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Es tut sich was! - invest in greece

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Immobilienrecht <strong>in</strong> Griechenland<br />

Aufgrund der geophysikalischen Unterschiede und der städtebaulichen Eigentümlichkeiten<br />

und Bedürfnisse jedes Ortes weichen die Bauvorschriften <strong>in</strong> den e<strong>in</strong>zelnen Gebieten<br />

erheblich vone<strong>in</strong>ander ab. Das griechische Baurecht unterscheidet zwischen Grundstücken<br />

<strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>es städtischen Bebauungsplanes (����� ������� ����� - entos schediou polis)<br />

und Grundstücken außerhalb des Bebauungsplanes (����� ������� ����� - ektos schediou<br />

polis). Grundstücke außerhalb e<strong>in</strong>es Bebauungsplanes dürfen grundsätzlich nur dann bebaut<br />

werden, wenn sie über 4000 m² groß s<strong>in</strong>d. Die von Ort zu Ort unterschiedlichen<br />

Bebauungs- bzw. Flächendeckungskoeffizienten bestimmen jeweils die maximal zulässige<br />

Geschosszahl sowie die maximal bebaubare Grundstücksfläche.<br />

18.3 Abwicklung des Grundstückskaufvertrags<br />

18.3.1 Vertragsabschluß durch Vollmacht<br />

Die Vertragsparteien müssen nicht zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses <strong>in</strong> Griechenland<br />

anwesend se<strong>in</strong>. Durch Vollmacht kann man an jede beliebige Drittperson – üblicherweise<br />

den Rechtsanwalt - die Befugnis zur Stellvertretung erteilen. Die Grundstücksvollmacht<br />

muss notariell beurkundet werden. Alternativ zum griechischen Notar kann sie bei e<strong>in</strong>em<br />

griechischen Konsul im Ausland erteilt werden. Die Vollmacht kann jederzeit unter<br />

E<strong>in</strong>haltung der notariellen Form widerrufen werden.<br />

18.3.2 Vorverträge<br />

Wenn <strong>sich</strong> die Parteien über die wesentlichen Punkten des Grundstücksgeschäfts gee<strong>in</strong>igt<br />

haben, die Aufklärung von weiteren Punkten aber noch aussteht, wie die Überprüfung der<br />

Rechtsverhältnisse am Grundstück und die Erteilung von bestimmten behördlichen<br />

Genehmigungen, oder wenn e<strong>in</strong>e dritte Person, die noch nicht feststeht oder noch nicht <strong>in</strong><br />

Ersche<strong>in</strong>ung treten will, das Grundstück erwerben soll, ist es zweckmäßig, e<strong>in</strong>en<br />

Vorvertrag abzuschließen. Vorverträge über Immobilien müssen notariell beurkundet<br />

werden.<br />

Da die Rechte aus dem Vorvertrag nicht durch e<strong>in</strong>e sogenannte Auflassungsvormerkung<br />

wie im deutschen Recht abge<strong>sich</strong>ert werden können, wird üblicherweise vere<strong>in</strong>bart, dass<br />

der Käufer bei öffentlicher H<strong>in</strong>terlegung des Kaufpreises im Wege des Selbstkontrahierens<br />

den endgültigen Vertrag abschließen kann. Sonst wäre der Käufer durch e<strong>in</strong>e<br />

Leistungsklage zur Zwangsvollstreckung auf Abgabe e<strong>in</strong>er Willenserklärung des<br />

Verkäufers gekommen. E<strong>in</strong>e andere Möglichkeit zur Sicherung des Käufers ist die Leistung<br />

e<strong>in</strong>er Anzahlung von ca. 10% des Kaufpreises als Draufgabe mit der Vere<strong>in</strong>barung, dass<br />

diese Anzahlung bei Vereitelung des endgültigen Vertragsabschlusses durch den Käufer<br />

zugunsten des Verkäufers verfällt bzw. dass der Verkäufer diese Anzahlung <strong>in</strong> doppelter<br />

Höhe an den Käufer zu erstatten hat, wenn der Vertrag aus Gründen, die der Verkäufer zu<br />

vertreten hat, nicht zustande kommt. Der Käufer kann <strong>sich</strong> <strong>in</strong> Höhe der geleisteten<br />

Anzahlung das Recht auf E<strong>in</strong>tragung e<strong>in</strong>er Hypothekenvormerkung als Sicherungsmaßnahme<br />

e<strong>in</strong>räumen lassen.<br />

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