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Es tut sich was! - invest in greece

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Wettbewerbsrecht <strong>in</strong> Griechenland<br />

Wettbewerbs e<strong>in</strong>e soziale Funktion erhalten, so dass <strong>sich</strong> der zu schützende Interessenkreis<br />

erweitert hat und nunmehr nicht nur die Konkurrenten an <strong>sich</strong>, sondern auch die<br />

Konsumenten und die Allgeme<strong>in</strong>heit umfasst.<br />

Das gr. Gesetz Nr. 146/1914 <strong>in</strong>tegriert <strong>in</strong> Art. 1 e<strong>in</strong>e wichtige Generalklausel. Laut dieser<br />

Klausel ist im geschäftlichen Verkehr des Handels, der Industrie oder der Landwirtschaft<br />

jede Handlung, die zum Zwecke des Wettbewerbs vorgenommen wird und gegen die guten<br />

Sitten verstößt, verboten ist. Außerdem be<strong>in</strong>haltet Art. 3 e<strong>in</strong>e so genannte „kle<strong>in</strong>en<br />

Generalklausel“, welche irreführende Mitteilungen, Bekanntmachungen und Aussagen<br />

verbietet. Nach Art. 3-8 wird nach der irreführende Werbung generell verboten sowie<br />

weitere Fälle katalogisiert. Schließlich untersagt das Gesetz Nr. 146/1914 spezielle<br />

konkurrierende Tätigkeiten (z.B. <strong>in</strong> Art. 6, 7, 11, 12, 13, 14, 16).<br />

Abbildung 14: Über<strong>sich</strong>t des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb<br />

Bei der Bewertung e<strong>in</strong>er Tätigkeit als unlautere Handlung wird auf den Schutz der<br />

Interessen der Allgeme<strong>in</strong>heit abgestellt. Die Allgeme<strong>in</strong>heit umfasst sowohl die Interessen<br />

der anderen Konkurrenten als auch die Interessen der <strong>in</strong>direkten Teilnehmer ökonomischer<br />

Ereignissen, also aller Marktteilnehmer. So können z.B. spezielle Anziehungsmethoden für<br />

Kunden oder Nachahmungsmethoden als unlauter charakterisiert werden, wenn sie vor<br />

allen gegen die Interessen des “unbekannten Verbrauchers”, und damit der Allgeme<strong>in</strong>heit,<br />

verstoßen. Zu den Verbrauchern zählen des Weiteren kle<strong>in</strong>ere Gruppen von Verbrauchern,<br />

welche selbst von e<strong>in</strong>er bestimmten konkurrierenden Handlung betroffen s<strong>in</strong>d.<br />

Als Schutzobjekt des unlauteren Wettbewerbs wird nicht e<strong>in</strong> privates Rechtes oder e<strong>in</strong><br />

Rechtsgut angenommen, sondern der Schutz vor e<strong>in</strong>em unlauteren Wettbewerbverhalten, da<br />

dieses Recht drei Perspektiven umschließt: die Interessen der Konkurrenten, der<br />

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