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Es tut sich was! - invest in greece

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Kredit<strong>sich</strong>erung beim Warenvertrieb<br />

Mit dem unter e<strong>in</strong>er aufschiebender Bed<strong>in</strong>gung stehenden Eigentumsvorbehalt <strong>sich</strong>ert <strong>sich</strong><br />

der Verkäufer e<strong>in</strong>er Ware das Eigentum an der Sache bis zur vollständigen Erfüllung der<br />

Kaufpreisforderung, woh<strong>in</strong>gegen beim unter der auflösenden Bed<strong>in</strong>gung stehenden<br />

Eigentumsvorbehalt dem Käufer zwar das Eigentum an der Sache übereignet wird, diese<br />

Rechtswirkung aber bei Erfüllung der negativen Kondition der Nichtzahlung des<br />

Kaufpreises ipso iure wieder wegfällt.<br />

Der Eigentumsvorbehalt beruht auf der an die Dogmatik des deutschen Privatrechts<br />

angegliederten Konstruktion des griechischen Rechts, <strong>in</strong> dem nach dem Trennungspr<strong>in</strong>zip<br />

nicht schon das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft (hier der Kauf), sondern erst das<br />

sachenrechtliche Verfügungsgeschäft (die vom Kauf verschiedene Übereignung) den<br />

Eigentumswechsel bewirkt. Durch den Eigentumsvorbehalt wird die Wirksamkeit der<br />

d<strong>in</strong>glichen Rechtsübertragung an die Erfüllung schuldrechtlicher Pflichten gebunden.<br />

Der vorleistende Verkäufer <strong>sich</strong>ert somit se<strong>in</strong>en Kaufpreis- bzw. Rückforderungsanspruch<br />

im Falle e<strong>in</strong>es Zahlungsverzuges des Käufers nicht nur mit dem schuldrechtlichem<br />

Anspruch auf Leistung, sondern auch mit der (auch gegen Dritte durchsetzbaren)<br />

Rechtsstellung des Eigentümers.<br />

Der Eigentumsvorbehalt dient also aus wirtschaftlicher Sicht der Sicherung des Verkäufers,<br />

welcher dem Käufer, <strong>in</strong>dem er den Kaufpreis stundet, praktisch Kredit gewährt. Als<br />

Sicherung gehört er der Kategorie der Real<strong>sich</strong>erheiten an, da <strong>sich</strong> das Sicherungrecht des<br />

Kreditors und Sicherungsnehmers (des Verkäufers) als e<strong>in</strong> d<strong>in</strong>gliches Recht<br />

(Eigentumsrecht) auf das Sicherungsmittel (verkaufte Sache) darstellt. In e<strong>in</strong>em globalerem<br />

Aspekt kann sogar gesagt werden, dass der Eigentumsvorbehalt als Sicherungsmittel<br />

ökonomisch von großer Bedeutung ist, denn zum e<strong>in</strong>en ermöglicht er erst den heutigen<br />

Warenkredit und zum anderem verstärkt er die Konsum- aber auch<br />

Wirtschaftsmöglichkeiten der f<strong>in</strong>anziell niedrigen Sozialschichten, <strong>was</strong> mittelfristig durch<br />

die dadurch erhöhte Güternachfrage zu e<strong>in</strong>em Marktaufschwung beitragen kann.<br />

Trotz dieser enormen praktischen Bedeutung und Anwendung widmet der hellenische<br />

Gesetzgeber dem Eigentumsvorbehalt nur e<strong>in</strong>en Artikel im 2. Buch (Schuldrecht) des<br />

hellenischen Zivilgesetzbuches (Artikel 532), welcher ke<strong>in</strong>e umfassende Regelung dieses<br />

Rechts<strong>in</strong>sti<strong>tut</strong>s be<strong>in</strong>haltet, sondern lediglich zwei hermeneutische Regeln angibt, die im<br />

Zweifelsfall Anwendung haben. Se<strong>in</strong>e übrige Ausgestaltung ist durch Lehre und<br />

Rechtssprechung geschehen. Der Eigentumsvorbehalt basiert aus dogmatischer Sicht nicht<br />

auf Artikel 532 hellZGB sondern auf der allgeme<strong>in</strong>en Vertragsfreiheit (Artikel 361<br />

hellZGB).<br />

Voraussetzungen für die wirksame Ve<strong>in</strong>barung des Eigentumsvorbehaltes s<strong>in</strong>d:<br />

a) Abschluss des Kaufvertrages über e<strong>in</strong>e bewegliche oder unbewegliche Sache. Nach<br />

hellenischem Recht kann auch e<strong>in</strong>e unbewegliche Sache mit Eigentumsvorbehalt verkauft<br />

werden, da d<strong>in</strong>gliche Verfügungsgeschäfte, wie etwa die Übereignung des Eigentums,

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