23.12.2012 Aufrufe

Es tut sich was! - invest in greece

Es tut sich was! - invest in greece

Es tut sich was! - invest in greece

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

18.3.5 Notarielle Beurkundung<br />

Immobilienrecht <strong>in</strong> Griechenland<br />

Der Grundstücksvertrag muss notariell beurkundet werden. Der Formzwang gilt auch für<br />

spätere Änderungen e<strong>in</strong>es abgeschlossenen Immobilienvertrags. Verträge, die ohne<br />

E<strong>in</strong>haltung der Formvorschriften abgeschlossen s<strong>in</strong>d, s<strong>in</strong>d unheilbar nichtig. Der Käufer<br />

muss dem Notar den Nachweis des F<strong>in</strong>anzamtes über die Entrichtung der<br />

Grunderwerbsteuer vorlegen. Vor dem Unterschreiben liest der Notar den Beteiligten den<br />

Kaufvertrag vollständig vor. Da die Vorbereitung und Gestaltung der Verträge Aufgabe der<br />

Rechtsanwälte ist, f<strong>in</strong>det <strong>in</strong> der Praxis ke<strong>in</strong>e allgeme<strong>in</strong>e Rechtsberatung durch den Notar<br />

statt. Die Orig<strong>in</strong>ale der Verträge werden vom Notar aufbewahrt. Die Vertragsparteien<br />

erhalten notariell beglaubigte Abschriften davon.<br />

� Notargebühren<br />

Die Notargebühren bei e<strong>in</strong>em Grundstückskaufvertrag betragen derzeit 1,2% des<br />

totalen Kaufpreises. Neben dieser Wertgebühr fallen je nach Seitenzahl des Vertrags<br />

und je nach Zahl der angefertigten Vertragskopien weitere Kosten an.<br />

� Vertretung durch Anwalt<br />

Beim Abschluss e<strong>in</strong>es Grundstücksvertrags, dessen Wert über ca. 30.000 € im Raum<br />

Athen/Piräus bzw. 12.000 € <strong>in</strong> den übrigen Landesteilen h<strong>in</strong>ausgeht, besteht auf<br />

Käufer- und Verkäuferseite Anwaltszwang. Das ist mit Blick auf den engen<br />

Aufgabenbereich des griechischen Notars zweckmäßig. Das Honorar des<br />

Rechtsanwalts wird frei vere<strong>in</strong>bart, wobei es nicht unter den von der Anwaltsordnung<br />

vorgeschriebenen M<strong>in</strong>destsätzen liegen darf.<br />

18.3.6 E<strong>in</strong>tragung <strong>in</strong> das Grundbuch<br />

Der notariell beurkundete Grundstücksvertrag bewirkt nur <strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung mit dessen<br />

E<strong>in</strong>tragung <strong>in</strong> das Grundbuch den Eigentumsübergang. Die E<strong>in</strong>tragung muss nicht<br />

<strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>er bestimmten Frist erfolgen. Die E<strong>in</strong>tragungskosten richten <strong>sich</strong> nach dem<br />

jeweiligen Transaktionswert. Derzeit werden für die E<strong>in</strong>tragung 0,475% des<br />

Gegenstandswertes berechnet. Die E<strong>in</strong>tragungskosten werden vom Käufer getragen. Bei<br />

e<strong>in</strong>er Hypothek oder Hypothekenvormerkung belaufen <strong>sich</strong> die E<strong>in</strong>tragungskosten auf<br />

0,77% des Nom<strong>in</strong>albetrages (Höhe der ge<strong>sich</strong>erten Forderung).<br />

18.4 Besondere Vertragstypen<br />

18.4.1 Bauvertrag<br />

Obwohl der Bauvertrag zwischen dem Bauherrn und dem Bauunternehmer grundsätzlich<br />

formlos ist, ist es ratsam, den Vertrag schriftlich erstellen und den gesamten Werklohn<br />

sowie die Leistungspflichten des Bauunternehmers präzise niederschreiben zu lassen.<br />

Üblicherweise wird die Entlohnung des Bauunternehmers von der Bausumme abhängig<br />

gemacht. In Großprojekten können auch Festpreise vere<strong>in</strong>bart werden. Der Bauunternehmer<br />

183

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!