eBook Aktuelles Steuerstrafrecht - Brender & Hülsmeier
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wohl im Einzelfall im Rahmen der Strafzumessung schuld- und strafmindernd berücksichtigt<br />
werden.<br />
2. Der subjektive Tatbestand der Steuerhinterziehung (§ 370 AO)<br />
Wie jeder Straftäter kann auch der Steuerhinterzieher nur dann bestraft werden, wenn<br />
er die Tat schuldhaft begangen hat. Strafe setzt Schuld voraus.<br />
Allgemein kommen als Schuldformen einer Straftat zwar Vorsatz oder Fahrlässigkeit in<br />
Betracht. Der Gesetzgeber hat jedoch nur die vorsätzliche, d. h. wissentliche und wil-<br />
lentliche Steuerhinterziehung unter Strafe gestellt. Die lediglich fahrlässige Steuerhinterziehung<br />
ist nicht mit einer echten Kriminalstrafe, d. h. mit Geld- oder Freiheitsstrafe,<br />
bedroht. Sie kann jedoch unter Umständen in Form der so genannten leichtfertigen<br />
Steuerverkürzung als Ordnungswidrigkeit gemäß § 378 AO mit Geldbuße bedroht sein.<br />
Der Vorsatz bei der Steuerhinterziehung muss sich auf alle Merkmale des oben bereits<br />
skizzierten gesetzlichen Tatbestandes erstrecken, d. h. der Täter muss diese Merkmale<br />
verwirklichen wollen. Insofern ist keine präzise juristische Vorstellung erforderlich.<br />
Genügend ist, wenn der Täter als juristischer Laie weiß, dass sein Verhalten verboten<br />
ist. Auch genügt der so genannte bedingte Vorsatz, d. h. es ist genügend, wenn der<br />
Täter billigend in Kauf nimmt, dass es sich bei seinem Verhalten um eine Steuerhinter-<br />
ziehung handelt, ohne diese direkt zu wollen.<br />
Eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung setzt voraus, dass der Strafrichter voll<br />
überzeugt davon ist, dass der Angeklagte die Tat tatsächlich begangen hat. Volle Ü-<br />
berzeugung bedeutet hierbei keine hundertprozentige Gewissheit; ausreichend ist<br />
vielmehr, dass ihm kein vernünftiger Zweifel mehr bleibt. Sofern solche Zweifel ver-<br />
bleiben, gilt der Satz „in dubio pro reo“: Im Zweifel für den Angeklagten. Dies gilt auch<br />
dann, wenn das Gericht keine volle Überzeugung davon erlangen konnte, dass der<br />
Angeklagte vorsätzlich gehandelt hat.<br />
3. Strafzumessung bei Steuerhinterziehung (§ 370 AO)<br />
Als Strafe für Steuerhinterziehung sieht das Gesetz in § 370 Abs. 1 AO Freiheitsstrafe<br />
bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Eine Geldstrafe wird in so genannten Tagessätzen<br />
verhängt. Sie beträgt mindestens fünf, und wenn das Gesetz nichts anderes be-<br />
stimmt, höchstens dreihundertsechzig Tagessätze. Die Höhe eines Tagessatzes hat<br />
das Gericht unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse<br />
des Täters zu bestimmen. Dabei geht es in der Regel von dem Nettoeinkommen aus,<br />
Autor: RA/Fachanwalt für Steuerrecht sowie FA für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. iur. <strong>Brender</strong>,<br />
<strong>Brender</strong> & <strong>Hülsmeier</strong>, Leerbachstrasse 14, 60322 Frankfurt am Main<br />
www.brender-huelsmeier.de<br />
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