Es tut sich was! - invest in greece
Es tut sich was! - invest in greece
Es tut sich was! - invest in greece
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
248<br />
Kredit<strong>sich</strong>erung beim Warenvertrieb<br />
Mit dem unter e<strong>in</strong>er aufschiebender Bed<strong>in</strong>gung stehenden Eigentumsvorbehalt <strong>sich</strong>ert <strong>sich</strong><br />
der Verkäufer e<strong>in</strong>er Ware das Eigentum an der Sache bis zur vollständigen Erfüllung der<br />
Kaufpreisforderung, woh<strong>in</strong>gegen beim unter der auflösenden Bed<strong>in</strong>gung stehenden<br />
Eigentumsvorbehalt dem Käufer zwar das Eigentum an der Sache übereignet wird, diese<br />
Rechtswirkung aber bei Erfüllung der negativen Kondition der Nichtzahlung des<br />
Kaufpreises ipso iure wieder wegfällt.<br />
Der Eigentumsvorbehalt beruht auf der an die Dogmatik des deutschen Privatrechts<br />
angegliederten Konstruktion des griechischen Rechts, <strong>in</strong> dem nach dem Trennungspr<strong>in</strong>zip<br />
nicht schon das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft (hier der Kauf), sondern erst das<br />
sachenrechtliche Verfügungsgeschäft (die vom Kauf verschiedene Übereignung) den<br />
Eigentumswechsel bewirkt. Durch den Eigentumsvorbehalt wird die Wirksamkeit der<br />
d<strong>in</strong>glichen Rechtsübertragung an die Erfüllung schuldrechtlicher Pflichten gebunden.<br />
Der vorleistende Verkäufer <strong>sich</strong>ert somit se<strong>in</strong>en Kaufpreis- bzw. Rückforderungsanspruch<br />
im Falle e<strong>in</strong>es Zahlungsverzuges des Käufers nicht nur mit dem schuldrechtlichem<br />
Anspruch auf Leistung, sondern auch mit der (auch gegen Dritte durchsetzbaren)<br />
Rechtsstellung des Eigentümers.<br />
Der Eigentumsvorbehalt dient also aus wirtschaftlicher Sicht der Sicherung des Verkäufers,<br />
welcher dem Käufer, <strong>in</strong>dem er den Kaufpreis stundet, praktisch Kredit gewährt. Als<br />
Sicherung gehört er der Kategorie der Real<strong>sich</strong>erheiten an, da <strong>sich</strong> das Sicherungrecht des<br />
Kreditors und Sicherungsnehmers (des Verkäufers) als e<strong>in</strong> d<strong>in</strong>gliches Recht<br />
(Eigentumsrecht) auf das Sicherungsmittel (verkaufte Sache) darstellt. In e<strong>in</strong>em globalerem<br />
Aspekt kann sogar gesagt werden, dass der Eigentumsvorbehalt als Sicherungsmittel<br />
ökonomisch von großer Bedeutung ist, denn zum e<strong>in</strong>en ermöglicht er erst den heutigen<br />
Warenkredit und zum anderem verstärkt er die Konsum- aber auch<br />
Wirtschaftsmöglichkeiten der f<strong>in</strong>anziell niedrigen Sozialschichten, <strong>was</strong> mittelfristig durch<br />
die dadurch erhöhte Güternachfrage zu e<strong>in</strong>em Marktaufschwung beitragen kann.<br />
Trotz dieser enormen praktischen Bedeutung und Anwendung widmet der hellenische<br />
Gesetzgeber dem Eigentumsvorbehalt nur e<strong>in</strong>en Artikel im 2. Buch (Schuldrecht) des<br />
hellenischen Zivilgesetzbuches (Artikel 532), welcher ke<strong>in</strong>e umfassende Regelung dieses<br />
Rechts<strong>in</strong>sti<strong>tut</strong>s be<strong>in</strong>haltet, sondern lediglich zwei hermeneutische Regeln angibt, die im<br />
Zweifelsfall Anwendung haben. Se<strong>in</strong>e übrige Ausgestaltung ist durch Lehre und<br />
Rechtssprechung geschehen. Der Eigentumsvorbehalt basiert aus dogmatischer Sicht nicht<br />
auf Artikel 532 hellZGB sondern auf der allgeme<strong>in</strong>en Vertragsfreiheit (Artikel 361<br />
hellZGB).<br />
Voraussetzungen für die wirksame Ve<strong>in</strong>barung des Eigentumsvorbehaltes s<strong>in</strong>d:<br />
a) Abschluss des Kaufvertrages über e<strong>in</strong>e bewegliche oder unbewegliche Sache. Nach<br />
hellenischem Recht kann auch e<strong>in</strong>e unbewegliche Sache mit Eigentumsvorbehalt verkauft<br />
werden, da d<strong>in</strong>gliche Verfügungsgeschäfte, wie etwa die Übereignung des Eigentums,