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Es tut sich was! - invest in greece

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Gründung<br />

90<br />

Unternehmensgründung nach Griechischem Recht<br />

Zur Gründung e<strong>in</strong>er GmbH müssen folgende Voraussetzungen erfüllt se<strong>in</strong>:<br />

� i) Die Mitwirkung zum<strong>in</strong>dest zweier natürlicher oder juristischer Personen.<br />

Diese Voraussetzung muss nicht erfüllt se<strong>in</strong>, wenn e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>-Mann-GmbH<br />

gergündet wird (s. Art. 43a Ges. Nr. 3190/1955).<br />

� ii) Die Verfassung e<strong>in</strong>es Gesellschaftsvertrags, welcher notariell beurkundet und<br />

von dem/ den Gesellschafter/ -n unterzeichnet werden muss. Der<br />

Gesellschaftsvertrag (Satzung) muss folgende Angaben be<strong>in</strong>halten:<br />

� a) den Vornamen, den Namen und den Beruf der Gesellschafter, deren Wohnsitz<br />

und deren Staatsbürgerschaft,<br />

� b) den Firmennamen, welcher entweder aus den Namen e<strong>in</strong>es bzw. mehrerer<br />

Gesellschafter, oder dem Betriebsgegenstand der Gesellschaft, oder aus e<strong>in</strong>er<br />

Komb<strong>in</strong>ation dieser beiden besteht, mit dem stets erforderlichen Zusatz der<br />

Gesellschaftsform als GmbH. Im Falle der Gründung e<strong>in</strong>er E<strong>in</strong>-Mann-GmbH muss<br />

im Firmennamen ausdrücklich der H<strong>in</strong>weis „E<strong>in</strong>-Mann-GmbH“ erwähnt werden.<br />

� c) den Sitz der Gesellschaft und deren Zweck,<br />

� d) die Form der Gesellschaft als GmbH,<br />

� e) das Gesellschaftskapital, die Gesellschaftsanteile und die Gesellschafteranteile<br />

(d.h. die evtl. mehreren Gesellschaftsanteile jedes Gesellschafters), sowie die<br />

Bestätigung der Gesellschafter <strong>in</strong> Bezug auf die E<strong>in</strong>zahlung des<br />

Gesellschaftskapitals. In Bezug auf das Kapital ist vom Gesetz e<strong>in</strong> M<strong>in</strong>destbetrag<br />

vorgesehen, der <strong>sich</strong> heute auf 4.500,- € beläuft. <strong>Es</strong> ist gesetzlich ausdrücklich<br />

vorgesehen, dass das Stammkapital bei Gründung der Gesellschaft vollständig<br />

e<strong>in</strong>bezahlt worden se<strong>in</strong> muss. Davon muss die Hälfte <strong>in</strong> bar e<strong>in</strong>bezahlt worden<br />

se<strong>in</strong>. Der Restbetrag kann mit Sache<strong>in</strong>lagen gedeckt werden. In letzterem Fall<br />

muss <strong>in</strong> die Satzung e<strong>in</strong>e entsprechende Regelung e<strong>in</strong>bezogen werden<br />

(Gegenstand der Sache<strong>in</strong>lagen, deren E<strong>in</strong>schätzung und der Name des<br />

Gesellschafters, der die Sache<strong>in</strong>lagen erbr<strong>in</strong>gt),<br />

� f) die Dauer der Gesellschaft.<br />

� Im Gesellschaftsvertrag können Regelungen be<strong>in</strong>haltet se<strong>in</strong>, wie u.a. Vorschriften<br />

<strong>in</strong> Bezug auf das Ausscheiden der Gesellschafter, auf zusätzliche Beiträge, auf die<br />

Beauftragung e<strong>in</strong>er dritten Person –sei diese Gesellschafter oder nicht- mit der<br />

Verwaltung und Vertretung der Gesellschaft. Soweit diese Vorschriften nicht mit<br />

solchen, die zw<strong>in</strong>gendes Recht be<strong>in</strong>halten, kollidieren, s<strong>in</strong>d sie gültig und b<strong>in</strong>den<br />

die Gesellschafter.<br />

� iii) Nach notarieller Beurkundung des Gesellschaftsvertrages muss e<strong>in</strong>e Abschrift<br />

beim zuständigen F<strong>in</strong>anzamt e<strong>in</strong>gereicht werden, und zwar zur Beglaubigung und

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