eBook Aktuelles Steuerstrafrecht - Brender & Hülsmeier
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zu entrichtende Steuer nicht in der richtigen Höhe entrichtet worden ist, so ist er verpflichtet,<br />
dies unverzüglich anzuzeigen und die erforderliche Richtigstellung vorzu-<br />
nehmen. Das Unterlassen einer solchen Steuerberichtigung kann mithin eine Steuerhinterziehung<br />
darstellen.<br />
(2)<br />
Das durch den Tatbestand der Steuerhinterziehung geschützte Rechtsgut ist das öffentliche<br />
Interesse an einer vollständigen und rechtzeitigen Leistung der Steuer. Da<br />
sich § 370 AO nicht auf einzelne Steuerarten beschränkt, kann die Steuerhinterziehung<br />
grundsätzlich bei allen Steuerarten begangen werden.<br />
Die Steuerhinterziehung ist rechtlich ein so genanntes Erfolgsdelikt. Eine bloße Steu-<br />
ergefährdung genügt nicht: In jedem Fall ist Voraussetzung, dass der Täter durch seine<br />
Handlung „Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte<br />
Steuervorteile erlangt“. Nach § 370 Abs. 4 Satz 1 sind Steuern „namentlich dann ver-<br />
kürzt, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden ...“.<br />
Da bei einer Verkürzung von Steuern in aller Regel zugleich ein ungerechtfertigter<br />
Steuervorteil erlangt wird, ist die Abgrenzung zu dieser zweiten Alternative praktisch<br />
ohne Bedeutung. Lediglich bei den so genannten Steuervergütungen, wenn sich bei-<br />
spielsweise ein Steuerpflichtiger die ihm in Rechnung gestellte Vorsteuer zu Unrecht<br />
erstatten ließ, kann diese zweite Erfolgsalternative eingreifen.<br />
Wird der Tatbestand der Steuerhinterziehung durch unrichtige oder unvollständige An-<br />
gaben verwirklicht, ist die Tat vollendet und Steuerverkürzung eingetreten, wenn die<br />
Behörde einen zu niedrigen Steuerbetrag festsetzt oder einen Vorteil zu Unrecht ge-<br />
währt.<br />
Im Fall der Verwirklichung durch Unterlassen ist Vollendung dann gegeben, wenn nach<br />
dem üblichen behördlichen Arbeitsablauf die jeweilige Veranlagung vorgenommen<br />
worden wäre. Eine Strafbarkeit wegen bloßen Versuches gemäß § 370 Abs. 2 AO, bei<br />
dem die Strafe nach allgemeinen strafrechtlichen Regeln gemildert werden könnte, ist<br />
dann nicht mehr möglich.<br />
(3)<br />
Das so genannte Kompensationsverbot in § 370 Abs. 4 Satz 3 AO besagt, dass eine<br />
Steuerverkürzung und ein ungerechtfertigter Steuervorteil auch dann gegeben sind,<br />
wenn „die Steuer, auf die sich die Tat bezieht, aus anderen Gründen hätte ermäßigt<br />
oder der Steuervorteil aus anderen Gründen hätte beansprucht werden können“.<br />
Dies bedeutet, dass es strafrechtlich unberücksichtigt bleiben muss, wenn der Steu-<br />
erpflichtige beispielsweise angibt, dass er Zinseinnahmen in der Einkommensteuererklärung<br />
zwar nicht angegeben habe, diese Einkünfte jedoch durch versehentlich nicht<br />
abgezogene Werbungskosten bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung<br />
mehr als kompensiert würden. Der Gesetzgeber hat die grundsätzlich denkbare Kom-<br />
pensation derartiger Verrechnungspositionen mithin verboten. Sie kann jedoch gleich-<br />
Autor: RA/Fachanwalt für Steuerrecht sowie FA für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. iur. <strong>Brender</strong>,<br />
<strong>Brender</strong> & <strong>Hülsmeier</strong>, Leerbachstrasse 14, 60322 Frankfurt am Main<br />
www.brender-huelsmeier.de<br />
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