eBook Aktuelles Steuerstrafrecht - Brender & Hülsmeier
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Wie § 393 Abs. 2 AO ferner zu entnehmen ist, kann der im Besteuerungsverfahren<br />
ermittelte Sachverhalt im Strafverfahren nur dann verwertet werden, wenn dieses<br />
spezifisch eine Steuerstraftat zum Gegenstand hat. Ist dies nicht der Fall, dürfen die<br />
steuerlichen Erkenntnisse regelmäßig nicht verwertet werden. Eine Ausnahme besteht<br />
jedoch dann, wenn an der Verfolgung der Straftat ein zwingendes öffentliches Interesse<br />
im Sinne von § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO besteht, was beispielsweise bei umfangreichen<br />
Wirtschaftsstraftaten bejaht werden kann.<br />
Über die beiden soeben angesprochenen gesetzlichen Regelungen hinaus entscheidet<br />
mangels weiterer konkreter Bestimmungen dann jedoch das jeweilige Vorverständnis:<br />
Maßgeblich ist, inwieweit die Steuerfahndung als beschränkt auf die Regelungen der<br />
einmal eingeschlagenen Verfahrensart, Besteuerungsverfahren oder Steuerstrafverfah-<br />
ren, angesehen wird oder ob ihr weitergehende Verfahrensrechte und ggf. auch ein<br />
sofortiger Wechsel der Verfahrensart zugebilligt werden. Diese Frage ist von erhebli-<br />
cher praktischer Bedeutung wie folgendes Beispiel zeigt:<br />
Die Steuerfahndung kann einer Bank in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren<br />
wegen Steuerhinterziehung etwa einen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebe-<br />
schluss vorlegen. Dieser Beschluss erstreckt sich auf den Zeitraum, in dem die<br />
grundsätzlich fünfjährige strafrechtliche Verjährung noch nicht eingetreten ist. Nun-<br />
mehr möchte die Steuerfahndung für den davor liegenden Zeitraum, in dem diese Ver-<br />
jährung bereits eingetreten ist, gleichwohl noch im Wege des Auskunftsersuchens<br />
nach § 93 AO Kontenumsätze erfragen. Im Ergebnis würde durch eine solche Anfrage<br />
im Besteuerungsverfahren die Verfahrenssperre im Strafverfahren unterlaufen. Dagegen<br />
könnten deswegen keine Einwendungen bestehen, weil Steuerstrafverfahren und<br />
Besteuerungsverfahren unterschiedliche Zwecke verfolgen. Gleichwohl ist der Auffas-<br />
sung zuzustimmen, dass die Steuerfahndung jedenfalls nicht willkürlich die Verfahrensart<br />
wechseln darf, falls sie zunächst etwa ausdrücklich erklärt hat, im Steuerstraf-<br />
verfahren zu ermitteln. Die Klarheit über die jeweilige Verfahrensart ist Voraussetzung<br />
für einen effektiven Rechtsschutz des betroffenen Bürgers. Zumindest insoweit gibt es<br />
daher Grenzen für einen plötzlichen Verfahrenswechsel.<br />
5. Fahndungsmaßnahmen der Steuerfahndung<br />
(1)<br />
Als allgemeine Grundsätze lassen sich festhalten: Der Anlass für die Ermittlung der<br />
Steuerfahndung kann sehr verschieden sein: Strafanzeigen Dritter, Selbstanzeigen,<br />
Einschaltung durch die Betriebsprüfung, Feststellungen anlässlich anderweitiger Er-<br />
mittlungen, etwa wegen des Verdachtes der Beihilfe zur Steuerhinterziehung bei Ban-<br />
ken, nicht zuletzt auch Ermittlungen der Steuerfahndung bei unbekannten Steuerfällen.<br />
Im Verfahren wegen Steuerstraftaten hat die Steuerfahndung die Aufgaben und<br />
Befugnisse einer Steuerpolizei; ihre Beamten sind Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft.<br />
Autor: RA/Fachanwalt für Steuerrecht sowie FA für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. iur. <strong>Brender</strong>,<br />
<strong>Brender</strong> & <strong>Hülsmeier</strong>, Leerbachstrasse 14, 60322 Frankfurt am Main<br />
www.brender-huelsmeier.de<br />
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