eBook Aktuelles Steuerstrafrecht - Brender & Hülsmeier
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straftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit erschienen ist oder Alternative (2) eine der<br />
Steuerstraftaten bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder davon ausgehen<br />
musste oder Alternative (3) die nach § 370 Abs. 1 verkürzte Steuer oder der für sich<br />
oder einen anderen erlangte nicht gerechtfertigte Steuervorteil einen Betrag von<br />
50.000 Euro je Tat übersteigt. Im Einzelnen:<br />
(1)<br />
(a) Mit dem Schwarzgeldbekämpfungsgesetz wurde ein neuer Ausschlussgrund für die<br />
Abgabe einer wirksamen Selbstanzeige eingeführt: Nunmehr versperrt bereits die Bekanntgabe<br />
einer Prüfungsanordnung den Weg zur Selbstanzeige.<br />
(b) Die weitere Sperre der Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens tritt ein, so-<br />
bald diese Einleitung dem Täter oder seinem Vertreter bekannt gegeben wurde. Der<br />
Inhalt der Einleitung bestimmt den Umfang der Sperrwirkung. So kann etwa die Einlei-<br />
tung eines Verfahrens wegen Erbschaftsteuerhinterziehung nicht eine Selbstanzeige<br />
wegen Einkommensteuerhinterziehung versperren. Sofern die Tat unentdeckt blieb,<br />
lebt das Recht zur Selbstanzeige mit Einstellung des jeweiligen Verfahrens wieder auf.<br />
Auch bei der Ordnungswidrigkeit der so genannten leichtfertigen Steuerverkürzung ist<br />
die Sperre der Bekanntgabe eine bereits eingeleiteten Verfahrens vorgesehen (§ 378<br />
Abs. 3 AO). Ist ein solches Verfahren bekannt gegeben, kommt die Selbstanzeige zu<br />
spät und kann die Geldbuße gleichwohl festgesetzt werden.<br />
(c)Die weitere Sperre durch Erscheinen des Prüfers ist dann gegeben, wenn ein Amts-<br />
träger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung oder zur Ermittlung des Steuerdeliktes<br />
bereits erschienen ist. Der Begriff ist im Sinne des allgemeinen Sprachgebrau-<br />
ches zu verstehen. Erschienen ist der Prüfer daher, wenn er in oder vor den Räumen<br />
des Steuerpflichtigen oder auch seinen Steuerberaters auftaucht. Amtsträger sind ins-<br />
besondere der Steuerfahnder und der Außenprüfer.<br />
So wäre etwa keine Sperrwirkung gegeben, wenn die Einkünfte aus Gewerbebetrieb<br />
geprüft werden, die Selbstanzeige jedoch wegen Einkünften aus Kapitalvermögen er-<br />
folgt. Sofern die Tat im Rahmen der Prüfung nicht entdeckt wird, lebt die Möglichkeit<br />
zur Selbstanzeige nach Prüfungsende wieder auf. Maßgebend ist hier der Zeitpunkt,<br />
zu dem der berichtigende Bescheid bekannt gegeben wurde.<br />
(2)<br />
Der Weg zur Selbstanzeige ist nach § 371 Abs. 2 Nr. 2 AO ferner versperrt, wenn die<br />
Tat im Zeitpunkt der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung ganz oder zum Teil<br />
bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der<br />
Sachlage damit rechnen musste. Vor allem die Frage, ob im konkreten Fall bereits eine<br />
Entdeckung der Tat gegeben ist, kann in der Praxis erhebliche Abgrenzungsprobleme<br />
bereiten: Wie der Bundesgerichtshof bestätigt hat, ist etwa eine bloß bevorstehende<br />
Tatentdeckung gerade noch keine Tatentdeckung im Sinne der gesetzlichen Regelung.<br />
Insofern reiche es daher nicht, wenn die Finanzbehörde zu dem Ergebnis gelangt,<br />
Autor: RA/Fachanwalt für Steuerrecht sowie FA für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. iur. <strong>Brender</strong>,<br />
<strong>Brender</strong> & <strong>Hülsmeier</strong>, Leerbachstrasse 14, 60322 Frankfurt am Main<br />
www.brender-huelsmeier.de<br />
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