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Es tut sich was! - invest in greece

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8.3.6 Sozialver<strong>sich</strong>erung<br />

Unternehmensgründung nach Griechischem Recht<br />

Nach griechischem Recht s<strong>in</strong>d alle Personen, die <strong>in</strong>nerhalb des griechischen<br />

Hoheitsgebietes e<strong>in</strong>em Handelsgewerbe ausüben, verpflichtet, beim zuständigen<br />

Sozialver<strong>sich</strong>erungsträger ver<strong>sich</strong>ert zu se<strong>in</strong>. Die Sozialver<strong>sich</strong>erungspflicht besteht auch<br />

für die Mitglieder der Gesellschaften des Handelsrechts, unabhängig davon, ob die<br />

Mitglieder e<strong>in</strong>em Handelsgewerbe folgen. Somit besteht e<strong>in</strong>e Sozialver<strong>sich</strong>erungspflicht<br />

für sämtliche Gesellschafter der OHG und der KG, für die Gesellschafter der GmbH, sowie<br />

für die Vorstandsmitglieder der AG. Grundsätzlich besteht ke<strong>in</strong>e Ver<strong>sich</strong>erungspflicht für<br />

Aktionäre e<strong>in</strong>er AG.<br />

Natürliche Personen, die nicht <strong>in</strong> Griechenland, sondern <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em anderen EU-Land ihren<br />

Wohnsitz haben und dort sozialver<strong>sich</strong>ert s<strong>in</strong>d , können <strong>in</strong> der Regel unter Vorlage der<br />

entsprechenden Bestätigung vom Sozialver<strong>sich</strong>erungsträger ihres Herkunftslandes von der<br />

Sozialver<strong>sich</strong>erungspflicht ausgenommen werden.<br />

8.3.7 Die europäische Gesellschaft (Gesetz Nr. 3412/2005)<br />

Die europäische Gesellschaft ist e<strong>in</strong>e besondere Form der Aktiengesellschaft, deren<br />

Gründungsverfahren und Betrieb im Allgeme<strong>in</strong>en vom Gesetz Nr. 3412/2005 geregelt<br />

werden. Mit diesem Gesetz wurde die Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8.<br />

Oktober 2001 „über das Sta<strong>tut</strong> der Europäischen Gesellschaft“, sowie die Richtl<strong>in</strong>ie<br />

2001/86/EG des Rates vom 8. Oktober 2001 „zur Ergänzung des Sta<strong>tut</strong>s der Europäischen<br />

Gesellschaft h<strong>in</strong><strong>sich</strong>tlich der Beteiligung der Arbeitnehmer“ <strong>in</strong> das griechische Recht<br />

umgesetzt.<br />

8.3.8 Sonstige Gesellschaftsformen<br />

Wie bereits erwähnt wurde, kennt das griechische Recht zur Ausführung e<strong>in</strong>er<br />

handelsgewerblichen Tätigkeit außer den Handelsgesellschaften, deren<br />

Gründungsverfahren oben beschrieben wurde (OHG, KG, GmbH und AG), auch folgende<br />

Gesellschaftsformen:<br />

A. Stille Gesellschaft: Diese Gesellschaftsform wird von den Vorschriften der<br />

Artikel 47 - 50 des griechischen Handelsgesetzes geregelt. Zusätzlich f<strong>in</strong>den auch die<br />

Vorschriften des GrBGB über die GbR analog Anwendung.<br />

E<strong>in</strong>e stille Gesellschaft ist e<strong>in</strong>e Personengesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, bei<br />

welcher die zur Erreichung des Gesellschaftszwecks auszuführende Tätigkeit im Namen<br />

e<strong>in</strong>es Gesellschafters, des sogenannten Inhabers bzw. Geschäftsführers, stattf<strong>in</strong>det, wobei<br />

die anderen Gesellschafter Dritten gegenüber unbekannt bleiben und aus diesem Grund<br />

stille Gesellschafter genannt werden. Somit obliegt die Verwaltung der Gesellschaft<br />

ausschließlich dem Inhaber, der auch alle<strong>in</strong> für die Verpflichtungen der Gesellschaft haftet.<br />

Aus diesem Grunde wird die stille Gesellschaft von denjenigen Personen bevorzugt, welche<br />

ke<strong>in</strong>e Handelstätigkeit ausüben möchten, bzw. welchen e<strong>in</strong>e solche Ausübung nicht<br />

gestattet ist. Wegen der wesentlich besseren Stellung des Inhabers im Vergleich zum stillen<br />

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