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Es tut sich was! - invest in greece

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86<br />

Unternehmensgründung nach Griechischem Recht<br />

8.3.3 Vergleichender Überblick über das griechische & deutsche<br />

Gesellschaftsrecht<br />

� Aus dem Vergleich des griechischen und des deutschen Gesellschaftsrechts wird<br />

er<strong>sich</strong>tlich, dass die beiden Rechtsordnungen wesentliche Ähnlichkeiten auf dem<br />

Gebiet des Gesellschaftsrechts aufweisen. Insbesondere weisen die von beiden<br />

Rechten anerkannten Gesellschaftsformen große Ähnlichkeiten auf und die<br />

entsprechenden Rechtsvorschriften stehen <strong>in</strong> wesentlichen Punkten e<strong>in</strong>ander sehr<br />

nahe. Die bestehenden Ähnlichkeiten schließen jedoch nicht aus, dass e<strong>in</strong>zelne<br />

Themenbereiche <strong>in</strong> jeder Rechtsordnung anders geregelt werden.<br />

� Somit und <strong>in</strong> Bezug auf die im Folgenden beschriebenen üblichsten<br />

Gesellschaftsformen (OHG, KG, GmbH und AG) s<strong>in</strong>d unter anderem folgende<br />

Unterschiede zwischen den <strong>in</strong> beiden Rechtsordnungen geltenden Vorschriften zu<br />

erwähnen:<br />

� Nach griechischem Recht haben die OHG und die KG e<strong>in</strong>e eigenständige<br />

Rechtspersönlichkeit. (Das Bestehen oder Nichtbestehen e<strong>in</strong>er<br />

Rechtspersönlichkeit hat jedoch ke<strong>in</strong>e praktische Bedeutung, da o.g.<br />

�<br />

Gesellschaften nach deutschem Recht sowohl Rechtsfähigkeit als auch<br />

Parteifähigkeit besitzen.)<br />

Obwohl die griechische GmbH e<strong>in</strong>e Kapitalgesellschaft ist, werden die<br />

Beschlüsse der Gesellschafterversammlung mit doppelter Mehrheit gefasst, d.h.<br />

sowohl mit Personen- als auch mit Kapitalmehrheit.<br />

� Organe der nach griechischem Recht gegründeten AG s<strong>in</strong>d lediglich die<br />

Generalversammlung und der Vorstand. Das Bestehen e<strong>in</strong>es dritten Organs, wie<br />

z.B. der Auf<strong>sich</strong>tsrat, ist im griechischen Recht nicht vorgesehen.<br />

8.3.4 Die geläufigsten Gesellschaftsformen<br />

Die offene Handelsgesellschaft (OHG)<br />

Die OHG wird hauptsächlich durch die entsprechenden Vorschriften (s. Art. 20 – 22, 39, 41<br />

– 44, 46) des Handelsgesetzes (Königliches Dekret vom 19.04./01.05.1835) <strong>in</strong> dessen<br />

heutiger Fassung geregelt. Ergänzend werden auch die Vorschriften des BGB über die<br />

bürgerliche Gesellschaft (Art. 741 ff. BGB), sowie die Vorschriften über die juristischen<br />

Personen (Art. 61 ff. BGB) angewandt.<br />

Grundcharakteristika<br />

E<strong>in</strong>e OHG ist diejenige Handelsgesellschaft, deren Mitglieder für die Gesellschaftsschulden<br />

direkt, persönlich, unbeschränkt und gesamtschuldnerisch gegenüber Dritten haften. Die<br />

OHG eignet <strong>sich</strong> für das Betreiben von kle<strong>in</strong>en Unternehmen. In e<strong>in</strong>er OHG schließen <strong>sich</strong><br />

zumeist Gesellschafter zusammen, zwischen denen e<strong>in</strong> Vertrauensverhältnis besteht und<br />

welche bereit s<strong>in</strong>d, <strong>sich</strong> für die Erreichung des geme<strong>in</strong>samen Zweckes e<strong>in</strong>zusetzen.

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