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eBook Aktuelles Steuerstrafrecht - Brender & Hülsmeier

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straftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit erschienen ist oder Alternative (2) eine der<br />

Steuerstraftaten bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder davon ausgehen<br />

musste oder Alternative (3) die nach § 370 Abs. 1 verkürzte Steuer oder der für sich<br />

oder einen anderen erlangte nicht gerechtfertigte Steuervorteil einen Betrag von<br />

50.000 Euro je Tat übersteigt. Im Einzelnen:<br />

(1)<br />

(a) Mit dem Schwarzgeldbekämpfungsgesetz wurde ein neuer Ausschlussgrund für die<br />

Abgabe einer wirksamen Selbstanzeige eingeführt: Nunmehr versperrt bereits die Bekanntgabe<br />

einer Prüfungsanordnung den Weg zur Selbstanzeige.<br />

(b) Die weitere Sperre der Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens tritt ein, so-<br />

bald diese Einleitung dem Täter oder seinem Vertreter bekannt gegeben wurde. Der<br />

Inhalt der Einleitung bestimmt den Umfang der Sperrwirkung. So kann etwa die Einlei-<br />

tung eines Verfahrens wegen Erbschaftsteuerhinterziehung nicht eine Selbstanzeige<br />

wegen Einkommensteuerhinterziehung versperren. Sofern die Tat unentdeckt blieb,<br />

lebt das Recht zur Selbstanzeige mit Einstellung des jeweiligen Verfahrens wieder auf.<br />

Auch bei der Ordnungswidrigkeit der so genannten leichtfertigen Steuerverkürzung ist<br />

die Sperre der Bekanntgabe eine bereits eingeleiteten Verfahrens vorgesehen (§ 378<br />

Abs. 3 AO). Ist ein solches Verfahren bekannt gegeben, kommt die Selbstanzeige zu<br />

spät und kann die Geldbuße gleichwohl festgesetzt werden.<br />

(c)Die weitere Sperre durch Erscheinen des Prüfers ist dann gegeben, wenn ein Amts-<br />

träger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung oder zur Ermittlung des Steuerdeliktes<br />

bereits erschienen ist. Der Begriff ist im Sinne des allgemeinen Sprachgebrau-<br />

ches zu verstehen. Erschienen ist der Prüfer daher, wenn er in oder vor den Räumen<br />

des Steuerpflichtigen oder auch seinen Steuerberaters auftaucht. Amtsträger sind ins-<br />

besondere der Steuerfahnder und der Außenprüfer.<br />

So wäre etwa keine Sperrwirkung gegeben, wenn die Einkünfte aus Gewerbebetrieb<br />

geprüft werden, die Selbstanzeige jedoch wegen Einkünften aus Kapitalvermögen er-<br />

folgt. Sofern die Tat im Rahmen der Prüfung nicht entdeckt wird, lebt die Möglichkeit<br />

zur Selbstanzeige nach Prüfungsende wieder auf. Maßgebend ist hier der Zeitpunkt,<br />

zu dem der berichtigende Bescheid bekannt gegeben wurde.<br />

(2)<br />

Der Weg zur Selbstanzeige ist nach § 371 Abs. 2 Nr. 2 AO ferner versperrt, wenn die<br />

Tat im Zeitpunkt der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung ganz oder zum Teil<br />

bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der<br />

Sachlage damit rechnen musste. Vor allem die Frage, ob im konkreten Fall bereits eine<br />

Entdeckung der Tat gegeben ist, kann in der Praxis erhebliche Abgrenzungsprobleme<br />

bereiten: Wie der Bundesgerichtshof bestätigt hat, ist etwa eine bloß bevorstehende<br />

Tatentdeckung gerade noch keine Tatentdeckung im Sinne der gesetzlichen Regelung.<br />

Insofern reiche es daher nicht, wenn die Finanzbehörde zu dem Ergebnis gelangt,<br />

Autor: RA/Fachanwalt für Steuerrecht sowie FA für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. iur. <strong>Brender</strong>,<br />

<strong>Brender</strong> & <strong>Hülsmeier</strong>, Leerbachstrasse 14, 60322 Frankfurt am Main<br />

www.brender-huelsmeier.de<br />

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