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eBook Aktuelles Steuerstrafrecht - Brender & Hülsmeier

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Sofern das Verfahren nicht bereits wegen des Vorwurfes einer Ordnungswidrigkeit in<br />

ein Bußgeldverfahren übergeleitet wurde, bestehen folgende Möglichkeiten: Besteht<br />

kein für eine An-klage hinreichender Tatverdacht, wird das Verfahren eingestellt (§ 170<br />

Abs. 2 StPO). Nur im Ausnahmefall kommt auch eine Einstellung wegen Geringfügig-<br />

keit (§§ 153 StPO, 398 AO) oder im Rahmen der §§ 154, 154 a StPO (unwesentliche<br />

Nebenstraftat / Beschränkung der Strafverfolgung) in Betracht. Eine Einstellung des<br />

Verfahrens bei einer Erfüllung von Auflagen, insbesondere Geldauflage, und Weisun-<br />

gen ist möglich, „wenn diese Auflage und Weisungen geeignet sind, das öffentliche<br />

Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen und die Schwere der Schuld nicht ent-<br />

gegensteht“ (§ 153 a StPO). Wird Anklage erhoben oder, sofern ein gerichtlicher Straf-<br />

befehl erlassen wurde, Einspruch gegen diesen eingelegt, ist das Strafgericht zuständig,<br />

und kann das Verfahren durch Verurteilung oder Freispruch enden.<br />

Neben diesem Strafverfahren läuft auf der Basis der Ermittlungen der Steuerfahndung<br />

das Besteuerungsverfahren. Regelmäßig wird die Bußgeld- und Strafsachenstelle bzw.<br />

die Staatsanwaltschaft vor einer eigenen Entscheidung dessen Ergebnis abwarten. Die<br />

im Besteuerungsverfahren vom Finanzamt erlassenen Steuerbescheide unterliegen<br />

einer rechtlichen Überprüfung durch Einspruch sowie ggf. auch durch Klage vor dem<br />

Finanzgericht.<br />

Autor: RA/Fachanwalt für Steuerrecht sowie FA für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. iur. <strong>Brender</strong>,<br />

<strong>Brender</strong> & <strong>Hülsmeier</strong>, Leerbachstrasse 14, 60322 Frankfurt am Main<br />

www.brender-huelsmeier.de<br />

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