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eBook Aktuelles Steuerstrafrecht - Brender & Hülsmeier

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ten der Staatskasse entrichtet wird (§ 398 a AO neu). Die Darstellung des Rechtes der<br />

Selbstanzeige im Textteil dieses Werkes berücksichtigt diese Neuregelungen durch<br />

das Schwarzgeldbekämpfungsgesetz.<br />

2. Steuerabkommen zwischen Deutschland und der Schweiz<br />

Über dieses Abkommen unterrichtet eine Pressemitteilung des Bundesfinanzministeri-<br />

ums vom 10.08.2011, Nr.: 32/2011, das nachfolgend auszugweise wie folgt wiederge-<br />

geben wird:<br />

Schweiz und Deutschland paraphieren Steuerabkommen<br />

Die Unterhändler der Schweiz und Deutschlands haben heute in Bern die Verhandlun-<br />

gen über offene Steuerfragen abgeschlossen und ein Steuerabkommen paraphiert.<br />

Es sieht vor, dass Personen mit Wohnsitz in Deutschland ihre bestehenden Bankbe-<br />

ziehungen in der Schweiz nachbesteuern können, indem sie entweder eine einmalige<br />

Steuerzahlung leisten oder ihre Konten offenlegen. Künftige Kapitalerträge und – ge-<br />

winne deutscher Bankkunden in der Schweiz unterliegen einer Abgeltungsteuer, deren<br />

Erlös die Schweiz an die deutschen Behörden überweist. Zudem wird der gegenseiti-<br />

ge Marktzutritt für Finanzdienstleister verbessert. Das Abkommen soll in den nächsten<br />

Wochen durch die beiden Regierungen unterzeichnet werden und könnte Anfang 2013<br />

in Kraft treten.<br />

• Abgeltungsteuer für die Zukunft: Künftige Kapitalerträge und -gewinne sollen<br />

unmittelbar über eine Abgeltungsteuer erfasst werden. Der einheitliche Steuer-<br />

satz wurde auf 26,375 Prozent festgelegt. Dies entspricht dem in Deutschland<br />

geltenden Abgeltungsteuersatz. Die Abgeltungsteuer ist eine Quellensteuer,<br />

nach deren Bezahlung grundsätzlich die Steuerpflicht gegenüber dem Wohn-<br />

sitzstaat erfüllt ist.<br />

• Um zu verhindern, dass neues unversteuertes Geld in der Schweiz angelegt<br />

wird, wurde vereinbart, dass die deutschen Behörden im Sinne eines Siche-<br />

rungsmechanismus Auskunftsgesuche stellen können, die den Namen des<br />

Kunden, jedoch nicht zwingend den Namen der Bank enthalten müssen. Die<br />

Gesuche sind zahlenmässig beschränkt und bedürfen eines plausiblen Anlas-<br />

ses. Die Anzahl wird für eine Zweijahresfrist innerhalb einer Bandbreite von 750<br />

Autor: RA/Fachanwalt für Steuerrecht sowie FA für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. iur. <strong>Brender</strong>,<br />

<strong>Brender</strong> & <strong>Hülsmeier</strong>, Leerbachstrasse 14, 60322 Frankfurt am Main<br />

www.brender-huelsmeier.de<br />

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