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eBook Aktuelles Steuerstrafrecht - Brender & Hülsmeier

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Wie § 393 Abs. 2 AO ferner zu entnehmen ist, kann der im Besteuerungsverfahren<br />

ermittelte Sachverhalt im Strafverfahren nur dann verwertet werden, wenn dieses<br />

spezifisch eine Steuerstraftat zum Gegenstand hat. Ist dies nicht der Fall, dürfen die<br />

steuerlichen Erkenntnisse regelmäßig nicht verwertet werden. Eine Ausnahme besteht<br />

jedoch dann, wenn an der Verfolgung der Straftat ein zwingendes öffentliches Interesse<br />

im Sinne von § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO besteht, was beispielsweise bei umfangreichen<br />

Wirtschaftsstraftaten bejaht werden kann.<br />

Über die beiden soeben angesprochenen gesetzlichen Regelungen hinaus entscheidet<br />

mangels weiterer konkreter Bestimmungen dann jedoch das jeweilige Vorverständnis:<br />

Maßgeblich ist, inwieweit die Steuerfahndung als beschränkt auf die Regelungen der<br />

einmal eingeschlagenen Verfahrensart, Besteuerungsverfahren oder Steuerstrafverfah-<br />

ren, angesehen wird oder ob ihr weitergehende Verfahrensrechte und ggf. auch ein<br />

sofortiger Wechsel der Verfahrensart zugebilligt werden. Diese Frage ist von erhebli-<br />

cher praktischer Bedeutung wie folgendes Beispiel zeigt:<br />

Die Steuerfahndung kann einer Bank in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren<br />

wegen Steuerhinterziehung etwa einen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebe-<br />

schluss vorlegen. Dieser Beschluss erstreckt sich auf den Zeitraum, in dem die<br />

grundsätzlich fünfjährige strafrechtliche Verjährung noch nicht eingetreten ist. Nun-<br />

mehr möchte die Steuerfahndung für den davor liegenden Zeitraum, in dem diese Ver-<br />

jährung bereits eingetreten ist, gleichwohl noch im Wege des Auskunftsersuchens<br />

nach § 93 AO Kontenumsätze erfragen. Im Ergebnis würde durch eine solche Anfrage<br />

im Besteuerungsverfahren die Verfahrenssperre im Strafverfahren unterlaufen. Dagegen<br />

könnten deswegen keine Einwendungen bestehen, weil Steuerstrafverfahren und<br />

Besteuerungsverfahren unterschiedliche Zwecke verfolgen. Gleichwohl ist der Auffas-<br />

sung zuzustimmen, dass die Steuerfahndung jedenfalls nicht willkürlich die Verfahrensart<br />

wechseln darf, falls sie zunächst etwa ausdrücklich erklärt hat, im Steuerstraf-<br />

verfahren zu ermitteln. Die Klarheit über die jeweilige Verfahrensart ist Voraussetzung<br />

für einen effektiven Rechtsschutz des betroffenen Bürgers. Zumindest insoweit gibt es<br />

daher Grenzen für einen plötzlichen Verfahrenswechsel.<br />

5. Fahndungsmaßnahmen der Steuerfahndung<br />

(1)<br />

Als allgemeine Grundsätze lassen sich festhalten: Der Anlass für die Ermittlung der<br />

Steuerfahndung kann sehr verschieden sein: Strafanzeigen Dritter, Selbstanzeigen,<br />

Einschaltung durch die Betriebsprüfung, Feststellungen anlässlich anderweitiger Er-<br />

mittlungen, etwa wegen des Verdachtes der Beihilfe zur Steuerhinterziehung bei Ban-<br />

ken, nicht zuletzt auch Ermittlungen der Steuerfahndung bei unbekannten Steuerfällen.<br />

Im Verfahren wegen Steuerstraftaten hat die Steuerfahndung die Aufgaben und<br />

Befugnisse einer Steuerpolizei; ihre Beamten sind Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft.<br />

Autor: RA/Fachanwalt für Steuerrecht sowie FA für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. iur. <strong>Brender</strong>,<br />

<strong>Brender</strong> & <strong>Hülsmeier</strong>, Leerbachstrasse 14, 60322 Frankfurt am Main<br />

www.brender-huelsmeier.de<br />

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