der</strong> Regelung und/o<strong>der</strong> eines<br />

zulässigen Wi<strong>der</strong>rufsvorbehalts – auch während <strong>der</strong><br />

Elternteilzeit uneingeschränkt weitergewährt.<br />

Die während einer Elternteilzeit weiter gewährten Sachbezüge<br />

unterliegen den normalen abgabenrechtlichen Regelungen<br />

zur Bewertung und Abgabepflicht von Sachbezügen.<br />

B) Teilzeit-Diskriminierungsfalle<br />

Soll einem Dienstnehmer, <strong>der</strong> bislang über einen Firmenwagen<br />

verfügte, den er auch privat nutzen durfte, anlässlich<br />

des Wechsels von Vollzeit- auf Teilzeitbeschäftigung<br />

<strong>der</strong> Firmenwagen entzogen werden, darf dies keinesfalls<br />

mit <strong>der</strong> reduzierten Arbeitszeit begründet werden.<br />

§ 19d Abs 6 AZG schützt Teilzeitbeschäftigte jedwe<strong>der</strong><br />

Art vor Diskriminierung gegenüber Vollzeitbeschäftigten:<br />

„Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer dürfen wegen <strong>der</strong> Teilzeitarbeit<br />

gegenüber vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern nicht<br />

benachteiligt werden, es sei denn, sachliche Gründe rechtfertigen<br />

eine unterschiedliche Behandlung. Freiwillige Sozialleistungen<br />

sind zumindest in jenem Verhältnis zu gewähren, das dem Verhältnis<br />

<strong>der</strong> regelmäßig geleisteten Arbeitszeit zur gesetzlichen<br />

o<strong>der</strong> kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit entspricht. Im<br />

Streitfall hat <strong>der</strong> Arbeitgeber zu beweisen, dass eine Benachteiligung<br />

nicht wegen <strong>der</strong> Teilzeitarbeit erfolgt.“<br />

Aus diesem Grund sind auch innerbetriebliche Richtlinien,<br />

die das Recht auf einen Firmenwagen (inkl. Privatnutzungsmöglichkeit)<br />

vorab an ein Vollzeit-Dienstverhältnis


<strong>44</strong> Personalverrechnung<br />

o<strong>der</strong> ein bestimmtes Mindestteilzeitausmaß (z.B. 30 Stunden/Woche)<br />

knüpfen, rechtlich sehr problematisch. Es ist<br />

somit dringend davon abzuraten, die Benützung eines<br />

Firmenfahrzeugs (inkl. <strong>der</strong> Möglichkeit <strong>der</strong> Privatnutzung)<br />

vom Arbeitszeitausmaß abhängig zu machen.<br />

Wir empfehlen die Überlassung eines Firmen-Pkw (inkl.<br />

Privatnutzungsmöglichkeit) an Kriterien zu knüpfen, die<br />

unabhängig vom Arbeitszeitausmaß des jeweiligen<br />

Dienstnehmers sind. Stattdessen sind Wirtschaftlichkeitsüberlegungen<br />

entscheidend dafür, ob ein Arbeitnehmer<br />

einen Firmenwagen (inkl. Privatnutzungsmöglichkeit)<br />

erhält.<br />

So kann beispielsweise die Überlassung eines Firmenfahrzeugs<br />

(inkl. Privatnutzungsmöglichkeit) vom Ausmaß <strong>der</strong><br />

dienstlichen Kilometerleistung abhängig gemacht werden<br />

(z.B.: Firmenwagen erhalten nur jene Dienstnehmer,<br />

die dienstlich mehr als 10.000 km jährlich zurücklegen).<br />

Quellenangabe: Dieser Artikel wurde mit ausdrücklicher<br />

Genehmigung <strong>der</strong> Zeitschrift Personalverrechnung für die<br />

Praxis (Verlag LexisNexis) entnommen.<br />

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BUNDESVERBAND DER ÖSTERREICHISCHEN BILANZBUCHHALTER<br />

Zeitschrift für die geprüfen Bilanzbuchhalterinnen und Bilanzbuchhalter in <strong>der</strong> Wirtschaft Österreichs<br />

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BILANZBUCHHALTER<br />

BÖB – Dezember 2010 – <strong>44</strong>/10<br />

Personalverrechnung<br />

Aktuelle Streitfragen rund um das<br />

Pendlerpauschale<br />

Dr. Robert Wallner<br />

Steuerberater; Fachautor und<br />

Fachvortragen<strong>der</strong> am BFI Innsbruck<br />

E-Mail: robert_wallner@aon.at<br />

Foto Hofer, Ibk.<br />

Die Rechtsprechung des Unabhängigen Finanzsenates (UFS)<br />

zum Pendlerpauschale weicht in mehreren Punkten von <strong>der</strong><br />

Auffassung <strong>der</strong> Finanzverwaltung, wie sie in den Lohnsteuerrichtlinien<br />

dargelegt ist, ab. Die Finanzämter haben gegen die<br />

Entscheidungen des UFS Amtsbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof<br />

(VwGH) erhoben. Sollte <strong>der</strong> VwGH dem UFS<br />

Recht geben, dann brächte das wesentliche Än<strong>der</strong>ungen in<br />

<strong>der</strong> Handhabung des Pendlerpauschales durch die Finanzämter<br />

mit sich. Der folgende Beitrag stellt die aktuellen Streitfragen<br />

rund um das Pendlerpauschale dar.<br />

Bei Dienstnehmern werden Fahrten zwischen Wohnung<br />

und Arbeitsstätte steuerlich nur pauschal berücksichtigt.<br />

Jedem Dienstnehmer, <strong>der</strong> in einem „bestehenden Dienstverhältnis“<br />

beschäftigt ist – also nicht Pensionsbeziehern –<br />

steht ein Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 Z 1 EStG) von<br />

291 Euro pro Jahr zu. Darüber hinaus kann <strong>der</strong> Dienstnehmer<br />

uU noch ein Pendlerpauschale als Werbungskosten<br />

abziehen. Ob und in welcher Höhe ein Pendler-pauschale<br />

(§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG) zusteht, hängt davon ab, wie weit<br />

<strong>der</strong> Dienstnehmer von seiner Arbeitsstätte entfernt wohnt<br />

und ob dem Dienstnehmer die Benützung öffentlicher<br />

Verkehrsmittel zumutbar ist. Je nachdem, ob dem Dienstnehmer<br />

die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zugemutet<br />

werden kann o<strong>der</strong> nicht, unterscheidet man zwischen<br />

kleinem und großem Pendlerpauschale.<br />

Sowohl das kleine als auch das große Pendlerpauschale ist<br />

entfernungsabhängig in 20-Kilometer-Schritten gestaffelt.<br />

Die Höhe des jeweils zustehenden Pauschbetrages ist im<br />

§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG geregelt. Das höchste große Pendlerpauschale<br />

beträgt <strong>der</strong>zeit 3.372 Euro pro Jahr.<br />

Der Arbeitsweg, welcher den Anspruch auf ein Pendlerpauschale<br />

begründen soll, muss im Lohnzahlungszeitraum<br />

überwiegend zurückgelegt werden. „Im Lohnzahlungszeitraum<br />

überwiegend“ bedeutet „öfters als 10 mal.“<br />

(LStR, Rz 250). Daher steht einer teilzeitbeschäftigten<br />

Dienstnehmerin, die nur einmal pro Woche pendelt, nach<br />

Auffassung <strong>der</strong> Finanz kein Pendlerpauschale zu.<br />

Bei Prüfung <strong>der</strong> Frage, ob <strong>der</strong> Arbeitsweg im Lohnzahlungszeitraum<br />

überwiegend zurückgelegt wurde, sind Fei-<br />

45<br />

ertage sowie Urlaubs- und Krankenstandstage auszuklammern.<br />

Wenn im Vormonat ein Anspruch auf das Pendlerpauschale<br />

bestanden hat, dann steht im laufenden Monat<br />

auch dann ein Pendlerpauschale zu, wenn <strong>der</strong> Dienstnehmer<br />

in diesem Monat die Strecke Wohnung – Arbeit<br />

urlaubs-, feiertags- o<strong>der</strong> krankheitsbedingt weniger oft als<br />

zehnmal zurückgelegt hat (LStR, Rz 250).<br />

Das Pendlerpauschale fußt auf <strong>der</strong> rechtspolitischen Erwägung,<br />

dass aus Gründen des Umweltschutzes und <strong>der</strong><br />

Vermeidung von Verkehrsbelastungen in <strong>der</strong> Regel nur<br />

die Kosten öffentlicher Verkehrsmittel pauschaliert steuerlich<br />

absetzbar sein sollen (kleines Pendler-pauschale). Die<br />

Kosten des Individualverkehrs zwischen Wohnung und<br />

Arbeit sollen also nur dann pauschal berücksichtigt werden<br />

(großes Pendlerpauschale), wenn dem Steuerpflichtigen<br />

die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zugemutet<br />

werden kann.<br />

Kleines Pendlerpauschale<br />

Das kleine Pendlerpauschale steht zu, wenn dem Dienstnehmer<br />

die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel<br />

zumindest auf dem halben Arbeitsweg zumutbar ist und<br />

wenn <strong>der</strong> Dienstnehmer mehr als 20 Kilometer von seinem<br />

Arbeitsplatz entfernt wohnt. Hierbei sind die Tarifkilometer<br />

des schnellsten Massenverkehrsmittels zuzüglich<br />

Anfahrts- und Gehwege zu den Ein- bzw Ausstiegsstellen<br />

maßgeblich (LStR, Rz 258).<br />

Großes Pendlerpauschale<br />

Hingegen setzt ein großes Pendlerpauschale voraus, dass<br />

dem Dienstnehmer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel<br />

zumindest auf dem halben Arbeitsweg nicht zugemutet<br />

werden kann. Eine Mindestentfernung gibt es auch<br />

hier: Der Dienstnehmer muss mindestens zwei Kilometer<br />

von seiner Arbeitsstätte entfernt wohnen. Die Benützung<br />

öffentlicher Verkehrsmittel gilt als unzumutbar, wenn<br />

◆ zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gar keine öffentlichen<br />

Verkehrsmittel fahren o<strong>der</strong> wenn diese nicht zu<br />

den erfor<strong>der</strong>lichen Zeiten verfügbar sind (z.B. bei<br />

Nachtarbeit).<br />

◆ wenn <strong>der</strong> Steuerpflichtige erheblich behin<strong>der</strong>t ist und<br />

keine öffentlichen Verkehrs-mittel benützen kann (LStR,<br />

Rz 254).<br />

◆ wenn bestimmte Wegzeiten überschritten werden.


46 Personalverrechnung<br />

Sollten zumindest auf dem halben Arbeitsweg öffentliche<br />

Verkehrsmittel verfügbar sein, dann ist zur Prüfung <strong>der</strong><br />

Frage, ob die zumutbaren Wegzeiten überschritten werden,<br />

von einer optimalen Kombination zwischen Massenund<br />

Individualverkehr („Park and ride“) auszugehen. Das<br />

gilt selbst dann, wenn dadurch die Fahrtstrecke Wohnung<br />

– Arbeit länger wird (LStR, Rz 257). Im Erkenntnis vom<br />

24.9.2008, 2006/15/0001, hat es <strong>der</strong> VwGH für zumutbar<br />

erachtet, zunächst 9 Kilometer mit dem privaten Pkw zum<br />

Bahnhof und von dort 23,5 Kilometer mit dem Zug zur<br />

Arbeit zu fahren. Weil <strong>der</strong> Steuerpflichtige den Arbeitsweg<br />

(also die einfache Strecke Wohnung – Arbeit) bei dieser<br />

Variante innerhalb von 90 Minuten zurücklegen konnte,<br />

stand ihm nicht das große, son<strong>der</strong>n nur das kleine<br />

Pendlerpauschale zu.<br />

Nach dem VwGH (24.9.2008, 2006/15/0001) machen auch<br />

folgende Umstände die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel<br />

nicht unzumutbar:<br />

◆ Bei einer „Park and ride“- Variante verursacht die Garagierung<br />

des privaten Pkws am Bahnhof unwirtschaftliche<br />

Kosten.<br />

◆ Der Dienstnehmer benötigt den Pkw, mit dem er zur<br />

Arbeit fährt, auch als Arbeitsmittel, etwa für Kundenbesuche.<br />

Außerdem hat <strong>der</strong> VwGH – unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien<br />

– bereits klargestellt, dass Wegzeiten bis zu<br />

90 Minuten (einfacher Arbeitsweg) jedenfalls zumutbar<br />

sind (VwGH vom 28.10.2008, 2006/15/0319). Daher steht<br />

ein großes Pendlerpauschale, welches auf unzumutbare<br />

Wegzeiten gestützt wird, jedenfalls erst dann zu, wenn <strong>der</strong><br />

Dienstnehmer für den Arbeitsweg mit öffentlichen Verkehrsmitteln<br />

mehr als eineinhalb Stunden benötigt.<br />

Bei Dienstnehmern mit gleitenden Arbeitszeiten ist für die<br />

Berechnung <strong>der</strong> Wegzeit von einer optimalen Anpassung<br />

<strong>der</strong> Arbeitszeit an die Fahrtzeiten des öffentlichen Verkehrsmittels<br />

auszugehen (LStR, Rz 257).<br />

Streitfragen rund ums Pendlerpauschale<br />

Derzeit sind folgende Streitfragen beim VwGH anhängig:<br />

1. Welcher Wohnsitz ist maßgeblich, wenn <strong>der</strong> Dienstnehmer<br />

über mehrere Wohnungen verfügt?<br />

2. Sind bei Dienstnehmern, die mehr als 20 Kilometer von<br />

<strong>der</strong> Arbeitsstätte entfernt wohnen, auch längere Wegzeiten<br />

als 90 Minuten zumutbar?<br />

3. Steht teilzeitbeschäftigten Dienstnehmern, die nur an<br />

ein o<strong>der</strong> zwei Tagen pro Woche pendeln, ein anteiliges<br />

Pendlerpauschale zu?<br />

BILANZBUCHHALTER<br />

BÖB – Dezember 2010 – <strong>44</strong>/10<br />

1.) „Mehrere Wohnsitze“:<br />

Wenn <strong>der</strong> Steuerpflichtige über mehrere Wohnungen verfügt,<br />

dann ist nach Auffassung <strong>der</strong> Finanz für die Beurteilung<br />

<strong>der</strong> Entfernung zwischen Wohnung und Arbeit stets<br />

die zur Arbeitsstätte nächstgelegene Wohnung maßgebend.<br />

Allerdings begründet eine bloße Schlafstelle am<br />

Arbeitsort – wie etwa in <strong>der</strong> Hotellerie, im Spitals- o<strong>der</strong><br />

ÖBB-Dienst öfters anzutreffen – noch keine Wohnung<br />

(LStR, Rz 259).<br />

Hingegen beruft sich <strong>der</strong> UFS auf den Gesetzeswortlaut,<br />

dem keine Einschränkung auf den nächstgelegenen Wohnsitz<br />

zu entnehmen ist. Daher stellt <strong>der</strong> UFS nur darauf ab,<br />

welchen Arbeitsweg <strong>der</strong> Dienstnehmer im Lohnzahlungszeitraum<br />

tatsächlich überwiegend zurückgelegt hat (zB<br />

UFS vom 25.5.2009, RV/0749-W/09; UFS vom 24.3.2009,<br />

RV/0423-I/07). Nach dem UFS kann daher auch eine<br />

Dienstnehmerin, die am Arbeitsort einen Zweitwohnsitz<br />

unterhält, uU ein Pendlerpauschale geltend machen.<br />

Beispiel:<br />

Frau X ist Krankenpflegerin. Sie wohnt etwa 30 Kilometer<br />

vom Krankenhaus entfernt. Öffentliche Verkehrsmittel<br />

sind für die Strecke Wohnung – Arbeit nicht verfügbar.<br />

Frau X hat sich im Krankenhaus eine kleine Wohnung<br />

angemietet, weil sie es nicht riskieren will, nach 12-Stunden-Nachtdiensten<br />

völlig übermüdet mit ihrem Pkw<br />

heimzufahren. Diese beson<strong>der</strong>s anstrengenden Nachtdienste<br />

fallen aber höchstens achtmal pro Monat an. Wenn<br />

Frau X nicht gerade zu solchen Diensten eingeteilt ist,<br />

fährt sie nach <strong>der</strong> Arbeit stets zu ihrer Familie nach Hause.<br />

(Das Beispiel wurde in Anlehnung an den Sachverhalt <strong>der</strong><br />

UFS-Entscheidung vom 24.3.2009, RV/0423-I/07 gebildet.)<br />

Lösung:<br />

Nach Auffassung <strong>der</strong> Finanz steht Frau X kein Pendlerpauschale<br />

zu, weil sie am Arbeitsort wohnt, mag es sich<br />

dabei auch bloß um einen Zweitwohnsitz handeln. Hingegen<br />

kann Frau X nach Auffassung des UFS sehr wohl ein<br />

Pendlerpauschale beanspruchen, wenn sie im betreffenden<br />

Monat öfters als zehnmal zu ihrer Familie (Hauptwohnsitz)<br />

heimgefahren ist.<br />

Aufgrund <strong>der</strong> Amtsbeschwerde des Finanzamtes gegen<br />

die Entscheidung des UFS vom 4.6.2010, RV/0612-L/09<br />

liegt die Frage, welcher von mehreren Wohnsitzen des<br />

Steuer-pflichtigen für das Pendlerpauschale zählt, nun<br />

dem VwGH zur Entscheidung vor.<br />

2.) „Zumutbare Wegzeiten“:<br />

Nach <strong>der</strong> Rz 255 <strong>der</strong> LStR gilt die Benützung öffentlicher<br />

Verkehrsmittel erst dann als unzumutbar, wenn folgende<br />

Wegzeiten überschritten werden:<br />

Einfache Wegstrecke Zumutbare Wegzeit<br />

Unter 20 Kilometern 1,5 Stunden<br />

Ab 20 Kilometern 2,0 Stunden<br />

Ab 40 Kilometern 2,5 Stunden


BILANZBUCHHALTER<br />

BÖB – Dezember 2010 – <strong>44</strong>/10<br />

Einem Dienstnehmer, <strong>der</strong> 41 Kilometer von seinem<br />

Arbeitsort entfernt wohnt, wäre demnach ein arbeitstägliches<br />

Pendeln bis zu fünf Stunden zumutbar. Bei einer Normalarbeitszeit<br />

von acht Stunden käme <strong>der</strong> Dienstnehmer<br />

so auf einen 13-Stunden-Tag! Dabei sind Arbeitspausen<br />

noch nicht berücksichtigt. Dieses krasse Ergebnis zeigt,<br />

dass die Ansicht <strong>der</strong> Finanz nicht richtig sein kann.<br />

Hingegen legt <strong>der</strong> UFS, Doralt (EStG 9 , § 16 Tz 107) folgend,<br />

die zumutbare Wegzeit für alle Dienstnehmer gleich<br />

aus, unabhängig davon, wie nah o<strong>der</strong> fern von seinem<br />

Arbeitsort <strong>der</strong> Dienstnehmer wohnt: Die Benützung<br />

öffentlicher Verkehrsmittel für die Strecke Wohnung –<br />

Arbeit ist unzumutbar, wenn sie mehr als dreimal so lange<br />

dauert wie die Fahrt mit dem privaten Pkw und 90 Minuten<br />

überschreitet (zB UFS vom 24.2.2010, RV/0394-I/09;<br />

UFS vom 24.6.2010, RV/1060-W/10). Es ist jedoch darauf<br />

hinzuweisen, dass noch nicht alle Senate des UFS dieser<br />

Ansicht folgen.<br />

3.) „Pendlerpauschale bei Teilzeitbeschäftigung“:<br />

Wie bereits gesagt, steht ein Pendlerpauschale von Gesetzes<br />

wegen nur dann zu, wenn <strong>der</strong> Dienstnehmer den<br />

Arbeitsweg „im Lohnzahlungszeitraum überwiegend“<br />

zurückgelegt hat. Lohnzahlungszeitraum ist <strong>der</strong> Kalen<strong>der</strong>monat<br />

(§ 77 Abs. 1 EStG). Die Finanz geht von einer 5-<br />

Tage-Woche aus und lässt das Pendlerpauschale erst dann<br />

zum Abzug zu, wenn <strong>der</strong> Arbeitsweg öfters als zehnmal<br />

pro Monat zurückgelegt wurde (LStR, Rz 261). Daher dürfen<br />

Dienstnehmer, die nur an ein o<strong>der</strong> zwei Tagen pro<br />

Woche pendeln, kein Pendlerpauschale geltend machen.<br />

Hierzu enthalten die LStR (Rz 10261) folgendes Beispiel:<br />

Der Dienstnehmer A arbeitet im Lohnzahlungszeitraum<br />

an 20 Tagen. Er ist jedoch 11 Tage auf Dienstreise. Dem<br />

Dienstnehmer A steht kein Pendlerpauschale zu, weil er<br />

die Strecke Wohnung – Arbeit im betreffenden Monat<br />

nicht überwiegend zurückgelegt hat. Hingegen arbeitet<br />

<strong>der</strong> Dienstnehmer B von vornherein nur an vier Tagen pro<br />

Monat. Würde man dem Dienstnehmer B ein Pendlerpauschale<br />

zugestehen, dann wäre <strong>der</strong> „Wenigfahrer“ B gegenüber<br />

dem „Vielfahrer“ A ungerecht bevorzugt.<br />

Die Argumentation <strong>der</strong> Finanz erscheint vor<strong>der</strong>hand<br />

schlüssig, doch sollte man Folgendes bedenken: Die Fälle,<br />

in denen ein Dienstnehmer nur an ein o<strong>der</strong> zwei Tagen<br />

pro Woche bei einem Dienstgeber aushilft, werden in <strong>der</strong><br />

mo<strong>der</strong>nen Arbeitswelt, wo Flexibilität zunehmend gefragt<br />

ist, immer häufiger. Auch bei Teilzeitbeschäftigten kann<br />

das Pendeln mitunter hohe Kosten verursachen, welche<br />

<strong>der</strong> Verkehrsabsetzbetrag keinesfalls mehr abzudecken<br />

vermag.<br />

In seiner Entscheidung vom 24.6.2010, RV/1060-W/10,<br />

hatte <strong>der</strong> UFS folgenden Fall zu beurteilen: Die Berufungs-<br />

Personalverrechnung<br />

47<br />

werberin war auch nach ihrer Pensionierung noch als<br />

Steuersachbearbeiterin bei einer Wirtschaftstreuhandgesellschaft<br />

teilzeitbeschäftigt und zwar im Umfang eines<br />

Arbeitstages zu fünf Stunden pro Woche.<br />

Der Arbeitsweg <strong>der</strong> Berufungswerberin war mehr als 60<br />

Kilometer lang. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel<br />

war nicht zumutbar. Der Berufungswerberin erwuchsen<br />

durch das wöchentliche Pendeln hohe Kosten, die weit<br />

über jenen lagen, welche <strong>der</strong> Verkehrsabsetzbetrag pauschal<br />

abdeckt.<br />

In einer sehr ausführlich begründeten Entscheidung (UFS<br />

vom 24.6.2010, RV/1060-W/10) gestand <strong>der</strong> UFS <strong>der</strong> Berufungswerberin<br />

ein Fünftel des höchsten großen Pendlerpauschales<br />

zu.<br />

Wäre die Berufungswerberin zweimal pro Woche gependelt,<br />

dann hätte ihr <strong>der</strong> UFS zwei Fünftel des Pendlerpauschales<br />

zugesprochen. Denn <strong>der</strong> gesamte Pauschbetrag<br />

steht nach dem UFS erst dann zu, wenn <strong>der</strong> Dienstnehmer<br />

dreimal pro Woche o<strong>der</strong> öfters, also im Lohnzahlungszeitraum<br />

überwiegend, zur Arbeitsstätte fährt.<br />

Das Finanzamt hat gegen die Entscheidung des UFS Amtsbeschwerde<br />

an den VwGH erhoben. Das Erkenntnis des<br />

Höchstgerichtes bleibt mit Spannung abzuwarten!<br />

Zusammenfassung:<br />

Mein Beitrag hat von aktuellen Streitfragen rund um das<br />

Pendlerpauschale berichtet:<br />

1. wenn <strong>der</strong> Steuerpflichtige über mehrere Wohnsitze verfügt,<br />

kommt es nach dem UFS nur darauf an, welchen<br />

Arbeitsweg <strong>der</strong> Steuerpflichtige tatsächlich im Lohnzahlungszeitraum<br />

überwiegend zurückgelegt hat.<br />

2. Außerdem erachtet <strong>der</strong> UFS (unabhängig von <strong>der</strong> Entfernung<br />

zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) die<br />

Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bereits dann als<br />

unzumutbar, wenn die Fahrt mit dem öffentlichen Verkehrsmittel<br />

mehr als dreimal so lange dauert wie die<br />

Fahrt mit dem privaten Pkw und die Fahrtdauer mit<br />

dem öffentlichen Verkehrsmittel 90 Minuten überschreitet.<br />

Es müssen also zwei Bedingungen erfüllt sein (mehr<br />

als dreimal so lang und mehr als 90 Minuten)!<br />

3. Schließlich gesteht <strong>der</strong> UFS auch Teilzeitbeschäftigten,<br />

die nur ein- o<strong>der</strong> zweimal pro Woche pendeln, ein anteiliges<br />

Pendlerpauschale zu.<br />

Die Finanz nimmt in den geschil<strong>der</strong>ten Fragen jeweils<br />

einen für den Steuerpflichtigen weniger günstigen Standpunkt<br />

ein. ■


48 Personalverrechnung<br />

BILANZBUCHHALTER<br />

BÖB – Dezember 2010 – <strong>44</strong>/10<br />

RUHE SANFT! – ein Nachruf auf die<br />

steuerfreie Auslandsmontage<br />

1. Die Entscheidung des VfGH<br />

Der Leitsatz des VfGH-Erkenntnisses vom<br />

30. 9. 2010, G 29/10 u.a. lautet:<br />

„Die Steuerbegünstigung für Auslandsmontagen wurde<br />

1979 zum Zweck einer Export för<strong>der</strong>ung für österreichische<br />

Unternehmen eingeführt, ist aber nunmehr im Hinblick auf die<br />

unmittelbare Anwendbarkeit des EU-Rechts sach lich nicht<br />

mehr gerechtfertigt.<br />

Der VfGH hat daher § 3 Abs. 1 Z 10 EStG aufgehoben, und<br />

zwar sowohl in <strong>der</strong> Stammfassung als auch – mit Ablauf des<br />

31. 12. 2010 - in <strong>der</strong> geltenden Fas sung BGBl I 2005/161.“<br />

2. Was sind steuerfreie Auslands montagen?<br />

§ 3 Abs 1 Z 10 EStG lautet(e):<br />

„Steuerfrei sind:<br />

Z 10:<br />

Ing. Mag. Ernst Patka<br />

Steuerberater, Wirtschaftsmediator,<br />

Chefredakteur <strong>der</strong> Personalverrechnung<br />

für die Praxis (LexisNexis ARD Orac) und<br />

Geschäftsführer <strong>der</strong> Steuer & Service Steuerberatungs<br />

GmbH<br />

E-Mail: ernst.patka@steuer-service.at<br />

Einkünfte, die Arbeitnehmer inländischer Betriebe (lit a) für eine<br />

begünstigte Auslandstätigkeit (lit b) von ihren Arbeitgebern<br />

beziehen, wenn die Auslands tätigkeit jeweils ununterbrochen<br />

über den Zeitraum von einem Monat hinaus geht.<br />

a) Inländische Betriebe sind Betriebe von inländischen Arbeitgebern<br />

o<strong>der</strong> in ländische Betriebsstätten von im Ausland ansässigen<br />

Arbeitgebern.<br />

b) Begünstigte Auslandstätigkeiten sind die Bauausführung,<br />

Montage, Mon tage überwachung, Inbetriebnahme, Instandsetzung<br />

und Wartung von Anlagen, die Personalgestellung<br />

anlässlich <strong>der</strong> Errichtung von Anlagen durch an<strong>der</strong>e inländische<br />

Betriebe sowie die Planung, Beratung und Schu lung,<br />

soweit sich alle diese Tätigkeiten auf die Errichtung von Anlagen<br />

im Ausland beziehen, weiters das Aufsuchen und die<br />

Gewinnung von Boden schätzen im Ausland.“<br />

Für Anlagenbauunternehmen bedeutete diese – nunmehr<br />

ab 2011 aufgehobene – Gesetzesbestimmung, dass<br />

a) die während <strong>der</strong> Dauer <strong>der</strong> begünstigten Auslandsmontage<br />

er ziel ten Bezüge des Arbeitnehmers aus einer<br />

Haupt- o<strong>der</strong> einer iZm <strong>der</strong> be günstigten Auslandstätigkeit<br />

stehenden Hilfstätigkeit lohnsteuerfrei sind und<br />

b) außerdem keine Lohnnebenkosten (Dienstgeberbeitrag<br />

zum Fami lienlastenausgleichsfonds [DB], Zuschlag zum<br />

DB [DZ], Kommunal steuer) anfallen.<br />

Lediglich die Sozialversicherungsbeiträge sind idR zu<br />

entrichten.<br />

3. Was bedeutet diese Gesetzesauf -<br />

hebung für die Praxis?<br />

a) zum Ablauf <strong>der</strong> Übergangsfrist (= 31.12.2010)<br />

gilt die Gesetzes bestimmung über die<br />

begünstigte Auslandstätigkeit unverän<strong>der</strong>t<br />

wei ter.<br />

b) Ob eine „Gesetzesreparatur“ geschaffen wird – zumindest<br />

für jene „Här te fälle“, bei denen Projektkalkulationen<br />

und darauf aufbauende ver bindliche Aufträge für<br />

künftige Anlagenprojekte vorliegen – ist <strong>der</strong>zeit unbekannt.<br />

Unseres Wissens wird intensiv mit <strong>der</strong> Finanzverwaltung<br />

ver handelt – wir berichten umgehend über<br />

bekanntwerdende Neuerungen.<br />

c) Abgesehen von Härtefällen (siehe Punkt b) ist mit an<br />

Sicherheit grenzen <strong>der</strong> Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen,<br />

dass keine Nachfolgerege lungen geschaffen werden<br />

wird.<br />

Dies bedeutet, dass künftig (= ab 2011) auch bei Auslandsmontagen<br />

…<br />

✔ … grundsätzlich Lohnsteuerpflicht besteht (solange<br />

gemäß Dop pelbesteuerungsabkommen das Besteuerungsrecht<br />

Österreich zu gewiesen wird).<br />

✔ … die Bezüge grundsätzlich lohnnebenkostenpflichtig<br />

sind.<br />

d) Noch ungeklärt ist auch, wie die Finanz mit <strong>der</strong> Aufhebung<br />

<strong>der</strong> Steuer begünstigung bei <strong>der</strong> Lösung von Einzelfragen<br />

reagieren wird.<br />

➔ Beispiel:<br />

Ein Arbeitnehmer, <strong>der</strong> bereits für einige Monate steuerfreie<br />

Aus lands montagebezüge erhält, verbringt den Weihnachtsurlaub<br />

vom 24. Dezember 2010 bis 10. Jänner 2011<br />

im Inland.


BILANZBUCHHALTER<br />

BÖB – Dezember 2010 – <strong>44</strong>/10<br />

Unmittelbar nach dem Urlaub setzt er seine Arbeit im<br />

Ausland bei dem nun nicht mehr begünstigten Projekt<br />

fort. Sind die Bezüge während des ge sam ten Weihnachtsurlaubes<br />

lohnsteuerfrei?, o<strong>der</strong> nur jene Bezüge, die <strong>der</strong><br />

Arbeitnehmer bis 31. Dezember 2010 erhält?, o<strong>der</strong> sind die<br />

ge samten Weihnachtsbezüge bereits lohnsteuerpflichtig,<br />

weil im An schluss an die Ferien keine lohnsteuerbegünstigte<br />

Auslandsmontage mehr vorliegt?<br />

Wir erwarten einen diesbezüglichen Klarstellungserlass.<br />

Sobald dieser vor liegt, werden wir Sie darüber informieren.<br />

4. Unsere Empfehlungen<br />

a) Künftige Kalkulationen an die geän<strong>der</strong>te Rechtslage<br />

(Lohnsteuer- und Lohnebenkostenpflicht) anpassen.<br />

b) Entsendevereinbarungen auf Anpassungsbedarf überprüfen<br />

c) Rechtzeitige Gespräche mit den betroffenen Arbeitnehmern<br />

führen und diese auf den zu erwartenden Einkommensverlust<br />

hinweisen.<br />

➔ Hinweis<br />

Auf Wunsch senden wir Ihnen gerne das VfGH-Er -<br />

kenntnis im Originalwortlaut zu (Anfor<strong>der</strong>ungen an:<br />

office@steuer-service.at).<br />

Für weitere Infos o<strong>der</strong> Fragen zu dieser Quick News stehen<br />

zur Verfügung:<br />

◆ Herr Mag. Ernst Patka<br />

Tel. 01/24 721-100 E-Mail: ernst.patka@steuer-service.at<br />

◆ Das HR-Beratungsteam<br />

(Mag. Elisabeth David, Michaela Haas, Mag. Daniela<br />

Mühlberger, Mag. Rainer Kraft)<br />

Alle bisherigen Quick News finden Sie auch auf unserer<br />

Website http://www.steuer-service.at/ unter <strong>der</strong> Rubrik<br />

„NEWS“.<br />

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des Bau herrn jene Pläne aus, die später vom Bauunternehmer<br />

umgesetzt werden sollen.<br />

Es gilt so für einen Architekten, auch die Kosten des<br />

geplanten Bau vorhabens im Auge zu behalten. Je komplexer<br />

und tech nisch schwieriger die Architektenpläne vom<br />

Bauunternehmer umzusetzen sind, desto höher werden<br />

die vom Bauherrn zu tra gen den Kosten.<br />

Im Normalfall gibt <strong>der</strong> Bauherr dem Architekten so auch<br />

den fi nanziellen Rahmen vor, in dem das Bauvorhaben<br />

umgesetzt werden können soll. Der Architekt plant so, um<br />

die Ziel vor stel lun gen und die Preisvorgaben des Bauherrn<br />

umzusetzen. Die Ein haltung <strong>der</strong> Preisvorgaben gelingt<br />

aber nicht immer. Bau her ren sind dann trotz <strong>der</strong> Planung<br />

eines Architekten damit kon fron tiert, dass die Errichtung<br />

ihres Bauwerkes Kosten ver ursacht, die höher sind als<br />

ursprünglich vorgegeben.<br />

Damit hat das vom Architekten erstellte Werk letztlich die<br />

Preis vorgaben nur mangelhaft umgesetzt. Stellt sich die<br />

Frage, wer die Folgen dieses Mangels zu tragen hat.<br />

Kein Vertrag des Architekten mit dem<br />

Bauunternehmer<br />

Zunächst ist zu beachten, dass zwischen dem Architekten<br />

und dem Bauunternehmer regelmäßig kein Vertragsverhältnis<br />

be steht. Es ist vielmehr <strong>der</strong> Architekt in einem Ver -<br />

trags ver hält nis zum Bauherrn und dieser schließt auch<br />

einen Vertrag mit dem Bau unternehmer.<br />

Architekt und Bauunternehmer sind daher jeweils nur<br />

dem Bau herrn zur Leistung verpflichtet. Wenn <strong>der</strong> Architekt<br />

mit dem Bau unternehmer in Kontakt tritt, so tut er<br />

dies nur im Auftrag und im Namen des Bauherrn.<br />

BILANZBUCHHALTER<br />

BÖB – Dezember 2010 – <strong>44</strong>/10<br />

Des einen Traum –<br />

des an<strong>der</strong>en Albtraum<br />

Die Judikatur lässt Bauunternehmer – aber auch Architekten – für Baukostenüberschreitungen haften<br />

Die Haftung des Bauunternehmers<br />

Ist das errichtete Bauwerk letztlich doch teurer als<br />

ursprünglich angenommen, wendet man sich in <strong>der</strong> Praxis<br />

meist zunächst an den Bauunternehmer.<br />

Bauunternehmer und Bauherr können die wirtschaftliche<br />

Zu ord nung einer Baukostenüberschreitung im Vertrag frei<br />

regeln. Auch in diesem Punkt wird ein Bauherr regelmäßig<br />

durch seinen Architekten beraten.<br />

Um Baukostenüberschreitungen zu vermeiden, empfiehlt<br />

sich die Vereinbarung eines Fix preises (Pauschale); in Fällen,<br />

wo dies nicht zu erreichen ist, zumindest ein Vertragsabschluss<br />

auf <strong>der</strong> Grundlage eines Kostenvoranschlags.<br />

Wird als Werklohn ein Fixpreis vereinbart, muss <strong>der</strong> Bau -<br />

un ter neh mer das Bauwerk zu diesem Preis ausführen. Der<br />

Bauun ter neh mer trägt die Gefahr, dass <strong>der</strong> tatsächliche<br />

Aufwand höher als von ihm kalkuliert ist. Bei Vereinbarung<br />

eines Fixpreises trägt also <strong>der</strong> Bauunternehmer die<br />

Mehrkosten.<br />

Beim Vertrag, <strong>der</strong> auf Grundlages eines Kostenvoranschlages<br />

geschlossen wird, ist zu unterscheiden, ob <strong>der</strong><br />

Kosten vor an schlag ohne Gewähr o<strong>der</strong> unter Gewähr<br />

erstellt wurde.<br />

Beim Kostenvoranschlag ohne Gewähr hat <strong>der</strong> Bauherr<br />

gering fü gige Überschreitungen selbst zu tragen. Beträchtliche<br />

Über schrei tungen (ab ca 10% des Werklohns) hat <strong>der</strong><br />

Bauherr nur zu tragen, wenn ihm <strong>der</strong> Bau unter neh mer<br />

diese vorweg angezeigt hat und er trotz dieser Anzeige<br />

hat weiter arbeiten lassen. Ohne rechtzeitige Anzeige hat<br />

<strong>der</strong> Bauunternehmer die Mehrkosten zu tragen.<br />

Beim Kostenvoranschlag unter Gewähr kann <strong>der</strong> Bau -<br />

unter neh mer von vornherein keine Überschreitungen geltend<br />

machen. Die Mehrkosten treffen den Bauunternehmer.<br />

Diese Haftung des Bauunternehmers für Baukosten über -<br />

schrei tun gen ist schon seit langem in <strong>der</strong> Judikatur anerkannt.<br />

Die Haftung des Architekten<br />

In <strong>der</strong> Vergangenheit wenig beachtet worden ist hingegen<br />

die Frage, ob und in welchem Umfang auch <strong>der</strong> Architekt<br />

zur Haf tung herangezogen werden kann. Erst in den letzten<br />

Jahren hat sich <strong>der</strong> Oberste Gerichtshof ausführlich mit<br />

dieser Frage be schäf tigt.


BILANZBUCHHALTER<br />

BÖB – Dezember 2010 – <strong>44</strong>/10<br />

Wie bei <strong>der</strong> Haftung des Bauunternehmers ist das zwischen<br />

dem Ar chitekten und dem Bauherrn konkret abgeschlossene<br />

Ver trags verhältnis dafür entscheidend, ob <strong>der</strong><br />

Bauherr eine Bau kosten überschreitung auf den Architekten<br />

überwälzen kann. So kann eine Baukostengarantie vereinbart<br />

werden, die dann eben bei Kostenüberschreitungen<br />

schlagend wird.<br />

Baukostengarantie<br />

Mit einer Baukostengarantie erklärt <strong>der</strong> Architekt, er werde<br />

die Mehr kosten gegenüber den vorgegebenen Kosten<br />

(ver schul dens unabhängig) tragen bzw. dem Bauherrn<br />

ersetzen.<br />

Eine solche Baukostengarantie ist aber lei<strong>der</strong> nur selten<br />

aus drücklich zu erlangen. Auch die Judikatur geht davon<br />

aus, dass ein Architekt im Zweifelsfall eben keine Bau -<br />

kosten garan tie ab ge geben hat. Selbst die Erklärung des<br />

Architekten, mit be stimm ten Baukosten „auskommen zu<br />

können“, eine bestimmte Bau summe „werde ausreichen“<br />

o<strong>der</strong> mit einem bestimmten Ko sten betrag könne das Bauwerk<br />

„mit Sicherheit erstellt werden“, reicht nicht für eine<br />

Beurteilung als Baukostengarantie aus (OGH 18.7.2002, 3<br />

Ob 53/02v).<br />

Beratungspflicht<br />

Eine Haftung des Architekten kommt so in <strong>der</strong> Regel nur<br />

dann in Frage, wenn sich diese aus den allgemein übernommenen<br />

Pflichten eines Architekten ableiten lässt.<br />

Ansatzpunkt dafür ist, dass die Aufgabe des Architekten<br />

nicht nur im bloßen Planen, son<strong>der</strong>n vor allem auch im<br />

Beraten des Bauherrn gelegen ist, eben die planliche<br />

Umsetzung <strong>der</strong> Ziel vorstellungen und Preisvorgaben des<br />

Bauherrn geschuldet ist.<br />

Der Bauherr selbst ist selten in <strong>der</strong> Lage, die wirtschaftlichen<br />

Auswirkungen je<strong>der</strong> Planungsentscheidung im vollen<br />

Ausmaß abzuschätzen, die mangelnde Umsetzung seiner<br />

Preisvorgaben also etwa im Planungsstadium zu<br />

erkennen.<br />

An diese Beratungspflicht knüpft auch die Judikatur des<br />

Obersten Gerichtshofes an: Der Architekt ist nach <strong>der</strong><br />

Recht spre chung nicht nur zur Erbringung einer technisch<br />

ein wand frei en Leistung verpflichtet, er hat auch wirtschaftliche<br />

Ge sichts punkte wie die kostengünstige Planung<br />

und die Ent wick lung <strong>der</strong> Kosten des Bauvorhabens<br />

zu berücksichtigen. Der Archi tekt hat den Bauherrn im<br />

Rahmen seiner Beratungs pflicht ins be son<strong>der</strong>e über Um -<br />

stände aufzuklären,<br />

◆ die eine Überschreitung <strong>der</strong> geschätzten Kosten des<br />

Bau vor habens verursachen können und<br />

◆ <strong>der</strong>en Eintritt als möglich vorhergesehen werden kann.<br />

(OGH 18.7.2002, 3 Ob 53/02v). Hat ein Architekt auch<br />

Auf ga ben <strong>der</strong> örtlichen Bauaufsicht übernommen, so wird<br />

Wirtschaftsrecht<br />

51<br />

dazu auch die Auf fassung vertreten, dass <strong>der</strong> Architekt<br />

laufend die Kosten des Bau vorhabens kontrollieren und<br />

den Bauherrn über die Ko sten ent wicklung informieren<br />

müsse (OGH 26.1.2010, 9 Ob 98/09s).<br />

Verletzt <strong>der</strong> Architekt seine Beratungspflicht, hat er dem<br />

Bau herrn die dadurch verursachte Baukostenüberschreitung<br />

zu er setzen. Es ist dem Bauherrn jener Betrag zu<br />

ersetzten, den er bei richtiger Beratung weniger aufgewendet<br />

hätte. Eine durch die Mehr aufwendungen entstandene<br />

Wertsteigerung ist aber als scha densmin<strong>der</strong>nd zu berücksichtigen.<br />

Dabei ist freilich zu beachten, dass ein solcher Scha den er -<br />

satz an spruch auch gegenüber Verbrauchern vertraglich<br />

auf den Fall beschränkt werden kann, dass den Architekten<br />

grob fahrlässiges Handeln vorzuwerfen ist.<br />

Architektenhonorar<br />

Der Bauherr kann vom Architekten aber auch das Ar chi -<br />

tek ten hono rar – gegebenenfalls teilweise – zurück verlan -<br />

gen.<br />

Sofern die Preisvorgaben des Bauherrn im Architektenvertrag<br />

als verbindliche Baukostenobergrenze vereinbart<br />

sind, bewirkt jede Überschreitung einen Mangel des<br />

geschuldeten Planes (OGH 26.1.2010, 9 Ob 98/09s). Der<br />

Architekt hat dem Bau herrn nach Gewährleistungsrecht<br />

einzustehen.<br />

Diese Gewährleistungsansprüche können gegenüber<br />

einem Bau herrn, <strong>der</strong> Verbraucher ist – also ein für private<br />

Zwecke be stimm tes Bauwerk planen hat lassen – nicht<br />

ausgeschlossen wer den.<br />

Ergebnis<br />

Architekten sind in zunehmenden Maße für die Einhaltung<br />

<strong>der</strong> Preisvorgaben des Bauherrn verantwortlich und<br />

müssen ihre Pläne auch daran messen lassen, ob diese<br />

eben die Preisvorgaben auch korrekt umgesetzt haben.<br />

Architekten können diese Entwicklung wohl mit einem<br />

weinenden und einem lachenden Auge verfolgen:<br />

Einerseits steigt die Gefahrengeneigtheit <strong>der</strong> Berufsausübung,<br />

so dass es gilt, auf eine möglichst exakte Definition<br />

<strong>der</strong> von ihnen über nommenen Pflichten zu achten, um<br />

überschießende Haf tungsgefahren zu vermeiden.<br />

An<strong>der</strong>seits lässt sich so wohl auch <strong>der</strong> Konkurrenz durch<br />

die Plan verfassung von Bauunternehmern und sonstigen<br />

Zeichnern besser begegnen. Wenn ein Bauherr erreichen<br />

will, dass seine Preisvorgaben letztlich auch verlässlich<br />

getroffen werden, ist ihm eben die Beauftragung eines<br />

Architekten zu empfehlen. ■


52 Wirtschaftsrecht<br />

Die<br />

GMBH-Ecke<br />

Die richtige<br />

Kommunikation<br />

einer Krise . . .<br />

Gerade in Krisenzeiten gewinnt das Thema Kommunikation<br />

enorm an Bedeutung. Ist diese unzureichend, kommt<br />

zum ohnehin schon vorhandenen finanziellen Schaden ein<br />

nicht zu unterschätzen<strong>der</strong> Imageschaden hinzu. Durch richtiges<br />

Reagieren auf Krisensituationen kann ein solcher Imageschaden<br />

reduziert bzw. vermieden werden. Der Autor gibt im<br />

Beitrag wichtige Tipps für die richtige Kommunikation.<br />

1. Einführung<br />

Christian Fritz, LL.M. LL.M. MBA<br />

Gründungsgesellschafter <strong>der</strong> Kanzlei Fritz & Schauer,<br />

Master of Legal Studies, allgemein beeideter und<br />

gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, eingetragener<br />

Mediator und Verfasser von über 50 Fachbüchern<br />

zum Unternehmens- und Gesellschaftsrecht.<br />

E-Mail: office@kanzleifritz-schauer.at<br />

www.kanzleifritz-schauer.at<br />

An den Beginn dieses Kapitals möchten wir zwei Ereignisse<br />

stellen: Wahrscheinlich können Sie sich noch an den<br />

Absturz eines Flugzeuges <strong>der</strong> Lauda-Air im Mai 1991 über<br />

dem nördlichen Thailand erinnern. Mit großer Betroffenheit<br />

trat <strong>der</strong> Chef des Unternehmens damals persönlich<br />

vor die Öffentlichkeit, um auf Grund <strong>der</strong> bis zu diesem<br />

Zeitpunkt bekannten Umstände seine Schlussfolgerungen<br />

einer breiten Öffentlichkeit zu vermitteln.<br />

Dieses Krisenmanagement by Niki Lauda gilt auch heute<br />

noch als Musterbeispiel für eine erfolgreiche Kommunikation<br />

in jenen Fällen, in denen es nicht beson<strong>der</strong>s angenehm<br />

ist. Eine wirtschaftliche Krise o<strong>der</strong> eingeleitete Sanierungsmaßnahmen<br />

sind naturgemäß nicht angenehm, nichts desto<br />

weniger ist eine planmäßige Kommunikation erfor<strong>der</strong>lich.<br />

BILANZBUCHHALTER<br />

BÖB – Dezember 2010 – <strong>44</strong>/10<br />

Manche an sich Erfolg versprechende Unternehmenssanierung<br />

ist gescheitert, weil die Kommunikation mit Banken,<br />

Lieferanten und sonstigen Geschäftspartnern mangelhaft<br />

war. Während man gesellschaftsintern von einer Krise<br />

bereits im Falle eines Verlustes des halben Stammkapitals<br />

sprechen muss, so wird dieser Umstand für sich alleine für<br />

externe Beteiligte üblicherweise nicht erkennbar sein. Für<br />

Außenstehende erkennbar ist eine Krise vor allem dann,<br />

wenn (vertraglich) vereinbarte Zahlungen verspätet o<strong>der</strong><br />

gar nicht (mehr) erfolgen.<br />

2. Extern<br />

Externe Kommunikation in <strong>der</strong> Krise ist – was die Strategie<br />

betrifft – aus unserer Sicht gar nicht so schwer. Allerdings<br />

… tatsächlich aktiv zu kommunizieren, bedarf freilich vielfach<br />

einer persönlichen Überwindung <strong>der</strong> (Gesellschafter-)<br />

Geschäftsführer 1 .<br />

Richtige Kommunikation in <strong>der</strong> Krise bedeutet zunächst,<br />

die Geschäftspartner nicht für blöd zu verkaufen, sie nicht –<br />

man möge uns diese Feststellung verzeihen – anzulügen.<br />

Es kommt einfach beim Gegenüber nicht gut an, gestern auf<br />

<strong>der</strong> Bank eine Zahlung veranlasst zu haben, die auch nach 14<br />

Tagen noch nicht dort ist, wo sie eigentlich sein sollte.<br />

• Festlegung <strong>der</strong> Verantwortlichkeit. Gerade bei mehreren<br />

Geschäftsführern ist es wichtig festzulegen, wer für die<br />

Pressearbeit und die Kommunikation (in <strong>der</strong> Krise) zu -<br />

ständig ist. Idealerweise tritt man gemeinsam vor die Presse<br />

und die Mitarbeiter 2 . Jede an<strong>der</strong>e Vorgangsweise könnte<br />

so verstanden werden, dass in den schwierigen Zeiten<br />

Meinungsverschiedenheiten zwischen den Mitglie<strong>der</strong>n<br />

des Geschäftsleitungsorgans bestehen.<br />

Checkliste richtig kommunizieren<br />

◆ Lieferanten wird vor dem Ende <strong>der</strong> Zahlungsfrist mitgeteilt,<br />

dass die GmbH gegenwärtig ihre Verbindlichkeiten<br />

nicht pünktlich bezahlen kann.<br />

◆ Festlegung <strong>der</strong> Kommunikationsverantwortung in<br />

einem mehrköpfigen Geschäftsleitungsorgan 3 .<br />

◆ Es macht wenig Sinn, nicht zu verbergende Entwicklungen<br />

geheim halten zu wollen. Solange die Informationen<br />

nur in <strong>der</strong> abstrakten, konzentriert dargestellten Form<br />

von Jahresabschlusszahlen erfolgt, beschränkt sich <strong>der</strong><br />

Konkurrenznachteil darauf, ohnehin kursierende Ge -<br />

rüchte durch Fakten zu ersetzen.<br />

◆ Eine frühzeitige sachliche und richtige Information an<br />

Gesellschafter und Gläubiger stärkt das Vertrauen in die<br />

Entwicklung des Unternehmens.<br />

◆ In <strong>der</strong> Praxis ist immer wie<strong>der</strong> zu erleben, wie positiv<br />

Gläubiger darauf reagieren, wenn sie offen über Schwierigkeiten<br />

des Geschäftspartners informiert werden.<br />

◆ In <strong>der</strong> Krise Mitarbeiter um einen Gehaltsverzicht zu<br />

bitten / Einzelgespräche / u. U. als zweiten Schritt am<br />

Betriebsrat vorbei / MA-Beteiligungsmodelle


BILANZBUCHHALTER<br />

BÖB – Dezember 2010 – <strong>44</strong>/10<br />

3. Gegenüber den Mitarbeitern<br />

• Notwendigkeit <strong>der</strong> Kommunikation. Fällt in sehr vielen<br />

Fällen schon die externe Kommunikation schwer, so ist<br />

eine rechtzeitige planmäßige Information <strong>der</strong> Mitarbeiter<br />

in für das Unternehmen wirtschaftlich schweren Zeiten<br />

die absolute Ausnahme. Auch wir haben schon ein „das<br />

geht den Mitarbeiter nichts an; sie bekommen ja nach wie vor<br />

pünktlich ihren Lohn“ gehört. Und was ist, wenn eben diese<br />

Mitarbeiter die negativen Nachrichten aus dem Wirtschaftsteil<br />

von Tageszeitungen erfahren? Glaubt man<br />

wirklich, dass ein durchschnittlicher Mitarbeiter über den<br />

Gesellschaftsklatsch einer Tageszeitung nicht hinaus<br />

kommt?<br />

• Geheimhaltung einer Krise? Die Vorstellung, dass die<br />

Mitarbeiter von <strong>der</strong> Krise nichts mitbekommen, ist völlig<br />

unrealistisch. Dies gilt nicht nur für Schlüsselmitarbeiter:<br />

Der Buchhaltung bleibt nicht verborgen, dass Zahlungsziele<br />

überschritten werden, Mahnungen (mit Rechtsanwaltsdrohung)<br />

sich häufen und immer öfter Verzugszinsen<br />

eingebucht werden müssen. Auch im Lager merkt<br />

man, dass weniger zu tun ist. Der Eintreibungsbeamte<br />

muss – selbst bei größtem Bemühen nach Diskretion – sich<br />

als solcher zu erkennen geben und klarstellen, dass er<br />

nicht für das Rote Kreuz Spenden sammelt. Diese Beispiele<br />

ließen sich beliebig fortsetzen.<br />

• Informationsetappen. Es ist nun wirklich nicht erfor<strong>der</strong>lich,<br />

die Mitarbeiter bereits bei Verlust des halben Stammkapitals<br />

von diesem Umstand in Kenntnis zu setzen.<br />

Wenn aber die Gefahr unerwünschter (Fehl-)Meldungen<br />

besteht, ist es für die richtige Kommunikation gegenüber<br />

den Mitarbeitern hoch an <strong>der</strong> Zeit. Externe Kommunikationsschritte<br />

(etwa gegenüber Lieferanten) sollten bereits<br />

mit den engsten Mitarbeitern abgestimmt bzw. diese<br />

davon in Kenntnis gesetzt werden.<br />

Die weitere Kommunikation mit den Mitarbeitern ist auch<br />

davon abhängig, ob ein Betriebsrat eingerichtet ist o<strong>der</strong><br />

nicht; weiteres wird bei kleinen und mittelständischen<br />

GmbH s die Regel sein.<br />

• Information des Betriebsrates. Ein Betriebsrat ist von<br />

<strong>der</strong> Geschäftsführung über die von <strong>der</strong> Geschäftsführung<br />

beschlossenen innerbetriebliche Maßnahmen in Kenntnis<br />

zu setzen. Wir empfehlen, bei diesen Gesprächen auch das<br />

Informationsdesign gegenüber den Mitarbeitern festzulegen<br />

(Wer sagt was wie?). Wir haben hervorragende Erfahrungen<br />

damit gemacht, wenn – zweckmäßigerweise unter<br />

externer Begleitung – Geschäftsführung und Betriebsrat<br />

gemeinsam die Belegschaft informieren. Die Darstellung<br />

<strong>der</strong> Unternehmenskrise sowie vor allem <strong>der</strong> Konzepte, um<br />

aus dieser auch wie<strong>der</strong> herauszukommen, erfolgt in Form<br />

einer Power Point Präsentation o<strong>der</strong> einer ähnlichen<br />

Visualisierung. Im Anschluss an die eigentliche Information<br />

stehen Geschäftsführung, Betriebsrat und externe Berater<br />

den Mitarbeitern für die Beantwortung von Fragen zu<br />

Wirtschaftsrecht<br />

53<br />

Diensten. Ob bei dieser Kriseninformation auch rechtskundige<br />

Mitarbeiter <strong>der</strong> Kammer für Arbeiter und Angestellte<br />

sowie Funktionäre des <strong>Österreichischen</strong> Gewerkschaftsbundes<br />

beigezogen werden, hängt in erster Linie davon<br />

ab, ob Mitarbeiter abgebaut werden sollen o<strong>der</strong> nicht. ■<br />

Anmerkungen<br />

1 Wir gehen davon aus, dass die meisten GmbHs über keinen<br />

Pressesprecher o<strong>der</strong> gar über eine eigene Presseabteilung verfügen.<br />

2 Die Gesprächsanteile <strong>der</strong> einzelnen Geschäftsführer können<br />

trotzdem unterschiedlich (lang) sein.<br />

3 Dies bedeutet aber auch, dass sich die nicht zuständigen Ge -<br />

schäftsführer tatsächlich für nicht zuständig erklären.<br />

Wo finde ich etwas im Internet?<br />

Sie sind mit Office 2003 sehr zufrieden und wollen aber<br />

auf das rationellere Office 2010 nicht umsteigen, da Sie<br />

sagen, warum wechseln, wenn etwas gut funktioniert.<br />

Aber Sie ärgern sich, dass Sie Dokumente von Office 2010<br />

in Winword und Excel nicht öffnen können, welches Ihnen<br />

jemand sendet. Kein Problem: Microsoft stellt kostenlos<br />

für Office 2003 ein Modul zur Verfügung, wo Sie Dokumente<br />

von Office 2007 + Office 2010 öffnen können.<br />

Hier ist <strong>der</strong> LINK dazu:<br />

http://www.microsoft.com/downloads/details.aspx?FamilyID=941b3470-3ae9-<br />

4aee-8f43-c6bb74cd1466&displaylang=de<br />

Sollte <strong>der</strong> LINK zu lange sein, dann hier <strong>der</strong> Weg zum<br />

kostenlosen Tool vom Microsoft.<br />

Microsoft Office Compatibility Pack für Dateiformate<br />

von Word, Excel und PowerPoint<br />

Öffnen, Bearbeiten und Speichern von Dokumenten,<br />

Arbeitsmappen und Präsentationen in Open XML-Dateiformaten,<br />

die ab Office 2007 und in Office 2010 in Microsoft<br />

Office Word, Excel und PowerPoint eingeführt wurden.<br />

Schritte, wie man am besten zum Download kommt:<br />

1. www.microsoft.com öffnen<br />

2. Auf <strong>der</strong> Startseite von Microsoft auf den Button „Downloads und Tipps“ klicken<br />

und die Seite „Downloadcenter“ öffnen:<br />

3. Bei den Produktfamilien „Office“ anklicken- es öffnet sich dann eine Liste mit<br />

diversen Downloadmöglichkeiten:<br />

4. „Microsoft Office Compatibility Pack für Dateiformate von Word, Excel und<br />

Powerpoint auswählen und dann den weiteren Anweisungen folgen!<br />

Kann Ihnen nur versichern, dass ich mir mit Office 2010<br />

rund 10% Zeit einspare. Gebe zu, die ersten drei Monate<br />

waren sehr hart, bis man alle gewohnten Befehle fand.<br />

Hatte zusätzlich eine Hilfe, mit einem kostenlosen Tools<br />

„Menü“ vom Internet. Somit habe ich die gewohnte Menüleiste,<br />

wie bei Office 2003. Gebe zu, dass ich diese kaum im<br />

Einsatz hatte, da Office 2010 von <strong>der</strong> Bedienung besser ist<br />

als noch Office 2007. Natürlich habe ich auch Windows 7,<br />

somit erspare ich mir an ZEIT insgesamt 15 – 20% an ZEIT,<br />

da ich viel mit Microsoft-Programmen arbeite.<br />

Kämpfen Sie auch mit <strong>der</strong> ZEIT?<br />

Wilhelm Budai hat für Sie getestet


54<br />

Controlling<br />

Finanzierung bei Unternehmensnachfolge<br />

Mehrere Varianten einsetzbar<br />

StB. Mag. Nicole FUSSI<br />

Manager Tax and Legal Services<br />

nicole.fussi@at.pwc.com<br />

StB Mag. Kurt LASSACHER<br />

Geschäftsführer<br />

kurt.lassacher@at.pwc.com<br />

Erfolgreiche Übernahme o<strong>der</strong> Kauf eines KMU<br />

hängt auch von <strong>der</strong> Finanzierungsstruktur ab.<br />

Akquisitionsfinanzierungen sind im Mittelmarkt<br />

bei Unternehmensnachfolgen einsetzbar.<br />

Bei <strong>der</strong> Akquisition eines Unternehmens mit einem großen<br />

Anteil an Fremdkapital zur Finanzierung des Kaufpreises<br />

erfolgt die Besicherung <strong>der</strong> Finanzierung überwiegend<br />

durch die Zielgesellschaft und <strong>der</strong>en Vermögensgegenstände.<br />

Voraussetzung für das im Englischen als Leveraged<br />

Buy-out (LBO) bekannte Vorgehen ist, dass das Zielunternehmen<br />

einen hohen freien Cash-Flow erwirtschaftet,<br />

mit dem die Verbindlichkeiten, die Zinsen und das<br />

geplante, künftige Wachstum zu finanzieren sind.<br />

Strukturierte Finanzierung<br />

Die Finanzierung stellt auf die Schuldentilgungsfähigkeit<br />

des zu erwerbenden Unternehmens ab. Insofern ist die<br />

LBO-Finanzierung mit einer Projektfinanzierung vergleichbar.<br />

Auch bei schlechter Geschäftslage des Zielunternehmens<br />

müssen freie Mittel vorhanden sein, um die Verbindlichkeiten<br />

tilgen zu können.<br />

Die Haftung sieht in <strong>der</strong> Regel nur einen eingeschränkten<br />

Rückgriff auf den Erwerber vor. Die Risiken <strong>der</strong> Finanzierung<br />

werden auf verschiedene Finanzierungsinstrumente<br />

verteilt und dokumentiert, weshalb man von strukturierter<br />

Finanzierung spricht.<br />

BILANZBUCHHALTER<br />

BÖB – Dezember 2010 – <strong>44</strong>/10<br />

1. Im Sicherheitsmodell nimmt <strong>der</strong> Erwerber ein Darlehen<br />

auf und besichert dies mit dem Anlage- und Umlaufvermögen<br />

des Zielunternehmens.<br />

2. Im Pfändungsmodell werden die Gesellschaftsanteile<br />

am Zielunternehmen an den Darlehensgeber verpfändet.<br />

3. Beim Darlehensmodell gewährt das Zielunternehmen<br />

dem Erwerber ein Darlehen und refinanziert dieses<br />

durch ein Darlehen bei einer Bank.<br />

An<strong>der</strong>e Modelle sehen eine stärkere Einbindung des Käufers<br />

in Form von Eigenkapital und Besicherungen o<strong>der</strong><br />

Garantien vor. Unabhängig vom Modell ist auf viele Parameter<br />

zu achten. Es sind verschiedene Kapitalelemente<br />

wie Eigenkapital als Risikokapital, Mezzanin-Kapital o<strong>der</strong><br />

Verkäuferdarlehen, so genannte Vendor Loans, zu berücksichtigen.<br />

Zusätzlich sind Fremdkapital in Form von<br />

Senior- o<strong>der</strong> Junior Loans, Earn-Outs, also künftige Kaufpreisbesserungen<br />

und Liquiditätsreserven im Kaufobjekt<br />

einsetzbar.<br />

Praxisregeln<br />

Für die Akquisitionsfinanzierung bei <strong>der</strong> Leverage-Struktur<br />

sind mehrere Praxisregeln ableitbar. Der Eigenkapitalanteil<br />

<strong>der</strong> Kaufgesellschaft o<strong>der</strong> des Übernehmers sollte<br />

mindestens 30 Prozent des Kaufpreises betragen. Der Satz<br />

steigt bei kleineren Transaktionen auf mindestens 40 bis 45<br />

Prozent. Darin können Verkäuferdarlehen und Mezzanine<br />

enthalten sein. Häufig werden auch Finanzinvestoren mit<br />

Risikokapital in die Finanzierung einbezogen. Die maximale<br />

Verschuldungskapazität über Kredite von Banken<br />

beträgt <strong>der</strong>zeit etwa das zwei- bis vierfache des EBITDA,<br />

des Ergebnisses vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen.<br />

Für die Ansprache <strong>der</strong> Fremd- und/ o<strong>der</strong> Eigenkapitalinvestoren<br />

ist ein durchdachter Businessplan vorzulegen,<br />

<strong>der</strong> genügend Spielraum für mögliche An<strong>der</strong>sentwicklungen<br />

vorsieht. Dies beinhaltet insbeson<strong>der</strong>e auch die im<br />

EBITDA nicht berücksichtigten finanziellen Auswirkungen<br />

des Kapitalbedarfs für das Working Capital, also das<br />

Nettoumlaufvermögen, und für Investitionen. Nur so<br />

bleibt die Finanzierung entsprechend flexibel. Zusätzlich<br />

werden die Kreditauflagen, die so genannten Covenants,<br />

nicht zu einer Belastung.<br />

Dass strategische Akquisitionen jetzt sinnvoll sind, bestätigen<br />

unsere mittelständischen Kunden. Diese begleitet<br />

PwC in einem systematischen und den Bedürfnissen angepassten<br />

Prozess von <strong>der</strong> Strategiefindung über die richtige<br />

Auswahl von Zielunternehmen bis hin zum erfolgreichen<br />

Abschluss <strong>der</strong> Transaktion inklusive <strong>der</strong> Finanzierung. ■


BILANZBUCHHALTER<br />

BÖB – Dezember 2010 – <strong>44</strong>/10<br />

Controlling<br />

Betriebswirtschaftliche Chefinfos<br />

für Klein- und Mittelbetriebe<br />

Ein Unternehmen zu führen ist spannend und schwierig<br />

zu gleich. Spannend, weil man als Unternehmer o<strong>der</strong><br />

Führungskraft tagtäglich die Zukunft gestaltet. Schwierig,<br />

weil vielfach die für Entscheidungen erfor<strong>der</strong>lichen<br />

Informationen gar nicht o<strong>der</strong> nicht zeitnah genug zur<br />

Verfügung stehen. Eine Saldenliste allein reicht heutzutage<br />

für eine nachhaltig erfolgreiche Unternehmens-<br />

Von <strong>der</strong> Saldenliste zu KERF und Bilanz<br />

Roland<br />

Beranek (BMD)<br />

Christoph Eisl<br />

(FH Steyr)<br />

Die Saldenliste ist schließlich nicht mehr als eine nach<br />

Kontonummern sortierte Zusammenstellung aller gebuchten<br />

Belege, getrennt nach SOLL und HABEN und<br />

MONAT und KUMULIERT. Und <strong>der</strong> ganz unten ausgewiesene<br />

Gewinn bzw. Verlust ist in <strong>der</strong> Praxis vielfach<br />

nicht korrekt. Weshalb? Die Antwort folgt in Kürze.<br />

Zunächst aber bringen wir die Saldenliste in eine aussagekräftige<br />

Struktur. Das heißt, wir glie<strong>der</strong>n<br />

◆ die erfolgswirksamen Konten (Klasse 4,5,6,7,8) in eine<br />

Kurzfristige Erfolgsrechnung (KERF) und<br />

◆ die erfolgsneutralen Konten (Klasse 0,1,2,3,9) in eine<br />

Bilanz<br />

Das Ergebnis? Sieht doch gleich besser aus!<br />

55<br />

steuerung nicht mehr aus. Wie aber kommen Klein- und<br />

Mittelbetriebe zu den richtigen – weil wichtigen – Chef -<br />

infos?<br />

Ein Beispiel aus <strong>der</strong> Praxis<br />

Nehmen wir als Beispiel einen Installateurbetrieb. Der<br />

Unternehmer bekommt von seinem Buchhalter Mitte jedes<br />

Monats seine „Auswertungen“: eine Umsatzsteuervoranmeldung<br />

und eine Saldenliste. Was er damit macht? Er<br />

zahlt korrekt seine Steuern und legt die Saldenliste in<br />

einem Ordner ab. Würde er bei näherer Betrachtung <strong>der</strong><br />

Saldenliste nicht wertvolle Informationen für die Führung<br />

seines Unternehmens bekommen? In den meisten Fällen<br />

wohl nur schwer!<br />

Der in unserem Beispielunternehmen ausgewiesene Ge -<br />

winn bzw. Verlust ist natürlich immer noch so falsch wie<br />

vorher.<br />

Die Gründe?<br />

◆ Die Bestandsverän<strong>der</strong>ung an unfertigen und fertigen<br />

Aufträgen fehlt.<br />

◆ Auf dem Konto Materialverbrauch ist <strong>der</strong> Materialeinkauf<br />

verbucht.<br />

◆ Die Son<strong>der</strong>zahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld)<br />

sind nicht abgegrenzt.<br />

◆ Unterjährige Einmalzahlungen, wie Mieten o<strong>der</strong> Versicherungen,<br />

sind nicht abgegrenzt.<br />

◆ Die Abschreibungen werden unterjährig nicht eingebucht.<br />

◆ Etc.


56<br />

Würden diese Punkte korrekt berücksichtigt, wäre <strong>der</strong><br />

Gewinnausweis richtig und <strong>der</strong> Unternehmer würde die<br />

KERF nicht ungelesen ablegen.<br />

Natürlich bedarf es dazu einer Reihe organisatorischer<br />

Maßnahmen, wie z.B. Baustellenbewertungen, Zeiterfassungen,<br />

Materialentnahmescheine, etc., die mit Hilfe einer<br />

effizienten Softwareunterstützung aber kein echtes Hin<strong>der</strong>nis<br />

darstellen sollten.<br />

Auf Basis <strong>der</strong> KERF können eine Reihe wichtiger Kennzahlen<br />

berechnet und ein Vergleich mit den Vorjahren<br />

angestellt werden. Idealer Weise wird die Gesamtleistung<br />

mit 100 % angesetzt und alle Positionen ebenfalls in Prozent<br />

davon berechnet.<br />

Damit sieht <strong>der</strong> Unternehmer auf den ersten Blick, wie<br />

sich Umsätze, Gesamtleistung, Kosten und Gewinnspannen<br />

entwickeln.<br />

Ist die Struktur erst einmal definiert, wäre auch <strong>der</strong> Weg<br />

zum Budget nicht mehr weit! Bei zunehmen<strong>der</strong> Unternehmensgröße<br />

sollten zudem die Möglichkeiten einer Kostenstellen-<br />

und Profit-Center-Rechnung genutzt werden.<br />

Richtige Kerf (!)<br />

Controlling<br />

Die Liquidität im Griff<br />

BILANZBUCHHALTER<br />

BÖB – Dezember 2010 – <strong>44</strong>/10<br />

Eine KERF alleine macht noch keine vollständigen<br />

betriebswirtschaftlichen Chef-Infos. Es fehlt eine zentrale<br />

Zielgröße – die Liquidität. Liquidität ist nicht gleich<br />

Gewinn. Eine als Umsatz verbuchte Ausgangsrechnung<br />

wird erst nach Ablauf <strong>der</strong> Zahlungsfrist zum Cash-Eingang<br />

(d.h. zur Einzahlung). Dazwischen können mehrere<br />

Wochen o<strong>der</strong> Monate liegen.<br />

Auf Lager eingekaufte Vorräte müssen bezahlt werden<br />

und finden erst beim Verbrauch Eingang in die Erfolgsrechnung.<br />

Investitionen sind in <strong>der</strong> KERF natürlich nicht<br />

enthalten, reduzieren aber die Barmittel bzw. erhöhen die<br />

Kredite.<br />

Weshalb das an dieser Stelle erwähnenswert ist? Weil laut<br />

aktuellem PISA-Test für Manager die Mehrheit <strong>der</strong> Führungskräfte<br />

nicht in <strong>der</strong> Lage ist, Gewinn von Barmitteln<br />

zu unterscheiden und sich daraus durchaus eine Gefahr<br />

für die Unternehmen ableiten lässt. (vgl. Studie im Harvard<br />

Business Manager, 12/2009).<br />

Als Finanzexperten und Controller im Unternehmen sollten<br />

wir dieser Tatsache ins Auge blicken und unsere Kommunikation<br />

entsprechend ausrichten!


BILANZBUCHHALTER<br />

BÖB – Dezember 2010 – <strong>44</strong>/10<br />

Die im Folgenden abgebildete Geldflussrechnung macht<br />

deutlich, was mit dem Gewinn in <strong>der</strong> abgelaufenen Periode<br />

passiert ist:<br />

◆ Wie hoch war <strong>der</strong> Cash-flow aus <strong>der</strong> laufenden<br />

Geschäftstätigkeit?<br />

◆ Wie viel Geld ist in den Aufbau des Lagers geflossen?<br />

◆ Was wurde investiert?<br />

◆ Wurden Kredite aufgenommen o<strong>der</strong> getilgt?<br />

◆ Konnten Privatentnahmen getätigt werden?<br />

Auch hier würde sich zusätzlich zu den Ist-Daten wie<strong>der</strong><br />

eine Planungsrechnung anbieten. Mit zwei wesentlichen<br />

Vorteilen:<br />

◆ Vorteil 1: Der Unternehmer weiß frühzeitig, welche<br />

Finanzierungen erfor<strong>der</strong>lich sein werden und kann entsprechend<br />

rechtzeitig das Gespräch mit <strong>der</strong> Bank<br />

suchen.<br />

◆ Vorteil 2: Finanzpläne werden von den Banken häufig<br />

mit einem besseren Rating belohnt, was sich positiv auf<br />

die Zinskonditionen und mögliche Kreditvolumina auswirkt.<br />

Controlling<br />

Unternehmensspezifische Gestaltung<br />

57<br />

Worüber Führungskräfte noch Bescheid wissen sollte? Z.B.<br />

◆ Auftragseingänge und Projekterfolge<br />

◆ Produktivität und Fehlzeiten<br />

◆ Lagerbestände<br />

◆ Fällige und überfällige Rechnungen<br />

◆ Reklamationen, Garantieleistungen, Kundenzufriedenheit<br />

◆ Etc.<br />

Aber Achtung: Jede Branche und jedes Untenehmen hat<br />

im Detail eigene Anfor<strong>der</strong>ungen.<br />

Aufbereitung und Kommunikation<br />

Genug <strong>der</strong> Berechnungen und Zahlen wird sich jetzt so<br />

mancher Unternehmer denken und nach entsprechen<strong>der</strong><br />

grafischer Aufbereitung rufen. Berechtigt, wie wir meinen.<br />

Sagt doch ein Bild oft mehr als tausend Worte. Gleichzeitig<br />

wird aber bei falsch aufbereiteten Grafiken <strong>der</strong> Betrachter<br />

nur allzu leicht in die Irre geführt. Was die optimale Dar-


58<br />

stellung von Informationen anbelangt gibt es viele Vorschläge<br />

aber bislang nur wenig empirisch abgesicherte<br />

Erkenntnisse. Aktuelle Forschungsprojekte nutzen die in<br />

<strong>der</strong> Werbung lange bekannten „Blickaufzeichnungsgeräte“,<br />

um die Qualität von Managementberichten und Chef-<br />

Reports zu testen und zu verbessern.<br />

Es ist die Aufgabe <strong>der</strong> Rechnungswesen- und Finanzexperten,<br />

Controller und Steuerberater, die Unternehmer<br />

und Führungskräfte möglichst zeitnah mit korrekten und<br />

ansprechend aufbereiteten Informationen zu versorgen.<br />

Berichte sollten dabei nicht nur „zur Verfügung gestellt“<br />

son<strong>der</strong>n auch „besprochen“ werden. Es gilt, keine „Zahlenfriedhöfe“<br />

zu transportieren, son<strong>der</strong>n echte „Botschaften“<br />

zu vermitteln.<br />

Fazit<br />

Ein Unternehmen zu führen bedeutet, fortwährend Entscheidungen<br />

zu treffen. Die Qualität und Aktualität <strong>der</strong><br />

dabei zur Verfügung stehenden Informationen bestimmt<br />

maßgeblich die Qualität <strong>der</strong> Führungsentscheidungen.<br />

Richtig ausgestaltet ist die Buchhaltung die zentrale Informationsquelle<br />

von KMUs und wird von einer „lästigen<br />

Pflichtübung“ zu einem echten Erfolgsfaktor. Sind die<br />

Berichtsstrukturen mit Ist-Zahlen einmal gefüllt, ist auch<br />

Controlling<br />

BILANZBUCHHALTER<br />

BÖB – Dezember 2010 – <strong>44</strong>/10<br />

<strong>der</strong> Weg zu Planung und Controlling bereits geebnet. Zu<br />

diesem spannenden und wichtigen Thema bieten wir für<br />

UnternehmerInnen und allen Interessierten das Mehrwertseminar<br />

„Chefinfos erklärt und verstanden“ mit Prof. Dr.<br />

Christoph Eisl an! Infos erhalten Sie wie gewohnt unter<br />

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BILANZBUCHHALTER<br />

BÖB – Dezember 2010 – <strong>44</strong>/10<br />

Karriere<br />

X-Mas-Kommunikation<br />

Tatjana Lackner<br />

Direktorin <strong>der</strong> Schule des Sprechens<br />

Bestsellerautorin<br />

www.sprechen.com<br />

A) Das Jahr geht …<br />

die Festredner kommen<br />

Adventkränzchen und Weihnachtsfeiern können tolle<br />

Events für Kunden und Mitarbeiter sein – vorausgesetzt<br />

die Stimmung passt und die Worte sind richtig gewählt.<br />

Erste Devise bei <strong>der</strong> Ansprache: Reden, nicht lesen!<br />

Spannen Sie kurz (!) den dramaturgischen Bogen über das<br />

Jahr 2010 – holen Sie atmosphärisch alle ins Boot. ZDF-<br />

Talk (Zahlen, Daten, Fakten) ist unpassend.<br />

Die stimmungsvolle Weihnachtsfeier ist schließlich keine<br />

Arbeitsklausur.<br />

Besser:<br />

◆ Was hat dieses Jahr Spaß gemacht?<br />

◆ Welche Stolpersteine hat die Firma gemeistert?<br />

◆ Welche konkrete Abteilung bzw. welche Mitarbeiter<br />

haben Sie beson<strong>der</strong>s tatkräftig unterstützt?<br />

◆ Vermeiden Sie in Ihrer Rede inflationäre Sager, wie „in<br />

Zeiten, wie diesen“.<br />

◆ Stellen Sie die gemeinsame Arbeit, nicht sich selbst dar!<br />

◆ Achten Sie generell auf alle – für Sie typischen – Phrasen<br />

und Füllworte, damit Ihre Ansprache kein Bullshit-<br />

Bingo wird.<br />

Blackout – was nun?<br />

Niemand ist davor gefeit, plötzlich „steckenzubleiben“.<br />

Die richtigen Worte fehlen o<strong>der</strong> man erinnert sich nicht<br />

mehr an das, was man eigentlich sagen wollte.<br />

Angst faktor Nummer eins ist die Vorstellung, nichts mehr<br />

sagen zu können, eine Pause entsteht.<br />

Doch diese „Gedankenpause“, die Ihnen bei <strong>der</strong> Rede<br />

unendlich lang vorkommt, wird vom Zuseher nicht unbedingt<br />

als peinlich wahrgenommen. Die gute Nachricht: In<br />

<strong>der</strong> Regel werden erst Pausen ab 6 Sekunden als übermäßig<br />

lang empfunden.<br />

21, 22, 23, 24, 25, 26, – das ist eine respektable Zeitspanne,<br />

in <strong>der</strong> Sie gar nichts sagen müssen. Sie haben die Chance,<br />

aus <strong>der</strong> Blackout-Situation flott herauszufinden, ohne dass<br />

<strong>der</strong> Zuhörer den „Hänger“ gemerkt hat.<br />

Möglichkeiten, mit dem Blackout umzugehen:<br />

59<br />

1) Geben Sie das Blackout einfach zu!<br />

Mit einem witzigen Spruch, wie „vor ein paar Minuten<br />

wussten nur <strong>der</strong> liebe Gott und ich, worüber ich reden<br />

wollte. – Jetzt weiß es nur noch <strong>der</strong> liebe Gott.“, kann die<br />

Situation entkrampft werden. Unterstützung holen Sie<br />

sich durch ihr Lachen. Damit entspannen Sie sich wie<strong>der</strong><br />

und bauen Stress ab.<br />

Unverzeihlich wird die Situation erst, wenn Sie sich entschuldigen<br />

o<strong>der</strong> womöglich auch noch an<strong>der</strong>e für Ihren<br />

„Hänger“ verantwortlich machen: „Das war an<strong>der</strong>s be -<br />

sprochen!“ o<strong>der</strong> „Ich hatte zu wenig Vorbereitungszeit!“<br />

2) Gönnen Sie sich die 6-Sekunden-Pause<br />

Erinnern Sie sich, worum es gerade gegangen ist, kommen<br />

Sie noch mal auf das Ursprungsthema zurück o<strong>der</strong> geben<br />

Sie ein Beispiel dazu.<br />

3) Achtung Falle: Schachtelsätze!<br />

Brechen Sie den Schachtelsatz ab und wie<strong>der</strong>holen Sie die<br />

Essenz Ihrer Aussage noch mal mit an<strong>der</strong>en Worten.<br />

Zwingen Sie sich mit Einführungen wie: „Das bedeutet<br />

also konkret ...“, „Das heißt schlussendlich ... !“ zu kurzen<br />

Sätzen und prägnanten Aussagen. Mit kurzen Sätzen fahren<br />

Sie im Übrigen sowieso besser.<br />

4) Sie erinnern sich nicht mehr an die Frage?<br />

Einfach darum bitten, die Frage zu wie<strong>der</strong>holen. Möglich<br />

ist es auch, sich mit einer Gegenfrage wie<strong>der</strong> ins Spiel zu<br />

bringen.<br />

5) Sie können den Satz nicht beenden<br />

Brechen Sie ihn einfach ab und beginnen Sie neu. Im Zweifel<br />

ist nur noch <strong>der</strong> Gedankengang abzuschließen.<br />

B) Socializing: Weihnachtsfeier & Punschstand<br />

Gerade bei Weihnachtsfeiern umgeben sich Mitarbeiter<br />

mit ihren Lieblingen. Egal ob X-Mas-Party o<strong>der</strong> Netzwerken<br />

am Punschstand – es gilt einige wichtige Do’s und<br />

Don’ts zu beachten. Tipp: Suchen Sie bewusst das Ge -<br />

spräch mit denjenigen, die Sie während des Jahres seltener<br />

sprechen!<br />

3 Tipps – und Sie wirken auf dem Weihnachtsparkett:<br />

1. sympathisch, aber nicht zu freundlich<br />

Menschen, die Everybody’s Darling sind und auf Partys<br />

jeden wangenküssend begrüßen sind suspekt. Je<strong>der</strong><br />

Mensch hat Ecken und Kanten und sollte sich auch im


60<br />

Verhalten mit an<strong>der</strong>en um ein klares Profil bemühen.<br />

Je<strong>der</strong>manns Freund ist oft Je<strong>der</strong>manns Diener.<br />

2. gewagt, aber nicht gewöhnlich<br />

Extravagantes Outfit kann beeindrucken, wenn Figur und<br />

Typus zusammenpassen. Halb gewagt ist ganz gewonnen!<br />

Zeigen Sie nicht zu viel Haut! Schönheit und Erotik liegen<br />

in <strong>der</strong> Andeutung. Zu viel Dekolletee, nabelfreie Kleidung<br />

und Rockschlitze bis zur Taille wirken selten raffiniert.<br />

Das unpassende X-Mas Styling kann noch ein ganzes Jahr<br />

zur Lachnummer werden – schließlich gab es viele Zaungäste.<br />

3. voller Energie, aber nicht übertrieben<br />

Kaum etwas ist langweiliger als Menschen, die ohne Energie<br />

sprechen und beim stimmungsvollen Advent-Chillen<br />

fad in <strong>der</strong> Ecke stehen. Wer allerdings übertreibt und<br />

an<strong>der</strong>e mit seiner Vitalität, Kraftmeierei o<strong>der</strong> überhöhtem<br />

Alkoholspiegel nervt, ist ebenfalls kein Partyknüller.<br />

Tatjana’s Geschenke-Tipps:<br />

1. Für die Kleinsten: Selbstgelesenes<br />

Unsere Kiddies basteln für uns, und wir … ? Wir kaufen!<br />

Besser: Sprechen Sie für Ihre Kleinen die Lieblingsgeschichten<br />

auf Band, CD o<strong>der</strong> den iPod! Diesen persönlichen<br />

Effekt wird eine professionell abgemischte Märchen-<br />

CD aus dem Kaufhaus nie erreichen. Was machen unsere<br />

Kin<strong>der</strong>, wenn wir abends nicht zu Hause sind, um vorlesen<br />

zu können? Am besten legt <strong>der</strong> Babysitter die besprochene<br />

CD von Mama, Papa o<strong>der</strong> Omi ein und das Kind<br />

lauscht Ihrer vertrauten Stimme.<br />

2. Für Hypochon<strong>der</strong>: ein Korb voller Arzneien<br />

Lebensmittelkörbe verschenken viele. Was aber, wenn <strong>der</strong><br />

Liebste ein Hypochon<strong>der</strong> ist? Kaviar, Gänsepastete und<br />

Barolo gehören nicht zu seinen Bedürfnissen. Im Gegenteil:<br />

Bestimmt hat er dagegen eine Unverträglichkeit o<strong>der</strong><br />

bekommt allergische Zustände. Wie wäre es mit einem<br />

praktischen Weidenkorb – liebevoll gepackt mit nützlicher<br />

Medizin für die Alltagsflausen? Vitamin B 12 (hilft den<br />

Nerven), Aspirin C (stärkt die Abwehrkräfte), wohlschmecken<strong>der</strong><br />

Prospan Hustensaft, Buerlecithin und etwas<br />

gegen den Magnesium-Mangel helfen selbst dem<br />

schwächsten Immunsystem. Auch das eine o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e<br />

Bachblüterl samt Notfalltropfen ist empfehlenswert. Und<br />

für die Stimme? Isla Moos o<strong>der</strong> Emser Pastillen – ohne<br />

Menthol versteht sich. Denn: alles wird gut! „Über mögliche<br />

unerwünschte Wirkungen, informieren …<br />

3. Für Jugendliche: Rhetorik für Teens<br />

Schenken Sie Ihren Kin<strong>der</strong>n Selbstvertrauen durch tolle<br />

Erlebnisse!<br />

Karriere<br />

BILANZBUCHHALTER<br />

BÖB – Dezember 2010 – <strong>44</strong>/10<br />

Ehrgeizige Eltern haben längst erkannt, dass es sich lohnt,<br />

schon früh etwas für die Redesicherheit ihrer Sprösslinge<br />

zu tun.<br />

Bestellen Sie Ihren Kin<strong>der</strong>n und <strong>der</strong>en Freunden einen<br />

Jugendcoach nach Hause. Was das bringt? Freude am<br />

Reden, bessere Aussprache und Diskussionsfähigkeit. Prüfungsangst<br />

und Lampenfieber vor Referaten müssen nicht<br />

Schicksal sein, beides lässt sich lustvoll beheben. In den<br />

Weihnachtsferien vor dem TV o<strong>der</strong> Computer zu hängen<br />

baut wenig Selbstwert auf.<br />

Deshalb: Rhetorik-Trainings mit einem ausgebildeten<br />

Jugendcoach bei uns o<strong>der</strong> Ihnen zu Hause. Zwei Stunden<br />

in <strong>der</strong> Kleingruppe schon ab € 180,– ■<br />

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BUNDESVERBAND DER ÖSTERREICHISCHEN BILANZBUCHHALTER<br />

Zeitschrift für die geprüfen Bilanzbuchhalterinnen und Bilanzbuchhalter in <strong>der</strong> Wirtschaft Österreichs<br />

Iwww.boeb.at


BILANZBUCHHALTER<br />

BÖB – Dezember 2010 – <strong>44</strong>/10<br />

Karriere<br />

Wenn Ihnen die Stirn geboten wird . . .<br />

. . . schauen Sie genau hin<br />

Stefan Verra<br />

Körpersprache-Experte<br />

www.stefanverra.com<br />

Stressig war <strong>der</strong> Tag ohnehin. Die Buchhaltung für zwi<br />

Kunden für diesen Monat erledigt. Eigentlich wäre Ruhe<br />

angesagt. Aber da ist noch <strong>der</strong> Neue. Warum die Chefin<br />

genau den eingestellt hat…naja, das wird wohl nur sie<br />

wissen.<br />

Die Einschulung bleibt natürlich mir überlassen. Was<br />

soll’s. Ich erkläre ihm nochmals genau die Beson<strong>der</strong>heiten<br />

des größten Kunden. Eigentlich habe ich es schon zwei<br />

mal gemacht. Immer wie<strong>der</strong> dasselbe. Und wie<strong>der</strong> beginne<br />

ich mit <strong>der</strong> Erklärung.<br />

Wie bei den letzten Malen nickt er beständig mit dem<br />

Kopf. Also wird wohl alles klar sein…Moment…da ist ja<br />

noch was. Die Stirn. Bei <strong>der</strong> Erklärung zu <strong>der</strong> einen<br />

Buchungszeile runzelt er schon wie<strong>der</strong> die Stirn. Wie beim<br />

letzten Mal.<br />

Genau … jetzt fällt‘s mir wie<strong>der</strong> auf … ich frage ihn,<br />

warum er so skeptisch schaut…. Oh, ja er hat Recht.<br />

Jetzt weiß ich, warum er schon zum dritten Mal die Erklärung<br />

von mir wollte. Ich hatte ihm doch tatsächlich drei<br />

Mal einen Blödsinn zu dieser Buchungszeile erzählt …<br />

An <strong>der</strong> Faltenbildung <strong>der</strong> Stirn können wir einiges ablesen:<br />

◆ Konzentration<br />

◆ Ärger<br />

◆ Skepsis<br />

◆ Überraschung<br />

◆ Angst<br />

◆ Verwun<strong>der</strong>ung<br />

◆ …<br />

Waagerechte Stirnfalten<br />

Erhöht ein Mensch seine grundsätzliche Konzentration<br />

und ist er beson<strong>der</strong>s aufmerksam, bildet er waagerechte<br />

Stirnfalten.<br />

Wenn Ihr Gegenüber Ihren Worten lauscht und sich<br />

anstrengen muss, Ihnen zu folgen, können Sie diese Falten<br />

sehen.<br />

Übung:<br />

www.stefanverra.com<br />

61<br />

Bitten Sie einen Kollegen mit Ihnen gemeinsam ein Tondokument<br />

anzuhören, welches von min<strong>der</strong>er Qualität ist.<br />

Beobachten Sie dabei, wie er waagerechte Stirnfalten bildet,<br />

solange er mit großer Aufmerksamkeit einigermaßen<br />

den Worten folgen kann.<br />

Sobald ein Wort fällt, welches er nicht versteht, zieht er die<br />

Augenbrauen zusammen und bildet senkrechte Falten.<br />

Senkrechte Stirnfalten<br />

Sobald sich ein Mensch auf etwas Bestimmtes konzentriert,<br />

bildet er senkrechte Stirnfalten.<br />

Beispiel:<br />

Wenn Sie während Ihrer Erklärung waagerechte Stirnfalten<br />

erkennen, kann das ein Hinweis sein, dass Ihr Zuhörer<br />

Ihnen konzentrierte Aufmerksamkeit schenkt.<br />

Senkrechte Falten könnten darauf hindeuten, dass Ihr<br />

Kunde mit einem Wort o<strong>der</strong> Argument innerlich<br />

„kämpft“.<br />

Beson<strong>der</strong>s wenn dazu <strong>der</strong> Blickkontakt unterbrochen<br />

wird, sollten Sie mit Ihrem Redefluss stoppen. Geben Sie<br />

dem Gegenüber Zeit, seine Gedanken zu Ende zu denken.<br />

Stellen Sie eine offene Frage. („Was denken Sie darüber?“<br />

„Wie passt das zu Ihren Vorstellungen?“ o.ä.)<br />

Viel Spaß beim Beobachten! Ihr Stefan Verra<br />

g Stefan Verra Live:<br />

20. 1. 2011, Wien (bitte rasch anmelden: begrenzte Plätze)<br />

Anmelden und Infos unter: www.stefanverra.com


62<br />

Gerhard Zavis<br />

Wiener Bilanzbuchhalter/Controller Klub<br />

WiBiCo<br />

Vertrauen<br />

Da Vertrauen <strong>der</strong> sicherste Weg zum Erfolg ist,<br />

werde ich eine Vertrauen einflößende Persönlichkeit.<br />

Vertrauen öffnet das Tor zum Unterbewusstsein,<br />

es erzeugt Sympathie und Liebe.<br />

Vertrauen öffnet das Tor zur Zukunft –<br />

überwindet Ängste und erzeugt Hoffnung und Optimismus.<br />

Aus Vertrauen wächst mein Selbstbewusstsein.<br />

Vertrauen überwindet Bedenken, Zweifel und Misstrauen.<br />

Vertrauen ist <strong>der</strong> Auslöser unserer Begabung und Talente.<br />

Aus diesem Grunde werde ich eine Vertrauen einflößende<br />

Persönlichkeit und werde das Vertrauen niemals verlieren.<br />

Schenk nicht immer jedem dein Vertrauen, <strong>der</strong> dir sagt,<br />

er ist dein Freund,<br />

denn ins Herz kannst du nicht schauen,<br />

ob er es ehrlich mit dir meint.<br />

(Unbekannt)<br />

Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser<br />

(Lenin)<br />

Nur ein Mensch, <strong>der</strong> Selbstvertrauen hat,<br />

kann das Vertrauen an<strong>der</strong>er erwerben.<br />

(Vera Birkenbihl)<br />

Vertrauen entsteht dort, wo man bereit ist,<br />

sich selbst aufzugeben.<br />

(Jaroslaw Osiak)<br />

Vertrauen ist das Gefühl einem Menschen sogar dann glauben<br />

zu können, wenn man weiß, dass man an seiner Stelle lügen<br />

würde.<br />

(Henry Louis Mencken)<br />

Das Vertrauen gibt dem Gespräch mehr Stoff als Geist.<br />

(Francois de La Rochefoucauld)<br />

Karriere<br />

BILANZBUCHHALTER<br />

BÖB – Dezember 2010 – <strong>44</strong>/10<br />

Alles Reden ist sinnlos, wenn das Vertrauen fehlt.<br />

(Franz Kafka)<br />

Vertrauen ist das Wichtigste im Leben, Vertrauen braucht man,<br />

um zu vergeben. Doch du hast mein Vertrauen missbraucht,<br />

Vertrauen baut doch Beziehungen auf.<br />

(Unbekannt)<br />

Vertraue nur dir selbst, wenn an<strong>der</strong>e an dir zweifeln, aber nimm<br />

ihnen ihre Zweifel nicht übel.<br />

(Rudyard Kipling)<br />

Viel Erfolg mit Vertrauen!<br />

Gerhard Zavis, WiBiCo<br />

Sie haben dieses Journal<br />

bei Freunden entdeckt und<br />

wollen es abonnieren?<br />

Kein Problem!<br />

D 50,00 Inland/D 65,00 Ausland und ein e-Mail an<br />

boeb@chello.at genügen. – Sicherheitshalber auch mit<br />

Ihren Telefon nummern für Rückfragen.<br />

BUNDESVERBAND DER ÖSTERREICHISCHEN BILANZBUCHHALTER<br />

Zeitschrift für die geprüfen Bilanzbuchhalterinnen und Bilanzbuchhalter in <strong>der</strong> Wirtschaft Österreichs<br />

INFO: boeb@chello.at www.boeb.at<br />

IMPRESSUM<br />

Zeitschrift für die geprüften Bilanzbuchhalterinnen und Bilanzbuchhalter in <strong>der</strong> Wirtschaft<br />

Österreichs (Auflage 8.000 Stück). Erscheinungsart vierteljährlich.<br />

Herausgeber und Verleger: BÖB – <strong>Bundesverband</strong> <strong>der</strong> österreichischen Bilanzbuchhalter,<br />

Wilhelm Budai, 1220 Wien, Eipeldauer Straße 38/19/3.<br />

Tel. 01/203 31 <strong>44</strong> • Fax 01/258 22 19 • E-Mail: boeb@chello.at.<br />

Bankverbindung: P.S.K. Konto 92.067.068 • BLZ 60.000<br />

Jahresabonnement für Nichtmitglie<strong>der</strong>: EUR 55,00 (Inland), EUR 65,00 (Ausland)<br />

Redaktion: Bilanz-Verlag GmbH, 8053 Graz, Pulverturmstraße 10a<br />

Tel./Fax. 0316/27 25 74, E-Mail: detlev.karel@iic.wifi.at<br />

Layout: Harry.Design, 8121 Deutschfeistritz, Waldstein 11<br />

Druck: Dorrong Druck OHG, Kärntnerstraße 96, 8053 Graz.<br />

Urheber und Verlagsrechte: Alle in dieser Zeitschrift veröffentlichten Beiträge sind<br />

urheberrechtlich ge schützt. Die Meinung <strong>der</strong> Autoren und <strong>der</strong> Leserbriefe müssen nicht<br />

unbedingt <strong>der</strong> des Herausgebers entsprechen. Für un verlangt eingesandte Manuskripte wird<br />

keine Ver antwortung über nommen. Alle Angaben erfolgen ohne Gewähr.<br />

Redaktionsschluß für die nächste Ausgabe:<br />

5. Februar 2011<br />

www.boeb.at


BILANZBUCHHALTER<br />

BÖB – Dezember 2010 – <strong>44</strong>/10<br />

Neuer Job, neues Glück. Doch was gilt es auf dem Weg zum<br />

Traumjob zu beachten – was wollen Personaler in einer<br />

Bewerbung unbedingt lesen und was auf gar keinen Fall? Laut<br />

<strong>der</strong> Studie „Workplace Survey 2010“ von Robert Half ist vor allem<br />

eins sicher: Der erste Eindruck zählt. Schließlich hat die Hälfte <strong>der</strong><br />

österreichischen Führungskräfte für ein erstes Durchblättern <strong>der</strong><br />

Unterlagen nur fünf bis zehn Minuten Zeit. In dieser Zeitspanne<br />

müssen sie entscheiden, ob es sich lohnt, Bewerbungsschreiben<br />

und Lebenslauf noch einmal gründlich zu lesen o<strong>der</strong> ob <strong>der</strong> Kandidat<br />

sofort eine Absage bekommt. Dabei können bereits vermeintliche<br />

Kleinigkeiten wie Rechtschreibfehler das Aus für einen<br />

Kandidaten bedeuten. Die Konsequenz für den Bewerber? Eine<br />

große Sorgfaltspflicht beim Verfassen <strong>der</strong> Unterlagen sowie eine<br />

überzeugende Darstellung <strong>der</strong> eigenen Stärken.<br />

Hohe Messlatte für Bewerbungsunterlagen<br />

Makellose Dokumente sind eine wichtige Voraussetzung für<br />

den Erfolg. In Österreich bedeuten bereits 2,5 Tippfehler in<br />

Bewerbungsschreiben o<strong>der</strong> Lebenslauf das finale Aus für<br />

einen Kandidaten. Damit liegen die hiesigen HR-Manager<br />

ungefähr auf dem gleichen Niveau wie ihre Schweizer Nach -<br />

barn, <strong>der</strong>en orthografische Toleranz bei 2,8 falsch ge -<br />

schriebenen Wörtern ein Ende findet. Weltweit am strengsten<br />

sind die deutschen Personaler, die bereits bei 1,8 Fehlern eine<br />

Bewerbung endgültig aus <strong>der</strong> Hand legen. Insgesamt befinden<br />

sich jedoch alle drei deutschsprachigen Län<strong>der</strong> deut lich<br />

unter dem internationalen Durchschnitt von 3,1 Tippfehlern.<br />

Teamwork ist Trumpf<br />

Waren alle Unterlagen tipptopp und auch inhaltlich ansprechend,<br />

wartet mit dem Vorstellungsgespräch bereits die<br />

nächste Hürde auf dem Weg zum Traumjob. Dabei sollten<br />

sich Kandidaten nicht zu sehr auf die Darstellung ihrer fachlichen<br />

Fähigkeiten versteifen. Die sogenannten Soft Skills<br />

gewinnen in Unternehmen immer mehr an Bedeutung – und<br />

können im Gespräch auch beson<strong>der</strong>s gut überprüft werden.<br />

Vor allem mit <strong>der</strong> Demonstration von Teamgeist lassen sich<br />

Österreichs Personalverantwortliche gern überzeugen. Nahe-<br />

Karriere<br />

Bewerbung: Entscheidung auf<br />

den ersten Blick<br />

Darren Payne<br />

Associate Director Robert Half Austria<br />

63<br />

zu die Hälfte aller österreichischen Finanz- und Personalmanager<br />

achtet darauf, keine Solisten einzustellen. Dementsprechend<br />

wichtig sind auch die kommunikativen Kompetenzen<br />

<strong>der</strong> potenziellen neuen Mitarbeiter. Etwa je<strong>der</strong> fünfte österreichische<br />

Personalverantwortliche legt beson<strong>der</strong>en Wert auf die<br />

Freude am gegenseitigen Austausch. Auf dem dritten Platz<br />

<strong>der</strong> gewünschten Eigenschaften rangiert schließlich eine möglichst<br />

große Stressresistenz <strong>der</strong> Bewerber. Unter Druck nicht<br />

gleich schlapp zu machen, ist für 15 Prozent <strong>der</strong> österreichischen<br />

Personaler ein wichtiges Kriterium.<br />

Tipps für eine erfolgreiche Bewerbung:<br />

◆ Punkten Sie bereits in den ersten Zeilen Ihres Bewerbungsschreibens<br />

und des Lebenslaufs: Alle Alleinstellungsmerkmale,<br />

die Sie beson<strong>der</strong>s für die ausgeschriebene Stelle qualifizieren,<br />

sollten dem Entschei<strong>der</strong> gleich bei <strong>der</strong> ersten<br />

Durchsicht ins Auge springen.<br />

◆ Treffen Sie die goldene Mitte: Seien Sie in Ihrem Bewerbungsschreiben<br />

we<strong>der</strong> zu kurz angebunden noch zu langatmig.<br />

Idealerweise bekommt <strong>der</strong> Leser Ihrer Bewerbung<br />

einen ersten Eindruck von Ihrer Persönlichkeit und Ihren<br />

Fähigkeiten vermittelt, ohne dass Sie zu sehr ins Detail<br />

Ihrer bisherigen Tätigkeiten und Qualifikationen gehen.<br />

Dafür ist – das Interesse Ihres Gegenübers vorausgesetzt –<br />

auch noch im Vorstellungsgespräch Zeit, jetzt geht es erst<br />

einmal darum, zu einem Interview eingeladen zu werden.<br />

◆ Seien Sie persönlich: Aus den Bewerbungsunterlagen sollte<br />

hervorgehen, warum Sie sich gerade in diesem Unternehmen<br />

bewerben – „Massenbewerbungen“ sind meist auf<br />

den ersten Blick zu erkennen und werden mit hoher Wahrscheinlichkeit<br />

aussortiert.<br />

◆ Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser: Haben Sie stundenlang<br />

an einem überzeugenden Bewerbungsschreiben sowie<br />

einem umfassenden und aktuellen Lebenslauf gefeilt, sind<br />

Sie unter Umständen gar nicht mehr in <strong>der</strong> Lage, mögliche<br />

Fehler zu entdecken. Geben Sie Ihre Bewerbung deshalb<br />

vor dem Versand unbedingt an eine zweite Person zum<br />

Korrekturlesen.<br />

◆ Verlassen Sie sich nicht nur auf Ihre Bewerbungsunterlagen:<br />

Immer mehr Personalexperten nutzen auch soziale<br />

Netzwerke im Internet, um sich einen besseren Eindruck<br />

von einem Bewerber zu verschaffen. Wenn Sie ein Profil<br />

auf einer Social-Media-Seite haben, halten Sie es stets aktuell<br />

und bemühen sich auch hier um eine ansprechende Darstellung<br />

Ihrer Kompetenzen.<br />

◆ Lassen Sie An<strong>der</strong>e die Werbetrommel für sich rühren:<br />

Wenn Sie noch gute Kontakte zu ehemaligen Kunden o<strong>der</strong><br />

Vorgesetzten haben, geben Sie diese Personen als Referenz<br />

an – äußern sie sich positiv über Ihre Fähigkeiten, wirkt<br />

dies viel überzeugen<strong>der</strong>, als wenn nur Sie es behaupten. ■


64<br />

Karriere<br />

BILANZBUCHHALTER<br />

BÖB – Dezember 2010 – <strong>44</strong>/10<br />

Mediation statt Prozesslawine:<br />

Experten mit Durchblick unterstützen KMU durch gebührenfreie Wirtschafts-Konflikt-Hotline<br />

KR Robert Bodenstein, CMC<br />

Obmann Berufsgruppe Unternehmensberater<br />

im Fachverband Unternehmensberatung und<br />

Informationstechnologie<br />

E-Mail: bodenstein@infomanagement.at<br />

Wenn mehrere Menschen zusammenarbeiten und primär<br />

je<strong>der</strong> seine eigenen Ziele verfolgt, sind Konflikte<br />

praktisch vorprogrammiert. Oft sind es nur simple<br />

Missverständnisse o<strong>der</strong> ein Mangel in <strong>der</strong> Kommunikation,<br />

die eine kleine Meinungsverschiedenheit zu einem<br />

handfesten Streit ausufern lassen, <strong>der</strong> sich unter Umständen<br />

bis vor Gericht ziehen kann.<br />

Im Wirtschaftsleben kann eine solche Situation fatale Folgen<br />

haben und eine Firma in den Untergang führen. Aus<br />

diesem Grunde wurde von <strong>der</strong> Wirtschaftskammer Österreich<br />

eine eigene Expertengruppe für Wirtschaftsmediation<br />

eingerichtet, die kleinen und mittleren Unternehmen<br />

unbürokratisch und unparteiisch dabei hilft, Konflikte<br />

möglichst rasch und zu aller Zufriedenheit zu lösen.<br />

Experts Group hilft bei <strong>der</strong> Vermittlung<br />

Die Beiziehung eines Wirtschaftsmediators erspart den<br />

involvierten Parteien im Falle von Differenzen, Spannungen<br />

und Konflikten viel Zeit und Geld. Da das Ergebnis<br />

eines Mediationsverfahrens auf dem Konsens aller Beteiligten<br />

basiert, genießt diese Methode <strong>der</strong> Konfliktbereinigung<br />

eine hohe Akzeptanz. Die Wirtschaftmediatoren<br />

sind Unternehmensberater, die im Ministerium für Justiz<br />

und bei <strong>der</strong> Wirtschaftskammer gelistet sind. Sie haben<br />

eine abgeschlossene Mediationsausbildung und können<br />

durch ihren beruflichen Hintergrund auch auf entsprechende<br />

Erfahrungen aus <strong>der</strong> Praxis zurückgreifen.<br />

Die Wirtschaftsmediation hilft dabei nicht nur, Konflikte<br />

zwischen Lieferanten und Kunden außergerichtlich zu<br />

bereinigen, sie kann auch unternehmensintern dazu beitragen,<br />

Missstimmungen zu beseitigen und unter Umständen<br />

sogar Krisen vorbeugen. Vor allem, wenn innerhalb<br />

des Betriebes Umstrukturierungen o<strong>der</strong> Sanierungsmaßnahmen<br />

geplant sind, o<strong>der</strong> das Unternehmen verkauft<br />

wird bzw. mit einer an<strong>der</strong>en Firma fusioniert, sind innerbetriebliche<br />

Konflikte an <strong>der</strong> Tagesordnung. Ein außen<br />

stehen<strong>der</strong> Mediator kann durch seine Neutralität sowohl<br />

bei Differenzen zwischen <strong>der</strong> Unternehmensleitung und<br />

<strong>der</strong> Belegschaft, wie auch bei Problemen zwischen ver-<br />

schiedenen Abteilungen untereinan<strong>der</strong> wesentlich mehr<br />

bewirken als eine rein intern erarbeitete Regelung. Auch<br />

bei Haftungsfragen und Reklamationen kann ein Wirtschaftsmediator<br />

herangezogen werden.<br />

Da es sich bei <strong>der</strong> Wirtschaftsmediation um ein vertrauliches<br />

Verfahren handelt, ist das Unternehmen auch vor<br />

einem Image-Verlust, wie ihn unter Umständen ein Ge -<br />

richtsverfahren nach sich ziehen kann, geschützt. Da in<br />

<strong>der</strong> Mediation die Schuldfrage keine Rolle spielt, ist nach<br />

einer Mediation sogar <strong>der</strong> Fortbestand o<strong>der</strong> die Erweiterung<br />

einer Geschäftsbeziehung o<strong>der</strong> eines Arbeitsverhältnisses<br />

möglich.<br />

Tipps für ein klärendes Gespräch<br />

In einer heiklen Situation, wenn das Gesprächsklima<br />

bereits belastet ist, kann das Beachten von ein paar einfachen<br />

Faustregeln dazu beitragen, dass sich die Stimmung<br />

zwischen den Kontrahenten beruhigt, und <strong>der</strong> Streit nicht<br />

weiter eskaliert. Die folgenden Tipps und Strategien können<br />

dabei nicht nur im Falle von Auseinan<strong>der</strong>setzungen<br />

im Geschäftsleben einer raschen, friedlichen Bereinigung<br />

von Konflikten dienen, son<strong>der</strong>n eins zu eins auch auf<br />

Streitigkeiten im privaten Umfeld übertragen werden.<br />

Vier-Augen-Gespräch<br />

Ein Gespräch unter vier Augen kann helfen, eine gespannte<br />

Situation zu klären, ohne dabei dem Druck zu unterliegen,<br />

vor Mitarbeitern o<strong>der</strong> Partnern Stärke demonstrieren<br />

zu müssen. Das Gespräch sollte in einer ruhigen, ungestörten<br />

Atmosphäre erfolgen.<br />

Ich-Botschaften<br />

Anstatt dem Gesprächspartner direkte Vorwürfe an den<br />

Kopf zu werfen, ist es besser, sein Anliegen in <strong>der</strong> Ich-<br />

Form vorzutragen. Das Gesprächsklima wird wesentlich<br />

entspannter, wenn man seinem Gegenüber erläutert, was<br />

man selbst als störend empfindet und welche Verän<strong>der</strong>ungen<br />

man sich selbst wünschen würde, anstatt dem an<strong>der</strong>en<br />

vorzuschreiben, wie er sich zu verhalten hat. So löst<br />

eine Aussage wie „Ihre Äußerungen waren ziemlich un -<br />

passend …“ eine aggressivere Reaktion aus als etwa „Ihre<br />

Äußerungen haben mich sehr überrascht, weil ich nicht<br />

wusste, worauf Sie damit hinaus wollten …“<br />

Themen konkret ansprechen<br />

Die Streitpunkte sollten immer konkret angesprochen, und<br />

nicht durch vage Andeutungen umschrieben werden.<br />

(Fortsetzung auf Seite 66)


BILANZBUCHHALTER<br />

BÖB – Dezember 2010 – <strong>44</strong>/10<br />

Karriere<br />

Klar-Text schreiben im Business<br />

Michaela Muschitz<br />

Business Writing – eine Qual?<br />

Sie wollen (o<strong>der</strong> müssen?) einen beruflichen Text schreiben?<br />

Bevor Sie diese Aufgabe tagelang vor sich herschieben<br />

o<strong>der</strong> stundenlang die weiße Seite auf Ihrem Schreibtisch<br />

o<strong>der</strong> Computermonitor anstarren – hier ein paar<br />

Tipps, wie Sie schneller zu ihrem fertigen Text kommen.<br />

Die Wahrheit ist – niemand schreibt druckreif!<br />

Auch wenn unsere Deutschlehrer bei Schularbeitern von<br />

uns verlangt haben, dass die Texte, die wir zu Papier bringen,<br />

fehlerfrei und nur so vor Weisheit strotzend sind –<br />

niemand schreibt auf Anhieb druckreif! Keinem Autor,<br />

Journalisten o<strong>der</strong> Texter fließt <strong>der</strong> perfekte Text aus <strong>der</strong><br />

Fe<strong>der</strong>.<br />

Schreiben ist ein Prozess<br />

Coaching & Communication<br />

www.lighthouse-coaching.at<br />

hafen@lighthouse-coaching.at<br />

Tel. +43/(0)664 234 23 67<br />

Texte, die Sie in Büchern, Zeitungen o<strong>der</strong> im Web lesen,<br />

sind mehrfach überarbeitet – so wie dieser. Nehmen Sie<br />

den Druck von sich, gleich beim ersten Anlauf den perfekten<br />

Text zu produzieren. Vor lauter Suchen nach dem richtigen<br />

Wort verkrampfen Sie sich und <strong>der</strong> Schreibfluss<br />

gerät ins Stocken. Ein Wörter-Knoten bildet sich im Hirn<br />

und nichts geht mehr.<br />

Schreiben Schritt für Schritt<br />

Bevor Sie mit dem eigentlichen Schreiben beginnen, sammeln<br />

Sie Ideen, was Sie überhaupt schreiben wollen.<br />

Wenn Sie Mindwriting o<strong>der</strong> Clustering kennen – wun<strong>der</strong>bar.<br />

Nutzen Sie diese kreativen Methoden, um auf einem<br />

Blatt Papier zu sammeln, was alles im Text vorkommen<br />

soll.<br />

Diese Fragen können Ihnen dabei hilfreich sein:<br />

g Was will ich mit dem Text erreichen?<br />

Informieren, etwas anbieten, ...<br />

g Was soll die Leserin/<strong>der</strong> Leser tun?<br />

In den meisten Texten ist nicht klar, was <strong>der</strong> Empfänger<br />

des Textes tun soll?<br />

Einen Termin vereinbaren, etwas bestellen, …<br />

g Was darf auf keinen Fall im Text fehlen?<br />

65<br />

Sobald Sie Ihre Ideen gesammelt haben, schreiben<br />

Sie eine erste Rohfassung<br />

Die Betonung liegt hier auf roh. Beginnen Sie dort zu<br />

schreiben, wo es Ihnen am leichtesten fällt – egal in welcher<br />

Reihenfolge die Passage im Text ist.<br />

Schreiben Sie einfach drauf los. Am besten stellen Sie eine<br />

Eieruhr auf 5 o<strong>der</strong> 10 Minuten und schreiben in <strong>der</strong> Zeit<br />

alles auf, was Ihnen zu dem Thema gerade einfällt. Vergessen<br />

Sie dabei Rechtschreibung, Grammatik und Satzzeichen<br />

– all diese Dinge können Sie später ausbessern.<br />

Lassen Sie es fließen. Wenn Ihnen ein bestimmtes Wort<br />

nicht einfällt, schreiben Sie das hin, was Ihnen einfällt.<br />

Wenn Ihnen mehrere Begriffe einfallen: wählen Sie nicht<br />

aus, schreiben Sie alle nebeneinan<strong>der</strong> hin.<br />

Erst im nächsten Schritt entscheiden sie welcher <strong>der</strong><br />

Begriffe am besten passt.<br />

Es geht in diesem Schritt darum, eine schnelle erste Rohfassung<br />

zu schreiben. Hübsch machen Sie den Text im<br />

nächsten Schritt.<br />

Das am besten gehütete Geheimnis guter Texte –<br />

Überarbeiten<br />

Nachdem Sie die rasche erste Rohfassung geschrieben<br />

haben, lassen Sie den Text am besten liegen. Eine Stunde,<br />

einen Tag, eine Woche. Dann nehmen Sie den Text wie<strong>der</strong><br />

zur Hand und schauen mit einem frischen Auge darauf.<br />

Sie werden erstaunt sein, welche Goldstücke in Form von<br />

glänzenden Formulierungen Sie finden.<br />

Jetzt können Sie entscheiden, in welcher Reihenfolge Sie<br />

Ihrem Leser die Informationen geben. Bauen die Inhalte<br />

aufeinan<strong>der</strong> auf, dann ergibt sich daraus die Reihenfolge.<br />

Sie können die Abfolge auch aufgrund dieser Fragen festlegen:<br />

g Wer?<br />

g Was?<br />

g Wann?<br />

g Wo?<br />

g Wie?<br />

Bevor wir uns auf <strong>der</strong> sprachlichen Ebene ansehen, wie Sie<br />

einen Text verständlicher machen können, schauen wir<br />

uns die inhaltliche Ebene an.<br />

Nehmen Sie ihre Ideen-Sammlung zur Hand und überprüfen<br />

Sie, ob alle wichtigen Inhalte im Text vorkommen.<br />

Kommt klar an, was <strong>der</strong> Leser tun soll?


66<br />

Hier ein paar Tricks, die Texte knackiger und leicht<br />

lesbar machen:<br />

g Kurze Sätze: Vermeiden Sie Sätze, die länger als 20<br />

Wörter sind. Sie sind schwer verständlich und verlangen<br />

viel Aufmerksamkeit vom Leser.<br />

g Aktive Zeitwörter: benennen Sie konkrete Tätigkeiten.<br />

Statt „Ich würde mich freuen, wenn Sie mir die Gelegenheit<br />

zu einem Erstgespräch geben würde“ schreiben<br />

Sie „Ich freue mich darauf, Sie kennen zu lernen.“<br />

g Zertrümmern Sie Wort-Monster: je kürzer ein Wort,<br />

desto leichter und schneller kann es vom Leser entziffert<br />

werden. Zu lange Wörter können durch Bindestrich<br />

leichter lesbar werden. z.B. Telefon-Service<br />

g Verwenden Sie weniger Hauptwörter: In den meisten<br />

Fachtexten wimmeln es von Hauptwörtern die auf –<br />

ung, -heit, keit, -ismus enden. Darin sind Verben versteckt.<br />

Texte werden verständlicher, wenn Sie diese<br />

Verben herauslösen.<br />

Beispiel:<br />

Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung<br />

des Wi<strong>der</strong>rufs.<br />

• Stattdessen: Um die Frist zu wahren, brauchen Sie nur<br />

den Wi<strong>der</strong>ruf rechtzeitig abzusenden.<br />

g Heben Sie hervor, was wichtig ist. Helfen Sie Ihrem<br />

Leser, auf einen Blick zu erkennen, was wichtig ist im<br />

Text und drucken Sie das fett. Bevor wir einen Text<br />

ganz lesen, scannen wir einmal rasch über den Text,<br />

um zu entscheiden, ob für mich als Leser wichtige<br />

Informationen darin enthalten sind. Verstecken Sie<br />

daher Ihre Haupt-Aussage nicht im Fließtext, son<strong>der</strong>n<br />

heben Sie diese hervor, indem Sie sie freistellen o<strong>der</strong><br />

fett drucken.<br />

g Zum Schluss überprüfen Sie Rechtschreibung, Grammatik<br />

und Satzzeichen.<br />

Am besten bitten Sie eine Kollegin o<strong>der</strong> einen Kollegen<br />

darum, den Text nochmals gegen zu lesen – denn nach<br />

mehrfachem Überarbeiten ist man meist blind für Fehler.<br />

„Schreiben ist ganz einfach – man muss nur die falschen<br />

Wörter weglassen“ Mark Twain<br />

Ich wünsche Ihnen viel Spaß beim Schreiben!<br />

Mehr Tipps und Tricks rund ums Schreiben gibt es in<br />

meinen Schreib-Workshops:<br />

◆ Klartext schreiben im Marketing: Ein Workshop für<br />

alle, die Webtexte, Mailings und Pressetexte schreiben<br />

müssen und diese in Zukunft noch prägnanter formulieren<br />

wollen.<br />

◆ Schreiben im Management: In diesem Workshop erfahren<br />

Führungskräfte, wie Sie innovative Berichte, klare<br />

Strategiepapiere und Konzepte schreiben.<br />

Die aktuellen Termine finden Sie<br />

unter www.lighthouse-coaching.at<br />

Karriere<br />

(Fortsetzung von Seite 64)<br />

BILANZBUCHHALTER<br />

BÖB – Dezember 2010 – <strong>44</strong>/10<br />

Dabei sollte man sich vor allgemeinen Schlüssen wie „Ihre<br />

Abteilung arbeitet unzuverlässig“ hüten, und die einzelnen<br />

Punkte stattdessen mit sachlichen, beschreibenden<br />

Beobachtungen untermauern – die Schlüsse daraus zieht<br />

ohnehin <strong>der</strong> Gesprächspartner selbst.<br />

Beziehungsebene aktivieren<br />

Trotz aller Sachlichkeit ist es wichtig, auch die eigenen<br />

Emotionen in das Gespräch einfließen zu lassen. Bemerkungen<br />

wie „Das hat mich gewun<strong>der</strong>t ...“, „Ich war enttäuscht<br />

…“ o<strong>der</strong> „Ich fühlte mich vor den Kopf gestoßen<br />

…“ bringen ein wesentliches, menschliches Element in die<br />

Debatte ein. Übertriebene Sachlichkeit kann beim Gegenüber<br />

leicht Aggressionen erwecken, wenn <strong>der</strong> Streitpartner<br />

den Eindruck erhält, etwas Wesentliches würde verleugnet<br />

werden. Das Artikulieren von Emotionen macht es<br />

auch dem Gegenüber leichter, sich zu öffnen und eine<br />

Gesprächsbeziehung herzustellen.<br />

Zuhören und verstehen<br />

Man sollte versuchen, mehr zuzuhören als selbst zu sprechen,<br />

und sich dabei bemühen, die Argumente seines<br />

Gegenübers auch wirklich zu verstehen. Im Falle von<br />

Unklarheiten auf jeden Fall nachfragen – auf diese Weise<br />

ist sichergestellt, dass man mit seinem Gesprächspartner<br />

auch tatsächlich in Kontakt ist und dieser sich verstanden<br />

fühlt.<br />

Gebührenfreie Wirtschafts-Konflikt-Hotline<br />

Wenn alle Stricke reißen und die Situation aus eigener<br />

Kraft nicht mehr zu bewältigen scheint, ist es ratsam, so<br />

früh wie möglich professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen<br />

und einen Mediator einzuschalten.<br />

Der Fachverband Unternehmensberatung und IT <strong>der</strong> Wirtschaftskammer<br />

hat unter <strong>der</strong> Telefonnummer 0800-20 15<br />

51 eine gebührenfreie Wirtschafts-Konflikt-Hotline ein -<br />

gerichtet, unter <strong>der</strong> Experten mit Durchblick von Montag<br />

bis Freitag von 9 bis 17 Uhr mit Rat und Tat zur Seite stehen.<br />

■<br />

Weitere Informationen unter:<br />

www.expertenblick.eu www.wirtschaftsmediation.cc<br />

www.boeb.at<br />

BUNDESVERBAND DER ÖSTERREICHISCHEN BILANZBUCHHALTER<br />

Zeitschrift für die geprüfen Bilanzbuchhalterinnen und Bilanzbuchhalter in <strong>der</strong> Wirtschaft Österreichs


BILANZBUCHHALTER<br />

BÖB – Dezember 2010 – <strong>44</strong>/10<br />

EDV<br />

Unter Windows 7 finden Sie auf<br />

Ihrem PC nahezu alles<br />

Das neue Windows stellt viele Werkzeuge zur Verfügung,<br />

die das Orientieren im Dateisystem und die Suche nach<br />

Daten sehr viel einfacher machen.<br />

1. Windows Search<br />

Herbert Fidesser<br />

Inhaber des PC-Trainings- und Software-<br />

Unternehmens FAST & EASY<br />

e-Mail: fidesser@fasteasy.at<br />

Inernet: www.fasteasy.at<br />

Unter Windows 7 finden Sie noch schneller noch mehr<br />

Dateien an noch mehr Orten.<br />

Sobald Sie im Suchfeld des Startmenüs (siehe Screenshot<br />

unten) mit <strong>der</strong> Eingabe beginnen, wird eine Liste relevanter<br />

Dokumente, Bil<strong>der</strong>, Musiktitel und E-Mails auf dem PC<br />

angezeigt. Die Ergebnisse sind nach Kategorien gruppiert<br />

und enthalten hervorgehobene Stichwörter und Textausschnitte,<br />

um die Suche zu vereinfachen.<br />

67<br />

2. Mit Bibliotheken Daten in Gruppen zusammenfassen<br />

Mit den in Windows 7 neu eingeführten Bibliotheken lassen<br />

sich die auf dem PC o<strong>der</strong> im Netzwerk verteilten<br />

Dateien viel einfacher finden, bearbeiten und organisieren.<br />

In einer Bibliothek werden alle Ihre Dateien an einem Ort<br />

zusammengeführt, egal, wo sie tatsächlich gespeichert<br />

sind. Und was haben Sie davon? Viel mehr Übersicht!<br />

Angenommen, Sie stellen ein Familienalbum mit Fotos<br />

zusammen, die sich auf einer externen Festplatte, dem PC<br />

Ihres Partners o<strong>der</strong> Ihrer Partnerin und auf Ihrem<br />

geschäftlichen Laptop befinden. Früher wäre es oft sehr<br />

beschwerlich gewesen, bestimmte Fotos ausfindig zu<br />

machen. In Windows 7 erstellen Sie einfach eine Bibliothek,<br />

geben dieser einen Namen (z. B. „Familienfotos“)<br />

und geben dann in Windows an, welche noch so weit verstreuten<br />

Ordner die neue Bibliothek enthalten soll. Physisch<br />

befinden sich die Fotos nach wie vor an drei verschiedenen<br />

Stellen, aber nun werden sie gesammelt in<br />

einem Fenster angezeigt.<br />

Windows 7 ist mit Bibliotheken für Dokumente, Musik,<br />

Bil<strong>der</strong> und Videos ausgestattet. Sie können diese anpassen<br />

o<strong>der</strong> aber neue erstellen. Dazu sind nur ein paar<br />

Mausklicks erfor<strong>der</strong>lich. Aber das ist noch nicht alles. Sie<br />

können Ihre Bibliotheken auch schnell sortieren und eine<br />

zufällige Inhaltswie<strong>der</strong>gabe einstellen, z. B. Dokumente<br />

nach Typ, Bil<strong>der</strong> nach Aufnahmedatum und Musik nach<br />

Genre. Und Sie können Bibliotheken für Personen in<br />

einem Heimnetzwerk freigeben.<br />

Wo stehen die Bibliotheken?<br />

Öffnen Sie den Windows Explorer (�-T Taste + E), werden<br />

links im Navigationsbereich die Bibliotheken sofort als<br />

Unterebene des Desktop angezeigt.


68<br />

Neue Bibliothek erstellen<br />

Wenn Sie im Navigationsbereich Bibliotheken<br />

markiert haben, klicken Sie in <strong>der</strong> Explorer-<br />

Symbolleiste auf. Eine neue<br />

Bibliothek wird eingefügt. Im Objektberech<br />

(rechts) des Explorers können Sie jetzt bequem<br />

einen passenden Namen vergeben (einfach<br />

eintippen und Ü. Löschen des Vorgabetextes<br />

„Neue Bibliothek“ ist nicht nötig).<br />

Ersten Ordner hinzufügen<br />

Klicken Sie doppelt<br />

auf den neuen Ordner<br />

und schon werden<br />

Sie aufgefor<strong>der</strong>t,<br />

Ordner hinzuzufügen.<br />

Ein Klick auf<br />

den Schalter Ordner hinzufügen öffnet Ihr Ablagesystem<br />

und Sie können einen Ordner aus Festplatte, externen<br />

Fest platten, Netzwerk-Datenträgern o<strong>der</strong> aus Microsoft<br />

Office Live 1 , in die Bibliothek einbinden – einfach Ordner<br />

markieren und auf den Schalter klicken.<br />

Weitere Ordner hinzufügen<br />

Um weitere Ordner in eine<br />

Bibliothek einzubeziehen, klicken<br />

Sie auf die Anzahl <strong>der</strong><br />

Speicherorte (ganz oben in <strong>der</strong> geöffneten Bibliothek). Es<br />

öffnet sich eine Liste <strong>der</strong> bisher aufgenommenen Ordner.<br />

Mit nehmen Sie weitere Ordner auf.<br />

Ordner direkt in Bibliothek aufnehmen<br />

Wenn Sie im Windows-Explorer einen Ordner rechtsklicken,<br />

können Sie ihn direkt in eine Bibliothek aufnehmen:<br />

EDV<br />

BILANZBUCHHALTER<br />

BÖB – Dezember 2010 – <strong>44</strong>/10<br />

Ordner aus Bibliothek entfernen<br />

Wird die Überwachung eines Ordners in einer Bibliothek<br />

nicht mehr benötigt, können Sie ihn entfernen. Beim Entfernen<br />

eines Ordners aus einer Bibliothek werden <strong>der</strong> Ordner<br />

und dessen Inhalte am ursprünglichen Ort nicht<br />

gelöscht.<br />

Um einen Ordner zu entfernen, öffnen Sie die Liste <strong>der</strong><br />

Ordner (siehe oben „Weitere Ordner hinzufügen“). Dort<br />

markieren Sie den gewünschten Ordner und klicken dann<br />

auf<br />

3. Än<strong>der</strong>n <strong>der</strong> Miniaturansichten<br />

Dateien und Ordner werden im Objektbereich des Explorers<br />

(rechts im Fenster) angezeigt. Das Aussehen dieses<br />

Objekte kann beim Identifizieren sehr hilfreich sein. Daher<br />

bietet Windows eine ganze Reihe von Ansichten an.<br />

Um die passende Ansicht einzustellen, klicken Sie ganz<br />

rechts in <strong>der</strong> Explorer-Symbolleiste auf Weitere Optionen<br />

und wählen Sie aus <strong>der</strong> Liste die passende Anzeige.<br />

Dabei können Sie die Größe <strong>der</strong><br />

Symbole bzw. Miniaturen ganz<br />

variabel bestimmen, indem Sie<br />

den Regler nicht genau auf ein<br />

Symbol ziehen, son<strong>der</strong>n zwischen<br />

zwei Symbole. Die Anzeigegröße<br />

wird im Explorer sofort<br />

geän<strong>der</strong>t, noch während Sie mit<br />

<strong>der</strong> Maus den Regler bewegen.<br />

Haben Sie das Gefühl, dass die<br />

Symbole jetzt eine passende<br />

Größe aufweisen, lassen Sie die Maustaste los.<br />

Brauchen Sie noch mehr Information, können Sie mit dem<br />

Schalter auch noch eine Dateivorschau am rechten<br />

Explorerrand platzieren.<br />

Anmerkung:<br />

1 Ordner auf Wechselmedien (wie CDs und DVDs) sowie bestimmte<br />

USB-Flashlaufwerke können nicht in eine Bibliothek einbezogen werden.<br />

Diesen Beitrag hat Herbert Fidesser vom PC-Trainings- und<br />

Software-Unternehmen FAST & EASY, verfasst.<br />

Kontakt: fidesser@fasteasy.at<br />

Weitere Informationen: www.fasteasy.at<br />

www.fasteasy.at


BILANZBUCHHALTER<br />

BÖB – Dezember 2010 – <strong>44</strong>/10<br />

EDV – Internet<br />

Wo finde ich was im Internet?<br />

Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser!<br />

Ich will mich diesmal mit einigen Links zum Zahlungsverkehr<br />

und <strong>der</strong> Bilanzanalyse beschäftigen, weil gerade in<br />

diesen Bereichen viel Know-how erfor<strong>der</strong>lich ist, welches<br />

auch möglichst aktuell sein sollte.<br />

Hier als Erstes einmal zwei Links zum Zahlungsverkehr,<br />

die über aktuelle Neuerungen in diesem Bereich informieren,<br />

weil sicher bei Einigen das Fach Zahlungsverkehr bei<br />

<strong>der</strong> Buchhalterprüfung schon wie<strong>der</strong> eine Weile her sein<br />

wird.<br />

http://www.stuzza.at/<br />

Andreas Hofreiter<br />

http://www.zahlungsverkehrsfragen.de/<br />

Die nächsten vier Links möchte ich <strong>der</strong> Bilanzanalyse widmen,<br />

welche je<strong>der</strong> von Ihnen im Zusammenhang mit <strong>der</strong><br />

Bilanzbuchhalterausbildung im Rahmen des Bereiches<br />

Finanzierung kennen gelernt hat.<br />

Die Bilanzanalyse ist auch mit Basel II – sowie dem kommenden<br />

Basel III (damit werde ich mich in einen weiteren<br />

Beitrag beschäftigen) - und den erfor<strong>der</strong>lichen Gesprächen<br />

mit <strong>der</strong> Bank sowie durch die Wirtschaftskrise auch wie<strong>der</strong><br />

ein aktuelles Thema, wobei man auch hier durch eine<br />

entsprechende Vorbereitung sowie Aufbereitung <strong>der</strong> Zahlen<br />

Pluspunkte sammeln kann.<br />

Als Erstes möchte ich den Bilanzrechner <strong>der</strong> Arbeiterkammer<br />

Österreich erwähnen, <strong>der</strong> zwar für die Arbeit von<br />

Betriebsräten entwickelt wurde, um einen schnellen Überblick<br />

über die Situation eines Unternehmens zu erhalten,<br />

aber ich halte das Tool für jeden Interessierten als geeignet.<br />

http://www.bilanzrechner.at/<br />

Auch <strong>der</strong> Quicktest zur Bilanzanalyse von Prof. Peter Kralicek<br />

ist als Online Tool auf <strong>der</strong> Homepage <strong>der</strong> Unternehmensberatung<br />

von vorher Genannten – unter nachfolgenden<br />

Link –zu finden, ebenso einiges weiteres Interessantes,<br />

welches lei<strong>der</strong> kostenpflichtig ist.<br />

http://www.kralicek.at/index.php?gr=-301<br />

69<br />

Wer jetzt ein Problem hatte, sich an die Berechnung <strong>der</strong><br />

Kennzahlen o<strong>der</strong> die Aussagekraft bzw. die Interpretation<br />

<strong>der</strong> Zahlen zu erinnern, den möchte auf diesen Link zum<br />

Controllingportal verweisen, bei dem die einzelnen Kennzahlen<br />

noch einmal erläutert werden.<br />

http://www.controllingportal.de/Fachinfo/<br />

Kennzahlen/Bilanzkennzahlen-zur-<br />

Bilanzanalyse.html<br />

Dem interessierten Leser wird jetzt die Idee gekommen<br />

sein, dass das alles sehr toll ist, aber dass man sich auch<br />

mit An<strong>der</strong>en vergleichen möchte. Diesen will ich folgenden<br />

Link zur Homepage <strong>der</strong> <strong>Österreichischen</strong> Nationalbank<br />

vorschlagen, unter dem Sie Statistiken von Jahresabschlusskennzahlen<br />

von österreichischen Unternehmen<br />

nach verschiedenen Kriterien suchen und auswerten können.<br />

http://www.oenb.at/<br />

ebusinessjahresabschluss/ratioaut<br />

Ich glaube, es war auch diesmal wie<strong>der</strong> etwas Interessantes<br />

für jeden dabei, und ich hoffe, ich kann nächstes Mal<br />

wie<strong>der</strong>, Ihre Gunst als Leser dieser Kolumne gewinnen.<br />

Ihr Andreas Hofreiter<br />

www.boeb.at


70<br />

Prof.<br />

( (FH) FH)<br />

DDr.<br />

r.<br />

Hans<br />

Röhrenbacher<br />

Symbolbehaftete Symbolb<br />

ehaft ehaftete<br />

AAbweichungen<br />

bweichungen<br />

AAbweichungsanalysen<br />

bweichungsanaly<br />

ly sen<br />

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Aufgabenstel-<br />

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22003:<br />

003:<br />

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ZZellen<br />

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xcel<br />

22007:<br />

007:<br />

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EDV<br />

Informationen In<br />

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Controlling<br />

C Cont<br />

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Röhrenbacher<br />

Cons<br />

Consulting ulting<br />

Gmb GmbH H /<br />

Unternehmensberatung<br />

Unternn<br />

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Te Telefon: lefon:<br />

(+43-1) ( + 43-1)<br />

484<br />

39<br />

00-0; 00-<br />

0; Fax: ( (+43-1) + 43-1)<br />

<strong>44</strong>84<br />

8 84339 9 000-17,<br />

0-17,<br />

office@roehrenbacher.at, office@roehre roehrenbacher. at,<br />

w www.roehrenbacher.at<br />

ww.<br />

roehrenba<br />

ba cher.<br />

at<br />

BILANZBUCHHALTER<br />

BÖB – Dezember 2010 – <strong>44</strong>/10<br />

MMag.<br />

ag.<br />

Robert<br />

Ge Gelbmann lbmann<br />

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eg a ti v<br />

v e Werte<br />

i iin<br />

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ähnliches<br />

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E25<br />

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[ Blau]<br />

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0%;<br />

[ Rot]<br />

- 0, 0%;<br />

" --"<br />

[Blau]+#.##0;[Rot]-#.##0;"--"<br />

[ Blau<br />

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[ Rot]<br />

- # . # # 0;<br />

" --"<br />

Ab<br />

Excel<br />

22007:<br />

007:<br />

BBedingte<br />

edingte<br />

Fo Formatierung rmatier<br />

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<strong>der</strong><br />

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a rgestellt<br />

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Erläuterungen:<br />

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EExcel<br />

x cel 22007<br />

007<br />

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ie bbedingte<br />

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e Fo Formatierung rmatierung<br />

Das as<br />

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mi kola<br />

(;) ( ; ) ddiesbezüglich<br />

iesbezüglich<br />

Sy Symbolsätze mbolsätze<br />

aan,<br />

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jjedoch<br />

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getrennte<br />

AAbschnitte<br />

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sc hnit<br />

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ür positive Zahlen.<br />

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-# . # # 0 ....... gi gilt lt ffür<br />

ür negative Zahlen.<br />

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f<br />

für ür d<br />

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ZZweck<br />

weck<br />

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pa lte ( (F) F)<br />

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ddie<br />

ie<br />

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o rmel aausgestattet<br />

usgestattet<br />

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. BB.<br />

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= =E11 E11<br />

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"--" ...................... ���������������������������� ��� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� ���<br />

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���<br />

��<br />

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. Danach<br />

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<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

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F11:F25) F11:<br />

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�� ��<br />

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Fo Formatvorlagen rmatvorlag<br />

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BBedingte<br />

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angezeigt.<br />

Fo Formatierung rmatierung<br />

/ Sy Symbolsätze mbolsätze<br />

/<br />

5 Pfeile Pf fei eile<br />

(f (farbig) far ar arbigg) ) gewählt.


BILANZBUCHHALTER<br />

BÖB – Dezember 2010 – <strong>44</strong>/10<br />

Die<br />

bbedingte<br />

edingte<br />

FFormatierung<br />

ormatierun<br />

tierun g wur wurde de<br />

mmit<br />

it Ex Excel cel<br />

22007<br />

007<br />

er erheblich heblich<br />

er<br />

-<br />

we weitert. itert. Im<br />

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mmit<br />

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m ddie<br />

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u vverdeutlichen.<br />

erdeutlichen.<br />

EExcel<br />

xcel<br />

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in<br />

den<br />

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ddie<br />

ie ents entsprechenden prech<br />

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Pfeil<br />

sy symbole mbole<br />

nneben<br />

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dden<br />

e<br />

n Wer Werten ten<br />

nnach<br />

ach<br />

eine einem m vorgegebenen<br />

vo<br />

rge rgegebenen<br />

EEinteilungssystem<br />

inteilungssyst<br />

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<strong>der</strong><br />

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<strong>44</strong>0%<br />

0%<br />

usw usw.) . ) an.<br />

UUm<br />

m ddie<br />

ie Werte Werte<br />

a aauszublenden<br />

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ddie<br />

ie<br />

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e ffür<br />

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ve verschiedenen rschiedenen<br />

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einz einzustellen, ustellen,<br />

wird w ird Start<br />

/<br />

Fo Formatvorlagen rmatvorlagen<br />

en /<br />

BBedingte<br />

edingte<br />

Formatierung /<br />

Regeln Reg Regel eln<br />

vverwalten<br />

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gewählt gewählt<br />

un und d ddie<br />

ie<br />

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l wie folgt<br />

bearbeitet b earbb<br />

eitet<br />

(z. ( z.<br />

B. B.<br />

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pelklick): pelklick)<br />

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ddas<br />

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ie Grenzwerte Grenzwertt<br />

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ddie<br />

ie Zelle<br />

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womit<br />

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B. B.<br />

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AAbweichungen<br />

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mmit<br />

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un und d D7<br />

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ie<br />

Ab- Ab-<br />

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i l ls<br />

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Herrn He errn<br />

Pro Prok. k.<br />

Ma Mag. g. RRobert obert<br />

Gelbmann, G elbmann,<br />

MCAS, MCAS MCAS,<br />

Röhrenbacher<br />

Co Consulting nsulting<br />

Gm GmbH, bH,<br />

H,<br />

vverfasst.<br />

erfas fasst.<br />

EDV<br />

Rö Röhrenbacher<br />

hree<br />

nbacher<br />

Co<br />

Consulting nsulting<br />

GGmbH<br />

mbHH<br />

KKOMBINATIONSSEMINARE<br />

O M MBINATIONSSEMINARE<br />

71<br />

Vermittlung Ver<br />

er mittlung<br />

von EDV-Know EDV-<br />

Know<br />

how ho<br />

w<br />

in Kombination<br />

mit mit bbetriebswirtschaftlichen<br />

etriebswirtt<br />

schaftlichen<br />

Zusammenhängen<br />

Zusa<br />

mm mmenhängen<br />

mit mitpraktisch praktis<br />

s ch<br />

uumsetzbaren<br />

msetzbaren<br />

OOffice-Lösungsansätzen ffice-Lösungsansätzen<br />

Speziell Speziellfü für<br />

Co Controller, ntroller,<br />

FFinanzmanager,<br />

inanzmanager,<br />

B<br />

Buchhalter uchhalter<br />

Au Aus s unserem<br />

uumfangreichen<br />

mfangreichen<br />

Se Seminarangebot:<br />

minarangebo<br />

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Update<br />

auf<br />

Excel E Excel<br />

2007<br />

& Excel<br />

22010<br />

010<br />

für<br />

Rechnungswesen Rechnun<br />

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Controlling<br />

LLernen<br />

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Si Sie e ddie<br />

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n Ex Excel-Versionen cel-Versionen<br />

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Mi., 06. 12.<br />

2 2010,<br />

1<br />

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WWien<br />

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Fr., 11. 03.<br />

2 2011, 2011,<br />

1<br />

TTag,<br />

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Special: S p ec i al: V VVon<br />

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Excel-Diagramme Excel - -Diagraa<br />

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W uund<br />

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C CControlling<br />

ontrolllinn<br />

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Do., 24. 02. 2011, 20 2011, 1 Tag,<br />

Wien<br />

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EExcel<br />

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2003) 20<br />

0 03)<br />

Mo., 28. 02. 2011, 1 Tag,<br />

Wien<br />

( (Excel Excel<br />

2007<br />

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EExcel<br />

xcel<br />

22010)<br />

010)<br />

Special<br />

" "Daten Dat Daten<br />

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mit PivotTables<br />

PivotT<br />

ables<br />

Datenanalyse Datenanalyy<br />

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Ex Excel-Profi-Werkzeug<br />

cel-Profi<br />

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Di., 07. 12. 2010, 20 2010, 1<br />

TTag,<br />

ag,<br />

WWien<br />

ien<br />

Do., 19. 05. 2011, 20 2011, 1<br />

TTag,<br />

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WWien<br />

ien<br />

Die Seminare Seminar<br />

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m Be Bereich reich<br />

Rechnungswesen Rechnungsw<br />

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Con Controlling trolling<br />

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Excel Exceleinsetzen einsetz<br />

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NGERSEMINARE).<br />

INARE).<br />

Bei allen<br />

unseren<br />

Seminaren:<br />

umfangreiches umfangreich<br />

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SSkriptum<br />

kriptum<br />

Verwendung VVerwen<br />

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T TTeilnehmerwünsche<br />

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2 Monate Mona<br />

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Se Seminar: minar:<br />

Nachbetreuungshotline!<br />

Nachbet<br />

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line !<br />

Ermäßigung<br />

für Wibico- & BÖB-Mitglie<strong>der</strong>!<br />

BÖB-Mitgliede r!<br />

Im Rahmen<br />

e eeiner iner<br />

Zu Zusammenarbeit sammenarbeit<br />

mmit<br />

it<br />

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m BILANZBUCH-<br />

ILANZBUCH- HHALTERKLUB ALTERKLUB<br />

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Seminargebühren.<br />

Se Semi<br />

i nargeb<br />

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h<br />

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Weitere<br />

Informationen Info<br />

rm rmationen ffinden<br />

inden<br />

Si Sie e iim<br />

m IInternet<br />

nternet<br />

u unter: nter:<br />

http://seminare.roehrenbacher.at/<br />

http: // s seminare.roehrenbac<br />

her her.at/


72<br />

Frage & Antwort<br />

Detlev Karel<br />

Sachbuchautor<br />

? Frage: Pauschalierung für Lebensmittelhändler<br />

In den Einkommensteuerrichtlinien wird als Grenze für<br />

die Anwendung <strong>der</strong> Pauschalierung für die Lebensmittelhändler<br />

ein Umsatz von € 400.000,— angegeben, ausnahmsweise<br />

€ 600.000,— bis 2009. Richtet sich die Buchführungsgrenze<br />

nach § 125 Abs.1 BAO o<strong>der</strong> orientiert sie<br />

sich an <strong>der</strong> Buchführungspflicht nach dem UGB? Gilt die<br />

vereinfachte Führung des Wareneingangsbuches nur für<br />

die Pauschalierung o<strong>der</strong> auch für Einnahmen-Ausgaben-<br />

Rechner? Anton T., Baden<br />

‘ ANTWORT:<br />

Die Verordnung betreffend die Pauschalierung für<br />

Lebensmittelhändler wurde bisher (noch) nicht geän<strong>der</strong>t,<br />

daher gilt zumindest bis einschließlich 2010 die Umsatzgrenze<br />

von € 400.000,—. Die unternehmensrechtlichen<br />

erhöhten Buchführungsgrenzen von € 700.000,– bzw.<br />

€1Mill. gelten nicht für die steuerlichen Pauschalierungbestimmungen,<br />

allerdings soll lt. Entwurf des Budgetbegleitgesetzes<br />

2010 auch die Buchführungsgrenze des § 125<br />

BAO ab 1.1.2011 auf € 700.000,— angehoben werden.<br />

Wenn die Pauschalierungsverordnung für Lebensmittelhändler<br />

für 2010 nicht anwendbar ist (Umsatz mehr als<br />

€ 400.000,—) ist lei<strong>der</strong> auch die Erleichterungsregelung für<br />

die Führung des Wareneingangsbuches nicht anwendbar.<br />

? Frage: Erwerb von einem deutschen<br />

Kleinunternehmer<br />

Wir haben gerade einen Fall einer Lieferung eines deutschen<br />

Kleinunternehmers an uns. Die Rechnung ist ohne<br />

deutsche USt (eben weil ein Kleinunternehmer liefert) und<br />

für uns stellt sich die Frage, ob österreichische Erwerbsteuer<br />

anfällt. Wir hätten diesen Kauf nicht als innergemeinschaftlichen<br />

Erwerb betrachtet. Sabine M., Wien<br />

‘ ANTWORT:<br />

Bei einem Erwerb von einem ausländischen Kleinunternehmer<br />

(aus einem EU-Staat) liegt lt. USt-Richtlinien 2000<br />

Leserbriefe<br />

BILANZBUCHHALTER<br />

BÖB – Dezember 2010 – <strong>44</strong>/10<br />

Rz 3590 kein innergemeinschaftlicher Erwerb vor. Der ausländische<br />

Kleinunternehmer kann auch keine eigene UID-<br />

Nummer bekannt geben. Fehlt auf <strong>der</strong> Rechnung die UID<br />

des Lieferanten und fehlt auch <strong>der</strong> Hinweis auf eine steuerfreie<br />

innergemeinschaftliche Lieferung, liegt für den<br />

österreichischen Käufer kein innergemeinschaftlicher<br />

Erwerb vor. Damit ist auch keine Erwerbsteuerpflicht<br />

gegeben.<br />

Wenn ein österreichischer Kleinunternehmer (Umsatz<br />

unter € 30.000,—) an einen Unternehmer in <strong>der</strong> EU innergemeinschaftlich<br />

liefert, muss diese Lieferung in die<br />

Zusammenfassende Meldung (ZM) eingetragen werden.<br />

Dazu muss <strong>der</strong> österreichische Kleinunternehmer natürlich<br />

zuerst eine österreichische UID beantragen. Damit<br />

verliert er seinen Kleinunternehmerstatus nicht.<br />

? Frage: Lieferadresse und Rechnungs -<br />

adresse<br />

Einerseits geht die Rechnung des Lieferanten im Original<br />

an den Warenempfänger (Lieferadresse ist die Adresse des<br />

Warenempfängers), an<strong>der</strong>erseits ist auf <strong>der</strong> Rechnung <strong>der</strong><br />

Vermerk zu finden „Rechnungsadresse Firma XY“. Diese<br />

Firma XY fungiert als „Zahlstelle“, <strong>der</strong> gesamte Zahlungsverkehr<br />

läuft über diese Firma, die lt. Auskunft als „Zentralregulierer“<br />

tätig wird. Kann man diese Rechnungsausstellung<br />

als korrekt bezeichnen o<strong>der</strong> besteht die Gefahr,<br />

dass <strong>der</strong> Vorsteuerabzug entfällt? Margit M., Liezen<br />

‘ ANTWORT:<br />

Grundsätzlich muss ja auf einer korrekten Rechnung<br />

neben den an<strong>der</strong>en vorgeschriebenen Merkmalen auch <strong>der</strong><br />

Namen und die Anschrift des Leistungsempfängers, also<br />

des tatsächlichen Warenempfängers aufscheinen. Das ist<br />

auf <strong>der</strong> zitierten Rechnung offensichtlich <strong>der</strong> Fall. Der Vermerk<br />

auf <strong>der</strong> Rechnung „Rechnungsadresse Fa. XY“ ist<br />

sicher etwas irritierend, bezeichnet aber offenbar nur den<br />

„Zahlungsabwickler“, nicht jedoch den Warenempfänger.<br />

Besser wäre sicherlich das Wort „Zahlungs- o<strong>der</strong> Inkassoadresse“,<br />

aber schädlich dürfte das Wort „Rechnungsadresse“<br />

auch nicht sein. Da ja, wie Sie vermerken, <strong>der</strong><br />

Vorsteuerabzug schon bei kleinsten Abweichungen vom<br />

Finanzamt verweigert wird, sollte si cherheitshalber eine<br />

Anfrage an das zuständige Finanzamt gestellt werden.<br />

? Frage: Ausgleich und Aufzeichnungen<br />

Ein Klient musste am 5.10.2009 den Konkurs anmelden,<br />

allerdings endete das Verfahren erfreulicherweise im Juni<br />

2010 mit einem Ausgleich. Wir haben jetzt zwei „Buchführungen“,<br />

eine für den Zeitraum 1.1.bis 4.10.2009 und eine<br />

für die Zeit vom 5.10. bis 31.12.2009, die vom Masseverwalter<br />

„angeordnet“ wurde. Wie erstelle ich jetzt eigent-


BILANZBUCHHALTER<br />

BÖB – Dezember 2010 – <strong>44</strong>/10<br />

lich den Jahresabschluss für 2009 für die Steuererklärungen<br />

für 2009? Marion F., Leibnitz<br />

‘ ANTWORT:<br />

Wenn <strong>der</strong> Ausgleich erfüllt wurde, liegen keinesfalls zwei<br />

Buchführungszeiträume im Jahr 2009 vor. Der Betrieb<br />

bestand und besteht weiter und für das Kalen<strong>der</strong>jahr 2009<br />

ist eine Gesamtjahresbuchführung erfor<strong>der</strong>lich. Die beiden<br />

Buchführungen sind damit „zusammenzulegen“, wobei<br />

zweckmäßigerweise sämtliche Salden (Bestands- und<br />

Erfolgskonten) per 5.10.2009 in die zweite FiBu eingebucht<br />

werden können. Auch für 2010 ist ganzjährig eine „normale“<br />

Buchführung zu erstellen.<br />

Der Jahresabschluss 2009 ist somit für das gesamte Kalen<strong>der</strong>jahr<br />

2009 zu erstellen, also keine Aufteilung (vor <strong>der</strong><br />

Ausgleichseröffnung, nach <strong>der</strong> Ausgleichseröffnung).<br />

Der (teilweise) Wegfall <strong>der</strong> Verbindlichkeiten, also <strong>der</strong><br />

Schul<strong>der</strong>lass führt zu außerordentlichen Erträgen (mit<br />

Vorsteuerkorrekturen!), wobei die erlassenen Verbindlichkeiten<br />

erst dann auszubuchen sind, wenn die Ausgleichsquote<br />

vollständig erfüllt, also bezahlt wurde. Die weggefallenen<br />

Verbindlichkeiten stellen einen Sanierungsgewinn<br />

dar, <strong>der</strong> gem. § 36 EStG nur in Höhe <strong>der</strong> Quote steuerpflichtig<br />

ist.<br />

? Frage: Einbringung eines Einzel -<br />

unternehmens in eine KG<br />

Ein Einzelunternehmen wird in eine KG eingebracht und<br />

diese Einbringung erfolgt nicht steuerneutral (nicht zu<br />

Buchwerten), weil eben die strengen Bestimmungen des<br />

Umgründungssteuerrechts nicht anwendbar sind. (Der<br />

Einbringer erhält auch einen Barbetrag). Wie wird eigentlich<br />

in solchen Fällen ein Veräußerungsgewinn berechnet?<br />

Außer dem Barbetrag fließen ja keine weiteren Mittel.<br />

Erwin M., Gloggnitz<br />

‘ ANTWORT:<br />

Wenn Einzelunternehmen in eine KG „eingebracht“ wird<br />

(es handelt sich begrifflich um einen Zusammenschluss<br />

eines Einzelunternehmens mit einer Personengesellschaft)<br />

und eine Buchwertfortführung nicht anwendbar ist (weil<br />

z.B. auch ein Barbetrag bezahlt wird), kommt es zur<br />

Gewinnrealisierung. Der bisherige Einzelunternehmer<br />

erzielt einen Veräußerungsgewinn, <strong>der</strong> sich aus dem Barerlös<br />

und dem Aufwertungsertrag zusammensetzt. Die<br />

„eingebrachten“ Wirtschaftsgüter des Einzelunternehmers<br />

werden auf die Teilwerte (Verkehrswerte) aufgewertet<br />

und mit diesen Werten in das Betriebsvermögen <strong>der</strong> KG<br />

eingebucht.<br />

◆ Beispiel: Gebäude – Buchwert € 90.000,—, Verkehrswert<br />

€ 160.000,—, Das ergibt einen Veräußerungsgewinn von<br />

€ 70.000,—.<br />

Leserbriefe<br />

73<br />

Natürlich steht <strong>der</strong> KG in <strong>der</strong> Folge auch die AfA vom<br />

höheren Wert zu. Möglich ist es auch, in <strong>der</strong> Bilanz <strong>der</strong> KG<br />

nur die übernommenen Buchwerte auszuweisen und die<br />

Differenzen auf die Verkehrswerte in einer Ergänzungsbilanz<br />

des eintretenden Gesellschafters (des bisherigen Einzelunternehmers)<br />

auszuweisen. Die Summe <strong>der</strong> Aufwertungsposten<br />

stellt das so genannte Ergänzungskapital dar.<br />

? Frage: Teilablöse eines Grundstückes<br />

Angrenzend an zwei Grundstücke, die sich im Besitz<br />

unserer Firma befinden, wird eine neue Straße gebaut.<br />

Dazu erfolgte die Ablöse eines Teiles dieser Grundstücke.<br />

Für diese Grundabtretung wurde vom Straßenerrichter<br />

bereits ein Teilbetrag von 90% <strong>der</strong> vereinbarten Summe<br />

überwiesen. Die Eintragung im Grundbuch ist noch nicht<br />

erfolgt. Wie ist buchhalterisch vorzugehen? Ist die Entschädigung<br />

als Ertrag zu buchen und ein Teil <strong>der</strong> Grundstücke<br />

auszuscheiden? Michael F., Judenburg<br />

‘ ANTWORT:<br />

Die Entschädigung ist mit dem vollen Betrag als Erlös aus<br />

einem umsatzsteuerfreien Grundstücksverkauf zu verbuchen<br />

(Annahme, dass nicht zur Steuerpflicht optiert wurde).<br />

Der auf die verkauften Teile des Grundstückes entfallende<br />

Buchwert ist als Anlagenabgang auszubuchen, wobei eine<br />

Aufteilung nach Flächenanteilen zweckmäßig ist. Sollte<br />

sich aus <strong>der</strong> Differenz zwischen (anteiligem) Buchwert<br />

und Entschädigungsbetrag ein Gewinn ergeben, besteht<br />

die Möglichkeit, diese so genannte „stille Reserve“ auf ein<br />

innerhalb von 12 Monaten nach dem Verkauf neu angeschafftes<br />

Grundstück zu übertragen (§ 12 EStG).<br />

? Frage: Nachversteuerung von Eigen -<br />

kapitalbegünstigungen<br />

Die Begünstigung für nicht entnommene Gewinne wird<br />

rückgängig gemacht, wenn innerhalb von sieben Jahren<br />

Privatentnahmen getätigt wurden, die den jeweiligen<br />

Gewinn übersteigen. Wenn ein Betrieb jetzt in eine GmbH<br />

eingebracht werden soll, stellt sich die Frage, wie sich die<br />

bei einer solchen Einbringung üblichen rückwirkenden<br />

Entnahmen und auch Einlagen auf diese Nachversteuerungspflicht<br />

auswirken. Ist die Einbringung selbst auch<br />

„gefährdet“? Johann V. Wien<br />

‘ ANTWORT:<br />

Die Einbringung eines Einzelunternehmens (o<strong>der</strong> auch<br />

einer Mitunternehmerschaft) in eine GmbH löst nach den<br />

ESt-Richtlinien 2000 Rz 1267 we<strong>der</strong> beim Einbringenden<br />

noch bei <strong>der</strong> übernehmenden Körperschaft eine Nachversteuerung<br />

<strong>der</strong> in den letzten Jahren vom Einbringenden in


74<br />

Anspruch genommenen Begünstigungen des nicht entnommenen<br />

Gewinnes aus.<br />

Ein an<strong>der</strong>es Thema sind jedoch die bei solchen Einbringungen<br />

häufig vorgenommenen rückwirkenden Entnahmen<br />

und Einlagen. Diese Entnahmen (tatsächliche und<br />

vorbehaltene Entnahmen, zurückbehaltenes Anlagevermögen<br />

u.a.) wirken sich im Einbringungsjahr eigenkapitalmin<strong>der</strong>nd<br />

aus und führen daher wie alle an<strong>der</strong>en Entnahmen<br />

zur entsprechenden Nachversteuerung nicht entnommener<br />

Gewinne. Rückwirkende Einlagen gelten, wenn sie<br />

zur Herstellung eines positiven Verkehrswertes getätigt<br />

werden, als betriebsnotwendig und als Min<strong>der</strong>ung des<br />

Eigenkapitalabfalles.<br />

? Frage: Messe in Deutschland<br />

Ein österreichischer Unternehmer nimmt an einer Messe in<br />

Deutschland als Aussteller teil und erhält vom deutschen<br />

Messeveranstalter eine Rechnung für Standgebühr und<br />

Betriebskosten mit 19 % Umsatzsteuer. Stimmt es, dass für<br />

Messen und Ausstellungen ab 1.1.2010 <strong>der</strong> Leistungsort<br />

dort ist, wo bei Leistung erbracht wird, in diesem Falle<br />

also Deutschland und daher die MwSt zu Recht ausgewiesen<br />

ist?<br />

Kann die Vorsteuer im Zuge des Vorsteuererstattungsverfahrens<br />

zurückgefor<strong>der</strong>t werden? Silvia M., Graz<br />

‘ ANTWORT:<br />

Es ist richtig, dass bei Messen und Ausstellungen ab<br />

1.1.2010 <strong>der</strong> Tätigkeitsort maßgebend ist, daher ist die Fakturierung<br />

mit deutscher Umsatzsteuer richtig und diese<br />

Vorsteuer kann mit Erstattungsantrag auch erstattet werden.<br />

Ab 1.1.2011 kommt jedoch wie<strong>der</strong> eine Än<strong>der</strong>ung! Nur<br />

noch die Eintrittsberechtigungen (Tickets) für Messen und<br />

an<strong>der</strong>e Veranstaltungen sind am Veranstaltungsort steuerpflichtig.<br />

Die Leistungen <strong>der</strong> Veranstalter an Unternehmer,<br />

wie z.B. die Leistungen an unternehmerische Messeaussteller<br />

sind nach dem Generalprinzip dort steuerpflichtig,<br />

wo <strong>der</strong> Leistungsempfänger seinen Wohnsitz bzw. Sitz<br />

hat. Es gilt also in diesen Fällen das Empfängerortprinzip.<br />

Und wie<strong>der</strong> die Ausnahme: Ist <strong>der</strong> Empfänger solcher<br />

Messeleistungen ein Nichtunternehmer, wie z.B. ein<br />

gemeinnütziger Verein ohne UID, gilt wie<strong>der</strong>um <strong>der</strong><br />

Tätigkeitsort als Leistungsort.<br />

Ab 1.1.2011 stellt daher ein deutscher Messeveranstalter<br />

seine Eintrittskarten generell mit (deutscher) Umsatzsteuer<br />

in Rechnung, die Standgebühren und sonstigen Leistungen<br />

an Unternehmer im Ausland ohne USt (Reverse Charge<br />

in Österreich), und die Standgebühren und sonstigen<br />

Leistungen an Nichtunternehmer wie<strong>der</strong>um mit (deutscher)<br />

Umsatzsteuer. ■<br />

Leserbriefe<br />

LESERBRIEF-ZUSENDUNGEN<br />

erbeten an:<br />

Bilanz-Verlag<br />

BILANZBUCHHALTER<br />

BÖB – Dezember 2010 – <strong>44</strong>/10<br />

www.bilanzbuchring.at<br />

8053 Graz, Pulverturmstraße 10a<br />

Fax 0316/27 25 74<br />

E-Mail: detlev.karel@iic.wifi.at<br />

Hier<br />

könnte<br />

Ihre WERBUNG<br />

stehen!<br />

www.boeb.at<br />

Kontakt: ➔ budai@chello.at


BILANZBUCHHALTER<br />

BÖB – Dezember 2010 – <strong>44</strong>/10<br />

g Die ordentlichen Mitglie<strong>der</strong> des BÖB sind die neun österreichischen<br />

Bundeslän<strong>der</strong>clubs.<br />

g Weiters unterstützen uns dankenswerter Weise 2.320 BÖB<br />

ao. Mitglie<strong>der</strong> und decken 94 % unseres sparsamen Budgets.<br />

g Der BÖB setzt sich für die Bilanzbuchhalter/innen, GBH, SBH<br />

sowie den SBB-Selbständigen Bilanzbuchhalter in ganz Österreich<br />

ein und ist daher <strong>der</strong> Ansprechpartner, wenn es um Ihre<br />

beruflichen Interessen geht.<br />

Durch die Aktivitäten des BÖB . . .<br />

<strong>der</strong> im Jahre 1989 gegründet wurde, gibt es:<br />

1. in allen neun Bundeslän<strong>der</strong>n einen Bilanzbuchhalter-<br />

Club;<br />

2. seit dem 1. Juli 1999 den GBH und den SBH. Heute sind<br />

es bereits mit den über 2.800 SBB-Selbständigen Bilanzbuchhaltern,<br />

zusammen rund 8.000 Selbständige;<br />

3. seit dem Jahre 2000 das beliebte BÖB-Journal BILANZ-<br />

BUCHHALTER, vier Mal jährlich, mit einer Auflage von<br />

mehr als 8.500 Stück pro Ausgabe;<br />

4. für die GBH, SBH und SBB, die beim BÖB ao. Mitglie<strong>der</strong><br />

sind, eine Gruppen-Haftpflicht-Versicherung.<br />

5. internationale Kontakte. Der BÖB war Gründungsmitglied<br />

<strong>der</strong> EMAA, siehe www.emaa.de, dem Dachverband<br />

<strong>der</strong> europäischen Bilanzbuchhalter und Controller. Ab<br />

2005 werden die Zeugnisse <strong>der</strong> WIFIs von <strong>der</strong> EMAA<br />

anerkannt und die WIFIs stellen auf Wunsch ein zweisprachiges<br />

Zeugnis aus.<br />

Sehr wichtig für uns ist die EMAA auch, um in Brüssel<br />

Chancen für die GBH, SBH und SBB wahrnehmen können,<br />

sollte es sich in Österreich weiterhin spießen;<br />

6. die Homepage www.boeb.at mit LINKS zu mehr als 100<br />

GBH/SBH/SBB. Monatlich hochaktuelle Steuerinfos, die<br />

Ihnen beruflich täglich weiterhelfen. Sehr beliebt ist vor<br />

allem neben <strong>der</strong> Jobbörse das BÖB-FORUM mit Suchmaschine,<br />

wo schon viele Fachfragen gestellt wurden.<br />

7. News Letter für die BÖB ao. Mitglie<strong>der</strong>. Wir wollen<br />

höchstens einen NewsLetter pro Monat versenden, auch<br />

wenn es erfor<strong>der</strong>lich wäre, täglich einen zu versenden.<br />

Ein Vorteil auch für Sie als Angestellte/r<br />

g Durch die Öffentlichkeitsarbeit des BÖB und <strong>der</strong> Landes -<br />

clubs steigt auch Ihr Marktwert!<br />

g Die Berufs- und Gehaltsstatistik 2008 sowie die wöchentlichen<br />

Inserate <strong>der</strong> Tageszeitungen beweisen, dass wir eine<br />

gesuchte Berufsgruppe sind.<br />

BÖB<br />

Wer ist <strong>der</strong> BÖB? Was macht <strong>der</strong> BÖB? Ziele des BÖB!<br />

AUSBLICK 2010/2011<br />

75<br />

GBH/SBH/SBB<br />

Wir setzen uns auch in Zukunft voll dafür ein, dass wir als<br />

Selbständige das tun dürfen, was wir als Angestellte tun<br />

müssen.<br />

Vor allem wollen wir legal die Arbeitnehmerveranlagungen<br />

machen dürfen, wie die Deutschen und bei den Einnahmen-<br />

Ausgabenrechnern sowie Einnahmen-Überschussrechnern,<br />

wo wir ja die Abschlüsse machen dürfen, die dazugehörigen<br />

Steuererklärungen und vor allem, jene die Selbständige Bilanzbuchhalter<br />

sind, dass wir die Bilanzen ohne Einschränkungen<br />

machen dürfen.<br />

g Das Zeugnis, das wir als Bilanzbuchhalter haben, ist ja<br />

wie ein Meisterbrief. Und wir wissen ja, dass in den<br />

Firmen und Kanzleien es die Bilanzbuchhalter/innen<br />

sind, die nicht nur die Bilanzen machen, son<strong>der</strong>n auch<br />

die dazugehörigen Steuererklärungen.<br />

g Die Besten haben ja auch ein mo<strong>der</strong>nes Buchhaltungsprogramm,<br />

knapp 50 % BMD und senden diese Steuererklärungen<br />

per Knopfdruck mittels FinanzOnline gleich<br />

von <strong>der</strong> Buchhaltung ins Rechenzentrum des BMF.<br />

Wie können Sie uns helfen?<br />

Durch Ihre ao. Mitgliedschaft beim BÖB anerkennen Sie die<br />

bisherigen Aktivitäten und bestärken uns, dass wir uns weiter<br />

für Sie einsetzen.<br />

Für Mitglie<strong>der</strong> von Bundeslän<strong>der</strong>clubs gab es ja schon immer<br />

den ermäßigten Mitgliedsbeitrag von EUR 30 statt EUR 40. Der<br />

Vergleich mit unseren Nachbarn zeigt, dass wir in Österreich<br />

sehr günstig liegen. In <strong>der</strong> Schweiz, bei <strong>der</strong> VEB www.veb.ch<br />

beträgt <strong>der</strong> Kombimitgliedsbeitrag SFR 120 und in Deutschland<br />

beim BVBC www.bvbc.de EUR 180. Eine Beitrittserklärung<br />

finden unter www.boeb.at. Bereits mit sieben Bundeslän<strong>der</strong>n<br />

gibt es eine günstige Kombimitgliedschaft.<br />

Wir brauchen daher weiterhin Ihre Unterstützung<br />

und vor allem Ihr Feedback, um Ihre Interessen bei den richtigen<br />

Stellen zu deponieren bzw. durchzusetzen.<br />

Natürlich ist auch je<strong>der</strong> recht herzlich eingeladen, aktiv bei<br />

einem Landesclub bzw. beim BÖB o<strong>der</strong> bei einem Arbeitskreis<br />

ehrenamtlich mitzuarbeiten.<br />

Unser Motto: Gemeinsam sind wir stärker!<br />

Ich weiß, manchen geht es viel zu langsam, mir auch, aber<br />

ohne BÖB gäbe es heute keine GBH, keine SBH und keine SBB,<br />

die ja alle die Möglichkeit haben, ohne Studium Steuerberater<br />

zu werden. Ihr dankbarer Wilhelm Budai<br />

In Dir muss brennen, was Du in an<strong>der</strong>en entzünden willst.<br />

Augustininus, Kirchenvater und Philosoph (354 – 430)


76<br />

Klubnachrichten<br />

VERANSTALTUNGEN und TERMINE des WiBiCo<br />

Eigenveranstaltungen, Erfahrungsaustausch für BiBu/Co<br />

Details und Anmeldung zu allen Veranstaltungen unter www.wibico.at<br />

Bitte melden Sie sich bis spätestens 7 Tage vor Veranstaltungsbeginn an!<br />

BILANZBUCHHALTER<br />

BÖB – Dezember 2010 – <strong>44</strong>/10<br />

Die Vorträge finden immer an einem Dienstag um 18.30 Uhr am WKO Campus Wien, 1180 Wien, Währinger<br />

Gürtel 97, Saal A 101, Karl Dittrich Saal, statt.<br />

Di., 18. 1. 2011 Erfahrungsaustausch für Bilanzbuchhalter/Controller<br />

„Bilanzierung 2010/Steuern 2010/11“<br />

Mag. Robert Wietrzyk, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater<br />

Di., 22. 2. 2011 Erfahrungsaustausch für Bilanzbuchhalter/Controller<br />

„Bilanzbuchhaltungsberufe – ein aktueller Überblick“<br />

Dkfm. Dr. Friedrich Bock, Stv. Vorsitzen<strong>der</strong> 2010 <strong>der</strong> Paritätischen Kommission<br />

Bilanzbuchhaltungsberufe<br />

WIFI-Wien Veranstaltungen<br />

Bitte über http://www.wifiwien.at/eShop/Kursbuch.aspx die einzelnen Veranstaltungen anwählen<br />

Do., 27. 1. 2010 Bilanzierung 2010 - Steuern 2010/11<br />

Detail und Anmeldung unter Kursnummer 16365/02<br />

Do., 17. 2. 2010 Kollektives Arbeitsrecht kompakt<br />

Details und Anmeldung unter Kursnummer 13333/010<br />

Mi., 16. 3. 2011 Forensische Untersuchungen und Einsatz forensischer Technologie im Unternehmen<br />

Details und Anmeldung unter Kursnummer 13335/020<br />

Sa., 26. 3. 2011 Internationalisierung von KMU – erste Schritte in Auslandsmärkte<br />

Details und Anmeldung unter Kursnummer 15315/020<br />

Seminarreihe „Controlling – kompaktes Basiswissen“<br />

Di., 22. 2. und Budgets planen und erstellen<br />

Do., 24. 2. 2011 Details und Anmeldung unter Kursnummer 15330/010<br />

Di., 1. 3. und Gewinn ist das Ziel<br />

Do., 3. 3. 2011 Details und Anmeldung unter Kursnummer 15331/010<br />

Di., 14. 3. und Optimaler Kapitaleinsatz<br />

Do., 16. 3. 2011 Details und Anmeldung unter Kursnummer 15332/010<br />

Di., 22. 3. 2011 Managementinformationssysteme (MIS) und Reporting<br />

Details und Anmeldung unter Kursnummer 15346/010<br />

Wollen Sie Mitglied im WiBiCo werden? – Kontaktieren Sie uns!<br />

WiBiCo Vorstand und Projektleitung e-mail Adressen<br />

Leopold Edelmaier l.edelmaier@aon.at<br />

Karl Hacker kh010at@yahoo.com<br />

Karl Hausch office@hausch.at<br />

Katharina Holzapfel wibico@wibico.at<br />

Gottfried Rupp gottfried.rupp@telering.at<br />

Gerhard Zavis zavis.wibico@aon.at<br />

Sandra Staribacher sandra.staribacher@gmail.com<br />

Birgit Hölzl-Zech b.hoelzl-zech@verbandsmanagement.at<br />

WiBiCo<br />

im Wiener Bilanzbuchhalter/Controller Klub<br />

INTERNET DER Interessensverband für<br />

www.wibico.at Führungskräfte & Spezialisten im<br />

Finanz- und Rechnungswesen<br />

gegründet 1966<br />

WiBiCo-Büro: A-1220 Wien, Klenkweg 7/18,<br />

Tel/Fax 01/36 97 857 e-mail: wibico@wibico.at


BILANZBUCHHALTER<br />

BÖB – Dezember 2010 – <strong>44</strong>/10<br />

Klubnachrichten<br />

NÖ Bilanzbuchhalterclub:<br />

Interessante Newsletter für Mitglie<strong>der</strong><br />

Immer für unsere Mitglie<strong>der</strong> erreichbar: www.noebbc.at<br />

Die Terminvorschau für die nächsten Monate<br />

Steuern sind und bleiben für uns ein wichtiger Themenkreis:<br />

Steuerliche Neuerungen werden an allen vier Standorten<br />

angeboten, dazu auch ein Spezialseminar über Gastronomie.<br />

An jeweils zwei Abenden bieten wir Bilanzanalyse und<br />

Kennzahlen an (Mödling und St. Pölten). Frau Mag. Karl<br />

wird wie<strong>der</strong> einen Abend in Gänserndorf und Neunkirchen<br />

gestalten: Beispiele aus <strong>der</strong> Mehr-Weniger-Rechnung sollen<br />

Ihnen die Thematik näher bringen.<br />

Die Teilnahme an den Abendseminaren (3 Stunden) ist für<br />

Mitglie<strong>der</strong> kostenfrei (<strong>der</strong> Mitgliedsbeitrag muss bezahlt<br />

sein), Halbtages- und Tagesseminare sind sehr günstig. Niemand<br />

soll bei seiner Fortbildung sparen müssen, NÖ ist ein<br />

Vorbild für ganz Österreich. Die Paritätische Kommission<br />

<strong>der</strong> Bilanzbuchhaltungsberufe anerkannt alle facheinschlägigen<br />

NÖBBC-Seminare.<br />

Mitglie<strong>der</strong>, die einen Seminarabend versäumen, können das<br />

Service auf <strong>der</strong> Homepage nutzen: Download von Seminarunterlagen,<br />

dafür ist aber eine gültige Mitgliedsnummer<br />

erfor<strong>der</strong>lich. Details dazu finden Sie auf www.noebbc.at<br />

Der NÖBBC-Newsletter: 100 Ausgaben in 7 Jahren<br />

Vor kurzem haben unsere Mitglie<strong>der</strong> die 100. Ausgabe des<br />

beliebten NÖBBC-Newsletters gelesen, <strong>der</strong> Versand erfolgte<br />

am 20. 10. 2010 – für alle leicht zu merken. Am 16. Jänner 2004<br />

wurde die erste Ausgabe versandt – im heutigen Design und<br />

mit einem ähnlichen Inhaltsverzeichnis. Unser Newsletter<br />

kommt mindestens einmal monatlich direkt an Ihren Arbeitsplatz,<br />

Sie müssen das Informationsangebot nur nutzen, die<br />

Auswahl erfolgt durch uns. Was sind die wichtigsten Punkte<br />

des Newsletters?<br />

Bei Organisatorisches erfahren Sie aktuelle Informationen<br />

vom NÖBBC, alles was Sie wissen bzw. nicht vergessen sollen.<br />

Wenn Sie die Rubrik kurz überfliegen, können Sie nichts<br />

Wichtiges übersehen.<br />

Sie sehen in <strong>der</strong> Vorschau alle unsere Veranstaltungen und<br />

jene von Kooperationspartnern in den nächsten drei Monaten,<br />

damit Sie nichts vergessen. Es wäre schade, ein NÖBBC-<br />

Seminar zu versäumen.<br />

Der Kernbereich ist Fachliches: 10 – 12 Fachlinks bringen viele<br />

interessante Informationen, Wie<strong>der</strong>holungen und Neues,<br />

von unserem Recherche-Team für Sie im „world-wide-web“<br />

gefunden. Natürlich mit Quellenangabe, damit sie dort auch<br />

weiter suchen können.<br />

In <strong>der</strong> Jobbörse werden offene Stellen angekündigt, mittlerweile<br />

auch ein sehr gern genutztes Service für die Mitglie<strong>der</strong>.<br />

Öfters stehen hier 10–20 offene Stellen, <strong>der</strong> NÖBBC ist be -<br />

kannt für seine gut ausgebildeten Mitglie<strong>der</strong>. Die Jobbörse<br />

verspricht mehr Erfolg als jedes Zeitungsinserat.<br />

Neu wurde auch ein direkter Link ins Newsletter-Archiv<br />

geschaffen – Wenn Sie bis ins Jahr 2004 zurück gehen, können<br />

77<br />

Sie die Entwicklung des NÖBBC nachverfolgen o<strong>der</strong> aber<br />

vom vorletzten Newsletter noch eine Fachinformation nachlesen.<br />

Wir hoffen, dass Sie auch die nächsten 100 Ausgaben<br />

mit Freude lesen und viele Informationen für ihr tägliches<br />

Berufsleben daraus entnehmen können.<br />

Der NÖBBC – Gerade für Sie ein wichtiger Partner<br />

Der NÖ Bilanzbuchhalterclub ist eine professionelle Serviceorganisation,<br />

<strong>der</strong> Dienst am Kunden, den BilanzbuchhalterInnen<br />

in NÖ (teilweise auch in angrenzenden Bundeslän<strong>der</strong>n),<br />

steht im Vor<strong>der</strong>grund. Wir bieten unseren Mitglie<strong>der</strong>n<br />

Mindestens 40 Abend-Seminare/Jahr an 4 Standorten ohne Seminarbeiträge –<br />

das sind viele Lehreinheiten für die bestellten BIBU<br />

4 x jährlich das Bilanzbuchhalter-Journal: Neues und Wichtiges kompakt dargestellt<br />

laufend News-Letter per e-Mail mit interessanten Neuigkeiten<br />

Erfahrungsaustausch: Mitglie<strong>der</strong> helfen Mitglie<strong>der</strong>n bei Fachfragen, bei Fragen <strong>der</strong><br />

Selbständigkeit<br />

eine sehr informative Homepage: www.noebbc.at<br />

Jobbörsen für alle, die sich beruflich verbessern wollen<br />

Angebote für Controller in Kooperation mit dem <strong>Österreichischen</strong> Controller-Institut<br />

Gemeinsame Mitgliedschaften mit den Partnerklubs Wibico und unserem Dachverband,<br />

dem BÖB<br />

Heute zählt <strong>der</strong> NÖBBC mehr als 1.680 Mitglie<strong>der</strong>, alle sind<br />

mit dem kostengünstigen Angebot (nur 36 EUR Mitgliedsbeitrag<br />

decken die tollen Leistungen) sehr zufrieden. Mit vielen<br />

von Ihnen sind wir in regelmäßigem Kontakt, bei Seminaren<br />

o<strong>der</strong> in persönlichen Gesprächen und versuchen, Ihre Vorschläge<br />

umzusetzen.<br />

��Kommen Sie zu uns<br />

Wir sprechen alle Bilanzbuchhalter, GBH, SBH, BH, PV,<br />

BIBU, Controller und Führungskräfte im Finanz- und Rech -<br />

nungswesen an. Wer rastet, <strong>der</strong> rostet – daher arbeiten wir<br />

intensiv, um den erreichten hohen Standard <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>betreuung<br />

zu halten und weiter auszubauen.<br />

Unser Motto lautet:<br />

Der NÖBBC – immer um Sie bemüht<br />

Wenn Sie auch das Seminarangebot nützen wollen, melden<br />

Sie sich bei uns. Weitere Informationen und Unterlagen erhalten<br />

Sie bei: Nie<strong>der</strong>österreichischer Bilanzbuchhalterclub,<br />

Sitz in 3160 Traisen<br />

◆ Unser NÖBBC-Büro (Mitglie<strong>der</strong>service) erreichen Sie<br />

unter<br />

Günter Hendrich, 3160 Traisen, Kulmhofsiedlung 33<br />

Telefon 0664 – 9173438 Fax 02762 – 62075<br />

e-Mail: office@noebbc.at Homepage: www.noebbc.at<br />

Unsere Standorte sind St. Pölten, Mödling, Gänserndorf und<br />

Neunkirchen.


78<br />

Liebe Mitglie<strong>der</strong> und Freunde unseres Clubs!<br />

Zunächst ein kurzer Rückblick auf das zu Ende gehende<br />

Jahr 2010.<br />

Wir haben insgesamt 41 Seminare mit 7 Themen aus dem<br />

Bilanz- und Steuerrecht und 8 Themen aus dem Bereich<br />

Controlling veranstaltet.<br />

■ Themen aus Rechnungswesen, Bilanz- und Steuerrecht:<br />

Neuerungen im Bilanz- und Steuerrecht, Umsatzsteuer-<br />

Aktualitäten – Übergang <strong>der</strong> Steuerschuld, Umlaufvermögen<br />

in <strong>der</strong> Bilanz, Reisekostenabrechnung, Arbeitsrecht für<br />

Bilanzbuchhalter, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,<br />

Vereinsbesteuerung.<br />

■ Controlling-Themen:<br />

Controlling mit Excel - Aufbauseminar, DISG-Persönlichkeitsmodell,<br />

Zahlen, Daten, Fakten, Konflikte konstruktiv<br />

meistern, Personalcontrolling , Einstieg ins Controlling,<br />

Controlling alive, Aufbau einer kurzfristigen Erfolgsrechnung<br />

mit Excel.<br />

■ Vorschau 2011<br />

Derzeit ist unser Seminarprogramm für das erste Halbjahr<br />

2011 noch in Ausarbeitung, daher hier eine Vorschau<br />

<strong>der</strong> geplanten Seminarthemen:<br />

Unser bereits klassisches Seminarthema seit 26 Jahren, die<br />

„Neuerungen im Bilanz- und Steuerrecht“ wird Gegenstand<br />

<strong>der</strong> Seminare Jänner und Februar sein. Nach diesem<br />

Standard-Thema „Neuerungen im Bilanz- und Steuerrecht“<br />

sind die Themen „PKW im Betriebsvermögen – ESt,<br />

USt, NoVA etc.“, weiters das neue Insolvenzrecht und ein<br />

„Special“ zum Thema „Gehaltsexekutionen“ vorgesehen.<br />

Wenn Sie Themenvorschläge haben und den dazu passenden<br />

Vortragenden bzw. die passende Vortragende kennen,<br />

nehmen Sie mit uns Kontakt auf. Wir freuen uns über jede<br />

Anregung.<br />

■ Dazu die Bitte:<br />

Wenn Sie in Ihrer Firma o<strong>der</strong> in Ihrem Verwandten- und<br />

Bekanntenkreis eine Dame Bilanzbuchhalterin/Controllerin<br />

o<strong>der</strong> einen Herrn Bilanzbuchhalter/Controller haben,<br />

erzählen Sie ihnen bitte von unserem Club und seinen<br />

Seminaren. Wir freuen uns über jedes neue Mitglied.<br />

Natürlich sind uns Ihre Kolleginnen und Kollegen auch<br />

als Gäste bei unseren Seminaren willkommen, nur<br />

beträgt <strong>der</strong> von Gästen zu entrichtenden Kostenbeitrag<br />

das Doppelte des Kostenbeitrages für Mitglie<strong>der</strong>, daher<br />

rechnet sich eine Mitgliedschaft bei unserem Club sehr<br />

rasch.<br />

Klubnachrichten<br />

BILANZBUCHHALTER<br />

BÖB – Dezember 2010 – <strong>44</strong>/10<br />

Hier die wesentlichen Vorteile für unsere Mitglie<strong>der</strong>:<br />

◆ Seminarbeträge nur 50 % des Normalpreises<br />

◆ Clubnachrichten mit Fachinformationen<br />

◆ Journal „Bilanzbuchhalter“, vier Mal jährlich, mit einer<br />

Vielzahl von Fachbeiträgen<br />

◆ Büchergutscheine zur För<strong>der</strong>ung von Fachliteratur<br />

◆ Broschüre „Der österreichische Bilanzbuchhalter“ –<br />

Aktuelle Steuer- und Sozialversicherungsdaten und<br />

Infos über den selbständigen Bilanzbuchhalter.<br />

◆ Newsletter – Laufende, meist monatliche elektronische<br />

„News“ in Kurzform<br />

◆ Sportliche und kulturelle Veranstaltungen – Schifahren,<br />

Langlauf, Wan<strong>der</strong>n, Radtouren, Eisschießen, Kegeln<br />

sowie Opern- o<strong>der</strong> Theaterbesuche.<br />

Der Bilanzbuchhalter- und Controllerclub Steiermark<br />

dankt allen seinen Mitglie<strong>der</strong>n und Freunden für die Verbundenheit<br />

mit dem Club. Wir wünschen Ihnen allen ein<br />

friedliches Weihnachtsfest und ein gutes Neues Jahr und<br />

freuen uns auf ein zahlreiches Wie<strong>der</strong>sehen bei unseren<br />

Veranstaltungen.<br />

Aktuelle Club-Informationen wie immer unter<br />

www.bico-stmk.at<br />

Die Clubleitung: Richard Abt, Detlev Karel, Walter Ruhri<br />

kontakt@bicos-tirol.at www.bicos-tirol.at<br />

ZVR Nr. 120453649 – Obfrau Manuela Stolz<br />

Neurauthgasse 6, 6020 Innsbruck<br />

Liebe Mitglie<strong>der</strong> und Freunde unseres Clubs!<br />

Unser Seminarjahr geht zu Ende. Wie<strong>der</strong>um hat <strong>der</strong> BiCoS<br />

Tirol einen interessanten Bogen <strong>der</strong> Themen gespannt.<br />

Von B wie Streifzüge durch die BAO über E wie Einkommenssteuer,<br />

G wie Branchenschwerpunkt Gastgewerbe bis<br />

U wie Umsatzsteuer.<br />

Ähnlich interessant wird sich auch wie<strong>der</strong> das neue Jahr<br />

2011 gestalten. Wir sind bereits mitten in den Vorbereitungen<br />

und Planungen. Ziel ist es, die erfor<strong>der</strong>lichen Lehreinheiten<br />

für Ihre Fortbildung jährlich anzubieten und versuchen<br />

aktuelle Themen aufzugreifen. Gerne nehmen wir<br />

auch Anregungen und Vorschläge entgegen.<br />

Alle aktuellen Termine und Seminare werden allen auf<br />

unserer Homepage registrierten Mitglie<strong>der</strong>n automatisch<br />

per email übermittelt.<br />

Wie immer laden wir alle Interessenten, wie Mitglie<strong>der</strong><br />

und auch Kollegen ein, unsere Homepage www.bicostirol.at<br />

zu besuchen.


BILANZBUCHHALTER<br />

BÖB – Dezember 2010 – <strong>44</strong>/10<br />

Der BiCoS Tirol bedankt sich für die hervorragende<br />

Zusammenarbeit im Jahr 2010, wünscht allen Frohe Weihnachten<br />

und viel Energie und Tatendrang für den Start ins<br />

Neue Jahr.<br />

Auf ein Wie<strong>der</strong>sehen freut sich die Obfrau Manuela Stolz!<br />

Kontakt: Ulrika Dobler<br />

6830 Rankweil<br />

Rötzenweg 4a<br />

Telefon: 0650/<strong>44</strong>4 8 <strong>44</strong>9<br />

E-Mail: ulrika.dobler@gmx.at<br />

www.bcv-vlbg.at<br />

BCV aktuell<br />

Liebe Mitglie<strong>der</strong> und Freunde des BCV!<br />

Das Jahr 2010 geht bald zu Ende und wir möchten kurz<br />

rückblicken auf die bereits vergangenen Seminare. Bisher<br />

hatten wir insgesamt 6 Seminare bzw. Vorträge rund um<br />

die Themen Steuererklärungen, Grenzgänger, Zeitmanagement,<br />

Umsatzsteuer, Personengesellschaften und Gastgewerbe.<br />

Ganz beson<strong>der</strong>s hinweisen möchten wir noch auf unser<br />

Top-Seminar zum Abschluss dieses Jahres:<br />

16. und 17. Dezember 2010:<br />

1. Vorarlberger Bilanzbuchhaltergipfel<br />

◆ Referenten: Axel Dillinger, Mag. jur. Gerhard Kollmann,<br />

Roland Beranek, Mag. MSc. MAS Markus Gamon,<br />

MMag. Dr. Klaus Hilber und Dr. Christoph Jenny<br />

◆ Themen: USt aktuell, Grafiken richtig gestalten, Papierlos<br />

buchen. Von <strong>der</strong> Vollkostenrechung zur Teilkostenrechnung<br />

ins mo<strong>der</strong>ne Controlling, Steuer-Update 2011,<br />

neueste Fathemen, Neuerungen im Arbeits- und Sozialrecht<br />

Als Special Highlight konnten wir Stefan Verra gewinnen,<br />

<strong>der</strong> uns die Körpersprache des erfolgreichen Buchhalters<br />

näher bringen wird. Ein absolutes Muss für alle Buchhalter<br />

und Bilanzbuchhalter, die ihren Erfolg noch steigern<br />

möchten. Freuen Sie sich mit uns auf zwei spannende und<br />

abwechslungsreiche Tage!<br />

◆ Bei Adress- o<strong>der</strong> Emailän<strong>der</strong>ungen bitten wir um Mitteilung.<br />

Für Fragen, Wünsche und Anregungen stehen wir<br />

unter <strong>der</strong> folgenden Adresse je<strong>der</strong>zeit zur Verfügung:<br />

Schriftführerin Ulrika Dobler, Rötzenweg 4a, 6830 Rankweil,<br />

Telefon: 0650 / <strong>44</strong>4 8 <strong>44</strong>9, email: u.dobler@gmx.at<br />

Der BCV bedankt sich für die hervorragende Zusammenarbeit<br />

im Jahr 2010,<br />

wünscht allen frohe und gesegnete Weihnachten und viel<br />

Tatendrang und Energie für das kommende Jahr.<br />

Klubnachrichten<br />

79<br />

Liebe Mitglie<strong>der</strong> und Freunde des BCCS!<br />

Das Jahr geht dem Ende zu und wir blicken auf ein<br />

arbeitsreiches, und wie wir vom Vorstand glauben, auch<br />

produktives Jahr 2010 zurück.<br />

Wir hoffen, wir haben unseren Mitglie<strong>der</strong>n die gewünschten<br />

und aktuellsten Themen in unseren Fortbildungsveranstaltungen<br />

angeboten. Gerne sind wir auch bereit, Vorschläge<br />

von Ihnen umzusetzen. Teilen Sie uns doch mit,<br />

falls Sie ein bestimmtes Vortragsthema wünschen.<br />

Die 8. Salzburger Bildungstage liefen heuer unter dem<br />

Motto „VISION - Die Zukunft gehört jenen, die an ihre<br />

Visionen glauben“. Die Veranstaltung war wie in den Vorjahren<br />

bis zum letzten Platz gefüllt. Die Teilnehmer nutzten<br />

die Pausen zwischen den Vorträgen, um Kontakte zu<br />

knüpfen und intensiv Erfahrungen auszutauschen. Am<br />

Abend des ersten Bildungstages besichtigten wir die Fachhochschule<br />

Campus Urstein, und das danebenliegende<br />

barocke Schloss Urstein, danach ließen wir uns einen herzhaften<br />

Imbiss schmecken.<br />

Auch für das kommende Jahr bereiten wir bereits interessante<br />

Bildungsveranstaltungen vor. Wir werden uns<br />

Anfang Februar 2011 mit dem Thema „Lohnverrechnung<br />

aktuell“ beschäftigen. Die Vortragende dafür wird wie<strong>der</strong><br />

Frau Claudia Lippert sein. Ende Februar/Anfang März<br />

wird es eine Tagesveranstaltung geben mit den beiden<br />

Vortragenden Mag. Gerhard Kollmann und Axel Dillinger.<br />

Die Themen werden Umsatzsteuer- und Einkommensteuer-Updates<br />

sein. Zwei weitere Seminare sind in Planung,<br />

nämlich über Vermietung und Verpachtung und<br />

Land- und Forstwirtschaft. Der Vortragende wird Axel<br />

Dillinger sein. Die Termine zu diesen Veranstaltungen<br />

werden Ihnen noch rechtzeitig bekannt gegeben werden.<br />

Ich möchte mich auch an dieser Stelle für den Einsatz meines<br />

engagierten Teams im Vorstand herzlich bedanken.<br />

Allen Vereinsmitglie<strong>der</strong>n und Freunden des BCCS wünsche<br />

ich ein schönes und besinnliches Weihnachtsfest im<br />

Kreise ihrer Familien und ein glückliches Neues Jahr 2011.<br />

Waltraud Klima, Obfrau<br />

Bilanzbuchhalter und Controller Club Salzburg<br />

Am Hainbach 7, 5204 Straßwalchen ZVR-Nr. 647-711-908<br />

Veranstaltungen des BCCS:<br />

03.02.2011 Lohnverrechnung aktuell Claudia Lippert<br />

Febr./März 2011 Umsatzsteuer-Update Mag. G. Kollmann<br />

Einkommensteuer-Update Axel Dillinger<br />

April 2011 Vermietung und Verpachtung Axel Dillinger<br />

Mai/Juni 2011 Land- und Forstwirtschaft Axel Dillinger


80<br />

Bilanzbuchhalter- und Controllerclub Kärnten Anerkannter Bildungsträger<br />

A-9061 Klagenfurt/WS, Wallackgasse 7, Tel. +43(0)676-741 21 67<br />

E-Mail: estocker@gmx.at WEB: www.bbck.org<br />

Liebe Mitglie<strong>der</strong> unseres Clubs!<br />

Liebe Kolleginnen und Kollegen!<br />

RÜCKBLICK:<br />

Am letzten Septemberwochenende fanden die<br />

6. Kärntner Steuertage am Hafnersee statt.<br />

Rund 120 Kolleginnen/Kollegen folgten unserer Einladung.<br />

Wir möchten uns bei allen Referenten bedanken,<br />

denn ohne <strong>der</strong>en spannende Vorträge hätte es nicht so<br />

gute positive Resonanzen seitens <strong>der</strong> Teilnehmer gegeben.<br />

VORSCHAU:<br />

Folgende Seminare haben wir im Bereich Rech -<br />

nungs wesen geplant:<br />

◆ DO 10.02.2011 - Umsatzsatzsteuer aktuell / update,<br />

Referent: HR. Mag. Gerhard Kollmann<br />

◆ SA 26.02. 2011 - Bilanzierung & EAR Überlegungen<br />

zum Abschluss 2010, Referent: Axel Dillinger<br />

Spezialseminare zu den Themen Pauschalierungen,<br />

FinanzOnline, FINDOK; Baugewerbe, SVG, haben<br />

wir ebenfalls auf dem Seminarplan. Nach Feststehen<br />

des jeweiligen Seminartermins finden Sie diesen auf<br />

unserer Homepage unter www.bbck.org zur Information<br />

und Online-Anmeldung.<br />

WEITERBILDUNG IM BEREICH CONTROLLING:<br />

Am Freitag den 18. Februar 2011 startet <strong>der</strong> bereits<br />

3. Lehrgang zur Ausbildung von Controllern in Kleinund<br />

Mittelbetrieben.<br />

◆ Lehrbeauftragte:<br />

• Dr. K. Schaffer, Unternehmensberater, 25 Jahre in<br />

leiten<strong>der</strong> Stellung bei <strong>der</strong> Raiffeisenlandesbank Steiermark,<br />

Lehrbeauftragter an mehreren Weiterbildungsinstituten<br />

• FH-Prof. Dr. M. Tschandl, Professor für Industriebetriebslehre<br />

an <strong>der</strong> Fachhochschule Joanneum, Lehrbeauftragter<br />

an mehreren Weiterbildungsinstituten und<br />

Fachhochschulen<br />

Klubnachrichten<br />

BILANZBUCHHALTER<br />

BÖB – Dezember 2010 – <strong>44</strong>/10<br />

• DI J. Englich, Controller an <strong>der</strong> Grazer Oper<br />

• Josef Mair, MBA, Unternehmer, Aufsichtsrat, FHund<br />

Univ.Lektor an mehreren in- und ausländischen<br />

Universitäten und Fachhochschulen,<br />

• Isabella Nitsch, Unternehmensberaterin und Kommunikationstrainerin<br />

Ort: Seehotel Hafnersee, Keutschach<br />

Zeit: FR 13.00 – 21.00 Uhr, SA 08.00 – 20.00 Uhr<br />

Termine: 18./19. Februar, 18./19. März, 8./9. April,<br />

27./28. Mai, 30. Juni/1. Juli 2011<br />

Themen – Inhalte: Strategie, Finanzcontrolling; Psychologie,<br />

Kostencontrolling; Budgetierung und kurzfristige<br />

Erfolgsrechnung; Vertriebscontrolling, Investitionscontrolling;<br />

Business Plan-Fallstudienseminar und<br />

Prüfung<br />

Es wechseln sich Inhalte aus Theorie und Praxis, Fallbeispiele<br />

und Rechenbeispiele ab. Es werden Fälle aus<br />

dem Interessenkreis <strong>der</strong> Teilnehmer aus Produktion,<br />

Handel und Dienstleistung bearbeitet.<br />

Wichtige Gründe diesen Lehrgang zu besuchen:<br />

Dieser Lehrgang gibt Denkanstöße und praktische<br />

Tipps als Entscheidungshilfe zu wichtigen Fragestellungen.<br />

Ein Schwerpunkt des Lehrganges wird das<br />

Thema Wirtschaftskrise, Liquidität und Verhandeln<br />

mit Banken sein.<br />

Definition <strong>der</strong> Controlling-Strategie: Die Festlegung<br />

einer Unternehmensstrategie ist zentral für eine effektive<br />

Unternehmensführung und daher auch eine wichtige<br />

Aufgabe des Controllers als „Pilot“ <strong>der</strong> Geschäftsführung.<br />

Holen Sie sich Anregungen aus <strong>der</strong> Praxis,<br />

wie Sie den „Kurs“ Ihres Unternehmens gestalten können<br />

o<strong>der</strong> Ihre Kunden richtig beraten können.<br />

Gütesiegel durch das Diplom: Ein Qualitätsnachweis,<br />

<strong>der</strong> in <strong>der</strong> Wirtschaft einen immer höheren Stellenwert<br />

einnimmt.<br />

Der Lehrgang ist bereits buchbar unter www.bbck.org<br />

wo Sie auch weitere Informationen finden.<br />

Für Fragen, Wünsche und Anregungen stehen wir gerne<br />

unter EStocker@gmx.at, bzw. bbck@ubc-consulting.at<br />

zur Verfügung.<br />

Auf ein Wie<strong>der</strong>sehen bei einer unserer nächsten Veranstaltungen<br />

freut sich <strong>der</strong> Vorstand des BBCK Kärntens!<br />

www.bbck.org


BILANZBUCHHALTER<br />

BÖB – Dezember 2010 – <strong>44</strong>/10<br />

Links ‘ Partner ‘ Wichtige Adressen<br />

Bundeslän<strong>der</strong>-Clubs<br />

<strong>Bundesverband</strong> österreichischer Bilanzbuchhalter, c/o Wilhelm Budai, Eipeldauerstraße 38/19/3, A-1220 WIEN,<br />

Tel: 0043 1 203 31 <strong>44</strong>, Fax: 01/258 22 19, e-mail: boeb@chello.at Homepage: www.boeb.at ZVR-Nr. 239-200-181<br />

WiBiCo – Wiener Bilanzbuchhalter/Controller Klub, z. H. Katharina Holzapfel, Klenkweg 7/18, A-1220 Wien,<br />

Tel/Fax: 01/36 97 857, e-mail: wibico@wibico.at Homepage: www.wibico.at ZVR-Nr. 304-890-568<br />

BICO STMK – Bilanzbuchhalter- und Controllerclub Steiermark z. H. Hr. Detlev Karel, Pulverturmstraße 10 a, 8053 Graz,<br />

Tel: 0316/272574, e-mail: detlev.karel@iic.wifi.at Homepage: www.bico-stmk.at ZVR-Nr. 842-049-315<br />

BBCB – Bilanzbuchhalter Club WIFI Burgenland z. H. Herrn Erwin Zehetner, Robert Graf Pl. 1, A-7000 Eisenstadt,<br />

Tel: 02682 709 132, e-mail: erwin.zehetner@begas.at Homepage: www.bgld.wifi.at<br />

COB – Club oberösterreichischer BilanzbuchhalterInnen, p.A. Gerhard Peirhofer, Gablonzerweg 3, A-4053 Haid/Ansfelden,<br />

Tel/Fax: 07229 89 491, e-mail: cob@cob.co.at Homepage: www.cob.co.at ZVR-Nr. 469-587-922<br />

NÖBBC – Nie<strong>der</strong>österreichischer Bilanzbuchhalterclub, z. H. Herr Mag. Günter Hendrich, Kulmhofsiedlung 33, 3160 Traisen,<br />

Tel: 02762 62075, Fax: 02762 62075-32, e-mail: office@noebbc.at Homepage: www.noebbc.at ZVR-Nr. 360-338-5<strong>44</strong><br />

BBCK – Bilanzbuchhalter- und Controllerclub Kärnten, Anerkannter Bildungsträger, Eva Stocker, Wallackgasse 7,<br />

9061 Klagenfurt, Tel. Nr. 0676/7412167, e-mail: EStocker@gmx.at Homepage: www.bbck.org ZVR 807852543<br />

BCV - Bilanzbuchhalter /Controller-Club Vorarlberg, z.H. Frau Hedwig Bickel, Römerweg 6a, 6833 Klaus,<br />

Fax: 05523 62531, e-mail: info@bvc-vlbg.at Homepage: www.bcv-vlbg.at ZVR-Nr. 886-697-613<br />

BCCS – Bilanzbuchhalter und Controller Club Salzburg, z. H. Frau Waltraud Klima, Am Hainbach 7,<br />

5204 Straßwalchen, e-mail: bccs@DieBuchhalterin.com ZVR-Nr. 647-711-908<br />

BiCoS – Bilanzbuchhalter und Controller Service Tirol, Frau Manuela Stolz, Neurauthgasse 6, 6020 Innsbruck<br />

Fax: 0512 26 24 24, e-mail: bicos@bicos-tirol.at Homepage: www.bicos-tirol.at ZVR-Nr. 120-453-649<br />

Internationale Vereinigungen<br />

EMAA – European Management Accountants Association, e. V.<br />

Postfach 2629, Am Probsthof 15–17, D-53121 BONN,<br />

Tel: 0049 / (0) 228 / 9 63 93 18, Fax: 0049 / (0) 228 / 9 63 93 14, e-mail: kontakt@emaa.de Homepage: www.emaa.de<br />

BVBC – <strong>Bundesverband</strong> <strong>der</strong> Bilanzbuchhalter und Controller e. V. Bundesgeschäftsstelle,<br />

Postfach 2655, Am Probsthof 15–17, D-53016 BONN,<br />

Tel: 0049 / (0) 228 / 9 63 93-0, Fax: 0049 / (0) 228 / 9 63 93 14, e-mail: kontakt@bvbc.de Homepage: www.bvbc.de<br />

VEB – Schweizerischer Verband <strong>der</strong> dipl. Experten in Rechnungslegung und Controlling und <strong>der</strong> Inhaber des eidg. Fachausweises<br />

in Finanz- und Rechnungswesen. Geschäftsstelle, Lagerstrasse 1, Postfach 1262, 8021 Zürich.<br />

Tel: 0041 43 336 50 30, Fax.: DW 33, e-mail: info@veb.ch Homepage: www.veb.ch<br />

SU – Svaz Ucetnich (The Union of Accountants)<br />

Stepanska 28, CS-11000 PRAHA 1, Tel: 0042 2 240 41 015,<br />

Fax: 0042 2 240 42 915, e-mail: hv@svaz-ucetnich.cz Homepage: www.svaz-ucetnich.cz<br />

81


82<br />

DerFiala<br />

Links ‘ Partner ‘ Wichtige Adressen<br />

Akademie für Internationale Rechnungslegung, Prof. Dr. Leibfried GmbH, Rotebühlplatz 23, 70178 Stuttgart<br />

Tel: 0049/711/6200749-70, Fax: 0049/711/6200749-99 Homepage: www.internationale-rechnungslegung.de<br />

Automatische Datenverarbeitungs GesmbH, Personalverrechnung, Rechenzentrum, Integrierte ERP- und<br />

Rechnungswesenlösungen für KMU und Mittelstand, 1120 Wien, Darnautgasse 13 Top 10, Tel. 01 / 616 36 00,<br />

Fax 01 / 615 <strong>44</strong> 36, email: lohn@adat.co.at Homepage: www.adat.co.at<br />

ARS – Akademie für Recht und Steuern, 1010 Wien, Schallautzerstrasse 4, Tel: 01 / 713 80 24 – 20,<br />

Fax: 01 / 713 80 24 – 14, email: office@ars.at Homepage: www.ars.at<br />

Bilanz-Verlag GmbH, A-8053 Graz, Pulverturmstraße 10 a,<br />

Tel: 0316/27 25 12, Fax: 0316/27 25 74, email: office@bilanzbuchring.at Homepage: www.bilanzbuchring.at<br />

BMD Systemhaus GmbH A-<strong>44</strong>00 Steyr, Sierninger Str. 190<br />

Tel: 07252/883-0, email: bmd@bmd.at Homepage: www.bmd.at<br />

Bundesministerium für Finanzen, A 1015 Wien, Himmelpfortgasse 4-8, Tel: 01/514 33 0<br />

Homepage: www.bmf.gv.at FINDOK: https://findok.bmf.gv.at/findok<br />

Data Systems Austria - Integrierte ERP- und Rechnungswesen-Lösungen , Liesinger Flur Gasse 2c,<br />

1234 Wien, Tel: 01/60504-2014, Fax: 01/60504-2283, email: info@datasystems.at Homepage: www.datasystems.at<br />

Andreas Fiala, A-2100 Leobendorf, Gartengasse 14, Tel: 0676/55 76 425, email: <strong>der</strong>fiala@aon.at<br />

PC-Training, Herbert Fidesser, A-1060 Wien, Gumpendorfer Straße 18, Tel: u. Fax: +43-1-953 04 84<br />

Mobil: 0676/550 48 45, email: office@fasteasy.at Homepage: www.fasteasy.at<br />

KANZLEI FRITZ & SCHAUER, Maria-Theresien-Strasse 7/II, 6020 Innsbruck,<br />

Tel: +43/512/57 25 70, email: office@kanzleifritz-schauer.at Homepage:www.kanzleifritz-schauer.at<br />

Fachakademie für Rechnungslegung und Steuerrecht (FRS) – Dr. Peemöller / Dr. Reis GmbH<br />

Hauptstraße 50, D-97299 Zell, Homepage: www.frs-steuer.de<br />

Grundner – Fachbuch-Verlag für Steuer und Wirtschaftsliteratur, A-8413 St. Georgen 12, Stiege 1/2,<br />

Tel: 03183/86 53, Fax: 03183/20 910, email: grundner@fachbuch-verlag.at Homepage: www.fachbuch-verlag.at<br />

Robert Half Austria GmbH, Teinfaltstraße 9, 1010 Wien, Tel: 01 533 74 79, Fax: 01 533 74 80<br />

email: vienna@roberthalf.at Homepage: www.roberthalf.at<br />

dvo Software Entwicklungs- und Vertriebs- GmbH, Nestroyplatz 1,1020 Wien,<br />

Tel.: +43 1 5<strong>44</strong> 69 79 - 749, Fax: +43 1 5<strong>44</strong> 69 79 - 788<br />

HDI Versicherung AG, Edelsinnstraße 7-11, 1120 Wien, Tel: 50905 501 419, Mobil: 0664/858 02 47, email: franz.verdorfer@hdi.at<br />

o<strong>der</strong> frie<strong>der</strong>ike.keszner@hdi.at<br />

HUMBOLDT FERNLEHR INSTITUT, 1040 Wien, Lothringerstr. 8 , Tel: 01/5054776, Fax: 01/5053228,<br />

email: office.hfl@humboldt.at Homepage: www.humboldt.at<br />

Jurbooks.at, Buchhandlung zum Recht, 1010 Wien, Wollzeile 16, Telefon: 01/512-48-85, Fax: 01/212 06 63<br />

email: info@jurbooks.at, www.jurbooks.at<br />

Karnerta GmbH, Südring 334, 9020 Klagenfurt, Tel: 0463/35153-0, Fax: 0463/35153-105<br />

email: office@karnerta.at Homepage: www.karnerta.at<br />

KHWT – MMag. Dr. Klaus Hilber, WT-Kanzlei sowie Versandbuchhandlung Dr. Klaus Hilber, Rauschgraben 14,<br />

6162 Mutters, Tel: 0512-548 200, email: klaus.hilber@tirol.com Homepage: www.steuerberater-hilber.at<br />

Klinger & Co KG 1140 Wien, Hauptstraße 29. Tel: 979 16 300 Fax: 979 36 06<br />

email: office@klingerkg.com Homepage: www.klingerkg.com<br />

BILANZBUCHHALTER<br />

BÖB – Dezember 2010 – <strong>44</strong>/10<br />

Akademie <strong>der</strong> Wirtschaftstreuhän<strong>der</strong>, A-1120 Wien, Schönbrunner Straße 222-228, Tel: 01/815 08 50-0,<br />

email: office@wt-akademie.at Homepage: www.wt-akademie.at Kammer: www.kwt.or.at Tel: 01/811 73-0, email:<br />

office@kwt.or.at<br />

Hoffmann & Kammerstetter WP + STB GmbH, A - 5020 Salzburg Innsbrucker Bundesstraße 83a, Tel: +43 662 833 388<br />

Fax +43 662 833 388 – 3, email: office@kanzlei-hoffmann.at Homepage: www.kanzlei-hoffmann.at


BILANZBUCHHALTER<br />

BÖB – Dezember 2010 – <strong>44</strong>/10<br />

Links ‘ Partner ‘ Wichtige Adressen<br />

Wirtschafts- und Steuerrecht für die Praxis A-1090 Wien, Rotenlöwengasse 19/12-14, Tel: 01/929 15 91-0,<br />

Fax 01/929 15 91-99, email: office@klienten-info.at Homepage: www.klienten-info.at<br />

Klöcher Basaltwerke GmbH & Co KG, 3493 Klöch 71<br />

LexisNexis Verlag ARD ORAC GmbH & Co KG A-1030 Wien, Marxergasse 25, Tel: 01/534 52-0,<br />

Fax 01/534 52-141, email: bestellung@lexisnexis.at Homepage: www.lexisnexis.at<br />

LGS Personal Unternehmensgruppe, A-1010 Wien, Lichtenfelsgasse 5, Tel: 01/405 52-13,<br />

Homepage: www.lgs-personal.at<br />

Linde Verlag Wien Gesellschaft m.b.H. - Steuer, Wirtschaft, Recht<br />

1210 Wien, Scheydgasse 24, Tel: 01/24 630-0, email: office@lindeverlag.at Homepage: www.lindeverlag.at<br />

Manz’sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH, A-1014 Wien, Kohlmarkt 16, Tel: 01/531 61-100<br />

Fax: 01/531 61-455, email: bestellen@MANZ.at Homepage: www.MANZ.at<br />

Österreichisches Controller Institut, A-1190 Wien, Billrothstraße 4,<br />

Telefon: 01-368 68 78 – 0, Fax: 01-368 68 38, email: ausbildung@oeci.at Homepage: www.oeci.at<br />

Paritätische Kommission Bilanzbuchhaltungsberufe, 1050 Wen, Grohgasse 3, Tel: 545 05 77,<br />

email: info@bilanzbuchhaltung.or.at Homepage: www.bilanzbuchhaltung.or.at<br />

Peek & Cloppenburg KG, Düsseldorf Berliner Allee 2, 40212 Düsseldorf<br />

email: dialog@peekundcloppenburg.de Homepage: www.peekundcloppenburg.at<br />

RZA Rechenzentrum Amaliendorf GmbH, 3872 Amaliendorf, Langestrasse 364,<br />

Tel: 02862/53671-21, email: vertrieb@rza.at Homepage: www.rza.at<br />

Kanzlei Dr. Röhrenbacher/ERC, A-1170 Wien, Promenadegasse 31, Tel: (+43-1) 484 39 00-0,<br />

Fax: (+43-1) 484 39 00-17, email: ERC@Roehrenbacher.at Homepage: www.Roehrenbacher.at<br />

Schweighofer Manager-Software GesmbH & Co KG, A-4910 Tumeltsham, Hannesgrub 26,<br />

Tel: +43 7752/81040, Fax: +43 7752/80715, email: manager.software@schweighofer.com<br />

Homepage: www.schweighofer.com<br />

Steuer & Service Steuerberatungs GmbH, A-1010 Wien, Wipplingerstraße 24, Tel: 01/24721, Fax: 01/24721-111,<br />

email: office@steuer-service.at Homepage: www.steuer-service.at<br />

Szabo & Partner Wirtschaftstreuhand GmbH A-1210 Wien, Floridsdorfer Hauptstrasse 29/5, Tel: 01/278 13 55<br />

email: office@szabo.at Homepage: www.szabo.at<br />

Topcontrolling AG, Helenastrasse 11, 8008 Zürich<br />

Telefon: 0<strong>44</strong> 422 31 32; Fax 0<strong>44</strong> 422 45 42, email: info@topcontrolling.com Homepage: www.topcontrolling.com<br />

Verlag Österreich GmbH, Bäckerstraße 1, 1010 Wien, Tel: +43-1-610 77-0, Fax: +43-1-610 77-419,<br />

email: office@verlagoesterreich.at Homepage: www.verlagoesterreich.at<br />

WIFI – Wirtschaftsför<strong>der</strong>ungsinstitut Österreich Homepage: www.wifi.at<br />

WIKU Training, Wilhelm (Willi) Kurzböck, Herausgeber von "WIKU-Personal aktuell", Selbstständiger Trainer für<br />

Personalverrechnung und Arbeitsrecht Martinstraße 23, 4209 Engerwitzdorf, Tel: 0664/35-63-426<br />

Fax: 07235/67-9-87 – email: wilhelm.kurzboeck@wikutraining.at Homepage: www.wikutraining.at<br />

WKO Wirtschaftskammer Österreich, A-1045 Wien, Wiedner Hauptstr. 63<br />

Tel: 01/50105/0, email: wkoe@wkoe.wko.at Homepage: www.wko.at<br />

83


84<br />

DATUM VEREIN SEMINAR<br />

Klubseminare im Überblick<br />

DEZEMBER 2010<br />

DO/FR 16. – 17.12. BCV 1. Vorarlberger Bilanzbuchhaltergipfel<br />

JÄNNER 2011<br />

Montag, 17.01. NÖBBC Bilanzanalyse und Kennzahlen – Teil 1<br />

18.00 – 21.15 Uhr WIFI St. Pölten<br />

Dienstag, 18.01. NÖBBC Bilanzanalyse und Kennzahlen – Teil 1<br />

18.00 – 21.15 Uhr WIFI Mödling<br />

Dienstag, 18. 01 WIBICO Bilanzierung 2010/Steuern 2010/11<br />

18.30 Uhr WKO Campus Wien<br />

Donnerstag, 20.01. BICO Konflikte konstruktiv meistern II<br />

14.30 – 20.30 Uhr WIFI Graz<br />

Montag, 24.01. NÖBBC Bilanzanalyse und Kennzahlen – Teil 2<br />

18.00 – 21.15 Uhr WIFI St. Pölten<br />

Dienstag, 25.01. NÖBBC Bilanzanalyse und Kennzahlen – Teil 2<br />

18.00 – 21.15 Uhr WIFI Mödling<br />

Mittwoch 26.01. BBCK Wie nutze ich „Findoc und Finanz Online“ erfolgreich<br />

16.00 – 20.00 Uhr Bildungshaus Schloss Krastowitz<br />

FEBRUAR 2011<br />

Februar 2011 NÖBBC Steuerliche Neuerungen 2011 – WIFI St. Pölten<br />

Februar 2011 NÖBBC Steuerliche Neuerungen 2011 – WIFI Mödling<br />

Februar 2011 NÖBBC Steuerliche Neuerungen 2011 – WIFI Gänserndorf<br />

Februar 2011 NÖBBC Steuerliche Neuerungen 2011 – WIFI Neunkirchen<br />

Donnerstag, 03.02. BICO Personalcontrolling - Grundlagen und Anwendung<br />

13.30 – 21.30 Uhr WIFI Graz<br />

Donnerstag, 03.02. BCCS Lohnverrechnung aktuell<br />

Donnerstag 10.02. BBCK Umsatzsteuer aktuell<br />

Congress Center Pörtschach<br />

FR/SA 18.-19.02. BBCK Start des Controller-Lehrganges<br />

Seehotel Hafnersee<br />

Dienstag, 22.02. WIBICO Bilanzbuchhaltungsberufe – ein aktueller Überblick<br />

18.30 Uhr WKO Campus Wien<br />

Samstag 26.02. BBCK Bilanz und EAR 2010<br />

Bildungshaus Schloss Krastowitz<br />

Febr./März 2011 BCCS Umsatzsteuer-Update<br />

Einkommensteuer-Update<br />

MÄRZ 2011<br />

BILANZBUCHHALTER<br />

BÖB – Dezember 2010 – <strong>44</strong>/10<br />

März 2011 BBCK BAUGEWERBE, Rechnungswesen, zum Jahresabschluss, Personalverrechnung und BUAG<br />

Donnerstag, 03.03. BICO Einstieg ins Controlling für BilanzbuchhalterInnen<br />

17.30 – 21.30 Uhr WIFI Graz<br />

Donnerstag, 10.03. BICO Excel im täglichen Gebrauch für ControllerInnen<br />

14.30 – 20.30 Uhr WIFI Graz<br />

Donnerstag, 17.03. BICO Excel - Anwendungsbeispiele für ControllerInnen<br />

14.30 – 20.30 Uhr WIFI Graz<br />

DO/FR 17.– 18.03 2. Steirische Bilanzbuchhalter Tage 2011<br />

Donnerstag, 24.03. BICO Controllingwerkzeuge I - Von <strong>der</strong> Saldenliste zur Kalkulationsgrundlage<br />

17.30 – 21.30 Uhr WIFI Graz<br />

Donnerstag, 31.03. BICO Excel 2007 - Grundlagen für BilanzbuchhalterInnen<br />

17.30 – 21.30 Uhr WIFI Graz<br />

APRIL 2011<br />

April 2011 BCCS Vermietung und Verpachtung

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