eBook Aktuelles Steuerstrafrecht - Brender & Hülsmeier
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Sofern das Verfahren nicht bereits wegen des Vorwurfes einer Ordnungswidrigkeit in<br />
ein Bußgeldverfahren übergeleitet wurde, bestehen folgende Möglichkeiten: Besteht<br />
kein für eine An-klage hinreichender Tatverdacht, wird das Verfahren eingestellt (§ 170<br />
Abs. 2 StPO). Nur im Ausnahmefall kommt auch eine Einstellung wegen Geringfügig-<br />
keit (§§ 153 StPO, 398 AO) oder im Rahmen der §§ 154, 154 a StPO (unwesentliche<br />
Nebenstraftat / Beschränkung der Strafverfolgung) in Betracht. Eine Einstellung des<br />
Verfahrens bei einer Erfüllung von Auflagen, insbesondere Geldauflage, und Weisun-<br />
gen ist möglich, „wenn diese Auflage und Weisungen geeignet sind, das öffentliche<br />
Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen und die Schwere der Schuld nicht ent-<br />
gegensteht“ (§ 153 a StPO). Wird Anklage erhoben oder, sofern ein gerichtlicher Straf-<br />
befehl erlassen wurde, Einspruch gegen diesen eingelegt, ist das Strafgericht zuständig,<br />
und kann das Verfahren durch Verurteilung oder Freispruch enden.<br />
Neben diesem Strafverfahren läuft auf der Basis der Ermittlungen der Steuerfahndung<br />
das Besteuerungsverfahren. Regelmäßig wird die Bußgeld- und Strafsachenstelle bzw.<br />
die Staatsanwaltschaft vor einer eigenen Entscheidung dessen Ergebnis abwarten. Die<br />
im Besteuerungsverfahren vom Finanzamt erlassenen Steuerbescheide unterliegen<br />
einer rechtlichen Überprüfung durch Einspruch sowie ggf. auch durch Klage vor dem<br />
Finanzgericht.<br />
Autor: RA/Fachanwalt für Steuerrecht sowie FA für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. iur. <strong>Brender</strong>,<br />
<strong>Brender</strong> & <strong>Hülsmeier</strong>, Leerbachstrasse 14, 60322 Frankfurt am Main<br />
www.brender-huelsmeier.de<br />
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