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Kredit<strong>sich</strong>erung beim Warenvertrieb<br />
Sache selbst, die ja noch im Eigentum des Verkäufers steht) kann vom Gläubiger zwecks<br />
Anspruchsbefriedigung verwertet werden.<br />
E<strong>in</strong> gutgläubiger Erwerb des Anwartschaftsrechts ist möglich, wenn der Erwerber (Käufer)<br />
im Augenblick des Erwerbes des Anwartschaftsrechts, also der (aufschiebend bed<strong>in</strong>gten)<br />
Übertragung des Eigentums, den Verfügenden (Verkäufer und Nichteigentümer) gutgläubig<br />
für den Eigentümer der Sache hält. Der Käufer braucht alle<strong>in</strong> bei Übergabe der Sache<br />
gutgläubig zu se<strong>in</strong>, um anfänglich das Anwartschaftsrecht und später, bei Abzahlung des<br />
Kaufpreises, auch das Eigentum an der verkauften Sache zu erwerben.<br />
Sobald die aufschiebende Bed<strong>in</strong>gung erfüllt ist und der Kaufpreis vollständig abbezahlt ist,<br />
erstarkt das Anwartschaftsrecht automatisch zum Eigentum. Falls der Verkäufer ab diesem<br />
Zeitpunkt den Eigentumserwerb des Käufers bestreitet, steht letzterem die<br />
Feststellungsklage des art. 70 hellZPO zu.<br />
Schuldrechtliche Wirkung<br />
“Ist beim Kaufvertrag vere<strong>in</strong>bart worden, dass der Verkäufer <strong>sich</strong> das Eigentum bis zur<br />
Abzahlung des Kaufpreises vorbehält, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Übereignung<br />
des Eigentums erst erfolgt, sobald die (aufschiebende) Bed<strong>in</strong>gung der Abzahlung des<br />
Kaufpreises erfüllt ist und dass der Verkäufer, bei Zahlungsverzug des Käufers, das Recht<br />
hat, entweder den Kaufpreis zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten und<br />
gleichsam Ansprüche aus se<strong>in</strong>em Eigentumsrecht durchzusetzen.”<br />
Die zweite Auslegungsregel des art. 532 hellZGB be<strong>in</strong>haltet die schuldrechtliche Wirkung<br />
des Eigentumsvorbehalts, <strong>in</strong>dem die Rechte des Verkäufers im Falle des Zahlungsverzugs<br />
des Käufers aufgeführt werden.<br />
Der Verkäufer hat <strong>in</strong> solch e<strong>in</strong>em Fall folgende alternative Möglichkeiten:<br />
1.) Er kann auf die pflichtgemäße Erfüllung des Vertrages bestehen und versuchen, se<strong>in</strong>en<br />
schuldrechtlichen Kaufpreisrestanspruch zu befriedigen, <strong>in</strong>dem er z.B. e<strong>in</strong>e Leistungsklage<br />
(art.215 ff hellZPO) erhebt oder e<strong>in</strong>en Zahlungsbefehl (art. 623 ff. hellZPO) durchsetzt.<br />
Zusätzlich kann er, neben dem restlichen Kaufpreis, nach dem allgeme<strong>in</strong>en Schuldrecht<br />
Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen (art. 343 abs. 2 und art. 345 hellZGB).<br />
2.) Die zweite Alternative, die <strong>sich</strong> dem Verkäufer bietet, ist, vom Kaufvertrag<br />
zurückzutreten und die Sache mit dem Herausgabeanspruch (art. 1094 hellZGB) oder im<br />
Eilverfahren (art. 733 hellZPO) zurückzuverlangen. Das Rücktrittsrecht des Verkäufers ist<br />
hier weder an das Erfordernis vorheriger Fristsetzung gebunden, noch bedarf die<br />
Rücktrittserklärung e<strong>in</strong>es formellen Aktes. Die Rücktrittserklärung des Verkäufers kann<br />
sogar mittelbar erfolgen, wenn sie z.B. aus der Erhebung des Herausgabeanspruchs oder<br />
aus dem Eilverfahrensantrag abgeleitet wird. Nach Erklärung des Rücktritts kommt es zur<br />
Rückabwicklung des Kaufvertrages und die Parteien müssen die bisher gebrachten<br />
Leistungen zurückerstatten. Der Verkäufer muss <strong>in</strong> diesem Fall die bisher geleistete<br />
Abzahlung zurückerstatten, kann aber davon e<strong>in</strong>en angemessenen Betrag als Miete oder als