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Das Griechische Patentrecht<br />
bei der OBI ebenfalls e<strong>in</strong>en Antrag auf Erteilung e<strong>in</strong>es europäischen Patents beim<br />
Europäischen Patentamt e<strong>in</strong>reichen, sodass die Priorität von dem Zeitpunkt der nationalen<br />
E<strong>in</strong>reichung bestimmt wird.<br />
<strong>Es</strong> muss ferner beachtet werden, dass jährliche Gebühren für jedes e<strong>in</strong>zelne Land anfallen,<br />
damit das Patent weiterh<strong>in</strong> <strong>in</strong> jedem Land se<strong>in</strong>e Gültigkeit behält.<br />
23.6 Rechtsstreitigkeiten über Patente <strong>in</strong> Griechenland<br />
23.6.1 Kompetenz<br />
Das europäische Patentamt funktioniert nicht als entscheidendes Gericht im Falle von<br />
etwaigen Verletzungen von Patenten oder Patentanfechtungen. Diese Kompetenz wurde<br />
vom EPÜ den nationalen Gerichten der Mitgliedsstaaten e<strong>in</strong>geräumt.<br />
23.6.2 Die Rechtsstreitigkeiten nach griechischem Recht<br />
Im Gesetz 1733/1987 s<strong>in</strong>d sowohl die als offensiv betrachteten Anfechtungsklagen, als<br />
auch die defensiven Klagen im Falle von Verletzung e<strong>in</strong>es Patentes vorgesehen und<br />
geregelt.<br />
Nach Artikel 15 von Gesetz 1733/1987 kann e<strong>in</strong> Patent durch e<strong>in</strong> Gerichtsurteil<br />
angefochten werden, sofern:<br />
� der Patent<strong>in</strong>haber nicht der Erf<strong>in</strong>der oder se<strong>in</strong> Nachfolger ist<br />
� die Erf<strong>in</strong>dung nicht patentierbar ist (üblicherweise wegen Nichterfüllung der oben<br />
genannten drei notwendigen Elementen)<br />
� die Beschreibung, die dem Patent beigefügt ist, der Anwendung der Erf<strong>in</strong>dung von<br />
e<strong>in</strong>em Fachmann nicht genügt<br />
� der Gegenstand des erteilten Patents <strong>sich</strong> über den Schutz<strong>in</strong>halt, wie er <strong>in</strong> dem<br />
Antrag def<strong>in</strong>iert wurde, ausdehnt.<br />
Die Klage bezweckt lediglich die Anfechtung des Patentes und berechtigt nicht zu e<strong>in</strong>em<br />
Entschädigungsanspruch. Wichtig ist darüber h<strong>in</strong>aus, dass diese Klage nur von demjenigen<br />
erhoben werden kann, der e<strong>in</strong> rechtlich anerkanntes Interesse nachweisen kann. Die<br />
griechische Rechtsprechung kann bis heute nur wenige solcher Fälle vorweisen.<br />
Nach Artikel 17 des Gesetzes 1733/1987 kann der Patent<strong>in</strong>haber im Falle e<strong>in</strong>er<br />
vorliegenden oder drohenden Verletzung Klage gegen den Schädiger auf Unterlassung und<br />
Schadensersatz erheben. Die meisten Patentenfälle der griechischen Rechtsprechung s<strong>in</strong>d<br />
solcher Natur. Die Ansprüche dieser Klage s<strong>in</strong>d<br />
� die Aufhebung der Verletzung und ihre Unterlassung für die Zukunft und<br />
� die Erstattung se<strong>in</strong>es Schadens im Falle von verschuldeter Verletzung. Das<br />
Verschulden ist für den Kläger <strong>in</strong> den meisten Fällen leicht zu beweisen, denn der<br />
Schädiger stammt fast immer von demselben Markt wie der geschädigte