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eBook Aktuelles Steuerstrafrecht - Brender & Hülsmeier

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IV. Aktuelle Entwicklungen<br />

1. Novellierung der Selbstanzeige durch das „Schwarzgeldbekämpfungsgesetz“<br />

Auf den Ankauf von Steuerdaten durch die Finanzverwaltung ist es zurückzuführen,<br />

dass eine Vielzahl von Bürgern insgesamt eine wahre Welle von Selbstanzeigen abge-<br />

geben hat, um einer jeweils drohenden Tatentdeckung noch zuvorkommen zu können.<br />

Dies hat die politische Diskussion um die Selbstanzeige neu entfacht. Die unterschied-<br />

lichen Vorstellungen haben mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung der<br />

Bekämpfung der Geldwäsche und Steuerhinterziehung vom 28.04.2011, dem so ge-<br />

nannten „Schwarzgeldbekämpfungsgesetz“, zu einem Kompromiss geführt. Dieser be-<br />

rücksichtigt einerseits die Rechtsprechung des Bundesgerichthofes zur Unwirksamkeit<br />

der Teilselbstanzeige und hat andererseits in einer Reihe von Punkten die Anforderun-<br />

gen an die Wirksamkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige deutlich verschärft hat.<br />

Der Gesetzeber ist über die vom Bundesgerichtshof erhobene Forderung nach einer<br />

vollständigen Selbstanzeige noch hinausgegangen und verlangt für die Wirksamkeit<br />

einer Selbstanzeige nunmehr eine Berichtigung aller noch nicht verjährten Steuerver-<br />

kürzungen einer Steuerart, d.h. also die Offenbarung aller bisher verkürzten und noch<br />

nicht verjährten Einkommensteueransprüche. Dies genügt dann allerdings auch. Daher<br />

für die Wirksamkeit der Selbstanzeige wegen Einkommensteuerhinterziehung un-<br />

schädlich, wenn zum Beispiel Umsatzsteuerverkürzungen nicht offengelegt werden.<br />

Die Ausschlussgründe für eine Selbstanzeige wurden verschärft. So genügt für den<br />

Ausschluss die Bekanntgabe der Prüfungsanordnung anstelle des bisher verlangten<br />

Erscheinens des Amtsträgers. Zum Ausschlussgrund der Tatentdeckung wurde in der<br />

Neufassung von § 371 Abs. 2 AO nunmehr klargestellt, dass schon die Entdeckung<br />

einer der unverjährten Steuerstraftaten ausreichend ist, um die Sperrwirkung eintreten<br />

zu lassen. Gänzlich neu eingeführt wurde in § 371 Abs. 2 Nr. 3 AO ein am Hinterzie-<br />

hungsbetrag bemessener Ausschlussgrund. Danach tritt die strafbefreiende Wirkung<br />

nicht ein, wenn die verkürzte Steuer oder der erlangte nicht gerechtfertigte Steuervor-<br />

teil einen Betrag von 50.000 € je Tat übersteigt. Insofern ist der sogenannte materielle<br />

Tatbegriff maßgebend, der auf die Steuerart und das jeweilige Kalenderjahr abstellt.<br />

Mehrere Jahre werden also nicht addiert; jedes Jahr wird für sich betrachtet. Auch in<br />

einem solchen Fall kann dann aber doch noch Straffreiheit erlangt werden, wenn -<br />

insofern abweichend vom Normalfall der Selbstanzeige – über die nachzuzahlende<br />

Steuer hinaus ein Geldbetrag in Höhe von 5 Prozent der hinterzogenen Steuer zuguns-<br />

Autor: RA/Fachanwalt für Steuerrecht sowie FA für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. iur. <strong>Brender</strong>,<br />

<strong>Brender</strong> & <strong>Hülsmeier</strong>, Leerbachstrasse 14, 60322 Frankfurt am Main<br />

www.brender-huelsmeier.de<br />

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