eBook Aktuelles Steuerstrafrecht - Brender & Hülsmeier
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IV. Aktuelle Entwicklungen<br />
1. Novellierung der Selbstanzeige durch das „Schwarzgeldbekämpfungsgesetz“<br />
Auf den Ankauf von Steuerdaten durch die Finanzverwaltung ist es zurückzuführen,<br />
dass eine Vielzahl von Bürgern insgesamt eine wahre Welle von Selbstanzeigen abge-<br />
geben hat, um einer jeweils drohenden Tatentdeckung noch zuvorkommen zu können.<br />
Dies hat die politische Diskussion um die Selbstanzeige neu entfacht. Die unterschied-<br />
lichen Vorstellungen haben mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung der<br />
Bekämpfung der Geldwäsche und Steuerhinterziehung vom 28.04.2011, dem so ge-<br />
nannten „Schwarzgeldbekämpfungsgesetz“, zu einem Kompromiss geführt. Dieser be-<br />
rücksichtigt einerseits die Rechtsprechung des Bundesgerichthofes zur Unwirksamkeit<br />
der Teilselbstanzeige und hat andererseits in einer Reihe von Punkten die Anforderun-<br />
gen an die Wirksamkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige deutlich verschärft hat.<br />
Der Gesetzeber ist über die vom Bundesgerichtshof erhobene Forderung nach einer<br />
vollständigen Selbstanzeige noch hinausgegangen und verlangt für die Wirksamkeit<br />
einer Selbstanzeige nunmehr eine Berichtigung aller noch nicht verjährten Steuerver-<br />
kürzungen einer Steuerart, d.h. also die Offenbarung aller bisher verkürzten und noch<br />
nicht verjährten Einkommensteueransprüche. Dies genügt dann allerdings auch. Daher<br />
für die Wirksamkeit der Selbstanzeige wegen Einkommensteuerhinterziehung un-<br />
schädlich, wenn zum Beispiel Umsatzsteuerverkürzungen nicht offengelegt werden.<br />
Die Ausschlussgründe für eine Selbstanzeige wurden verschärft. So genügt für den<br />
Ausschluss die Bekanntgabe der Prüfungsanordnung anstelle des bisher verlangten<br />
Erscheinens des Amtsträgers. Zum Ausschlussgrund der Tatentdeckung wurde in der<br />
Neufassung von § 371 Abs. 2 AO nunmehr klargestellt, dass schon die Entdeckung<br />
einer der unverjährten Steuerstraftaten ausreichend ist, um die Sperrwirkung eintreten<br />
zu lassen. Gänzlich neu eingeführt wurde in § 371 Abs. 2 Nr. 3 AO ein am Hinterzie-<br />
hungsbetrag bemessener Ausschlussgrund. Danach tritt die strafbefreiende Wirkung<br />
nicht ein, wenn die verkürzte Steuer oder der erlangte nicht gerechtfertigte Steuervor-<br />
teil einen Betrag von 50.000 € je Tat übersteigt. Insofern ist der sogenannte materielle<br />
Tatbegriff maßgebend, der auf die Steuerart und das jeweilige Kalenderjahr abstellt.<br />
Mehrere Jahre werden also nicht addiert; jedes Jahr wird für sich betrachtet. Auch in<br />
einem solchen Fall kann dann aber doch noch Straffreiheit erlangt werden, wenn -<br />
insofern abweichend vom Normalfall der Selbstanzeige – über die nachzuzahlende<br />
Steuer hinaus ein Geldbetrag in Höhe von 5 Prozent der hinterzogenen Steuer zuguns-<br />
Autor: RA/Fachanwalt für Steuerrecht sowie FA für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. iur. <strong>Brender</strong>,<br />
<strong>Brender</strong> & <strong>Hülsmeier</strong>, Leerbachstrasse 14, 60322 Frankfurt am Main<br />
www.brender-huelsmeier.de<br />
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